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C-958/2024

C-958/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-20 · Deutsch CH

Marktüberwachung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Auf die Eingabe von A._______ vom 13. Februar 2024 wird nicht eingetreten.

E. 2 Die Eingabe vom 13. Februar 2024 samt Beilage wird zuständigkeitshalber an die Stiftung Swiss Sport Integrity überwiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 5 Dieses Urteil geht an A._______, die Stiftung Swiss Sport Integrity und das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Eingabe von A._______ vom 13. Februar 2024 wird nicht eingetreten.
  2. Die Eingabe vom 13. Februar 2024 samt Beilage wird zuständigkeitshalber an die Stiftung Swiss Sport Integrity überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an A._______, die Stiftung Swiss Sport Integrity und das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-958/2024 Urteil vom 20. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz. Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Eintretensvoraussetzungen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Zollinspektorat Zürich die Stiftung Swiss Sport Integrity mit Meldung vom 5. September 2023 über die Zurückbehaltung einer Sendung mit 180 Kapseln DHEA (Dehydroepiandrosteron) à 50 mg informierte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage 1), dass sich A._______ mit Schreiben vom 13. Februar 2024 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht wandte und im Wesentlichen um Prüfung der Angelegenheit bat, da sie unwissentlich in diese Situation geraten sei (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. September 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Eingabe vom 13. Februar 2024 mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass in der Eingabe vom 13. Februar 2024 weder auf eine Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity Bezug genommen wird, noch eine solche der Eingabe beilag, dass es sich beim angefochtenen und vorgelegten Rechtsakt lediglich um eine Meldung des Zollinspektorats Zürich vom 5. September 2023 handelt und damit offensichtlich nicht um eine anfechtbare Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity (vgl. Beilage 1 zu BVGer-act. 1), dass es nach dem Gesagten an einem Anfechtungsobjekt mangelt, dass eine Beschwerdeschrift im Weiteren die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerde-führerin oder deren Vertreter zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass hieraus implizit folgt, dass sich in der Beschwerde auch der Beschwerdewille manifestieren und die Beschwerde bedingungs- und vorbehaltlos erhoben werden muss (vgl. Frank Seethaler/Fabia Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 N. 37), dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass A._______ in ihrem Schreiben vom 13. Februar 2023 die Bestellung der 180 Kapseln DHEA prima facie nicht bestreitet («Ich habe in der Tat ein Produkt bestellt, das nun Gegenstand Ihrer Untersuchung ist»), dass sie jedoch ausführt, dieses aus gesundheitlichen Gründen bestellt zu haben und sie bereit sei, «alle erforderlichen Unterlagen und Beweise vorzulegen, um meine Aussagen zu unterstützen und meine Unschuld zu belegen», weiter sei sie auch bereit «mit Ihnen zusammenzuarbeiten, um diese Angelegenheit zu klären», dass die Eingabe vom 13. Februar 2024 im Weiteren nicht als Beschwerde bezeichnet ist, dass damit im vorliegenden Fall aus der Eingabe vom 13. Februar 2024 nicht eindeutig hervorgeht, ob A._______ tatsächlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen wollte oder ob es sich vielmehr um eine Eingabe im Rahmen des vorinstanzlichen Verwaltungsverfahrens der Stiftung Swiss Sport Integrity handelt, dass A._______ folglich mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2024 aufgefordert wurde, innert zehn Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung mitzuteilen, ob sie Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht führen wolle, und unter der Voraussetzung ihres Beschwerdewillens, dem Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity einzureichen sowie in ihrer Beschwerdeschrift klare Rechtsbegehren zu stellen, diese zu begründen und mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu versehen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2, Dispositiv-Ziffern 1-3), dass A._______ respektive ihrem Mitbewohner, B._______, die per Einschreiben versandte Zwischenverfügung vom 19. Februar 2024 gemäss elektronischem Rückschein (eAR) der Schweizerischen Post am 21. Februar 2024 zugestellt wurde (BVGer-act. 3; Sendungsnummer: [...]) und demnach die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung am 4. März 2024 abgelaufen ist, dass A._______ innert der mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2024 angesetzten Frist bis zum 4. März 2024 - sowie bis zum heutigen Datum - weder eine vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity eingereicht, ihren Beschwerdewillen erklärt noch ihre Beschwerde verbessert hat, dass sie auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass damit mangels Anfechtungsobjekt sowie Einreichung einer rechtsgültigen Beschwerde androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Eingabe vom 13. Februar 2024 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Eingabe vom 13. Februar 2024 zuständigkeitshalber an die Stiftung Swiss Sport Integrity zur Prüfung und weiteren Veranlassung zu überweisen ist (Art. 8 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Eingabe von A._______ vom 13. Februar 2024 wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe vom 13. Februar 2024 samt Beilage wird zuständigkeitshalber an die Stiftung Swiss Sport Integrity überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an A._______, die Stiftung Swiss Sport Integrity und das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: