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C-928/2018

C-928/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-06 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Der 1960 geborene französische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) wohnt in Frankreich und entrichtete während seiner Tätigkeit als Grenzgänger im Kanton B._______ von 1987 bis 2013 Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Vorakten 15). Am 13. Mai 2014 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. In der Folge nahm die IV-Stelle C._______ (nachfolgend IV-Stelle) medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 24. April 2015 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA) das Leistungsbegehren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Mai 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Mai 2017 aufgrund einer fehlenden umfassenden Abklärung der Gesundheitsschäden gut und wies die Sache zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurück (Urteil BVGer C-3366/2015 vom 3. Mai 2017). B. B.a Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei, und gab ihm die Fachdisziplinen sowie die Fragen an die Gutachterstelle bekannt (Vorakten 87). Am 7. November 2017 erklärte sich der Versicherte mit der beabsichtigen Untersuchung einverstanden und stellte keine Zusatzfragen (Vorakten 88). B.b Am 8. November 2017 legte die IV-Stelle im elektronischen SuisseMED@P-System die Auftragsvergabe an und führte als Amtssprache Deutsch und als Sprache der versicherten Person Französisch an (Vorakten 90). B.c Mit Schreiben vom 14. November 2017 erteilte die IV-Stelle der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) D._______ den Auftrag zur Begutachtung des Versicherten (Vorakten 91). B.d Mit Mitteilung vom 30. November 2017 gab die IV-Stelle dem Versicherten die Gutachterstelle und die beteiligten Fachärzte bekannt. Diese seien deutschsprachig, weshalb der Versicherte der Gutachterstelle melden solle, ob er einen Dolmetscher benötige (Vorakten 93). B.e Am 8. Dezember 2017 beantragte der Versicherte, die Teilbegutachtungen in den Fachrichtungen Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neuropsychologie in französischer Sprache durchzuführen, und meldete der IV-Stelle, für die Begutachtung in den somatischen Fachdisziplinen einen Dolmetscher zu benötigen (Vorakten 95). B.f Am 11. Dezember 2017 setzte die IV-Stelle die Gutachterstelle über das Schreiben des Versicherten vom 8. Dezember 2017 in Kenntnis (Vorakten 96). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 (Vorakten 99) gab die MEDAS bekannt, die geplante Begutachtung unter Beiziehung eines Dolmetschers sei für alle Fachgebiete ausreichend, der Versicherte werde wie geplant aufgeboten. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 (Vorakten 99) schickte die Gutachterstelle dem Versicherten ein Aufgebot für vier Untersuchungstermine im Zeitraum von 10. Januar bis 22. Februar 2018. B.g Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 hielt der Versicherte an seinem Antrag fest, die psychiatrische Begutachtung durch bilingue oder französischsprachige Fachärzte durchführen zu lassen (Vorakten 97). B.h Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 hielt die IV-Stelle C._______ an der Durchführung der psychiatrischen Teilbegutachtung durch deutschsprachige MEDAS-Fachärzte in Anwesenheit eines Dolmetschers fest und teilte dem Versicherten mit, dass sie die Unterlagen für den Erlass einer Zwischenverfügung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) übermittelt habe (Vorakten 101). B.i Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 hielt die IVSTA (nachfolgend Vor-instanz) an der Anordnung der polydisziplinären Begutachtung durch deutschsprachige MEDAS-Fachärzte unter Einbezug eines Dolmetschers für alle Fachdisziplinen fest (Vorakten 100). C. Gegen diese Zwischenverfügung erhob der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 16. Januar 2018 sei aufzuheben und die IVSTA sei zu verpflichten, im Rahmen der laufenden polydisziplinären medizinischen Abklärung die psychiatrische und neuropsychologische Teilbegutachtung in französischer Sprache durchführen zu lassen. D. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Zwischenverfügung fest (BVGer act. 3). E. Von der Gelegenheit, eine Replik einzureichen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der von der IVSTA erlassenen Verfügungen zuständig. Zwischenverfügungen gelten als Verfügungen (Art. 5 Abs. 2 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).

E. 1.3 Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein als Verfügung bezeichnetes Schreiben der Vorinstanz vom 16. Januar 2018 (BVGer act. 1, Beilage), mit welchem sie im Rahmen einer polydisziplinären Abklärung an einer psychiatrischen und neuropsychologischen Teilbegutachtung des Beschwerdeführers durch deutschsprachige Fachärzte unter Beizug eines Dolmetschers festhält. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zuständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind (bei fehlendem Konsens zu treffende) Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten beim kantonalen Versicherungsgericht bzw. beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Dabei hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2 m.H.; vgl. eingehend auch Urteile des BVGer C-3716/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2 ff. und C-2858/2013 vom 18. Juli 2013 E.1.3 ff.). Mit der angefochtenen Verfügung ordnete die Vorinstanz die polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers unter Einbezug eines Dolmetschers - insbesondere auch beim psychiatrischen Teil - in der Medizinischen Abklärungsstelle D._______ in (...) an. Dabei handelt es sich um eine Zwischenverfügung, die gemäss der dargelegten Rechtsprechung als anfechtbar gilt, weshalb die Beschwerde in dieser Hinsicht zulässig ist.

E. 1.4 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Der Beschwerdeführer war vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens 26 Jahre lang als Grenzgänger im Kanton B._______ erwerbstätig (vgl. IK-Auszug, Vorakten 15) und wohnte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in Frankreich, wo er noch heute lebt. Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Da der Beschwerdeführer zweifellos als Grenzgänger tätig war, war die IVSTA gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b IVV für den Erlass der Verfügung vom 16. Januar 2018 zuständig und wird die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der IVSTA zu Recht beurteilt (s. schon oben E. 1.1). Aus den Akten ergibt sich, dass die IVSTA die hilfsweise Führung des Abklärungsverfahrens der IV-Stelle C._______ überlassen hat (vgl. Sachverhalt Bst. A). Nach der erfolgten Rückweisung rügte der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde erstmals implizit, die IV-Stelle C._______ sei örtlich unzuständig (vgl. Beschwerdeschrift Rz 24, S. 11). Auf diese Rüge ist im Folgenden näher einzugehen (vgl. E. 5.4 hiernach).

E. 1.5 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgemäss (Art. 60 ATSG) sowie formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 3 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und wohnt in Frankreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).

E. 4.1 Soweit keine gesonderten Bestimmungen existieren, überprüft das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmässigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts in der Regel anhand der bei dessen Ergehen geltenden materiellen Rechtslage, welche sich vorliegend wie folgt ergibt:

E. 4.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die Untersuchung muss eine rechtserhebliche Tatsache betreffen (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 22 Rz. 1214). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Oft kann erst während der Durchführung der Untersuchung in verschiedenen Teilschritten bestimmt werden, welches die massgebenden Sachverhaltselemente sind. Dies setzt eine kontinuierliche Überprüfung der einzelnen Abklärungsschritte mit Blick auf die jeweils infrage kommenden Normen voraus und gebietet, gegebenenfalls neue Sachverhaltselemente als massgebend zu bezeichnen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 18 ff. zu Art. 43).

E. 4.3 Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

E. 4.4 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).

E. 4.5 Auf der Grundlage von Art. 72bis IVV hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) das Zuweisungssystem «SuisseMED@P» etabliert, dem alle Gutachtensinstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügen (BGE 138 V 271 E. 1.1). Zudem setzte es die bundesgerichtliche Praxisänderung im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (im Folgenden: KSVI), gültig ab dem 1. Januar 2010 (mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt [16. Januar 2018] massgeblicher Stand vom 1. Januar 2018) um. Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, richtet sie eine Mitteilung an die versicherte Person und macht sie darauf aufmerksam, dass eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen sei. Sie nennt dabei die zu begutachtenden Fachdisziplinen, legt den Fragenkatalog bei und weist auf die Möglichkeit hin, Zusatzfragen zu stellen; werden Einwände gegen die Begutachtung erhoben, erfolgt eine anfechtbare Zwischenverfügung (vgl. Ziff. 2077.1 ff. KSVI). Das Verfahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P richtet sich nach dem entsprechenden Handbuch in Anhang V des KSVI. Nach erfolgter Zuteilung durch SuisseMED@P werden der versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der Gutachter mit entsprechendem Facharzttitel mitgeteilt (vgl. Ziff. 2077.8). Werden Einwände gegen Gutachter vorgebracht, denen die IV-Stelle nicht entspricht, erlässt sie eine anfechtbare, begründete Zwischenverfügung (vgl. Ziff. 2077.13 KSVI).

E. 4.6 Gemäss den Ziffern 2121/2 ff KSVI, mit denen im Weiteren die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer Übersetzung umgesetzt wurden, sind die IV-Stellen nicht verpflichtet, speziell die Sprachkenntnisse der versicherten Person abzuklären. Ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache der versicherten Person oder unter Beizug eines Dolmetschers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter oder die Gutachterin im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Ausschlaggebend dafür, ob und in welcher Form bei medizinischen Abklärungen dem Gesichtspunkt der Sprache bzw. der sprachlichen Verständigung Rechnung getragen werden muss, ist letztlich die Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf die in Frage stehende Leistung. Im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person besonderes Gewicht zu. Eine gute Exploration setzt auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Gutachter der Sprache des Exploranden nicht mächtig, erscheint es medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beizieht. Der Experte kann die versicherte Person auffordern, für den Fall von Verständigungsschwierigkeiten einen professionellen Dolmetscher allenfalls nach ihrer Wahl mitzubringen (vgl. BGE 140 V 260). Hingegen ist bei allen anderen medizinischen Begutachtungen (z.B. rheumatologische, neurologische oder orthopädische) im Einzelfall zu prüfen, ob infolge des fehlenden gegenseitigen Sprachverständnisses zwischen begutachtender und begutachteter Person das Gutachten nicht umfassend, klar und widerspruchsfrei erstellt werden kann. Ist der Beizug einer Übersetzungshilfe angezeigt, so soll prinzipiell eine professionell dolmetschende Person ausgewählt werden.

E. 4.7 Die versicherte Person kann, nachdem eine Gutachterstelle nach dem Zuweisungssystem SuisseMED@P benannt wurde, materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben (BGE 138 V 271 E. 1.1). Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

E. 4.8 Erhebt die versicherte Person gegen eine Zwischenverfügung Beschwerde, so wird der Auftrag zur Begutachtung in SuisseMED@P grundsätzlich so lange sistiert, bis der diesbezügliche Entscheid rechtskräftig wird (vgl. Ziff. 2077.16 KSVI). Erhebt die versicherte Person keine Beschwerde bzw. wurde die Zwischenverfügung rechtskräftig bestätigt, so wird die Begutachtung durchgeführt (vgl. Ziff. 2077.17 KSVI).

E. 4.9 Gemäss BGE 127 V 219 E. 2 b) bb) ist dem Ersuchen einer versicherten Person, eine Medizinische Abklärungsstelle zu bezeichnen, an welcher eine ihr geläufige Amtssprache des Bundes gesprochen wird, grundsätzlich Folge zu leisten, wenn keine objektiven Ausnahmegründe vorliegen. Andernfalls hat die versicherte Person nicht nur Anspruch auf den Beizug eines Übersetzers zu den medizinischen Untersuchungen, sondern auch auf eine kostenlose Übersetzung des MEDAS-Berichts.

E. 5.1 Die Frage der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung ist vorliegend geklärt (vgl. Urteil BVGer C-3366/2015 vom 3. Mai 2017). Auch bezüglich der Zumutbarkeit liegen in medizinischer Hinsicht keine Beanstandungen vor. Nach Wiederaufnahme des Abklärungsverfahrens erachtete der Beschwerdeführer aber die Begutachtung durch deutschsprachige MEDAS-Fachärzte unter Einbezug eines Dolmetschers im psychiatrischen Teil für nicht zumutbar, worauf im Folgenden näher einzugehen ist.

E. 5.2 Die IVSTA führte in der angefochtenen Zwischenverfügung aus, gemäss Rechtsprechung sei es Sache der versicherten Person, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag bei der Verwaltung zu stellen, um medizinische Abklärungsmassnahmen in der Muttersprache durchführen zu lassen (mit Hinweis auf EVG I 682/01 vom 16. Januar 2004 E 5.1.1). Dem Gesuch auf Durchführung der Massnahme in einer geläufigen Amtssprache sei grundsätzlich zu entsprechen, wenn und soweit nicht objektive Gründe dem entgegenstünden, andernfalls bestehe Anspruch auf den Beizug eines Dolmetschers und auf eine kostenlose Übersetzung der Expertise. Im vorliegenden Fall habe der Versicherte den Antrag auf Begutachtung in französischer Sprache nicht rechtzeitig gestellt. Mittlerweile sei bereits eine Gutachterstelle zugelost worden, die ihrerseits entsprechende Dispositionen getroffen habe. Ausserdem sei der verbleibende Anspruch auf Beizug eines Dolmetschers gewahrt worden. Zusammenfassend bestehe in der vorliegenden Konstellation (Abklärungshoheit beim Kanton C._______ sowie Amts- und Verfahrenssprache Deutsch) kein unbedingt verfassungsmässiger Anspruch auf Begutachtung durch einen französischsprachigen Teilgutachter, wobei zudem der Antrag nicht rechtzeitig gestellt worden sei. In der Vernehmlassung führte die IVSTA aus, die IV-Stelle C._______ besitze keinen Handlungsspielraum, eine Gutachterstelle zu bezeichnen, welche französischsprachige Fachärzte beschäftige. Aus BGE 127 V 219 könne der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Bezeichnung einer französischsprachigen MEDAS-Gutachterstelle ableiten. Zudem sei eine Neuvergabe über SuisseMED@P nicht sinnvoll, da bereits Untersuchungen bei den D._______-Fachärzten - mit Ausnahme der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung - stattgefunden hätten.

E. 5.3 In der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, die psychiatrische Abklärung ohne Beizug eines Dolmetschers von einem Gutachter in seiner Muttersprache durchführen zu lassen. Einerseits komme im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und Versicherten besonderes Gewicht zu und andererseits bedeuteten die mit den medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität. Ihm komme ein verfassungsgemässer Anspruch auf die Durchführung einer medizinischen Begutachtung in französischer Sprache zu. Gemäss Rechtsprechung sei dem Gesuch einer versicherten Person um Durchführung einer Begutachtung in einer ihr geläufigen Amtssprache grundsätzlich zu entsprechen, soweit dem nicht objektive Gründe entgegenstünden. Dem Wunsch der versicherten Person sei wegen dem Verbot der Sprachendiskriminierung und der Sprachenfreiheit zu entsprechen. Da der Beschwerdeführer den Hinweis der IV-Stelle, es handle sich um deutschsprachige Fachärzte, erst mit Mitteilung vom 30. November 2017 erhalten habe, habe er mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 rechtzeitig beantragt, die Teilbegutachtungen in den Fachrichtungen Psychiatrie, Psychotherapie und Neuropsychologie durch Gutachter französischer Sprache durchführen zu lassen. Gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG habe die IVSTA als Bundesbehörde das Verfahren in derjenigen Amtssprache zu führen, in der die versicherte Person ihr Gesuch stelle. Da dies auf Französisch gestellt worden sei, hätte ein Rechtsanspruch bestanden, das gesamte Verwaltungsverfahren in Französisch zu führen, und die IVSTA hätte einem solchen Gesuch entsprechen müssen. Ausgehend vom grundsätzlichen Anspruch auf Verfahrensführung und Begutachtung in französischer Sprache hätte die IVSTA objektive Gründe anführen müssen, die dem Antrag des Versicherten entgegenstünden. Der Umstand, dass die IVSTA die Verfahrensleitung der IV-Stelle C._______ übertragen habe, sei kein ausreichender Grund, wie auch der Hinweis, dass wegen der Amtssprache kein Wahlrecht hinsichtlich der Begutachtersprache bestünde. Das Wahlrecht habe die IVSTA zudem mit Hinweis auf BGE 127 V 219 implizit anerkannt. Es sei absurd, in dieser Frage strikt auf dem Territorialitätsprinzip gemäss Art. 40 IVV zu beharren. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle C._______ für zuständig erklärt worden sei, da der Beschwerdeführer im Kanton C._______ weder angestellt noch tätig gewesen sei.

E. 5.4.1 Im vorliegenden Fall hat die IVSTA Abklärungen durch die IV-Stelle C._______ (Amts- und Verfahrenssprache Deutsch) führen lassen. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass zur Abklärung von Leistungsansprüchen von Grenzgängern zwar die kantonale IV-Stelle in das Abklärungsverfahren einzubeziehen ist, der Entscheid aber von der IVSTA getroffen wird, wobei sie nicht an die Anträge der IV-Stelle gebunden ist (vgl. E. 1.4 hiervor).

E. 5.4.2 Hiergegen brachte der Beschwerdeführer erstmals in der vorliegenden Beschwerde vor, nicht zu verstehen, weshalb die IV-Stelle C._______ die Prüfung der Anmeldung vorgenommen habe, da er nie in (...) erwerbstätig gewesen sei. Stattdessen stellte er sich auf den Standpunkt, die IVSTA hätte in seinem Fall die Begutachtung in einer französischsprachigen MEDAS veranlassen müssen.

E. 5.4.3 Wie weiter oben festgehalten, war der Beschwerdeführer zuletzt als Grenzgänger im Kanton B._______ erwerbstätig und stammt aus Frankreich, wo er noch heute wohnt. Aus diesem Grund wäre für die hier strittige Auftragsvergabe an eine MEDAS im Rahmen der hilfsweisen Abklärungen für die IVSTA nicht die IV-Stelle C._______ zuständig gewesen, sondern die IV-Stelle B._______ (vgl. E. 1.4 hiervor).

E. 5.4.4 Je nach Rüge und Stadium des Verfahrens kann eine Überweisung von einer nachgeordneten örtlich unzuständigen an eine örtlich zuständige Behörde einen unnötigen prozessualen Leerlauf darstellen. Eine Heilung des Zuständigkeitsmangels durch eine übergeordnete Instanz ist möglich, wenn die örtliche Unzuständigkeit nicht explizit gerügt wurde und aufgrund der Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (vgl. BGE 142 V 67; BGer 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2). Wie bereits erwähnt, bezieht die IVSTA die kantonalen IV-Stellen in die Abklärungsverfahren betreffend Grenzgänger ein. Sie ist in diesen Fällen den kantonalen IV-Stellen in funktioneller Hinsicht übergeordnet, als dass sie deren Anträge auf Erlass einer Verfügung prüft und über die Leistungsansprüche der Versicherten entscheidet (vgl. E. 5.4.1 hiervor). Nach Ansicht des Gerichts steht es der IVSTA in Wahrnehmung dieser funktionellen Zuständigkeit auch aus den oben genannten prozessökonomischen Gründen zu, die Sache von einer örtlich unzuständigen IV-Stelle an sich zu ziehen, um den Zuständigkeitsmangel - wie hier in der strittigen MED@P-Auftragsvergabe - zu heilen (je nach Spruchreife bzw. Stadium der Abklärungen, vgl. E. 4.2 hiervor). Andernfalls hat sie die Sache an die zuständige IV-Stelle B._______ zu überweisen, zwecks ordnungsgemässer Durchführung der Abklärung via SuisseMED@P.

E. 5.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass aus den genannten formellen Gründen kein Raum besteht, den Beschwerdeführer zu verpflichten, sich im Rahmen der hilfsweisen Abklärung durch die unzuständige IV-Stelle C._______ einer deutschsprachigen psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. Für den in der Zwischenverfügung erwogenen Rückgriff auf die Amtssprachenregelung im Kanton C._______ kann sich die IVSTA insbesondere nicht auf Art. 40 Abs. 2 IVV stützen, weshalb dem angefochtenen Entscheid vom 16. Januar 2018 die rechtliche Grundlage fehlt.

E. 5.6 Zudem lässt die Verfassung des Kantons B._______, in dem der Versicherte zuletzt als französischsprachiger Grenzgänger erwerbstätig gewesen ist, eine grosszügige Sprachregelung erkennen. § 71a der Verfassung des Kantons B._______ bestimmt Deutsch als Amtssprache, wobei Behörden und Amtsstellen auch in anderen Landessprachen oder in englischer Sprache verkehren können, wenn anderen Verfahrensbeteiligten daraus keine Nachteile erwachsen. Der Beschwerdeführer macht einen verfassungsmässigen Anspruch auf Begutachtung in der Muttersprache Französisch geltend. Die Vorinstanz hat in zutreffender Weise erkannt, dass es sich bei der Festlegung der Explorationssprache, welche nicht der vom Beschwerdeführer gewünschten Muttersprache Französisch entspricht, um einen Grundrechtseingriff handelt. Zwar wurde in der Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass dabei die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts im Vordergrund stehe und der bestmöglichen Verständigung insbesondere bei der psychiatrischen Abklärung besonderes Gewicht zukomme (vgl. BGer 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2.4 f. m. w. H.), wobei es für ein verlässliches Resultat indes nicht massgebend sei, ob die Begutachtung in der Muttersprache der versicherten Person oder unter Beizug eines Dolmetschers erfolge (vgl. (BGer 9C_556/2015 vom 3. November 2015 E. 2.2.1). Nach Ansicht des Gerichts liegen im hier zu beurteilenden Fall aber keinerlei Hinweise vor, dass bei einer hilfsweisen Abklärung durch die örtlich zuständige IV-Stelle im Kanton B._______ der Beschwerdeführer nicht in seiner Muttersprache hätte begutachtet werden können, wodurch die Sprachenfreiheit vollumfänglich gewährleistet wäre. Die IVSTA hat daher von ihrem Ermessen in unzweckmässiger Weise Gebrauch gemacht und keine dem Sachverhalt angemessene Lösung gefunden. Sie kann bei dieser Sachlage nicht die Durchsetzung der Explorationssprache Deutsch für die medizinischen Abklärungen verfügen.

E. 5.7 Zusammengefasst vermag die Begründung der IVSTA, der Antrag des Beschwerdeführers sei aufgrund der bereits erfolgten Zulosung im SuisseMED@P-System als verspätet zurückzuweisen und der Beizug eines Dolmetschers sei ausreichend für die psychiatrische Begutachtung, nicht zu überzeugen. Auch die Argumentation der IVSTA, das computerbasierte Zuweisungssystem SuisseMED@P erlaube der IV-Stelle C._______ keine Auftragsvergabe in einer anderen als ihrer eigenen Verfahrenssprache, weshalb der IVSTA vorliegend die Hände gebunden seien, ist nicht stichhaltig. Sie hat für die Führung der hilfsweisen Abklärungen eine örtlich unzuständige innerschweizerische IV-Stelle tätig werden lassen, welche eine andere Regelung der Verfahrenssprachen aufweist, als die zuständige Behörde im Grenzkanton B._______. Zudem steht es der IVSTA offen, als funktionell zuständige Behörde, die den Sachentscheid treffen muss, den örtlichen Zuständigkeitsmangel im Abklärungsverfahren zu heilen und selbst eine Zulosung über SuisseMED@P im Sinne des Beschwerdeführers vorzunehmen, vorausgesetzt, dass sich dies im vorliegenden Verfahrensstadium als prozessökonomisch opportun erweist. Aus der Praxis der IVSTA ist im Weiteren ersichtlich, dass etwa bei komplett deutschsprachigen IV-Dossiers und einer davon abweichenden Muttersprache der Versicherten die Gutachterstellen in einer nicht-deutschsprachigen Region zugelost werden können (vgl. BVGer C-1159/2013: bei einem IV-Dossier in Deutsch und italienischer Muttersprache des Versicherten erfolgte die Zulosung einer MEDAS in E._______). Bei dieser Sachlage leuchtet es nicht ein, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers, die Begutachtung in seiner Muttersprache Französisch vornehmen zu lassen, nicht entsprochen werden kann. Soweit die Vorinstanz in der Vernehmlassung eine neue Vergabe des Auftrags abgelehnt hat, da - bis auf die strittige psychiatrische Begutachtung - mittlerweile die somatischen Teilbegutachtungen unter Beizug eines Dolmetschers in den anderen Fachdisziplinen erfolgt seien, ist sie auf KSVI Ziff. 2077.16 zu verweisen. Danach muss die IV-Stelle bei Beschwerdeerhebung die anstehenden Teilbegutachtungen durch Sistierung des Auftrags bis zum rechtskräftigen Entscheid aufschieben lassen, was sie jedoch nicht getan hat (vgl. E. 4.8 hiervor).

E. 5.8 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ein neues Vergabeverfahren über die Plattform SuisseMED@P durchzuführen. Dies insbesondere deshalb, weil die IVSTA eine Auftragsvergabe über SuisseMED@P mit den notwendigen sprachlichen Parametern nicht ermöglicht hat, obwohl dies im vorliegenden Fall sachlich geboten erscheint. Die versicherte Person ist zwar dazu verpflichtet, an den Abklärungsmassnahmen mitzuwirken, der Wahrung ihrer Rechte kommt dabei aber ein sehr hohes Gewicht zu (BGE 127 V 219 E. 2. b) bb). Sollte die IVSTA nach Abschluss des vorliegenden Gerichtsverfahrens zur Ansicht gelangen, dass sie und ihr medizinischer Dienst die Sache zwecks Heilung des örtlichen Zuständigkeitsmangels nicht an sich ziehen können, da weitere umfassende hilfsweise Abklärungen der kantonalen IV-Stelle nötig sein werden, muss sie die Sache gestützt auf Art. 40 Abs. 2 iVm Art. 40 Abs. 1 Bst. b IVV an die IV-Stelle des Kantons B._______ überweisen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung der psychiatrischen Begutachtung in seiner Muttersprache Französisch ist zwingend zu berücksichtigen und kann nicht als verspätet zurückgewiesen werden.

E. 6.1 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 6.3 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) angemessen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen Zuweisungsverfahrens nach dem Zufallsprinzip und nötigenfalls neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-928/2018 Urteil vom 6. September 2019 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, (Frankreich), vertreten durch lic. iur. Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz, Zwischenverfügung IVSTA vom 16. Januar 2018. Sachverhalt: A. Der 1960 geborene französische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) wohnt in Frankreich und entrichtete während seiner Tätigkeit als Grenzgänger im Kanton B._______ von 1987 bis 2013 Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Vorakten 15). Am 13. Mai 2014 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. In der Folge nahm die IV-Stelle C._______ (nachfolgend IV-Stelle) medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 24. April 2015 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA) das Leistungsbegehren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Mai 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Mai 2017 aufgrund einer fehlenden umfassenden Abklärung der Gesundheitsschäden gut und wies die Sache zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurück (Urteil BVGer C-3366/2015 vom 3. Mai 2017). B. B.a Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei, und gab ihm die Fachdisziplinen sowie die Fragen an die Gutachterstelle bekannt (Vorakten 87). Am 7. November 2017 erklärte sich der Versicherte mit der beabsichtigen Untersuchung einverstanden und stellte keine Zusatzfragen (Vorakten 88). B.b Am 8. November 2017 legte die IV-Stelle im elektronischen SuisseMED@P-System die Auftragsvergabe an und führte als Amtssprache Deutsch und als Sprache der versicherten Person Französisch an (Vorakten 90). B.c Mit Schreiben vom 14. November 2017 erteilte die IV-Stelle der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) D._______ den Auftrag zur Begutachtung des Versicherten (Vorakten 91). B.d Mit Mitteilung vom 30. November 2017 gab die IV-Stelle dem Versicherten die Gutachterstelle und die beteiligten Fachärzte bekannt. Diese seien deutschsprachig, weshalb der Versicherte der Gutachterstelle melden solle, ob er einen Dolmetscher benötige (Vorakten 93). B.e Am 8. Dezember 2017 beantragte der Versicherte, die Teilbegutachtungen in den Fachrichtungen Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neuropsychologie in französischer Sprache durchzuführen, und meldete der IV-Stelle, für die Begutachtung in den somatischen Fachdisziplinen einen Dolmetscher zu benötigen (Vorakten 95). B.f Am 11. Dezember 2017 setzte die IV-Stelle die Gutachterstelle über das Schreiben des Versicherten vom 8. Dezember 2017 in Kenntnis (Vorakten 96). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 (Vorakten 99) gab die MEDAS bekannt, die geplante Begutachtung unter Beiziehung eines Dolmetschers sei für alle Fachgebiete ausreichend, der Versicherte werde wie geplant aufgeboten. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 (Vorakten 99) schickte die Gutachterstelle dem Versicherten ein Aufgebot für vier Untersuchungstermine im Zeitraum von 10. Januar bis 22. Februar 2018. B.g Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 hielt der Versicherte an seinem Antrag fest, die psychiatrische Begutachtung durch bilingue oder französischsprachige Fachärzte durchführen zu lassen (Vorakten 97). B.h Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 hielt die IV-Stelle C._______ an der Durchführung der psychiatrischen Teilbegutachtung durch deutschsprachige MEDAS-Fachärzte in Anwesenheit eines Dolmetschers fest und teilte dem Versicherten mit, dass sie die Unterlagen für den Erlass einer Zwischenverfügung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) übermittelt habe (Vorakten 101). B.i Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 hielt die IVSTA (nachfolgend Vor-instanz) an der Anordnung der polydisziplinären Begutachtung durch deutschsprachige MEDAS-Fachärzte unter Einbezug eines Dolmetschers für alle Fachdisziplinen fest (Vorakten 100). C. Gegen diese Zwischenverfügung erhob der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 16. Januar 2018 sei aufzuheben und die IVSTA sei zu verpflichten, im Rahmen der laufenden polydisziplinären medizinischen Abklärung die psychiatrische und neuropsychologische Teilbegutachtung in französischer Sprache durchführen zu lassen. D. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Zwischenverfügung fest (BVGer act. 3). E. Von der Gelegenheit, eine Replik einzureichen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der von der IVSTA erlassenen Verfügungen zuständig. Zwischenverfügungen gelten als Verfügungen (Art. 5 Abs. 2 VwVG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.3 Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein als Verfügung bezeichnetes Schreiben der Vorinstanz vom 16. Januar 2018 (BVGer act. 1, Beilage), mit welchem sie im Rahmen einer polydisziplinären Abklärung an einer psychiatrischen und neuropsychologischen Teilbegutachtung des Beschwerdeführers durch deutschsprachige Fachärzte unter Beizug eines Dolmetschers festhält. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zuständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind (bei fehlendem Konsens zu treffende) Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten beim kantonalen Versicherungsgericht bzw. beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Dabei hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2 m.H.; vgl. eingehend auch Urteile des BVGer C-3716/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2 ff. und C-2858/2013 vom 18. Juli 2013 E.1.3 ff.). Mit der angefochtenen Verfügung ordnete die Vorinstanz die polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers unter Einbezug eines Dolmetschers - insbesondere auch beim psychiatrischen Teil - in der Medizinischen Abklärungsstelle D._______ in (...) an. Dabei handelt es sich um eine Zwischenverfügung, die gemäss der dargelegten Rechtsprechung als anfechtbar gilt, weshalb die Beschwerde in dieser Hinsicht zulässig ist. 1.4 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Der Beschwerdeführer war vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens 26 Jahre lang als Grenzgänger im Kanton B._______ erwerbstätig (vgl. IK-Auszug, Vorakten 15) und wohnte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in Frankreich, wo er noch heute lebt. Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Da der Beschwerdeführer zweifellos als Grenzgänger tätig war, war die IVSTA gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b IVV für den Erlass der Verfügung vom 16. Januar 2018 zuständig und wird die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der IVSTA zu Recht beurteilt (s. schon oben E. 1.1). Aus den Akten ergibt sich, dass die IVSTA die hilfsweise Führung des Abklärungsverfahrens der IV-Stelle C._______ überlassen hat (vgl. Sachverhalt Bst. A). Nach der erfolgten Rückweisung rügte der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde erstmals implizit, die IV-Stelle C._______ sei örtlich unzuständig (vgl. Beschwerdeschrift Rz 24, S. 11). Auf diese Rüge ist im Folgenden näher einzugehen (vgl. E. 5.4 hiernach). 1.5 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgemäss (Art. 60 ATSG) sowie formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

3. Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und wohnt in Frankreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 4. 4.1 Soweit keine gesonderten Bestimmungen existieren, überprüft das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmässigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts in der Regel anhand der bei dessen Ergehen geltenden materiellen Rechtslage, welche sich vorliegend wie folgt ergibt: 4.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die Untersuchung muss eine rechtserhebliche Tatsache betreffen (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 22 Rz. 1214). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Oft kann erst während der Durchführung der Untersuchung in verschiedenen Teilschritten bestimmt werden, welches die massgebenden Sachverhaltselemente sind. Dies setzt eine kontinuierliche Überprüfung der einzelnen Abklärungsschritte mit Blick auf die jeweils infrage kommenden Normen voraus und gebietet, gegebenenfalls neue Sachverhaltselemente als massgebend zu bezeichnen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 18 ff. zu Art. 43). 4.3 Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 4.4 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.5 Auf der Grundlage von Art. 72bis IVV hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) das Zuweisungssystem «SuisseMED@P» etabliert, dem alle Gutachtensinstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügen (BGE 138 V 271 E. 1.1). Zudem setzte es die bundesgerichtliche Praxisänderung im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (im Folgenden: KSVI), gültig ab dem 1. Januar 2010 (mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt [16. Januar 2018] massgeblicher Stand vom 1. Januar 2018) um. Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, richtet sie eine Mitteilung an die versicherte Person und macht sie darauf aufmerksam, dass eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen sei. Sie nennt dabei die zu begutachtenden Fachdisziplinen, legt den Fragenkatalog bei und weist auf die Möglichkeit hin, Zusatzfragen zu stellen; werden Einwände gegen die Begutachtung erhoben, erfolgt eine anfechtbare Zwischenverfügung (vgl. Ziff. 2077.1 ff. KSVI). Das Verfahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P richtet sich nach dem entsprechenden Handbuch in Anhang V des KSVI. Nach erfolgter Zuteilung durch SuisseMED@P werden der versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der Gutachter mit entsprechendem Facharzttitel mitgeteilt (vgl. Ziff. 2077.8). Werden Einwände gegen Gutachter vorgebracht, denen die IV-Stelle nicht entspricht, erlässt sie eine anfechtbare, begründete Zwischenverfügung (vgl. Ziff. 2077.13 KSVI). 4.6 Gemäss den Ziffern 2121/2 ff KSVI, mit denen im Weiteren die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer Übersetzung umgesetzt wurden, sind die IV-Stellen nicht verpflichtet, speziell die Sprachkenntnisse der versicherten Person abzuklären. Ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache der versicherten Person oder unter Beizug eines Dolmetschers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter oder die Gutachterin im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Ausschlaggebend dafür, ob und in welcher Form bei medizinischen Abklärungen dem Gesichtspunkt der Sprache bzw. der sprachlichen Verständigung Rechnung getragen werden muss, ist letztlich die Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf die in Frage stehende Leistung. Im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person besonderes Gewicht zu. Eine gute Exploration setzt auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Gutachter der Sprache des Exploranden nicht mächtig, erscheint es medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beizieht. Der Experte kann die versicherte Person auffordern, für den Fall von Verständigungsschwierigkeiten einen professionellen Dolmetscher allenfalls nach ihrer Wahl mitzubringen (vgl. BGE 140 V 260). Hingegen ist bei allen anderen medizinischen Begutachtungen (z.B. rheumatologische, neurologische oder orthopädische) im Einzelfall zu prüfen, ob infolge des fehlenden gegenseitigen Sprachverständnisses zwischen begutachtender und begutachteter Person das Gutachten nicht umfassend, klar und widerspruchsfrei erstellt werden kann. Ist der Beizug einer Übersetzungshilfe angezeigt, so soll prinzipiell eine professionell dolmetschende Person ausgewählt werden. 4.7 Die versicherte Person kann, nachdem eine Gutachterstelle nach dem Zuweisungssystem SuisseMED@P benannt wurde, materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben (BGE 138 V 271 E. 1.1). Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). 4.8 Erhebt die versicherte Person gegen eine Zwischenverfügung Beschwerde, so wird der Auftrag zur Begutachtung in SuisseMED@P grundsätzlich so lange sistiert, bis der diesbezügliche Entscheid rechtskräftig wird (vgl. Ziff. 2077.16 KSVI). Erhebt die versicherte Person keine Beschwerde bzw. wurde die Zwischenverfügung rechtskräftig bestätigt, so wird die Begutachtung durchgeführt (vgl. Ziff. 2077.17 KSVI). 4.9 Gemäss BGE 127 V 219 E. 2 b) bb) ist dem Ersuchen einer versicherten Person, eine Medizinische Abklärungsstelle zu bezeichnen, an welcher eine ihr geläufige Amtssprache des Bundes gesprochen wird, grundsätzlich Folge zu leisten, wenn keine objektiven Ausnahmegründe vorliegen. Andernfalls hat die versicherte Person nicht nur Anspruch auf den Beizug eines Übersetzers zu den medizinischen Untersuchungen, sondern auch auf eine kostenlose Übersetzung des MEDAS-Berichts. 5. 5.1 Die Frage der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung ist vorliegend geklärt (vgl. Urteil BVGer C-3366/2015 vom 3. Mai 2017). Auch bezüglich der Zumutbarkeit liegen in medizinischer Hinsicht keine Beanstandungen vor. Nach Wiederaufnahme des Abklärungsverfahrens erachtete der Beschwerdeführer aber die Begutachtung durch deutschsprachige MEDAS-Fachärzte unter Einbezug eines Dolmetschers im psychiatrischen Teil für nicht zumutbar, worauf im Folgenden näher einzugehen ist. 5.2 Die IVSTA führte in der angefochtenen Zwischenverfügung aus, gemäss Rechtsprechung sei es Sache der versicherten Person, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag bei der Verwaltung zu stellen, um medizinische Abklärungsmassnahmen in der Muttersprache durchführen zu lassen (mit Hinweis auf EVG I 682/01 vom 16. Januar 2004 E 5.1.1). Dem Gesuch auf Durchführung der Massnahme in einer geläufigen Amtssprache sei grundsätzlich zu entsprechen, wenn und soweit nicht objektive Gründe dem entgegenstünden, andernfalls bestehe Anspruch auf den Beizug eines Dolmetschers und auf eine kostenlose Übersetzung der Expertise. Im vorliegenden Fall habe der Versicherte den Antrag auf Begutachtung in französischer Sprache nicht rechtzeitig gestellt. Mittlerweile sei bereits eine Gutachterstelle zugelost worden, die ihrerseits entsprechende Dispositionen getroffen habe. Ausserdem sei der verbleibende Anspruch auf Beizug eines Dolmetschers gewahrt worden. Zusammenfassend bestehe in der vorliegenden Konstellation (Abklärungshoheit beim Kanton C._______ sowie Amts- und Verfahrenssprache Deutsch) kein unbedingt verfassungsmässiger Anspruch auf Begutachtung durch einen französischsprachigen Teilgutachter, wobei zudem der Antrag nicht rechtzeitig gestellt worden sei. In der Vernehmlassung führte die IVSTA aus, die IV-Stelle C._______ besitze keinen Handlungsspielraum, eine Gutachterstelle zu bezeichnen, welche französischsprachige Fachärzte beschäftige. Aus BGE 127 V 219 könne der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Bezeichnung einer französischsprachigen MEDAS-Gutachterstelle ableiten. Zudem sei eine Neuvergabe über SuisseMED@P nicht sinnvoll, da bereits Untersuchungen bei den D._______-Fachärzten - mit Ausnahme der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung - stattgefunden hätten. 5.3 In der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, die psychiatrische Abklärung ohne Beizug eines Dolmetschers von einem Gutachter in seiner Muttersprache durchführen zu lassen. Einerseits komme im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und Versicherten besonderes Gewicht zu und andererseits bedeuteten die mit den medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität. Ihm komme ein verfassungsgemässer Anspruch auf die Durchführung einer medizinischen Begutachtung in französischer Sprache zu. Gemäss Rechtsprechung sei dem Gesuch einer versicherten Person um Durchführung einer Begutachtung in einer ihr geläufigen Amtssprache grundsätzlich zu entsprechen, soweit dem nicht objektive Gründe entgegenstünden. Dem Wunsch der versicherten Person sei wegen dem Verbot der Sprachendiskriminierung und der Sprachenfreiheit zu entsprechen. Da der Beschwerdeführer den Hinweis der IV-Stelle, es handle sich um deutschsprachige Fachärzte, erst mit Mitteilung vom 30. November 2017 erhalten habe, habe er mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 rechtzeitig beantragt, die Teilbegutachtungen in den Fachrichtungen Psychiatrie, Psychotherapie und Neuropsychologie durch Gutachter französischer Sprache durchführen zu lassen. Gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG habe die IVSTA als Bundesbehörde das Verfahren in derjenigen Amtssprache zu führen, in der die versicherte Person ihr Gesuch stelle. Da dies auf Französisch gestellt worden sei, hätte ein Rechtsanspruch bestanden, das gesamte Verwaltungsverfahren in Französisch zu führen, und die IVSTA hätte einem solchen Gesuch entsprechen müssen. Ausgehend vom grundsätzlichen Anspruch auf Verfahrensführung und Begutachtung in französischer Sprache hätte die IVSTA objektive Gründe anführen müssen, die dem Antrag des Versicherten entgegenstünden. Der Umstand, dass die IVSTA die Verfahrensleitung der IV-Stelle C._______ übertragen habe, sei kein ausreichender Grund, wie auch der Hinweis, dass wegen der Amtssprache kein Wahlrecht hinsichtlich der Begutachtersprache bestünde. Das Wahlrecht habe die IVSTA zudem mit Hinweis auf BGE 127 V 219 implizit anerkannt. Es sei absurd, in dieser Frage strikt auf dem Territorialitätsprinzip gemäss Art. 40 IVV zu beharren. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle C._______ für zuständig erklärt worden sei, da der Beschwerdeführer im Kanton C._______ weder angestellt noch tätig gewesen sei. 5.4 5.4.1 Im vorliegenden Fall hat die IVSTA Abklärungen durch die IV-Stelle C._______ (Amts- und Verfahrenssprache Deutsch) führen lassen. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass zur Abklärung von Leistungsansprüchen von Grenzgängern zwar die kantonale IV-Stelle in das Abklärungsverfahren einzubeziehen ist, der Entscheid aber von der IVSTA getroffen wird, wobei sie nicht an die Anträge der IV-Stelle gebunden ist (vgl. E. 1.4 hiervor). 5.4.2 Hiergegen brachte der Beschwerdeführer erstmals in der vorliegenden Beschwerde vor, nicht zu verstehen, weshalb die IV-Stelle C._______ die Prüfung der Anmeldung vorgenommen habe, da er nie in (...) erwerbstätig gewesen sei. Stattdessen stellte er sich auf den Standpunkt, die IVSTA hätte in seinem Fall die Begutachtung in einer französischsprachigen MEDAS veranlassen müssen. 5.4.3 Wie weiter oben festgehalten, war der Beschwerdeführer zuletzt als Grenzgänger im Kanton B._______ erwerbstätig und stammt aus Frankreich, wo er noch heute wohnt. Aus diesem Grund wäre für die hier strittige Auftragsvergabe an eine MEDAS im Rahmen der hilfsweisen Abklärungen für die IVSTA nicht die IV-Stelle C._______ zuständig gewesen, sondern die IV-Stelle B._______ (vgl. E. 1.4 hiervor). 5.4.4 Je nach Rüge und Stadium des Verfahrens kann eine Überweisung von einer nachgeordneten örtlich unzuständigen an eine örtlich zuständige Behörde einen unnötigen prozessualen Leerlauf darstellen. Eine Heilung des Zuständigkeitsmangels durch eine übergeordnete Instanz ist möglich, wenn die örtliche Unzuständigkeit nicht explizit gerügt wurde und aufgrund der Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (vgl. BGE 142 V 67; BGer 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2). Wie bereits erwähnt, bezieht die IVSTA die kantonalen IV-Stellen in die Abklärungsverfahren betreffend Grenzgänger ein. Sie ist in diesen Fällen den kantonalen IV-Stellen in funktioneller Hinsicht übergeordnet, als dass sie deren Anträge auf Erlass einer Verfügung prüft und über die Leistungsansprüche der Versicherten entscheidet (vgl. E. 5.4.1 hiervor). Nach Ansicht des Gerichts steht es der IVSTA in Wahrnehmung dieser funktionellen Zuständigkeit auch aus den oben genannten prozessökonomischen Gründen zu, die Sache von einer örtlich unzuständigen IV-Stelle an sich zu ziehen, um den Zuständigkeitsmangel - wie hier in der strittigen MED@P-Auftragsvergabe - zu heilen (je nach Spruchreife bzw. Stadium der Abklärungen, vgl. E. 4.2 hiervor). Andernfalls hat sie die Sache an die zuständige IV-Stelle B._______ zu überweisen, zwecks ordnungsgemässer Durchführung der Abklärung via SuisseMED@P. 5.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass aus den genannten formellen Gründen kein Raum besteht, den Beschwerdeführer zu verpflichten, sich im Rahmen der hilfsweisen Abklärung durch die unzuständige IV-Stelle C._______ einer deutschsprachigen psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. Für den in der Zwischenverfügung erwogenen Rückgriff auf die Amtssprachenregelung im Kanton C._______ kann sich die IVSTA insbesondere nicht auf Art. 40 Abs. 2 IVV stützen, weshalb dem angefochtenen Entscheid vom 16. Januar 2018 die rechtliche Grundlage fehlt. 5.6 Zudem lässt die Verfassung des Kantons B._______, in dem der Versicherte zuletzt als französischsprachiger Grenzgänger erwerbstätig gewesen ist, eine grosszügige Sprachregelung erkennen. § 71a der Verfassung des Kantons B._______ bestimmt Deutsch als Amtssprache, wobei Behörden und Amtsstellen auch in anderen Landessprachen oder in englischer Sprache verkehren können, wenn anderen Verfahrensbeteiligten daraus keine Nachteile erwachsen. Der Beschwerdeführer macht einen verfassungsmässigen Anspruch auf Begutachtung in der Muttersprache Französisch geltend. Die Vorinstanz hat in zutreffender Weise erkannt, dass es sich bei der Festlegung der Explorationssprache, welche nicht der vom Beschwerdeführer gewünschten Muttersprache Französisch entspricht, um einen Grundrechtseingriff handelt. Zwar wurde in der Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass dabei die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts im Vordergrund stehe und der bestmöglichen Verständigung insbesondere bei der psychiatrischen Abklärung besonderes Gewicht zukomme (vgl. BGer 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2.4 f. m. w. H.), wobei es für ein verlässliches Resultat indes nicht massgebend sei, ob die Begutachtung in der Muttersprache der versicherten Person oder unter Beizug eines Dolmetschers erfolge (vgl. (BGer 9C_556/2015 vom 3. November 2015 E. 2.2.1). Nach Ansicht des Gerichts liegen im hier zu beurteilenden Fall aber keinerlei Hinweise vor, dass bei einer hilfsweisen Abklärung durch die örtlich zuständige IV-Stelle im Kanton B._______ der Beschwerdeführer nicht in seiner Muttersprache hätte begutachtet werden können, wodurch die Sprachenfreiheit vollumfänglich gewährleistet wäre. Die IVSTA hat daher von ihrem Ermessen in unzweckmässiger Weise Gebrauch gemacht und keine dem Sachverhalt angemessene Lösung gefunden. Sie kann bei dieser Sachlage nicht die Durchsetzung der Explorationssprache Deutsch für die medizinischen Abklärungen verfügen. 5.7 Zusammengefasst vermag die Begründung der IVSTA, der Antrag des Beschwerdeführers sei aufgrund der bereits erfolgten Zulosung im SuisseMED@P-System als verspätet zurückzuweisen und der Beizug eines Dolmetschers sei ausreichend für die psychiatrische Begutachtung, nicht zu überzeugen. Auch die Argumentation der IVSTA, das computerbasierte Zuweisungssystem SuisseMED@P erlaube der IV-Stelle C._______ keine Auftragsvergabe in einer anderen als ihrer eigenen Verfahrenssprache, weshalb der IVSTA vorliegend die Hände gebunden seien, ist nicht stichhaltig. Sie hat für die Führung der hilfsweisen Abklärungen eine örtlich unzuständige innerschweizerische IV-Stelle tätig werden lassen, welche eine andere Regelung der Verfahrenssprachen aufweist, als die zuständige Behörde im Grenzkanton B._______. Zudem steht es der IVSTA offen, als funktionell zuständige Behörde, die den Sachentscheid treffen muss, den örtlichen Zuständigkeitsmangel im Abklärungsverfahren zu heilen und selbst eine Zulosung über SuisseMED@P im Sinne des Beschwerdeführers vorzunehmen, vorausgesetzt, dass sich dies im vorliegenden Verfahrensstadium als prozessökonomisch opportun erweist. Aus der Praxis der IVSTA ist im Weiteren ersichtlich, dass etwa bei komplett deutschsprachigen IV-Dossiers und einer davon abweichenden Muttersprache der Versicherten die Gutachterstellen in einer nicht-deutschsprachigen Region zugelost werden können (vgl. BVGer C-1159/2013: bei einem IV-Dossier in Deutsch und italienischer Muttersprache des Versicherten erfolgte die Zulosung einer MEDAS in E._______). Bei dieser Sachlage leuchtet es nicht ein, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers, die Begutachtung in seiner Muttersprache Französisch vornehmen zu lassen, nicht entsprochen werden kann. Soweit die Vorinstanz in der Vernehmlassung eine neue Vergabe des Auftrags abgelehnt hat, da - bis auf die strittige psychiatrische Begutachtung - mittlerweile die somatischen Teilbegutachtungen unter Beizug eines Dolmetschers in den anderen Fachdisziplinen erfolgt seien, ist sie auf KSVI Ziff. 2077.16 zu verweisen. Danach muss die IV-Stelle bei Beschwerdeerhebung die anstehenden Teilbegutachtungen durch Sistierung des Auftrags bis zum rechtskräftigen Entscheid aufschieben lassen, was sie jedoch nicht getan hat (vgl. E. 4.8 hiervor). 5.8 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ein neues Vergabeverfahren über die Plattform SuisseMED@P durchzuführen. Dies insbesondere deshalb, weil die IVSTA eine Auftragsvergabe über SuisseMED@P mit den notwendigen sprachlichen Parametern nicht ermöglicht hat, obwohl dies im vorliegenden Fall sachlich geboten erscheint. Die versicherte Person ist zwar dazu verpflichtet, an den Abklärungsmassnahmen mitzuwirken, der Wahrung ihrer Rechte kommt dabei aber ein sehr hohes Gewicht zu (BGE 127 V 219 E. 2. b) bb). Sollte die IVSTA nach Abschluss des vorliegenden Gerichtsverfahrens zur Ansicht gelangen, dass sie und ihr medizinischer Dienst die Sache zwecks Heilung des örtlichen Zuständigkeitsmangels nicht an sich ziehen können, da weitere umfassende hilfsweise Abklärungen der kantonalen IV-Stelle nötig sein werden, muss sie die Sache gestützt auf Art. 40 Abs. 2 iVm Art. 40 Abs. 1 Bst. b IVV an die IV-Stelle des Kantons B._______ überweisen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung der psychiatrischen Begutachtung in seiner Muttersprache Französisch ist zwingend zu berücksichtigen und kann nicht als verspätet zurückgewiesen werden. 6. 6.1 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.3 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) angemessen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen Zuweisungsverfahrens nach dem Zufallsprinzip und nötigenfalls neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: