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C-859/2011

C-859/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-06 · Deutsch CH

Sozialhilfe an Auslandschweizer

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein 1963 geborener algerisch-schweizerischer Dop­pelbürger, ersuchte mit Eingaben vom 23. November und 25. Dezember 2010 bei der Schweizerischen Vertretung in Algier gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) um Ausrichtung finanzieller Unterstützung in Form von monatlichen Sozialhilfeleistungen an sich und seine Familie (Ehefrau und vier 2001, 2003, 2005 bzw. 2008 geb. Kinder) zur Deckung eines Defizits in den Lebenshaltungskosten. B. Die Schweizerische Vertretung in Algier überwies den Antrag an das BJ. In ihrem Begleitbericht vom 6. Januar 2011 hielt sie dazu fest, es handle sich um ein erstmaliges Gesuch. Zur Frage des überwiegenden Bürger­rechts äusserte sich die Vertretung nicht, hielt aber fest, dass der Gesuchsteller zwischen 1992 und 2009 in der Schweiz gelebt und gearbeitet habe. Zu den aktuellen Verhältnissen vermerkte sie, der Gesuchsteller habe in Algerien bisher keine feste Anstellung gefunden, könne sich selbst zwar mit Gelegenheitsarbeiten durchschlagen, benötige die Unterstützung aber für seine Kinder (zur Beschaffung von Schuhen, Kleidern, Schulmaterial etc.). In einer Begleitnotiz vom 7. Januar 2010 hielt die Vertretung fest, dass der Beschwerdeführer und seine Familie seit dem 6. Mai 2010 immatrikuliert seien. Die vier Kinder hätten wie der Vater das algerische und das schweizerische Bürgerrecht, die Ehefrau bzw. Mutter besitze demgegenüber nur das algerische Bürgerrecht. C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2011 wies die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer überwiege das algerische Bürgerrecht, was eine Unterstützung grundsätzlich ausschliesse. Er habe lediglich als Erwach­se­ner während 13 Jahren zeitweise Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Gründe für eine Ausnahmeregelung beständen nicht. Komme hinzu, dass die Familie erst im Mai 2010 und damit vor noch nicht langer Zeit nach Algerien gezogen sei. Falls dort die finanziellen Mittel für eine Existenz­sicherung fehlten, wäre ihr deshalb eine Rückkehr in die Schweiz zuzu­muten. D. Gegen vorgenannte Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechts­mitteleingabe vom 24. Januar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin ersucht er implizit um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gutheissung seines Unterstützungsgesuchs. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Voraussetzung für eine Unterstützung im Ausland mit dem Hinweis auf eine Rückkehrmöglichkeit der ganzen Familie in die Schweiz verweigert. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz lebe seine Ehefrau zusammen mit den gemeinsamen Kindern bereits seit November 2005 ununterbrochen in Algerien. Er selbst habe sich ab diesem Zeitpunkt nur noch zeitweise in der Schweiz aufgehalten und sei Ende August 2009 definitiv nach Algerien übersiedelt. E. Mit Schreiben vom 17. Februar bzw. Zwischenverfügung vom 4. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die einschlägige gesetzliche Norm dazu aufgefordert, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten für ihn bestimmte Anordnungen und Entscheide auf dem Ediktalweg zu eröffnen wären. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. F. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2012 an ihrer Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Beim Beschwerdeführer selbst überwiege das ausländische Bürgerrecht. Er habe erst ab dem Alter von 30 Jahren mit kurzen Unterbrüchen in der Schweiz gelebt, das Schweizer Bürgerrecht auf erleichterte Weise durch Heirat mit einer Schweizerbürgerin erworben und pflege heute keine besonders engen Beziehungen mehr zu Personen in der Schweiz. Seine heutige Ehegattin besitze ausschliesslich das algerische Bürgerrecht und könne deshalb keine Unterstützung erhalten. Bei den Kindern schliesslich überwiege ebenfalls das algerische Bürgerrecht. Die Mutter lebe seit 2005 ununterbrochen in Algerien und drei der Kinder seien dort geboren. Da bei keinem der Elternteile ein vorherrschendes schweizerisches Bürgerrecht gegeben sei, könne in Bezug auf die Kinder auch nicht ausnahmsweise Sozialhilfe geleistet werden. G. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. H. Auf den weiteren Akteninhalt und die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BJ über Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1261/2006 vom 19. Januar 2009 E. 2 mit Hinweisen).

E. 3.1 Nach Art. 1 BSDA gewährt der Bund Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, im Rahmen des Gesetzes Sozialhilfeleistungen. Als Auslandschweizerin beziehungsweise Auslandschweizer gilt eine Person, die im Ausland Wohnsitz hat oder die sich seit mehr als drei Monaten im Ausland aufhält (Art. 2 BSDA; vgl. auch Art. 1 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]). Gemäss dem in Art. 5 BSDA festgelegten Grundsatz werden Sozialhilfeleistungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können.

E. 3.2 Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, werden gemäss Art. 6 BSDA in der Regel nicht unterstützt. Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht überwiegt, ist gemäss Art. 2 Abs. 1 VSDA vor allem auf die Umstände, welche zum Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben (Bst. a), den Aufenthaltsstaat während der Kindheit und der Ausbildung (Bst. b), die Dauer des Aufenthalts im jetzigen Aufenthaltsstaat (Bst. c) und die Beziehung zur Schweiz (Bst. d) abzustellen.

E. 3.3 Art. 2 Abs. 2 VSDA sieht vor, dass bei Doppelbürgerinnen und Doppelbürgern in Notfällen nach Art. 25 VSDA das Schweizer Bürgerrecht als vorherrschend gelte. Ein Notfall liegt gemäss Art. 25 Abs. 1 VSDA vor, wenn die gesuchstellende Person auf sofortige Sozialhilfe angewiesen ist. In seinen Richtlinien zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 2010 (online abrufbar unter: www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung; im Folgenden: Richtlinien) zählt das BJ unter Ziff. 1.2.3 Ausnahmen auf, in denen trotz vorherrschendem ausländischem Bürgerrecht Sozialhilfe gewährt werden kann; so bei akuter Todesgefahr, sehr schwerer Krankheit und behebbarer Invalidität, sowie bei kriegerischen Ereignissen, Naturkatastrophen und politischen Wirren. Schliesslich lässt die Vorinstanz gemäss ihren Richtlinien auch Ausnahmen zu bei minderjährigen Kindern und schwerstbehinderten handlungsunfähigen Erwachsenen, sofern bei einem Elternteil das schweizerische Bürgerrecht überwiegt.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer ist 1963 in Algerien geboren und hat dort seine Kindheit, Jugend und sein junges Erwachsenenleben verbracht. Aus den Akten zu schliessen ist er im Jahre 1992, also mit 29 Jahren, in die Schweiz gelangt, hat hier eine Schweizerbürgerin geheiratet und gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung und schliesslich auf erleichterte Weise das Schweizerbürgerrecht erlangt. Später wurde die Ehe geschieden und am 6. Oktober 2000 heiratete der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut, diesmal eine algerische Staatsangehörige. 2001 wurde in der Schweiz ein erstes gemeinsames Kind geboren, 2003, 2005 sowie 2008 folgten weitere Kinder, die in Algerien zur Welt kamen. Gemäss seiner eigenen Darstellung in der Rechtsmitteleingabe will sich der Beschwerdeführer bis Ende 2002 dauernd in der Schweiz aufgehalten und danach zeitweise wieder in Algerien gelebt haben. Ende August 2009 will er endgültig in sein Geburtsland zurückgekehrt sein. Seine Familie (Ehefrau und damals drei Kinder) soll bereits im November 2005 definitiv nach Algerien zurückgekehrt sein. Auf die ihm mit einem Formular unterbreitete Frage nach bestehenden Beziehungen zur Schweiz konnte der Beschwerdeführer im Dezember 2010 nur gerade vermerken, er pflege noch seltene geschäftliche Kontakte. Sonstige Beziehungen verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Art konnte er genau so wenig geltend machen wie Verbindungen zu schweizerischen Organisationen oder auch nur die Lektüre schweizerischer Presseerzeugnisse.

E. 4.2 Unter den gegebenen Umständen überwiegt beim Beschwerdeführer zweifellos das algerische Bürgerrecht. Zwar hat er sich im Zeitraum zwischen 1992 und 2002 dauernd, danach noch bis August 2009 zeitweise in der Schweiz aufgehalten, was an sich als relativ lange Zeitspanne gelten kann. Diese Jahre können aber - selbst in Berücksichtigung der in der Ehe mit einer Schweizerbürgerin verbrachten Zeit - nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden und für die Persönlichkeit besonders prägenden Teil seines bisherigen Lebens in Algerien verbracht, er sich nach seiner Scheidung von der Schweizerbürgerin mit einer Frau aus seinem Kulturkreis verheiratet hat und mit dieser und den gemeinsamen Kindern vor Jahren wieder nach Algerien gezogen ist, ohne nennenswerte Beziehungen zur Schweiz aufrecht zu erhalten.

E. 4.3 Das algerische Bürgerrecht überwiegt klarerweise auch bei den Kindern. Das Älteste wurde zwar in der Schweiz geboren, zog aber mit der Mutter noch vor seiner Einschulung definitiv nach Algerien. Die jüngeren Geschwister dürften über das durch Abstammung erworbene Bürgerrecht hinaus überhaupt keinen Bezug zur Schweiz haben. Eine Ausnahme im Sinne der Richtlinien (a.a.O. Ziff. 1.2.3) kann nicht gemacht werden, weil dafür ein vorherrschendes schweizerisches Bürgerrecht bei einem Elternteil vorauszusetzen wäre.

E. 4.4 Einen Notfall im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BSDA i.V.m. Art. 25 BSDA macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus den Akten.

E. 5 Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz mit ihrer Verweigerung von Sozialhilfeleistungen kein Bundesrecht verletzt hat (Art. 49 VwVG). Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) - die Schweizerische Botschaft in Algier (mit der Bitte, dem Beschwerdeführer eine Informationskopie des vorliegenden Urteils zuzustellen) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung im Bundesblatt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-859/2011 Urteil vom 6. März 2013 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz (BJ), Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/-innen, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1963 geborener algerisch-schweizerischer Dop­pelbürger, ersuchte mit Eingaben vom 23. November und 25. Dezember 2010 bei der Schweizerischen Vertretung in Algier gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) um Ausrichtung finanzieller Unterstützung in Form von monatlichen Sozialhilfeleistungen an sich und seine Familie (Ehefrau und vier 2001, 2003, 2005 bzw. 2008 geb. Kinder) zur Deckung eines Defizits in den Lebenshaltungskosten. B. Die Schweizerische Vertretung in Algier überwies den Antrag an das BJ. In ihrem Begleitbericht vom 6. Januar 2011 hielt sie dazu fest, es handle sich um ein erstmaliges Gesuch. Zur Frage des überwiegenden Bürger­rechts äusserte sich die Vertretung nicht, hielt aber fest, dass der Gesuchsteller zwischen 1992 und 2009 in der Schweiz gelebt und gearbeitet habe. Zu den aktuellen Verhältnissen vermerkte sie, der Gesuchsteller habe in Algerien bisher keine feste Anstellung gefunden, könne sich selbst zwar mit Gelegenheitsarbeiten durchschlagen, benötige die Unterstützung aber für seine Kinder (zur Beschaffung von Schuhen, Kleidern, Schulmaterial etc.). In einer Begleitnotiz vom 7. Januar 2010 hielt die Vertretung fest, dass der Beschwerdeführer und seine Familie seit dem 6. Mai 2010 immatrikuliert seien. Die vier Kinder hätten wie der Vater das algerische und das schweizerische Bürgerrecht, die Ehefrau bzw. Mutter besitze demgegenüber nur das algerische Bürgerrecht. C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2011 wies die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer überwiege das algerische Bürgerrecht, was eine Unterstützung grundsätzlich ausschliesse. Er habe lediglich als Erwach­se­ner während 13 Jahren zeitweise Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Gründe für eine Ausnahmeregelung beständen nicht. Komme hinzu, dass die Familie erst im Mai 2010 und damit vor noch nicht langer Zeit nach Algerien gezogen sei. Falls dort die finanziellen Mittel für eine Existenz­sicherung fehlten, wäre ihr deshalb eine Rückkehr in die Schweiz zuzu­muten. D. Gegen vorgenannte Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechts­mitteleingabe vom 24. Januar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin ersucht er implizit um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gutheissung seines Unterstützungsgesuchs. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Voraussetzung für eine Unterstützung im Ausland mit dem Hinweis auf eine Rückkehrmöglichkeit der ganzen Familie in die Schweiz verweigert. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz lebe seine Ehefrau zusammen mit den gemeinsamen Kindern bereits seit November 2005 ununterbrochen in Algerien. Er selbst habe sich ab diesem Zeitpunkt nur noch zeitweise in der Schweiz aufgehalten und sei Ende August 2009 definitiv nach Algerien übersiedelt. E. Mit Schreiben vom 17. Februar bzw. Zwischenverfügung vom 4. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die einschlägige gesetzliche Norm dazu aufgefordert, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten für ihn bestimmte Anordnungen und Entscheide auf dem Ediktalweg zu eröffnen wären. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. F. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2012 an ihrer Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Beim Beschwerdeführer selbst überwiege das ausländische Bürgerrecht. Er habe erst ab dem Alter von 30 Jahren mit kurzen Unterbrüchen in der Schweiz gelebt, das Schweizer Bürgerrecht auf erleichterte Weise durch Heirat mit einer Schweizerbürgerin erworben und pflege heute keine besonders engen Beziehungen mehr zu Personen in der Schweiz. Seine heutige Ehegattin besitze ausschliesslich das algerische Bürgerrecht und könne deshalb keine Unterstützung erhalten. Bei den Kindern schliesslich überwiege ebenfalls das algerische Bürgerrecht. Die Mutter lebe seit 2005 ununterbrochen in Algerien und drei der Kinder seien dort geboren. Da bei keinem der Elternteile ein vorherrschendes schweizerisches Bürgerrecht gegeben sei, könne in Bezug auf die Kinder auch nicht ausnahmsweise Sozialhilfe geleistet werden. G. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. H. Auf den weiteren Akteninhalt und die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BJ über Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1261/2006 vom 19. Januar 2009 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Nach Art. 1 BSDA gewährt der Bund Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, im Rahmen des Gesetzes Sozialhilfeleistungen. Als Auslandschweizerin beziehungsweise Auslandschweizer gilt eine Person, die im Ausland Wohnsitz hat oder die sich seit mehr als drei Monaten im Ausland aufhält (Art. 2 BSDA; vgl. auch Art. 1 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]). Gemäss dem in Art. 5 BSDA festgelegten Grundsatz werden Sozialhilfeleistungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. 3.2 Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, werden gemäss Art. 6 BSDA in der Regel nicht unterstützt. Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht überwiegt, ist gemäss Art. 2 Abs. 1 VSDA vor allem auf die Umstände, welche zum Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben (Bst. a), den Aufenthaltsstaat während der Kindheit und der Ausbildung (Bst. b), die Dauer des Aufenthalts im jetzigen Aufenthaltsstaat (Bst. c) und die Beziehung zur Schweiz (Bst. d) abzustellen. 3.3 Art. 2 Abs. 2 VSDA sieht vor, dass bei Doppelbürgerinnen und Doppelbürgern in Notfällen nach Art. 25 VSDA das Schweizer Bürgerrecht als vorherrschend gelte. Ein Notfall liegt gemäss Art. 25 Abs. 1 VSDA vor, wenn die gesuchstellende Person auf sofortige Sozialhilfe angewiesen ist. In seinen Richtlinien zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 2010 (online abrufbar unter: www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung; im Folgenden: Richtlinien) zählt das BJ unter Ziff. 1.2.3 Ausnahmen auf, in denen trotz vorherrschendem ausländischem Bürgerrecht Sozialhilfe gewährt werden kann; so bei akuter Todesgefahr, sehr schwerer Krankheit und behebbarer Invalidität, sowie bei kriegerischen Ereignissen, Naturkatastrophen und politischen Wirren. Schliesslich lässt die Vorinstanz gemäss ihren Richtlinien auch Ausnahmen zu bei minderjährigen Kindern und schwerstbehinderten handlungsunfähigen Erwachsenen, sofern bei einem Elternteil das schweizerische Bürgerrecht überwiegt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist 1963 in Algerien geboren und hat dort seine Kindheit, Jugend und sein junges Erwachsenenleben verbracht. Aus den Akten zu schliessen ist er im Jahre 1992, also mit 29 Jahren, in die Schweiz gelangt, hat hier eine Schweizerbürgerin geheiratet und gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung und schliesslich auf erleichterte Weise das Schweizerbürgerrecht erlangt. Später wurde die Ehe geschieden und am 6. Oktober 2000 heiratete der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut, diesmal eine algerische Staatsangehörige. 2001 wurde in der Schweiz ein erstes gemeinsames Kind geboren, 2003, 2005 sowie 2008 folgten weitere Kinder, die in Algerien zur Welt kamen. Gemäss seiner eigenen Darstellung in der Rechtsmitteleingabe will sich der Beschwerdeführer bis Ende 2002 dauernd in der Schweiz aufgehalten und danach zeitweise wieder in Algerien gelebt haben. Ende August 2009 will er endgültig in sein Geburtsland zurückgekehrt sein. Seine Familie (Ehefrau und damals drei Kinder) soll bereits im November 2005 definitiv nach Algerien zurückgekehrt sein. Auf die ihm mit einem Formular unterbreitete Frage nach bestehenden Beziehungen zur Schweiz konnte der Beschwerdeführer im Dezember 2010 nur gerade vermerken, er pflege noch seltene geschäftliche Kontakte. Sonstige Beziehungen verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Art konnte er genau so wenig geltend machen wie Verbindungen zu schweizerischen Organisationen oder auch nur die Lektüre schweizerischer Presseerzeugnisse. 4.2 Unter den gegebenen Umständen überwiegt beim Beschwerdeführer zweifellos das algerische Bürgerrecht. Zwar hat er sich im Zeitraum zwischen 1992 und 2002 dauernd, danach noch bis August 2009 zeitweise in der Schweiz aufgehalten, was an sich als relativ lange Zeitspanne gelten kann. Diese Jahre können aber - selbst in Berücksichtigung der in der Ehe mit einer Schweizerbürgerin verbrachten Zeit - nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden und für die Persönlichkeit besonders prägenden Teil seines bisherigen Lebens in Algerien verbracht, er sich nach seiner Scheidung von der Schweizerbürgerin mit einer Frau aus seinem Kulturkreis verheiratet hat und mit dieser und den gemeinsamen Kindern vor Jahren wieder nach Algerien gezogen ist, ohne nennenswerte Beziehungen zur Schweiz aufrecht zu erhalten. 4.3 Das algerische Bürgerrecht überwiegt klarerweise auch bei den Kindern. Das Älteste wurde zwar in der Schweiz geboren, zog aber mit der Mutter noch vor seiner Einschulung definitiv nach Algerien. Die jüngeren Geschwister dürften über das durch Abstammung erworbene Bürgerrecht hinaus überhaupt keinen Bezug zur Schweiz haben. Eine Ausnahme im Sinne der Richtlinien (a.a.O. Ziff. 1.2.3) kann nicht gemacht werden, weil dafür ein vorherrschendes schweizerisches Bürgerrecht bei einem Elternteil vorauszusetzen wäre. 4.4 Einen Notfall im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BSDA i.V.m. Art. 25 BSDA macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus den Akten.

5. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz mit ihrer Verweigerung von Sozialhilfeleistungen kein Bundesrecht verletzt hat (Art. 49 VwVG). Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])

- die Schweizerische Botschaft in Algier (mit der Bitte, dem Beschwerdeführer eine Informationskopie des vorliegenden Urteils zuzustellen) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung im Bundesblatt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: