Invalidenversicherung (Übriges) | IV, vorsorgliche Einstellung der Rentenzahlungen; Zwischenverfügung der IVSTA vom 3. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-980/2022
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (Bulgarien) Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, vorsorgliche Einstellung der Rentenzahlungen; Zwischenverfügung der IVSTA vom 3. Februar 2022.
C-980/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Zwischenverfü- gung vom 3. Februar 2022 die Zahlung der Invalidenrente von A._______ vorläufig ab Februar 2022 eingestellt hat, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 25. Februar 2022 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss eine Beschwerde gegen diese Verfügung eingereicht hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwi- schenverfügung vom 3. März 2022 (Beschwerdeakten [B-act.] 3) aufgefor- dert hat, innert 5 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwer- deverbesserung (unterzeichnete Beschwerdeschrift) einzureichen, an- dernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin zugleich aufgefordert worden ist, bis zum 4. April 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die Zwischenverfügung am 10. März 2022 der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist (B-act. 5, 7), dass die Beschwerdeführerin am gleichen Tag (der Eröffnung) ein unter- schriebenes Exemplar der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht versandt hat (B-act. 4), dass die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist den Kostenvor- schuss zur Deckung der mutmasslichen Gerichtskosten nicht geleistet hat (B-act. 8), dass somit aufgrund der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses andro- hungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es – wie hier – als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen
C-980/2022 Seite 3 (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der obsiegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-980/2022 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
C-980/2022 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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