Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Der 1946 geborene sri-lankische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller beziehungsweise Beschwerdeführer) beantragte am 14. August 2014 mit einer schriftlichen Eingabe (Akten der Vorinstanz [nachfolgend SEM act.] 3/57 und 59) und am 10. September 2014 mit dem entsprechenden Antragsformular (SEM act. 3/91-94) bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner Tochter B._______ und seinem Schwiegersohn C._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Gastgeber) im Kanton Zürich. B. In einem Einladungsschreiben - ebenfalls datiert vom 14. August 2014 - bestätigte die Gastgeberin gegenüber der Schweizer Vertretung, dass sie den Gesuchsteller für zwei Monate bei sich zu Besuch empfangen möchte. Ihr selbst sei es aufgrund ihres asylrechtlichen Status nicht erlaubt, nach Sri Lanka zu reisen. Ihren Vater habe sie seit mehr als fünf Jahren nicht mehr gesehen. Da sie und ihr Ehemann im Oktober 2013 Eltern einer Tochter geworden seien, möchten sie deren ersten Geburtstag zusammen mit dem Vater bzw. Grossvater feiern. Sie und ihr Ehemann übernähmen die volle Verantwortung für den Besuch und sie garantierten für die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach dem geplanten Besuchsaufenthalt (SEM act. 3/53 f.). C. Mit Formularentscheid vom 11. September 2014 lehnte es die schweizerische Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit einer ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 3/89 f.). D. Gegen diesen Entscheid erhoben in der Folge sowohl die Gastgeberin (mit Eingabe vom 5. Oktober 2014; SEM act. 1/1 f.) als auch der Gesuchsteller (mit Eingabe vom 14. Oktober 2014; SEM act. 1/6 f.) Einsprache beim Bundesamt für Migration (BFM, seit 1. Januar 2015 in Staatssekretariat für Migration SEM unbenannt). Zur Begründung wurde im Wesentlichen gerügt, dass die Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers nicht gerechtfertigt seien. Dieser sei verwitwet und lebe alleine in seinem eigenen Haus in Jaffna. Trotz fortgeschrittenen Alters sei er immer noch als Geschäftsmann im Import-Bereich tätig und unternehme als solcher immer wieder Auslandreisen. Daneben arbeite er ehrenamtlich als Präsident eines lokalen Tempelkomitees. Er sei bei guter Gesundheit, habe keine finanziellen Nöte und ziehe das Leben in seinem eigenen Haus einem solchen in der Fremde vor. In der Einsprache des Gesuchstellers selbst wurde darauf hingewiesen, dass nebst der Tochter in der Schweiz ein Sohn in Sri Lanka (Kilinochchi) lebe, und dass Tochter und Sohn insgesamt vier Kinder hätten. Die Gastgeberin ihrerseits gab in ihrer Eingabe zu den familiären Verhältnissen unter anderem an, ihr Bruder lebe in England. Ihr Vater habe in der Zeit nach 1980 bereits einmal in Frankreich gelebt und kenne die Sitten und das Klima in Europa. Gerade deshalb sei sie sicher, dass er wieder in seine Heimat zurückkehre, da er sich dort wohler fühle. E. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kantons Zürich am 25. November 2014 einen Fragenkatalog an die Gastgeber, den diese am 5. Dezember 2014 schriftlich beantworteten. Gleichzeitig verpflichtete sich die Gesuchstellerin mittels des hierfür vorgesehenen Formulars zur Erklärung, für die Kosten des geplanten Besuchsaufenthalts aufzukommen (SEM act. 5/107 f.). F. Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Dieser stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. In seinen beruflichen und persönlichen Verhältnissen seien keine Umstände in Form besonderer Verpflichtungen zu erkennen, die das grundsätzlich anzunehmende Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise entscheidend relativieren könnten. Der Gesuchsteller sei 68 Jahre alt, verwitwet und seine Nachkommen lebten nicht mehr in der Heimat. Er gehe einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach, wobei die Dauer der geplanten Landesabwesenheit in diesem Zusammenhang als "ungewöhnlich" erscheine. (SEM act. 6/110 ff.). G. Dagegen gelangte der Gesuchsteller mit einer Beschwerde vom 12. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das gewünschte Visum sei ihm auszustellen. Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass seine Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Er gehöre weder zur Kategorie der unmittelbar bedrohten Personen in Sri Lanka, noch leide er Not, welche ihn zur Migration verleiten könnte. Er führe ein selbständiges Leben, sei immer noch im Geschäftsleben aktiv und habe weder gesundheitliche noch finanzielle Probleme. Die Vorinstanz habe zudem den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig erfasst: er lebe in Sri Lanka nicht alleine. Vielmehr sei dort noch ein Sohn wohnhaft, mit dem er regelmässigen Kontakt pflege. Schliesslich habe die Vorinstanz ihr Ermessen nicht pflichtgemäss wahrgenommen. Beim Entscheid über das Einreisegesuch wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Gastgeberin (seine Tochter) ihn in Sri Lanka nicht besuchen könne, weil sie in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Ein Familientreffen in einem Drittland wäre kein Ersatz für den in der Schweiz geplanten Anlass und würde zudem eine grosse finanzielle Belastung für die Gastgeber mit sich bringen. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2015 die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 26. Mai 2015 hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinen Anträgen und deren Begründung fest. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen zweimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 5 AuG).
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006], Art. 4 VEV).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 5.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 5.3 Seit Ende des langjährigen Bürgerkriegs im Jahr 2009 hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka zwar stabilisiert. Die Menschenrechtslage aber ist nach wie vor prekär und die politische Situation kann noch nicht als stabil eingestuft werden. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri Lanka gemäss Weltbank-Klassifikation als «Lower Middle Income Country»; im als Wohlstandsindikator zu berücksichtigenden UN-Index der menschlichen Entwicklung (HDI) 2013 belegt Sri Lanka die Position 73 von 187 Ländern. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) betrug 2014 71,6 Mrd. USD (3'414 USD pro Kopf). Dies stellt gegenüber dem Vorjahr ein reales Wachstum von 7% dar, und die Prognose für 2015 liegt auf demselben Niveau. Die Arbeitslosigkeit liegt bei ca. 4,4%, ist also relativ tief, wobei freilich - wie bei den Einkommen - ein erhebliches Stadt/Land-Gefälle existiert. Etwa die Hälfte der Wirtschaftsleistung des Landes ist auf die Region um Colombo konzentriert. Namentlich bei der Landbevölkerung ist dagegen Armut weiterhin verbreitet. Für die vorwiegend tamilische Bevölkerung im Norden des Landes (inkl. Halbinsel Jaffna) kommt hinzu, dass die öffentliche Gesundheitsversorgung dürftig ist und viele Kliniken nur über rudimentäre Behandlungsmöglichkeiten verfügen. All diese Umstände führen zu einer anhaltend hohen Emigration (Quellen: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik Länderinformationen > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: September 2015, besucht im November 2015 sowie Urteil des BVGer C-871/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.4 In Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo - wie im Fall des Beschwerdeführers - bereits Verwandte im Ausland leben, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.).
E. 6.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mittlerweile 69-jährgen Mann; offenbar schon seit vielen Jahren verwitwet. Er wohnt alleine in einem eigenen Haus in Jaffna. Seine Tochter - die Gastgeberin - lebt seit Dezember 2008 in der Schweiz. Daneben hat der Beschwerdeführer offenbar noch einen Sohn bzw. die Gastgeberin einen Bruder.
E. 6.2 Gestützt auf entsprechende Angaben des Beschwerdeführers in dessen Visumsantrag vom 14. August 2014 (SEM act. 3/59) ging die Schweizerische Auslandvertretung davon aus, dass es sich bei den erwähnten beiden um die einzigen Kinder des Beschwerdeführers handle und beide im Ausland lebten; die Tochter in der Schweiz und der Sohn in Grossbritannien (Aktennotiz vom 11. September 2014; SEM act. 4/87). In gleicher Weise hatte sich die Gastgeberin in ihrem Asylverfahren geäussert (Anhörung vom 2. Oktober 2009; Frage und Antwort Nr. 8). Im Gegensatz dazu lässt der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren (SEM act. 1/7) und im Beschwerdeverfahren geltend machen, ein Sohn lebe in Sri Lanka (Kilinochchi). Die Gesuchstellerin ihrerseits hielt im Einspracheverfahren daran fest, dass ihr Bruder in England lebe. Ob diese Divergenz damit zu erklären ist, dass besagter Sohn bzw. Bruder in der Zwischenzeit von Grossbritannien nach Sri-Lanka zurückgekehrt ist, oder etwa damit, dass doch zwei Söhne bzw. Brüder existieren, lässt sich den Akten nicht schlüssig entnehmen. Wie es sich damit verhält, kann allerdings offengelassen werden. Denn es ist - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - schon aus anderen Gründen kaum wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seinen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zum Anlass nehmen könnte, länger als geplant bei den Gastgebenden zu bleiben.
E. 6.3 Gemäss den Darlegungen der Gastgeberin in ihrer schriftlichen Einsprache vom 5. Oktober 2014, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, ist es bis anhin noch gar nicht zu Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Schwiegersohn (dem Gastgeber) gekommen. Der Schwiegersohn gehört offenbar nicht zur gleichen Kaste wie die Tochter, weshalb der Beschwerdeführer die Heirat missbilligt und den Kontakt zu seiner Tochter sogar vorübergehend abgebrochen habe. Erst nach einer Fehlgeburt, welche die Gastgeberin im Jahre 2012 erlitten habe, sei es wieder zu einer Annäherung zwischen Vater und Tochter gekommen. Die Gesuchstellerin verbindet den geplanten Besuchsaufenthalt denn auch mit der Hoffnung, dass ihr Vater ihren Ehemann endlich akzeptieren würde (SEM act. 1/2). Vor diesem Hintergrund ist eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Absicht haben könnte, zu seiner in der Schweiz lebenden Tochter und deren Ehemann zu übersiedeln. Tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Engagements für eine Religionsgemeinschaft eng mit seiner Wohnregion verbunden zu sein scheint. Er selbst und die Gastgeberin haben übereinstimmend und von Beginn des Vorverfahrens weg betont, dass er Präsident des lokalen Tempelkomitees sei und in dieser Eigenschaft die Verantwortung für den Finanzbereich und den Jahresabschluss habe. Eine vom Sekretär der betreffenden Tempelgemeinschaft ausgestellte Bestätigung wurde bereits bei der Schweizer Vertretung als Beweismittel eingereicht (SEM act. 3/41).
E. 6.4 Der Beschwerdeführer ist trotz seines fortgeschrittenen Alters nach wie vor erwerbstätig. Gemäss den Einträgen in seinem Reisepass reist er regelmässig nach Indien und wieder zurück. Obwohl nur gerade bekannt ist, dass er im Import-Bereich tätig ist, und über Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit sowie über das damit erzielte Einkommen kein schlüssiges Bild gewonnen werden kann, ist dennoch davon auszugehen, dass er in stabilen und soliden wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Dies schon deshalb, weil es ihm andernfalls kaum möglich wäre, seine häufigen geschäftlichen Reisen nach Indien zu finanzieren. Kommt hinzu, dass er bereits bei der Schweizer Vertretung eine Bankbestätigung der Commercial Bank in Jaffna, datiert vom 2. September 2014, eingereicht hat, die ihm per 29. August 2014 ein Guthaben von Rs. 658'686.36 (umgerechnet rund CHF 4'692) bescheinigte (act. 3/40). Diese Ersparnis entspricht immerhin deutlich mehr als dem für das Jahr 2013 angenommenen durchschnittlichen jährlichen Bruttoeinkommen in der Höhe von USD 3'170 (vgl. Urteil des BVGer C-4845 vom 7. Mai 2015 E. 6.5 mit weiterem Hinweis). Vor diesem Hintergrund sind auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Umstände zu erkennen, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer den geplanten Besuch dazu missbrauchen könnte, sich in die Schweiz beziehungsweise in den Schengen-Raum abzusetzen.
E. 6.5 Auch wenn das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, erscheint es vorliegend doch als gering. Mit anderen Worten ist nicht davon auszugehen, es bestünden Hinderungsgründe dieser Art gemäss Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG für die Erteilung des beantragten Visums.
E. 7 Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt im Ergebnis anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) erfüllt sind.
E. 8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
E. 8.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Parteientschädigung geht zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Es wurde keine Kostennote eingereicht, so dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Akten und insbesondere in Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 2 VGKE eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 700.- inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zuzusprechen ist. (Dispositiv S. 12)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 900.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 700.- zu entschädigen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Beilagen: Akten Ref-Nr. [...] sowie N [...]) - die Migrationsbehörde des Kantons Zürich ad ZH [...] Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-914/2015 Urteil vom 5. Februar 2016 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Hans Peter Roth, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Der 1946 geborene sri-lankische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller beziehungsweise Beschwerdeführer) beantragte am 14. August 2014 mit einer schriftlichen Eingabe (Akten der Vorinstanz [nachfolgend SEM act.] 3/57 und 59) und am 10. September 2014 mit dem entsprechenden Antragsformular (SEM act. 3/91-94) bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner Tochter B._______ und seinem Schwiegersohn C._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Gastgeber) im Kanton Zürich. B. In einem Einladungsschreiben - ebenfalls datiert vom 14. August 2014 - bestätigte die Gastgeberin gegenüber der Schweizer Vertretung, dass sie den Gesuchsteller für zwei Monate bei sich zu Besuch empfangen möchte. Ihr selbst sei es aufgrund ihres asylrechtlichen Status nicht erlaubt, nach Sri Lanka zu reisen. Ihren Vater habe sie seit mehr als fünf Jahren nicht mehr gesehen. Da sie und ihr Ehemann im Oktober 2013 Eltern einer Tochter geworden seien, möchten sie deren ersten Geburtstag zusammen mit dem Vater bzw. Grossvater feiern. Sie und ihr Ehemann übernähmen die volle Verantwortung für den Besuch und sie garantierten für die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach dem geplanten Besuchsaufenthalt (SEM act. 3/53 f.). C. Mit Formularentscheid vom 11. September 2014 lehnte es die schweizerische Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit einer ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 3/89 f.). D. Gegen diesen Entscheid erhoben in der Folge sowohl die Gastgeberin (mit Eingabe vom 5. Oktober 2014; SEM act. 1/1 f.) als auch der Gesuchsteller (mit Eingabe vom 14. Oktober 2014; SEM act. 1/6 f.) Einsprache beim Bundesamt für Migration (BFM, seit 1. Januar 2015 in Staatssekretariat für Migration SEM unbenannt). Zur Begründung wurde im Wesentlichen gerügt, dass die Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers nicht gerechtfertigt seien. Dieser sei verwitwet und lebe alleine in seinem eigenen Haus in Jaffna. Trotz fortgeschrittenen Alters sei er immer noch als Geschäftsmann im Import-Bereich tätig und unternehme als solcher immer wieder Auslandreisen. Daneben arbeite er ehrenamtlich als Präsident eines lokalen Tempelkomitees. Er sei bei guter Gesundheit, habe keine finanziellen Nöte und ziehe das Leben in seinem eigenen Haus einem solchen in der Fremde vor. In der Einsprache des Gesuchstellers selbst wurde darauf hingewiesen, dass nebst der Tochter in der Schweiz ein Sohn in Sri Lanka (Kilinochchi) lebe, und dass Tochter und Sohn insgesamt vier Kinder hätten. Die Gastgeberin ihrerseits gab in ihrer Eingabe zu den familiären Verhältnissen unter anderem an, ihr Bruder lebe in England. Ihr Vater habe in der Zeit nach 1980 bereits einmal in Frankreich gelebt und kenne die Sitten und das Klima in Europa. Gerade deshalb sei sie sicher, dass er wieder in seine Heimat zurückkehre, da er sich dort wohler fühle. E. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kantons Zürich am 25. November 2014 einen Fragenkatalog an die Gastgeber, den diese am 5. Dezember 2014 schriftlich beantworteten. Gleichzeitig verpflichtete sich die Gesuchstellerin mittels des hierfür vorgesehenen Formulars zur Erklärung, für die Kosten des geplanten Besuchsaufenthalts aufzukommen (SEM act. 5/107 f.). F. Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Dieser stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. In seinen beruflichen und persönlichen Verhältnissen seien keine Umstände in Form besonderer Verpflichtungen zu erkennen, die das grundsätzlich anzunehmende Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise entscheidend relativieren könnten. Der Gesuchsteller sei 68 Jahre alt, verwitwet und seine Nachkommen lebten nicht mehr in der Heimat. Er gehe einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach, wobei die Dauer der geplanten Landesabwesenheit in diesem Zusammenhang als "ungewöhnlich" erscheine. (SEM act. 6/110 ff.). G. Dagegen gelangte der Gesuchsteller mit einer Beschwerde vom 12. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das gewünschte Visum sei ihm auszustellen. Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass seine Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Er gehöre weder zur Kategorie der unmittelbar bedrohten Personen in Sri Lanka, noch leide er Not, welche ihn zur Migration verleiten könnte. Er führe ein selbständiges Leben, sei immer noch im Geschäftsleben aktiv und habe weder gesundheitliche noch finanzielle Probleme. Die Vorinstanz habe zudem den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig erfasst: er lebe in Sri Lanka nicht alleine. Vielmehr sei dort noch ein Sohn wohnhaft, mit dem er regelmässigen Kontakt pflege. Schliesslich habe die Vorinstanz ihr Ermessen nicht pflichtgemäss wahrgenommen. Beim Entscheid über das Einreisegesuch wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Gastgeberin (seine Tochter) ihn in Sri Lanka nicht besuchen könne, weil sie in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Ein Familientreffen in einem Drittland wäre kein Ersatz für den in der Schweiz geplanten Anlass und würde zudem eine grosse finanzielle Belastung für die Gastgeber mit sich bringen. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2015 die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 26. Mai 2015 hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinen Anträgen und deren Begründung fest. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen zweimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 Seit Ende des langjährigen Bürgerkriegs im Jahr 2009 hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka zwar stabilisiert. Die Menschenrechtslage aber ist nach wie vor prekär und die politische Situation kann noch nicht als stabil eingestuft werden. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri Lanka gemäss Weltbank-Klassifikation als «Lower Middle Income Country»; im als Wohlstandsindikator zu berücksichtigenden UN-Index der menschlichen Entwicklung (HDI) 2013 belegt Sri Lanka die Position 73 von 187 Ländern. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) betrug 2014 71,6 Mrd. USD (3'414 USD pro Kopf). Dies stellt gegenüber dem Vorjahr ein reales Wachstum von 7% dar, und die Prognose für 2015 liegt auf demselben Niveau. Die Arbeitslosigkeit liegt bei ca. 4,4%, ist also relativ tief, wobei freilich - wie bei den Einkommen - ein erhebliches Stadt/Land-Gefälle existiert. Etwa die Hälfte der Wirtschaftsleistung des Landes ist auf die Region um Colombo konzentriert. Namentlich bei der Landbevölkerung ist dagegen Armut weiterhin verbreitet. Für die vorwiegend tamilische Bevölkerung im Norden des Landes (inkl. Halbinsel Jaffna) kommt hinzu, dass die öffentliche Gesundheitsversorgung dürftig ist und viele Kliniken nur über rudimentäre Behandlungsmöglichkeiten verfügen. All diese Umstände führen zu einer anhaltend hohen Emigration (Quellen: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik Länderinformationen > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: September 2015, besucht im November 2015 sowie Urteil des BVGer C-871/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 5.4 In Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo - wie im Fall des Beschwerdeführers - bereits Verwandte im Ausland leben, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.). 6. 6.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mittlerweile 69-jährgen Mann; offenbar schon seit vielen Jahren verwitwet. Er wohnt alleine in einem eigenen Haus in Jaffna. Seine Tochter - die Gastgeberin - lebt seit Dezember 2008 in der Schweiz. Daneben hat der Beschwerdeführer offenbar noch einen Sohn bzw. die Gastgeberin einen Bruder. 6.2 Gestützt auf entsprechende Angaben des Beschwerdeführers in dessen Visumsantrag vom 14. August 2014 (SEM act. 3/59) ging die Schweizerische Auslandvertretung davon aus, dass es sich bei den erwähnten beiden um die einzigen Kinder des Beschwerdeführers handle und beide im Ausland lebten; die Tochter in der Schweiz und der Sohn in Grossbritannien (Aktennotiz vom 11. September 2014; SEM act. 4/87). In gleicher Weise hatte sich die Gastgeberin in ihrem Asylverfahren geäussert (Anhörung vom 2. Oktober 2009; Frage und Antwort Nr. 8). Im Gegensatz dazu lässt der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren (SEM act. 1/7) und im Beschwerdeverfahren geltend machen, ein Sohn lebe in Sri Lanka (Kilinochchi). Die Gesuchstellerin ihrerseits hielt im Einspracheverfahren daran fest, dass ihr Bruder in England lebe. Ob diese Divergenz damit zu erklären ist, dass besagter Sohn bzw. Bruder in der Zwischenzeit von Grossbritannien nach Sri-Lanka zurückgekehrt ist, oder etwa damit, dass doch zwei Söhne bzw. Brüder existieren, lässt sich den Akten nicht schlüssig entnehmen. Wie es sich damit verhält, kann allerdings offengelassen werden. Denn es ist - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - schon aus anderen Gründen kaum wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seinen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zum Anlass nehmen könnte, länger als geplant bei den Gastgebenden zu bleiben. 6.3 Gemäss den Darlegungen der Gastgeberin in ihrer schriftlichen Einsprache vom 5. Oktober 2014, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, ist es bis anhin noch gar nicht zu Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Schwiegersohn (dem Gastgeber) gekommen. Der Schwiegersohn gehört offenbar nicht zur gleichen Kaste wie die Tochter, weshalb der Beschwerdeführer die Heirat missbilligt und den Kontakt zu seiner Tochter sogar vorübergehend abgebrochen habe. Erst nach einer Fehlgeburt, welche die Gastgeberin im Jahre 2012 erlitten habe, sei es wieder zu einer Annäherung zwischen Vater und Tochter gekommen. Die Gesuchstellerin verbindet den geplanten Besuchsaufenthalt denn auch mit der Hoffnung, dass ihr Vater ihren Ehemann endlich akzeptieren würde (SEM act. 1/2). Vor diesem Hintergrund ist eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Absicht haben könnte, zu seiner in der Schweiz lebenden Tochter und deren Ehemann zu übersiedeln. Tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Engagements für eine Religionsgemeinschaft eng mit seiner Wohnregion verbunden zu sein scheint. Er selbst und die Gastgeberin haben übereinstimmend und von Beginn des Vorverfahrens weg betont, dass er Präsident des lokalen Tempelkomitees sei und in dieser Eigenschaft die Verantwortung für den Finanzbereich und den Jahresabschluss habe. Eine vom Sekretär der betreffenden Tempelgemeinschaft ausgestellte Bestätigung wurde bereits bei der Schweizer Vertretung als Beweismittel eingereicht (SEM act. 3/41). 6.4 Der Beschwerdeführer ist trotz seines fortgeschrittenen Alters nach wie vor erwerbstätig. Gemäss den Einträgen in seinem Reisepass reist er regelmässig nach Indien und wieder zurück. Obwohl nur gerade bekannt ist, dass er im Import-Bereich tätig ist, und über Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit sowie über das damit erzielte Einkommen kein schlüssiges Bild gewonnen werden kann, ist dennoch davon auszugehen, dass er in stabilen und soliden wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Dies schon deshalb, weil es ihm andernfalls kaum möglich wäre, seine häufigen geschäftlichen Reisen nach Indien zu finanzieren. Kommt hinzu, dass er bereits bei der Schweizer Vertretung eine Bankbestätigung der Commercial Bank in Jaffna, datiert vom 2. September 2014, eingereicht hat, die ihm per 29. August 2014 ein Guthaben von Rs. 658'686.36 (umgerechnet rund CHF 4'692) bescheinigte (act. 3/40). Diese Ersparnis entspricht immerhin deutlich mehr als dem für das Jahr 2013 angenommenen durchschnittlichen jährlichen Bruttoeinkommen in der Höhe von USD 3'170 (vgl. Urteil des BVGer C-4845 vom 7. Mai 2015 E. 6.5 mit weiterem Hinweis). Vor diesem Hintergrund sind auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Umstände zu erkennen, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer den geplanten Besuch dazu missbrauchen könnte, sich in die Schweiz beziehungsweise in den Schengen-Raum abzusetzen. 6.5 Auch wenn das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, erscheint es vorliegend doch als gering. Mit anderen Worten ist nicht davon auszugehen, es bestünden Hinderungsgründe dieser Art gemäss Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG für die Erteilung des beantragten Visums.
7. Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt im Ergebnis anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) erfüllt sind. 8. 8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. 8.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Parteientschädigung geht zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Es wurde keine Kostennote eingereicht, so dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Akten und insbesondere in Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 2 VGKE eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 700.- inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zuzusprechen ist. (Dispositiv S. 12) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 900.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 700.- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Beilagen: Akten Ref-Nr. [...] sowie N [...])
- die Migrationsbehörde des Kantons Zürich ad ZH [...] Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: