Marktüberwachung | Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (Verfügung vom 31. Oktober 2025)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-9210/2025
U r t e i l v o m 2 2 . D e z e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.
Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (Verfügung vom 31. Oktober 2025).
C-9210/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (im Folgenden: Vorinstanz) nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 die Einziehung und Vernichtung der vom Zollinspektorat im Juni 2025 zurückgehaltenen, an A._______ adressierten Dopingmittel (400 Kapseln DHEA à 25 mg […]) verfügt sowie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 400.– erhoben hat (BVGer-act. 2 Beilage 4), dass A._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe an die Vorinstanz vom 31. Oktober 2025 Beschwerde erhoben und dabei insbesondere ein ärztliches Rezept vom 16. Juni 2025 für DHEA-Kapseln à 25 mg 1x mor- gens eingereicht hat (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz diese Eingabe einschliesslich der vorinstanzlichen Ak- ten mit Schreiben vom 28. November 2025 zuständigkeitshalber ans Bun- desverwaltungsgericht übermittelt hat (BVGer-act. 2 mit Beilagen), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Be- hörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Ver- nichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgeset- zes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. Septem- ber 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2025 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be- schwerde) aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer act. 3), dass diese Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2025 zugestellt wurde (vgl. BVGer-act. 4),
C-9210/2025 Seite 3 dass die Beschwerdeführerin innert laufender Frist mit schriftlicher Eingabe vom 18. Dezember 2025 dem Bundesverwaltungsgericht unmissverständ- lich und bedingungslos mitgeteilt hat, ihre Beschwerde per sofort zurück- zuziehen, dass daher das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht kostenpflichtig ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführerin, welche zufolge Rückzugs der Beschwerde als unterliegende Partei zu betrachten ist, keine Parteientschädigung aus- zurichten ist, dass auch der Vorinstanz keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-9210/2025 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als ge- genstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: