Rente | AHV, Rentenberechnung; Einspracheentscheid der SAK vom 12. Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-895/2023
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 2 . M ä r z 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,
gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Rentenberechnung; Einspracheentscheid der SAK vom 12. Dezember 2022.
C-895/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 die sinngemässe Einsprache von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) vom 8. November 2022 abgewiesen und die Verfügung vom 14. Oktober 2022, mit welcher ihr eine monatliche Altersrente von Fr. 346.- zugesprochen worden war, bestätigt hat (BVGer- act. 12 Beilage), dass die Beschwerdeführerin sich daraufhin mit Eingabe vom 10. Januar 2023 erneut schriftlich an die SAK gewandt und insbesondere Ausführun- gen zu den Zeitpunkten ihrer Anträge auf Invaliden- sowie Altersrente im Hinblick auf allfällige Verzugszinsen gemacht hat (BVGer-act. 1), dass die SAK diese Eingabe vom 10. Januar 2023 mit Schreiben vom
15. Februar 2023 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat (BVGer-act. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwi- schenverfügung vom 22. Februar 2023 aufgefordert hat, innert fünf Tagen ab Zustellung mitzuteilen, ob sie Beschwerde vor dem Bundesverwal- tungsgericht führen wolle, und bejahendenfalls Rechtsbegehren zu stellen (BVGer-act. 3), dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Schrei- ben vom 27. Februar 2023 mitteilte, keine Beschwerde gegen die SAK ein- geleitet zu haben, und – um zu einem Abschluss zu kommen – erklärte, keine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht führen zu wollen (BVGer-act. 4), dass das Beschwerdeverfahren aufgrund der Willensäusserung der Be- schwerdeführerin, keine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht führen zu wollen, im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
C-895/2023 Seite 3 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel – wie hier – ohne erheblichen Aufwand für das Ge- richt durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass das Gericht bei gegenstandslos gewordenen Verfahren prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Par- teientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass aufgrund der Erklärung der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass die SAK als Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE), keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, dass die Eingabe vom 10. Januar 2023 im Original an die SAK zur Bear- beitung zu überweisen ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Die Eingabe vom 10. Januar 2023 geht im Original an die SAK zur Bear- beitung. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
C-895/2023 Seite 4 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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