Einreise
Sachverhalt
A. Die 1967 geborene ukrainische Staatsangehörige C._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte bei der Schweizerischen Botschaft in Kiew am 30. Oktober 2007 ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei R._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in B._______ (AG). Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Aargau beim Gastgeber spezifische Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 12. Dezember 2007 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. C. Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2007 (Datum des Poststempels) beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Er kenne die Gesuchstellerin seit Frühling 2007 und habe sie bisher dreimal in ihrer Heimat besucht. Im Hinblick auf eine spätere Heirat möchte er nun, dass sie die Schweiz kennen lerne. Er garantiere die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin und dafür, dass sie der schweizerischen Öffentlichkeit keine Kosten verursachen werde. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer darauf, er sei Besitzer mehrerer Liegenschaften und einer 30jährigen Firma, die auch Geschäfte mit der Ukraine abwickle. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2008 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Verfügung stütze sich auf das Einreisebegehren vom 30. Oktober 2007, den diesbezüglichen Antrag der Schweizerischen Vertretung in Kiew sowie die von der kantonalen Migrationsbehörde durchgeführten Abklärungen. Nach umfassender Prüfung dieser Unterlagen sei sie (die Vorinstanz) zum Schluss gelangt, dass die Gesuchstellerin unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Verhältnisse im Ursprungsland als auch der persönlichen Lebensumstände nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten vermöge. E. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In der vorliegend zu beurteilenden Streitsache ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
E. 2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
E. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).
E. 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Die Zuständigkeit des BFM zur Visumerteilung ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 VEA.
E. 4.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
E. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 4.3 In der Ukraine herrschten in den 1990er Jahren, und damit unmittelbar nach dem Erlangen der Unabhängigkeit, prekäre wirtschaftliche Verhältnisse. Der Lebensstandard eines Grossteils der Einwohnerinnen und Einwohner nahm stark ab und viele waren von Armut betroffen. Zwar konnte in den darauffolgenden Jahren mit durchschnittlich über 7 % pro Jahr ein beachtliches Wachstum verzeichnet werden. Im Jahre 2007 stieg jedoch die Inflation auf 16.6 % (Quelle: U.S. Departement of State, <http://www.state.gov>, Countries > Background Notes > Ukraine, besucht am 28. November 2008). Seit Herbst 2008 sind die Auswirkungen der weltweiten Finanzkrise auch in der Ukraine deutlich zu spüren. Sie haben zu einer Destabilisierung des Bankensektors und zu einer Abwertung der Landeswährung Hrywnja geführt. Bedenklich ist auch die hohe Inflationsrate schon im ersten Halbjahr 2008 (29,3 % im Vergleich zu Ende Juni 2007). Das Land leidet zudem unter dem Verfall des Weltmarktpreises für das Hauptexportgut Stahl (Quelle: Länder und Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes, <http://www.auswaertiges-amt.de>, Länder, Reisen und Sicherheit > Ukraine > Wirtschaft; Stand: November 2008, besucht am 28. November 2008). Der Leistungsbilanzüberschuss im Jahr 2005 von 2,9 % des BIP hat sich 2006 in ein Defizit von 1,6 Mrd. USD (1,6 % des BIP) verwandelt. Dieser negative Trend hat sich seither fortgesetzt: -4,1 % im Jahr 2007 und -4,7 % bis Ende April 2008 (Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft <http://www.seco.admin.ch>, Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Europa/Zentralasien > Ukraine, besucht am 28. November 2008). Die wirtschaftliche Lage ist angespannt und breite Bevölkerungsschichten sind von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa - und unter anderem auch in die Schweiz - zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich besonders stark bei jüngeren Personen, aber auch bei solchen mittleren Alters. Sie wird dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und dementsprechend ein minimales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
E. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
E. 5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 41-jährige, geschiedene Frau. Ihre persönlichen und familiären Verhältnisse wurden nicht speziell offen gelegt. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde ergibt sich nur, dass die Gesuchstellerin einen Sohn hat, und dass ihre Eltern ebenfalls noch in der Ukraine leben. Über das Alter und die persönlichen Verhältnisse des Sohnes ist nichts Näheres bekannt. Aufgrund des Alters der Gesuchstellerin kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Sohn bereits volljährig und somit nicht mehr auf eine besondere Betreuung oder Unterstützung durch die Mutter angewiesen ist. In den persönlichen und familiären Verhältnissen der Gesuchstellerin sind jedenfalls keine Umstände zu erkennen, die auf eine besondere Verpflichtung oder Verwurzelung im Heimatland schliessen liessen.
E. 5.3 Die Gesuchstellerin ist gemäss eigenen Angaben erwerbstätig. Sie arbeitet als Näherin für eine Firma in Charkiv. Seit wann sie für diese Firma arbeitet und welchen Lohn sie mit ihrer Erwerbstätigkeit erzielt, ist nicht bekannt. Damit ist auch nicht bekannt, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie lebt. Allein aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin erwerbstätig ist, kann nicht auf Verhältnisse geschlossen werden, die besondere Gewähr für eine Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten würden.
E. 5.4 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren (anstelle vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5). Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer sich erst seit 2007 und damit noch nicht sehr lange kennen. Wie es scheint, haben sie auch unterschiedliche Vorstellungen über die Qualität ihrer Beziehung und deren nahe Zukunft. Während der Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde und auch in der Beschwerde klar zum Ausdruck brachte, er möchte der Gesuchstellerin im Hinblick auf eine spätere Heirat seine Heimat näher bringen, erklärte jene offenbar gegenüber der Schweizerischen Vertretung in Kiew, beim Gastgeber handle es sich lediglich um einen Freund und sie hätten keine Liebesbeziehung.
E. 6 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7 Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Hohe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten [...] retour) das Migrationsamt Kanton Aargau. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8764/2007 {T 0/2} Urteil vom 5. Dezember 2008 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien R._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die 1967 geborene ukrainische Staatsangehörige C._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte bei der Schweizerischen Botschaft in Kiew am 30. Oktober 2007 ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei R._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in B._______ (AG). Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Aargau beim Gastgeber spezifische Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 12. Dezember 2007 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. C. Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2007 (Datum des Poststempels) beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Er kenne die Gesuchstellerin seit Frühling 2007 und habe sie bisher dreimal in ihrer Heimat besucht. Im Hinblick auf eine spätere Heirat möchte er nun, dass sie die Schweiz kennen lerne. Er garantiere die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin und dafür, dass sie der schweizerischen Öffentlichkeit keine Kosten verursachen werde. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer darauf, er sei Besitzer mehrerer Liegenschaften und einer 30jährigen Firma, die auch Geschäfte mit der Ukraine abwickle. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2008 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Verfügung stütze sich auf das Einreisebegehren vom 30. Oktober 2007, den diesbezüglichen Antrag der Schweizerischen Vertretung in Kiew sowie die von der kantonalen Migrationsbehörde durchgeführten Abklärungen. Nach umfassender Prüfung dieser Unterlagen sei sie (die Vorinstanz) zum Schluss gelangt, dass die Gesuchstellerin unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Verhältnisse im Ursprungsland als auch der persönlichen Lebensumstände nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten vermöge. E. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In der vorliegend zu beurteilenden Streitsache ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Die Zuständigkeit des BFM zur Visumerteilung ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 VEA. 4. 4.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.3 In der Ukraine herrschten in den 1990er Jahren, und damit unmittelbar nach dem Erlangen der Unabhängigkeit, prekäre wirtschaftliche Verhältnisse. Der Lebensstandard eines Grossteils der Einwohnerinnen und Einwohner nahm stark ab und viele waren von Armut betroffen. Zwar konnte in den darauffolgenden Jahren mit durchschnittlich über 7 % pro Jahr ein beachtliches Wachstum verzeichnet werden. Im Jahre 2007 stieg jedoch die Inflation auf 16.6 % (Quelle: U.S. Departement of State, , Countries > Background Notes > Ukraine, besucht am 28. November 2008). Seit Herbst 2008 sind die Auswirkungen der weltweiten Finanzkrise auch in der Ukraine deutlich zu spüren. Sie haben zu einer Destabilisierung des Bankensektors und zu einer Abwertung der Landeswährung Hrywnja geführt. Bedenklich ist auch die hohe Inflationsrate schon im ersten Halbjahr 2008 (29,3 % im Vergleich zu Ende Juni 2007). Das Land leidet zudem unter dem Verfall des Weltmarktpreises für das Hauptexportgut Stahl (Quelle: Länder und Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes, , Länder, Reisen und Sicherheit > Ukraine > Wirtschaft; Stand: November 2008, besucht am 28. November 2008). Der Leistungsbilanzüberschuss im Jahr 2005 von 2,9 % des BIP hat sich 2006 in ein Defizit von 1,6 Mrd. USD (1,6 % des BIP) verwandelt. Dieser negative Trend hat sich seither fortgesetzt: -4,1 % im Jahr 2007 und -4,7 % bis Ende April 2008 (Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft , Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Europa/Zentralasien > Ukraine, besucht am 28. November 2008). Die wirtschaftliche Lage ist angespannt und breite Bevölkerungsschichten sind von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa - und unter anderem auch in die Schweiz - zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich besonders stark bei jüngeren Personen, aber auch bei solchen mittleren Alters. Sie wird dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und dementsprechend ein minimales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 41-jährige, geschiedene Frau. Ihre persönlichen und familiären Verhältnisse wurden nicht speziell offen gelegt. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde ergibt sich nur, dass die Gesuchstellerin einen Sohn hat, und dass ihre Eltern ebenfalls noch in der Ukraine leben. Über das Alter und die persönlichen Verhältnisse des Sohnes ist nichts Näheres bekannt. Aufgrund des Alters der Gesuchstellerin kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Sohn bereits volljährig und somit nicht mehr auf eine besondere Betreuung oder Unterstützung durch die Mutter angewiesen ist. In den persönlichen und familiären Verhältnissen der Gesuchstellerin sind jedenfalls keine Umstände zu erkennen, die auf eine besondere Verpflichtung oder Verwurzelung im Heimatland schliessen liessen. 5.3 Die Gesuchstellerin ist gemäss eigenen Angaben erwerbstätig. Sie arbeitet als Näherin für eine Firma in Charkiv. Seit wann sie für diese Firma arbeitet und welchen Lohn sie mit ihrer Erwerbstätigkeit erzielt, ist nicht bekannt. Damit ist auch nicht bekannt, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie lebt. Allein aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin erwerbstätig ist, kann nicht auf Verhältnisse geschlossen werden, die besondere Gewähr für eine Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten würden. 5.4 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren (anstelle vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5). Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer sich erst seit 2007 und damit noch nicht sehr lange kennen. Wie es scheint, haben sie auch unterschiedliche Vorstellungen über die Qualität ihrer Beziehung und deren nahe Zukunft. Während der Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde und auch in der Beschwerde klar zum Ausdruck brachte, er möchte der Gesuchstellerin im Hinblick auf eine spätere Heirat seine Heimat näher bringen, erklärte jene offenbar gegenüber der Schweizerischen Vertretung in Kiew, beim Gastgeber handle es sich lediglich um einen Freund und sie hätten keine Liebesbeziehung. 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Hohe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten [...] retour) das Migrationsamt Kanton Aargau. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: