Rente
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt.
E. 2 Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente.
E. 3 Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde.
E. 4 Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. dass gemäss Rz. 6206 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL), die als Verwaltungsverordnung allerdings für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich ist, aber als Auslegungshilfe beigezogen werden kann, der Kürzungsbetrag nach Vollendung des Rentenalters ermittelt wird, indem die Summe der ungekürzt vorbezogenen Rentenbetreffnisse durch die Anzahl Monate dividiert (12 oder 24 Monate) und dieser Betrag mit dem zutreffenden Prozentsatz (3,4%, 6,8% oder 13,6%) multipliziert wird, dass der so ermittelte Kürzungsbetrag gemäss Rz. 6208 RWL anschliessend unverändert bleibt, ausser bei der Ablösung der vorbezogenen Altersrente durch Hinterlassenenrenten und infolge der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei allgemeinen Rentenerhöhungen, dass sich aus Art. 56 Abs. 3 AHVV klar ergibt, dass die Rentenkürzung infolge Vorbezugs nach Erreichen des Rentenalters um einen fixen Betrag gekürzt wird, welcher aufgrund der vorbezogenen Renten bestimmt wird, dass die Feststellung in Rz. 6208 RWL, wonach der Kürzungsbetrag grundsätzlich unverändert bleibt, Art. 56 Abs. 3 AHVV zweifellos entspricht, dass zudem keine Anzeichen dafür bestehen, dass der in Art. 56 Abs. 3 AHVV vorgesehene Kürzungsmechanismus versicherungstechnischen Grundsätzen widersprechen könnte, leuchtet es doch ein, dass die (lebenslange) Finanzierung der Vorbezugssumme unabhängig von allfälligen späteren Rentenfestlegungen erfolgen muss (vorbehältlich der Teuerungsanpassung), besteht doch ansonsten die Gefahr, dass entgegen Art. 56 Abs. 1 AHVV nicht der gesamte Gegenwert der vorbezogenen Rente erstattet wird, dass nach den vorliegend anwendbaren rechtlichen Grundlagen damit die lebenslange Rentenkürzung infolge zweijährigen Vorbezugs um jenen Betrag erfolgt, der 13,6% des Werts der vorbezogenen Rente entspricht - und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um 13,6% der aktuellen, infolge Splittings und Plafonierung gekürzten Rente, dass sich die Vorinstanz ohne Zweifel an diese rechtliche Regelung gehalten hat und die Berechnung des Kürzungsbetrages nicht zu beanstanden ist, dass hieran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pensionierungsplanung auf Aussagen seines ehemaligen Arbeitgebers verliess, vermögen doch derartige Auskünfte Privater kein nach Treu und Glauben schützenswertes Vertrauen zu begründen, das eine Abweichung vom geltenden Recht erlauben würde (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; dazu etwa Christoph Rohner, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 52 zu Art. 9), dass zudem entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers aus der Begründung der Verfügung vom 6. Juli 2007 einzig abgeleitet werden kann, dass infolge Vorbezugs eine Rentenkürzung von 13,6% erfolgen werde, nicht aber, auf welcher Rentensumme sich diese Kürzung berechnet, so dass der Beschwerdeführer auch in dieser Beziehung aus Treu und Glauben nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass damit feststeht, dass die Rügen des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet sind, so dass die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Marisa Graf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-957/2013 Urteil vom 30. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Marisa Graf. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV, Rentenhöhe, Verfügung vom 6. Februar 2013. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 6. Juli 2007 die ordentliche, aufgrund des zweijährigen Vorbezugs gekürzte Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf monatlich Fr. 1'693.- festgelegt und in der Folge in mehreren Schritten auf monatlich Fr. 1'752.- ab dem 1. Juli 2009 erhöht hat, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. August 2012 die Rente des Beschwerdeführers auf monatlich Fr. 1'325.- gesenkt hat - dies infolge des Eintritts des ordentlichen Rentenalters der Ehefrau des Beschwerdeführers und des daher durchgeführten Einkommenssplittings und der Plafonierung der Renten verheirateter Versicherter, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Einsprache vom 11. August 2012 angefochten hat und geltend machte, bei der Berechnung seiner Rente seien nicht alle Beitragsjahre berücksichtigt worden, dass die Vorinstanz diese Einsprache mit Entscheid vom 6. Februar 2013 guthiess und die monatliche Altesrente des Beschwerdeführers auf Fr. 1'381.- festgesetzt hat, dass der Beschwerdeführer gegen diese Einspracheverfügung mit E-Mail vom 16. Februar 2013 bei der Vorinstanz Einspruch erhoben hat, dass die Vorinstanz diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat, welches diese als Beschwerde entgegennahm und die Einreichung einer handschriftlich unterzeichneten Fassung der Beschwerde verlangte, was fristgerecht erfolgte, dass der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente von monatlich (gerundet) Fr. 1'435.10 auszurichten, entspreche diese Summe doch der Reduktion seiner ungekürzten Rente von Fr. 1'661.- um 13,6% (Reduktion infolge des Vorbezugs), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragte und detailliert die Rentenberechnung erläutert hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 17. April 2013 festgehalten hat, die Herleitung der Rente möge ja stimmen, es werde aber ein Abzug infolge Vorbezugs von knapp 17% und nicht 13,6% vorgenommen, dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 30. April 2013 erneut die Rentenberechnung erläutert und insbesondere betont hat, der Abzug infolge Vorbezugs sei bei Erreichen des Rentenalters auf 13,6% des damals bestehenden Rentenanspruchs, also auf Fr. 275.-, festgelegt worden und bleibe (abgesehen von Teuerungsanpassungen) seither unverändert, dass der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen zur Duplik vom 23. Mai 2013 geltend machte, er habe sich aufgrund von Aussagen seines ehemaligen Arbeitgebers und eines Schreibens der Vorinstanz vom 6. Juli 2007 darauf verlassen, dass der Abzug von 13,6% von der "eigentlichen berechneten Rente" erfolge, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten - so insbesondere auch die SAK, dass Einspracheentscheide der SAK Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG darstellen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 59 und 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] sowie Art. 52 VwVG), so dass auf die Beschwerde vom 16. Februar 2013 einzutreten ist, dass sich der Beschwerdeführer einzig gegen die vorinstanzliche Berechnung der Kürzung seiner Rente infolge des zweijährigen Rentenvorbezugs wendet, dass er aber im Übrigen die Rentenberechnung durch die Vorinstanz nicht in Frage stellt, und diese - so wie sie in der Vernehmlassung vorgenommen worden ist - auch nicht zu beanstanden ist, dass AHV-Altersrenten gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) für ein oder zwei Jahre vorbezogen werden können, wobei die Renten nach einem vom Bundesrat nach versicherungstechnischen Grundsätzen festgelegten Satz gekürzt werden, dass Art. 56 der bundesrätlichen Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) wie folgt lautet: 1 Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt. 2 Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente. 3 Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde. 4 Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. dass gemäss Rz. 6206 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL), die als Verwaltungsverordnung allerdings für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich ist, aber als Auslegungshilfe beigezogen werden kann, der Kürzungsbetrag nach Vollendung des Rentenalters ermittelt wird, indem die Summe der ungekürzt vorbezogenen Rentenbetreffnisse durch die Anzahl Monate dividiert (12 oder 24 Monate) und dieser Betrag mit dem zutreffenden Prozentsatz (3,4%, 6,8% oder 13,6%) multipliziert wird, dass der so ermittelte Kürzungsbetrag gemäss Rz. 6208 RWL anschliessend unverändert bleibt, ausser bei der Ablösung der vorbezogenen Altersrente durch Hinterlassenenrenten und infolge der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei allgemeinen Rentenerhöhungen, dass sich aus Art. 56 Abs. 3 AHVV klar ergibt, dass die Rentenkürzung infolge Vorbezugs nach Erreichen des Rentenalters um einen fixen Betrag gekürzt wird, welcher aufgrund der vorbezogenen Renten bestimmt wird, dass die Feststellung in Rz. 6208 RWL, wonach der Kürzungsbetrag grundsätzlich unverändert bleibt, Art. 56 Abs. 3 AHVV zweifellos entspricht, dass zudem keine Anzeichen dafür bestehen, dass der in Art. 56 Abs. 3 AHVV vorgesehene Kürzungsmechanismus versicherungstechnischen Grundsätzen widersprechen könnte, leuchtet es doch ein, dass die (lebenslange) Finanzierung der Vorbezugssumme unabhängig von allfälligen späteren Rentenfestlegungen erfolgen muss (vorbehältlich der Teuerungsanpassung), besteht doch ansonsten die Gefahr, dass entgegen Art. 56 Abs. 1 AHVV nicht der gesamte Gegenwert der vorbezogenen Rente erstattet wird, dass nach den vorliegend anwendbaren rechtlichen Grundlagen damit die lebenslange Rentenkürzung infolge zweijährigen Vorbezugs um jenen Betrag erfolgt, der 13,6% des Werts der vorbezogenen Rente entspricht - und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um 13,6% der aktuellen, infolge Splittings und Plafonierung gekürzten Rente, dass sich die Vorinstanz ohne Zweifel an diese rechtliche Regelung gehalten hat und die Berechnung des Kürzungsbetrages nicht zu beanstanden ist, dass hieran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pensionierungsplanung auf Aussagen seines ehemaligen Arbeitgebers verliess, vermögen doch derartige Auskünfte Privater kein nach Treu und Glauben schützenswertes Vertrauen zu begründen, das eine Abweichung vom geltenden Recht erlauben würde (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; dazu etwa Christoph Rohner, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 52 zu Art. 9), dass zudem entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers aus der Begründung der Verfügung vom 6. Juli 2007 einzig abgeleitet werden kann, dass infolge Vorbezugs eine Rentenkürzung von 13,6% erfolgen werde, nicht aber, auf welcher Rentensumme sich diese Kürzung berechnet, so dass der Beschwerdeführer auch in dieser Beziehung aus Treu und Glauben nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass damit feststeht, dass die Rügen des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet sind, so dass die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Marisa Graf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: