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C-9233/2025

C-9233/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-28 · Deutsch CH

Marktüberwachung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk C-9233/2025 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-9233/2025 Urteil vom 28. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Helena Falk. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz. Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 31. Oktober 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz), nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 26. September 2025), am 31. Oktober 2025 verfügte, es würden die zurückgehaltenen 180 Kapseln B._______ eingezogen und vernichtet, wobei sie die für die Bearbeitung des Dossiers, inkl. Einziehung und Vernichtung, anfallende Gebühr in Höhe von Fr. 400.- A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auferlegte (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 2, Beilagen 2 und 3), dass der Beschwerdeführer sich am 31. Oktober 2025 mittels E-Mail bei der Vorinstanz meldete und insbesondere vorbrachte, er habe keine Kenntnis vom Importverbot gehabt und könnte ein ärztliches Rezept nachreichen (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 3. November 2025 mitteilte, dessen E-Mail sei nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme zum Vorbescheid eingegangen, dass die Vorinstanz die «Stellungnahme» des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2025 mit Schreiben vom 28. November 2025 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwies (BVGer-act. 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des BVGer C-6302/2013 vom 14. September 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder eines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2025 darauf hingewiesen wurde, dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren per E-Mail eingereichte Eingabe vom 31. Oktober 2025 den gesetzlichen Anforderungen an eine formell rechtsgenügliche Beschwerde nicht genüge, da sie keine rechtsgültige Unterschrift trage und zudem unklar sei, ob ein Beschwerdewille bestehe (vgl. BVGer-act. 3), dass der Beschwerdeführer mit gleicher Zwischenverfügung aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Zustellung der Zwischenverfügung mitzuteilen, ob er Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht führen wolle und bejahendenfalls Rechtsbegehren zu stellen, die Rechtsbegehren zu begründen und seine Beschwerde mit eigenhändiger Unterschrift einzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, ebenfalls mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass die per Einschreiben mit elektronischem Rückschein versandte Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2025 dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsinformation am 6. Dezember 2025 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 4), dass die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte Frist zur Beschwerdeverbesserung daher vorliegend am 7. Dezember 2025 zu laufen begann und am Donnerstag, den 11. Dezember 2025, ablief, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbesserte, dass der Beschwerdeführer auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersuchte, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass im vorliegenden Fall umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird, womit die Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2025 in Ziffer 3 und 4 hinfällig wird, wobei der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss ohnehin noch nicht geleistet hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: