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C-908/2025

C-908/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-25 · Deutsch CH

Marktüberwachung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Die der Beschwerdeführerin bis zum 28. März 2025 gesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses wird zurückgenommen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 5 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die der Beschwerdeführerin bis zum 28. März 2025 gesetzte Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses wird zurückgenommen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante C-908/2025 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-908/2025 Urteil vom 25. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz. Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 5. Februar 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) am 5. Februar 2025 (BVGer-act. 1/3) - in Bestätigung des Vorbescheids vom 30. Dezember 2024 (BVGer-act. 1/2) - verfügte, die an A._______ adressierte und vom Zollinspektorat B._______ im Rahmen einer Kontrolle zurückgehaltene Sendung bzw. der entsprechende Inhalt (Produkt: 60 Kapseln [...], Substanz: Prasteron [Dehydroepiandrosteron, Code 2], Dosierung: 50 mg) werde eingezogen und vernichtet, wobei die Gebühr Fr. 400.- betrage, dass A._______ mit Schreiben vom 9. Februar 2025 (BVGer-act. 1) an die Vorinstanz gelangte, welche die Eingabe samt Vorakten mit Schreiben vom 12. Februar 2025 (Eingang: 13. Februar 2025) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte (BVGer-act. 2), dass A._______ in ihrem Schreiben vom 9. Februar 2025 geltend macht, sie habe die besagten Produkte aus gesundheitlichen Gründen bestellt, ohne sich über die darin enthaltene Substanz zu informieren, und weiter ausführt, die angeordnete Gebühr werde sie fristgemäss bezahlen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des BVGer C-6302/2013 vom 14. September 2015 E. 1.2, nicht publ. in BVGE 2015/46), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass aus der Beschwerde der unmissverständliche Wille einer individualisierten Person hervorgehen muss, als Beschwerdeführende auftreten zu wollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 52 Rz. 1), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass das Schreiben vom 9. Februar 2025 an die Vorinstanz gerichtet ist und keinen Hinweis enthält, ob damit Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Februar 2025 erhoben werden soll, und dass das Schreiben zudem kein klares Rechtsbegehren enthält, dass A._______ mit Verfügung vom 26. Februar 2025 (BVGer act. 3) aufgefordert wurde, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung ihren Beschwerdewillen zu erklären und - gegebenenfalls - innert gleicher Frist klare Rechtsbegehren samt Begründung einzureichen (Ziff. 1 des Dispositivs), und sie gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Ziff. 2 des Dispositivs), dass A._______ mit Schreiben vom 6. März 2025 (Eingang: 7. März 2025) innert der angesetzten Frist mitteilte, sie habe lediglich ihre Situation erklären und keine Beschwerde einreichen wollen, zudem habe sie die Gebühr von Fr. 400.- bereits überwiesen (BVGer-act. 5), dass die in der genannten Verfügung bis zum 28. März 2025 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- (Ziff. 3 des Dispositivs) damit hinfällig wird und zurückzunehmen ist, dass somit mangels Beschwerdewillen im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie hier - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die der Beschwerdeführerin bis zum 28. März 2025 gesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses wird zurückgenommen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: