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C-89/2007

C-89/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-07-02 · Deutsch CH

Medizinalberufe ohne medizinische Hilfsberufe (Übriges)

Sachverhalt

A. Die polnisch-schweizerische Doppelbürgerin A._______ erwarb am 12. November 1985 an der Medizinischen Akademie in X._______ ihr polnisches Arztdiplom. Am 13. September 2006 stellte sie beim Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen des Bundesamtes für Gesundheit (im Folgenden: LA) ein Gesuch um Anerkennung dieses Diploms - gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere auf die am 1. April 2006 erfolgte Inkraftsetzung der Ausdehnung des FZA auf diejenigen zehn Staaten, die am 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind. B. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2006 wies der LA das Anerkennungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte er aus, nach Art. 2b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: FMPG, SR 811.11) würden nur ausländische Diplome anerkannt, die auf Grund eines Vertrages über die gegenseitige Anerkennung mit dem entsprechenden Staat als gleichwertig gelten. Das FZA stelle eine derartige vertragliche Vereinbarung dar. Sowohl Art. 3 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe (im Folgenden: VO FMPG, SR 811.113) wie das FZA verwiesen betreffend Diplomanerkennung auf die entsprechenden EU-Richtlinien. Aufgrund von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie vom 5. April 1993 des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit der Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise (in der per 1. Mai 2004 konsolidierten Fassung; im Folgenden: Richtlinie 93/16/ EWG) werde ein Diplom aus Polen, das vor dem 1. Mai 2004 (Beitritt Polens zur EU) erworben worden sei, nur dann anerkannt, wenn dem Diplom eine Bescheinigung beigefügt sei, dass sich die gesuchstellende Person während den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig den betreffenden Tätigkeiten gewidmet habe. Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall, da sie in den letzten fünf Jahren nicht mehr ärztlich tätig gewesen sei, sondern aufgrund einer Bewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2001 als selbständige nichtärztliche Homöopathin arbeite. Die ärztliche Tätigkeit sei ihr in der erwähnten Bewilligung ausdrücklich untersagt worden. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2006 bei der Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung (REKO MAW) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr polnisches Arztdiplom sei als gleichwertig anzuerkennen. Zur Begründung führte sie aus, vor sechs Jahren hätte man ihr mitgeteilt, sie dürfe als selbstständige Ärztin in der Schweiz nicht arbeiten, weil sie kein eidgenössisches Diplom besitze, die bilateralen Verträge noch nicht in Kraft getreten seien und Polen noch nicht zur EU gehöre. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich habe ihr in der Folge lediglich eine Bewilligung für nichtärztliche Homöopathie erteilt. Danach habe sie wohl Krankheiten - soweit sie nicht meldepflichtig sind - behandeln dürfen, aber keine rezeptpflichtigen Medikamente verschreiben, keine chirurgischen, geburtshilflichen und gynäkologischen Eingriffe vornehmen und ihre Leistungen nicht nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) abrechnen können. Trotzdem habe sie in ihrem Beruf gearbeitet, da Homöopathie auch zu den medizinischen Berufen gehöre. Sie verfüge über mehrere Jahre Spitalerfahrung und sei im Besitz eines Fähigkeitsausweises in Homöopathie der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) und des Schweizerischen Vereins Homöopathischer Ärztinnen und Ärzte (SVHA). Zudem absolviere sie regelmässig Fortbildungsprogramme nach dem Fortbildungsreglement für das Diplom "Arzt/Ärztin für Homöopathie SVHA". D. Die an die REKO MAW gerichtete Beschwerde wurde in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufgenommen hat und bei welchem die Beschwerde am 4. Januar 2007 einging. E. In seiner Vernehmlassung vom 2. März 2007 beantragte der LA, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung bestätigte er seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 7. Dezember 2006 und hielt im Weiteren fest, der Erlass von Verfügungen betreffend die Zulassung zur Berufsausübung liege in der Kompetenz der Kantone. Der LA als Bundesbehörde sei in diesem Zusammenhang bloss zur Erteilung bzw. Anerkennung von Arztdiplomen zuständig, an rechtskräftige kantonale Entscheide über die Berufsausübung sei er gebunden. Da der Beschwerdeführerin von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. Oktober 2001 jegliche ärztliche Tätigkeit untersagt worden sei, könne für die letzten fünf Jahre auch keine rechtmässige ärztliche Tätigkeit nachgewiesen werden. Trotz der Ausdehnung des FZA auf Polen sei daher eine Anerkennung des Diploms der Beschwerdeführerin ausgeschlossen. F. Mit Verfügung vom 8. März 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien die Zusammensetzung des Gerichtes zum Entscheid bekannt gegeben. Innert der gesetzten Frist ging kein Ablehnungsbegehren ein. G. Anlässlich der auf Antrag der Beschwerdeführerin durchgeführten mündlichen und öffentlichen Verhandlung vom 21. Juni 2007 erhielten die Parteien die Gelegenheit, ihren Standpunkt nochmals darzulegen. Sie bestätigten ihre Anträge und ergänzten deren Begründung. Die Beschwerdeführerin reichte zudem weitere Beweismittel betreffend ihre Tätigkeit als Homöopathin ein. H. Auf die Ausführungen der Parteien ist in den folgenden Erwägungen - soweit erforderlich - näher einzugehen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Angefochten ist die Verfügung des LA vom 7. Dezember 2006, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung ihres polnischen Arztdiploms abgewiesen worden ist.

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172. 021), die von den als Vorinstanzen in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören die Verfügungen des LA über die Anerkennung ausländischer Arztdiplome, so dass das Bundesverwaltungsgericht mangels einer Ausnahme gemäss Art. 32 VGG zum Entscheid in vorliegender Sache zuständig ist.

E. 1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin hat als Gesuchstellerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse. Da die Beschwerdeführerin den mit Verfügung vom 18. Januar 2007 eingeforderten Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht geleistet hat, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VwVG sowie des VGG, wobei das neue, am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Entsprechend umfassend ist die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts.

E. 2.2 Das Gericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

E. 3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der LA habe ihr ausländisches, an der medizinischen Akademie der Stadt X._______ in Polen erworbenes Arztdiplom zu Unrecht nicht als gleichwertig anerkannt.

E. 3.1 Vor dem Inkrafttreten des FZA und der Revision des FMPG im Jahre 2002 hatten einzig die Kantone zu entscheiden, ob ein vorgelegtes ärztliches Diplom zur unselbstständigen und selbstständigen Berufsausübung auf ihrem Kantonsgebiet berechtigt. Zur Tätigkeit zu Lasten der sozialen Krankenversicherung dagegen waren grundsätzlich nur Ärztinnen und Ärzte zugelassen, die über ein eidgenössisches Diplom und über eine vom Bundesrat anerkannte Weiterbildung verfügten (vgl. Art. 36 KVG). Gemäss dem bis zum 31. Mai 2002 gültig gewesenen Art. 39 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR 832. 102) waren ihnen Ärztinnen und Ärzte gleichgestellt, die über einen ausländischen wissenschaftlichen Befähigungsausweis verfügten, der von der zuständigen Stelle des Bundes - nach Anhören der Kantone und der Berufsverbände - als gleichwertig anerkannt worden war. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Befähigungsausweise konnte von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass auch der ausstellende Staat die eidgenössischen Medizinaldiplome anerkannte.

E. 3.2 Mit Inkrafttreten des FZA und der Revision des FMPG per 1. Juni 2002 hat sich die Rechtslage grundlegend geändert. Gemäss Art. 2a Abs. 2 FMPG ist eine Person, die das eidgenössische Diplom als Ärztin oder Arzt erworben hat, berechtigt, bis zum Erwerb eines eidgenössischen Weiterbildungstitels unter der Aufsicht von Inhaberinnen oder Inhabern eines entsprechenden Weiterbildungstitels ärztliche Handlungen vornehmen (vgl. Art. 11 Abs. 1 FMPG). Darüber hinaus können die Kantone - entsprechend ihrer weiterhin bestehenden Kompetenz zur Regelung der Berufsausübung - eine derartige unselbständige ärztliche Tätigkeit auch Personen erlauben, die (noch) nicht im Besitze eines eidgenössischen Diploms sind (vgl. etwa § 8 Abs. 3 der Ärzteverordnung des Kantons Zürich vom 6. Mai 1998 [LS 811.11]). Gemäss Art. 2b FMPG sind den eidgenössischen Diplomen jene ausländischen Diplome gleichgestellt, die vom LA anerkannt werden. Die Anerkennung ausländischer Diplome setzt voraus, dass sie auf Grund eines Vertrages über die gegenseitige Anerkennung mit dem ausstellenden Staat als gleichwertig gelten. Eine Anerkennung ausländischer Diplome ist damit nur noch möglich, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen eines Staatsvertrages festgestellt worden ist. Dies bedeutet, dass seit dem 1. Juni 2002 die einzelfallweise Anerkennung von ausländischen Diplomen ohne entsprechenden Staatsvertrag über die gegenseitige Anerkennung ausgeschlossen ist (vgl. Erika Schmidt, Die Medizinalberufe und das Abkommen über die Freizügigkeit der Personen, in: Daniel Felder/Christine Kaddous, Accords bilatéraux Suisse-UE [Commentaires] - Bilaterale Abkommen Schweiz EU [Erste Analysen], Basel 2001, S. 408). Die Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms wird demnach nicht auf Grund einer Überprüfung im konkreten Einzelfall, sondern generell-abstrakt, im Rahmen der staatsvertraglichen Verhandlungen anerkannt (vgl. Ariane Ayer, Les effets des accords bilatéraux entre la Suisse et la Communauté européenne dans les cantons, en particulier en matière de reconnaissance des diplômes de professions de santé, Deuxième partie, Institut de droit de la santé, Université de Neuchâtel, Neuchâtel 2000, S. 17). Die Regelung des Gesetzgebers ist eindeutig und die Formulierung von Art. 2b Abs. 1 FMPG lässt keinen Zweifel drüber offen, dass seit dem 1. Juni 2002 ausländische Diplome vom LA nur anerkannt werden können, wenn sie auf Grund eines entsprechenden Staatsvertrages als gleichwertig gelten (vgl. BGE 132 II 135 E. 4).

E. 3.3 Sowohl das FZA, das eine vertragliche Vereinbarung im Sinne von Art. 2b Abs. 1 FMPG darstellt, als auch Art. 3 VO FMPG regeln die Anerkennung von Medizinaldiplomen aus EU-Staaten durch Verweis auf die entsprechenden EU-Richtlinien - für Arztdiplome auf die Richtlinie 93/16/EWG. Da Polen seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der EU und seit dem 1. April 2006 auch dem FZA angeschlossen ist, sind im vorliegenden Verfahren, in welchem über die Anerkennung eines polnischen Arztdiploms zu befinden ist, die Vorschriften der Richtlinie 93/16/EWG anwendbar (vgl. Art. 1 und Anhang III Ziff. 4 des Protokolls vom 26. Oktober 2004 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union [im Folgenden: Protokoll zum FZA, AS 2006 995]). Dies gilt ungeachtet dessen, dass Schweizerbürger mit Wohnsitz in der Schweiz an sich gegenüber den schweizerischen Behörden aus dem FZA keine Rechte ableiten können. Das Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA besagt, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Art. 2b FMPG verlangt aber einzig, dass die Schweiz in einem Staatsvertrag eine bestimmte Diplomart als gleichwertig anerkannt hat (vgl. Art. 3 VO FMPG). Ist dies der Fall, so haben auch Schweizer und nicht nur Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten Anspruch auf Anerkennung eines durch einen EU-Staat ausgestellten Diploms durch die Schweizer Behörden. Die Herkunft des Diploms bildet einen grenzüberschreitenden Anknüpfungspunkt, der im Interesse der Vermeidung einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und eines Verstosses gegen den Grundsatz der Inländernichtdiskriminierung ausreichend erscheint (vgl. dazu BGE 131 V 209 E. 6, BGE 129 II 249 E. 4.3). Abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer fortbestehenden polnischen Staatsbürgerschaft ohnehin auf das FZA berufen kann, steht der Anwendung dieses Abkommens auch nicht entgegen, dass sie heute zusätzlich Schweizerbürgerin ist.

E. 3.4 Die Richtlinie 93/16/EWG schreibt vor, dass bestimmte, in ihrem Anhang A ausdrücklich genannte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise eines Mitgliedstaates von anderen Mitgliedsstaaten bzw. der Schweiz anerkannt werden, und dass ihnen die gleiche Wirkung in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten einer Ärztin bzw. eines Arztes verliehen werden muss, wie eigenen Ausweisen (Art. 1 und 2 Richtlinie 93/16/EWG).

E. 3.4.1 Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Diplomen, die vor der Verbindlichkeit der Richtlinie 93/16/EWG für den betreffenden Staat erworben worden sind, sind in ihrem Art. 9 festgelegt. Danach sind auch Diplome jener Mitgliedstaaten, die am 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind, zu anerkennen, wenn sie den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor dem 1. Mai 2004 begonnen wurde - selbst dann, wenn diese Ausbildung nicht allen Mindestanforderungen nach den Vorschriften der Richtlinie 93/16/ EWG genügt. Die Anerkennung derartiger Diplome setzt aber voraus, dass ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt wird, dass sich die Diplominhaberin bzw. der Diplominhaber "während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig den betreffenden Tätigkeiten gewidmet hat" (Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 93/16/EWG).

E. 3.4.2 Der klare Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 93/16/EWG lässt es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu, in jenen Fällen auf den Nachweis einer praktischen Tätigkeit zu verzichten, in denen die Vermutung der Nichterfüllung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Einzelfall wiederlegt wird, wie dies in einem Dokument der Europäischen Kommission, GD Binnenmarkt, vom 9. Januar 2007 postuliert wird (vgl. http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/specific-sectors _reports_de.htm). Dieses Dokument, das laut ausdrücklichem Hinweis keinerlei rechtlichen Wert haben und keine Rechte gewähren soll, ist für Schweizer Behörden in keiner Weise verbindlich. Nach dem schweizerischen System soll die automatische Anerkennung von Arztdiplomen aufgrund der staatsvertraglich, generell-abstrakt festgestellten Gleichwertigkeit von Diplomen und damit Ausbildungen erfolgen, und nicht etwa aufgrund eines einzelfallweisen Nachweises der Gleichwertigkeit (vgl. E. 3.2 hiervor) - wie dies offenbar auch Praxis gewisser EU-Staaten ist (vgl. etwa für Österreich die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 14. September 2004 betreffend die ärztlichen und zahnärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: EWR-ÄZV 2004, Bundesgesetzesblatt für die Republik Österreich III Nr. 359/2004). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren den Nachweis einer ausreichenden praktischen Tätigkeit verlangt hat.

E. 3.4.3 Als "betreffende Tätigkeiten" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 93/16/ EWG haben für Ärztinnen und Ärzte nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jene medizinisch-beruflichen Tätigkeiten zu gelten, für welche im Rahmen der ärztlichen Ausbildung die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben worden sind und zu deren Ausübung das Diplom berechtigt. Die zusätzlich geforderte berufliche Tätigkeit dient als Ergänzung zu den (allenfalls nicht vollumfänglich eingehaltenen) Anforderungen an die Ausbildung zur Erlangung eines ärztlichen Diploms gemäss Art. 23 Richtlinie 93/16/EWG. Es ist daher in Übereinstimmung mit der Regelung in EU-Staaten (vgl. etwa § 6 EWR-ÄZV 2004) zu fordern, dass durch eine Bescheinigung belegt wird, dass die Diplominhaberin bzw. der Diplominhaber während drei Jahren ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig als Ärztin bzw. Arzt gearbeitet hat.

E. 3.4.4 Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 93/16/EWG stellt eine Übergangsbestimmung dar, die sicherstellen soll, dass die betreffende Person nicht nur eine (allenfalls nicht den Minimalanforderungen entsprechende) ärztliche Ausbildung absolviert hat, sondern auch tatsächlich über die erforderlichen praktischen und insbesondere aktuellen Kenntnisse und Erfahrungen als Ärztin bzw. als Arzt verfügt. Angesichts des am 1. Mai 2004 erfolgten Beitritts der zehn neuen Mitgliedstaaten - darunter auch Polens - zur Europäischen Union ist die Ausstellung einer richtlinienkonformen Bescheinigung über eine dreijährige ärztliche Tätigkeit während der letzten fünf Jahre frühestens ab diesem Zeitpunkt möglich, da andernfalls vor langer Zeit erworbene Diplome zu anerkennen wären, die in keiner Weise Art. 23 Richtlinie 93/16/EWG entsprechen, und deren Inhaber möglicherweise seit längerer Zeit nicht mehr ärztlich tätig gewesen ist - und daher nicht (mehr) über die den heutigen medizinischen und technischen Anforderungen entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Deshalb kann im Verfahren um Anerkennung eines Diploms nur eine aktuelle Bescheinigung berücksichtigt werden, welche eine ärztliche Tätigkeit belegt, die während der letzten fünf Jahre vor ihrer Ausstellung ausgeübt worden ist.

E. 3.4.5 Die Anerkennung eines "altrechtlichen" polnischen Arztdiploms setzt damit voraus, dass dieses in Anhang A der Richtlinie 93/16/EWG aufgeführt ist, und dass zudem durch Vorlage einer aktuellen Bescheinigung bewiesen wird, dass die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller in den letzten fünf Jahren vor ihrer Ausstellung während mindestens drei Jahren ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig als Arzt bzw. Ärztin tätig war. Es ist Sache der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers, eine derartige Bescheinigung beizubringen (Art. 13 Abs. 1 VwVG).

E. 3.5 Das an der Medizinischen Akademie in X._______ erworbene Arztdiplom der Beschwerdeführerin entspricht unbestrittenermassen den in Anhang A der Richtlinie 93/16/EWG genannten polnischen Ausweisen, was auch durch die Bescheinigung vom 24. Juli 2006 der Regionalen Ärztekammer in X._______ bestätigt wird (Vorakten pag. 28). Das Diplom wurde allerdings am 12. November 1985, also vor dem Beitritt Polens zur EU ausgestellt, so dass es nur dann als gleichwertig gelten und anerkannt werden könnte, wenn ihm die erwähnte Bescheinigung über eine dreijährige, ununterbrochene und rechtmässige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Ärztin beigefügt wäre. Eine solche Bescheinigung liegt indessen nicht vor.

E. 3.5.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten (unselbständigen) ärztlichen Tätigkeiten erfolgten allesamt in den Jahren 1985 bis 1998. Sie werden durch Bescheinigungen belegt, die (teilweise lange) vor dem Beitritt Polens zur EU ausgestellt worden und nicht mehr aktuell sind. Für die Jahre nach 1998 kann die Beschwerdeführerin keine Tätigkeit als Ärztin nachweisen. Eine selbstständige ärztliche Tätigkeit ist ihr mit Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2001 ausdrücklich untersagt worden, so dass sie seither ausschliesslich als nichtärztliche Homöopathin beruflich tätig ist. Eine unselbständige ärztliche Tätigkeit (etwa als Assistenzärztin) nach dem Jahr 1998 macht sie nicht geltend.

E. 3.5.2 Es mag wohl zutreffen, dass die Beschwerdeführerin über eine mehrjährige medizinische Berufserfahrung verfügt, da sie - aufgrund der Ausnahmebewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2001 - im Bereich der nichtärztlichen Homöopathie tätig war und auch diverse Fortbildungsprogramme absolviert hat. Diese Tätigkeiten vermögen aber den Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 93/16/EWG in keiner Weise zu genügen, wird doch eine tatsächlich und rechtmässig ausgeübte Tätigkeit als Ärztin verlangt (vgl. E. 3.4.3 hiervor). Auch wenn in den von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten eine gewisse Nähe zum Arztberuf auszumachen ist, können diese die geforderte Berufserfahrung als (selbstständig oder unselbstständig) praktizierende Ärztin zweifellos nicht ersetzen. Die anlässlich der Parteiverhandlung vom 21. Juni 2007 nachgereichten Unterlagen zur Tätigkeit als Homöopathin können daher nicht entscheidrelevant oder gar ausschlaggebend sein, so dass sie nicht zu berücksichtigen sind (Art. 32 Abs. 2 VwVG).

E. 3.6 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Diploms vom 12. November 1985 sind mangels des Nachweises einer ausreichenden ärztlichen Tätigkeit offensichtlich nicht erfüllt. Unter diesen Umständen erübrigt es sich zu prüfen, ob die Gesamtdauer der geforderten dreijährigen ärztlichen Tätigkeit auch auf Teilzeitbasis erbracht werden kann, wie dies für die ärztliche Weiterbildung vorgesehen ist (vgl. Art. 25 und Anhang I, Ziff. 2 Richtlinie 93/16/EWG).

E. 4 Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, vor sechs Jahren sei ihr mitgeteilt worden, sie könne in der Schweiz nicht als selbstständige Ärztin arbeiten, weil sie kein eidgenössisches Diplom besitze und - da Polen noch nicht zur EU gehöre - auch kein Staatsvertrag über die gegenseitige Anerkennung der Diplome existiere. In der Zwischenzeit sei jedoch Polen Mitgliedstaat der EU, und ihr Diplom werde trotzdem nicht als gleichwertig anerkannt, obschon sie in den letzten Jahren sehr wohl in ihrem Beruf gearbeitet habe. Damit beruft sie sich sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Den Argumenten der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass es grundsätzlich ihr obliegt, sich hinsichtlich der Voraussetzungen für eine selbstständige ärztliche Tätigkeit über die geltende Rechtslage zu informieren und abzuklären, welche Bedingungen zu erfüllen sind, damit ein ausländisches Diplom anerkannt wird, oder unter welchen Voraussetzungen ärztliche Leistungen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung abgerechnet werden können - was letztlich Ziel der Beschwerdeführerin ist. Es wäre ihr zudem durchaus möglich und zuzumuten, die erforderliche berufliche Tätigkeit als Ärztin nachzuholen. Auch wurde der Beschwerdeführerin nie von einer zuständigen Behörde ausdrücklich und verbindlich zugesichert, dass ihr Diplom nach dem Beitritt Polens zur EU ohne weiteres anerkannt werden würde. Unter diesen Voraussetzungen kann sie im vorliegenden Verfahren aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der LA die Anerkennung des polnischen Arztdiploms der Beschwerdeführerin zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen, und werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache, der finanziellen Lage der Parteien sowie dem Umstand, dass das Gericht eine Parteiverhandlung durchzuführen hatte, im vorliegenden Verfahren auf pauschal Fr. 1'400.-- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Sie sind teilweise mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.-- zu verrechnen.

E. 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf insgesamt Fr. 1'400.-- festgelegt. Sie werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und teilweise mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, den Restbetrag in der Höhe von Fr. 600.-- mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu begleichen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (als Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (Ref-Nr. 712.0001.0000-761, als Gerichtsurkunde) - dem eidgenössischen Departement des Innern (als Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-89/2007 {T 0/2} Urteil vom 2. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Stefan Mesmer; Richter Francesco Parrino; Richter Eduard Achermann; Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery. A._______, Beschwerdeführerin, gegen Leitender Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen, Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Anerkennung eines polnischen Arztdiploms, Verfügung vom 7. Dezember 2006 des Leitenden Ausschusses für die eidgenössischen Medizinalprüfungen. Sachverhalt: A. Die polnisch-schweizerische Doppelbürgerin A._______ erwarb am 12. November 1985 an der Medizinischen Akademie in X._______ ihr polnisches Arztdiplom. Am 13. September 2006 stellte sie beim Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen des Bundesamtes für Gesundheit (im Folgenden: LA) ein Gesuch um Anerkennung dieses Diploms - gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere auf die am 1. April 2006 erfolgte Inkraftsetzung der Ausdehnung des FZA auf diejenigen zehn Staaten, die am 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind. B. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2006 wies der LA das Anerkennungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte er aus, nach Art. 2b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: FMPG, SR 811.11) würden nur ausländische Diplome anerkannt, die auf Grund eines Vertrages über die gegenseitige Anerkennung mit dem entsprechenden Staat als gleichwertig gelten. Das FZA stelle eine derartige vertragliche Vereinbarung dar. Sowohl Art. 3 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe (im Folgenden: VO FMPG, SR 811.113) wie das FZA verwiesen betreffend Diplomanerkennung auf die entsprechenden EU-Richtlinien. Aufgrund von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie vom 5. April 1993 des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit der Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise (in der per 1. Mai 2004 konsolidierten Fassung; im Folgenden: Richtlinie 93/16/ EWG) werde ein Diplom aus Polen, das vor dem 1. Mai 2004 (Beitritt Polens zur EU) erworben worden sei, nur dann anerkannt, wenn dem Diplom eine Bescheinigung beigefügt sei, dass sich die gesuchstellende Person während den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig den betreffenden Tätigkeiten gewidmet habe. Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall, da sie in den letzten fünf Jahren nicht mehr ärztlich tätig gewesen sei, sondern aufgrund einer Bewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2001 als selbständige nichtärztliche Homöopathin arbeite. Die ärztliche Tätigkeit sei ihr in der erwähnten Bewilligung ausdrücklich untersagt worden. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2006 bei der Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung (REKO MAW) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr polnisches Arztdiplom sei als gleichwertig anzuerkennen. Zur Begründung führte sie aus, vor sechs Jahren hätte man ihr mitgeteilt, sie dürfe als selbstständige Ärztin in der Schweiz nicht arbeiten, weil sie kein eidgenössisches Diplom besitze, die bilateralen Verträge noch nicht in Kraft getreten seien und Polen noch nicht zur EU gehöre. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich habe ihr in der Folge lediglich eine Bewilligung für nichtärztliche Homöopathie erteilt. Danach habe sie wohl Krankheiten - soweit sie nicht meldepflichtig sind - behandeln dürfen, aber keine rezeptpflichtigen Medikamente verschreiben, keine chirurgischen, geburtshilflichen und gynäkologischen Eingriffe vornehmen und ihre Leistungen nicht nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) abrechnen können. Trotzdem habe sie in ihrem Beruf gearbeitet, da Homöopathie auch zu den medizinischen Berufen gehöre. Sie verfüge über mehrere Jahre Spitalerfahrung und sei im Besitz eines Fähigkeitsausweises in Homöopathie der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) und des Schweizerischen Vereins Homöopathischer Ärztinnen und Ärzte (SVHA). Zudem absolviere sie regelmässig Fortbildungsprogramme nach dem Fortbildungsreglement für das Diplom "Arzt/Ärztin für Homöopathie SVHA". D. Die an die REKO MAW gerichtete Beschwerde wurde in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufgenommen hat und bei welchem die Beschwerde am 4. Januar 2007 einging. E. In seiner Vernehmlassung vom 2. März 2007 beantragte der LA, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung bestätigte er seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 7. Dezember 2006 und hielt im Weiteren fest, der Erlass von Verfügungen betreffend die Zulassung zur Berufsausübung liege in der Kompetenz der Kantone. Der LA als Bundesbehörde sei in diesem Zusammenhang bloss zur Erteilung bzw. Anerkennung von Arztdiplomen zuständig, an rechtskräftige kantonale Entscheide über die Berufsausübung sei er gebunden. Da der Beschwerdeführerin von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. Oktober 2001 jegliche ärztliche Tätigkeit untersagt worden sei, könne für die letzten fünf Jahre auch keine rechtmässige ärztliche Tätigkeit nachgewiesen werden. Trotz der Ausdehnung des FZA auf Polen sei daher eine Anerkennung des Diploms der Beschwerdeführerin ausgeschlossen. F. Mit Verfügung vom 8. März 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien die Zusammensetzung des Gerichtes zum Entscheid bekannt gegeben. Innert der gesetzten Frist ging kein Ablehnungsbegehren ein. G. Anlässlich der auf Antrag der Beschwerdeführerin durchgeführten mündlichen und öffentlichen Verhandlung vom 21. Juni 2007 erhielten die Parteien die Gelegenheit, ihren Standpunkt nochmals darzulegen. Sie bestätigten ihre Anträge und ergänzten deren Begründung. Die Beschwerdeführerin reichte zudem weitere Beweismittel betreffend ihre Tätigkeit als Homöopathin ein. H. Auf die Ausführungen der Parteien ist in den folgenden Erwägungen - soweit erforderlich - näher einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Angefochten ist die Verfügung des LA vom 7. Dezember 2006, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung ihres polnischen Arztdiploms abgewiesen worden ist. 1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172. 021), die von den als Vorinstanzen in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören die Verfügungen des LA über die Anerkennung ausländischer Arztdiplome, so dass das Bundesverwaltungsgericht mangels einer Ausnahme gemäss Art. 32 VGG zum Entscheid in vorliegender Sache zuständig ist. 1.2. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin hat als Gesuchstellerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse. Da die Beschwerdeführerin den mit Verfügung vom 18. Januar 2007 eingeforderten Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht geleistet hat, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VwVG sowie des VGG, wobei das neue, am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 2.1. Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Entsprechend umfassend ist die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2. Das Gericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der LA habe ihr ausländisches, an der medizinischen Akademie der Stadt X._______ in Polen erworbenes Arztdiplom zu Unrecht nicht als gleichwertig anerkannt. 3.1. Vor dem Inkrafttreten des FZA und der Revision des FMPG im Jahre 2002 hatten einzig die Kantone zu entscheiden, ob ein vorgelegtes ärztliches Diplom zur unselbstständigen und selbstständigen Berufsausübung auf ihrem Kantonsgebiet berechtigt. Zur Tätigkeit zu Lasten der sozialen Krankenversicherung dagegen waren grundsätzlich nur Ärztinnen und Ärzte zugelassen, die über ein eidgenössisches Diplom und über eine vom Bundesrat anerkannte Weiterbildung verfügten (vgl. Art. 36 KVG). Gemäss dem bis zum 31. Mai 2002 gültig gewesenen Art. 39 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR 832. 102) waren ihnen Ärztinnen und Ärzte gleichgestellt, die über einen ausländischen wissenschaftlichen Befähigungsausweis verfügten, der von der zuständigen Stelle des Bundes - nach Anhören der Kantone und der Berufsverbände - als gleichwertig anerkannt worden war. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Befähigungsausweise konnte von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass auch der ausstellende Staat die eidgenössischen Medizinaldiplome anerkannte. 3.2. Mit Inkrafttreten des FZA und der Revision des FMPG per 1. Juni 2002 hat sich die Rechtslage grundlegend geändert. Gemäss Art. 2a Abs. 2 FMPG ist eine Person, die das eidgenössische Diplom als Ärztin oder Arzt erworben hat, berechtigt, bis zum Erwerb eines eidgenössischen Weiterbildungstitels unter der Aufsicht von Inhaberinnen oder Inhabern eines entsprechenden Weiterbildungstitels ärztliche Handlungen vornehmen (vgl. Art. 11 Abs. 1 FMPG). Darüber hinaus können die Kantone - entsprechend ihrer weiterhin bestehenden Kompetenz zur Regelung der Berufsausübung - eine derartige unselbständige ärztliche Tätigkeit auch Personen erlauben, die (noch) nicht im Besitze eines eidgenössischen Diploms sind (vgl. etwa § 8 Abs. 3 der Ärzteverordnung des Kantons Zürich vom 6. Mai 1998 [LS 811.11]). Gemäss Art. 2b FMPG sind den eidgenössischen Diplomen jene ausländischen Diplome gleichgestellt, die vom LA anerkannt werden. Die Anerkennung ausländischer Diplome setzt voraus, dass sie auf Grund eines Vertrages über die gegenseitige Anerkennung mit dem ausstellenden Staat als gleichwertig gelten. Eine Anerkennung ausländischer Diplome ist damit nur noch möglich, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen eines Staatsvertrages festgestellt worden ist. Dies bedeutet, dass seit dem 1. Juni 2002 die einzelfallweise Anerkennung von ausländischen Diplomen ohne entsprechenden Staatsvertrag über die gegenseitige Anerkennung ausgeschlossen ist (vgl. Erika Schmidt, Die Medizinalberufe und das Abkommen über die Freizügigkeit der Personen, in: Daniel Felder/Christine Kaddous, Accords bilatéraux Suisse-UE [Commentaires] - Bilaterale Abkommen Schweiz EU [Erste Analysen], Basel 2001, S. 408). Die Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms wird demnach nicht auf Grund einer Überprüfung im konkreten Einzelfall, sondern generell-abstrakt, im Rahmen der staatsvertraglichen Verhandlungen anerkannt (vgl. Ariane Ayer, Les effets des accords bilatéraux entre la Suisse et la Communauté européenne dans les cantons, en particulier en matière de reconnaissance des diplômes de professions de santé, Deuxième partie, Institut de droit de la santé, Université de Neuchâtel, Neuchâtel 2000, S. 17). Die Regelung des Gesetzgebers ist eindeutig und die Formulierung von Art. 2b Abs. 1 FMPG lässt keinen Zweifel drüber offen, dass seit dem 1. Juni 2002 ausländische Diplome vom LA nur anerkannt werden können, wenn sie auf Grund eines entsprechenden Staatsvertrages als gleichwertig gelten (vgl. BGE 132 II 135 E. 4). 3.3. Sowohl das FZA, das eine vertragliche Vereinbarung im Sinne von Art. 2b Abs. 1 FMPG darstellt, als auch Art. 3 VO FMPG regeln die Anerkennung von Medizinaldiplomen aus EU-Staaten durch Verweis auf die entsprechenden EU-Richtlinien - für Arztdiplome auf die Richtlinie 93/16/EWG. Da Polen seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der EU und seit dem 1. April 2006 auch dem FZA angeschlossen ist, sind im vorliegenden Verfahren, in welchem über die Anerkennung eines polnischen Arztdiploms zu befinden ist, die Vorschriften der Richtlinie 93/16/EWG anwendbar (vgl. Art. 1 und Anhang III Ziff. 4 des Protokolls vom 26. Oktober 2004 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union [im Folgenden: Protokoll zum FZA, AS 2006 995]). Dies gilt ungeachtet dessen, dass Schweizerbürger mit Wohnsitz in der Schweiz an sich gegenüber den schweizerischen Behörden aus dem FZA keine Rechte ableiten können. Das Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA besagt, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Art. 2b FMPG verlangt aber einzig, dass die Schweiz in einem Staatsvertrag eine bestimmte Diplomart als gleichwertig anerkannt hat (vgl. Art. 3 VO FMPG). Ist dies der Fall, so haben auch Schweizer und nicht nur Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten Anspruch auf Anerkennung eines durch einen EU-Staat ausgestellten Diploms durch die Schweizer Behörden. Die Herkunft des Diploms bildet einen grenzüberschreitenden Anknüpfungspunkt, der im Interesse der Vermeidung einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und eines Verstosses gegen den Grundsatz der Inländernichtdiskriminierung ausreichend erscheint (vgl. dazu BGE 131 V 209 E. 6, BGE 129 II 249 E. 4.3). Abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer fortbestehenden polnischen Staatsbürgerschaft ohnehin auf das FZA berufen kann, steht der Anwendung dieses Abkommens auch nicht entgegen, dass sie heute zusätzlich Schweizerbürgerin ist. 3.4. Die Richtlinie 93/16/EWG schreibt vor, dass bestimmte, in ihrem Anhang A ausdrücklich genannte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise eines Mitgliedstaates von anderen Mitgliedsstaaten bzw. der Schweiz anerkannt werden, und dass ihnen die gleiche Wirkung in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten einer Ärztin bzw. eines Arztes verliehen werden muss, wie eigenen Ausweisen (Art. 1 und 2 Richtlinie 93/16/EWG). 3.4.1. Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Diplomen, die vor der Verbindlichkeit der Richtlinie 93/16/EWG für den betreffenden Staat erworben worden sind, sind in ihrem Art. 9 festgelegt. Danach sind auch Diplome jener Mitgliedstaaten, die am 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind, zu anerkennen, wenn sie den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor dem 1. Mai 2004 begonnen wurde - selbst dann, wenn diese Ausbildung nicht allen Mindestanforderungen nach den Vorschriften der Richtlinie 93/16/ EWG genügt. Die Anerkennung derartiger Diplome setzt aber voraus, dass ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt wird, dass sich die Diplominhaberin bzw. der Diplominhaber "während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig den betreffenden Tätigkeiten gewidmet hat" (Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 93/16/EWG). 3.4.2. Der klare Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 93/16/EWG lässt es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu, in jenen Fällen auf den Nachweis einer praktischen Tätigkeit zu verzichten, in denen die Vermutung der Nichterfüllung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Einzelfall wiederlegt wird, wie dies in einem Dokument der Europäischen Kommission, GD Binnenmarkt, vom 9. Januar 2007 postuliert wird (vgl. http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/specific-sectors _reports_de.htm). Dieses Dokument, das laut ausdrücklichem Hinweis keinerlei rechtlichen Wert haben und keine Rechte gewähren soll, ist für Schweizer Behörden in keiner Weise verbindlich. Nach dem schweizerischen System soll die automatische Anerkennung von Arztdiplomen aufgrund der staatsvertraglich, generell-abstrakt festgestellten Gleichwertigkeit von Diplomen und damit Ausbildungen erfolgen, und nicht etwa aufgrund eines einzelfallweisen Nachweises der Gleichwertigkeit (vgl. E. 3.2 hiervor) - wie dies offenbar auch Praxis gewisser EU-Staaten ist (vgl. etwa für Österreich die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 14. September 2004 betreffend die ärztlichen und zahnärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: EWR-ÄZV 2004, Bundesgesetzesblatt für die Republik Österreich III Nr. 359/2004). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren den Nachweis einer ausreichenden praktischen Tätigkeit verlangt hat. 3.4.3. Als "betreffende Tätigkeiten" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 93/16/ EWG haben für Ärztinnen und Ärzte nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jene medizinisch-beruflichen Tätigkeiten zu gelten, für welche im Rahmen der ärztlichen Ausbildung die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben worden sind und zu deren Ausübung das Diplom berechtigt. Die zusätzlich geforderte berufliche Tätigkeit dient als Ergänzung zu den (allenfalls nicht vollumfänglich eingehaltenen) Anforderungen an die Ausbildung zur Erlangung eines ärztlichen Diploms gemäss Art. 23 Richtlinie 93/16/EWG. Es ist daher in Übereinstimmung mit der Regelung in EU-Staaten (vgl. etwa § 6 EWR-ÄZV 2004) zu fordern, dass durch eine Bescheinigung belegt wird, dass die Diplominhaberin bzw. der Diplominhaber während drei Jahren ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig als Ärztin bzw. Arzt gearbeitet hat. 3.4.4. Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 93/16/EWG stellt eine Übergangsbestimmung dar, die sicherstellen soll, dass die betreffende Person nicht nur eine (allenfalls nicht den Minimalanforderungen entsprechende) ärztliche Ausbildung absolviert hat, sondern auch tatsächlich über die erforderlichen praktischen und insbesondere aktuellen Kenntnisse und Erfahrungen als Ärztin bzw. als Arzt verfügt. Angesichts des am 1. Mai 2004 erfolgten Beitritts der zehn neuen Mitgliedstaaten - darunter auch Polens - zur Europäischen Union ist die Ausstellung einer richtlinienkonformen Bescheinigung über eine dreijährige ärztliche Tätigkeit während der letzten fünf Jahre frühestens ab diesem Zeitpunkt möglich, da andernfalls vor langer Zeit erworbene Diplome zu anerkennen wären, die in keiner Weise Art. 23 Richtlinie 93/16/EWG entsprechen, und deren Inhaber möglicherweise seit längerer Zeit nicht mehr ärztlich tätig gewesen ist - und daher nicht (mehr) über die den heutigen medizinischen und technischen Anforderungen entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Deshalb kann im Verfahren um Anerkennung eines Diploms nur eine aktuelle Bescheinigung berücksichtigt werden, welche eine ärztliche Tätigkeit belegt, die während der letzten fünf Jahre vor ihrer Ausstellung ausgeübt worden ist. 3.4.5. Die Anerkennung eines "altrechtlichen" polnischen Arztdiploms setzt damit voraus, dass dieses in Anhang A der Richtlinie 93/16/EWG aufgeführt ist, und dass zudem durch Vorlage einer aktuellen Bescheinigung bewiesen wird, dass die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller in den letzten fünf Jahren vor ihrer Ausstellung während mindestens drei Jahren ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig als Arzt bzw. Ärztin tätig war. Es ist Sache der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers, eine derartige Bescheinigung beizubringen (Art. 13 Abs. 1 VwVG). 3.5. Das an der Medizinischen Akademie in X._______ erworbene Arztdiplom der Beschwerdeführerin entspricht unbestrittenermassen den in Anhang A der Richtlinie 93/16/EWG genannten polnischen Ausweisen, was auch durch die Bescheinigung vom 24. Juli 2006 der Regionalen Ärztekammer in X._______ bestätigt wird (Vorakten pag. 28). Das Diplom wurde allerdings am 12. November 1985, also vor dem Beitritt Polens zur EU ausgestellt, so dass es nur dann als gleichwertig gelten und anerkannt werden könnte, wenn ihm die erwähnte Bescheinigung über eine dreijährige, ununterbrochene und rechtmässige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Ärztin beigefügt wäre. Eine solche Bescheinigung liegt indessen nicht vor. 3.5.1. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten (unselbständigen) ärztlichen Tätigkeiten erfolgten allesamt in den Jahren 1985 bis 1998. Sie werden durch Bescheinigungen belegt, die (teilweise lange) vor dem Beitritt Polens zur EU ausgestellt worden und nicht mehr aktuell sind. Für die Jahre nach 1998 kann die Beschwerdeführerin keine Tätigkeit als Ärztin nachweisen. Eine selbstständige ärztliche Tätigkeit ist ihr mit Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2001 ausdrücklich untersagt worden, so dass sie seither ausschliesslich als nichtärztliche Homöopathin beruflich tätig ist. Eine unselbständige ärztliche Tätigkeit (etwa als Assistenzärztin) nach dem Jahr 1998 macht sie nicht geltend. 3.5.2. Es mag wohl zutreffen, dass die Beschwerdeführerin über eine mehrjährige medizinische Berufserfahrung verfügt, da sie - aufgrund der Ausnahmebewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2001 - im Bereich der nichtärztlichen Homöopathie tätig war und auch diverse Fortbildungsprogramme absolviert hat. Diese Tätigkeiten vermögen aber den Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 93/16/EWG in keiner Weise zu genügen, wird doch eine tatsächlich und rechtmässig ausgeübte Tätigkeit als Ärztin verlangt (vgl. E. 3.4.3 hiervor). Auch wenn in den von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten eine gewisse Nähe zum Arztberuf auszumachen ist, können diese die geforderte Berufserfahrung als (selbstständig oder unselbstständig) praktizierende Ärztin zweifellos nicht ersetzen. Die anlässlich der Parteiverhandlung vom 21. Juni 2007 nachgereichten Unterlagen zur Tätigkeit als Homöopathin können daher nicht entscheidrelevant oder gar ausschlaggebend sein, so dass sie nicht zu berücksichtigen sind (Art. 32 Abs. 2 VwVG). 3.6. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Diploms vom 12. November 1985 sind mangels des Nachweises einer ausreichenden ärztlichen Tätigkeit offensichtlich nicht erfüllt. Unter diesen Umständen erübrigt es sich zu prüfen, ob die Gesamtdauer der geforderten dreijährigen ärztlichen Tätigkeit auch auf Teilzeitbasis erbracht werden kann, wie dies für die ärztliche Weiterbildung vorgesehen ist (vgl. Art. 25 und Anhang I, Ziff. 2 Richtlinie 93/16/EWG).

4. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, vor sechs Jahren sei ihr mitgeteilt worden, sie könne in der Schweiz nicht als selbstständige Ärztin arbeiten, weil sie kein eidgenössisches Diplom besitze und - da Polen noch nicht zur EU gehöre - auch kein Staatsvertrag über die gegenseitige Anerkennung der Diplome existiere. In der Zwischenzeit sei jedoch Polen Mitgliedstaat der EU, und ihr Diplom werde trotzdem nicht als gleichwertig anerkannt, obschon sie in den letzten Jahren sehr wohl in ihrem Beruf gearbeitet habe. Damit beruft sie sich sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Den Argumenten der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass es grundsätzlich ihr obliegt, sich hinsichtlich der Voraussetzungen für eine selbstständige ärztliche Tätigkeit über die geltende Rechtslage zu informieren und abzuklären, welche Bedingungen zu erfüllen sind, damit ein ausländisches Diplom anerkannt wird, oder unter welchen Voraussetzungen ärztliche Leistungen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung abgerechnet werden können - was letztlich Ziel der Beschwerdeführerin ist. Es wäre ihr zudem durchaus möglich und zuzumuten, die erforderliche berufliche Tätigkeit als Ärztin nachzuholen. Auch wurde der Beschwerdeführerin nie von einer zuständigen Behörde ausdrücklich und verbindlich zugesichert, dass ihr Diplom nach dem Beitritt Polens zur EU ohne weiteres anerkannt werden würde. Unter diesen Voraussetzungen kann sie im vorliegenden Verfahren aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten ableiten.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der LA die Anerkennung des polnischen Arztdiploms der Beschwerdeführerin zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen, und werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache, der finanziellen Lage der Parteien sowie dem Umstand, dass das Gericht eine Parteiverhandlung durchzuführen hatte, im vorliegenden Verfahren auf pauschal Fr. 1'400.-- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Sie sind teilweise mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.-- zu verrechnen. 6.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf insgesamt Fr. 1'400.-- festgelegt. Sie werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und teilweise mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, den Restbetrag in der Höhe von Fr. 600.-- mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu begleichen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird eröffnet:

- der Beschwerdeführerin (als Gerichtsurkunde)

- der Vorinstanz (Ref-Nr. 712.0001.0000-761, als Gerichtsurkunde)

- dem eidgenössischen Departement des Innern (als Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: