Rentenanspruch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]), dass, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG),
E. 2 dass das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihm eingeleitetes Beschwerdeverfahren bis auf weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren kann, dass hierzu zureichende Gründe vorliegen müssen, andernfalls von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen wäre (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.14), dass eine Sistierung zulässig ist, wenn sie aus wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/ Kayser, a.a.O. Rz 3.15), dass dem Bundesverwaltungsgericht beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b; BVGE 2009/42 E. 2.2), und die Parteien keinen Rechtsanspruch auf Sistierung haben (Moser/Beusch/Kneubühler/ Kayser, a.a.O., Rz. 3.16), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-659/2021 vom 21. April 2022 - wie vorstehend erwähnt - den Herabsetzungsentscheid der Vorinstanz vom 1. Januar 2021 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, dass die neue Revisionsverfügung ab dem gleichen Zeitpunkt Wirkung entfalten wird wie die ursprünglich angefochtene und vom Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich aufgehobenen Herabsetzungsverfügung vom 15. Januar 2021 (vgl. BGE 140 V 70 E. 4.2, 106 V 18 E. 3d, 129 V 370 E. 3.2 und 4.3), dass die Vorinstanz aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2022 (vgl. BVGer act. 29 im Verfahren C-659/2021) in jedem Fall revisionsweise über eine allfällige Rentenrevision neu verfügen wird, weshalb die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2021 (betragliche Festsetzung der herabgesetzten Rente) schon aus formellen Gründen an die neue Revisionsverfügung anzupassen bzw. allenfalls in diese zu integrieren sein wird, wobei derzeit nicht abzuschätzen ist, wie - nach durchgeführter, ergänzender Untersuchung - die neue Revisionsverfügung ausfallen wird, es infolgedessen nicht auszuschliessen ist, dass betragliche Anpassungen erforderlich sein könnten, dass demzufolge eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht zweckmässig erscheint, weshalb das Sistierungsgesuch der Vorinstanz vom 3. August 2022 abzuweisen ist,
E. 3 dass die vorliegend angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2021 lediglich die Höhe des herabgesetzten Rentenanspruchs neu bemisst, dass mit der Aufhebung der Verfügung vom 15. Januar 2021 im Verfahren C-659/2021 die Grundlage für eine betragliche Herabsetzung des Rentenanspruchs entfallen ist und - wie vorstehend ausgeführt - darüber neu zu befinden sein wird, weshalb auch die vorliegend angefochtene Verfügung in jedem Fall bereits aus formellen Gründen an die neue Rentenrevisionsverfügung anzupassen sein wird, dass die vorliegend angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2021 gemäss ihrem Wortlaut eine Verfügung vom 10. Mai 2016 ersetzen soll, dass gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung vom 30. Juli 2021 (BVGer act. 9) ihr Rentenspruch bereits mehrfach revidiert und sowohl herab- als auch wieder heraufgesetzt worden ist, letztmals mit Verfügung vom 22. März 2019 bzw. vom 19. Juni 2019, wobei letztere aktenkundig ist (IVSTA act. 51/1-5.5), dass die vorliegend angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2021 eine Verfügung ersetzen soll, die bereits durch eine andere Verfügung ersetzt worden ist, weshalb sie sich insoweit ohnehin als mangelhaft erweist, dass die Beschwerde vom 4. März 2021 gestützt auf das Gesagte gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2021 (BVGer act. 1 Beilage) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie nach Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Erlass einer neuen Verfügung über die Rentenrevision auch über die Bemessung des Rentenbetrages neu verfüge,
E. 4 dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder der obsiegenden Beschwerdeführerin noch der unterliegenden Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), sodass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Kostenvorschuss von Fr. 800.- zurückzuerstatten ist, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE (SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche mangels Kostennote aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes - namentlich für die Erstellung der dreiseitigen Beschwerdeschrift vom 4. März 2020 (BVGer-act. 1), der Teile der Beschwerdeergänzung vom 30. Juli 2021, die nicht bereits in der Beschwerdeergänzung im Verfahren C-695/2021 enthalten und damit bereits in jenem Verfahren entschädigt worden sind (d.h. Rz. 25-27 von BVGer-act. 9), sowie der vier einseitigen Eingaben vom 3. Mai 2021, 6. Dezember 2021, 4. Juli 2022 und 13. September 2022 (BVGer-act. 7, 16, 18 und 23) - die Parteientschädigung (inkl. Auslagenersatz und MWST; zur Anwendbarkeit des schweizerischen Mehrwertsteuergesetztes auf dem liechtensteinischen Staatsgebiet vgl. Urteile des BVGer A-4819/2017 vom 19. Juni 2019 E. 10.2 und C-34/2015 vom 11. Juli 2016 E. 8.2, in denen auf Art. 1 f. der Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein vom 12. Juli 2012 [SR 0.641.295.142.1] verwiesen wird) auf Fr. 800.- festzusetzen ist (Art. 10 VGKE).
Dispositiv
- Das Sistierungsgesuch der Vorinstanz vom 3. August 2022 wird abgewie- sen.
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
- Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge- wiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung betreffend die Frage der Rentenrevision auch mit Bezug zur Rentenberechnung neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird diesem nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 800.- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherung. (Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger C-968/2021 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-968/2021 Urteil vom 11. Januar 2023 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, (Fürstentum Liechtenstein), vertreten durch lic. iur. Adrian Rufener, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Rentenberechnung, Verfügung der IVSTA vom 15. Februar 2021. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, A. dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vor-instanz) mit Verfügung vom 15. Januar 2021 die bisher an A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ausgerichtete ganze ordentliche Invalidenrente im Rahmen einer wiederholten Rentenrevision durch eine halbe ordentliche IV-Rente ersetzt hat, mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (vgl. BVGer act. 1 Beilage im Verfahren C-659/2021), wobei sie die halbe Rente bereits in dieser Verfügung auf monatlich Fr. 112.- festgesetzt und einer allfällig dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat, dass die IVSTA mit Verfügung vom 15. Februar 2021 (BVGer act. 1 Beilage), welche die Verfügung vom 10. Mai 2016 betreffend ordentliche Rente (ganze Rente) ersetzen soll, die halbe ordentliche Invalidenrente mit Fr. 112.- bemessen und mit Wirkung ab 1. März 2021 festgesetzt hat, B. dass die Beschwerdeführerin die Revisionsverfügung vom 15. Januar 2021, mit der die IVSTA eine Herabsetzung der bisher ausgerichteten ganzen auf eine halbe IV-Rente anordnete, mit Beschwerde vom 15. Februar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, welches in dieser Sache unter der Verfahrensnummer C-659/2021 ein Beschwerdeverfahren eröffnet hat, dass die Beschwerdeführerin auch gegen die Verfügung vom 15. Februar 2021 betreffend die Neuberechnung der halben Invalidenrente mit Eingabe vom 4. März 2021 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, welches diesbezüglich unter der Verfahrensnummer C-968/2021 ein weiteres Verfahren eröffnet hat, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde betreffend das vorliegende Verfahren (C-968/2021) beantragt hat, die Verfügung vom 15. Februar 2021 sei aufzuheben, und es sei ihre Invalidenrente nach Erledigung des Verfahrens C-659/2021 neu zu berechnen (Rechtsbegehren 1), es sei das vorliegende Verfahren bis zur Erledigung des Verfahrens C-659/2021 zu sistieren (Rechtsbegehren 2) und ihr nach der Wiederaufnahme des vorliegenden Verfahrens Frist anzusetzen zur Ergänzung der Beschwerde (Rechtsbegehren 3); unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten der Vorinstanz (Rechtsbegehren 4), dass die Beschwerdeführerin hierbei darauf hingewiesen hat, dass die Vorinstanz ihrem Gesuch um Akteneinsicht vom 18. Februar 2021 noch nicht Folge geleistet habe (BVGer act. 1), dass dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten vom 18. Februar 2021, eingereicht bei der Vorinstanz und von dieser mit Schreiben vom 26. Februar 2021 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. März 2021 im Verfahren C-659/2021 (vgl. dort BVGer act. 6-7) entsprochen worden ist, dass der mit Zwischenverfügung vom 1. April 2021 (BVGer act. 2) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- fristgerecht am 7. April 2021 (BVGer act. 4) vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bezahlt worden ist und die irrtümlich am 16. April 2021 geleistete Doppelzahlung von Fr. 800.- (vgl. BVGer act. 5) dem Rechtsvertreter am 7. Mai 2021 wieder retourniert worden ist (BVGer act. 7), dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juli 2021 (BVGer act. 8) der Beschwerdeführerin Frist angesetzt worden ist, ihre Beschwerde vom 4. März 2021 zu ergänzen, und sie dieser Aufforderung mit Eingabe vom 30. Juli 2021 (BVGer act. 9) nachgekommen ist, wobei sie darin unter anderem erneut um Sistierung des vorliegenden Rentenbemessungsverfahrens ersucht hat, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. März 2021 und vom 13. April 2021 im Verfahren C-659/2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (vgl. dort BVGer act. 8 und act. 10) und dieses Ersuchen mit Eingabe vom 10. August 2021 im Verfahren C-659/2021 (vgl. dort BVGer act. 18) dahingehend ergänzt hat, dass das Gesuch auch die Bestellung von Rechtsanwalt Adrian Rufener als ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter umfasse und sich ebenfalls auf das vorliegende Verfahren beziehe, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 19. August 2021 (vgl. BVGer act. 10) für beide Verfahren abgewiesen worden ist, dass der vormalige Instruktionsrichter die Vorinstanz mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. August 2021 (BVGer act. 11) aufgefordert hat, zum Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. März 2021 bzw. vom 30. Juli 2021 Stellung zu nehmen, dass die Vorinstanz sich mit Eingabe vom 27. August 2021 (BVGer act. 12) dem Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin vom 4. März 2021 bzw. vom 30. Juli 2021 (Rechtsbegehren 2) angeschlossen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 1. September 2021 (BVGer act. 13) bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren C-659/2021 sistiert hat, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 (BVGer act. 16) um Wiederaufnahme des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ersucht hat, und das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 (BVGer act. 17) dieses Gesuch abgewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. April 2022 die Beschwerde der Beschwerdeführerin im Verfahren C-659/2021 insoweit gutgeheissen hat, als es die Verfügung vom 15. Januar 2021 betreffend Herabsetzung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf eine halbe ordentliche Invalidenrente aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, damit die Vorinstanz nach erfolgter Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten und Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung in den Fachgebieten Onkologie, Pneumologie, Kardiologie, Allgemeinmedizin und Psychiatrie neu verfüge (vgl. BVGer act. 29 im Verfahren C-659/2021), dass dieser Rückweisungsentscheid von keiner der Parteien angefochten worden ist, C. dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juli 2022 (BVGer act. 18) um Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2022 (BVGer act. 19) die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben und die Vorinstanz zur materiellen Vernehmlassung aufgefordert hat, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. August 2022 (BVGer act. 21) ausgeführt hat, dass aufgrund des am 15. Januar 2021 verfügten Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeführerin gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 106 V 18 E. 3d, 129 V 370 E. 4.3) weiterhin nur eine halbe Invalidenrente ausgerichtet werde, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-659/2021 vom 21. April 2022 die Sache zur weiteren Abklärung an sie (die Vorinstanz) zurückgewiesen habe, weshalb sie beantrage, das vorliegende Verfahren zu sistieren bis über die Herabsetzung der Rente neu verfügt worden sei, dass sich die Beschwerdeführerin in der Replik vom 13. September 2022 (BVGer act. 23) mit der erneuten Sistierung einverstanden erklärt hat, selbst wenn die Verfügung vom 15. Januar 2021 zwischenzeitlich durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden sei, und beantragt hat, dass die Kosten für das vorliegende Verfahren unabhängig von dessen Ausgang der Vorinstanz auferlegt werden und der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werde, da die vorliegend angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2021 vor Eintritt der Rechtskraft der Revisionsverfügung vom 15. Januar 2021 ergangen sei, dass die Vorinstanz in der Duplik vom 27. September 2022 (BVGer act. 25) ihren sinngemässen Antrag vom 3. August 2022 bekräftigt und beantragt hat, die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu gegebener Zeit dem Verfah-rensausgang entsprechend zu verlegen, und erwägt, 1. dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]), dass, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG), 2. dass das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihm eingeleitetes Beschwerdeverfahren bis auf weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren kann, dass hierzu zureichende Gründe vorliegen müssen, andernfalls von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen wäre (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.14), dass eine Sistierung zulässig ist, wenn sie aus wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/ Kayser, a.a.O. Rz 3.15), dass dem Bundesverwaltungsgericht beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b; BVGE 2009/42 E. 2.2), und die Parteien keinen Rechtsanspruch auf Sistierung haben (Moser/Beusch/Kneubühler/ Kayser, a.a.O., Rz. 3.16), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-659/2021 vom 21. April 2022 - wie vorstehend erwähnt - den Herabsetzungsentscheid der Vorinstanz vom 1. Januar 2021 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, dass die neue Revisionsverfügung ab dem gleichen Zeitpunkt Wirkung entfalten wird wie die ursprünglich angefochtene und vom Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich aufgehobenen Herabsetzungsverfügung vom 15. Januar 2021 (vgl. BGE 140 V 70 E. 4.2, 106 V 18 E. 3d, 129 V 370 E. 3.2 und 4.3), dass die Vorinstanz aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2022 (vgl. BVGer act. 29 im Verfahren C-659/2021) in jedem Fall revisionsweise über eine allfällige Rentenrevision neu verfügen wird, weshalb die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2021 (betragliche Festsetzung der herabgesetzten Rente) schon aus formellen Gründen an die neue Revisionsverfügung anzupassen bzw. allenfalls in diese zu integrieren sein wird, wobei derzeit nicht abzuschätzen ist, wie - nach durchgeführter, ergänzender Untersuchung - die neue Revisionsverfügung ausfallen wird, es infolgedessen nicht auszuschliessen ist, dass betragliche Anpassungen erforderlich sein könnten, dass demzufolge eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht zweckmässig erscheint, weshalb das Sistierungsgesuch der Vorinstanz vom 3. August 2022 abzuweisen ist, 3. dass die vorliegend angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2021 lediglich die Höhe des herabgesetzten Rentenanspruchs neu bemisst, dass mit der Aufhebung der Verfügung vom 15. Januar 2021 im Verfahren C-659/2021 die Grundlage für eine betragliche Herabsetzung des Rentenanspruchs entfallen ist und - wie vorstehend ausgeführt - darüber neu zu befinden sein wird, weshalb auch die vorliegend angefochtene Verfügung in jedem Fall bereits aus formellen Gründen an die neue Rentenrevisionsverfügung anzupassen sein wird, dass die vorliegend angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2021 gemäss ihrem Wortlaut eine Verfügung vom 10. Mai 2016 ersetzen soll, dass gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung vom 30. Juli 2021 (BVGer act. 9) ihr Rentenspruch bereits mehrfach revidiert und sowohl herab- als auch wieder heraufgesetzt worden ist, letztmals mit Verfügung vom 22. März 2019 bzw. vom 19. Juni 2019, wobei letztere aktenkundig ist (IVSTA act. 51/1-5.5), dass die vorliegend angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2021 eine Verfügung ersetzen soll, die bereits durch eine andere Verfügung ersetzt worden ist, weshalb sie sich insoweit ohnehin als mangelhaft erweist, dass die Beschwerde vom 4. März 2021 gestützt auf das Gesagte gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2021 (BVGer act. 1 Beilage) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie nach Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Erlass einer neuen Verfügung über die Rentenrevision auch über die Bemessung des Rentenbetrages neu verfüge, 4. dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder der obsiegenden Beschwerdeführerin noch der unterliegenden Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), sodass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Kostenvorschuss von Fr. 800.- zurückzuerstatten ist, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE (SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche mangels Kostennote aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes - namentlich für die Erstellung der dreiseitigen Beschwerdeschrift vom 4. März 2020 (BVGer-act. 1), der Teile der Beschwerdeergänzung vom 30. Juli 2021, die nicht bereits in der Beschwerdeergänzung im Verfahren C-695/2021 enthalten und damit bereits in jenem Verfahren entschädigt worden sind (d.h. Rz. 25-27 von BVGer-act. 9), sowie der vier einseitigen Eingaben vom 3. Mai 2021, 6. Dezember 2021, 4. Juli 2022 und 13. September 2022 (BVGer-act. 7, 16, 18 und 23) - die Parteientschädigung (inkl. Auslagenersatz und MWST; zur Anwendbarkeit des schweizerischen Mehrwertsteuergesetztes auf dem liechtensteinischen Staatsgebiet vgl. Urteile des BVGer A-4819/2017 vom 19. Juni 2019 E. 10.2 und C-34/2015 vom 11. Juli 2016 E. 8.2, in denen auf Art. 1 f. der Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein vom 12. Juli 2012 [SR 0.641.295.142.1] verwiesen wird) auf Fr. 800.- festzusetzen ist (Art. 10 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Sistierungsgesuch der Vorinstanz vom 3. August 2022 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 15. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung betreffend die Frage der Rentenrevision auch mit Bezug zur Rentenberechnung neu verfüge.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird diesem nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 800.- zu bezahlen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherung. (Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: