Marktüberwachung | Heilmittel, Antidoping; Verfügung von Swiss Sport Integrity vom 30. Juli 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-8610/2025
U r t e i l v o m 2 9 . D e z e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______, (Schweiz), Beschwerdeführerin,
gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.
Gegenstand Heilmittel, Antidoping; Verfügung von Swiss Sport Integrity vom 30. Juli 2025.
C-8610/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend Vorinstanz) mit Verfü- gung vom 31. Oktober 2025 die Einziehung und Vernichtung der am
17. Juli 2025 durch das Zollinspektorat Pratteln zurückbehaltenen Sen- dung, bestehend aus 80 Strip/s Isotropin HGH, […] à 400 mg Somatropin anordnete und A._______ eine Gebühr von Fr. 400.– auferlegte (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 1), dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an- gefochten hat (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Massnahmen gegen Do- ping (Marktüberwachung) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 14. November 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 15. Dezember 2025 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2), dass der Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 14. November 2025 nachweislich am 18. November 2025 zugestellt worden ist (BVGer- act. 3), dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist je- doch nicht geleistet hat (BVGer-act. 4), dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen bis dato auch nicht ander- weitig beim Bundesverwaltungsgericht gemeldet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
C-8610/2025 Seite 3 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Be- schwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfah- renskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass nach dem Verfahrensausgang weder die unterliegende Beschwerde- führerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
C-8610/2025 Seite 4 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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