Marktüberwachung | Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 31. Oktober 2025)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung III C-9107/2025
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Nicole Nickerson. Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 31. Oktober 2025).
C-9107/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (Vorinstanz) am 31. Oktober 2025 die Einziehung und Vernichtung der zurückgehaltenen 10 Ampullen Prima- bolin-100 (Metenolon enanthat) à 100 mg/ml sowie 10 Ampullen Testen- 250 (Testosteron enanthat) à 250 mg/ml verfügte und A._______ eine Ge- bühr von CHF 400.– auferlegte (BVGer-act. 2 Beilage 4), dass A._______ am 6. November 2025 per E-Mail an die Vorinstanz auf die vorgenannte Verfügung vom 31. Oktober 2025 Bezug nahm und sinn- gemäss ausführte, er habe die zurückbehaltenen Dopingmittel nicht be- stellt sowie keinen Verstoss gegen Vorschriften intendiert, da die im Schrei- ben (Verfügung vom 31. Oktober 2025) erwähnten Produkte nicht ihm ge- hörten, dass A._______ mit weiterer E-Mail der Vorinstanz am 13. November 2025 sinngemäss mitteilte, er habe das Schreiben (Vorbescheid vom 26. Sep- tember 2025, vgl. BVGer-act. 2 Beilage 3) nicht erhalten, da er sich bis zum
28. September 2025 auf Reisen befunden habe, dass er die erwähnten Produkte nicht bestellt habe und somit ein Fehler vorliege, er es also begrüssen würde, wenn diese «Beschwerde entfernt würde» (übersetzt aus dem Englischen: «I would appreciate that this com- plaint is removed») (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. November 2025 diese Einga- ben von A._______ vom 6. November 2025 sowie 13. November 2025 zu- ständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies (BVGer- act. 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Massnahmen gegen Do- ping (Marktüberwachung) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder
C-9107/2025 Seite 3 Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass aus der Beschwerde der unmissverständliche Wille einer individuali- sierten Person hervorgehen muss, als Beschwerdeführende auftreten zu wollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 52 Rz. 1), dass unter Unterschrift im Sinne von Art. 52 VwVG die eigenhändige, hand- schriftliche Unterzeichnung der Beschwerde verstanden wird, welche im Original vorliegen muss (vgl. SEETHALER/PORTMANN, in: Waldmann/Kraus- kopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 Rz. 16), dass einzig bei einer elektronisch zugestellten Eingabe, welche über eine anerkannte Plattform für sichere Zustellung erfolgen muss, eine aner- kannte oder qualifizierte elektronische Signatur die eigenhändige Unter- schrift ersetzen kann (vgl. Art. 21a VwVG sowie das Ausführungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien vom 16. Juni 2020 [ERV-BVGer, SR 173.320.6]), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. De- zember 2025 feststellte, dass die Eingaben vom 6. November 2025 sowie
13. November 2025 an die Vorinstanz gerichtet waren und es somit unklar bleibe, ob A._______ vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2025 erheben wolle (BVGer-act. 3), dass die Eingaben ausserdem den Anforderungen an eine formell rechts- genügliche Beschwerde nicht genügten, weshalb das Bundesverwaltungs- gericht A._______ aufforderte, innert 5 Tagen ab Erhalt der Zwischenver- fügung zu erklären, ob er vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge- gen die Verfügung der Vorinstanz erheben wolle, und, bejahendenfalls, in- nert gleicher Frist eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift in- klusive Rechtsbegehren und Begründung einzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3),
C-9107/2025 Seite 4 dass für den Fall der Beschwerdeerhebung ein Kostenvorschuss von CHF 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Ta- gen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen sei, dass A._______ die Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2025 nachweis- lich am 12. Dezember 2025 zugestellt wurde (BVGer-act. 4), dass A._______ innert angesetzter Frist – sowie bis zum heutigen Datum
– nicht reagierte und damit weder seinen Beschwerdewillen kundtat noch eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Beschwerde ein- reichte, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) auf die Eingaben vom 6. November 2025 sowie
13. November 2025 nicht einzutreten ist, dass mangels Beschwerdeerhebung die mit Zwischenverfügung vom
3. Dezember 2025 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses hinfällig wird und zurückzunehmen ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel – wie hier – ohne erheblichen Aufwand für das Ge- richt erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass weder dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3, Art. 7 Abs. 4 VGKE).
C-9107/2025 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die die Eingaben vom 6. November 2025 sowie 13. November 2025 wird nicht eingetreten. 2. Die mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2025 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses wird zurückgenommen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Selin Elmiger-Necipoglu Nicole Nickerson
C-9107/2025 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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