Rente
Sachverhalt
A. Die am 22. Januar 1963 geborene und in ihrer Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) war vom 21. Januar 1989 bis zum 20. März 1991 mit B._______ verheiratet (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 6 und 8). Nachdem ihr geschiedener Ehegatte am 21. Mai 1999 verstorben war, stellte sie am 12. Mai 2006 über den deutschen Sozialversicherungsträger zuhanden der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (SAK [im Folgenden auch: Vorinstanz]) ein Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente (vgl. act. 55-63). Mit Verfügung vom 24. August 2006 wies die Vorinstanz das Gesuch ab, mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei wieder verheiratet und habe deshalb keinen Rentenanspruch (vgl. act. 68 f.). Diese Verfügung wurde nicht angefochten. B. Am 17. Mai 2010 fragte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz telefonisch nach, warum ihr Antrag im Jahre 2006 abgelehnt worden sei (vgl. die Beilage zur Duplik vom 30. Mai 2011). Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 stellte sie den Antrag, die Vorinstanz solle sich der Sache nochmals annehmen, da sie als verwitwete Mutter der gemeinsamen, damals noch minderjährigen Tochter Anspruch auf eine Witwenrente gehabt hätte (vgl. act. 70). C. Mit Schreiben vom 25. August 2010 bestätigte die Vorinstanz, dass bei Erlass der Verfügung vom 24. August 2006 irrtümlich davon ausgegangen worden sei, die Beschwerdeführerin habe wieder geheiratet (act. 71). Nach Vornahme weiterer Abklärungen und Ergänzungen der vorinstanzlichen Akten (act. 72-78) berechnete die Vorinstanz die Witwenrente (vgl. act. 79-87), widerrief die Verfügung vom 24. August 2006 (act. 68 f.), ersetzte diese durch die Verfügung vom 15. September 2010 und sprach der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis zum 31. März 2006 eine Witwenrente von monatlich Fr. 1'146.- zu (vgl. act. 90 f.). D. Gegen die Verfügung vom 15. September 2010 erhob die Beschwerdeführerin am 29. September 2010 Einsprache mit der sinngemässen Begründung, dass die Vorinstanz von einem falschen Anmeldedatum ausgehe und richtigerweise auf das Datum der ursprünglichen Gesuchseinreichung beim deutschen Sozialversicherungsträger (12. Mai 2006) abzustellen sei (vgl. act. 98-107). E. Mit Entscheid vom 25. November 2010 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 29. September 2010 ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, sie habe erst anlässlich der telefonischen Kontaktaufnahme vom 17. Mai 2010 Kenntnis davon erlangt, dass die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 24. August 2006fehlerhaft gewesen sei (vgl. act. 108 f.). F. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. November 2010 erhob die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Rechtsanwältin Brigitta Zbinden, am 6. Januar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung vom 25. November 2010 aufzuheben und die Nachzahlungsfrist auf den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 31. März 2006 festzusetzen - ohne Kostenerhebung und unter Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, sie habe die nicht eingeschrieben versandte Verfügung vom 24. August 2006 nie erhalten, weshalb das Anmeldedatum vom 12. Mai 2006 massgebend sei. G. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der Einspracheverfügung vom 15. September 2010. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, dass die Beschwerdeführerin die auf einem Irrtum beruhende Verfügung vom 24. August 2006 nicht angefochten habe, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sei. Die Behauptung, die Verfügung nicht erhalten zu haben, widerspreche der aktenkundigen Korrespondenz, habe sich doch die Beschwerdeführerin mehrmals auf die Verfügung vom 24. August 2006 bezogen. Zudem sei es sehr unwahrscheinlich, dass sich eine rentenbeanspruchende Person erst vier Jahre nach ihrer Anmeldung erstmals wieder melde. Selbst bei eingeschriebenen Sendungen sei es zudem unmöglich, nach vier Jahren einen vollen Zustellnachweis zu erbringen. Für die Berechnung der Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sei daher auf jenen Zeitpunkt abzustellen, in dem die SAK Kenntnis von ihrem Irrtum erhalten habe (Telefonat vom 17. Mai 2010). H. In ihrer Replik vom 7. April 2011 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Anträge und deren Begründung. Den Ausführungen der Vorinstanz entgegnete sie, dass sie erst durch den deutschen Sozialversicherungsträger Kenntnis von der Verfügung vom 24. August 2006 erhalten habe, weshalb die Ausführung in der Korrespondenz nicht ihren Aussagen in der Beschwerdeschrift widersprächen. Sie habe sich während vier Jahren nicht um die Sache gekümmert, weil die Anmeldung durch den deutschen Sozialversicherungsträger erfolgt sei und sie sich zudem in den Jahren 2007 bis 2009 in einer schwierigen Lebensphase befunden habe. I. Auch die Vorinstanz bestätigte in der Duplik vom 30. Mai 2011 ihre Anträge und deren Begründung. Sinngemäss führte sie erneut aus, die Beschwerdeführerin habe sich bei der telefonischen Kontaktaufnahme vom 17. Mai 2010 auf die erste Verfügung bezogen. Zudem wies sie wiederum darauf hin, dass für die Berechnung der Verwirkungsfrist entscheidend sei, in welchem Zeitpunkt sie Kenntnis von ihrem Irrtum erhalten habe. Die Leistungen der Sozialversicherungen erfüllten den Zweck, den laufenden Existenzbedarf sicher zu stellen. Eine unbefristete Nachzahlung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen führe demgegenüber zu einer Vermögensbildung, was dem Zweck der Versicherung widerspreche. J. Am 6. Juni 2011 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen geschlossen. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und eingereichten Akten wird- soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 ([VGG, SR 173.32). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und Art. 33 Bst. d VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) ist einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschafteinerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischenAltersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der vorliegend noch anwendbaren Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EWG-Verordnung, SR 0.831.109. 268.1) grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach dem internen schweizerischen Recht.
E. 2.2 Wer eine Versicherungsleistung der AHV beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger - grundsätzlich mit dem dafür vorgesehenen Formular - anzumelden (Art. 29 Abs. 1 und 2 ATSG). Der Versicherungsträger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Leistungsanspruch besteht (vgl. Ueli Kieser, ATSG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009 [im Folgenden: Kieser, ATSG], Rz. 9 ff. zu Art. 29). Art. 77 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sieht allerdings vor, dass eine Ausgleichskasse, die Kenntnis davon erhält, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, den entsprechenden Betrag nachzuzahlen hat - mithin von Amtes wegen, ohne förmliche Anmeldung den Rentenanspruch zu prüfen und allenfalls eine Nachzahlung zu veranlassen hat. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Art. 46 AHVG (vgl. dazu E. 5.1 hiernach).
E. 2.3 Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente haben gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG Personen, die im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin folgenden Monats, er erlischt mit der Wiederverheiratung oder dem Tod der Witwe bzw. des Witwers (Art. 23 Abs. 3 und 4 AHVG). Eine geschiedene Person, deren Ex-Ehegatte, bzw. -gattin verstirbt, ist einer verwitweten Person gleichgestellt, wenn sie entweder eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, oder die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte, oder das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 24a Abs. 1 AHVG). Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, so besteht ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat (Art. 24a Abs. 2 AHVG).
E. 3 Die Beschwerdeführerin wurde am 22. Januar 1963 geboren. Sie war vom 21. Januar 1989 bis zum 20. März 1991 verheiratet und hat seither nicht mehr geheiratet. Bereits am 3. März 1988 gebar sie eine gemeinsame Tochter. Ihr geschiedener Ehemann verstarb am 21. Mai 1999. Als geschiedene Person, deren Ex-Ehegatte verstorben ist, ist die Beschwerdeführerin einer verwitweten Person gleichgestellt und hat als Mutter einer Tochter grundsätzlich Anspruch auf eine Witwenrente. Da ihre Ehe nicht mindestens 10 Jahre gedauert hat und sie im Zeitpunkt des Erreichens des 18. Altersjahrs ihrer Tochter erst 43 jährig gewesen ist, dauert ihr Anspruch auf eine Witwenrente längstens von dem dem Tod ihres Ex-Ehegatten folgenden Monat (Juni 1999) bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs ihrer Tochter (März 2006) - was unbestritten ist.
E. 4 Die Beschwerdeführerin hat am 12. Mai 2006 mittels dem dafür vorgesehenen EU-Formular ein Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente der AHV gestellt. Mit Verfügung vom 24. August 2006 hat die Vorinstanz dieses Gesuch mit der zweifellos unzutreffenden Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin habe sich nach dem Tod ihres ex-Ehemanns wieder verheiratet. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Aufgrund einer telefonischen Rückfrage der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2010 bzw. ihrer Eingabe vom 28. Mai 2010 erhielt die Vorinstanz erstmals Kenntnis von der möglichen Unrichtigkeit der Verfügung vom 24. August 2006. In der Folge zog die Vorinstanz diese Verfügung in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung und erliess am 15. September 2010 eine neue Verfügung, welche die ursprüngliche ersetzte. Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. November 2010 bestätigte sie die neue Verfügung, mit der der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Marz 2006 eine (nachzuzahlende) Witwenrente zugesprochen worden war.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht erstmals in ihrer Beschwerde vom 6. Januar 2011 geltend, die nicht eingeschrieben versandte Verfügung vom 24. August 2006 nie erhalten zu haben, weshalb sie diese nicht habe anfechten können. Sinngemäss macht sie damit geltend, die Verfügung vom 24. August 2006 sei daher nicht in Rechtskraft erwachsen, sodass die Verfügung vom 15. September 2010 als Entscheid über das Rentengesuch vom 12. Mai 2006 und nicht als Wiedererwägungsverfügung zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung der Verjährungsregelung habe sie Anspruch auf die Nachzahlung der Witwenrente ab dem 1. Mai 2001 bis zum 31. März 2006.
E. 4.1.1 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, trägt die Beweislast für die Eröffnung der Verfügung und damit für den Beginn der Einsprachefrist die verfügende Behörde. Gelingt ihr der Beweis nicht, ist in der Regel auf die Ausführungen des Verfügungsadressaten abzustellen (vgl. BGE 124 V 400 E. 2a mit weiteren Hinweisen). Ein direkter Beweis der Zustellung kann vorliegend nicht erfolgen, erweist sich doch diesbezügliche Beweismassnahmen bei nicht eingeschriebenen Sendungen als aussichtslos. Selbst wenn die Verfügung eingeschrieben versandt worden wäre, könnte dieser Nachweis nach vier Jahren nicht mehr erbracht werden (vgl. dazu die Angaben der Post unter der Rubrik "FAQ" auf http://www.post.ch/post-startseite/post-privatkunden/post-versenden/post-versenden-track-and-trace.htm; zuletzt besucht am 17. April 2013). Es ist daher aufgrund der Akten zu prüfen, ob als rechtsgenüglich erstellt gelten kann, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 12. Mai 2006 empfangen hat, wie dies die Vorinstanz geltend macht.
E. 4.1.2 Die Vorinstanz weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer telefonischen Anfrage vom 17. Mai 2010 (vgl. Duplikbeilage) als auch in ihrer schriftlichen Eingabe vom 28. Mai 2010 (vgl. act. 70) explizit Bezug auf die Abweisung ihres Gesuchs um Ausrichtung einer Witwenrente genommen hat. Hieraus kann allerdings - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 24. August 2006 förmlich eröffnet worden ist. Fest steht einzig, dass sie von der verfügten Abweisung des Rentengesuches im Frühjahr 2010 Kenntnis hatte. In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin denn auch geltend, sie habe erst nachträglich, durch den deutschen Sozialversicherungsträger von der Verfügung vom 24. August 2006 erfahren. Auch wenn diese Darstellung zumindest als fraglich erscheint, hält die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 28. Mai 2010 doch ausdrücklich fest, sie möchte, dass sich die Vorinstanz der Sache nochmals annehme, da sie davon ausgegangen sei, die Ablehnung ihres Gesuchs sei rechtens gewesen (vgl. act. 70), kann nicht als erstellt gelten, dass die Verfügung vom 24. August 2006 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Vielmehr gilt es zu beachten, dass sie bis zum Telefonat vom 17. Mai 2010 nie direkten Kontakt zu Vorinstanz hatte und nur mit dem deutschen Sozialversicherungsträger in Kontakt stand. Zudem war die Begründung der rentenabweisenden Verfügung vom 24. August 2006 derart offensichtlich unzutreffend, dass nicht anzunehmen ist, die Beschwerdeführerin hätte diese unangefochtenakzeptiert. Vielmehr ist aus diesen Umständen zu schliessen, dass sie zwar - wohl durch die deutsche Behörde - Kenntnis von der Abweisung ihres Rentengesuches erhalten hat, die fragliche Verfügung aber bis ins Jahr 2010 nie gesehen hat.
E. 4.1.3 Aus den Akten lässt sich nicht eruieren, wann die Beschwerdeführerin Kenntnis von der Abweisung ihres Rentengesuches erhalten hat- und diesbezügliche Beweismassnahmen erscheinen heute nicht mehr als erfolgsversprechend, so dass hievon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zu rich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin einzig geltend, von der Abweisungsverfügung vom 24. August 2006 "erst viel später" durch die Deutsche Rentenversicherung C._______ erfahren zu haben. Erst ab diesem - unbekannten - Zeitpunkt hatte sie Anlass, sich gegen die Abweisung ihres Rentengesuches zu Wehr zu setzen, wobei ihr offensichtlich weder der Grund für die Abweisung (keine Kenntnis des offensichtlichen Fehlers anlässlich des Telefonats vom 17. Mai 2010, vgl. Beilage zur Duplik) noch die Frist für die Einreichung einer Einsprache (keine Kenntnisgabe der Rechtsmittelbelehrung, vgl. Art. 35 Abs. 2 VwVG) bekannt waren.
E. 4.2 Aus der fehlenden bzw. infolge nachträglicher Kenntnisgabe mangelhaften Eröffnung der Verfügung vom 24. August 2006 darf der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Aus dieser gesetzlichen Regelung hat das Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht) geschlossen, dass nicht jede mangelhafte Ero ffnung schlechthin nichtig ist mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen du rfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 106 V 93 E.2a mit Hinweisen auf BGE 98 V 277 E.1 und Fritz Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969, S. 41 Ziff. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2.1 Vorliegend ist nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis zur Kenntnisnahme von der Ablehnung ihres Rentengesuchs keine Möglichkeit und auch anschliessend mangels Kenntnis des Abweisungsgrundes auch keinen Anlass hatte, die Verfügung vom 24. August 2006 anzufechten. Da ihr zudem weder Frist noch Form einer Anfechtung der Verfügung bekannt gegeben wurden, ist zuihren Gunsten anzunehmen, dass sie innert nützlicher Frist ab Kenntnisnahme von der Abweisung ihres Rentengesuches vorerst telefonisch und anschliessend schriftlich am 28. Mai 2010 bei der Vorinstanz die Verfügung vom 24. August 2006 mit Einsprache angefochten hat. Alles andere würde der Beschwerdeführerin ohne Zweifel zum Nachteil gereichen, ist es doch für die Bestimmung der Dauer der Nachzahlung der geschuldeten Witwenrente von entscheidender Bedeutung, ob die Eingabe vom 28. Mai 2010 als Einsprache gegen die Verfügung vom 24. August 2006 oder als Gesuch um Wiedererwägung dieser Verfügung zu qualifizieren ist.
E. 5.1 Die Rentennachzahlung gemäss Art. 77 AHVV steht unter dem Vorbehalt der Verjährung gemäss Art. 46 Abs. 1 AHVG. Diese Bestimmung verweist ihrerseits auf Art. 24 Abs. 1 ATSG, wonach der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats erlischt, für welchen die Leistung geschuldet war. Wie aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht, handelt es sich dabei nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist (Kieser, ATSG, Rz. 13 zu Art. 24). Massgebend für den Beginn dieser Verwirkungsfrist ist bei nachträglichen Rentengesuchen praxisgemäss der Zeitpunkt der Anmeldung (vgl. Kieser, ATSG, Rz. 19 f. zu Art. 24, mit Hinweisen), bei der Wiedererwägung von rechtskräftigen Verfügungen dagegen der Zeitpunkt, in dem die Verwaltung von der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung Kenntnis erhält (vgl. etwa das Urteil des BGer 9C_582/2007 vom 18. Februar 2008 E. 3.2 f. mit Hinweis auf BGE 121 V 195 E. 5d).
E. 5.2 Da vorliegend die Eingabe vom 28. Mai 2010 eine Einsprache gegen die Verfügung vom 24. August 2006 darstellt, diese also noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, hätte die Vorinstanz bei der Bestimmung der Dauer der Nachzahlung der Witwenrente nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Unrichtigkeit dieser Verfügung abstellen dürfen, sondern hätte vom Zeitpunkt der Einreichung des Rentengesuches ausgehen müssen. Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente am 12. Mai 2006 über den deutschen Sozialversicherungsträger zuhanden der Vorinstanz eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt waren die im Juni 1999 entstandenen Rentenansprüche (vgl. E. 3 hiervor) für die Zeit vor dem 1. Mai 2001 bereits verwirkt. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung ihrer Witwenrenten besteht daher für die Zeit von Mai 2001 bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs ihrer Tochter, also bis März 2006.
E. 6 Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher in Gutheissung derBeschwerde insofern abzuändern, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit von Mai 2001 bis März 2006 Anspruch auf die Nachzahlung ihrer Witwenrente hat.
E. 7 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung.
E. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 7.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdefu hrerin hat gema ss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 u ber die Kosten und Entscha digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientscha digung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 9C_122/2010 vom 4. Mai 2010 und 9C_592/2010 vom 23. Ma rz 2011). Da die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entscha digung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Beru cksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen undaktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens ist die Parteientscha digung auf Fr. 2'600.- festzusetzen (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011], vgl. zum Ganzen Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Der Einspracheentscheid vom 25. November 2010 wird insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit von Mai 2001 bis März 2006 Anspruch auf die Nachzahlung ihrer Witwenrente hat.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beschwerdefu hrerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- scha digung von Fr. 2'600.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-94/2011 Urteil vom 8. Mai 2013 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Brigitta Zbinden, Rechtsanwältin, Vorstadt 18, 8200 Schaffhausen , Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV, Witwenrente, Einspracheentscheid vom
25. November 2010. Sachverhalt: A. Die am 22. Januar 1963 geborene und in ihrer Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) war vom 21. Januar 1989 bis zum 20. März 1991 mit B._______ verheiratet (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 6 und 8). Nachdem ihr geschiedener Ehegatte am 21. Mai 1999 verstorben war, stellte sie am 12. Mai 2006 über den deutschen Sozialversicherungsträger zuhanden der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (SAK [im Folgenden auch: Vorinstanz]) ein Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente (vgl. act. 55-63). Mit Verfügung vom 24. August 2006 wies die Vorinstanz das Gesuch ab, mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei wieder verheiratet und habe deshalb keinen Rentenanspruch (vgl. act. 68 f.). Diese Verfügung wurde nicht angefochten. B. Am 17. Mai 2010 fragte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz telefonisch nach, warum ihr Antrag im Jahre 2006 abgelehnt worden sei (vgl. die Beilage zur Duplik vom 30. Mai 2011). Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 stellte sie den Antrag, die Vorinstanz solle sich der Sache nochmals annehmen, da sie als verwitwete Mutter der gemeinsamen, damals noch minderjährigen Tochter Anspruch auf eine Witwenrente gehabt hätte (vgl. act. 70). C. Mit Schreiben vom 25. August 2010 bestätigte die Vorinstanz, dass bei Erlass der Verfügung vom 24. August 2006 irrtümlich davon ausgegangen worden sei, die Beschwerdeführerin habe wieder geheiratet (act. 71). Nach Vornahme weiterer Abklärungen und Ergänzungen der vorinstanzlichen Akten (act. 72-78) berechnete die Vorinstanz die Witwenrente (vgl. act. 79-87), widerrief die Verfügung vom 24. August 2006 (act. 68 f.), ersetzte diese durch die Verfügung vom 15. September 2010 und sprach der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis zum 31. März 2006 eine Witwenrente von monatlich Fr. 1'146.- zu (vgl. act. 90 f.). D. Gegen die Verfügung vom 15. September 2010 erhob die Beschwerdeführerin am 29. September 2010 Einsprache mit der sinngemässen Begründung, dass die Vorinstanz von einem falschen Anmeldedatum ausgehe und richtigerweise auf das Datum der ursprünglichen Gesuchseinreichung beim deutschen Sozialversicherungsträger (12. Mai 2006) abzustellen sei (vgl. act. 98-107). E. Mit Entscheid vom 25. November 2010 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 29. September 2010 ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, sie habe erst anlässlich der telefonischen Kontaktaufnahme vom 17. Mai 2010 Kenntnis davon erlangt, dass die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 24. August 2006fehlerhaft gewesen sei (vgl. act. 108 f.). F. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. November 2010 erhob die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Rechtsanwältin Brigitta Zbinden, am 6. Januar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung vom 25. November 2010 aufzuheben und die Nachzahlungsfrist auf den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 31. März 2006 festzusetzen - ohne Kostenerhebung und unter Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, sie habe die nicht eingeschrieben versandte Verfügung vom 24. August 2006 nie erhalten, weshalb das Anmeldedatum vom 12. Mai 2006 massgebend sei. G. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der Einspracheverfügung vom 15. September 2010. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, dass die Beschwerdeführerin die auf einem Irrtum beruhende Verfügung vom 24. August 2006 nicht angefochten habe, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sei. Die Behauptung, die Verfügung nicht erhalten zu haben, widerspreche der aktenkundigen Korrespondenz, habe sich doch die Beschwerdeführerin mehrmals auf die Verfügung vom 24. August 2006 bezogen. Zudem sei es sehr unwahrscheinlich, dass sich eine rentenbeanspruchende Person erst vier Jahre nach ihrer Anmeldung erstmals wieder melde. Selbst bei eingeschriebenen Sendungen sei es zudem unmöglich, nach vier Jahren einen vollen Zustellnachweis zu erbringen. Für die Berechnung der Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sei daher auf jenen Zeitpunkt abzustellen, in dem die SAK Kenntnis von ihrem Irrtum erhalten habe (Telefonat vom 17. Mai 2010). H. In ihrer Replik vom 7. April 2011 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Anträge und deren Begründung. Den Ausführungen der Vorinstanz entgegnete sie, dass sie erst durch den deutschen Sozialversicherungsträger Kenntnis von der Verfügung vom 24. August 2006 erhalten habe, weshalb die Ausführung in der Korrespondenz nicht ihren Aussagen in der Beschwerdeschrift widersprächen. Sie habe sich während vier Jahren nicht um die Sache gekümmert, weil die Anmeldung durch den deutschen Sozialversicherungsträger erfolgt sei und sie sich zudem in den Jahren 2007 bis 2009 in einer schwierigen Lebensphase befunden habe. I. Auch die Vorinstanz bestätigte in der Duplik vom 30. Mai 2011 ihre Anträge und deren Begründung. Sinngemäss führte sie erneut aus, die Beschwerdeführerin habe sich bei der telefonischen Kontaktaufnahme vom 17. Mai 2010 auf die erste Verfügung bezogen. Zudem wies sie wiederum darauf hin, dass für die Berechnung der Verwirkungsfrist entscheidend sei, in welchem Zeitpunkt sie Kenntnis von ihrem Irrtum erhalten habe. Die Leistungen der Sozialversicherungen erfüllten den Zweck, den laufenden Existenzbedarf sicher zu stellen. Eine unbefristete Nachzahlung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen führe demgegenüber zu einer Vermögensbildung, was dem Zweck der Versicherung widerspreche. J. Am 6. Juni 2011 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen geschlossen. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und eingereichten Akten wird- soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 ([VGG, SR 173.32). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und Art. 33 Bst. d VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschafteinerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischenAltersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der vorliegend noch anwendbaren Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EWG-Verordnung, SR 0.831.109. 268.1) grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach dem internen schweizerischen Recht. 2.2 Wer eine Versicherungsleistung der AHV beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger - grundsätzlich mit dem dafür vorgesehenen Formular - anzumelden (Art. 29 Abs. 1 und 2 ATSG). Der Versicherungsträger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Leistungsanspruch besteht (vgl. Ueli Kieser, ATSG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009 [im Folgenden: Kieser, ATSG], Rz. 9 ff. zu Art. 29). Art. 77 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sieht allerdings vor, dass eine Ausgleichskasse, die Kenntnis davon erhält, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, den entsprechenden Betrag nachzuzahlen hat - mithin von Amtes wegen, ohne förmliche Anmeldung den Rentenanspruch zu prüfen und allenfalls eine Nachzahlung zu veranlassen hat. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Art. 46 AHVG (vgl. dazu E. 5.1 hiernach). 2.3 Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente haben gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG Personen, die im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin folgenden Monats, er erlischt mit der Wiederverheiratung oder dem Tod der Witwe bzw. des Witwers (Art. 23 Abs. 3 und 4 AHVG). Eine geschiedene Person, deren Ex-Ehegatte, bzw. -gattin verstirbt, ist einer verwitweten Person gleichgestellt, wenn sie entweder eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, oder die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte, oder das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 24a Abs. 1 AHVG). Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, so besteht ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat (Art. 24a Abs. 2 AHVG).
3. Die Beschwerdeführerin wurde am 22. Januar 1963 geboren. Sie war vom 21. Januar 1989 bis zum 20. März 1991 verheiratet und hat seither nicht mehr geheiratet. Bereits am 3. März 1988 gebar sie eine gemeinsame Tochter. Ihr geschiedener Ehemann verstarb am 21. Mai 1999. Als geschiedene Person, deren Ex-Ehegatte verstorben ist, ist die Beschwerdeführerin einer verwitweten Person gleichgestellt und hat als Mutter einer Tochter grundsätzlich Anspruch auf eine Witwenrente. Da ihre Ehe nicht mindestens 10 Jahre gedauert hat und sie im Zeitpunkt des Erreichens des 18. Altersjahrs ihrer Tochter erst 43 jährig gewesen ist, dauert ihr Anspruch auf eine Witwenrente längstens von dem dem Tod ihres Ex-Ehegatten folgenden Monat (Juni 1999) bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs ihrer Tochter (März 2006) - was unbestritten ist.
4. Die Beschwerdeführerin hat am 12. Mai 2006 mittels dem dafür vorgesehenen EU-Formular ein Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente der AHV gestellt. Mit Verfügung vom 24. August 2006 hat die Vorinstanz dieses Gesuch mit der zweifellos unzutreffenden Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin habe sich nach dem Tod ihres ex-Ehemanns wieder verheiratet. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Aufgrund einer telefonischen Rückfrage der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2010 bzw. ihrer Eingabe vom 28. Mai 2010 erhielt die Vorinstanz erstmals Kenntnis von der möglichen Unrichtigkeit der Verfügung vom 24. August 2006. In der Folge zog die Vorinstanz diese Verfügung in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung und erliess am 15. September 2010 eine neue Verfügung, welche die ursprüngliche ersetzte. Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. November 2010 bestätigte sie die neue Verfügung, mit der der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Marz 2006 eine (nachzuzahlende) Witwenrente zugesprochen worden war. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht erstmals in ihrer Beschwerde vom 6. Januar 2011 geltend, die nicht eingeschrieben versandte Verfügung vom 24. August 2006 nie erhalten zu haben, weshalb sie diese nicht habe anfechten können. Sinngemäss macht sie damit geltend, die Verfügung vom 24. August 2006 sei daher nicht in Rechtskraft erwachsen, sodass die Verfügung vom 15. September 2010 als Entscheid über das Rentengesuch vom 12. Mai 2006 und nicht als Wiedererwägungsverfügung zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung der Verjährungsregelung habe sie Anspruch auf die Nachzahlung der Witwenrente ab dem 1. Mai 2001 bis zum 31. März 2006. 4.1.1 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, trägt die Beweislast für die Eröffnung der Verfügung und damit für den Beginn der Einsprachefrist die verfügende Behörde. Gelingt ihr der Beweis nicht, ist in der Regel auf die Ausführungen des Verfügungsadressaten abzustellen (vgl. BGE 124 V 400 E. 2a mit weiteren Hinweisen). Ein direkter Beweis der Zustellung kann vorliegend nicht erfolgen, erweist sich doch diesbezügliche Beweismassnahmen bei nicht eingeschriebenen Sendungen als aussichtslos. Selbst wenn die Verfügung eingeschrieben versandt worden wäre, könnte dieser Nachweis nach vier Jahren nicht mehr erbracht werden (vgl. dazu die Angaben der Post unter der Rubrik "FAQ" auf http://www.post.ch/post-startseite/post-privatkunden/post-versenden/post-versenden-track-and-trace.htm; zuletzt besucht am 17. April 2013). Es ist daher aufgrund der Akten zu prüfen, ob als rechtsgenüglich erstellt gelten kann, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 12. Mai 2006 empfangen hat, wie dies die Vorinstanz geltend macht. 4.1.2 Die Vorinstanz weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer telefonischen Anfrage vom 17. Mai 2010 (vgl. Duplikbeilage) als auch in ihrer schriftlichen Eingabe vom 28. Mai 2010 (vgl. act. 70) explizit Bezug auf die Abweisung ihres Gesuchs um Ausrichtung einer Witwenrente genommen hat. Hieraus kann allerdings - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 24. August 2006 förmlich eröffnet worden ist. Fest steht einzig, dass sie von der verfügten Abweisung des Rentengesuches im Frühjahr 2010 Kenntnis hatte. In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin denn auch geltend, sie habe erst nachträglich, durch den deutschen Sozialversicherungsträger von der Verfügung vom 24. August 2006 erfahren. Auch wenn diese Darstellung zumindest als fraglich erscheint, hält die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 28. Mai 2010 doch ausdrücklich fest, sie möchte, dass sich die Vorinstanz der Sache nochmals annehme, da sie davon ausgegangen sei, die Ablehnung ihres Gesuchs sei rechtens gewesen (vgl. act. 70), kann nicht als erstellt gelten, dass die Verfügung vom 24. August 2006 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Vielmehr gilt es zu beachten, dass sie bis zum Telefonat vom 17. Mai 2010 nie direkten Kontakt zu Vorinstanz hatte und nur mit dem deutschen Sozialversicherungsträger in Kontakt stand. Zudem war die Begründung der rentenabweisenden Verfügung vom 24. August 2006 derart offensichtlich unzutreffend, dass nicht anzunehmen ist, die Beschwerdeführerin hätte diese unangefochtenakzeptiert. Vielmehr ist aus diesen Umständen zu schliessen, dass sie zwar - wohl durch die deutsche Behörde - Kenntnis von der Abweisung ihres Rentengesuches erhalten hat, die fragliche Verfügung aber bis ins Jahr 2010 nie gesehen hat. 4.1.3 Aus den Akten lässt sich nicht eruieren, wann die Beschwerdeführerin Kenntnis von der Abweisung ihres Rentengesuches erhalten hat- und diesbezügliche Beweismassnahmen erscheinen heute nicht mehr als erfolgsversprechend, so dass hievon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zu rich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin einzig geltend, von der Abweisungsverfügung vom 24. August 2006 "erst viel später" durch die Deutsche Rentenversicherung C._______ erfahren zu haben. Erst ab diesem - unbekannten - Zeitpunkt hatte sie Anlass, sich gegen die Abweisung ihres Rentengesuches zu Wehr zu setzen, wobei ihr offensichtlich weder der Grund für die Abweisung (keine Kenntnis des offensichtlichen Fehlers anlässlich des Telefonats vom 17. Mai 2010, vgl. Beilage zur Duplik) noch die Frist für die Einreichung einer Einsprache (keine Kenntnisgabe der Rechtsmittelbelehrung, vgl. Art. 35 Abs. 2 VwVG) bekannt waren. 4.2 Aus der fehlenden bzw. infolge nachträglicher Kenntnisgabe mangelhaften Eröffnung der Verfügung vom 24. August 2006 darf der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Aus dieser gesetzlichen Regelung hat das Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht) geschlossen, dass nicht jede mangelhafte Ero ffnung schlechthin nichtig ist mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen du rfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 106 V 93 E.2a mit Hinweisen auf BGE 98 V 277 E.1 und Fritz Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969, S. 41 Ziff. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 4.2.1 Vorliegend ist nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis zur Kenntnisnahme von der Ablehnung ihres Rentengesuchs keine Möglichkeit und auch anschliessend mangels Kenntnis des Abweisungsgrundes auch keinen Anlass hatte, die Verfügung vom 24. August 2006 anzufechten. Da ihr zudem weder Frist noch Form einer Anfechtung der Verfügung bekannt gegeben wurden, ist zuihren Gunsten anzunehmen, dass sie innert nützlicher Frist ab Kenntnisnahme von der Abweisung ihres Rentengesuches vorerst telefonisch und anschliessend schriftlich am 28. Mai 2010 bei der Vorinstanz die Verfügung vom 24. August 2006 mit Einsprache angefochten hat. Alles andere würde der Beschwerdeführerin ohne Zweifel zum Nachteil gereichen, ist es doch für die Bestimmung der Dauer der Nachzahlung der geschuldeten Witwenrente von entscheidender Bedeutung, ob die Eingabe vom 28. Mai 2010 als Einsprache gegen die Verfügung vom 24. August 2006 oder als Gesuch um Wiedererwägung dieser Verfügung zu qualifizieren ist. 5. 5.1 Die Rentennachzahlung gemäss Art. 77 AHVV steht unter dem Vorbehalt der Verjährung gemäss Art. 46 Abs. 1 AHVG. Diese Bestimmung verweist ihrerseits auf Art. 24 Abs. 1 ATSG, wonach der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats erlischt, für welchen die Leistung geschuldet war. Wie aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht, handelt es sich dabei nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist (Kieser, ATSG, Rz. 13 zu Art. 24). Massgebend für den Beginn dieser Verwirkungsfrist ist bei nachträglichen Rentengesuchen praxisgemäss der Zeitpunkt der Anmeldung (vgl. Kieser, ATSG, Rz. 19 f. zu Art. 24, mit Hinweisen), bei der Wiedererwägung von rechtskräftigen Verfügungen dagegen der Zeitpunkt, in dem die Verwaltung von der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung Kenntnis erhält (vgl. etwa das Urteil des BGer 9C_582/2007 vom 18. Februar 2008 E. 3.2 f. mit Hinweis auf BGE 121 V 195 E. 5d). 5.2 Da vorliegend die Eingabe vom 28. Mai 2010 eine Einsprache gegen die Verfügung vom 24. August 2006 darstellt, diese also noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, hätte die Vorinstanz bei der Bestimmung der Dauer der Nachzahlung der Witwenrente nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Unrichtigkeit dieser Verfügung abstellen dürfen, sondern hätte vom Zeitpunkt der Einreichung des Rentengesuches ausgehen müssen. Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente am 12. Mai 2006 über den deutschen Sozialversicherungsträger zuhanden der Vorinstanz eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt waren die im Juni 1999 entstandenen Rentenansprüche (vgl. E. 3 hiervor) für die Zeit vor dem 1. Mai 2001 bereits verwirkt. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung ihrer Witwenrenten besteht daher für die Zeit von Mai 2001 bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs ihrer Tochter, also bis März 2006.
6. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher in Gutheissung derBeschwerde insofern abzuändern, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit von Mai 2001 bis März 2006 Anspruch auf die Nachzahlung ihrer Witwenrente hat.
7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdefu hrerin hat gema ss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 u ber die Kosten und Entscha digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientscha digung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 9C_122/2010 vom 4. Mai 2010 und 9C_592/2010 vom 23. Ma rz 2011). Da die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entscha digung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Beru cksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen undaktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens ist die Parteientscha digung auf Fr. 2'600.- festzusetzen (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011], vgl. zum Ganzen Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Der Einspracheentscheid vom 25. November 2010 wird insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit von Mai 2001 bis März 2006 Anspruch auf die Nachzahlung ihrer Witwenrente hat.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der Beschwerdefu hrerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- scha digung von Fr. 2'600.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: