Rentenanspruch
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wurde am (…) 1966 geboren und ist deutsche Staatsangehörige. Von August 1991 bis Juni 1998 hatte sie ihren Wohnsitz in der Schweiz. Im Juli 1998 verlegte sie ihren Wohnsitz nach Deutschland und verfügte in der Folge über eine bis 30. Juni 2000 gültige Grenzgängerbewilligung (vgl. Akten der IVSTA [IVSTA-act.] 98 S. 1, 3, 6, 8). Gemäss dem vorliegenden Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) war die Versicherte in den Jahren 1991 bis 1999 – mit Unterbrüchen – bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz angestellt und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war sie als Pflegefach- frau bei der Stiftung B._______ (nachfolgend: Stiftung) in C._______ tätig. Ab dem 28. Juli 1999 wurde sie wegen Rückenschmerzen zu 100 % krank- geschrieben (vgl. IVSTA-act. 1 S. 2, 3, 28 S. 5). Für das Jahr 2000 sowie für Januar 2001 bestehen keine Einträge im IK-Auszug. Für Februar 2001 bis September 2004 – mit Ausnahme von Mai 2003 und Januar 2004 – bestehen Einträge als Nichterwerbstätige bzw. aufgrund von ausbezahlten IV-Taggeldern (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 106 S. 2). B. B.a Am 26. Oktober 2000 stellte die Versicherte aufgrund von Rückenprob- lemen ein erstes Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene (IVSTA-act. 28). Gemäss Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Aus- land (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) vom 13. August 2002 wurde der Versicherten für die Dauer vom 26. Februar 2001 bis 30. September 2002 ein Wartetaggeld ausgerichtet (IVSTA-act. 31). Mit Verfügung vom 17. Juli 2002 bzw. 14. August 2003 sprach die IVSTA der Versicherten berufliche Massnahmen vom 1. Oktober 2002 bis 1. Oktober 2004 in Form einer Um- schulung zur Betriebswirtin zu (IVSTA-act. 29 und 48; SAK-act. 16 und 54). In dieser Zeit wurden der Versicherten weiterhin Taggelder der Invaliden- versicherung ausgerichtet (vgl. SAK-act. 39, 40, 42, 43, 45, 48–51, 53, 56, 58–60, 62, 65, 66, 68, 71–73, 75–77). In der Folge erachtete die IVSTA ihre Leistungsmöglichkeit als ausgeschöpft. Das Leistungsbegehren wurde mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 abgeschrieben (IVSTA-act. 54).
C-942/2021 Seite 3 C. C.a Am 28. März 2017 stellte die Versicherte im zwischenstaatlichen Ver- fahren einen Antrag auf Invaliditätsrente (IVSTA-act. 86). Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 wies die IVSTA das Leistungsgesuch ab (IVSTA- act. 142). Auf Beschwerde der Versicherten hin hob das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil C-3863/2018 vom 28. November 2018 die Verfü- gung vom 29. Mai 2018 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zur wei- teren Abklärung zurück (IVSTA-act. 163). C.b Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in der Schweiz (IVSTA-act. 249) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV- STA-act. 267, 288) sprach die IVSTA der Versicherten mit Verfügung vom
5. Januar 2021 gestützt auf die vorstehend angeführten Beitragszeiten (vgl. E. A) rückwirkend ab dem 1. September 2017 eine ordentliche ganze Invalidenrente im Betrag von Fr. 557.– samt zugehöriger Kinderrente im Betrag von Fr. 223.– zu (SAK-act. 110). C.c Mit einer weiteren Verfügung vom 5. Januar 2021 sprach die IVSTA der Versicherten Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'909.– zu (SAK-act. 111). D. D.a Gegen die Rentenverfügung vom 5. Januar 2021 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt und stellte folgende Rechtsbegehren: Es sei die Verfügung vom 5. Ja- nuar 2021 zu korrigieren; die Rentenhöhe bzw. der errechnete Rentenbe- trag sei nach oben zu korrigieren, die vorhandenen Berechnungsfehler seien aufzuheben, alle fehlenden und nicht berücksichtigten Einkommen seien im individuellen Konto nachzutragen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchte die Versicherte sinngemäss um Akteneinsicht. Schliesslich fragte sie das Gericht an, ob sie auch eine Korrektur des – ihrer Ansicht nach – fehlerhaften Gutachtens verlangen sollte, um im Ergebnis das glei- che Ziel, nämlich Zusprache einer Rente, zu erreichen (Akten des Bundes- verwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). D.b Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 18. März 2021 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– bis zum 3. Mai 2021 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer- act. 3). Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 29. März 2021 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 5).
C-942/2021 Seite 4 D.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 8. April 2021 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver- fügungen (BVGer-act. 7). D.d Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 10. Juni 2021 an ihren Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 11). D.e Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 4. August 2021 an ihren Anträgen auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver- fügungen fest (BVGer-act. 13). D.f Mit Instruktionsverfügung vom 9. August 2021 wurde der Schriften- wechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer-act. 14). D.g In Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs der Beschwerdeführerin wurden ihr mit Instruktionsverfügungen vom 16. Februar 2024 und
26. März 2024 die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten der SAK sowie der IVSTA zugestellt (vgl. BVGer-act. 15, 18). D.h Auf entsprechende Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin teilte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. September 2024 mit, dass sich ihre Beschwerde auf die Prüfung der Rentenberechnung be- schränke (vgl. BVGer-act. 15, 24, 25).
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er- hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Verfügung vom 5. Januar 2021 wurde mit normaler Post versendet und ging gemäss unbestritten gebliebener Angabe der Be- schwerdeführerin am 1. Februar 2021 bei ihr ein. Die 30-tägige Beschwer- defrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) begann folglich am 2. Februar 2021 zu laufen und endete am 3. März 2021. Mit Eingang der Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht am 3. März 2021 ist die Rechtsmittelfrist ungeachtet
C-942/2021 Seite 5 der Sendungsaufgabe im Ausland in jedem Fall gewahrt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwvVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), einzutreten.
E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 5. Januar 2021, mit der die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin mit Wirkung ab dem 1. September 2017 eine ganze Invalidenrente in Höhe von monatlich Fr. 557.– samt zugehöriger Kinderrente von monatlich Fr. 223.– zugesprochen hat. Vor dem Bundesverwaltungsgericht einzig umstritten ist, ob die Berechnung der Rentenbeträge korrekt erfolgt ist.
E. 3 November 2021 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. De- zember 2021 geltenden Normen zu prüfen. Sie werden – soweit nicht an- ders vermerkt – im Folgenden jeweils in dieser Version zitiert.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, wohnt in Deutschland und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es liegt offensichtlich ein grenz- überschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizü- gigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwen- dung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten an- wendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungs- vorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Ur- teil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004).
E. 3.2 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Bot- schaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getre- ten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich
C-942/2021 Seite 6 sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Ände- rungen des IVG und des ATSG vom 19. Juni 2020 sowie der IVV vom
E. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs- unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
E. 4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine
C-942/2021 Seite 7 ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe- zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
E. 4.4 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben nur Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).
E. 4.5 Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei erwerbstätigen Versicherten in der Regel nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG), bei nichterwerbstätigen Versicherten durch einen Be- tätigungsvergleich nach der spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 27 IVV) und bei teilerwerbstätigen Versicherten mit einem Auf- gabenbereich nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG; Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV).
E. 5.1 Die vorinstanzliche Zusprache einer ganzen Rente bei einem Invalidi- tätsgrad von 100 % stützt sich auf das polydisziplinäre Gutachten vom
E. 5.2 Angesichts der umfassenden Arbeitsunfähigkeit und der daraus resul- tierenden erwerblichen Einbusse von 100 %, erübrigt sich die genaue zif- fernmässige Durchführung eines Einkommensvergleichs. Nach Ablauf des Wartejahrs gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c IVG sowie aufgrund der am
28. März 2017 erfolgten Anmeldung ist der Anspruch auf eine ganze Inva- lidenrente im September 2017 entstanden (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die ange- fochtene Verfügung vom 5. Januar 2021 ist insofern zu bestätigen. 6. Umstritten und zu prüfen bleibt die Berechnung der Rente. Die Beschwer- deführerin moniert im Wesentlichen Fehler in den Berechnungsgrundla- gen. Namentlich seien in den Jahren 2000 bis 2004 einige Einkommen nicht vollständig berücksichtigt und zu Unrecht Einkommenslücken ver- zeichnet worden. 6.1 Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hin- terlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG). 6.1.1 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahresein- kommens berechnet, das sich aus den Erwerbseinkommen, den Erzie- hungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG [SR 831.10]). Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört grundsätz- lich das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV [SR 831.101]). Zum Erwerbseinkommen gehören auch IV-Taggelder, nicht je- doch Krankentaggeldleistungen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV). Die Bei- träge von nichterwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG). 6.1.2 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Kon- ten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten er- forderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein indi- viduelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragun- gen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1
C-942/2021 Seite 9 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versi- cherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). 6.1.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversi- cherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zu- sammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversiche- rungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf- grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumin- dest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218). Art. 141 Abs. 3 AHVV stellt für die Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalles die qualifizierte Beweisanforderung auf, dass dafür der volle Beweis erbracht sein muss, schliesst aber die Unter- suchungsmaxime nicht aus. Der volle Beweis ist somit nach den üblichen Verfahrensgrundsätzen des Sozialversicherungsrechts zu leisten. Dabei kommt allerdings der Mitwirkungspflicht des Betroffenen in diesem Zusam- menhang erhöhtes Gewicht zu, indem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder den Richter in der Beschaf- fung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3d). 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im IK-Auszug würden die Ein- träge für das gesamte Jahr 2000 sowie für den Monat Januar 2001 fehlen, obwohl sie nachweislich für die Stiftung tätig gewesen sei. Die Vorinstanz weist diesbezüglich darauf hin, aus den vorliegenden Unterlagen würde nicht hervorgehen, dass in dieser Zeit ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen erzielt worden wäre. 6.2.1 Die Versicherungsunterstellung der Beschwerdeführerin unter die schweizerische AHV/IV im Zeitraum von Januar 2000 bis und mit Januar 2001 beurteilt sich – entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtli- chen Grundsätzen (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) – nach dem im damaligen Zeitpunkt geltenden Recht.
C-942/2021 Seite 10 6.2.1.1 Da das FZA und die dazugehörigen Regelwerke für die Koordinie- rung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II in Bezug auf die Schweiz erst am 1. Juni 2002 in Kraft getreten sind, kommt für den hier zu beurteilenden Zeitraum (Januar 2000 bis und mit Januar 2001) das Ab- kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bun- desrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (SR 0.831.109.136.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung. Der sachliche Anwendungsbereich bezieht sich unter ande- rem auf die schweizerischen bundesrechtlichen Vorschriften über die AHV/IV (Art. 2 Ziff. 2 Bst. a und b des Sozialversicherungsabkommens). Bei der Anwendung dieser Rechtsvorschriften sind deutsche Staatsange- hörige, die sich in der Schweiz gewöhnlich aufhalten, den Schweizer Staatsangehörigen grundsätzlich gleichgestellt (vgl. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens). Demnach beurteilt sich die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die schweizerische AHV/IV
– vorbehältlich besonderer staatsvertraglicher Bestimmungen – aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 6.2.1.2 In der schweizerischen AHV/IV obligatorisch versichert sind unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b AHVG und Art. 1 IVG [jeweils in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung]). Im genannten Sozialversicherungsabkommen sind zudem besondere staatsvertragliche Regelungen für Grenzgänger vorgesehen. So erhalten gemäss Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des Sozialversicherungsabkommens deutsche Grenzgänger Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz, wenn sie zuvor in einem auf Dauer angelegten vollen Beschäftigungsverhältnis standen und Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet haben. Fer- ner gelten nach Ziff. 10e des Schlussprotokolls zum Sozialversicherungs- abkommen deutsche Staatsangehörige, die ihre Beschäftigung oder Tätig- keit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben müssen, so- lange sie Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversi- cherung erhalten oder in der Schweiz verbleiben, für die Begründung des Anspruchs auf eine ordentliche Rente als in der AHV/IV versichert und un- terliegen der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige. Ab 1. Juli 1998 verfügte sie über eine Grenzgängerbewilligung und hatte ihren Wohn- sitz in Deutschland (IVSTA-act. 98 S. 6 und 8). Ab Juli 1998 hatte die Be- schwerdeführerin in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr, sodass eine Ver- sicherungsunterstellung gestützt auf den Wohnsitz ausser Betracht fällt.
C-942/2021 Seite 11 Hingegen war die Beschwerdeführerin als Grenzgängerin aufgrund der Ausübung der Erwerbstätigkeit bei der Stiftung in der Schweiz der schwei- zerischen AHV/IV unterstellt (Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG). Bis zum Auftreten von Rückenbeschwerden arbeitete sie für die Stiftung in der Schweiz. Ab dem 28. Juli 1999 wurde sie bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (IV- STA-act. 1 S. 2, 3, 28 S. 5). Infolgedessen konnte die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit bei der Stiftung nicht mehr ausüben. Aufgrund des bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten Lohnes erfüllte die Beschwer- deführerin für das Jahr 1999 dennoch die Mindestbeitragspflicht, sodass im IK-Auszug das ganze Jahr als Beitragsjahr berücksichtigt werden konnte (vgl. SAK-act. 106). 6.2.3 Gemäss der von der Stiftung am 24. November 2000 eingereichten Aufstellung hat die Beschwerdeführerin nur bis Juli 1999 Arbeitsstunden geleistet. Ab August 1999 und im Jahr 2000 sind keine weiteren Arbeits- stunden angeführt (IVSTA-act. 1 S. 4). Aus der mit der Beschwerde einge- reichten Anlage 9 (entspricht IVSTA-act. 15) kann die Beschwerdeführerin nichts anderes für sich ableiten. Denn bei diesem Dokument handelt es sich um eine allgemeine Aufstellung über das Verhältnis von insgesamt durch die Stiftung geleisteten Tagstunden und Nachtstunden in den Jahren 1997–2001. Für das Jahr 2000 beispielsweise wird ein Total von 39'241 Stunden ausgewiesen, was 4'360 Arbeitstagen zu 9 Stunden ent- sprechen würde, folglich unmöglich von einer einzigen Person geleistet worden sein kann. Im Übrigen finden sich in den Akten Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin 2000 bis 2002 eine körperlich nicht belastende Tä- tigkeit als Geschäftsführerin beim D._______ in E._______ (Deutschland) ausgeübt hat (IVSTA-act. 249 S. 54). Dass die Beschwerdeführerin in der Eigenschaft als Grenzgängerin eine andere Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat, ergibt sich weder aus den Akten noch wird solches geltend gemacht. Für das Jahr 2000 sind somit keine für die schweizeri- sche AHV/IV massgebenden beitragspflichtigen Erwerbseinkommen doku- mentiert. Anzumerken bleibt, dass allfällige bereits im Jahr 2000 ausbe- zahlte Krankentaggelder ohnehin nicht zum beitragspflichtigen Erwerbs- einkommen gehören würden (Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV). 6.2.4 Gemäss eigenen Angaben vom 5. August 2002 bezog die Beschwer- deführerin von Januar 2001 bis Juli 2001 Taggelder aus der Krankversi- cherung (SAK-act. 20 S. 3). Diese gehören gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV jedoch nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen. Entspre- chend wurden auch keine AHV-Beiträge abgezogen (SAK-act. 22). Folglich
C-942/2021 Seite 12 erzielte die Beschwerdeführerin auch im Januar 2001 kein für die schwei- zerische AHV/IV massgebendes beitragspflichtiges Erwerbseinkommen. 6.2.5 Nach dem Gesagten erzielte die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Januar 2000 bis und mit Januar 2001 kein beitragspflichtiges Erwerbs- einkommen, welches im IK-Auszug hätte eingetragen werden können. In der Folge besteht für diesen Zeitraum eine Beitragslücke. 6.3 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, für das Jahr 2001 sei im IK-Aus- zug lediglich ein Einkommen von Fr. 11'000.– berücksichtigt worden, ob- wohl das Einkommen gemäss Lohnausweis 2001 Fr. 24'130.– betragen habe. Des Weiteren seien die tatsächlich gezahlten Taggelder nicht be- rücksichtigt worden. 6.3.1 Bei dem im Lohnausweis 2001 ausgewiesenen Bruttolohn von Fr. 24'130.– handelt es sich um ausgerichtete Krankentaggelder (SAK- act. 22). Solche Versicherungsleistungen bei Krankheit gehören – wie be- reits erwähnt – gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV nicht zum beitragspflich- tigen Erwerbseinkommen und können daher im IK-Auszug nicht berück- sichtigt werden. Abgesehen davon hat der Krankentaggeldversicherer die ausgerichteten Krankentaggelder teilweise von der IV zurückgefordert (vgl. SAK-act. 28 [Formular Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV]). 6.3.2 Mit Verfügung vom 13. August 2002 sprach die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin im Zusammenhang mit den durchzuführenden Einglie- derungsmassnahmen ein IV-Taggeld (Wartegeld) für die Dauer vom
26. Februar 2001 bis 30. September 2002 zu (SAK-act. 32). Aufgrund der im Jahr 2001 zur Anwendung gelangenden besonderen staatsvertragli- chen Regelungen für Grenzgänger unterlag die Beschwerdeführerin, so- lange sie Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversi- cherung erhielt, der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige (vgl. Ziff. 10e des Schlussprotokolls zum Sozialversicherungsabkommen; vorstehende E. 6.2.1.2; SAK-act. 15). Die für das Jahr 2001 tatsächlich ausbezahlten IV-Taggelder können daher nicht als Einkommen im IK-Auszug berücksich- tigt werden. Entsprechend hat die SAK die Beiträge der Beschwerdeführe- rin als Nichterwerbstätige für die Periode vom 1. Februar 2001 bis 31. De- zember 2001 mit Verfügung vom 13. August 2002 – gestützt auf die in die- sem Zeitraum ausgerichteten und mit 20 multiplizierten IV-Taggelder – auf Fr. 1'078.– festgesetzt. Diese Beiträge wurden mit den IV-Taggeldern ver- rechnet. Im IK-Auszug wurde ein Einkommen von Fr. 11'000.– eingetragen
C-942/2021 Seite 13 (SAK-act. 26, 30 S. 1). Diese Beitragsverfügung blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. 6.3.3 Der Eintrag im IK-Auszug für den Zeitraum von Februar bis Dezem- ber 2001 mit einem Einkommen von Fr. 11'000.– erweist sich somit als kor- rekt. 6.4 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, im Jahr 2002 seien die nachweislich gezahlten Taggelder im IK-Auszug nicht vollständig berücksichtigt worden. 6.4.1 Am 1. Juni 2002 traten in Bezug auf die Schweiz das FZA und die dazugehörigen Regelwerke für die Koordinierung der Systeme der sozia- len Sicherheit gemäss Anhang II in Kraft, insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rats vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Sys- teme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie de- ren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan- dern (SR 0.831.109.268.1; in Kraft vom 1. Juni 2002 bis 1. April 2012). Ge- mäss Eintrag der Schweiz in Ziffer 9 des Anhangs VI zur Verordnung Nr. 1408/71 (in der Fassung gemäss Beschluss Nr. 2/2003 des Gemisch- ten Ausschusses EU-Schweiz zur Änderung des Anhangs II vom 15. Juli 2003, AS 2004 1277, in Kraft getreten am 15. Juli 2003 mit Wirkung ab
1. Juni 2002) gilt ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den schweize- rischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr un- terliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz in- folge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine an- derweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Somit hat beispielsweise ein Grenzgänger Anspruch auf Eingliederungsmassnah- men, wenn er seine Arbeit in der Schweiz wegen Krankheit oder Unfall auf- geben musste. Nicht erforderlich ist dabei, dass der Grenzgänger bis zum Leistungsanspruch weiterhin Beiträge in der Schweiz entrichtet (Kreis- schreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL] gültig ab 1. Juni 2002 [Stand 1. April 2006], Rz. 1011.3, < https://sozialversicherungen.admin.ch > AHV > Grundlagen AHV > Wei- sungen Renten > KSBIL Version 1, abgerufen am 27.03.2025). 6.4.2 Mit einer zweiten Verfügung vom 13. August 2002 setzte die SAK die Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für die Periode vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 – gestützt auf die in diesem
C-942/2021 Seite 14 Zeitraum ausgerichteten und mit 20 multiplizierten IV-Taggelder – auf Fr. 1'470.– fest. Diese Beiträge wurden mit den IV-Taggeldern verrechnet. Im IK-Auszug wurde ein Einkommen von Fr. 15'000.– eingetragen (SAK- act. 27, 30 S. 2). Diese Beitragsverfügung blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Im IK-Auszug wurden zudem für Dezember 2002 die in diesem Monat ausgerichteten IV-Taggelder in Höhe von Fr. 3'450.– als Erwerbseinkommen eingetragen (31 Tage x Fr. 111.30; vgl. SAK- act. 42, 106). Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin dahingehend in- formiert, dass sie infolge der Inkraftsetzung der bilateralen Abkommen zwi- schen der Schweiz und der Europäischen Union auf den 1. Juni 2002 als Bezügerin von IV-Taggeldern ab 1. Januar 2003 der Beitragspflicht als Er- werbstätige unterstehe (vgl. SAK-act. 27, 35). 6.4.3 Die Beschwerdeführerin war aufgrund der zugesprochenen Einglie- derungsmassnahmen für das ganze Jahr 2002 in der schweizerischen AHV/IV versichert. Die zur Erfüllung der Beitragspflicht als Nichterwerbstä- tige erforderlichen Beiträge wurden mit Verfügung vom 13. August 2002 rechtskräftig festgesetzt. Die Beschwerdeführerin wurde folglich im Jahr 2002 – wie bereits im Jahr 2001 – als Nichterwerbstätige in der schweize- rischen AHV/IV weiterversichert. Ob die Beschwerdeführerin bereits ab In- krafttreten des FZA und der zugehörigen Verordnung Nr. 1408/71 und nicht erst wie angekündigt ab 1. Januar 2003 als Erwerbstätige hätte versichert werden müssen, kann vorliegend offengelassen werden, zumal nicht er- stellt ist, dass nebst den verfügten Beiträgen als Nichterwerbstätige sowie dem auf dem IV-Taggeld für den Monat Dezember 2002 entrichteten Bei- trag weitere AHV-Beiträge geleistet worden sind. Im Übrigen können Bei- träge nur innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, eingefordert oder entrichtet werden (vgl. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG [sowohl in der 2002 als auch in der aktuell geltenden Fas- sung]). Selbst wenn im Jahr 2002 weitere Beiträge geschuldet gewesen sein sollten, wären diese nunmehr verjährt und könnten nicht mehr nach- träglich entrichtet werden. 6.4.4 Die Einträge im IK-Auszug für das Jahr 2002 sind folglich nicht zu beanstanden. 6.5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, für die Monate Mai 2003 und Januar 2004 seien im IK-Auszug zu Unrecht Beitragslücken ver- zeichnet worden. Die Vorinstanz führt hinsichtlich Mai 2003 aus, für diesen Monat sei kein AHV/IV-Beitragsabzug erfolgt, wobei sie sich den Grund dieses Versäumnisses nicht erklären könne. Betreffend Januar 2004 weist
C-942/2021 Seite 15 die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 16. März 2004 hin, wonach von den IV-Taggeldzahlungen ab 1. Februar 2004 bis 30. September 2004 (Ende des IV-Taggeldanspruchs) AHV/IV-Beiträge abgezogen worden seien. Das Taggeld für den Monat Januar 2004 sei vor Erlass dieser Verfügung, d.h. am 5. Februar 2004 ausbezahlt worden. 6.5.1 Aufgrund der bis September 2004 fortdauernden Eingliederungs- massnahmen und der ausgerichteten IV-Taggelder sowie dem nunmehr anwendbaren bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union war die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2003 als Erwerbstätige in der schweize- rischen AHV/IV ohne Unterbruch weiterversichert (vgl. SAK-act. 35). 6.5.2 Für Januar bis Dezember 2003 sind – mit Ausnahme des im IK-Aus- zug berücksichtigten und daher hier nicht umstrittenen Monats Oktober 2003 – Bescheinigungen für IV-Taggelder aktenkundig (SAK-act. 43, 45, 48–51, 53, 56, 58–60). Diese Bescheinigungen wurden jeweils durch die Ausbildungsstätte in Deutschland ausgefüllt und tragen den Eingangs- stempel der SAK sowie das Kürzel eines Sachbearbeiters. Gestützt auf diese Bescheinigungen wurde im IK-Auszug für Januar bis April 2003 ein Einkommen von Fr. 13'356.– eingetragen, was dem IV-Taggeld von 120 Tagen à Fr. 111.30 entspricht. Für Juni bis November 2003 wurde ein Ein- kommen von Fr. 20'368.– eingetragen, was dem IV-Taggeld von 183 Tagen à Fr. 111.30 entspricht. Für Dezember 2003 wurde ein Einkommen von Fr. 3'450.– eingetragen, was dem IV-Taggeld von 31 Tagen à Fr. 111.30 entspricht. Für den im IK-Auszug fehlenden Monat Mai 2003 liegt dieselbe, durch den gleichen Sachbearbeiter der SAK quittierte Bescheinigung vor (SAK-act. 50). Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass in diesem Monat be- sondere Umstände vorgelegen hätten oder von den Abläufen abgewichen worden wäre. Unter diesen Umständen erweist sich der fehlende Eintrag im IK-Auszug für den Monat Mai 2003 als offenkundig unrichtig im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV. 6.5.3 Gemäss Verfügung vom 16. März 2004 betrug das IV-Taggeld ab
1. Januar 2004 Fr. 121.60 (SAK-act. 65). In der Verfügung ist zudem ver- merkt, dass das Taggeld für Januar 2004 bereits ausgerichtet worden sei. Aus dem Dokument «ordre de paiement au service comptable» vom 5. Fe- bruar 2004 (SAK-act. 63) sowie dem internen Berechnungsblatt der SAK (SAK-act. 61 S. 3) geht hervor, dass vom IV-Taggeld für Januar 2004 in Höhe von Fr. 3'769.60 (31 Tage à Fr. 121.60) Beiträge (cotisations AVS/AI/APG/AC [AHV/IV/EO/ALV]) in Höhe von Fr. 228.10 abgezogen worden sind und der Beschwerdeführerin der Nettobetrag von Fr. 3'541.50
C-942/2021 Seite 16 auf ihr Bankkonto überwiesen wurde. Damit ist der volle Beweis im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV für den fehlenden Eintrag im IK-Auszug für den Monat Januar 2004 erbracht. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das für Februar bis September 2004 eingetragene Einkommen von Fr. 29'549.– den in dieser Zeit erhaltenen IV-Taggeldern entspricht (243 Tage x Fr. 121.60). 6.5.4 Nach dem Gesagten sind die in den Monaten Mai 2003 sowie Januar 2004 fehlenden Einträge im IK-Auszug der Beschwerdeführerin zu berich- tigen. Gestützt auf die in diesen Monaten ausgerichteten IV-Taggelder sind im IK-Auszug der Beschwerdeführerin folgende Einträge vorzunehmen: Beitragsmonat Einkommen – Mai 2003 Fr. 3'450.– (31 Tage à Fr. 111.30) – Januar 2004 Fr. 3'770.– (31 Tage à Fr. 121.60)
7. Im Folgenden ist der Rentenbetrag der Beschwerdeführerin neu zu berech- nen. 7.1 Gemäss den berichtigten IK-Eintragungen war die Beschwerdeführerin im Zeitraum von August 1991 bis September 2004 mit Unterbrüchen wäh- rend 124 Monaten bzw. zehn Jahren und vier Monaten bei der schweizeri- schen AHV/IV versichert. In Anwendung von Art. 29bis Abs. 1 AHVG und Art. 50 Abs. 1 AHVV sind demnach vorliegend zehn volle Beitragsjahre (respektive 120 Monate) anrechenbar. 7.2 Die Summe der Einkommen der Beschwerdeführerin in den Jahren 1991 bis 2004 beträgt – unter Berücksichtigung der fehlenden Einträge für Mai 2003 und Januar 2004 – nunmehr Fr. 353'790.– (= Fr. 346'570.– [vgl. SAK-act. 98 S. 3] + Fr. Fr. 3'450.– [Mai 2003] + Fr. 3'770.– [Januar 2004]). Angesichts des ersten IK-Eintrags im Jahr 1991 und des Eintritts des Ver- sicherungsfalles im Jahr 2017 beträgt der Aufwertungsfaktor 1.000 (Art. 30 AHVG; Art. 51bis AHVV; vgl. < https://sozialversicherungen.admin.ch > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen 2025, gül- tig ab 1. Januar 2025, S. 17 [Aufwertungsfaktoren], abgerufen am 02.04.2025). Da die Beschwerdeführerin bis 2004 noch keine Kinder hatte, sind ihr keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften anzurechnen. So- mit resultiert bei einer Beitragsdauer von 124 Monaten ein durchschnittli- ches Jahreseinkommen von Fr. 34'238.– (= Fr. 353'790 x 1.000 : 124 x 12).
C-942/2021 Seite 17 7.3 Die volle Beitragsdauer der Versicherten mit Jahrgang 1966 betrug bei Eintritt des Versicherungsfalls im Kalenderjahr 2017 (Entstehung des Ren- tenanspruchs) 30 Jahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG; vgl. < https://sozialversi- cherungen.admin.ch > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen 2015, gültig ab 1. Januar 2015, S. 8 [Jahrgangstabellen], abgerufen am 02.04.2025). 7.4 Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjah- ren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 29 Abs. 2 Bst. b und Art. 38 Abs. 2 AHVG; Art. 52 AHVV). Aufgrund der Bei- tragsdauer der Beschwerdeführerin von 10 Jahren und der Beitragsdauer ihres Jahrgangs von 30 Jahren beträgt dieses Verhältnis 33.33 % (= 10 : 30 x 100). Bei einem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrgangs von mindestens 31.82 % aber weniger als 34.10 % beträgt die Teilrente 34.09 % der Vollrente bzw. wird anhand der Rentenskala 15 bestimmt (Art. 52 Abs. 1 AHVV; < https://sozi- alversicherungen.admin.ch > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Ren- ten > Rententabellen 2015, gültig ab 1. Januar 2015, S. 10 [Skalenwähler], abgerufen am 02.04.2025). 7.5 Bei der Beschwerdeführerin resultiert neu ein durchschnittliches Jah- reseinkommen von Fr. 34'238.–. Gemäss Rentenskala 15 betragen bei ei- nem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von bis zu Fr. 35'250.– die monatlichen Invalidenrenten Fr. 557.– und die akzessori- sche Kinderrenten Fr. 223.– (< https://sozialversicherungen.admin.ch > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen 2015, gül- tig ab 1. Januar 2015, S. 76 [Rentenskala 15], abgerufen am 02.04.2025). 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im individuellen Konto der Beschwerdeführerin die Einträge für die Monate Mai 2003 (Fr. 3'450.–) und Januar 2004 (Fr. 3'770.–) zu berichtigen sind. Infolgedessen verlängert sich die Beitragsdauer um zwei Monate und erhöht sich das Gesamtein- kommen um Fr. 7'220.– (= Fr. 3'450.– + Fr. 3'770.–). Diese Korrektur hat jedoch bei der Rentenberechnung im Ergebnis keine Auswirkungen. Einer- seits vermögen die zusätzlichen zwei Beitragsmonate die anrechenbaren zehn vollen Beitragsjahre nicht zu erhöhen. Andererseits wird trotz des zu- sätzlich anrechenbaren Gesamteinkommens der für die Bestimmung des Rentenbetrags massgebende Schwellenwert von Fr. 35'250.– nicht über- schritten. Die mit Verfügung vom 5. Januar 2021 zugesprochenen Renten- beträge sind im Ergebnis zu bestätigen.
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E. 6 Umstritten und zu prüfen bleibt die Berechnung der Rente. Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen Fehler in den Berechnungsgrundlagen. Namentlich seien in den Jahren 2000 bis 2004 einige Einkommen nicht vollständig berücksichtigt und zu Unrecht Einkommenslücken verzeichnet worden.
E. 6.1 Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG).
E. 6.1.1 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, das sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG [SR 831.10]). Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört grundsätzlich das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV [SR 831.101]). Zum Erwerbseinkommen gehören auch IV-Taggelder, nicht jedoch Krankentaggeldleistungen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV). Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG).
