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C-959/2013

C-959/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-07-30 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Die 1945 geborene, verheiratete, schweizerisch-deutsche Doppelbürgerin A._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, stellte am 5. September 2012 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Die Anmeldung ging am 17. September 2012 bei der SAK ein (AHV/IV; SAK-act. 26). B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 sprach die SAK A._______ ab 1. Juni 2009 eine ordentliche Altersrente von monatlich CHF 559.-- zu (SAK-act. 36). C. In der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache vom 7. Januar 2013 und deren Ergänzungen vom 5. und 7. Februar 2013 beantragte A._______ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Neuberechnung der Altersrente. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es seien ihr Betreuungsgutschriften anzurechnen, da sie ihren Ehemann seit vielen Jahren pflege. Zudem sei die Dauer der Beitragsleistung zu überprüfen. Bis zum 31. März 2001 seien Beiträge für sie bezahlt worden. In der angefochtenen Verfügung seien jedoch einzig Beiträge bis zum 31. Dezember 1996 berücksichtigt worden (SAK-act. 39, 43 und 44). D. Mit Entscheid vom 12. Februar 2013 wies die SAK die Einsprache von A._______ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine Zusprechung von Betreuungsgutschriften sei grundsätzlich nur an Personen möglich, die noch keine Altersrente beziehen würden. Ferner sei es nötig, dass die zu betreuende Person Anspruch auf Hilflosenentschädigung habe. Der Anspruch auf Betreuungsgutschriften müsse bei der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons der zu betreuenden Person gestellt werden. Bei Erfüllen aller Bedingungen erfolge für jedes Betreuungsjahr eine Eintragung ins individuelle Konto, die im Moment der Rentenberechnung zu einer Erhöhung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens führe. Im Nachhinein sei demnach die Anrechnung dieser Gutschriften nicht mehr möglich. Im Gegensatz zu Erziehungsgutschriften, die erst bei der Rentenberechnung hervortreten und keinen Eintrag ins individuelle Konto bewirkten, seien die Betreuungsgutschriften weit seltener und global gesehen viel komplexer (SAK-act. 45). E. Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 ersuchte A._______ die SAK um Mitteilung, weshalb in der Verfügung vom 21. Dezember 2012 nur Beiträge bis zum 31. Dezember 1996 berücksichtigt worden seien (SAK-act. 46). F. Gegen den Entscheid vom 12. Februar 2013 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerde­führerin) mit Eingabe vom 22. Februar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). G. Mit Zwischenverfügungen vom 7. und 22. März 2013 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2 und 6). H. Mit Schreiben vom 21. März 2013 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, bis zum 31. Dezember 1996 seien die nichterwerbstätigen Ehefrauen von freiwillig versicherten Männern automatisch beitragsfrei mitversichert gewesen. Mit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision per 1. Januar 1997 habe diese Kategorie von Ehefrauen der freiwilligen Versicherung beitreten und gleichzeitig auch eigene Beiträge entrichten müssen. Im vorliegenden Fall habe nur B._______ Beiträge zwischen 1997 und 2001 bezahlt, weshalb für diesen Zeitabschnitt eine Anrechnung von Versicherungszeiten für die Beschwerdeführerin nicht möglich sei (SAK-act. 49). I. Mit Faxeingabe vom 31. März 2013 (Datum Postaufgabe: 3. April 2013) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuberechnung der Altersrente unter Einbezug der Betreuungsgutschriften. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie betreue ihren querschnittsgelähmten Ehemann, seit dieser 1972 aus dem Spital entlassen worden sei. Er habe seither eine Invalidenrente bezogen. Auch habe er Anspruch auf Hilf­losen­entschädigung. Allerdings beziehe er die Hilflosenentschädigung aufgrund des Wohnsitzes in Deutschland nur einmal. Eine zusätzliche, doppelte Beanspruchung der Hilflosenentschädigung wäre wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen. Der Grad der Behinderung betrage 100% und habe sich seither nicht verändert. Sie habe sich nicht bei der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons anmelden können, da sie und ihr Ehemann seit 1972 in Deutschland gewohnt hätten, weshalb es keinen Wohnsitzkanton gegeben habe. Demnach seien sämtliche Voraussetzungen für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften erfüllt (BVGer-act. 8, 9 und 11). J. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2013 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Nebst der im Einspracheentscheid vom 12. Februar 2013 vorgebrachten Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Anspruch auf Eintragung der Betreuungsgutschriften in das individuelle Konto müsse spätestens innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem die Person betreut worden sei, angemeldet werden. Die Beschwerdeführerin sei bis zum 31. Dezember 1996 der AHV unterstellt gewesen. Auch unter Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen zur Gewährung dieser Gutschriften sei es im Moment der Rentenbeantragung am 5. September 2012 bzw. anlässlich des Einspracheverfahrens nicht mehr möglich gewesen, Betreuungsgutschriften eintragen zu lassen (BVGer-act. 15). K. Mit Replik vom 30. August 2013 wiederholte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Michael Weissberg, ihre bisher gestellten Anträge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Gesetz sei offenbar auf Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz zugeschnitten. Es sei ihr gar nicht möglich gewesen, sich bei einer Ausgleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person anzumelden, weil sie Wohnsitz im Ausland habe. Offensichtlich sei bei der Gesetzgebung übersehen worden, dass auch Personen mit Wohnsitz im Ausland Anspruch auf Betreuungsgutschriften erheben könnten und dass die entsprechenden Voraussetzungen gesetzlich anders zu umschreiben seien. Es liege mithin eine Gesetzeslücke vor, welche durch das Gericht zu schliessen sei (vgl. BGE 126 V 153 ff.). Dabei müsse berücksichtigt werden, dass Auslandschweizer nicht dieselben Möglichkeiten hätten, sich jährlich an ihrem Wohnort die Betreuungsgutschriften registrieren zu lassen. Um hier eine ungerechtfertigte und mit der Bundesverfassung nicht vereinbare Schlechterstellung der Auslandschweizer zu vermeiden, werde der ratio legis genüge getan, wenn bei Auslandschweizern verlangt werde, dass sie, wie vorliegend, spätestens beim Erreichen des AHV-Alters die entsprechenden Ansprüche geltend machten. Ein Nachteil entstehe dadurch für die Vorinstanz bzw. für die Versicherung selbst nicht, nachdem es auch unter diesen Umständen nach wie vor die Aufgabe des Versicherten sein müsse, die übrigen Voraussetzungen für die Anrechnung der Betreuungsgutschrift nachzuweisen. Aus diesem Blickwinkel sei ihre Anmeldung der Betreuungsgutschriften rechtzeitig erfolgt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei (BVGer-act. 19). L. Mit Duplik vom 24. September 2013 hielt die Vorinstanz an ihren bisher gestellten Anträgen fest und führte aus, als ausführendes Organ könne sie keine Gesetzesänderungen bewirken (BVGer-act. 21). M. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2014 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, mitzuteilen, ob und gegebenenfalls seit wann ihr Ehemann eine Hilflosenentschädigung der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, obligatorischen Unfallversicherung oder Militärversicherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit beziehe und entsprechende Beweismittel einzureichen (BVGer-act. 23). N. Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihr Ehemann habe von der schweizerischen Invalidenversicherung keine Hilflosenentschädigung bezogen, weil er von der deutschen Versicherung eine entsprechende Entschädigung bezogen habe und ein doppelter Bezug nicht zulässig gewesen sei (BVGer-act. 26). O. Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Verfügung der C._______ vom 15. März 1995 zu den Akten, woraus sich ergebe, dass ihr Ehemann bereits vor diesem Datum Geldleistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit erhalten habe und dass diese ab April 1995 erhöht worden seien (BVGer-act. 28). P. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter­lagen wird - soweit erforderlich- in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 1.6 Nach Art. 62 Abs. 4 VwVG sind Gerichte gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden. Sie können eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).

E. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 12. Februar 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen­stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Deutschland und der Schweiz und hat in Deutschland ihren Wohnsitz, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), und die Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Berechnung der Altersrente nach schweizerischem Recht. Entspre­chend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. Septem­ber 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).

E. 3 Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt bzw. die Anrechnung von Betreuungsgutschriften zu Recht abgelehnt hat.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr für die Pflege ihres Ehemannes Betreuungsgutschriften anzurechnen seien .

E. 3.2 Eine Lücke im Gesetz ist gegeben, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf eine sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt, und daher als sachlich unhaltbar angesehen werden muss (zum Begriff der Gesetzeslücke bzw. der planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes vgl. BGE 131 II 562 E. 3.5 567 f.; BGE 128 I 34 E. 3b S. 42; BGE 122 I 253 E. 6a S. 255; BGE 121 III 219 E. 1d/aa S. 225). Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), ist kein Platz für richterliche Lücken­füllung. Ob in einem Fall eine Gesetzeslücke oder aber ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes vor­liegt, ist eine Auslegungsfrage (Ulrich Häfelin/Walter Haller/­Helen Keller, Schweizerisches Bundes­staatsrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, 7. Aufl., Rz. 143).

E. 3.3 Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer des Versicherten und jener seines Jahrgangs (Rentenskala) sowie anderseits auf Grund seines durchschnittlichen Jahreseinkommens. Anspruch auf eine ordentliche Vollrente haben Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 Bst. a AHVG), die vom 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruches während gleich vielen Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet haben (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei die Jahre, während welcher die verheiratete Frau auf Grund von Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt werden (Art. 29bis Abs. 2 AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 29bisAbs. 2 AHVG [in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung] in Verbindung mit Bst. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision). Denn Art. 3 Abs. 2 Bst. b aAHVG bestimmt, dass die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit sind. Die beitragsfreien Jahre gemäss Art. 29bisAbs. 2 aAHVG können indes nur dann angerechnet werden, wenn die Ehefrau während dieser Zeit selber versichert war (vgl. hierzu BGE 107 V 2 E. 1 mit Hinweis). Vor der 10. AHV-Revision waren nach Massgabe des AHVG die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Art. 1 Abs. 1 Bst. a aAHVG) oder die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 Bst. b aAHVG), obligatorisch versichert. In der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung sind dies natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind (Art. 1a Abs. 1 Bst. c AHVG). Vor der 10. AHV-Revision waren gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG auch Schweizer Bürger obligatorisch versichert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden. Diese Bestimmung erfuhr inhaltlich in Art. 1 Abs. 3 AHVG insoweit eine Änderung, als dieser Regelung nicht nur Schweizer Bürger, sondern auch Ausländer unterstehen und die Fortführung der Versicherung freiwillig ist. Diese genannten Bestimmungen erfuhren inhaltlich durch den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Art. 1a AHVG, welcher den ursprünglichen Art. 1 AHVG ersetzte, keine Änderungen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen [BGer]) hatte unter dem früheren Recht in BGE 104 V 121 und 107 V 1 (vgl. auch ZAK 1981 S. 337) Gelegenheit, grundsätzliche Überlegungen darüber anzustellen, ob eine Frau, welche die erwähnten Voraussetzungen für das obligatorische Versichertsein nicht erfüllt, aber mit einem Versicherten verheiratet war, kraft dieser Ehe ebenfalls als versichert zu gelten hat. Das Bundesgericht hat befunden, dass sich die Versicherteneigenschaft eines Schweizers, der im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und von diesem entlöhnt wird, nicht auf die mit ihm im Ausland weilende Ehegattin ausdehnt (BGE 107 V 1 E. 1; vgl. auch BGE 117 V 97 E. 3c mit Hinweisen). Ferner hat es darauf hingewiesen, dass der Schutz der Ehefrau durch das System der Ehepaarrente erreicht wird und ihr auch der Beitritt zur freiwilligen Versicherung offensteht; dies im Wissen darum, dass sich daraus unbefriedigende Folgen ("inconvénients") ergeben können (BGE 107 V 1 E. 1 und 2). Das EVG war sich beim Erlass der Entscheide 104 V 121 und 107 V 1 der Nachteile, die sich im Einzelfall ergeben können (insbesondere bei Nichtbeitritt zur freiwilligen Versicherung), bewusst (vgl. Entscheid des EVG H 322/2001 vom 9. August 2002, E. 2.2). Diese Praxis wurde in der Folge in BGE 126 V 217 bestätigt. Das EVG befand, dass eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b oder c AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) resp. nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b und c AHVG oder nach Art. 1 Abs. 3 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) versicherten Ehemannes auf dessen Ehefrau auch nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision nicht gerechtfertigt ist. Die Betrachtungsweise, dass das Gesetz die Voraussetzungen für das Versichertsein in einer Weise umschreibt, die keine andere Interpretation zulässt, als dass jede Person diese Voraussetzungen persönlich erfüllen muss, hat nichts an Aktualität eingebüsst. Zeiten, in welchen die Ehefrau - ohne der freiwilligen Versicherung beigetreten zu sein - mit ihrem (nach Massgabe von Art. 1 Abs. 1 lit. b und c AHVG obligatorisch oder nach dem auf den 1. Januar 1997 neu in Kraft getretenen Art. 1 Abs. 3 AHVG versicherten) Ehemann Wohnsitz im Ausland hatte, können nicht als Beitragsjahre berücksichtigt werden.

E. 3.4 Im Zuge der 10. AHV-Revision wurden am 1. Januar 1997 die Regelungen für Betreuungsgutschriften in Kraft gesetzt. Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift haben gemäss Art. 29septies Abs. 1 AHVG in der bis zum 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung Versicherte, welche im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen. Sie müssen diesen Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift jährlich schriftlich anmelden. Verwandten sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder gleichgestellt. Gemäss Art. 29septies Abs. 1 AHVG in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung haben Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht erreichen können. Sie müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden. Verwandten sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder gleichgestellt. Nach Art. 52l Abs. 1 Satz 1 AHVV ist der Anspruch auf Anrechnung der Betreuungsgutschriften bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person anzumelden.

E. 3.5 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV haben gemäss Art. 43bis Abs. 1 AHVG Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind.

E. 3.6 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr Ehemann aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland nicht berechtigt war, eine Hilflosenentschädigung der schweizerischen AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung zu beziehen. Im Übrigen ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin "erst" seit dem (...) 1976 mit B._______ verheiratet ist (SAK-act. 28). Entgegen ihrer Auffassung konnte die Beschwerdeführerin demzufolge seit 1972 keinen Anspruch auf Betreuungsgutschriften der AHV erwerben.

E. 3.7 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass es einer Schlechterstellung der Auslandschweizer gleichkäme, wenn keine Betreuungsgutschriften für Pflege ausserhalb der Schweiz ausgesprochen würden. Da Auslandschweizer nicht dieselben Möglichkeiten hätten, sich jährlich an ihrem Wohnort die Betreuungsgutschriften registrieren zu lassen, werde der ratio legis genüge getan, wenn bei Auslandschweizern verlangt werde, dass diese, wie vorliegend, spätestens beim Erreichen des AHV-Alters die entsprechenden Ansprüche gelten machten. Dazu ist indessen vorab auf Art. 191 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hinzuweisen, wonach Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich sind; das Bundesverwaltungsgericht könnte daher der dargestellten gesetzlichen Regelung die Anwendung selbst dann nicht verwehren, wenn eine Ungleichbehandlung vorliegen würde. Im Übrigen dringt die Beschwerdeführerin auch im Lichte des bilateralen Rechts zwischen der Schweiz und der EU nicht durch. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Export von Hilflosenentschädigungen gestützt auf die klaren gesetzlichen Bestimmungen (nämlich das FZA, das Protokoll zu Anhang II zum FZA wie auch den Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz Nr. 2/2003 vom 15. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs II zum FZA) ausgeschlossen (vgl. BGE 132 V 423 ff.). Ist demnach im Ausland keine Hilflosenentschädigung auszurichten, entfällt auch ein Anspruch auf Betreuungsgutschriften (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1142/2008 vom 16. September 2008 E. 5.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich demnach weder gestützt auf Art. 29septies Abs. 1 AHVG noch gestützt auf Art. 52l Abs. 1 Satz 1 AHVV ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Anrechnung der Betreuungsgutschriften ableiten. Es liegt keine Gesetzeslücke vor, die eine richterliche Lückenfüllung erlauben würde.

E. 3.8 Vorliegend ist im Übrigen unbestritten und aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin einzig in den Jahren 1965 bis 1996 (mit)versichert war (vgl. dazu auch E. 3.2 hiervor). Aufgrund der fehlenden persönlichen Versicherteneigenschaft ab 1. Januar 1997 und der gesetzlichen Regelung, dass im Ausland keine Hilflosenentschädigung auszurichten ist, hätte sie somit entgegen ihrer Ansicht auch ab 1. Januar 1997 keinen Anspruch auf Betreuungsgutschriften geltend machen können.

E. 3.9 Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass die Vorinstanz die Rente der Beschwerdeführerin gestützt auf die genannten Beitragszeit nicht korrekt ermittelt hat.

E. 3.10 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 4 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bisAbs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Partei­entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2014 samt Beilage in Kopie) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-959/2013 Urteil vom 30. Juli 2014 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. Michael Weissberg, Plänkestrasse 32, Postfach, 2501 Biel, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV (Betreuungsgutschriften). Sachverhalt: A. Die 1945 geborene, verheiratete, schweizerisch-deutsche Doppelbürgerin A._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, stellte am 5. September 2012 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Die Anmeldung ging am 17. September 2012 bei der SAK ein (AHV/IV; SAK-act. 26). B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 sprach die SAK A._______ ab 1. Juni 2009 eine ordentliche Altersrente von monatlich CHF 559.-- zu (SAK-act. 36). C. In der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache vom 7. Januar 2013 und deren Ergänzungen vom 5. und 7. Februar 2013 beantragte A._______ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Neuberechnung der Altersrente. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es seien ihr Betreuungsgutschriften anzurechnen, da sie ihren Ehemann seit vielen Jahren pflege. Zudem sei die Dauer der Beitragsleistung zu überprüfen. Bis zum 31. März 2001 seien Beiträge für sie bezahlt worden. In der angefochtenen Verfügung seien jedoch einzig Beiträge bis zum 31. Dezember 1996 berücksichtigt worden (SAK-act. 39, 43 und 44). D. Mit Entscheid vom 12. Februar 2013 wies die SAK die Einsprache von A._______ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine Zusprechung von Betreuungsgutschriften sei grundsätzlich nur an Personen möglich, die noch keine Altersrente beziehen würden. Ferner sei es nötig, dass die zu betreuende Person Anspruch auf Hilflosenentschädigung habe. Der Anspruch auf Betreuungsgutschriften müsse bei der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons der zu betreuenden Person gestellt werden. Bei Erfüllen aller Bedingungen erfolge für jedes Betreuungsjahr eine Eintragung ins individuelle Konto, die im Moment der Rentenberechnung zu einer Erhöhung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens führe. Im Nachhinein sei demnach die Anrechnung dieser Gutschriften nicht mehr möglich. Im Gegensatz zu Erziehungsgutschriften, die erst bei der Rentenberechnung hervortreten und keinen Eintrag ins individuelle Konto bewirkten, seien die Betreuungsgutschriften weit seltener und global gesehen viel komplexer (SAK-act. 45). E. Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 ersuchte A._______ die SAK um Mitteilung, weshalb in der Verfügung vom 21. Dezember 2012 nur Beiträge bis zum 31. Dezember 1996 berücksichtigt worden seien (SAK-act. 46). F. Gegen den Entscheid vom 12. Februar 2013 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerde­führerin) mit Eingabe vom 22. Februar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). G. Mit Zwischenverfügungen vom 7. und 22. März 2013 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2 und 6). H. Mit Schreiben vom 21. März 2013 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, bis zum 31. Dezember 1996 seien die nichterwerbstätigen Ehefrauen von freiwillig versicherten Männern automatisch beitragsfrei mitversichert gewesen. Mit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision per 1. Januar 1997 habe diese Kategorie von Ehefrauen der freiwilligen Versicherung beitreten und gleichzeitig auch eigene Beiträge entrichten müssen. Im vorliegenden Fall habe nur B._______ Beiträge zwischen 1997 und 2001 bezahlt, weshalb für diesen Zeitabschnitt eine Anrechnung von Versicherungszeiten für die Beschwerdeführerin nicht möglich sei (SAK-act. 49). I. Mit Faxeingabe vom 31. März 2013 (Datum Postaufgabe: 3. April 2013) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuberechnung der Altersrente unter Einbezug der Betreuungsgutschriften. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie betreue ihren querschnittsgelähmten Ehemann, seit dieser 1972 aus dem Spital entlassen worden sei. Er habe seither eine Invalidenrente bezogen. Auch habe er Anspruch auf Hilf­losen­entschädigung. Allerdings beziehe er die Hilflosenentschädigung aufgrund des Wohnsitzes in Deutschland nur einmal. Eine zusätzliche, doppelte Beanspruchung der Hilflosenentschädigung wäre wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen. Der Grad der Behinderung betrage 100% und habe sich seither nicht verändert. Sie habe sich nicht bei der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons anmelden können, da sie und ihr Ehemann seit 1972 in Deutschland gewohnt hätten, weshalb es keinen Wohnsitzkanton gegeben habe. Demnach seien sämtliche Voraussetzungen für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften erfüllt (BVGer-act. 8, 9 und 11). J. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2013 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Nebst der im Einspracheentscheid vom 12. Februar 2013 vorgebrachten Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Anspruch auf Eintragung der Betreuungsgutschriften in das individuelle Konto müsse spätestens innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem die Person betreut worden sei, angemeldet werden. Die Beschwerdeführerin sei bis zum 31. Dezember 1996 der AHV unterstellt gewesen. Auch unter Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen zur Gewährung dieser Gutschriften sei es im Moment der Rentenbeantragung am 5. September 2012 bzw. anlässlich des Einspracheverfahrens nicht mehr möglich gewesen, Betreuungsgutschriften eintragen zu lassen (BVGer-act. 15). K. Mit Replik vom 30. August 2013 wiederholte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Michael Weissberg, ihre bisher gestellten Anträge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Gesetz sei offenbar auf Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz zugeschnitten. Es sei ihr gar nicht möglich gewesen, sich bei einer Ausgleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person anzumelden, weil sie Wohnsitz im Ausland habe. Offensichtlich sei bei der Gesetzgebung übersehen worden, dass auch Personen mit Wohnsitz im Ausland Anspruch auf Betreuungsgutschriften erheben könnten und dass die entsprechenden Voraussetzungen gesetzlich anders zu umschreiben seien. Es liege mithin eine Gesetzeslücke vor, welche durch das Gericht zu schliessen sei (vgl. BGE 126 V 153 ff.). Dabei müsse berücksichtigt werden, dass Auslandschweizer nicht dieselben Möglichkeiten hätten, sich jährlich an ihrem Wohnort die Betreuungsgutschriften registrieren zu lassen. Um hier eine ungerechtfertigte und mit der Bundesverfassung nicht vereinbare Schlechterstellung der Auslandschweizer zu vermeiden, werde der ratio legis genüge getan, wenn bei Auslandschweizern verlangt werde, dass sie, wie vorliegend, spätestens beim Erreichen des AHV-Alters die entsprechenden Ansprüche geltend machten. Ein Nachteil entstehe dadurch für die Vorinstanz bzw. für die Versicherung selbst nicht, nachdem es auch unter diesen Umständen nach wie vor die Aufgabe des Versicherten sein müsse, die übrigen Voraussetzungen für die Anrechnung der Betreuungsgutschrift nachzuweisen. Aus diesem Blickwinkel sei ihre Anmeldung der Betreuungsgutschriften rechtzeitig erfolgt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei (BVGer-act. 19). L. Mit Duplik vom 24. September 2013 hielt die Vorinstanz an ihren bisher gestellten Anträgen fest und führte aus, als ausführendes Organ könne sie keine Gesetzesänderungen bewirken (BVGer-act. 21). M. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2014 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, mitzuteilen, ob und gegebenenfalls seit wann ihr Ehemann eine Hilflosenentschädigung der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, obligatorischen Unfallversicherung oder Militärversicherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit beziehe und entsprechende Beweismittel einzureichen (BVGer-act. 23). N. Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihr Ehemann habe von der schweizerischen Invalidenversicherung keine Hilflosenentschädigung bezogen, weil er von der deutschen Versicherung eine entsprechende Entschädigung bezogen habe und ein doppelter Bezug nicht zulässig gewesen sei (BVGer-act. 26). O. Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Verfügung der C._______ vom 15. März 1995 zu den Akten, woraus sich ergebe, dass ihr Ehemann bereits vor diesem Datum Geldleistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit erhalten habe und dass diese ab April 1995 erhöht worden seien (BVGer-act. 28). P. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter­lagen wird - soweit erforderlich- in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.6 Nach Art. 62 Abs. 4 VwVG sind Gerichte gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden. Sie können eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 2. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 12. Februar 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen­stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Deutschland und der Schweiz und hat in Deutschland ihren Wohnsitz, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), und die Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Berechnung der Altersrente nach schweizerischem Recht. Entspre­chend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. Septem­ber 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).

3. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt bzw. die Anrechnung von Betreuungsgutschriften zu Recht abgelehnt hat. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr für die Pflege ihres Ehemannes Betreuungsgutschriften anzurechnen seien . 3.2 Eine Lücke im Gesetz ist gegeben, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf eine sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt, und daher als sachlich unhaltbar angesehen werden muss (zum Begriff der Gesetzeslücke bzw. der planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes vgl. BGE 131 II 562 E. 3.5 567 f.; BGE 128 I 34 E. 3b S. 42; BGE 122 I 253 E. 6a S. 255; BGE 121 III 219 E. 1d/aa S. 225). Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), ist kein Platz für richterliche Lücken­füllung. Ob in einem Fall eine Gesetzeslücke oder aber ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes vor­liegt, ist eine Auslegungsfrage (Ulrich Häfelin/Walter Haller/­Helen Keller, Schweizerisches Bundes­staatsrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, 7. Aufl., Rz. 143). 3.3 Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer des Versicherten und jener seines Jahrgangs (Rentenskala) sowie anderseits auf Grund seines durchschnittlichen Jahreseinkommens. Anspruch auf eine ordentliche Vollrente haben Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 Bst. a AHVG), die vom 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruches während gleich vielen Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet haben (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei die Jahre, während welcher die verheiratete Frau auf Grund von Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt werden (Art. 29bis Abs. 2 AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 29bisAbs. 2 AHVG [in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung] in Verbindung mit Bst. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision). Denn Art. 3 Abs. 2 Bst. b aAHVG bestimmt, dass die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit sind. Die beitragsfreien Jahre gemäss Art. 29bisAbs. 2 aAHVG können indes nur dann angerechnet werden, wenn die Ehefrau während dieser Zeit selber versichert war (vgl. hierzu BGE 107 V 2 E. 1 mit Hinweis). Vor der 10. AHV-Revision waren nach Massgabe des AHVG die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Art. 1 Abs. 1 Bst. a aAHVG) oder die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 Bst. b aAHVG), obligatorisch versichert. In der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung sind dies natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind (Art. 1a Abs. 1 Bst. c AHVG). Vor der 10. AHV-Revision waren gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG auch Schweizer Bürger obligatorisch versichert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden. Diese Bestimmung erfuhr inhaltlich in Art. 1 Abs. 3 AHVG insoweit eine Änderung, als dieser Regelung nicht nur Schweizer Bürger, sondern auch Ausländer unterstehen und die Fortführung der Versicherung freiwillig ist. Diese genannten Bestimmungen erfuhren inhaltlich durch den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Art. 1a AHVG, welcher den ursprünglichen Art. 1 AHVG ersetzte, keine Änderungen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen [BGer]) hatte unter dem früheren Recht in BGE 104 V 121 und 107 V 1 (vgl. auch ZAK 1981 S. 337) Gelegenheit, grundsätzliche Überlegungen darüber anzustellen, ob eine Frau, welche die erwähnten Voraussetzungen für das obligatorische Versichertsein nicht erfüllt, aber mit einem Versicherten verheiratet war, kraft dieser Ehe ebenfalls als versichert zu gelten hat. Das Bundesgericht hat befunden, dass sich die Versicherteneigenschaft eines Schweizers, der im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und von diesem entlöhnt wird, nicht auf die mit ihm im Ausland weilende Ehegattin ausdehnt (BGE 107 V 1 E. 1; vgl. auch BGE 117 V 97 E. 3c mit Hinweisen). Ferner hat es darauf hingewiesen, dass der Schutz der Ehefrau durch das System der Ehepaarrente erreicht wird und ihr auch der Beitritt zur freiwilligen Versicherung offensteht; dies im Wissen darum, dass sich daraus unbefriedigende Folgen ("inconvénients") ergeben können (BGE 107 V 1 E. 1 und 2). Das EVG war sich beim Erlass der Entscheide 104 V 121 und 107 V 1 der Nachteile, die sich im Einzelfall ergeben können (insbesondere bei Nichtbeitritt zur freiwilligen Versicherung), bewusst (vgl. Entscheid des EVG H 322/2001 vom 9. August 2002, E. 2.2). Diese Praxis wurde in der Folge in BGE 126 V 217 bestätigt. Das EVG befand, dass eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b oder c AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) resp. nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b und c AHVG oder nach Art. 1 Abs. 3 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) versicherten Ehemannes auf dessen Ehefrau auch nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision nicht gerechtfertigt ist. Die Betrachtungsweise, dass das Gesetz die Voraussetzungen für das Versichertsein in einer Weise umschreibt, die keine andere Interpretation zulässt, als dass jede Person diese Voraussetzungen persönlich erfüllen muss, hat nichts an Aktualität eingebüsst. Zeiten, in welchen die Ehefrau - ohne der freiwilligen Versicherung beigetreten zu sein - mit ihrem (nach Massgabe von Art. 1 Abs. 1 lit. b und c AHVG obligatorisch oder nach dem auf den 1. Januar 1997 neu in Kraft getretenen Art. 1 Abs. 3 AHVG versicherten) Ehemann Wohnsitz im Ausland hatte, können nicht als Beitragsjahre berücksichtigt werden. 3.4 Im Zuge der 10. AHV-Revision wurden am 1. Januar 1997 die Regelungen für Betreuungsgutschriften in Kraft gesetzt. Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift haben gemäss Art. 29septies Abs. 1 AHVG in der bis zum 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung Versicherte, welche im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen. Sie müssen diesen Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift jährlich schriftlich anmelden. Verwandten sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder gleichgestellt. Gemäss Art. 29septies Abs. 1 AHVG in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung haben Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht erreichen können. Sie müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden. Verwandten sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder gleichgestellt. Nach Art. 52l Abs. 1 Satz 1 AHVV ist der Anspruch auf Anrechnung der Betreuungsgutschriften bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person anzumelden. 3.5 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV haben gemäss Art. 43bis Abs. 1 AHVG Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind. 3.6 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr Ehemann aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland nicht berechtigt war, eine Hilflosenentschädigung der schweizerischen AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung zu beziehen. Im Übrigen ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin "erst" seit dem (...) 1976 mit B._______ verheiratet ist (SAK-act. 28). Entgegen ihrer Auffassung konnte die Beschwerdeführerin demzufolge seit 1972 keinen Anspruch auf Betreuungsgutschriften der AHV erwerben. 3.7 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass es einer Schlechterstellung der Auslandschweizer gleichkäme, wenn keine Betreuungsgutschriften für Pflege ausserhalb der Schweiz ausgesprochen würden. Da Auslandschweizer nicht dieselben Möglichkeiten hätten, sich jährlich an ihrem Wohnort die Betreuungsgutschriften registrieren zu lassen, werde der ratio legis genüge getan, wenn bei Auslandschweizern verlangt werde, dass diese, wie vorliegend, spätestens beim Erreichen des AHV-Alters die entsprechenden Ansprüche gelten machten. Dazu ist indessen vorab auf Art. 191 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hinzuweisen, wonach Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich sind; das Bundesverwaltungsgericht könnte daher der dargestellten gesetzlichen Regelung die Anwendung selbst dann nicht verwehren, wenn eine Ungleichbehandlung vorliegen würde. Im Übrigen dringt die Beschwerdeführerin auch im Lichte des bilateralen Rechts zwischen der Schweiz und der EU nicht durch. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Export von Hilflosenentschädigungen gestützt auf die klaren gesetzlichen Bestimmungen (nämlich das FZA, das Protokoll zu Anhang II zum FZA wie auch den Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz Nr. 2/2003 vom 15. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs II zum FZA) ausgeschlossen (vgl. BGE 132 V 423 ff.). Ist demnach im Ausland keine Hilflosenentschädigung auszurichten, entfällt auch ein Anspruch auf Betreuungsgutschriften (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1142/2008 vom 16. September 2008 E. 5.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich demnach weder gestützt auf Art. 29septies Abs. 1 AHVG noch gestützt auf Art. 52l Abs. 1 Satz 1 AHVV ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Anrechnung der Betreuungsgutschriften ableiten. Es liegt keine Gesetzeslücke vor, die eine richterliche Lückenfüllung erlauben würde. 3.8 Vorliegend ist im Übrigen unbestritten und aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin einzig in den Jahren 1965 bis 1996 (mit)versichert war (vgl. dazu auch E. 3.2 hiervor). Aufgrund der fehlenden persönlichen Versicherteneigenschaft ab 1. Januar 1997 und der gesetzlichen Regelung, dass im Ausland keine Hilflosenentschädigung auszurichten ist, hätte sie somit entgegen ihrer Ansicht auch ab 1. Januar 1997 keinen Anspruch auf Betreuungsgutschriften geltend machen können. 3.9 Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass die Vorinstanz die Rente der Beschwerdeführerin gestützt auf die genannten Beitragszeit nicht korrekt ermittelt hat. 3.10 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bisAbs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Partei­entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2014 samt Beilage in Kopie)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: