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C-8776/2025

C-8776/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung III (Sozialversicherungen, Gesundheit) · 2026-09-29 · Deutsch CH

Rentenrevision

Sachverhalt

A. A._______ (Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1970, geschieden, Mutter eines Sohnes (geboren 1990), türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei, war von Februar 1989 bis Oktober 2005 - zuletzt als visuelle Prüferin - in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 1, 4, 9). B. B.a Am 16. Dezember 2005 meldete sich die damals noch in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle B._______ (kantonale IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an. Sie machte geltend, sie leide seit ca. 15 Jahren an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Depression und Ängsten. Seit 12. Mai 2005 sei sie arbeitsunfähig (IVSTA-act. 1). B.b Die kantonale IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor (IVSTA-act. 4, 7, 9, 10, 14, 20). Der regionale ärztliche Dienst (RAD) Ostschweiz führte in seinen beiden Stellungnahmen vom 10. Mai 2006 und 29. September 2006 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, einer komplexen traumatischen Belastungsstörung, eines klaustrophobischen Verhaltens, einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeit, von Problemen mit sexuellem Missbrauch in der Kindheit und einer Alkoholabhängigkeit auf. Er befand, dass aufgrund der Schwere der vorliegenden Störung, vor allem auf dem Boden des jahrelangen Missbrauchs in Kindheit und Jugend, von einem therapieresistenten Zustand nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehender Mittel (ambulante, stationäre und teilstationäre Behandlung) ausgegangen werden müsse (IVSTA-act. 16 und 22). Der Beschwerdeführerin wurde gestützt darauf mit Verfügung vom 8. Januar 2007 bei einer seit Mai 2005 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV-Rente) gewährt (IVSTA-act. 23, 24, 32). B.c Der Anspruch auf eine ganze IV-Rente wurde revisionsweise mit Mitteilung vom 2. Juli 2009 (IVSTA-act. 40), Verfügung vom 15. Mai 2014 (IVSTA-act. 95) sowie Mitteilungen vom 6. Mai 2019 (IVSTA-act. 126) und 21. Juli 2023 (IVSTA-act. 133) bestätigt. B.d Die Beschwerdeführerin verlegte per 30. April 2011 ihren Wohnsitz von der Schweiz in die Türkei (IVSTA-act. 44), weshalb die Zuständigkeit von der kantonalen IV-Stelle an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) überging (IVSTA-act. 48). C. C.a Mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2024 leitete die Vorinstanz neuerlich eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein und bat die Beschwerdeführerin, den Fragebogen für die Rentenrevision auszufüllen und alle nach dem 11. Februar 2019 erstellten medizinischen Berichte einzureichen (IVSTA-act. 140). Im Fragebogen führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert (IVSTA-act. 148), weiter reichte sie Arztberichte aus der Türkei ein (IVSTA-act. 150). Die Vorinstanz nahm daraufhin am 5. August 2024 eine Internet-Recherche vor und fand in den sozialen Medien Hinweise auf Aktivitäten der Beschwerdeführerin für eine Tierschutzbehörde sowie Fotos von ihr mit Familie und Bekannten (IVSTA-act. 152). Die Vorinstanz konfrontierte die Beschwerdeführerin mit diesen Recherchen, hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 26. November 2024 Stellung (IVSTA-act. 163). Eine weitere Internet-Recherche durch die Vorinstanz erfolgte am 16. Dezember 2024 (IVSTA-act. 166). C.b Die Arztberichte aus der Türkei (IVSTA-act. 150) wurden dem medizinischen Dienst der Vorinstanz vorgelegt. Dieser erkannte, dass die bei der Rentenzusprechung aufgeführten Diagnosen in all diesen Berichten nicht mehr gestellt würden, dass sich die medikamentöse Behandlung seit 2019 nicht verändert habe und keine intensive Psychotherapie durchgeführt werde, weshalb es nötig erscheine, eine psychiatrische Evaluation in Form einer psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung in der Schweiz durchzuführen (IVSTA-act. 167). C.c Die Vorinstanz beauftragte am 20. Februar 2025 das MIG Medizinisches Institut für Gutachten GmbH, Kloten (MIG), mit der Ausarbeitung der Expertise. Das psychiatrische Gutachten werde von Dr. med. C._______ unter Beizug der Neuropsychologin Dr. phil. D._______ erstellt (IVSTA-act. 180). Die Begutachtung fand am 7. und 8. April 2025 statt. Das Gutachten kam zum Schluss, aufgrund einer schweren Aggravation sei es nicht möglich, eine psychiatrische Diagnose zu stellen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren (IVSTA-act. 197). C.d Am 17. Juli 2025 verfügte die Vorinstanz - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IVSTA-act. 201) - die vorsorgliche Einstellung der Rente per 1. Juli 2025 (IVSTA-act. 203). Die hiergegen erhobene Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht vom 15. September 2025 zog die Beschwerdeführerin am 2. März 2026 vorbehaltlos zurück, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid vom 11. März 2026 zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abschrieb (vgl. Verfahren C-7101/2025). C.e Mit Vorbescheid vom 22. August 2025 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie beabsichtige, die bisherige Rente per 30. April 2025 aufzuheben (IVSTA-act. 213). C.f Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özçelebi, beantragte im Einwand vom 26. September 2025 gegen den Vorbescheid, ihr sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt nochmals zu überprüfen (IVSTA-act. 217). C.g Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 hob die Vorinstanz die Rente im Sinne des Vorbescheids per 30. April 2025 auf. Einer gegen die Verfügung gerichteten Beschwerde entzog die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung (IVSTA-act. 220). D. D.a Gegen diese Verfügung der Vorinstanz liess die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özçelebi, am 13. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. Oktober 2025 und die weitere Ausrichtung der ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei die Sache zu neuer Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). D.b Der Instruktionsrichter erhob mit Zwischenverfügung vom 19. November 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 2), der am 31. Dezember 2025 bezahlt wurde (BVGer-act. 4). D.c In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2026 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 9. Oktober 2025 (BVGer-act. 6). D.d Mit Eingabe vom 13. April 2026 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik (BVGer-act. 10). D.e Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. April 2026.

Erwägungen (68 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die IVSTA gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG; Urteil des BGer 8C_672/2025 vom 28. Mai 2026 E. 5.2.2, zur Publikation bestimmt).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde (Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 9. Oktober 2025, mit der die Vorinstanz die Invalidenrente der Beschwerdeführerin per 30. April 2025 aufhob. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Aufhebung des Rentenanspruchs zu Recht erfolgt ist.

E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 3.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 151 V 244 E. 3.4). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 244 E. 3.4; 143 V 168 E. 2).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei, hat dort ihren Wohnsitz und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es kommt das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung. Nach Art. 2 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (Abs. 1 Bst. B/1b), einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen und die dazugehörige Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11) keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beurteilt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.

E. 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 174 E. 4.1; 146 V 364 E. 7.1). Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderungen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Leistungsansprüche, die nach Inkrafttreten dieser Änderungen entstanden sind, sind nach den neuen Normen zu prüfen. Soweit Ansprüche zu prüfen sind, die noch vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, kommen die bis 31. Dezember 2021 geltenden Bestimmungen zur Anwendung (Urteile des BGer 8C_285/2023 vom 17. November 2023 E. 3.1; 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 2.1; vgl. auch Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, Rz. 9100 f.; Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2022, Rz. 1007 - 1010). Liegt (in Revisionsfällen) die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. KSIR, Rz. 9102). Handelt es sich um eine versicherte Person, welche am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr vollendet hat, finden bis zum Erlöschen oder der Aufhebung des Rentenanspruchs immer die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis zum 31. Dezember 2021 Anwendung (Übergangsbestimmung IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 Bst. c; Urteil des BVGer C-1518/2021 vom 15. Mai 2024 E. 4.7.1). Vorliegend vertritt die Vorinstanz die Ansicht, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich (spätestens) seit der Begutachtung am 7. und 8. April 2025 namhaft verbessert (IVSTA-act. 220). Zudem hatte die Beschwerdeführerin, geboren am (...) 1970, am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht vollendet. Folglich ist die im Streit stehende Rentenrevision nach den Bestimmungen des IVG, der IVV und des ATSG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung zu beurteilen.

E. 4.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 9. Oktober 2025) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 224 E. 6.1.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 5.2 Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

E. 5.3 Gemäss Art. 28 IVG hatte eine versicherte Person bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 % (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) bzw. mindestens 70 % (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Anspruch auf eine ganze Rente. Seit 1. Januar 2022 wird die Höhe des Rentenanspruchs gemäss Art. 28b IVG in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40-49 % erhöht sich der Rentenanspruch linear von einem Anteil von 25-47.5 % (Abs. 4).

E. 5.4 Die Invalidenrente wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (Bst. a) oder auf 100 % erhöht (Bst. b).

E. 5.4.1 Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und - bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens - Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 343 E. 3.5.2; Urteile des BGer 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2 m.H; 8C_236/2022, 8C_301/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 7.2).

E. 5.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund kann sich zudem aus einer wesentlichen Änderung der für die Indikatorenprüfung (vgl. E. 5.5.4 nachfolgend) massgebenden Umstände ergeben. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3; 130 V 343 E. 3.5; Urteil des BGer 8C_503/2024 vom 30. April 2026 E. 6.2, zur Publikation bestimmt).

E. 5.4.3 Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 m.H.). Ist dagegen eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_779/2015 vom 4. Mai 2016 E. 5.5 m.H.).

E. 5.4.4 Eine Mitteilung nach Art. 74ter Bst. f und Art. 74quater Abs. 1 IVV, mit der eine Revision von Amtes wegen abgeschlossen wurde mit der Feststellung, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse eingetreten, ist einer rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt (Urteile des BGer 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2 m.H.; 8C_729/2021 vom 29. März 2022 E. 2.2.2).

E. 5.4.5 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist das Vorhandensein einer entscheiderheblichen Differenz in den - hier den medizinischen Akten zu entnehmenden - Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheiderheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Tatsachenebene zum früheren Zustand wiedergibt. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3). Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen und nicht revisionsbegründend (vgl. Urteile des BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.2 und 4.2.1, 8C_160/2017 vom 22. Juni 2017 E. 2.2 m.H.; 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1 und 4.2).

E. 5.5.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Urteile des BGer 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 137 V 210; 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.).

E. 5.5.2 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtsprechung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärztinnen und Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zur Patientin bzw. zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für die allgemein praktizierende Hausärztin bzw. den allgemein praktizierenden Hausarzt wie die behandelnde Spezialärztin bzw. den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potenziellen Stärken der Berichte behandelnder Ärztinnen bzw. Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen bzw. Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass die befragte Ärztin bzw. der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee).

E. 5.5.3 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen verbesserten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des BGer 8C_553/2021 vom 13. April 2023 E. 4.2.4 m.H.).

E. 5.5.4 Grundsätzlich sind bei sämtlichen psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1).

E. 5.5.5 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen. Soweit die betreffenden Anzeichen hingegen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2; Urteil des BGer 8C_288/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 8.2).

E. 6 Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz die ganze IV-Rente der Beschwerdeführerin zu Recht revisionsweise per 30. April 2025 aufgehoben hat.

E. 6.1 Die Vorinstanz erwog in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Oktober 2025 zusammengefasst, auf das psychiatrische Gutachten mit neuropsychologischen Testungen vom 19. Juni 2025 des MIG könne abgestellt werden. Gemäss gutachterlicher Feststellung zeige sich im Vergleich zur ursprünglichen Zusprechung einer ganzen Rente zufolge einer rezidivierenden depressiven Störung bei zunächst schwerer, danach mittelgradiger Episode mit ausgeprägtem sozialem Rückzug, einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung, einer Agoraphobie und einer posttraumatischen Belastungsstörung in Verbindung mit sexuellem Missbrauch in der Kindheit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Zudem liege ein «früher nicht gezeigtes Verhalten» und damit ein weiterer Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor. Das psychiatrische Gutachten mit neuropsychologischen Testungen, datierend vom 19. Juni 2025, habe ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden und Einschränkungen nicht im behaupteten Ausmass vorlägen und die tatsächlich vorhandenen Ressourcen weit höher einzuschätzen seien als angegeben. Den medizinischen Unterlagen im Zeitpunkt der Rentenzusprechung 2007 liessen sich keine Hinweise auf ein aggravatorisches Verhalten entnehmen, so dass im Vergleich zur Verfügung vom 8. Januar 2007 ein veränderter Sachverhalt und somit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliege. Aufgrund des dokumentierten starken Aggravationsverhaltens hätten der Gutachter und die Gutachterin eine spezifische psychiatrische Diagnose nicht mit ausreichender medizinischer Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit stellen können. Durch das Verhalten während der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin eine Beurteilung ihres psychiatrischen Gesundheitszustands und einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verunmöglicht und damit ihre Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG) schuldhaft - da nicht krankheitsbedingt - verletzt, was rechtsprechungsgemäss zu einer Umkehr der Beweislast führe. Mangels einer psychiatrischen Diagnose bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Bei einem Invaliditätsgrad von 0 % werde die bisher ausgerichtete Rente per 30. April 2024 aufgehoben (IVSTA-act. 220).

E. 6.2 In ihrer Beschwerde vom 13. November 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 9. Oktober 2025 und die Ausrichtung der ganzen Rente auch nach dem 30. April 2025. Eventualiter sei die Sache zur neuen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie bei der Begutachtung aggraviert habe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht von einer Aggravation in der Begutachtung im April 2025 ausgehen, ein Verhalten, das zuvor nicht erkennbar gewesen sei, liege möglicherweise ein veränderter Sachverhalt vor. Gleichwohl müsse dann geprüft werden, inwiefern sich dieses Verhalten auf den bestehenden Rentenanspruch auswirke. Hierzu äussere sich das Gutachten nicht. Damit sei dem Gutachten der Beweiswert abzusprechen. Soweit im Gutachten wegen der ehrenamtlichen Tätigkeit als Tierpflegerin Ressourcen ausgemacht würden, werde darauf hingewiesen, dass die Ärztinnen und Ärzte bereits bei der Rentenzusprechung festgehalten hätten, eine Hilfstätigkeit ausser Haus, die die Beschwerdeführerin relativ selbständig ausführen könne, im Idealfall verbunden mit Tierpflege, sei im zeitlichen Rahmen von 50 % vorstellbar (IVSTA-act. 1).

E. 6.3 Die Vorinstanz beantragte mit ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde und verwies auf das psychiatrische Gutachten mit neuropsychologischen Testungen, in dem keine gesundheitlich bedingte Einschränkung festgestellt worden sei, womit in einer gewinnbringenden Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Begutachtung sei erheblich aggravierend und die Kooperationsbereitschaft stark eingeschränkt gewesen. Dem Gutachten komme volle Beweiskraft zu, es spreche nichts gegen seine Zuverlässigkeit (BVGer-act. 6).

E. 7 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 8. Januar 2007 eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2006 zugesprochen (IVSTA-act. 32). Die kantonale IV-Stelle stützte sich in ihrer Einschätzung auf die Berichte des Hausarztes, Dr. med. E._______, vom 17. Februar 2006 (IVSTA-act. 7), den Bericht der Klinik F._______ vom 15. März 2006 (IVSTA-act. 10), den Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. G._______, vom 10. April 2006 (IVSTA-act. 14) und auf den Bericht der Tagesklinik des Psychiatrischen Zentrums H._______ vom 18. Juli 2006 (IVSTA-act. 20). Anlässlich der Revisionen von 2009 (IVSTA-act. 40), 2014 (IVSTA-act. 95), 2019 (IVSTA-act. 126) und 2023 (IVSTA-act. 133) wurde keine Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung vorgenommen (vgl. E. 5.4.1 vorstehend). Folglich bildet - wie von der Vorinstanz richtig erkannt - die Rentenzusprechungsverfügung vom 8. Januar 2007 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des im Mai 2024 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (IVSTA-act. 140) eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne des Art. 17 ATSG eingetreten ist.

E. 8 Die kantonale IV-Stelle gewährte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Januar 2007 ab dem 1. Mai 2006 eine ganze IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (IVSTA-act. 32). Sie stützte sich dabei auf folgende medizinische Unterlagen:

E. 8.1 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, (...), stellte in seinem Formularbericht vom 17. Februar 2006 die Diagnose einer schweren Depression. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 12. Mai 2005 bis auf unbestimmte Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe die Beschwerdeführerin letztmals am 11. August 2004 behandelt und jetzt für ein Gespräch einbestellt. Im August 2004 habe er eine zunehmende Depression festgestellt, weshalb er die Beschwerdeführerin an einen Psychiater überwiesen habe (IVSTA-act. 7).

E. 8.2 Vom 5. Oktober 2005 bis 1. Februar 2006 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik F._______, Klinische Psychotherapie, stationär behandelt. Im Bericht vom 15. März 2006 stellte die Klinik folgende Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 33.2), bestehend seit der Jugendzeit

- Komplexe traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1), bestehend seit 1978

- Probleme zufolge sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie (ICD-10 Z61.4), bestehend von 1978-1988

- Verlust eines nahen Angehörigen in der Kindheit (ICD-10 Z 61.0), 1984

- Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.6)

- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (IC0-10 F11.21) Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven Erkrankung zeigten sich eine Antriebsverminderung, Konzentrationsschwierigkeiten, Klaustrophobie, Mühe mit sozialen Kontakten (insbesondere Männern). Die Beschwerdeführerin sei bereits vor dem stationären Aufenthalt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Diese 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe auch während dem stationären Aufenthalt gegolten und gelte seit dem 2. Februar 2006 bis auf Weiteres. Die Prognose werde insgesamt als ungünstig gewertet. In einer angepassten Tätigkeit (Möglichkeit, selbständig zu arbeiten, loses Eingebundensein in ein Team, im engeren oder weiteren Sinn mit Tierpflege, Arbeit im Freien oder im Erdgeschoss von Vorteil) werde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % geschätzt (IVSTA-act. 10).

E. 8.3 Dr. med. G._______, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (...), stellte in seinem Bericht vom 10. April 2006 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, klaustrophobisches Verhalten, ängstlich vermeidende Persönlichkeit, Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit, Alkoholabhängigkeitssyndrom. Er attestierte der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2005 bis 29. August 2005 eine 100%ige, vom 30. August 2005 bis 4. Oktober 2005 eine 50%ige und ab 5. Oktober 2005 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. G._______ behandle die Beschwerdeführerin seit dem 10. August 2004. Die Beschwerdeführerin komme mit Unterbrechung und nach erfolgtem Klinikaufenthalt nunmehr regelmässig zu den psychotherapeutisch-stützenden Konsultationen, die ca. alle zwei Wochen stattfänden. Die Gabe der Psychopharmaka erfolge bei zum Teil unzuverlässiger Compliance, die Beschwerdeführerin neige zur Selbstmedikation. Die Prognose sei offen und abhängig vom erfolgreichen Abbau ihres inneren Rückzuges und des Alkoholkonsums. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 40 % zumutbar (IVSTA-act. 14).

E. 8.4 Vom 22. Mai bis 5. Juli 2006 wurde die Beschwerdeführerin in der Tagesklinik des psychiatrischen Zentrums H._______ behandelt. Seit Jahren bestünden folgende Erkrankungen:

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit ausgeprägtem sozialem Rückzug (ICD-10 F33.1)

- Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)

- Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.24)

- Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie (ICD-10 Z61 .4) Das Krankheitsbild sei seit Jahren chronifiziert. Die Beschwerdeführerin schotte sich in der Tagesklinik nahezu vollständig ab. Tieren schenke sie mehr Vertrauen als Menschen. Im Zusammensein mit Menschen leide sie unter massiven Ängsten und Unruhezuständen. Für die Zeit in der Tagesklinik wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IVSTA-act. 20).

E. 8.5 Der RAD (...) ging in seinem Bericht vom 29. September 2006 aufgrund der Schwere der Störung, vor allem aufgrund des jahrelangen Missbrauchs in Kindheit und Jugend, von einem therapieresistenten Zustand nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehender Mittel (ambulante, stationäre und teilstationäre Behandlung) aus und nahm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit an (IVSTA-act. 22).

E. 8.6 Im Revisionsverfahren im Jahr 2009 holte die kantonale IV-Stelle lediglich einen Formularbericht ein, worin Dr. G._______ am 25. Juni 2009 die bisherigen Diagnosen bestätigte und ausführte, der Gesundheitszustand sei «stationär», das Zustandsbild unverändert. Es erfolgten eine psychotherapeutische Begleitung und Kriseninterventionen mit Gesprächspsychotherapie sowie eine Psychopharmakotherapie. Die Prognose sei eher ungünstig (IVSTA-act. 37).

E. 8.7 Für die Revision 2013 wurde vom staatlichen Krankenhaus in (...) (Türkei) ein Bericht eingeholt. Nach der Untersuchung vom 7. Februar 2014 führten die Behandler aus, bei der Beschwerdeführerin läge eine rezidivierende Depression vor. Der Zustand bessere sich trotz Behandlung nicht. Die Beschwerdeführerin nehme täglich 30 mg Mirtazapin und 150 mg Venlafaxin ein. Die körperliche Arbeitsunfähigkeit betrage 70 % (IVSTA-act. 83).

E. 8.8 Im Revisionsverfahren 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Poliklinik, Abteilung Psychiatrie, des staatlichen Krankenhauses von (...) (Türkei), unterzeichnet von Dr. I._______, Facharzt für Seelische Gesundheit und Krankheiten, ein. Als Diagnose wurde eine Angststörung (nicht näher gekennzeichnet; ICD-10 F41.9) gestellt. Am 30. Januar 2019 seien Efexor XR 150 mg täglich und Redepra 30 mg täglich verschrieben worden. Die Beschwerdeführerin sei am 23. Mai 2015, 28. September 2015, 4. Dezember 2015, 7. April 2016, 6. September 2016, 23. September 2016, 15. August 2017, 13. Dezember 2017, 13. März 2018, 3. Juli 2018, 17. Oktober 2018 und 30. Januar 2019 in der Klinik vorstellig geworden. Als Befunde seien ein depressiver Schub, eine wiederkehrende depressive Störung und eine Angststörung behandelt und beobachtet worden. Die Behandlung werde fortgesetzt (IVSTA-act. 120).

E. 8.9 In seiner ärztlichen Stellungnahme vom 8. Juli 2023 führte der RAD (...) aus, angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 18 Jahren eine hochgradige, 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer kristallisierten psychischen Erkrankung aufweise, seien keine Verbesserungen des Gesundheitszustandes zu erwarten, weitere Revisionen seien nicht angebracht (IVSTA-act. 130).

E. 9 Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 leitete die Vorinstanz dennoch eine weitere Revision ein (IVSTA-act. 140).

E. 9.1 Im Fragebogen gab die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2024 an, ihr Gesundheitszustand sei «immer noch gleich». Sie halte sich von Menschen fern, könne keine Fahrten machen, da sie keine Konzentration habe, auf einmal sei sie im Stress und wolle sofort nach Hause. Manchmal gehe sie einkaufen oder kaufe online ein, dann müsse sie nicht nach draussen. Hobbys habe sie keine. Mit Menschen habe sie «nicht sehr viel Kontakt». Sie sei immer allein zu Hause, deshalb kenne sie «niemand hier». Sie habe «hier keine Familie», ihr Sohn würde in einer anderen Stadt weit weg wohnen. Sie nehme Remeron 30 mg und Efexor XR 150 mg ein. Alle zwei bis drei Monate gehe sie zum Arzt, die letzte Untersuchung habe am 23. Juli 2024 stattgefunden, der nächste Termin sei in zwei Monaten. Gewinnbringende Tätigkeiten übe sie nicht aus, sie lebe lediglich von der IV-Rente. Im Garten habe sie Katzen, die sie füttere. Den Haushalt könne sie nicht erledigen, zwei bis drei Mal in der Woche komme eine Putzfrau vorbei (IVSTA-act. 148).

E. 9.2 Dem Fragebogen legte die Beschwerdeführerin ärztliche Atteste aus dem staatlichen Krankenhaus in (...) (Türkei) von Behandlungen am 30. Januar 2019, 16. August 2019, 2. Dezember 2019, 21. Februar 2022, 24. August 2022, 19. Dezember 2022, 19. Juni 2023, 20. Dezember 2023 und 23. Juli 2024 bei (IVSTA-act. 150).

E. 9.3 Am 5. August 2024 nahm die Vorinstanz eine Recherche in den sozialen Medien vor. Gemäss Vorinstanz zeigen diese Einträge die Beschwerdeführerin in Gesellschaft von Familie und Bekannten. Die Beschwerdeführerin veröffentliche Posts auf Facebook und werde in den Sitzungsprotokollen der Tierschutzbehörde der Provinz (...) (Türkei) erwähnt. Gemäss diesen Protokollen sei sie als Tierschutzbeauftragte gewählt worden, Schulungen für sie würden organisiert, sie werde auch als Kontaktperson für «Adoptionen» von Tieren genannt (IVSTA-act. 154).

E. 9.4 Die Vorinstanz konfrontierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. September 2024 mit den Recherchen und erkundigte sich zudem nach einer allfälligen Pensionskassenrente der AXA Versicherungen (IVSTA-act. 154). Die Beschwerdeführerin antwortete am 26. November 2024 (Eingang bei der Vorinstanz), im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Tierschutz sammle sie verletzte und kranke Katzen auf der Strasse ein und bringe sie zum Tierarzt. Sie sei seit ca. 2017 Mitglied in dieser Tierschutzorganisation. Nach einem Meeting von zwei bis drei Stunden habe sie die Mitgliederkarte erhalten, eine Schulung habe nicht stattgefunden. Pro Tag wende sie 10 bis 15 Minuten für den Tierschutz auf, eine Entschädigung erhalte sie nicht, sie würde dies niemals für Geld machen, sie mache dies aus Liebe zu den Tieren. Befragt zu den Kontakten zu Bekannten und Familie sagte die Beschwerdeführerin, wie oft sie diese sehe, komme drauf an. Sie würden sich treffen, über Tiere sprechen und einen Kaffee trinken. Auch gehe sie mit ihrer «kleinen Schwester», die in der Gegend wohne, ins Schwimmbad. Ein «Schwiegerbruder» von ihr lebe ebenfalls in (...), er komme vorbei, wenn sie Hilfe brauche. Angesprochen auf eine Pensionskassenrente der AXA schrieb die Beschwerdeführerin, sie kenne die AXA nicht, sie erhalte lediglich eine IV-Rente (IVSTA-act. 163). Diese Aussage steht im Widerspruch zu den Angaben der AXA, wonach sie der Beschwerdeführerin im Jahr 2024 eine Invalidenrente der Pensionskasse von gesamthaft Fr. 8'966.- entrichtet habe (IVST-act. 187).

E. 9.5 Die Vorinstanz legte die Unterlagen samt Internet-Recherche ihrem medizinischen Dienst vor (IVSTA-act. 165). Dr. J._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, befand in seiner medizinischen Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 eine Revision als notwendig. In den Bescheinigungen aus der Türkei sei von einer Angststörung und Depression gemischt oder von einer Angststörung die Rede, die Medikation sei seit mindestens 2019 immer die gleiche (1 Tablette Mirtazapin, 1 Tablette Venlafaxin). Seit 2022 finde sich in den Akten die Diagnose einer Depression nicht mehr. In allen ärztlichen Bescheinigungen werde weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch eine Persönlichkeitsstörung erwähnt. Ein grosser Teil der initial gestellten und zur Arbeitsunfähigkeit führenden Diagnosen fände sich in den ärztlichen Bescheinigungen aus der Türkei nicht mehr. Des Weiteren seien keine Hospitalisationen, keine Erhöhung der Behandlungsdosierung, keine Änderung der medikamentösen Behandlung und keine Intensivierung der psychiatrischen Konsultationen aktenkundig. Es sei möglich, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe. Es sei deshalb nötig, eine seriöse psychiatrische Evaluation in Form einer psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung in der Schweiz durchzuführen (IVSTA-act. 167). Auf Grundlage dieser Einschätzung wurde dem MIG ein Gutachtensauftrag erteilt (IVSTA-act. 180). Die Begutachtung fand am 7. (psychiatrische Untersuchung) und 8. April 2025 (neuropsychologische Testungen) statt (IVSTA-act. 197).

E. 9.5.1 Bei der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, SIM-zertifizierter Gutachter, gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie habe keine Vorstellung, unter welcher psychiatrischen Erkrankung sie leide. Sie habe Angst, aus dem Haus zu gehen und sei misstrauisch gegenüber Menschen. Später sagte die Beschwerdeführerin, sie leide unter Depressionen und einer Angsterkrankung. Sie könne nicht sagen, wieso sie diese Erkrankungen zu Beginn der Begutachtung nicht genannt habe. Sie könne auch nicht sagen, wie es zur Dekompensation gekommen sei, es habe keine spezifische Situation gegeben, es sei eine Dauerbelastung mit dem ehemaligen Schwager gewesen (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seite 12). Sie lebe in einem 3-Zimmer-Haus, könne gar nichts selbst machen und würde im Alltag Hilfe benötigen, weil sie kraftlos sei. Sie habe keine Freunde und sei ausschliesslich allein zu Hause. Sie pflege Hunde und Katzen, das letzte Mal habe sie 87 Strassenkatzen gezählt, die sie füttere. Die Medikamente würde sie einnehmen, wenn sie sich daran erinnere oder wenn sie das subjektive Empfinden habe, dass sie die Medikamente einnehmen wolle. Sie kümmere sich in der ganzen Freizeit um Tiere, sie habe keinerlei andere Hobbys (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seiten 15, 16). Sie gehe in ein Spital, wenn es ihr schlecht gehe und würde dort verschiedene Psychiater aufsuchen. Sie würde «seit der Schweiz» Medikamente einnehmen. Es sei weder eine Medikamentenänderung noch eine Intensivierung der Therapie durchgeführt worden. Sie sei auch nicht bereit zu einer Form von Abstinenz bezüglich des Alkohols (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seiten 16, 17). Dr. C._______ stellt in seinem Befund fest, die Beschwerdeführerin könne ausschliesslich bei der Konfrontation mit den Internet-Recherchen spezifische Angaben machen, ansonsten würde sie ausgeprägt weitschweifige Ausführungen machen, die nur eingeschränkt nachvollziehbar blieben. Er weist auf erhebliche Auffälligkeiten bei der Interaktion hin: Während der ersten 3,5 Stunden zeige sich eine selbstunsicher wirkende, weitschweifig ausführende Beschwerdeführerin. Bei der Abfrage bezüglich der Internet-Recherche zeige sich dagegen eine abgegrenzte, durchsetzungsfähige Beschwerdeführerin mit klaren Anforderungen an das Gegenüber (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seite 17). Dr. C._______ stellt bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen des Bewusstseins fest. Die Beschwerdeführerin sei situativ vollständig orientiert, klinisch fänden sich nur sehr geringe Einschränkungen bezüglich der kognitiven Fähigkeiten. In einzelnen Anteilen der Untersuchung zeige sich die Beschwerdeführerin weitschweifig bis hin zu danebenredend. In anderen Anteilen konkret, klar strukturiert, ohne Hinweise auf formale Denkstörungen. Sie wirke misstrauisch, Hinweise auf Phobien und Zwänge gebe es keine, ebenso wenig auf Ich-Störungen, Derealisation oder Depersonalisation. Auch auf spezifische Nachfrage hin zeige sich kein Hinweis auf intrusiv erlebte Erinnerungen oder spezifisches Vermeidungsverhalten. In der Untersuchung sei die Beschwerdeführerin affektiv schwingungsfähig, teilweise auslenkbar. Es zeigten sich alle Emotionen von Reizbarkeit, Traurigkeit und Freude. Teilweise wirke die Beschwerdeführerin klagsam. Während der vierstündigen Untersuchung gebe es keine Hinweise auf zunehmende kognitive oder affektive Einschränkungen (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seiten 18, 19). Der Serumsspiegel zeige bei Mirtazapin einen Wert, der darauf schliessen lasse, dass die Beschwerdeführerin das Medikament nicht wie angegeben einnehme. Bezüglich Venlafaxin seien erhebliche Einschränkungen bezüglich der Compliance zu definieren (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seite 19). Bei der Testuntersuchung (SRSI Selbt Report Symptom Inventory; Test zur Feststellung negativer Antwortverzerrungen in einer Untersuchung, namentlich einer überhöhten und/oder ausgeweiteten Beschwerdeschilderung, die, wenn sie vorliegt, die subjektiven Angaben der Probandin als unzuverlässig ausweist; vgl. https://www.testzentrale.ch, dort unter SRSI) gibt die Beschwerdeführerin gemäss Dr. C._______ bei 46 angegebenen Beschwerden 40 Pseudobeschwerden an. Bereits bei einer Angabe von mehr als 15 Pseudobeschwerden sei ein praktisch sicherer Nachweis einer ungültigen Beschwerdeangabe zu dokumentieren (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seite 20). In seiner Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führt Dr. C._______ aus, die Beschwerdeführerin mache gegenläufige Angaben bezüglich des Aktivitätsniveaus (Angabe eines vollständig zurückgezogenen Lebens stehe dem Treffen mit der Familie und insbesondere als problematisch erlebten Personen der Familie gegenüber). Zudem fänden sich erhebliche Diskrepanzen zwischen subjektiv formulierten Leiden sowie Einschränkungen und der Wahrnehmung therapeutischer Optionen (Angabe subjektiv schwergradiger Einschränkungen in allen Bereichen, jedoch unveränderte Psychopharmakotherapie seit Verlassen der Schweiz im Jahr 2011). Die Beschwerdeführerin erlebe sich als schwergradig eingeschränkt, könne aber keine spezifischen Symptome angeben. Es zeigten sich erheblich grössere Kompetenzen als von der Beschwerdeführerin zunächst angegeben. Die gesamten Angaben der Beschwerdeführerin wirkten demonstrativ, überzeichnet und appellativ. Es habe sich zu keinem Zeitpunkt ein spezifisches Bild einer psychiatrischen Erkrankung geformt. Seit 17 Jahren werde eine sehr rudimentäre therapeutische Struktur in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin gebe erhebliche Kompetenzen bei der Betreuung von Tieren an, ausserdem könnten interaktionelle Kompetenzen mit anderen Menschen sowie Durchhaltefähigkeit bei der Versorgung von Tieren formuliert werden. Gleichzeitig gebe die Beschwerdeführerin schwergradige Einschränkungen bezüglich beruflicher Tätigkeiten an (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seiten 22-25). Ebenfalls unter dem Titel «Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität» und dem Untertitel «Symptome sind unwahrscheinlich für die Störung oder abweichend von gängigen psychopathologischen Mustern im Vergleich zu Personen mit ähnlichen Diagnosen und Störungen» diskutiert Dr. C._______ das Vorliegen einer depressiven Erkrankung, einer Traumafolgestörung, einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, einer Alkoholabhängigkeit und einer Persönlichkeitsstörung und kommt zum Schluss, in der Gesamtevaluation könne nicht mit ausreichender medizinischer Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit eine spezifische psychiatrische Erkrankung definiert werden, entsprechend stellt er auch keine Diagnose (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seiten 25, 26). Weiter setzt sich Dr. C._______ mit den medizinischen Vorakten auseinander. In seiner Gesamtwertung führt er aus, es ergebe sich unter Berücksichtigung der vorliegenden Arztberichte, der in den Akten dokumentierten fremdanamnestischen Angaben und des aktuellen Untersuchungsbefundes aus versicherungspsychiatrischer Sicht gesamthaft ein hinreichender Beleg für eine aktuelle und im Verlauf zu dokumentierende schwere Aggravation. Es bestehe die Problematik, dass bei einer dokumentierbaren schweren Aggravation sowohl innerhalb der klinischen Angaben als auch innerhalb der Aktendokumentation aufgrund fehlender Möglichkeit einer ausreichenden diagnostischen Einordnung keine medizinisch-psychiatrische Diagnose mit ausreichender medizinischer Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit stellbar sei. Ohne eine entsprechende spezifische, nachvollziehbare psychiatrische Diagnose bestehe nicht die Möglichkeit, daraus eine Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit abzuleiten (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seite 29). Innerhalb der letzten 17 Jahre werde weder eine intensive Psychotherapie noch eine stationäre Therapie oder eine Intensivierung der Psychopharmakotherapie durchgeführt. Es finde sich keine spezifische psychiatrische Erkrankung, die definierbar wäre. Damit könnten auch keine spezifischen Therapiemöglichkeiten und Therapievorschläge, die leitliniengemäss oder spezifisch für diese Erkrankung oder Erkrankungen wären, abgeleitet werden. Es sei nicht möglich, Behandlungsoptionen anzugeben. Bei der Überprüfung der spezifischen Funktions- und Fähigkeitsstörungen anhand der ICF-Kriterien (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit der WHO) zeigten sich in der Gesamt-evaluation erhebliche Kompetenzen (regelmässiges Aufstehen, Versorgung von fünf kranken Hunden sowie multiplen Katzen, Strukturieren von Aufgaben, Umstellungsfähigkeit, Fähigkeit zum Führen eines privaten Tierheims, Durchhaltevermögen, Selbstbehauptungsvermögen). Die Kooperationsbereitschaft sei «extrem eingeschränkt» bei erheblicher Aggravation. Es zeigten sich Ressourcen mit subjektiv sinnhaft erlebter Tätigkeit, Unterstützung durch Familie und Alltagsstruktur. Im Untersuchungszeitpunkt habe die Beschwerdeführerin keine spezifischen psychosozialen Belastungssituationen angegeben (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seiten 31, 32). Dr. C._______ folgert, eine psychiatrische Diagnose könne nicht mit ausreichender medizinischer Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit gestellt werden, ebenfalls könne keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit dokumentiert werden, die zuletzt ausgeübte Arbeit könne die Beschwerdeführerin zu 100 % verrichten, eine angepasste Tätigkeit sei folglich nicht zu formulieren. Eine retrospektive Einordnung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der vorliegenden Dokumentation nicht mit ausreichender medizinischer Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit möglich (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seiten 33, 34).

E. 9.5.2 Gemäss der neuropsychologischen Abklärung durch Dr. phil. D._______, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, SIM-zertifizierte neuropsychologische Gutachterin, vom 8. April 2025, förderten die kognitiven Testuntersuchungen formal gesehen, das heisst ohne Berücksichtigung der Performanzvalidierung (Instrumente zur Validierung von Ergebnissen in psychometrischen Leistungstests) und rein anhand des kognitiven Testprofils beurteilt, Einschränkungen im Bereich mnestischer und insbesondere attentionaler Teilfunktionen zutage. Die umfassende Performanzvalidierung zeige jedoch gewichtige Auffälligkeiten: Die Perfomanzvalidierungstests hätten mehrheitlich auffällige Resultate geliefert und sprächen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit für eine unzureichende Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin während der neuropsychologischen Begutachtung. Darüber hinaus hätten sich auch gewisse Inkonsistenzen/Diskrepanzen zwischen den erzielten Testresultaten und dem beobachtbaren spontanen Verhalten der Beschwerdeführerin in der neuropsychologischen Begutachtung gezeigt (u.a. ohne Hinweise auf mnestische Störungen im Anamnesegespräch, unauffällige Orientierung in der Praxis, keinerlei Hinweise auf verlangsamte Reaktionen). Es sei mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von einer Aggravation von kognitiven Defiziten auszugehen. Die ausserhalb der Performanzvalidierungstests mess- und beobachtbaren Diskrepanzen und Inkonsistenzen untermauerten den Aggravationsverdacht zusätzlich. Beim Vorliegen einer Aggravation von kognitiven Beschwerden seien sowohl die Glaubhaftigkeit der angegebenen kognitiven Beschwerden als auch die Plausibilität der diagnostisch festgestellten kognitiven Leistungseinbussen infrage gestellt. Solche auffälligen Ergebnisse der Performanzvalidierung liessen sich weder durch das Vorliegen einer nichtorganischen oder organischen psychischen Störung noch durch allfällige unerwünschte Medikamentennebenwirkungen erklären. Insbesondere seien die kognitiven Performanzvalidierungstests derart gestaltet, dass sie sogar von Patientinnen und Patienten mit fortgeschrittener Demenz mit durchaus genügenden Leistungen gelöst werden könnten. Zur Frage nach der Motivation zu den der auffälligen Leistungsvalidierung zugrundeliegenden Verhaltensmustern könne keine abschliessende Antwort gegeben werden. Basierend auf den Resultaten der kognitiven Performanzvalidierung könne auch keine Aussage darüber gemacht werden, ob bei der Beschwerdeführerin ein authentisches psychiatrisches Störungsbild vorliege oder nicht. Der im Rahmen der neuropychologischen Begutachtung durchgeführte IOP-29-Test (hochgradig automatisiertes, vollständig validiertes, selbst auszufüllendes Instrument zur Erkennung vorgetäuschter psychischer und kognitiver Störungen; vgl. https://www.iop-test.com) liefere Hinweise auf eine Aggravation psychischer Beschwerden. Das im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung ermittelte kognitive Testprofil besitze keine Aussagekraft. Ob überhaupt eine kognitive Störung bestehe und falls ja, in welchem Ausmass, könne nicht valide erschlossen werden. Aufgrund der mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vorliegenden Aggravation von kognitiven Defiziten seien auch keine Aussagen zur Ätiologie einer allfälligen kognitiven Störung möglich. Zusammenfassend hält Dr. D._______ fest, die Beschwerdeführerin habe sich in der neuropsychologischen Begutachtung in einem Zustand präsentiert, in welchem ihre kognitive Leistungsfähigkeit nicht ausreichend valide habe beurteilt werden können. Aufgrund der mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vorliegenden Aggravation von kognitiven Beschwerden sei keine Stellungnahme zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit möglich (IVSTA-act. 197, neuropsychologisches Gutachten Seiten 11, 12).

E. 9.5.3 In der Konsensbeurteilung führten Dr. C._______ und Dr. D._______ aus, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne aufgrund der schweren Aggravation nicht mit ausreichender medizinischer Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit dokumentiert werden (IVSTA-act. 197, Konsensbeurteilung Seiten 11, 12).

E. 9.5.4 In der medizinisch-juristischen Einschätzung vom 28. Juli 2025 kam der medizinische und juristische Dienst der IVSTA (Dres. K._______, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Fachärztin FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. L._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. M._______, Medizinerin, N._______, Juristin) zur Einschätzung, das Gutachten sei voll beweiswertig. Der Gutachter und die Gutachterin stellten in erster Linie eine Aggravation fest, das heisse, eine bewusste Verstärkung der Symptomatik. Daher stellten der Gutachter und die Gutachterin am Tag der Untersuchung keine erhebliche, zu einer Arbeitsunfähigkeit führende funktionelle Einschränkung fest. Die Beschwerdeführerin weise keine Beschwerden auf und verfüge über die erforderlichen Fähigkeiten. Der Gutachter und die Gutachterin stellten weder eine Diagnose noch eine Arbeitsunfähigkeit fest. Sie legten die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit spätestens ab Datum der Begutachtung, somit ab 7. April 2025, auf 100 % fest (IVSTA-act. 208).

E. 10 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des MIG vom 19. Juni 2025 die ganze IV-Rente zu Recht aufgehoben hat.

E. 10.1.1 Es liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (vgl. bereits BGE 131 V 49 E. 1.2 am Ende). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 151 V 306 E. 4.3.2; 142 V 281 E. 2.2.1). Eine Aggravation zeichnet sich aus durch eine Übertreibung oder Ausweitung von Beschwerden, indem tatsächlich vorhandene Symptome zur Erreichung eines Ziels (im hier interessierenden Kontext die Zusprechung einer Rente) verstärkt werden (Urteil des BGer 8C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.2 m.H.). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer gesundheitlichen Störung gegeben sein sollten (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Bei Vorliegen einer Aggravation erübrigt sich mithin eine indikatorengeleitete Überprüfung des psychischen Leidens (vgl. auch Urteile des BGer 9C_383/2020 vom 22. März 2021 E. 5.4 und 8C_155/2019 vom 11. Juli 2019 E. 5.2.2). Soweit die betreffenden Anzeichen hingegen lediglich neben einer ausgewiesenen verselbstständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 m.H.; Urteile des BGer 8C_491/2023 vom 25. März 2024 E. 4.3.1 und 8C_418/2021 vom 16. September 2021 E. 6.1). Verunmöglicht die nicht authentische Beschwerdepräsentation eine Beurteilung des Gesundheitszustandes, liegt eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht vor (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG), was rechtsprechungsgemäss eine Umkehr der Beweislast zur Folge hat (Urteile des BGer 8C_295/2025 vom 8. Juli 2026 E. 3, 8C_630/2024 vom 5. Juni 2025 E. 3 und E. 5.2; 8C_526/2024 vom 24. März 2025 E. 4.2.7).

E. 10.1.2 Die Frage, ob ein Verhalten (nur) verdeutlichend ist oder die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschreitet, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf möglichst breiter Beobachtungsbasis (Urteil des BGer 8C_92/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 6.2.1). Aggravation oder eine vergleichbare Konstellation liegt namentlich vor, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, wenn intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, wenn keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, wenn demonstrativ vorgetragene Klagen auf die Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (Urteil 9C_899/2014 E. 4.1). Grundsätzlich lässt sich sagen, dass eine Aggravation umso eher vorliegt, je mehr Hinweise auf eine absichtliche, gesteuerte und in diesem Sinne «bewusste» Symptomerzeugung hindeuten. Für die Beantwortung dieser Frage ist zentral, dass die Gutachterinnen und Gutachter, wie auch die anderen mit der Berichterstattung über die versicherte Person befassten Ärztinnen und Ärzte, alle verfügbaren Hinweise aus dem Alltag der versicherten Person, insbesondere auch aus dem ausserberuflichen Bereich, berücksichtigen und auf dieser möglichst breiten Beobachtungsbasis eine Verbindung herstellen zwischen dem festgestellten versicherten Gesundheitsschaden und den dadurch bewirkten funktionellen Einschränkungen einerseits sowie den geschilderten sowie tatsächlichen, gegebenenfalls fremdanamnestisch erhobenen Auswirkungen auf Aktivität und Partizipation anderseits. Auf dieser Grundlage ist zu plausibilisieren, dass die Inkonsistenzen über das im Rahmen einer blossen Verdeutlichung «Normale» hinausgehen (Urteil 9C_899/2014 E. 4.2.2).

E. 10.1.3 Rechtsprechungsgemäss kann unter Umständen ein früher nicht gezeigtes Verhalten der versicherten Person eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachenänderung darstellen, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auszuwirken vermag. Dies trifft etwa dann zu, wenn bei einer versicherten Person mit einem psychischen Beschwerdebild, auf das die Rechtsprechung nach BGE 143 V 409 und 418 sowie 141 V 281 anwendbar ist, ein Ausschlussgrund vorliegt, das heisst, die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Beschwerdenausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, und medizinisch ausgeschlossen werden kann, dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen ist (Urteil des BGer 9C_229/2025 vom 19. März 2026 E. 2.2 m.w.H.; vgl. auch Urteil 8C_503/2024 E. 6.2).

E. 10.2 In medizinischer Hinsicht beruht der Entscheid der Vorinstanz hauptsächlich auf dem Gutachten des MIG vom 19. Juni 2025 (IVSTA-act. 197), das von Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM), und von Dr. phil. D._______, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zertifizierte neuropsychologische Gutachterin (SIM), erstellt wurde.

E. 10.2.1 Der Verfasser des psychiatrischen Gutachtens, Dr. C._______, hält fest, aufgrund einer schweren Aggravation, die sowohl basierend auf klinischer Evaluation als auch auf Testuntersuchungen dokumentierbar werde, sei es nicht möglich, eine psychiatrische Diagnose zu stellen (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seite 35). Diese Einschätzung untermauert er detailliert mit diversen Auffälligkeiten in der psychiatrischen Untersuchung. Die Beschwerdeführerin könne ausschliesslich bei der Konfrontation mit den Internet-Recherchen der Vorinstanz spezifische Angaben machen, ansonsten mache sie ausgeprägt weitschweifige Angaben, die nur eingeschränkt nachvollziehbar seien. Während der ersten etwa 3,5 Stunden zeige sich eine selbstunsicher wirkende Beschwerdeführerin, nach Vorlegen der Internet-Recherche zeige sich demgegenüber eine abgegrenzte, durchsetzungsfähige Beschwerdeführerin mit klaren Anforderungen an das Gegenüber (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seite 17). Bei der Testuntersuchung (SRSI - Self-Report Symptom Inventory) nenne die Beschwerdeführerin von 46 angegebenen Beschwerden 40 Pseudobeschwerden. Bereits bei Angabe von mehr als 15 Pseudobeschwerden sei ein praktisch sicherer Nachweis einer ungültigen Beschwerdeangabe zu dokumentieren. Die Wahrscheinlichkeit eines falsch-positiven Ergebnisses sei bereits ab 15 Pseudobeschwerden äusserst gering (IVSTA-act.197, psychiatrisches Gutachten Seite 20). Auch mache sie anlässlich der Begutachtung widersprüchliche Angaben. Zunächst sage sie, sie wisse nicht, unter welchen psychiatrischen Erkrankungen sie leide, danach sage sie, sie leide unter einer Depression und einer Angststörung. Sie gebe an, keine sozialen Kontakte zu pflegen und zurückgezogen zu leben, treffe sich aber mit der Familie und insbesondere mit als problematisch erlebten Figuren innerhalb der Familie. Des Weiteren klage sie über keine subjektiven Ressourcen, versorge aber 87 Katzen und fünf Hunde mit Nahrung. Zudem nehme die Beschwerdeführerin an politischen und sozialen Aktivitäten teil. Sie gebe subjektiv schwergradige Einschränkungen in allen Bereichen an, dennoch sei die Psychopharmakotherapie seit Verlassen der Schweiz unverändert, auch werde seit 17 Jahren nur eine sehr rudimentäre therapeutische Struktur in Anspruch genommen. Trotz geklagter Schlafstörungen nehme sie die indizierte Medikation nicht ein. Betreffend die Alkoholproblematik zeige sie keinerlei Krankheitseinsicht. Insgesamt zeige sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen subjektiv formuliertem Leiden und Einschränkungen sowie Wahrnehmung therapeutischer Optionen (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seiten 21-23).

E. 10.2.2 Die Feststellung einer Aggravation wird anlässlich der neuropsychologischen Exploration auch durch Dr. D._______ festgehalten (vgl. hierzu ausführlich E. 9.5.2 vorstehend).

E. 10.3.1 Dr. C._______ zeigt die von ihm angenommene Aggravation sowie die Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin auf und begründet seine Schlüsse nachvollziehbar. Die Aggravation von kognitiven Defiziten wird in der neuropsychologischen Testung ausgewiesen (IVSTA-act. 197, neuropsychologisches Gutachten Seite 11). Schlüssig ist die daraus folgende Feststellung von Dr. C._______, aufgrund der Aggravation könne nicht mit ausreichender medizinischer Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit eine spezifische psychiatrische Erkrankung definiert werden (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seite 35). Dr. D._______ hält fest, aus der umfassenden Validitätsbeurteilung ergebe sich, dass mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eine Aggravation vorliege. Die im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung ermittelten Befunde würden folglich keine Aussagekraft besitzen. Deshalb seien weder Rückschlüsse auf die Funktionsfähigkeit noch auf die Arbeitsfähigkeit möglich (IVSTA-act. 197, neuropsychologisches Gutachten Seite 10). Zur Frage der Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprechung (8. Januar 2007) äussern sich Dr. C._______ und Dr. D._______ in der interdisziplinären Beantwortung der Zusatzfragen dahingehend, dass aufgrund der schweren Aggravation keine psychiatrische Diagnose gestellt werden könne. Weder basierend auf der Aktendokumentation noch basierend auf der aktuellen Untersuchung könne daher mit ausreichender medizinischer Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und Anwesenheit dokumentiert werden (IVSTA-act. 197, Konsensbeurteilung Seiten 12, 13).

E. 10.3.2 Anderslautende fachpsychiatrische Beurteilungen, die geeignet wären, die gutachterlichen Einschätzungen in Zweifel zu ziehen, liegen nicht vor. Die im Zusammenhang mit der im Mai 2024 eingeleiteten Rentenrevision eingereichten Unterlagen der psychiatrischen Konsultationen im staatlichen Krankenhaus Mugla Marmaris (Türkei) umfassen den Zeitraum zwischen Januar 2019 und Juli 2024 (IVSTA-act. 150). Im Jahr 2019 (drei Konsultationen am 30. Januar 2019, 16. August 2019 und 2. Dezember 2019) wurde eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) diagnostiziert, die psychopharmakologische Behandlung bestand aus Mirtazapin und Venlafaxin. Für die Jahre 2020 und 2021 wurden keine ärztlichen Bescheinigungen eingereicht. 2022 wurde zunächst die Diagnose einer depressiven Episode, nicht näher gekennzeichnet (ICD-10 F32.9), und danach einer Angst- und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) gestellt (Konsultationen vom 21. Februar 2022, 24. August 2022, 19. Dezember 2022). In den letzten drei dokumentierten Konsultationen wurde wiederum eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) attestiert (Konsultationen vom 19. Juni 2023, 20. Dezember 2023 und 23. Juli 2024). Die Medikation (Mirtazapin und Venlafaxin) änderte sich in der Zeit von 2019 bis 2024 nicht. Den Bescheinigungen sind lediglich die Diagnose und die Medikation zu entnehmen, jedoch keine Befunde, Einordnungen und Aussagen über eine allfällige Arbeitsunfähigkeit. Aus diesen Bescheinigungen geht nichts hervor, was den Einschätzungen im MIG-Gutachten entgegenstünde.

E. 10.4.1 Angesichts der gutachterlichen Feststellungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das von der Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen gezeigte Verhalten klar über blosse (unbewusste) Verdeutlichungstendenzen hinausgeht. Es finden sich darüber hinaus - wie im Gutachten festgehalten (IVSTA-act. 197, neuropsychologisches Gutachten Seite 11) - keine Anhaltspunkte, dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen sei (vgl. Urteil des BGer 8C_193/2024 vom 6. August 2024 E. 6.2.2 m.H.). Da namentlich während der Aufenthalte in der Klinik F._______ vom 5. Oktober 2005 bis 1. Februar 2006 (IVSTA-act. 10) und in der Tagesklinik des psychiatrischen Zentrums H._______ vom 22. Mai bis 5. Juli 2006 sowie anlässlich der psychotherapeutisch-stützenden Konsultationen beim Psychiater Dr. G._______ (IVSTA-act. 14) keine Inkonsistenzen und keine Anhaltspunkte für aggravatorisches Verhalten dokumentiert wurden, handelt es sich um ein früher nicht gezeigtes Verhalten. Damit liegt rechtsprechungsgemäss ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor.

E. 10.4.2 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin eine Leistungseinschränkung geltend, die auf Aggravation beruht und deren mögliches Ausmass als Folge der schweren Aggravation nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022 E. 6.1 m.w.H.): Im Gutachten des MIG vom 19. Juni 2025 konnten der Psychiater Dr. C._______ und die Neuropsychologin Dr. D._______ weder eine psychiatrische Diagnose stellen noch mit ausreichender medizinischer Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und Anwesenheit dokumentieren. Damit liegt ein durch die Beschwerdeführerin verursachter Zustand der Beweislosigkeit vor, der zu ihren Lasten geht (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_659/2017 vom 20. September 2018 E. 4.4 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat aufgrund der von ihr gezeigten Auffälligkeiten bei der psychiatrischen und der neuropsychologischen Beschwerdevalidierung die erforderliche zuverlässige Einschätzung des Umfangs der Aggravation respektive der verbleibenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach Ausscheidung der Auswirkungen der Aggravation vereitelt und damit den Beweis einer psychiatrisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen der diesbezüglich unbewiesen gebliebenen Invalidität zu tragen (vgl. E. 10.1.1 vorstehend).

E. 10.5 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen keine substantiierten Einwände vor. Insbesondere sind den neusten medizinischen Berichten des staatlichen Krankenhauses (...) (Türkei) und den dortigen Angaben bezüglich Diagnosen, Therapiefrequenz und Medikation keine wichtigen objektiven Aspekte zu entnehmen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, zumal die Berichte keine Befunde, Einordnungen und Aussagen über eine allfällige Arbeitsunfähigkeit enthalten (vgl. E. 10.3.2 vorstehend).

E. 11.1 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (BGE 148 V 321 E. 7.1.2; 145 V 209 E. 5.4). Massgebender Zeitpunkt für die Frage nach der zumutbaren Selbsteingliederung ist bei der Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 ATSG das Alter im Zeitpunkt des Erlasses der Revisionsverfügung (vgl. BGE 148 V 321 E. 7.3.2). Der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Art. 9 Abs. 1bis IVG). Die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen bedingt, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 145 V 266 E. 4.2 und 5).

E. 11.2 Die Revisionsverfügung datiert vom 9. Oktober 2025 (IVSTA-act. 220). Zu diesem Zeitpunkt bezog die Beschwerdeführerin seit mehr als 19 Jahren eine ganze IV-Rente (IVSTA-act. 32) und hatte das 55. Altersjahr (Jahrgang 1970) zurückgelegt. Somit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Da jedoch bei der obligatorischen AHV/IV nur Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz versichert sind (Art. 1a Bst. a und b AHVG [SR 831.10] i.V.m. Art. 1b IVG), die Beschwerdeführerin seit April 2011 in der Türkei lebt (IVSTA-act. 42), keiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgeht und als türkische Staatsangehörige nicht der freiwilligen Versicherung beitreten konnte (Art. 2 Abs. 1 AHVG), sind diese versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und ist auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen.

E. 12.1 Die Vorinstanz hat die IV-Rente mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 rückwirkend per 30. April 2025 eingestellt. Sie begründet, die Beschwerdeführerin habe ihre Meldepflicht verletzt, indem sie die Vorinstanz nicht über die Verbesserung ihres Gesundheitszustandes informiert habe. Der verbesserte Gesundheitszustand bestehe spätestens seit der Begutachtung im April 2025, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für eine IV-Rente ab dann nicht mehr gegeben seien. Der Rentenanspruch sei folglich gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV rückwirkend per 30. April 2025 aufzuheben. Die Vorinstanz behält sich gemäss Verfügung eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG vor (IVSTA-act. 220). Die Beschwerdeführerin macht hierzu keine Ausführungen.

E. 12.2 Gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge: frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) bzw. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die Bezügerin bzw. der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr bzw. ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Nach Art. 77 IVV haben die bzw. der Berechtigte oder die gesetzliche Vertretung sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustandes der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.

E. 12.3 Gestützt auf die vorangehenden Feststellungen ist spätestens im Gutachtenszeitpunkt vom Eintritt einer für den Anspruch erheblichen Änderung auszugehen, indem in diesem Zeitpunkt der Ausschlussgrund der Aggravation vorlag und eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen werden konnte (vgl. E. 10.4.2 vorstehend). Selbst auf Nachfrage der Vorinstanz, zuletzt im «Fragebogen für die IV-Rentenrevision», ausgefüllt am 29. Juli 2024, und auch noch anlässlich der Begutachtung im April 2025 behauptete und gab die Beschwerdeführerin an, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sie könne nach wie vor nichts machen, für den Haushalt habe sie eine Putzhilfe, sie sei immer allein zu Hause und habe keine Hobbys (IVSTA-act. 148 und 197). Diese Aussagen treffen jedoch nicht zu, wie sich anlässlich der Begutachtung im April 2025 (IVSTA-act. 197) sowie durch Recherchen der Vorinstanz in den sozialen Medien (IVSTA-act. 152, 166), deren Inhalt von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, ergab (vgl. zur Verwertbarkeit von Internetrecherchen und Social Media-Profilen Urteile des BGer 8C_501/2021 vom 14. Juli 2022 E. 5.1; 9C_662/2021 vom 2. August 2021 E. 5.6.2; je m.w.H.). Die psychiatrische Begutachtung mit neuropsychologischer Testung zeigte ein aggravatorisches Verhalten, die Befragung anlässlich der Begutachtung sowie die Einträge in den sozialen Medien ein höheres Aktivitätsniveau als angegeben (Versorgen einer grossen Anzahl von Tieren, soziale Kontakte). Bei dieser Sachlage ist ohne weiteres von einer schuldhaften Meldepflichtverletzung auszugehen, welche gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV zu einer rückwirkenden Leistungsaufhebung (ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung) berechtigt (vgl. sinngemäss Urteil des BGer 9C_294/2018 vom 28. November 2018 E. 5.5). Die rückwirkende Leistungseinstellung per 30. April 2025 ist daher nicht zu beanstanden.

E. 13 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz einen IV-Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 30. April 2025 zu Recht verneint und die IV-Rente auf dieses Datum hin aufgehoben hat. Da das psychiatrische Gutachten gestützt auf die neuropsychologischen Abklärungen nachvollziehbar von einer Aggravation ausgeht, durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung - ohne gegen den Untersuchungsgrundsatz zu verstossen - auf weitere medizinische Abklärungen verzichten, weil davon keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten waren (vgl. Urteil des BGer 8C_209/2015 vom 17. August 2015 E. 6.3.2). Die vorliegende Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.

E. 14.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 14.2 Der unterliegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-8776/2025

Urteil vom 29. September 2026

Besetzung

Richter Philipp Egli (Vorsitz),

Richter David Weiss, Richterin Caroline Bissegger,

Gerichtsschreiberin Andrea Meier.

Parteien

A._______, (Türkei),

vertreten durch Atakan Özçelebi, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Aufhebung der Rente,

Verfügung vom 9. Oktober 2025.

Sachverhalt:

A. A._______ (Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1970, geschieden, Mutter eines Sohnes (geboren 1990), türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei, war von Februar 1989 bis Oktober 2005 - zuletzt als visuelle Prüferin - in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 1, 4, 9).

B.

B.a Am 16. Dezember 2005 meldete sich die damals noch in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle B._______ (kantonale IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an. Sie machte geltend, sie leide seit ca. 15 Jahren an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Depression und Ängsten. Seit 12. Mai 2005 sei sie arbeitsunfähig (IVSTA-act. 1).

B.b Die kantonale IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor (IVSTA-act. 4, 7, 9, 10, 14, 20). Der regionale ärztliche Dienst (RAD) Ostschweiz führte in seinen beiden Stellungnahmen vom 10. Mai 2006 und 29. September 2006 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, einer komplexen traumatischen Belastungsstörung, eines klaustrophobischen Verhaltens, einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeit, von Problemen mit sexuellem Missbrauch in der Kindheit und einer Alkoholabhängigkeit auf. Er befand, dass aufgrund der Schwere der vorliegenden Störung, vor allem auf dem Boden des jahrelangen Missbrauchs in Kindheit und Jugend, von einem therapieresistenten Zustand nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehender Mittel (ambulante, stationäre und teilstationäre Behandlung) ausgegangen werden müsse (IVSTA-act. 16 und 22). Der Beschwerdeführerin wurde gestützt darauf mit Verfügung vom 8. Januar 2007 bei einer seit Mai 2005 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV-Rente) gewährt (IVSTA-act. 23, 24, 32).

B.c Der Anspruch auf eine ganze IV-Rente wurde revisionsweise mit Mitteilung vom 2. Juli 2009 (IVSTA-act. 40), Verfügung vom 15. Mai 2014 (IVSTA-act. 95) sowie Mitteilungen vom 6. Mai 2019 (IVSTA-act. 126) und 21. Juli 2023 (IVSTA-act. 133) bestätigt.

B.d Die Beschwerdeführerin verlegte per 30. April 2011 ihren Wohnsitz von der Schweiz in die Türkei (IVSTA-act. 44), weshalb die Zuständigkeit von der kantonalen IV-Stelle an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) überging (IVSTA-act. 48).

C.

C.a Mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2024 leitete die Vorinstanz neuerlich eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein und bat die Beschwerdeführerin, den Fragebogen für die Rentenrevision auszufüllen und alle nach dem 11. Februar 2019 erstellten medizinischen Berichte einzureichen (IVSTA-act. 140). Im Fragebogen führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert (IVSTA-act. 148), weiter reichte sie Arztberichte aus der Türkei ein (IVSTA-act. 150). Die Vorinstanz nahm daraufhin am 5. August 2024 eine Internet-Recherche vor und fand in den sozialen Medien Hinweise auf Aktivitäten der Beschwerdeführerin für eine Tierschutzbehörde sowie Fotos von ihr mit Familie und Bekannten (IVSTA-act. 152). Die Vorinstanz konfrontierte die Beschwerdeführerin mit diesen Recherchen, hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 26. November 2024 Stellung (IVSTA-act. 163). Eine weitere Internet-Recherche durch die Vorinstanz erfolgte am 16. Dezember 2024 (IVSTA-act. 166).

C.b Die Arztberichte aus der Türkei (IVSTA-act. 150) wurden dem medizinischen Dienst der Vorinstanz vorgelegt. Dieser erkannte, dass die bei der Rentenzusprechung aufgeführten Diagnosen in all diesen Berichten nicht mehr gestellt würden, dass sich die medikamentöse Behandlung seit 2019 nicht verändert habe und keine intensive Psychotherapie durchgeführt werde, weshalb es nötig erscheine, eine psychiatrische Evaluation in Form einer psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung in der Schweiz durchzuführen (IVSTA-act. 167).

C.c Die Vorinstanz beauftragte am 20. Februar 2025 das MIG Medizinisches Institut für Gutachten GmbH, Kloten (MIG), mit der Ausarbeitung der Expertise. Das psychiatrische Gutachten werde von Dr. med. C._______ unter Beizug der Neuropsychologin Dr. phil. D._______ erstellt (IVSTA-act. 180). Die Begutachtung fand am 7. und 8. April 2025 statt. Das Gutachten kam zum Schluss, aufgrund einer schweren Aggravation sei es nicht möglich, eine psychiatrische Diagnose zu stellen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren (IVSTA-act. 197).

C.d Am 17. Juli 2025 verfügte die Vorinstanz - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IVSTA-act. 201) - die vorsorgliche Einstellung der Rente per 1. Juli 2025 (IVSTA-act. 203). Die hiergegen erhobene Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht vom 15. September 2025 zog die Beschwerdeführerin am 2. März 2026 vorbehaltlos zurück, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid vom 11. März 2026 zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abschrieb (vgl. Verfahren C-7101/2025).

C.e Mit Vorbescheid vom 22. August 2025 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie beabsichtige, die bisherige Rente per 30. April 2025 aufzuheben (IVSTA-act. 213).

C.f Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özçelebi, beantragte im Einwand vom 26. September 2025 gegen den Vorbescheid, ihr sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt nochmals zu überprüfen (IVSTA-act. 217).

C.g Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 hob die Vorinstanz die Rente im Sinne des Vorbescheids per 30. April 2025 auf. Einer gegen die Verfügung gerichteten Beschwerde entzog die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung (IVSTA-act. 220).

D.

D.a Gegen diese Verfügung der Vorinstanz liess die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özçelebi, am 13. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. Oktober 2025 und die weitere Ausrichtung der ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei die Sache zu neuer Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).

D.b Der Instruktionsrichter erhob mit Zwischenverfügung vom 19. November 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 2), der am 31. Dezember 2025 bezahlt wurde (BVGer-act. 4).

D.c In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2026 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 9. Oktober 2025 (BVGer-act. 6).

D.d Mit Eingabe vom 13. April 2026 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik (BVGer-act. 10).

D.e Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. April 2026.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die IVSTA gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG; Urteil des BGer 8C_672/2025 vom 28. Mai 2026 E. 5.2.2, zur Publikation bestimmt).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde (Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.

2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 9. Oktober 2025, mit der die Vorinstanz die Invalidenrente der Beschwerdeführerin per 30. April 2025 aufhob. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Aufhebung des Rentenanspruchs zu Recht erfolgt ist.

3.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

3.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 151 V 244 E. 3.4). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 244 E. 3.4; 143 V 168 E. 2).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei, hat dort ihren Wohnsitz und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es kommt das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung. Nach Art. 2 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (Abs. 1 Bst. B/1b), einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen und die dazugehörige Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11) keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beurteilt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.

4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 174 E. 4.1; 146 V 364 E. 7.1). Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderungen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten.

Leistungsansprüche, die nach Inkrafttreten dieser Änderungen entstanden sind, sind nach den neuen Normen zu prüfen. Soweit Ansprüche zu prüfen sind, die noch vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, kommen die bis 31. Dezember 2021 geltenden Bestimmungen zur Anwendung (Urteile des BGer 8C_285/2023 vom 17. November 2023 E. 3.1; 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 2.1; vgl. auch Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, Rz. 9100 f.; Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2022, Rz. 1007 - 1010). Liegt (in Revisionsfällen) die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. KSIR, Rz. 9102). Handelt es sich um eine versicherte Person, welche am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr vollendet hat, finden bis zum Erlöschen oder der Aufhebung des Rentenanspruchs immer die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis zum 31. Dezember 2021 Anwendung (Übergangsbestimmung IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 Bst. c; Urteil des BVGer C-1518/2021 vom 15. Mai 2024 E. 4.7.1).

Vorliegend vertritt die Vorinstanz die Ansicht, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich (spätestens) seit der Begutachtung am 7. und 8. April 2025 namhaft verbessert (IVSTA-act. 220). Zudem hatte die Beschwerdeführerin, geboren am (...) 1970, am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht vollendet. Folglich ist die im Streit stehende Rentenrevision nach den Bestimmungen des IVG, der IVV und des ATSG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung zu beurteilen.

4.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 9. Oktober 2025) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 224 E. 6.1.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

5.

5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

5.2 Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

5.3 Gemäss Art. 28 IVG hatte eine versicherte Person bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 % (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) bzw. mindestens 70 % (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Anspruch auf eine ganze Rente. Seit 1. Januar 2022 wird die Höhe des Rentenanspruchs gemäss Art. 28b IVG in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40-49 % erhöht sich der Rentenanspruch linear von einem Anteil von 25-47.5 % (Abs. 4).

5.4 Die Invalidenrente wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (Bst. a) oder auf 100 % erhöht (Bst. b).

5.4.1 Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und - bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens - Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 343 E. 3.5.2; Urteile des BGer 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2 m.H; 8C_236/2022, 8C_301/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 7.2).

5.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund kann sich zudem aus einer wesentlichen Änderung der für die Indikatorenprüfung (vgl. E. 5.5.4 nachfolgend) massgebenden Umstände ergeben. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3; 130 V 343 E. 3.5; Urteil des BGer 8C_503/2024 vom 30. April 2026 E. 6.2, zur Publikation bestimmt).

5.4.3 Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 m.H.). Ist dagegen eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_779/2015 vom 4. Mai 2016 E. 5.5 m.H.).

5.4.4 Eine Mitteilung nach Art. 74ter Bst. f und Art. 74quater Abs. 1 IVV, mit der eine Revision von Amtes wegen abgeschlossen wurde mit der Feststellung, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse eingetreten, ist einer rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt (Urteile des BGer 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2 m.H.; 8C_729/2021 vom 29. März 2022 E. 2.2.2).

5.4.5 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist das Vorhandensein einer entscheiderheblichen Differenz in den - hier den medizinischen Akten zu entnehmenden - Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheiderheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Tatsachenebene zum früheren Zustand wiedergibt. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3). Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen und nicht revisionsbegründend (vgl. Urteile des BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.2 und 4.2.1, 8C_160/2017 vom 22. Juni 2017 E. 2.2 m.H.; 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1 und 4.2).

5.5

5.5.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Urteile des BGer 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 137 V 210; 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.).

5.5.2 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtsprechung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärztinnen und Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zur Patientin bzw. zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für die allgemein praktizierende Hausärztin bzw. den allgemein praktizierenden Hausarzt wie die behandelnde Spezialärztin bzw. den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potenziellen Stärken der Berichte behandelnder Ärztinnen bzw. Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen bzw. Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass die befragte Ärztin bzw. der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee).

5.5.3 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen verbesserten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des BGer 8C_553/2021 vom 13. April 2023 E. 4.2.4 m.H.).

5.5.4 Grundsätzlich sind bei sämtlichen psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1).

5.5.5 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen. Soweit die betreffenden Anzeichen hingegen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2; Urteil des BGer 8C_288/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 8.2).

6. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz die ganze IV-Rente der Beschwerdeführerin zu Recht revisionsweise per 30. April 2025 aufgehoben hat.

6.1 Die Vorinstanz erwog in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Oktober 2025 zusammengefasst, auf das psychiatrische Gutachten mit neuropsychologischen Testungen vom 19. Juni 2025 des MIG könne abgestellt werden. Gemäss gutachterlicher Feststellung zeige sich im Vergleich zur ursprünglichen Zusprechung einer ganzen Rente zufolge einer rezidivierenden depressiven Störung bei zunächst schwerer, danach mittelgradiger Episode mit ausgeprägtem sozialem Rückzug, einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung, einer Agoraphobie und einer posttraumatischen Belastungsstörung in Verbindung mit sexuellem Missbrauch in der Kindheit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Zudem liege ein «früher nicht gezeigtes Verhalten» und damit ein weiterer Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor. Das psychiatrische Gutachten mit neuropsychologischen Testungen, datierend vom 19. Juni 2025, habe ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden und Einschränkungen nicht im behaupteten Ausmass vorlägen und die tatsächlich vorhandenen Ressourcen weit höher einzuschätzen seien als angegeben. Den medizinischen Unterlagen im Zeitpunkt der Rentenzusprechung 2007 liessen sich keine Hinweise auf ein aggravatorisches Verhalten entnehmen, so dass im Vergleich zur Verfügung vom 8. Januar 2007 ein veränderter Sachverhalt und somit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliege. Aufgrund des dokumentierten starken Aggravationsverhaltens hätten der Gutachter und die Gutachterin eine spezifische psychiatrische Diagnose nicht mit ausreichender medizinischer Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit stellen können. Durch das Verhalten während der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin eine Beurteilung ihres psychiatrischen Gesundheitszustands und einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verunmöglicht und damit ihre Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG) schuldhaft - da nicht krankheitsbedingt - verletzt, was rechtsprechungsgemäss zu einer Umkehr der Beweislast führe. Mangels einer psychiatrischen Diagnose bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Bei einem Invaliditätsgrad von 0 % werde die bisher ausgerichtete Rente per 30. April 2024 aufgehoben (IVSTA-act. 220).

6.2 In ihrer Beschwerde vom 13. November 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 9. Oktober 2025 und die Ausrichtung der ganzen Rente auch nach dem 30. April 2025. Eventualiter sei die Sache zur neuen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie bei der Begutachtung aggraviert habe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht von einer Aggravation in der Begutachtung im April 2025 ausgehen, ein Verhalten, das zuvor nicht erkennbar gewesen sei, liege möglicherweise ein veränderter Sachverhalt vor. Gleichwohl müsse dann geprüft werden, inwiefern sich dieses Verhalten auf den bestehenden Rentenanspruch auswirke. Hierzu äussere sich das Gutachten nicht. Damit sei dem Gutachten der Beweiswert abzusprechen. Soweit im Gutachten wegen der ehrenamtlichen Tätigkeit als Tierpflegerin Ressourcen ausgemacht würden, werde darauf hingewiesen, dass die Ärztinnen und Ärzte bereits bei der Rentenzusprechung festgehalten hätten, eine Hilfstätigkeit ausser Haus, die die Beschwerdeführerin relativ selbständig ausführen könne, im Idealfall verbunden mit Tierpflege, sei im zeitlichen Rahmen von 50 % vorstellbar (IVSTA-act. 1).

6.3 Die Vorinstanz beantragte mit ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde und verwies auf das psychiatrische Gutachten mit neuropsychologischen Testungen, in dem keine gesundheitlich bedingte Einschränkung festgestellt worden sei, womit in einer gewinnbringenden Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Begutachtung sei erheblich aggravierend und die Kooperationsbereitschaft stark eingeschränkt gewesen. Dem Gutachten komme volle Beweiskraft zu, es spreche nichts gegen seine Zuverlässigkeit (BVGer-act. 6).

7. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 8. Januar 2007 eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2006 zugesprochen (IVSTA-act. 32). Die kantonale IV-Stelle stützte sich in ihrer Einschätzung auf die Berichte des Hausarztes, Dr. med. E._______, vom 17. Februar 2006 (IVSTA-act. 7), den Bericht der Klinik F._______ vom 15. März 2006 (IVSTA-act. 10), den Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. G._______, vom 10. April 2006 (IVSTA-act. 14) und auf den Bericht der Tagesklinik des Psychiatrischen Zentrums H._______ vom 18. Juli 2006 (IVSTA-act. 20). Anlässlich der Revisionen von 2009 (IVSTA-act. 40), 2014 (IVSTA-act. 95), 2019 (IVSTA-act. 126) und 2023 (IVSTA-act. 133) wurde keine Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung vorgenommen (vgl. E. 5.4.1 vorstehend). Folglich bildet - wie von der Vorinstanz richtig erkannt - die Rentenzusprechungsverfügung vom 8. Januar 2007 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des im Mai 2024 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (IVSTA-act. 140) eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne des Art. 17 ATSG eingetreten ist.

8. Die kantonale IV-Stelle gewährte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Januar 2007 ab dem 1. Mai 2006 eine ganze IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (IVSTA-act. 32). Sie stützte sich dabei auf folgende medizinische Unterlagen:

8.1 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, (...), stellte in seinem Formularbericht vom 17. Februar 2006 die Diagnose einer schweren Depression. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 12. Mai 2005 bis auf unbestimmte Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe die Beschwerdeführerin letztmals am 11. August 2004 behandelt und jetzt für ein Gespräch einbestellt. Im August 2004 habe er eine zunehmende Depression festgestellt, weshalb er die Beschwerdeführerin an einen Psychiater überwiesen habe (IVSTA-act. 7).

8.2 Vom 5. Oktober 2005 bis 1. Februar 2006 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik F._______, Klinische Psychotherapie, stationär behandelt. Im Bericht vom 15. März 2006 stellte die Klinik folgende Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 33.2), bestehend seit der Jugendzeit

- Komplexe traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1), bestehend seit 1978

- Probleme zufolge sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie (ICD-10 Z61.4), bestehend von 1978-1988

- Verlust eines nahen Angehörigen in der Kindheit (ICD-10 Z 61.0), 1984

- Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.6)

- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (IC0-10 F11.21)

Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven Erkrankung zeigten sich eine Antriebsverminderung, Konzentrationsschwierigkeiten, Klaustrophobie, Mühe mit sozialen Kontakten (insbesondere Männern). Die Beschwerdeführerin sei bereits vor dem stationären Aufenthalt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Diese 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe auch während dem stationären Aufenthalt gegolten und gelte seit dem 2. Februar 2006 bis auf Weiteres. Die Prognose werde insgesamt als ungünstig gewertet. In einer angepassten Tätigkeit (Möglichkeit, selbständig zu arbeiten, loses Eingebundensein in ein Team, im engeren oder weiteren Sinn mit Tierpflege, Arbeit im Freien oder im Erdgeschoss von Vorteil) werde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % geschätzt (IVSTA-act. 10).

8.3 Dr. med. G._______, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (...), stellte in seinem Bericht vom 10. April 2006 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, klaustrophobisches Verhalten, ängstlich vermeidende Persönlichkeit, Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit, Alkoholabhängigkeitssyndrom. Er attestierte der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2005 bis 29. August 2005 eine 100%ige, vom 30. August 2005 bis 4. Oktober 2005 eine 50%ige und ab 5. Oktober 2005 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. G._______ behandle die Beschwerdeführerin seit dem 10. August 2004. Die Beschwerdeführerin komme mit Unterbrechung und nach erfolgtem Klinikaufenthalt nunmehr regelmässig zu den psychotherapeutisch-stützenden Konsultationen, die ca. alle zwei Wochen stattfänden. Die Gabe der Psychopharmaka erfolge bei zum Teil unzuverlässiger Compliance, die Beschwerdeführerin neige zur Selbstmedikation. Die Prognose sei offen und abhängig vom erfolgreichen Abbau ihres inneren Rückzuges und des Alkoholkonsums. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 40 % zumutbar (IVSTA-act. 14).

8.4 Vom 22. Mai bis 5. Juli 2006 wurde die Beschwerdeführerin in der Tagesklinik des psychiatrischen Zentrums H._______ behandelt. Seit Jahren bestünden folgende Erkrankungen:

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit ausgeprägtem sozialem Rückzug (ICD-10 F33.1)

- Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)

- Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.24)

- Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie (ICD-10 Z61 .4)

Das Krankheitsbild sei seit Jahren chronifiziert. Die Beschwerdeführerin schotte sich in der Tagesklinik nahezu vollständig ab. Tieren schenke sie mehr Vertrauen als Menschen. Im Zusammensein mit Menschen leide sie unter massiven Ängsten und Unruhezuständen. Für die Zeit in der Tagesklinik wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IVSTA-act. 20).

8.5 Der RAD (...) ging in seinem Bericht vom 29. September 2006 aufgrund der Schwere der Störung, vor allem aufgrund des jahrelangen Missbrauchs in Kindheit und Jugend, von einem therapieresistenten Zustand nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehender Mittel (ambulante, stationäre und teilstationäre Behandlung) aus und nahm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit an (IVSTA-act. 22).

8.6 Im Revisionsverfahren im Jahr 2009 holte die kantonale IV-Stelle lediglich einen Formularbericht ein, worin Dr. G._______ am 25. Juni 2009 die bisherigen Diagnosen bestätigte und ausführte, der Gesundheitszustand sei «stationär», das Zustandsbild unverändert. Es erfolgten eine psychotherapeutische Begleitung und Kriseninterventionen mit Gesprächspsychotherapie sowie eine Psychopharmakotherapie. Die Prognose sei eher ungünstig (IVSTA-act. 37).

8.7 Für die Revision 2013 wurde vom staatlichen Krankenhaus in (...) (Türkei) ein Bericht eingeholt. Nach der Untersuchung vom 7. Februar 2014 führten die Behandler aus, bei der Beschwerdeführerin läge eine rezidivierende Depression vor. Der Zustand bessere sich trotz Behandlung nicht. Die Beschwerdeführerin nehme täglich 30 mg Mirtazapin und 150 mg Venlafaxin ein. Die körperliche Arbeitsunfähigkeit betrage 70 % (IVSTA-act. 83).

8.8 Im Revisionsverfahren 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Poliklinik, Abteilung Psychiatrie, des staatlichen Krankenhauses von (...) (Türkei), unterzeichnet von Dr. I._______, Facharzt für Seelische Gesundheit und Krankheiten, ein. Als Diagnose wurde eine Angststörung (nicht näher gekennzeichnet; ICD-10 F41.9) gestellt. Am 30. Januar 2019 seien Efexor XR 150 mg täglich und Redepra 30 mg täglich verschrieben worden. Die Beschwerdeführerin sei am 23. Mai 2015, 28. September 2015, 4. Dezember 2015, 7. April 2016, 6. September 2016, 23. September 2016, 15. August 2017, 13. Dezember 2017, 13. März 2018, 3. Juli 2018, 17. Oktober 2018 und 30. Januar 2019 in der Klinik vorstellig geworden. Als Befunde seien ein depressiver Schub, eine wiederkehrende depressive Störung und eine Angststörung behandelt und beobachtet worden. Die Behandlung werde fortgesetzt (IVSTA-act. 120).

8.9 In seiner ärztlichen Stellungnahme vom 8. Juli 2023 führte der RAD (...) aus, angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 18 Jahren eine hochgradige, 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer kristallisierten psychischen Erkrankung aufweise, seien keine Verbesserungen des Gesundheitszustandes zu erwarten, weitere Revisionen seien nicht angebracht (IVSTA-act. 130).

9. Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 leitete die Vorinstanz dennoch eine weitere Revision ein (IVSTA-act. 140).

9.1 Im Fragebogen gab die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2024 an, ihr Gesundheitszustand sei «immer noch gleich». Sie halte sich von Menschen fern, könne keine Fahrten machen, da sie keine Konzentration habe, auf einmal sei sie im Stress und wolle sofort nach Hause. Manchmal gehe sie einkaufen oder kaufe online ein, dann müsse sie nicht nach draussen. Hobbys habe sie keine. Mit Menschen habe sie «nicht sehr viel Kontakt». Sie sei immer allein zu Hause, deshalb kenne sie «niemand hier». Sie habe «hier keine Familie», ihr Sohn würde in einer anderen Stadt weit weg wohnen. Sie nehme Remeron 30 mg und Efexor XR 150 mg ein. Alle zwei bis drei Monate gehe sie zum Arzt, die letzte Untersuchung habe am 23. Juli 2024 stattgefunden, der nächste Termin sei in zwei Monaten. Gewinnbringende Tätigkeiten übe sie nicht aus, sie lebe lediglich von der IV-Rente. Im Garten habe sie Katzen, die sie füttere. Den Haushalt könne sie nicht erledigen, zwei bis drei Mal in der Woche komme eine Putzfrau vorbei (IVSTA-act. 148).

9.2 Dem Fragebogen legte die Beschwerdeführerin ärztliche Atteste aus dem staatlichen Krankenhaus in (...) (Türkei) von Behandlungen am 30. Januar 2019, 16. August 2019, 2. Dezember 2019, 21. Februar 2022, 24. August 2022, 19. Dezember 2022, 19. Juni 2023, 20. Dezember 2023 und 23. Juli 2024 bei (IVSTA-act. 150).

9.3 Am 5. August 2024 nahm die Vorinstanz eine Recherche in den sozialen Medien vor. Gemäss Vorinstanz zeigen diese Einträge die Beschwerdeführerin in Gesellschaft von Familie und Bekannten. Die Beschwerdeführerin veröffentliche Posts auf Facebook und werde in den Sitzungsprotokollen der Tierschutzbehörde der Provinz (...) (Türkei) erwähnt. Gemäss diesen Protokollen sei sie als Tierschutzbeauftragte gewählt worden, Schulungen für sie würden organisiert, sie werde auch als Kontaktperson für «Adoptionen» von Tieren genannt (IVSTA-act. 154).

9.4 Die Vorinstanz konfrontierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. September 2024 mit den Recherchen und erkundigte sich zudem nach einer allfälligen Pensionskassenrente der AXA Versicherungen (IVSTA-act. 154). Die Beschwerdeführerin antwortete am 26. November 2024 (Eingang bei der Vorinstanz), im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Tierschutz sammle sie verletzte und kranke Katzen auf der Strasse ein und bringe sie zum Tierarzt. Sie sei seit ca. 2017 Mitglied in dieser Tierschutzorganisation. Nach einem Meeting von zwei bis drei Stunden habe sie die Mitgliederkarte erhalten, eine Schulung habe nicht stattgefunden. Pro Tag wende sie 10 bis 15 Minuten für den Tierschutz auf, eine Entschädigung erhalte sie nicht, sie würde dies niemals für Geld machen, sie mache dies aus Liebe zu den Tieren. Befragt zu den Kontakten zu Bekannten und Familie sagte die Beschwerdeführerin, wie oft sie diese sehe, komme drauf an. Sie würden sich treffen, über Tiere sprechen und einen Kaffee trinken. Auch gehe sie mit ihrer «kleinen Schwester», die in der Gegend wohne, ins Schwimmbad. Ein «Schwiegerbruder» von ihr lebe ebenfalls in (...), er komme vorbei, wenn sie Hilfe brauche. Angesprochen auf eine Pensionskassenrente der AXA schrieb die Beschwerdeführerin, sie kenne die AXA nicht, sie erhalte lediglich eine IV-Rente (IVSTA-act. 163). Diese Aussage steht im Widerspruch zu den Angaben der AXA, wonach sie der Beschwerdeführerin im Jahr 2024 eine Invalidenrente der Pensionskasse von gesamthaft Fr. 8'966.- entrichtet habe (IVST-act. 187).

9.5 Die Vorinstanz legte die Unterlagen samt Internet-Recherche ihrem medizinischen Dienst vor (IVSTA-act. 165). Dr. J._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, befand in seiner medizinischen Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 eine Revision als notwendig. In den Bescheinigungen aus der Türkei sei von einer Angststörung und Depression gemischt oder von einer Angststörung die Rede, die Medikation sei seit mindestens 2019 immer die gleiche (1 Tablette Mirtazapin, 1 Tablette Venlafaxin). Seit 2022 finde sich in den Akten die Diagnose einer Depression nicht mehr. In allen ärztlichen Bescheinigungen werde weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch eine Persönlichkeitsstörung erwähnt. Ein grosser Teil der initial gestellten und zur Arbeitsunfähigkeit führenden Diagnosen fände sich in den ärztlichen Bescheinigungen aus der Türkei nicht mehr. Des Weiteren seien keine Hospitalisationen, keine Erhöhung der Behandlungsdosierung, keine Änderung der medikamentösen Behandlung und keine Intensivierung der psychiatrischen Konsultationen aktenkundig. Es sei möglich, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe. Es sei deshalb nötig, eine seriöse psychiatrische Evaluation in Form einer psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung in der Schweiz durchzuführen (IVSTA-act. 167). Auf Grundlage dieser Einschätzung wurde dem MIG ein Gutachtensauftrag erteilt (IVSTA-act. 180). Die Begutachtung fand am 7. (psychiatrische Untersuchung) und 8. April 2025 (neuropsychologische Testungen) statt (IVSTA-act. 197).

9.5.1 Bei der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, SIM-zertifizierter Gutachter, gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie habe keine Vorstellung, unter welcher psychiatrischen Erkrankung sie leide. Sie habe Angst, aus dem Haus zu gehen und sei misstrauisch gegenüber Menschen. Später sagte die Beschwerdeführerin, sie leide unter Depressionen und einer Angsterkrankung. Sie könne nicht sagen, wieso sie diese Erkrankungen zu Beginn der Begutachtung nicht genannt habe. Sie könne auch nicht sagen, wie es zur Dekompensation gekommen sei, es habe keine spezifische Situation gegeben, es sei eine Dauerbelastung mit dem ehemaligen Schwager gewesen (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seite 12). Sie lebe in einem 3-Zimmer-Haus, könne gar nichts selbst machen und würde im Alltag Hilfe benötigen, weil sie kraftlos sei. Sie habe keine Freunde und sei ausschliesslich allein zu Hause. Sie pflege Hunde und Katzen, das letzte Mal habe sie 87 Strassenkatzen gezählt, die sie füttere. Die Medikamente würde sie einnehmen, wenn sie sich daran erinnere oder wenn sie das subjektive Empfinden habe, dass sie die Medikamente einnehmen wolle. Sie kümmere sich in der ganzen Freizeit um Tiere, sie habe keinerlei andere Hobbys (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seiten 15, 16). Sie gehe in ein Spital, wenn es ihr schlecht gehe und würde dort verschiedene Psychiater aufsuchen. Sie würde «seit der Schweiz» Medikamente einnehmen. Es sei weder eine Medikamentenänderung noch eine Intensivierung der Therapie durchgeführt worden. Sie sei auch nicht bereit zu einer Form von Abstinenz bezüglich des Alkohols (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seiten 16, 17).

Dr. C._______ stellt in seinem Befund fest, die Beschwerdeführerin könne ausschliesslich bei der Konfrontation mit den Internet-Recherchen spezifische Angaben machen, ansonsten würde sie ausgeprägt weitschweifige Ausführungen machen, die nur eingeschränkt nachvollziehbar blieben. Er weist auf erhebliche Auffälligkeiten bei der Interaktion hin: Während der ersten 3,5 Stunden zeige sich eine selbstunsicher wirkende, weitschweifig ausführende Beschwerdeführerin. Bei der Abfrage bezüglich der Internet-Recherche zeige sich dagegen eine abgegrenzte, durchsetzungsfähige Beschwerdeführerin mit klaren Anforderungen an das Gegenüber (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seite 17). Dr. C._______ stellt bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen des Bewusstseins fest. Die Beschwerdeführerin sei situativ vollständig orientiert, klinisch fänden sich nur sehr geringe Einschränkungen bezüglich der kognitiven Fähigkeiten. In einzelnen Anteilen der Untersuchung zeige sich die Beschwerdeführerin weitschweifig bis hin zu danebenredend. In anderen Anteilen konkret, klar strukturiert, ohne Hinweise auf formale Denkstörungen. Sie wirke misstrauisch, Hinweise auf Phobien und Zwänge gebe es keine, ebenso wenig auf Ich-Störungen, Derealisation oder Depersonalisation. Auch auf spezifische Nachfrage hin zeige sich kein Hinweis auf intrusiv erlebte Erinnerungen oder spezifisches Vermeidungsverhalten. In der Untersuchung sei die Beschwerdeführerin affektiv schwingungsfähig, teilweise auslenkbar. Es zeigten sich alle Emotionen von Reizbarkeit, Traurigkeit und Freude. Teilweise wirke die Beschwerdeführerin klagsam. Während der vierstündigen Untersuchung gebe es keine Hinweise auf zunehmende kognitive oder affektive Einschränkungen (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seiten 18, 19). Der Serumsspiegel zeige bei Mirtazapin einen Wert, der darauf schliessen lasse, dass die Beschwerdeführerin das Medikament nicht wie angegeben einnehme. Bezüglich Venlafaxin seien erhebliche Einschränkungen bezüglich der Compliance zu definieren (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seite 19).

Bei der Testuntersuchung (SRSI Selbt Report Symptom Inventory; Test zur Feststellung negativer Antwortverzerrungen in einer Untersuchung, namentlich einer überhöhten und/oder ausgeweiteten Beschwerdeschilderung, die, wenn sie vorliegt, die subjektiven Angaben der Probandin als unzuverlässig ausweist; vgl. https://www.testzentrale.ch, dort unter SRSI) gibt die Beschwerdeführerin gemäss Dr. C._______ bei 46 angegebenen Beschwerden 40 Pseudobeschwerden an. Bereits bei einer Angabe von mehr als 15 Pseudobeschwerden sei ein praktisch sicherer Nachweis einer ungültigen Beschwerdeangabe zu dokumentieren (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seite 20).

In seiner Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führt Dr. C._______ aus, die Beschwerdeführerin mache gegenläufige Angaben bezüglich des Aktivitätsniveaus (Angabe eines vollständig zurückgezogenen Lebens stehe dem Treffen mit der Familie und insbesondere als problematisch erlebten Personen der Familie gegenüber). Zudem fänden sich erhebliche Diskrepanzen zwischen subjektiv formulierten Leiden sowie Einschränkungen und der Wahrnehmung therapeutischer Optionen (Angabe subjektiv schwergradiger Einschränkungen in allen Bereichen, jedoch unveränderte Psychopharmakotherapie seit Verlassen der Schweiz im Jahr 2011). Die Beschwerdeführerin erlebe sich als schwergradig eingeschränkt, könne aber keine spezifischen Symptome angeben. Es zeigten sich erheblich grössere Kompetenzen als von der Beschwerdeführerin zunächst angegeben. Die gesamten Angaben der Beschwerdeführerin wirkten demonstrativ, überzeichnet und appellativ. Es habe sich zu keinem Zeitpunkt ein spezifisches Bild einer psychiatrischen Erkrankung geformt. Seit 17 Jahren werde eine sehr rudimentäre therapeutische Struktur in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin gebe erhebliche Kompetenzen bei der Betreuung von Tieren an, ausserdem könnten interaktionelle Kompetenzen mit anderen Menschen sowie Durchhaltefähigkeit bei der Versorgung von Tieren formuliert werden. Gleichzeitig gebe die Beschwerdeführerin schwergradige Einschränkungen bezüglich beruflicher Tätigkeiten an (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seiten 22-25). Ebenfalls unter dem Titel «Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität» und dem Untertitel «Symptome sind unwahrscheinlich für die Störung oder abweichend von gängigen psychopathologischen Mustern im Vergleich zu Personen mit ähnlichen Diagnosen und Störungen» diskutiert Dr. C._______ das Vorliegen einer depressiven Erkrankung, einer Traumafolgestörung, einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, einer Alkoholabhängigkeit und einer Persönlichkeitsstörung und kommt zum Schluss, in der Gesamtevaluation könne nicht mit ausreichender medizinischer Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit eine spezifische psychiatrische Erkrankung definiert werden, entsprechend stellt er auch keine Diagnose (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seiten 25, 26).

Weiter setzt sich Dr. C._______ mit den medizinischen Vorakten auseinander. In seiner Gesamtwertung führt er aus, es ergebe sich unter Berücksichtigung der vorliegenden Arztberichte, der in den Akten dokumentierten fremdanamnestischen Angaben und des aktuellen Untersuchungsbefundes aus versicherungspsychiatrischer Sicht gesamthaft ein hinreichender Beleg für eine aktuelle und im Verlauf zu dokumentierende schwere Aggravation. Es bestehe die Problematik, dass bei einer dokumentierbaren schweren Aggravation sowohl innerhalb der klinischen Angaben als auch innerhalb der Aktendokumentation aufgrund fehlender Möglichkeit einer ausreichenden diagnostischen Einordnung keine medizinisch-psychiatrische Diagnose mit ausreichender medizinischer Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit stellbar sei. Ohne eine entsprechende spezifische, nachvollziehbare psychiatrische Diagnose bestehe nicht die Möglichkeit, daraus eine Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit abzuleiten (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seite 29). Innerhalb der letzten 17 Jahre werde weder eine intensive Psychotherapie noch eine stationäre Therapie oder eine Intensivierung der Psychopharmakotherapie durchgeführt. Es finde sich keine spezifische psychiatrische Erkrankung, die definierbar wäre. Damit könnten auch keine spezifischen Therapiemöglichkeiten und Therapievorschläge, die leitliniengemäss oder spezifisch für diese Erkrankung oder Erkrankungen wären, abgeleitet werden. Es sei nicht möglich, Behandlungsoptionen anzugeben.

Bei der Überprüfung der spezifischen Funktions- und Fähigkeitsstörungen anhand der ICF-Kriterien (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit der WHO) zeigten sich in der Gesamt-evaluation erhebliche Kompetenzen (regelmässiges Aufstehen, Versorgung von fünf kranken Hunden sowie multiplen Katzen, Strukturieren von Aufgaben, Umstellungsfähigkeit, Fähigkeit zum Führen eines privaten Tierheims, Durchhaltevermögen, Selbstbehauptungsvermögen). Die Kooperationsbereitschaft sei «extrem eingeschränkt» bei erheblicher Aggravation. Es zeigten sich Ressourcen mit subjektiv sinnhaft erlebter Tätigkeit, Unterstützung durch Familie und Alltagsstruktur. Im Untersuchungszeitpunkt habe die Beschwerdeführerin keine spezifischen psychosozialen Belastungssituationen angegeben (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seiten 31, 32). Dr. C._______ folgert, eine psychiatrische Diagnose könne nicht mit ausreichender medizinischer Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit gestellt werden, ebenfalls könne keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit dokumentiert werden, die zuletzt ausgeübte Arbeit könne die Beschwerdeführerin zu 100 % verrichten, eine angepasste Tätigkeit sei folglich nicht zu formulieren. Eine retrospektive Einordnung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der vorliegenden Dokumentation nicht mit ausreichender medizinischer Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit möglich (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seiten 33, 34).

9.5.2 Gemäss der neuropsychologischen Abklärung durch Dr. phil. D._______, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, SIM-zertifizierte neuropsychologische Gutachterin, vom 8. April 2025, förderten die kognitiven Testuntersuchungen formal gesehen, das heisst ohne Berücksichtigung der Performanzvalidierung (Instrumente zur Validierung von Ergebnissen in psychometrischen Leistungstests) und rein anhand des kognitiven Testprofils beurteilt, Einschränkungen im Bereich mnestischer und insbesondere attentionaler Teilfunktionen zutage. Die umfassende Performanzvalidierung zeige jedoch gewichtige Auffälligkeiten: Die Perfomanzvalidierungstests hätten mehrheitlich auffällige Resultate geliefert und sprächen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit für eine unzureichende Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin während der neuropsychologischen Begutachtung. Darüber hinaus hätten sich auch gewisse Inkonsistenzen/Diskrepanzen zwischen den erzielten Testresultaten und dem beobachtbaren spontanen Verhalten der Beschwerdeführerin in der neuropsychologischen Begutachtung gezeigt (u.a. ohne Hinweise auf mnestische Störungen im Anamnesegespräch, unauffällige Orientierung in der Praxis, keinerlei Hinweise auf verlangsamte Reaktionen).

Es sei mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von einer Aggravation von kognitiven Defiziten auszugehen. Die ausserhalb der Performanzvalidierungstests mess- und beobachtbaren Diskrepanzen und Inkonsistenzen untermauerten den Aggravationsverdacht zusätzlich. Beim Vorliegen einer Aggravation von kognitiven Beschwerden seien sowohl die Glaubhaftigkeit der angegebenen kognitiven Beschwerden als auch die Plausibilität der diagnostisch festgestellten kognitiven Leistungseinbussen infrage gestellt. Solche auffälligen Ergebnisse der Performanzvalidierung liessen sich weder durch das Vorliegen einer nichtorganischen oder organischen psychischen Störung noch durch allfällige unerwünschte Medikamentennebenwirkungen erklären. Insbesondere seien die kognitiven Performanzvalidierungstests derart gestaltet, dass sie sogar von Patientinnen und Patienten mit fortgeschrittener Demenz mit durchaus genügenden Leistungen gelöst werden könnten. Zur Frage nach der Motivation zu den der auffälligen Leistungsvalidierung zugrundeliegenden Verhaltensmustern könne keine abschliessende Antwort gegeben werden. Basierend auf den Resultaten der kognitiven Performanzvalidierung könne auch keine Aussage darüber gemacht werden, ob bei der Beschwerdeführerin ein authentisches psychiatrisches Störungsbild vorliege oder nicht. Der im Rahmen der neuropychologischen Begutachtung durchgeführte IOP-29-Test (hochgradig automatisiertes, vollständig validiertes, selbst auszufüllendes Instrument zur Erkennung vorgetäuschter psychischer und kognitiver Störungen; vgl. https://www.iop-test.com) liefere Hinweise auf eine Aggravation psychischer Beschwerden. Das im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung ermittelte kognitive Testprofil besitze keine Aussagekraft. Ob überhaupt eine kognitive Störung bestehe und falls ja, in welchem Ausmass, könne nicht valide erschlossen werden. Aufgrund der mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vorliegenden Aggravation von kognitiven Defiziten seien auch keine Aussagen zur Ätiologie einer allfälligen kognitiven Störung möglich.

Zusammenfassend hält Dr. D._______ fest, die Beschwerdeführerin habe sich in der neuropsychologischen Begutachtung in einem Zustand präsentiert, in welchem ihre kognitive Leistungsfähigkeit nicht ausreichend valide habe beurteilt werden können. Aufgrund der mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vorliegenden Aggravation von kognitiven Beschwerden sei keine Stellungnahme zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit möglich (IVSTA-act. 197, neuropsychologisches Gutachten Seiten 11, 12).

9.5.3 In der Konsensbeurteilung führten Dr. C._______ und Dr. D._______ aus, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne aufgrund der schweren Aggravation nicht mit ausreichender medizinischer Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit dokumentiert werden (IVSTA-act. 197, Konsensbeurteilung Seiten 11, 12).

9.5.4 In der medizinisch-juristischen Einschätzung vom 28. Juli 2025 kam der medizinische und juristische Dienst der IVSTA (Dres. K._______, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Fachärztin FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. L._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. M._______, Medizinerin, N._______, Juristin) zur Einschätzung, das Gutachten sei voll beweiswertig. Der Gutachter und die Gutachterin stellten in erster Linie eine Aggravation fest, das heisse, eine bewusste Verstärkung der Symptomatik. Daher stellten der Gutachter und die Gutachterin am Tag der Untersuchung keine erhebliche, zu einer Arbeitsunfähigkeit führende funktionelle Einschränkung fest. Die Beschwerdeführerin weise keine Beschwerden auf und verfüge über die erforderlichen Fähigkeiten. Der Gutachter und die Gutachterin stellten weder eine Diagnose noch eine Arbeitsunfähigkeit fest. Sie legten die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit spätestens ab Datum der Begutachtung, somit ab 7. April 2025, auf 100 % fest (IVSTA-act. 208).

10. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des MIG vom 19. Juni 2025 die ganze IV-Rente zu Recht aufgehoben hat.

10.1

10.1.1 Es liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (vgl. bereits BGE 131 V 49 E. 1.2 am Ende). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 151 V 306 E. 4.3.2; 142 V 281 E. 2.2.1). Eine Aggravation zeichnet sich aus durch eine Übertreibung oder Ausweitung von Beschwerden, indem tatsächlich vorhandene Symptome zur Erreichung eines Ziels (im hier interessierenden Kontext die Zusprechung einer Rente) verstärkt werden (Urteil des BGer 8C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.2 m.H.). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer gesundheitlichen Störung gegeben sein sollten (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Bei Vorliegen einer Aggravation erübrigt sich mithin eine indikatorengeleitete Überprüfung des psychischen Leidens (vgl. auch Urteile des BGer 9C_383/2020 vom 22. März 2021 E. 5.4 und 8C_155/2019 vom 11. Juli 2019 E. 5.2.2). Soweit die betreffenden Anzeichen hingegen lediglich neben einer ausgewiesenen verselbstständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 m.H.; Urteile des BGer 8C_491/2023 vom 25. März 2024 E. 4.3.1 und 8C_418/2021 vom 16. September 2021 E. 6.1). Verunmöglicht die nicht authentische Beschwerdepräsentation eine Beurteilung des Gesundheitszustandes, liegt eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht vor (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG), was rechtsprechungsgemäss eine Umkehr der Beweislast zur Folge hat (Urteile des BGer 8C_295/2025 vom 8. Juli 2026 E. 3, 8C_630/2024 vom 5. Juni 2025 E. 3 und E. 5.2; 8C_526/2024 vom 24. März 2025 E. 4.2.7).

10.1.2 Die Frage, ob ein Verhalten (nur) verdeutlichend ist oder die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschreitet, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf möglichst breiter Beobachtungsbasis (Urteil des BGer 8C_92/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 6.2.1). Aggravation oder eine vergleichbare Konstellation liegt namentlich vor, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, wenn intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, wenn keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, wenn demonstrativ vorgetragene Klagen auf die Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (Urteil 9C_899/2014 E. 4.1).

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass eine Aggravation umso eher vorliegt, je mehr Hinweise auf eine absichtliche, gesteuerte und in diesem Sinne «bewusste» Symptomerzeugung hindeuten. Für die Beantwortung dieser Frage ist zentral, dass die Gutachterinnen und Gutachter, wie auch die anderen mit der Berichterstattung über die versicherte Person befassten Ärztinnen und Ärzte, alle verfügbaren Hinweise aus dem Alltag der versicherten Person, insbesondere auch aus dem ausserberuflichen Bereich, berücksichtigen und auf dieser möglichst breiten Beobachtungsbasis eine Verbindung herstellen zwischen dem festgestellten versicherten Gesundheitsschaden und den dadurch bewirkten funktionellen Einschränkungen einerseits sowie den geschilderten sowie tatsächlichen, gegebenenfalls fremdanamnestisch erhobenen Auswirkungen auf Aktivität und Partizipation anderseits. Auf dieser Grundlage ist zu plausibilisieren, dass die Inkonsistenzen über das im Rahmen einer blossen Verdeutlichung «Normale» hinausgehen (Urteil 9C_899/2014 E. 4.2.2).

10.1.3 Rechtsprechungsgemäss kann unter Umständen ein früher nicht gezeigtes Verhalten der versicherten Person eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachenänderung darstellen, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auszuwirken vermag. Dies trifft etwa dann zu, wenn bei einer versicherten Person mit einem psychischen Beschwerdebild, auf das die Rechtsprechung nach BGE 143 V 409 und 418 sowie 141 V 281 anwendbar ist, ein Ausschlussgrund vorliegt, das heisst, die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Beschwerdenausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, und medizinisch ausgeschlossen werden kann, dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen ist (Urteil des BGer 9C_229/2025 vom 19. März 2026 E. 2.2 m.w.H.; vgl. auch Urteil 8C_503/2024 E. 6.2).

10.2 In medizinischer Hinsicht beruht der Entscheid der Vorinstanz hauptsächlich auf dem Gutachten des MIG vom 19. Juni 2025 (IVSTA-act. 197), das von Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM), und von Dr. phil. D._______, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zertifizierte neuropsychologische Gutachterin (SIM), erstellt wurde.

10.2.1 Der Verfasser des psychiatrischen Gutachtens, Dr. C._______, hält fest, aufgrund einer schweren Aggravation, die sowohl basierend auf klinischer Evaluation als auch auf Testuntersuchungen dokumentierbar werde, sei es nicht möglich, eine psychiatrische Diagnose zu stellen (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seite 35).

Diese Einschätzung untermauert er detailliert mit diversen Auffälligkeiten in der psychiatrischen Untersuchung. Die Beschwerdeführerin könne ausschliesslich bei der Konfrontation mit den Internet-Recherchen der Vorinstanz spezifische Angaben machen, ansonsten mache sie ausgeprägt weitschweifige Angaben, die nur eingeschränkt nachvollziehbar seien. Während der ersten etwa 3,5 Stunden zeige sich eine selbstunsicher wirkende Beschwerdeführerin, nach Vorlegen der Internet-Recherche zeige sich demgegenüber eine abgegrenzte, durchsetzungsfähige Beschwerdeführerin mit klaren Anforderungen an das Gegenüber (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seite 17). Bei der Testuntersuchung (SRSI - Self-Report Symptom Inventory) nenne die Beschwerdeführerin von 46 angegebenen Beschwerden 40 Pseudobeschwerden. Bereits bei Angabe von mehr als 15 Pseudobeschwerden sei ein praktisch sicherer Nachweis einer ungültigen Beschwerdeangabe zu dokumentieren. Die Wahrscheinlichkeit eines falsch-positiven Ergebnisses sei bereits ab 15 Pseudobeschwerden äusserst gering (IVSTA-act.197, psychiatrisches Gutachten Seite 20). Auch mache sie anlässlich der Begutachtung widersprüchliche Angaben. Zunächst sage sie, sie wisse nicht, unter welchen psychiatrischen Erkrankungen sie leide, danach sage sie, sie leide unter einer Depression und einer Angststörung. Sie gebe an, keine sozialen Kontakte zu pflegen und zurückgezogen zu leben, treffe sich aber mit der Familie und insbesondere mit als problematisch erlebten Figuren innerhalb der Familie. Des Weiteren klage sie über keine subjektiven Ressourcen, versorge aber 87 Katzen und fünf Hunde mit Nahrung. Zudem nehme die Beschwerdeführerin an politischen und sozialen Aktivitäten teil. Sie gebe subjektiv schwergradige Einschränkungen in allen Bereichen an, dennoch sei die Psychopharmakotherapie seit Verlassen der Schweiz unverändert, auch werde seit 17 Jahren nur eine sehr rudimentäre therapeutische Struktur in Anspruch genommen. Trotz geklagter Schlafstörungen nehme sie die indizierte Medikation nicht ein. Betreffend die Alkoholproblematik zeige sie keinerlei Krankheitseinsicht. Insgesamt zeige sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen subjektiv formuliertem Leiden und Einschränkungen sowie Wahrnehmung therapeutischer Optionen (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seiten 21-23).

10.2.2 Die Feststellung einer Aggravation wird anlässlich der neuropsychologischen Exploration auch durch Dr. D._______ festgehalten (vgl. hierzu ausführlich E. 9.5.2 vorstehend).

10.3

10.3.1 Dr. C._______ zeigt die von ihm angenommene Aggravation sowie die Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin auf und begründet seine Schlüsse nachvollziehbar. Die Aggravation von kognitiven Defiziten wird in der neuropsychologischen Testung ausgewiesen (IVSTA-act. 197, neuropsychologisches Gutachten Seite 11). Schlüssig ist die daraus folgende Feststellung von Dr. C._______, aufgrund der Aggravation könne nicht mit ausreichender medizinischer Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit eine spezifische psychiatrische Erkrankung definiert werden (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seite 35). Dr. D._______ hält fest, aus der umfassenden Validitätsbeurteilung ergebe sich, dass mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eine Aggravation vorliege. Die im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung ermittelten Befunde würden folglich keine Aussagekraft besitzen. Deshalb seien weder Rückschlüsse auf die Funktionsfähigkeit noch auf die Arbeitsfähigkeit möglich (IVSTA-act. 197, neuropsychologisches Gutachten Seite 10). Zur Frage der Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprechung (8. Januar 2007) äussern sich Dr. C._______ und Dr. D._______ in der interdisziplinären Beantwortung der Zusatzfragen dahingehend, dass aufgrund der schweren Aggravation keine psychiatrische Diagnose gestellt werden könne. Weder basierend auf der Aktendokumentation noch basierend auf der aktuellen Untersuchung könne daher mit ausreichender medizinischer Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und Anwesenheit dokumentiert werden (IVSTA-act. 197, Konsensbeurteilung Seiten 12, 13).

10.3.2 Anderslautende fachpsychiatrische Beurteilungen, die geeignet wären, die gutachterlichen Einschätzungen in Zweifel zu ziehen, liegen nicht vor. Die im Zusammenhang mit der im Mai 2024 eingeleiteten Rentenrevision eingereichten Unterlagen der psychiatrischen Konsultationen im staatlichen Krankenhaus Mugla Marmaris (Türkei) umfassen den Zeitraum zwischen Januar 2019 und Juli 2024 (IVSTA-act. 150). Im Jahr 2019 (drei Konsultationen am 30. Januar 2019, 16. August 2019 und 2. Dezember 2019) wurde eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) diagnostiziert, die psychopharmakologische Behandlung bestand aus Mirtazapin und Venlafaxin. Für die Jahre 2020 und 2021 wurden keine ärztlichen Bescheinigungen eingereicht. 2022 wurde zunächst die Diagnose einer depressiven Episode, nicht näher gekennzeichnet (ICD-10 F32.9), und danach einer Angst- und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) gestellt (Konsultationen vom 21. Februar 2022, 24. August 2022, 19. Dezember 2022). In den letzten drei dokumentierten Konsultationen wurde wiederum eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) attestiert (Konsultationen vom 19. Juni 2023, 20. Dezember 2023 und 23. Juli 2024). Die Medikation (Mirtazapin und Venlafaxin) änderte sich in der Zeit von 2019 bis 2024 nicht. Den Bescheinigungen sind lediglich die Diagnose und die Medikation zu entnehmen, jedoch keine Befunde, Einordnungen und Aussagen über eine allfällige Arbeitsunfähigkeit. Aus diesen Bescheinigungen geht nichts hervor, was den Einschätzungen im MIG-Gutachten entgegenstünde.

10.4

10.4.1 Angesichts der gutachterlichen Feststellungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das von der Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen gezeigte Verhalten klar über blosse (unbewusste) Verdeutlichungstendenzen hinausgeht. Es finden sich darüber hinaus - wie im Gutachten festgehalten (IVSTA-act. 197, neuropsychologisches Gutachten Seite 11) - keine Anhaltspunkte, dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen sei (vgl. Urteil des BGer 8C_193/2024 vom 6. August 2024 E. 6.2.2 m.H.). Da namentlich während der Aufenthalte in der Klinik F._______ vom 5. Oktober 2005 bis 1. Februar 2006 (IVSTA-act. 10) und in der Tagesklinik des psychiatrischen Zentrums H._______ vom 22. Mai bis 5. Juli 2006 sowie anlässlich der psychotherapeutisch-stützenden Konsultationen beim Psychiater Dr. G._______ (IVSTA-act. 14) keine Inkonsistenzen und keine Anhaltspunkte für aggravatorisches Verhalten dokumentiert wurden, handelt es sich um ein früher nicht gezeigtes Verhalten. Damit liegt rechtsprechungsgemäss ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor.

10.4.2 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin eine Leistungseinschränkung geltend, die auf Aggravation beruht und deren mögliches Ausmass als Folge der schweren Aggravation nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022 E. 6.1 m.w.H.): Im Gutachten des MIG vom 19. Juni 2025 konnten der Psychiater Dr. C._______ und die Neuropsychologin Dr. D._______ weder eine psychiatrische Diagnose stellen noch mit ausreichender medizinischer Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und Anwesenheit dokumentieren. Damit liegt ein durch die Beschwerdeführerin verursachter Zustand der Beweislosigkeit vor, der zu ihren Lasten geht (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_659/2017 vom 20. September 2018 E. 4.4 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat aufgrund der von ihr gezeigten Auffälligkeiten bei der psychiatrischen und der neuropsychologischen Beschwerdevalidierung die erforderliche zuverlässige Einschätzung des Umfangs der Aggravation respektive der verbleibenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach Ausscheidung der Auswirkungen der Aggravation vereitelt und damit den Beweis einer psychiatrisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen der diesbezüglich unbewiesen gebliebenen Invalidität zu tragen (vgl. E. 10.1.1 vorstehend).

10.5 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen keine substantiierten Einwände vor. Insbesondere sind den neusten medizinischen Berichten des staatlichen Krankenhauses (...) (Türkei) und den dortigen Angaben bezüglich Diagnosen, Therapiefrequenz und Medikation keine wichtigen objektiven Aspekte zu entnehmen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, zumal die Berichte keine Befunde, Einordnungen und Aussagen über eine allfällige Arbeitsunfähigkeit enthalten (vgl. E. 10.3.2 vorstehend).

11.

11.1 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (BGE 148 V 321 E. 7.1.2; 145 V 209 E. 5.4). Massgebender Zeitpunkt für die Frage nach der zumutbaren Selbsteingliederung ist bei der Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 ATSG das Alter im Zeitpunkt des Erlasses der Revisionsverfügung (vgl. BGE 148 V 321 E. 7.3.2). Der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Art. 9 Abs. 1bis IVG). Die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen bedingt, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 145 V 266 E. 4.2 und 5).

11.2 Die Revisionsverfügung datiert vom 9. Oktober 2025 (IVSTA-act. 220). Zu diesem Zeitpunkt bezog die Beschwerdeführerin seit mehr als 19 Jahren eine ganze IV-Rente (IVSTA-act. 32) und hatte das 55. Altersjahr (Jahrgang 1970) zurückgelegt. Somit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Da jedoch bei der obligatorischen AHV/IV nur Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz versichert sind (Art. 1a Bst. a und b AHVG [SR 831.10] i.V.m. Art. 1b IVG), die Beschwerdeführerin seit April 2011 in der Türkei lebt (IVSTA-act. 42), keiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgeht und als türkische Staatsangehörige nicht der freiwilligen Versicherung beitreten konnte (Art. 2 Abs. 1 AHVG), sind diese versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und ist auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen.

12.

12.1 Die Vorinstanz hat die IV-Rente mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 rückwirkend per 30. April 2025 eingestellt. Sie begründet, die Beschwerdeführerin habe ihre Meldepflicht verletzt, indem sie die Vorinstanz nicht über die Verbesserung ihres Gesundheitszustandes informiert habe. Der verbesserte Gesundheitszustand bestehe spätestens seit der Begutachtung im April 2025, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für eine IV-Rente ab dann nicht mehr gegeben seien. Der Rentenanspruch sei folglich gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV rückwirkend per 30. April 2025 aufzuheben. Die Vorinstanz behält sich gemäss Verfügung eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG vor (IVSTA-act. 220). Die Beschwerdeführerin macht hierzu keine Ausführungen.

12.2 Gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge: frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) bzw. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die Bezügerin bzw. der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr bzw. ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Nach Art. 77 IVV haben die bzw. der Berechtigte oder die gesetzliche Vertretung sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustandes der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.

12.3 Gestützt auf die vorangehenden Feststellungen ist spätestens im Gutachtenszeitpunkt vom Eintritt einer für den Anspruch erheblichen Änderung auszugehen, indem in diesem Zeitpunkt der Ausschlussgrund der Aggravation vorlag und eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen werden konnte (vgl. E. 10.4.2 vorstehend). Selbst auf Nachfrage der Vorinstanz, zuletzt im «Fragebogen für die IV-Rentenrevision», ausgefüllt am 29. Juli 2024, und auch noch anlässlich der Begutachtung im April 2025 behauptete und gab die Beschwerdeführerin an, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sie könne nach wie vor nichts machen, für den Haushalt habe sie eine Putzhilfe, sie sei immer allein zu Hause und habe keine Hobbys (IVSTA-act. 148 und 197). Diese Aussagen treffen jedoch nicht zu, wie sich anlässlich der Begutachtung im April 2025 (IVSTA-act. 197) sowie durch Recherchen der Vorinstanz in den sozialen Medien (IVSTA-act. 152, 166), deren Inhalt von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, ergab (vgl. zur Verwertbarkeit von Internetrecherchen und Social Media-Profilen Urteile des BGer 8C_501/2021 vom 14. Juli 2022 E. 5.1; 9C_662/2021 vom 2. August 2021 E. 5.6.2; je m.w.H.). Die psychiatrische Begutachtung mit neuropsychologischer Testung zeigte ein aggravatorisches Verhalten, die Befragung anlässlich der Begutachtung sowie die Einträge in den sozialen Medien ein höheres Aktivitätsniveau als angegeben (Versorgen einer grossen Anzahl von Tieren, soziale Kontakte). Bei dieser Sachlage ist ohne weiteres von einer schuldhaften Meldepflichtverletzung auszugehen, welche gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV zu einer rückwirkenden Leistungsaufhebung (ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung) berechtigt (vgl. sinngemäss Urteil des BGer 9C_294/2018 vom 28. November 2018 E. 5.5). Die rückwirkende Leistungseinstellung per 30. April 2025 ist daher nicht zu beanstanden.

13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz einen IV-Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 30. April 2025 zu Recht verneint und die IV-Rente auf dieses Datum hin aufgehoben hat. Da das psychiatrische Gutachten gestützt auf die neuropsychologischen Abklärungen nachvollziehbar von einer Aggravation ausgeht, durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung - ohne gegen den Untersuchungsgrundsatz zu verstossen - auf weitere medizinische Abklärungen verzichten, weil davon keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten waren (vgl. Urteil des BGer 8C_209/2015 vom 17. August 2015 E. 6.3.2). Die vorliegende Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.

14.

14.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

14.2 Der unterliegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli

Andrea Meier

(Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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