E. 6.1.2 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
E. 6.1.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218). Art. 141 Abs. 3 AHVV stellt für die Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalles die qualifizierte Beweisanforderung auf, dass dafür der volle Beweis erbracht sein muss, schliesst aber die Untersuchungsmaxime nicht aus. Der volle Beweis ist somit nach den üblichen Verfahrensgrundsätzen des Sozialversicherungsrechts zu leisten. Dabei kommt allerdings der Mitwirkungspflicht des Betroffenen in diesem Zusammenhang erhöhtes Gewicht zu, indem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder den Richter in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3d).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im IK-Auszug würden die Einträge für das gesamte Jahr 2000 sowie für den Monat Januar 2001 fehlen, obwohl sie nachweislich für die Stiftung tätig gewesen sei. Die Vorinstanz weist diesbezüglich darauf hin, aus den vorliegenden Unterlagen würde nicht hervorgehen, dass in dieser Zeit ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen erzielt worden wäre.
E. 6.2.1 Die Versicherungsunterstellung der Beschwerdeführerin unter die schweizerische AHV/IV im Zeitraum von Januar 2000 bis und mit Januar 2001 beurteilt sich - entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) - nach dem im damaligen Zeitpunkt geltenden Recht.
E. 6.2.1.1 Da das FZA und die dazugehörigen Regelwerke für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II in Bezug auf die Schweiz erst am 1. Juni 2002 in Kraft getreten sind, kommt für den hier zu beurteilenden Zeitraum (Januar 2000 bis und mit Januar 2001) das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (SR 0.831.109.136.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung. Der sachliche Anwendungsbereich bezieht sich unter anderem auf die schweizerischen bundesrechtlichen Vorschriften über die AHV/IV (Art. 2 Ziff. 2 Bst. a und b des Sozialversicherungsabkommens). Bei der Anwendung dieser Rechtsvorschriften sind deutsche Staatsangehörige, die sich in der Schweiz gewöhnlich aufhalten, den Schweizer Staatsangehörigen grundsätzlich gleichgestellt (vgl. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens). Demnach beurteilt sich die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die schweizerische AHV/IV - vorbehältlich besonderer staatsvertraglicher Bestimmungen - aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
E. 6.2.1.2 In der schweizerischen AHV/IV obligatorisch versichert sind unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b AHVG und Art. 1 IVG [jeweils in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung]). Im genannten Sozialversicherungsabkommen sind zudem besondere staatsvertragliche Regelungen für Grenzgänger vorgesehen. So erhalten gemäss Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des Sozialversicherungsabkommens deutsche Grenzgänger Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz, wenn sie zuvor in einem auf Dauer angelegten vollen Beschäftigungsverhältnis standen und Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet haben. Ferner gelten nach Ziff. 10e des Schlussprotokolls zum Sozialversicherungsabkommen deutsche Staatsangehörige, die ihre Beschäftigung oder Tätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben müssen, solange sie Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten oder in der Schweiz verbleiben, für die Begründung des Anspruchs auf eine ordentliche Rente als in der AHV/IV versichert und unterliegen der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige.
E. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige. Ab 1. Juli 1998 verfügte sie über eine Grenzgängerbewilligung und hatte ihren Wohnsitz in Deutschland (IVSTA-act. 98 S. 6 und 8). Ab Juli 1998 hatte die Beschwerdeführerin in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr, sodass eine Versicherungsunterstellung gestützt auf den Wohnsitz ausser Betracht fällt. Hingegen war die Beschwerdeführerin als Grenzgängerin aufgrund der Ausübung der Erwerbstätigkeit bei der Stiftung in der Schweiz der schweizerischen AHV/IV unterstellt (Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG). Bis zum Auftreten von Rückenbeschwerden arbeitete sie für die Stiftung in der Schweiz. Ab dem 28. Juli 1999 wurde sie bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (IVSTA-act. 1 S. 2, 3, 28 S. 5). Infolgedessen konnte die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit bei der Stiftung nicht mehr ausüben. Aufgrund des bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten Lohnes erfüllte die Beschwerdeführerin für das Jahr 1999 dennoch die Mindestbeitragspflicht, sodass im IK-Auszug das ganze Jahr als Beitragsjahr berücksichtigt werden konnte (vgl. SAK-act. 106).
E. 6.2.3 Gemäss der von der Stiftung am 24. November 2000 eingereichten Aufstellung hat die Beschwerdeführerin nur bis Juli 1999 Arbeitsstunden geleistet. Ab August 1999 und im Jahr 2000 sind keine weiteren Arbeitsstunden angeführt (IVSTA-act. 1 S. 4). Aus der mit der Beschwerde eingereichten Anlage 9 (entspricht IVSTA-act. 15) kann die Beschwerdeführerin nichts anderes für sich ableiten. Denn bei diesem Dokument handelt es sich um eine allgemeine Aufstellung über das Verhältnis von insgesamt durch die Stiftung geleisteten Tagstunden und Nachtstunden in den Jahren 1997-2001. Für das Jahr 2000 beispielsweise wird ein Total von 39'241 Stunden ausgewiesen, was 4'360 Arbeitstagen zu 9 Stunden entsprechen würde, folglich unmöglich von einer einzigen Person geleistet worden sein kann. Im Übrigen finden sich in den Akten Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin 2000 bis 2002 eine körperlich nicht belastende Tätigkeit als Geschäftsführerin beim D._______ in E._______ (Deutschland) ausgeübt hat (IVSTA-act. 249 S. 54). Dass die Beschwerdeführerin in der Eigenschaft als Grenzgängerin eine andere Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat, ergibt sich weder aus den Akten noch wird solches geltend gemacht. Für das Jahr 2000 sind somit keine für die schweizerische AHV/IV massgebenden beitragspflichtigen Erwerbseinkommen dokumentiert. Anzumerken bleibt, dass allfällige bereits im Jahr 2000 ausbezahlte Krankentaggelder ohnehin nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehören würden (Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV).
E. 6.2.4 Gemäss eigenen Angaben vom 5. August 2002 bezog die Beschwerdeführerin von Januar 2001 bis Juli 2001 Taggelder aus der Krankversicherung (SAK-act. 20 S. 3). Diese gehören gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV jedoch nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen. Entsprechend wurden auch keine AHV-Beiträge abgezogen (SAK-act. 22). Folglich erzielte die Beschwerdeführerin auch im Januar 2001 kein für die schweizerische AHV/IV massgebendes beitragspflichtiges Erwerbseinkommen.
E. 6.2.5 Nach dem Gesagten erzielte die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Januar 2000 bis und mit Januar 2001 kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen, welches im IK-Auszug hätte eingetragen werden können. In der Folge besteht für diesen Zeitraum eine Beitragslücke.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, für das Jahr 2001 sei im IK-Auszug lediglich ein Einkommen von Fr. 11'000.- berücksichtigt worden, obwohl das Einkommen gemäss Lohnausweis 2001 Fr. 24'130.- betragen habe. Des Weiteren seien die tatsächlich gezahlten Taggelder nicht berücksichtigt worden.
E. 6.3.1 Bei dem im Lohnausweis 2001 ausgewiesenen Bruttolohn von Fr. 24'130.- handelt es sich um ausgerichtete Krankentaggelder (SAK-act. 22). Solche Versicherungsleistungen bei Krankheit gehören - wie bereits erwähnt - gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen und können daher im IK-Auszug nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon hat der Krankentaggeldversicherer die ausgerichteten Krankentaggelder teilweise von der IV zurückgefordert (vgl. SAK-act. 28 [Formular Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV]).
E. 6.3.2 Mit Verfügung vom 13. August 2002 sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den durchzuführenden Eingliederungsmassnahmen ein IV-Taggeld (Wartegeld) für die Dauer vom 26. Februar 2001 bis 30. September 2002 zu (SAK-act. 32). Aufgrund der im Jahr 2001 zur Anwendung gelangenden besonderen staatsvertraglichen Regelungen für Grenzgänger unterlag die Beschwerdeführerin, solange sie Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhielt, der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige (vgl. Ziff. 10e des Schlussprotokolls zum Sozialversicherungsabkommen; vorstehende E. 6.2.1.2; SAK-act. 15). Die für das Jahr 2001 tatsächlich ausbezahlten IV-Taggelder können daher nicht als Einkommen im IK-Auszug berücksichtigt werden. Entsprechend hat die SAK die Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für die Periode vom 1. Februar 2001 bis 31. Dezember 2001 mit Verfügung vom 13. August 2002 - gestützt auf die in diesem Zeitraum ausgerichteten und mit 20 multiplizierten IV-Taggelder - auf Fr. 1'078.- festgesetzt. Diese Beiträge wurden mit den IV-Taggeldern verrechnet. Im IK-Auszug wurde ein Einkommen von Fr. 11'000.- eingetragen (SAK-act. 26, 30 S. 1). Diese Beitragsverfügung blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
E. 6.3.3 Der Eintrag im IK-Auszug für den Zeitraum von Februar bis Dezember 2001 mit einem Einkommen von Fr. 11'000.- erweist sich somit als korrekt.
E. 6.4 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, im Jahr 2002 seien die nachweislich gezahlten Taggelder im IK-Auszug nicht vollständig berücksichtigt worden.
E. 6.4.1 Am 1. Juni 2002 traten in Bezug auf die Schweiz das FZA und die dazugehörigen Regelwerke für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II in Kraft, insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rats vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; in Kraft vom 1. Juni 2002 bis 1. April 2012). Gemäss Eintrag der Schweiz in Ziffer 9 des Anhangs VI zur Verordnung Nr. 1408/71 (in der Fassung gemäss Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz zur Änderung des Anhangs II vom 15. Juli 2003, AS 2004 1277, in Kraft getreten am 15. Juli 2003 mit Wirkung ab 1. Juni 2002) gilt ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Somit hat beispielsweise ein Grenzgänger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn er seine Arbeit in der Schweiz wegen Krankheit oder Unfall aufgeben musste. Nicht erforderlich ist dabei, dass der Grenzgänger bis zum Leistungsanspruch weiterhin Beiträge in der Schweiz entrichtet (Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL] gültig ab 1. Juni 2002 [Stand 1. April 2006], Rz. 1011.3, < https://sozialversicherungen.admin.ch > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > KSBIL Version 1, abgerufen am 27.03.2025).
E. 6.4.2 Mit einer zweiten Verfügung vom 13. August 2002 setzte die SAK die Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für die Periode vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 - gestützt auf die in diesem Zeitraum ausgerichteten und mit 20 multiplizierten IV-Taggelder - auf Fr. 1'470.- fest. Diese Beiträge wurden mit den IV-Taggeldern verrechnet. Im IK-Auszug wurde ein Einkommen von Fr. 15'000.- eingetragen (SAK-act. 27, 30 S. 2). Diese Beitragsverfügung blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Im IK-Auszug wurden zudem für Dezember 2002 die in diesem Monat ausgerichteten IV-Taggelder in Höhe von Fr. 3'450.- als Erwerbseinkommen eingetragen (31 Tage x Fr. 111.30; vgl. SAK-act. 42, 106). Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin dahingehend informiert, dass sie infolge der Inkraftsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union auf den 1. Juni 2002 als Bezügerin von IV-Taggeldern ab 1. Januar 2003 der Beitragspflicht als Erwerbstätige unterstehe (vgl. SAK-act. 27, 35).
E. 6.4.3 Die Beschwerdeführerin war aufgrund der zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen für das ganze Jahr 2002 in der schweizerischen AHV/IV versichert. Die zur Erfüllung der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige erforderlichen Beiträge wurden mit Verfügung vom 13. August 2002 rechtskräftig festgesetzt. Die Beschwerdeführerin wurde folglich im Jahr 2002 - wie bereits im Jahr 2001 - als Nichterwerbstätige in der schweizerischen AHV/IV weiterversichert. Ob die Beschwerdeführerin bereits ab Inkrafttreten des FZA und der zugehörigen Verordnung Nr. 1408/71 und nicht erst wie angekündigt ab 1. Januar 2003 als Erwerbstätige hätte versichert werden müssen, kann vorliegend offengelassen werden, zumal nicht erstellt ist, dass nebst den verfügten Beiträgen als Nichterwerbstätige sowie dem auf dem IV-Taggeld für den Monat Dezember 2002 entrichteten Beitrag weitere AHV-Beiträge geleistet worden sind. Im Übrigen können Beiträge nur innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, eingefordert oder entrichtet werden (vgl. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG [sowohl in der 2002 als auch in der aktuell geltenden Fassung]). Selbst wenn im Jahr 2002 weitere Beiträge geschuldet gewesen sein sollten, wären diese nunmehr verjährt und könnten nicht mehr nachträglich entrichtet werden.
E. 6.4.4 Die Einträge im IK-Auszug für das Jahr 2002 sind folglich nicht zu beanstanden.
E. 6.5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, für die Monate Mai 2003 und Januar 2004 seien im IK-Auszug zu Unrecht Beitragslücken verzeichnet worden. Die Vorinstanz führt hinsichtlich Mai 2003 aus, für diesen Monat sei kein AHV/IV-Beitragsabzug erfolgt, wobei sie sich den Grund dieses Versäumnisses nicht erklären könne. Betreffend Januar 2004 weist die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 16. März 2004 hin, wonach von den IV-Taggeldzahlungen ab 1. Februar 2004 bis 30. September 2004 (Ende des IV-Taggeldanspruchs) AHV/IV-Beiträge abgezogen worden seien. Das Taggeld für den Monat Januar 2004 sei vor Erlass dieser Verfügung, d.h. am 5. Februar 2004 ausbezahlt worden.
E. 6.5.1 Aufgrund der bis September 2004 fortdauernden Eingliederungsmassnahmen und der ausgerichteten IV-Taggelder sowie dem nunmehr anwendbaren bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union war die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2003 als Erwerbstätige in der schweizerischen AHV/IV ohne Unterbruch weiterversichert (vgl. SAK-act. 35).
E. 6.5.2 Für Januar bis Dezember 2003 sind - mit Ausnahme des im IK-Auszug berücksichtigten und daher hier nicht umstrittenen Monats Oktober 2003 - Bescheinigungen für IV-Taggelder aktenkundig (SAK-act. 43, 45, 48-51, 53, 56, 58-60). Diese Bescheinigungen wurden jeweils durch die Ausbildungsstätte in Deutschland ausgefüllt und tragen den Eingangsstempel der SAK sowie das Kürzel eines Sachbearbeiters. Gestützt auf diese Bescheinigungen wurde im IK-Auszug für Januar bis April 2003 ein Einkommen von Fr. 13'356.- eingetragen, was dem IV-Taggeld von 120 Tagen à Fr. 111.30 entspricht. Für Juni bis November 2003 wurde ein Einkommen von Fr. 20'368.- eingetragen, was dem IV-Taggeld von 183 Tagen à Fr. 111.30 entspricht. Für Dezember 2003 wurde ein Einkommen von Fr. 3'450.- eingetragen, was dem IV-Taggeld von 31 Tagen à Fr. 111.30 entspricht. Für den im IK-Auszug fehlenden Monat Mai 2003 liegt dieselbe, durch den gleichen Sachbearbeiter der SAK quittierte Bescheinigung vor (SAK-act. 50). Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass in diesem Monat besondere Umstände vorgelegen hätten oder von den Abläufen abgewichen worden wäre. Unter diesen Umständen erweist sich der fehlende Eintrag im IK-Auszug für den Monat Mai 2003 als offenkundig unrichtig im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV.
E. 6.5.3 Gemäss Verfügung vom 16. März 2004 betrug das IV-Taggeld ab 1. Januar 2004 Fr. 121.60 (SAK-act. 65). In der Verfügung ist zudem vermerkt, dass das Taggeld für Januar 2004 bereits ausgerichtet worden sei. Aus dem Dokument «ordre de paiement au service comptable» vom 5. Februar 2004 (SAK-act. 63) sowie dem internen Berechnungsblatt der SAK (SAK-act. 61 S. 3) geht hervor, dass vom IV-Taggeld für Januar 2004 in Höhe von Fr. 3'769.60 (31 Tage à Fr. 121.60) Beiträge (cotisations AVS/AI/APG/AC [AHV/IV/EO/ALV]) in Höhe von Fr. 228.10 abgezogen worden sind und der Beschwerdeführerin der Nettobetrag von Fr. 3'541.50 auf ihr Bankkonto überwiesen wurde. Damit ist der volle Beweis im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV für den fehlenden Eintrag im IK-Auszug für den Monat Januar 2004 erbracht. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das für Februar bis September 2004 eingetragene Einkommen von Fr. 29'549.- den in dieser Zeit erhaltenen IV-Taggeldern entspricht (243 Tage x Fr. 121.60).
E. 6.5.4 Nach dem Gesagten sind die in den Monaten Mai 2003 sowie Januar 2004 fehlenden Einträge im IK-Auszug der Beschwerdeführerin zu berichtigen. Gestützt auf die in diesen Monaten ausgerichteten IV-Taggelder sind im IK-Auszug der Beschwerdeführerin folgende Einträge vorzunehmen: BeitragsmonatEinkommen
- Mai 2003Fr. 3'450.- (31 Tage à Fr. 111.30)
- Januar 2004Fr. 3'770.- (31 Tage à Fr. 121.60)
E. 7 Im Folgenden ist der Rentenbetrag der Beschwerdeführerin neu zu berechnen.
E. 7.1 Gemäss den berichtigten IK-Eintragungen war die Beschwerdeführerin im Zeitraum von August 1991 bis September 2004 mit Unterbrüchen während 124 Monaten bzw. zehn Jahren und vier Monaten bei der schweizerischen AHV/IV versichert. In Anwendung von Art. 29bis Abs. 1 AHVG und Art. 50 Abs. 1 AHVV sind demnach vorliegend zehn volle Beitragsjahre (respektive 120 Monate) anrechenbar.
E. 7.2 Die Summe der Einkommen der Beschwerdeführerin in den Jahren 1991 bis 2004 beträgt - unter Berücksichtigung der fehlenden Einträge für Mai 2003 und Januar 2004 - nunmehr Fr. 353'790.- (= Fr. 346'570.- [vgl. SAK-act. 98 S. 3] + Fr. Fr. 3'450.- [Mai 2003] + Fr. 3'770.- [Januar 2004]). Angesichts des ersten IK-Eintrags im Jahr 1991 und des Eintritts des Versicherungsfalles im Jahr 2017 beträgt der Aufwertungsfaktor 1.000 (Art. 30 AHVG; Art. 51bis AHVV; vgl. < https://sozialversicherungen.admin.ch > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen 2025, gültig ab 1. Januar 2025, S. 17 [Aufwertungsfaktoren], abgerufen am 02.04.2025). Da die Beschwerdeführerin bis 2004 noch keine Kinder hatte, sind ihr keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften anzurechnen. Somit resultiert bei einer Beitragsdauer von 124 Monaten ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 34'238.- (= Fr. 353'790 x 1.000 : 124 x 12).
E. 7.3 Die volle Beitragsdauer der Versicherten mit Jahrgang 1966 betrug bei Eintritt des Versicherungsfalls im Kalenderjahr 2017 (Entstehung des Rentenanspruchs) 30 Jahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG; vgl. < https://sozialversicherungen.admin.ch > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen 2015, gültig ab 1. Januar 2015, S. 8 [Jahrgangstabellen], abgerufen am 02.04.2025).
E. 7.4 Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 29 Abs. 2 Bst. b und Art. 38 Abs. 2 AHVG; Art. 52 AHVV). Aufgrund der Beitragsdauer der Beschwerdeführerin von 10 Jahren und der Beitragsdauer ihres Jahrgangs von 30 Jahren beträgt dieses Verhältnis 33.33 % (= 10 : 30 x 100). Bei einem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrgangs von mindestens 31.82 % aber weniger als 34.10 % beträgt die Teilrente 34.09 % der Vollrente bzw. wird anhand der Rentenskala 15 bestimmt (Art. 52 Abs. 1 AHVV; < https://sozialversicherungen.admin.ch > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen 2015, gültig ab 1. Januar 2015, S. 10 [Skalenwähler], abgerufen am 02.04.2025).
E. 7.5 Bei der Beschwerdeführerin resultiert neu ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 34'238.-. Gemäss Rentenskala 15 betragen bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von bis zu Fr. 35'250.- die monatlichen Invalidenrenten Fr. 557.- und die akzessorische Kinderrenten Fr. 223.- ( https://sozialversicherungen.admin.ch > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen 2015, gültig ab 1. Januar 2015, S. 76 [Rentenskala 15], abgerufen am 02.04.2025).
E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im individuellen Konto der Beschwerdeführerin die Einträge für die Monate Mai 2003 (Fr. 3'450.-) und Januar 2004 (Fr. 3'770.-) zu berichtigen sind. Infolgedessen verlängert sich die Beitragsdauer um zwei Monate und erhöht sich das Gesamteinkommen um Fr. 7'220.- (= Fr. 3'450.- + Fr. 3'770.-). Diese Korrektur hat jedoch bei der Rentenberechnung im Ergebnis keine Auswirkungen. Einerseits vermögen die zusätzlichen zwei Beitragsmonate die anrechenbaren zehn vollen Beitragsjahre nicht zu erhöhen. Andererseits wird trotz des zusätzlich anrechenbaren Gesamteinkommens der für die Bestimmung des Rentenbetrags massgebende Schwellenwert von Fr. 35'250.- nicht überschritten. Die mit Verfügung vom 5. Januar 2021 zugesprochenen Rentenbeträge sind im Ergebnis zu bestätigen.
E. 8 Mai 2020 (IVSTA-act. 249). Danach bestehe bei der Beschwerdeführe- rin aufgrund psychischer und somatischer Beschwerden mindestens seit 2015 eine umfassende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebswirtin als auch in einer angepassten Tätigkeit. Das polydisziplinäre Gutachten wurde durch Fachärzte in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie, Dermatologie, Pneumologie und On- kologie erstellt. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der von der Be- schwerdeführerin angegebenen Beschwerden abgegeben. Im Weiteren wurden die jeweils festgestellten Untersuchungsbefunde angeführt und die gestellten Diagnosen sowie deren Auswirkungen auf die funktionelle Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin begründet. Im Rahmen der interdis- ziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) wurde schliesslich die umfassende Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten schlüssig erörtert. Im Ergebnis ist das Vorliegen einer umfassenden Arbeitsunfähigkeit der
C-942/2021 Seite 8 Beschwerdeführerin weder bestritten noch gibt es aufgrund der Akten An- lass daran zu zweifeln.
E. 8.1 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde insoweit gutzuheis- sen ist, als die Vorinstanz anzuweisen ist, betreffend die Monate Mai 2003 und Januar 2004 eine Berichtigung im individuellen Konto der Beschwer- deführerin zu veranlassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und die mit Verfügung vom 5. Januar 2021 zugesprochene Invalidenrente samt akzessorischer Kinderrente ist zu bestätigen.
E. 8.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin danach erkundigt, ob es rechtens sei, dass die Verzugszinsen erst zwei Jahre nach der ersten rückwirkenden Rentenzahlung beginnen, kann auf Art. 26 Abs. 2 ATSG verwiesen werden. Danach werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs (hier: 1. September 2017), frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, ver- zugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist.
E. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt werden. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die auf Fr. 800.– festzusetzende Verfahrenskos- ten der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 600.– aufzuerlegen (vgl. BVGE 2022 V/1 E. 7.2.1). Der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.– ist zur Bezahlung des Anteils der Beschwerde- führerin an den Verfahrenskosten zu verwenden. Die Gerichtskasse ist an- zuweisen, den Differenzbetrag von Fr. 200.– der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der teil- weise unterliegenden Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 9.2 Der nicht anwaltlich vertretenen, teilweise obsiegenden Beschwerde- führerin sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-942/2021 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Vorinstanz angewie- sen wird, folgende Berichtigung im individuellen Konto der Beschwerdefüh- rerin zu veranlassen: Beitragsmonat Einkommen – Mai 2003 Fr. 3'450.– – Januar 2004 Fr. 3'770.–
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die mit Verfügung vom
- Januar 2021 zugesprochene Invalidenrente samt akzessorischer Kin- derrente bestätigt.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 600.– auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. Der Restbetrag von Fr. 200.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtkraft des Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter C-942/2021 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung III C-942/2021 Urteil vom 25. Juni 2025 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Philipp Egli, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenbetrag, Verfügung der IVSTA vom 5. Januar 2021. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wurde am (...) 1966 geboren und ist deutsche Staatsangehörige. Von August 1991 bis Juni 1998 hatte sie ihren Wohnsitz in der Schweiz. Im Juli 1998 verlegte sie ihren Wohnsitz nach Deutschland und verfügte in der Folge über eine bis 30. Juni 2000 gültige Grenzgängerbewilligung (vgl. Akten der IVSTA [IVSTA-act.] 98 S. 1, 3, 6, 8). Gemäss dem vorliegenden Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) war die Versicherte in den Jahren 1991 bis 1999 - mit Unterbrüchen - bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz angestellt und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war sie als Pflegefachfrau bei der Stiftung B._______ (nachfolgend: Stiftung) in C._______ tätig. Ab dem 28. Juli 1999 wurde sie wegen Rückenschmerzen zu 100 % krankgeschrieben (vgl. IVSTA-act. 1 S. 2, 3, 28 S. 5). Für das Jahr 2000 sowie für Januar 2001 bestehen keine Einträge im IK-Auszug. Für Februar 2001 bis September 2004 - mit Ausnahme von Mai 2003 und Januar 2004 - bestehen Einträge als Nichterwerbstätige bzw. aufgrund von ausbezahlten IV-Taggeldern (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 106 S. 2). B. B.a Am 26. Oktober 2000 stellte die Versicherte aufgrund von Rückenproblemen ein erstes Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene (IVSTA-act. 28). Gemäss Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) vom 13. August 2002 wurde der Versicherten für die Dauer vom 26. Februar 2001 bis 30. September 2002 ein Wartetaggeld ausgerichtet (IVSTA-act. 31). Mit Verfügung vom 17. Juli 2002 bzw. 14. August 2003 sprach die IVSTA der Versicherten berufliche Massnahmen vom 1. Oktober 2002 bis 1. Oktober 2004 in Form einer Umschulung zur Betriebswirtin zu (IVSTA-act. 29 und 48; SAK-act. 16 und 54). In dieser Zeit wurden der Versicherten weiterhin Taggelder der Invalidenversicherung ausgerichtet (vgl. SAK-act. 39, 40, 42, 43, 45, 48-51, 53, 56, 58-60, 62, 65, 66, 68, 71-73, 75-77). In der Folge erachtete die IVSTA ihre Leistungsmöglichkeit als ausgeschöpft. Das Leistungsbegehren wurde mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 abgeschrieben (IVSTA-act. 54). C. C.a Am 28. März 2017 stellte die Versicherte im zwischenstaatlichen Verfahren einen Antrag auf Invaliditätsrente (IVSTA-act. 86). Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 wies die IVSTA das Leistungsgesuch ab (IVSTA-act. 142). Auf Beschwerde der Versicherten hin hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3863/2018 vom 28. November 2018 die Verfügung vom 29. Mai 2018 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurück (IVSTA-act. 163). C.b Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in der Schweiz (IVSTA-act. 249) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IVSTA-act. 267, 288) sprach die IVSTA der Versicherten mit Verfügung vom 5. Januar 2021 gestützt auf die vorstehend angeführten Beitragszeiten (vgl. E. A) rückwirkend ab dem 1. September 2017 eine ordentliche ganze Invalidenrente im Betrag von Fr. 557.- samt zugehöriger Kinderrente im Betrag von Fr. 223.- zu (SAK-act. 110). C.c Mit einer weiteren Verfügung vom 5. Januar 2021 sprach die IVSTA der Versicherten Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'909.- zu (SAK-act. 111). D. D.a Gegen die Rentenverfügung vom 5. Januar 2021 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: Es sei die Verfügung vom 5. Januar 2021 zu korrigieren; die Rentenhöhe bzw. der errechnete Rentenbetrag sei nach oben zu korrigieren, die vorhandenen Berechnungsfehler seien aufzuheben, alle fehlenden und nicht berücksichtigten Einkommen seien im individuellen Konto nachzutragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Versicherte sinngemäss um Akteneinsicht. Schliesslich fragte sie das Gericht an, ob sie auch eine Korrektur des - ihrer Ansicht nach - fehlerhaften Gutachtens verlangen sollte, um im Ergebnis das gleiche Ziel, nämlich Zusprache einer Rente, zu erreichen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). D.b Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 18. März 2021 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- bis zum 3. Mai 2021 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer-act. 3). Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 29. März 2021 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 5). D.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 8. April 2021 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügungen (BVGer-act. 7). D.d Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 10. Juni 2021 an ihren Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 11). D.e Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 4. August 2021 an ihren Anträgen auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügungen fest (BVGer-act. 13). D.f Mit Instruktionsverfügung vom 9. August 2021 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer-act. 14). D.g In Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs der Beschwerdeführerin wurden ihr mit Instruktionsverfügungen vom 16. Februar 2024 und 26. März 2024 die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten der SAK sowie der IVSTA zugestellt (vgl. BVGer-act. 15, 18). D.h Auf entsprechende Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin teilte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. September 2024 mit, dass sich ihre Beschwerde auf die Prüfung der Rentenberechnung beschränke (vgl. BVGer-act. 15, 24, 25). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Verfügung vom 5. Januar 2021 wurde mit normaler Post versendet und ging gemäss unbestritten gebliebener Angabe der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2021 bei ihr ein. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) begann folglich am 2. Februar 2021 zu laufen und endete am 3. März 2021. Mit Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht am 3. März 2021 ist die Rechtsmittelfrist ungeachtet der Sendungsaufgabe im Ausland in jedem Fall gewahrt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwvVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), einzutreten.
2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 5. Januar 2021, mit der die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. September 2017 eine ganze Invalidenrente in Höhe von monatlich Fr. 557.- samt zugehöriger Kinderrente von monatlich Fr. 223.- zugesprochen hat. Vor dem Bundesverwaltungsgericht einzig umstritten ist, ob die Berechnung der Rentenbeträge korrekt erfolgt ist. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, wohnt in Deutschland und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). 3.2 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Änderungen des IVG und des ATSG vom 19. Juni 2020 sowie der IVV vom 3. November 2021 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen zu prüfen. Sie werden - soweit nicht anders vermerkt - im Folgenden jeweils in dieser Version zitiert. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 4.4 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben nur Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). 4.5 Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei erwerbstätigen Versicherten in der Regel nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG), bei nichterwerbstätigen Versicherten durch einen Betätigungsvergleich nach der spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 27 IVV) und bei teilerwerbstätigen Versicherten mit einem Aufgabenbereich nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG; Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV). 5. 5.1 Die vorinstanzliche Zusprache einer ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % stützt sich auf das polydisziplinäre Gutachten vom 8. Mai 2020 (IVSTA-act. 249). Danach bestehe bei der Beschwerdeführerin aufgrund psychischer und somatischer Beschwerden mindestens seit 2015 eine umfassende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebswirtin als auch in einer angepassten Tätigkeit. Das polydisziplinäre Gutachten wurde durch Fachärzte in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie, Dermatologie, Pneumologie und Onkologie erstellt. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden abgegeben. Im Weiteren wurden die jeweils festgestellten Untersuchungsbefunde angeführt und die gestellten Diagnosen sowie deren Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin begründet. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) wurde schliesslich die umfassende Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten schlüssig erörtert. Im Ergebnis ist das Vorliegen einer umfassenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin weder bestritten noch gibt es aufgrund der Akten Anlass daran zu zweifeln. 5.2 Angesichts der umfassenden Arbeitsunfähigkeit und der daraus resultierenden erwerblichen Einbusse von 100 %, erübrigt sich die genaue ziffernmässige Durchführung eines Einkommensvergleichs. Nach Ablauf des Wartejahrs gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c IVG sowie aufgrund der am 28. März 2017 erfolgten Anmeldung ist der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente im September 2017 entstanden (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2021 ist insofern zu bestätigen.
6. Umstritten und zu prüfen bleibt die Berechnung der Rente. Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen Fehler in den Berechnungsgrundlagen. Namentlich seien in den Jahren 2000 bis 2004 einige Einkommen nicht vollständig berücksichtigt und zu Unrecht Einkommenslücken verzeichnet worden. 6.1 Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG). 6.1.1 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, das sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG [SR 831.10]). Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört grundsätzlich das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV [SR 831.101]). Zum Erwerbseinkommen gehören auch IV-Taggelder, nicht jedoch Krankentaggeldleistungen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV). Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG). 6.1.2 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). 6.1.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218). Art. 141 Abs. 3 AHVV stellt für die Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalles die qualifizierte Beweisanforderung auf, dass dafür der volle Beweis erbracht sein muss, schliesst aber die Untersuchungsmaxime nicht aus. Der volle Beweis ist somit nach den üblichen Verfahrensgrundsätzen des Sozialversicherungsrechts zu leisten. Dabei kommt allerdings der Mitwirkungspflicht des Betroffenen in diesem Zusammenhang erhöhtes Gewicht zu, indem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder den Richter in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3d). 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im IK-Auszug würden die Einträge für das gesamte Jahr 2000 sowie für den Monat Januar 2001 fehlen, obwohl sie nachweislich für die Stiftung tätig gewesen sei. Die Vorinstanz weist diesbezüglich darauf hin, aus den vorliegenden Unterlagen würde nicht hervorgehen, dass in dieser Zeit ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen erzielt worden wäre. 6.2.1 Die Versicherungsunterstellung der Beschwerdeführerin unter die schweizerische AHV/IV im Zeitraum von Januar 2000 bis und mit Januar 2001 beurteilt sich - entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) - nach dem im damaligen Zeitpunkt geltenden Recht. 6.2.1.1 Da das FZA und die dazugehörigen Regelwerke für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II in Bezug auf die Schweiz erst am 1. Juni 2002 in Kraft getreten sind, kommt für den hier zu beurteilenden Zeitraum (Januar 2000 bis und mit Januar 2001) das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (SR 0.831.109.136.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung. Der sachliche Anwendungsbereich bezieht sich unter anderem auf die schweizerischen bundesrechtlichen Vorschriften über die AHV/IV (Art. 2 Ziff. 2 Bst. a und b des Sozialversicherungsabkommens). Bei der Anwendung dieser Rechtsvorschriften sind deutsche Staatsangehörige, die sich in der Schweiz gewöhnlich aufhalten, den Schweizer Staatsangehörigen grundsätzlich gleichgestellt (vgl. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens). Demnach beurteilt sich die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die schweizerische AHV/IV - vorbehältlich besonderer staatsvertraglicher Bestimmungen - aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 6.2.1.2 In der schweizerischen AHV/IV obligatorisch versichert sind unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b AHVG und Art. 1 IVG [jeweils in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung]). Im genannten Sozialversicherungsabkommen sind zudem besondere staatsvertragliche Regelungen für Grenzgänger vorgesehen. So erhalten gemäss Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des Sozialversicherungsabkommens deutsche Grenzgänger Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz, wenn sie zuvor in einem auf Dauer angelegten vollen Beschäftigungsverhältnis standen und Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet haben. Ferner gelten nach Ziff. 10e des Schlussprotokolls zum Sozialversicherungsabkommen deutsche Staatsangehörige, die ihre Beschäftigung oder Tätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben müssen, solange sie Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten oder in der Schweiz verbleiben, für die Begründung des Anspruchs auf eine ordentliche Rente als in der AHV/IV versichert und unterliegen der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige. Ab 1. Juli 1998 verfügte sie über eine Grenzgängerbewilligung und hatte ihren Wohnsitz in Deutschland (IVSTA-act. 98 S. 6 und 8). Ab Juli 1998 hatte die Beschwerdeführerin in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr, sodass eine Versicherungsunterstellung gestützt auf den Wohnsitz ausser Betracht fällt. Hingegen war die Beschwerdeführerin als Grenzgängerin aufgrund der Ausübung der Erwerbstätigkeit bei der Stiftung in der Schweiz der schweizerischen AHV/IV unterstellt (Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG). Bis zum Auftreten von Rückenbeschwerden arbeitete sie für die Stiftung in der Schweiz. Ab dem 28. Juli 1999 wurde sie bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (IVSTA-act. 1 S. 2, 3, 28 S. 5). Infolgedessen konnte die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit bei der Stiftung nicht mehr ausüben. Aufgrund des bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten Lohnes erfüllte die Beschwerdeführerin für das Jahr 1999 dennoch die Mindestbeitragspflicht, sodass im IK-Auszug das ganze Jahr als Beitragsjahr berücksichtigt werden konnte (vgl. SAK-act. 106). 6.2.3 Gemäss der von der Stiftung am 24. November 2000 eingereichten Aufstellung hat die Beschwerdeführerin nur bis Juli 1999 Arbeitsstunden geleistet. Ab August 1999 und im Jahr 2000 sind keine weiteren Arbeitsstunden angeführt (IVSTA-act. 1 S. 4). Aus der mit der Beschwerde eingereichten Anlage 9 (entspricht IVSTA-act. 15) kann die Beschwerdeführerin nichts anderes für sich ableiten. Denn bei diesem Dokument handelt es sich um eine allgemeine Aufstellung über das Verhältnis von insgesamt durch die Stiftung geleisteten Tagstunden und Nachtstunden in den Jahren 1997-2001. Für das Jahr 2000 beispielsweise wird ein Total von 39'241 Stunden ausgewiesen, was 4'360 Arbeitstagen zu 9 Stunden entsprechen würde, folglich unmöglich von einer einzigen Person geleistet worden sein kann. Im Übrigen finden sich in den Akten Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin 2000 bis 2002 eine körperlich nicht belastende Tätigkeit als Geschäftsführerin beim D._______ in E._______ (Deutschland) ausgeübt hat (IVSTA-act. 249 S. 54). Dass die Beschwerdeführerin in der Eigenschaft als Grenzgängerin eine andere Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat, ergibt sich weder aus den Akten noch wird solches geltend gemacht. Für das Jahr 2000 sind somit keine für die schweizerische AHV/IV massgebenden beitragspflichtigen Erwerbseinkommen dokumentiert. Anzumerken bleibt, dass allfällige bereits im Jahr 2000 ausbezahlte Krankentaggelder ohnehin nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehören würden (Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV). 6.2.4 Gemäss eigenen Angaben vom 5. August 2002 bezog die Beschwerdeführerin von Januar 2001 bis Juli 2001 Taggelder aus der Krankversicherung (SAK-act. 20 S. 3). Diese gehören gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV jedoch nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen. Entsprechend wurden auch keine AHV-Beiträge abgezogen (SAK-act. 22). Folglich erzielte die Beschwerdeführerin auch im Januar 2001 kein für die schweizerische AHV/IV massgebendes beitragspflichtiges Erwerbseinkommen. 6.2.5 Nach dem Gesagten erzielte die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Januar 2000 bis und mit Januar 2001 kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen, welches im IK-Auszug hätte eingetragen werden können. In der Folge besteht für diesen Zeitraum eine Beitragslücke. 6.3 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, für das Jahr 2001 sei im IK-Auszug lediglich ein Einkommen von Fr. 11'000.- berücksichtigt worden, obwohl das Einkommen gemäss Lohnausweis 2001 Fr. 24'130.- betragen habe. Des Weiteren seien die tatsächlich gezahlten Taggelder nicht berücksichtigt worden. 6.3.1 Bei dem im Lohnausweis 2001 ausgewiesenen Bruttolohn von Fr. 24'130.- handelt es sich um ausgerichtete Krankentaggelder (SAK-act. 22). Solche Versicherungsleistungen bei Krankheit gehören - wie bereits erwähnt - gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen und können daher im IK-Auszug nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon hat der Krankentaggeldversicherer die ausgerichteten Krankentaggelder teilweise von der IV zurückgefordert (vgl. SAK-act. 28 [Formular Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV]). 6.3.2 Mit Verfügung vom 13. August 2002 sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den durchzuführenden Eingliederungsmassnahmen ein IV-Taggeld (Wartegeld) für die Dauer vom 26. Februar 2001 bis 30. September 2002 zu (SAK-act. 32). Aufgrund der im Jahr 2001 zur Anwendung gelangenden besonderen staatsvertraglichen Regelungen für Grenzgänger unterlag die Beschwerdeführerin, solange sie Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhielt, der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige (vgl. Ziff. 10e des Schlussprotokolls zum Sozialversicherungsabkommen; vorstehende E. 6.2.1.2; SAK-act. 15). Die für das Jahr 2001 tatsächlich ausbezahlten IV-Taggelder können daher nicht als Einkommen im IK-Auszug berücksichtigt werden. Entsprechend hat die SAK die Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für die Periode vom 1. Februar 2001 bis 31. Dezember 2001 mit Verfügung vom 13. August 2002 - gestützt auf die in diesem Zeitraum ausgerichteten und mit 20 multiplizierten IV-Taggelder - auf Fr. 1'078.- festgesetzt. Diese Beiträge wurden mit den IV-Taggeldern verrechnet. Im IK-Auszug wurde ein Einkommen von Fr. 11'000.- eingetragen (SAK-act. 26, 30 S. 1). Diese Beitragsverfügung blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. 6.3.3 Der Eintrag im IK-Auszug für den Zeitraum von Februar bis Dezember 2001 mit einem Einkommen von Fr. 11'000.- erweist sich somit als korrekt. 6.4 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, im Jahr 2002 seien die nachweislich gezahlten Taggelder im IK-Auszug nicht vollständig berücksichtigt worden. 6.4.1 Am 1. Juni 2002 traten in Bezug auf die Schweiz das FZA und die dazugehörigen Regelwerke für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II in Kraft, insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rats vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; in Kraft vom 1. Juni 2002 bis 1. April 2012). Gemäss Eintrag der Schweiz in Ziffer 9 des Anhangs VI zur Verordnung Nr. 1408/71 (in der Fassung gemäss Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz zur Änderung des Anhangs II vom 15. Juli 2003, AS 2004 1277, in Kraft getreten am 15. Juli 2003 mit Wirkung ab 1. Juni 2002) gilt ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Somit hat beispielsweise ein Grenzgänger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn er seine Arbeit in der Schweiz wegen Krankheit oder Unfall aufgeben musste. Nicht erforderlich ist dabei, dass der Grenzgänger bis zum Leistungsanspruch weiterhin Beiträge in der Schweiz entrichtet (Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL] gültig ab 1. Juni 2002 [Stand 1. April 2006], Rz. 1011.3, AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > KSBIL Version 1, abgerufen am 27.03.2025). 6.4.2 Mit einer zweiten Verfügung vom 13. August 2002 setzte die SAK die Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für die Periode vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 - gestützt auf die in diesem Zeitraum ausgerichteten und mit 20 multiplizierten IV-Taggelder - auf Fr. 1'470.- fest. Diese Beiträge wurden mit den IV-Taggeldern verrechnet. Im IK-Auszug wurde ein Einkommen von Fr. 15'000.- eingetragen (SAK-act. 27, 30 S. 2). Diese Beitragsverfügung blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Im IK-Auszug wurden zudem für Dezember 2002 die in diesem Monat ausgerichteten IV-Taggelder in Höhe von Fr. 3'450.- als Erwerbseinkommen eingetragen (31 Tage x Fr. 111.30; vgl. SAK-act. 42, 106). Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin dahingehend informiert, dass sie infolge der Inkraftsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union auf den 1. Juni 2002 als Bezügerin von IV-Taggeldern ab 1. Januar 2003 der Beitragspflicht als Erwerbstätige unterstehe (vgl. SAK-act. 27, 35). 6.4.3 Die Beschwerdeführerin war aufgrund der zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen für das ganze Jahr 2002 in der schweizerischen AHV/IV versichert. Die zur Erfüllung der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige erforderlichen Beiträge wurden mit Verfügung vom 13. August 2002 rechtskräftig festgesetzt. Die Beschwerdeführerin wurde folglich im Jahr 2002 - wie bereits im Jahr 2001 - als Nichterwerbstätige in der schweizerischen AHV/IV weiterversichert. Ob die Beschwerdeführerin bereits ab Inkrafttreten des FZA und der zugehörigen Verordnung Nr. 1408/71 und nicht erst wie angekündigt ab 1. Januar 2003 als Erwerbstätige hätte versichert werden müssen, kann vorliegend offengelassen werden, zumal nicht erstellt ist, dass nebst den verfügten Beiträgen als Nichterwerbstätige sowie dem auf dem IV-Taggeld für den Monat Dezember 2002 entrichteten Beitrag weitere AHV-Beiträge geleistet worden sind. Im Übrigen können Beiträge nur innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, eingefordert oder entrichtet werden (vgl. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG [sowohl in der 2002 als auch in der aktuell geltenden Fassung]). Selbst wenn im Jahr 2002 weitere Beiträge geschuldet gewesen sein sollten, wären diese nunmehr verjährt und könnten nicht mehr nachträglich entrichtet werden. 6.4.4 Die Einträge im IK-Auszug für das Jahr 2002 sind folglich nicht zu beanstanden. 6.5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, für die Monate Mai 2003 und Januar 2004 seien im IK-Auszug zu Unrecht Beitragslücken verzeichnet worden. Die Vorinstanz führt hinsichtlich Mai 2003 aus, für diesen Monat sei kein AHV/IV-Beitragsabzug erfolgt, wobei sie sich den Grund dieses Versäumnisses nicht erklären könne. Betreffend Januar 2004 weist die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 16. März 2004 hin, wonach von den IV-Taggeldzahlungen ab 1. Februar 2004 bis 30. September 2004 (Ende des IV-Taggeldanspruchs) AHV/IV-Beiträge abgezogen worden seien. Das Taggeld für den Monat Januar 2004 sei vor Erlass dieser Verfügung, d.h. am 5. Februar 2004 ausbezahlt worden. 6.5.1 Aufgrund der bis September 2004 fortdauernden Eingliederungsmassnahmen und der ausgerichteten IV-Taggelder sowie dem nunmehr anwendbaren bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union war die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2003 als Erwerbstätige in der schweizerischen AHV/IV ohne Unterbruch weiterversichert (vgl. SAK-act. 35). 6.5.2 Für Januar bis Dezember 2003 sind - mit Ausnahme des im IK-Auszug berücksichtigten und daher hier nicht umstrittenen Monats Oktober 2003 - Bescheinigungen für IV-Taggelder aktenkundig (SAK-act. 43, 45, 48-51, 53, 56, 58-60). Diese Bescheinigungen wurden jeweils durch die Ausbildungsstätte in Deutschland ausgefüllt und tragen den Eingangsstempel der SAK sowie das Kürzel eines Sachbearbeiters. Gestützt auf diese Bescheinigungen wurde im IK-Auszug für Januar bis April 2003 ein Einkommen von Fr. 13'356.- eingetragen, was dem IV-Taggeld von 120 Tagen à Fr. 111.30 entspricht. Für Juni bis November 2003 wurde ein Einkommen von Fr. 20'368.- eingetragen, was dem IV-Taggeld von 183 Tagen à Fr. 111.30 entspricht. Für Dezember 2003 wurde ein Einkommen von Fr. 3'450.- eingetragen, was dem IV-Taggeld von 31 Tagen à Fr. 111.30 entspricht. Für den im IK-Auszug fehlenden Monat Mai 2003 liegt dieselbe, durch den gleichen Sachbearbeiter der SAK quittierte Bescheinigung vor (SAK-act. 50). Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass in diesem Monat besondere Umstände vorgelegen hätten oder von den Abläufen abgewichen worden wäre. Unter diesen Umständen erweist sich der fehlende Eintrag im IK-Auszug für den Monat Mai 2003 als offenkundig unrichtig im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV. 6.5.3 Gemäss Verfügung vom 16. März 2004 betrug das IV-Taggeld ab 1. Januar 2004 Fr. 121.60 (SAK-act. 65). In der Verfügung ist zudem vermerkt, dass das Taggeld für Januar 2004 bereits ausgerichtet worden sei. Aus dem Dokument «ordre de paiement au service comptable» vom 5. Februar 2004 (SAK-act. 63) sowie dem internen Berechnungsblatt der SAK (SAK-act. 61 S. 3) geht hervor, dass vom IV-Taggeld für Januar 2004 in Höhe von Fr. 3'769.60 (31 Tage à Fr. 121.60) Beiträge (cotisations AVS/AI/APG/AC [AHV/IV/EO/ALV]) in Höhe von Fr. 228.10 abgezogen worden sind und der Beschwerdeführerin der Nettobetrag von Fr. 3'541.50 auf ihr Bankkonto überwiesen wurde. Damit ist der volle Beweis im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV für den fehlenden Eintrag im IK-Auszug für den Monat Januar 2004 erbracht. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das für Februar bis September 2004 eingetragene Einkommen von Fr. 29'549.- den in dieser Zeit erhaltenen IV-Taggeldern entspricht (243 Tage x Fr. 121.60). 6.5.4 Nach dem Gesagten sind die in den Monaten Mai 2003 sowie Januar 2004 fehlenden Einträge im IK-Auszug der Beschwerdeführerin zu berichtigen. Gestützt auf die in diesen Monaten ausgerichteten IV-Taggelder sind im IK-Auszug der Beschwerdeführerin folgende Einträge vorzunehmen: BeitragsmonatEinkommen
- Mai 2003Fr. 3'450.- (31 Tage à Fr. 111.30)
- Januar 2004Fr. 3'770.- (31 Tage à Fr. 121.60)
7. Im Folgenden ist der Rentenbetrag der Beschwerdeführerin neu zu berechnen. 7.1 Gemäss den berichtigten IK-Eintragungen war die Beschwerdeführerin im Zeitraum von August 1991 bis September 2004 mit Unterbrüchen während 124 Monaten bzw. zehn Jahren und vier Monaten bei der schweizerischen AHV/IV versichert. In Anwendung von Art. 29bis Abs. 1 AHVG und Art. 50 Abs. 1 AHVV sind demnach vorliegend zehn volle Beitragsjahre (respektive 120 Monate) anrechenbar. 7.2 Die Summe der Einkommen der Beschwerdeführerin in den Jahren 1991 bis 2004 beträgt - unter Berücksichtigung der fehlenden Einträge für Mai 2003 und Januar 2004 - nunmehr Fr. 353'790.- (= Fr. 346'570.- [vgl. SAK-act. 98 S. 3] + Fr. Fr. 3'450.- [Mai 2003] + Fr. 3'770.- [Januar 2004]). Angesichts des ersten IK-Eintrags im Jahr 1991 und des Eintritts des Versicherungsfalles im Jahr 2017 beträgt der Aufwertungsfaktor 1.000 (Art. 30 AHVG; Art. 51bis AHVV; vgl. AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen 2025, gültig ab 1. Januar 2025, S. 17 [Aufwertungsfaktoren], abgerufen am 02.04.2025). Da die Beschwerdeführerin bis 2004 noch keine Kinder hatte, sind ihr keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften anzurechnen. Somit resultiert bei einer Beitragsdauer von 124 Monaten ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 34'238.- (= Fr. 353'790 x 1.000 : 124 x 12). 7.3 Die volle Beitragsdauer der Versicherten mit Jahrgang 1966 betrug bei Eintritt des Versicherungsfalls im Kalenderjahr 2017 (Entstehung des Rentenanspruchs) 30 Jahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG; vgl. AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen 2015, gültig ab 1. Januar 2015, S. 8 [Jahrgangstabellen], abgerufen am 02.04.2025). 7.4 Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 29 Abs. 2 Bst. b und Art. 38 Abs. 2 AHVG; Art. 52 AHVV). Aufgrund der Beitragsdauer der Beschwerdeführerin von 10 Jahren und der Beitragsdauer ihres Jahrgangs von 30 Jahren beträgt dieses Verhältnis 33.33 % (= 10 : 30 x 100). Bei einem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrgangs von mindestens 31.82 % aber weniger als 34.10 % beträgt die Teilrente 34.09 % der Vollrente bzw. wird anhand der Rentenskala 15 bestimmt (Art. 52 Abs. 1 AHVV; AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen 2015, gültig ab 1. Januar 2015, S. 10 [Skalenwähler], abgerufen am 02.04.2025). 7.5 Bei der Beschwerdeführerin resultiert neu ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 34'238.-. Gemäss Rentenskala 15 betragen bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von bis zu Fr. 35'250.- die monatlichen Invalidenrenten Fr. 557.- und die akzessorische Kinderrenten Fr. 223.- ( https://sozialversicherungen.admin.ch > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen 2015, gültig ab 1. Januar 2015, S. 76 [Rentenskala 15], abgerufen am 02.04.2025). 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im individuellen Konto der Beschwerdeführerin die Einträge für die Monate Mai 2003 (Fr. 3'450.-) und Januar 2004 (Fr. 3'770.-) zu berichtigen sind. Infolgedessen verlängert sich die Beitragsdauer um zwei Monate und erhöht sich das Gesamteinkommen um Fr. 7'220.- (= Fr. 3'450.- + Fr. 3'770.-). Diese Korrektur hat jedoch bei der Rentenberechnung im Ergebnis keine Auswirkungen. Einerseits vermögen die zusätzlichen zwei Beitragsmonate die anrechenbaren zehn vollen Beitragsjahre nicht zu erhöhen. Andererseits wird trotz des zusätzlich anrechenbaren Gesamteinkommens der für die Bestimmung des Rentenbetrags massgebende Schwellenwert von Fr. 35'250.- nicht überschritten. Die mit Verfügung vom 5. Januar 2021 zugesprochenen Rentenbeträge sind im Ergebnis zu bestätigen. 8. 8.1 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die Vorinstanz anzuweisen ist, betreffend die Monate Mai 2003 und Januar 2004 eine Berichtigung im individuellen Konto der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und die mit Verfügung vom 5. Januar 2021 zugesprochene Invalidenrente samt akzessorischer Kinderrente ist zu bestätigen. 8.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin danach erkundigt, ob es rechtens sei, dass die Verzugszinsen erst zwei Jahre nach der ersten rückwirkenden Rentenzahlung beginnen, kann auf Art. 26 Abs. 2 ATSG verwiesen werden. Danach werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs (hier: 1. September 2017), frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die auf Fr. 800.- festzusetzende Verfahrenskosten der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 600.- aufzuerlegen (vgl. BVGE 2022 V/1 E. 7.2.1). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist zur Bezahlung des Anteils der Beschwerdeführerin an den Verfahrenskosten zu verwenden. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, den Differenzbetrag von Fr. 200.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Der nicht anwaltlich vertretenen, teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Vorinstanz angewiesen wird, folgende Berichtigung im individuellen Konto der Beschwerdeführerin zu veranlassen: BeitragsmonatEinkommen
- Mai 2003Fr. 3'450.-
- Januar 2004Fr. 3'770.-
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die mit Verfügung vom 5. Januar 2021 zugesprochene Invalidenrente samt akzessorischer Kinderrente bestätigt.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 600.- auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtkraft des Urteils zurückerstattet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: