Marktüberwachung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Auf die Eingabe vom 25. November 2025 wird nicht eingetreten.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, Vorinstanz und das VBS. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Martina Filippo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Auf die Eingabe vom 25. November 2025 wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, Vorinstanz und das VBS. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Martina Filippo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-9235/2025 Urteil vom 4. Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Martina Filippo. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz. Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verfügung vom 31. Oktober 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 die Einziehung und Vernichtung der durch das Zollinspektorat Zürich-Mülligen zurückbehaltenen Sendung, bestehend aus 45 Kapseln Ibutamoren (MK 677; Dosierung: 25 mg), anordnete und A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Gebühr von Fr. 400.- auferlegte (BVGer-act. 2 Beilage 4), dass die Verfügung vom 31. Oktober 2025 dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 10. November 2025 zugestellt wurde (BVGer-act. 2 Beilage 4), womit die Beschwerdefrist von 30 Tagen am 11. November 2025 begann und am 10. Dezember 2025 endete (Art. 20 ff. i.V.m. Art. 50 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit gewöhnlicher E-Mail vom 25. November 2025 (gesendet an die Adresse «info@sportintegrity.ch») bei der Vorinstanz eine an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete «Beschwerde» gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2025 erhob und beantragte, die Verfügung sei «im Gebührenpunkt (400 CHF)» aufzuheben (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz die E-Mail des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28. November 2025 (Eingang: 1. Dezember 2025) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies (BVGer-act. 2), dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 ff. VGG sowie Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 [SpoFöG, SR 415.0]), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass eine per gewöhnlicher E-Mail eingereichte «Beschwerde» grundsätzlich nicht fristwahrend ist (vgl. Art. 21a Abs. 3 VwVG e contrario; Urteil des BVGer C-2709/2024 vom 30. Mai 2024) und mangels eigenhändiger Unterschrift im Original den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügt (Art. 52 VwVG), dass eine Verbesserung einer nicht fristwahrenden E-Mail-Eingabe vor Ablauf der Beschwerdefrist möglich bleibt, worauf die zuständige Behörde die betroffene Person gegebenenfalls aufmerksam zu machen hat (BGE 142 V 152 E. 4.6), dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2025 - und damit unmittelbar nach Eingang der nicht fristwahrenden E-Mail-Eingabe - auf die Voraussetzungen einer korrekten Rechtsmitteleingabe hinwies und ihn aufforderte, innert der noch laufenden Beschwerdefrist und damit bis spätestens am 10. Dezember 2025 eine fristwahrende und formgültige Beschwerde einzureichen, ansonsten auf die Eingabe vom 25. November 2025 nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3), dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (vgl. Art. 20 Abs. 2bis VwVG), dass die Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2025 dem Gericht mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert wurde, wobei aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post ersichtlich ist, dass die Zwischenverfügung am 3. Dezember 2025 zur Abholung gemeldet, vom Beschwerdeführer aber innerhalb der siebentägigen Abholfrist bis 10. Dezember 2025 nicht abgeholt wurde (BVGer-act. 4), dass der Beschwerdeführer nach seiner an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Eingabe vom 25. November 2025 mit weiteren Verfahrensschritten und entsprechender Korrespondenz des Gerichts rechnen musste (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1; 134 V 49 E. 4), dass das Bundesverwaltungsgericht die nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) gebotenen Schritte unternommen hat, um den Beschwerdeführer auf seinen Formmangel hinzuweisen (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.6 m.H.), aber innert der Beschwerdefrist keine formgültige Beschwerde eingegangen ist, dass damit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Eingabe vom 25. November 2025 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE [SR 173.320.2]) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Eingabe vom 25. November 2025 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, Vorinstanz und das VBS. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Martina Filippo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: