Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid des Kantons
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1984, ukrainischer Staatsangehöriger) reiste im Herbst 2006 in die Schweiz ein, wo er sich zum Konzertpianisten ausbilden liess. Im Juli 2009 erwarb er an der Hochschule der Künste Bern das Konzertdiplom mit Vertiefungsrichtung Kammermusik (Prädikat «mit Auszeichnung»). Im September 2012 verlieh ihm die Hochschule Luzern den Titel Master of Arts in Music, Major Solo Performance Piano, wobei er im Hauptfach Höchstnoten erzielte (vgl. Beilagen zur Beschwerdeschrift [nf.: BF act.] 20, 21, 28 sowie Akten des Bundesamts für Migration [BFM act.] 101 u. 105 f.). Seine Aufenthaltsbewilligung für einen befristeten Aufenthalt als Student wurde letztmals bis am 22. Oktober 2012 verlängert (vgl. Akten des Migrationsamts des Kantons Luzern [LU act.] 14). B. Die Hochschule Luzern ersuchte am 7. September 2012 beim Amt für Migration des Kantons Luzern um Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer. Dieser habe im Sommer 2012 den Master of Arts in Musik mit Bestleistungen abgeschlossen. Man wolle ihn als künstlerischen Assistenten des Dozenten P._______ anstellen. Der Beschwerdeführer sei dessen langjähriger Student. Eine künstlerische Assistenz müsse dieselbe Ausrichtung haben wie der Dozent. Künstlerische Assistenzen seien Teil des Mittelbaus und sollten jungen Talenten die Möglichkeit für eine herausragende Karriere bieten. Der Beschwerdeführer habe ein 35%-Pensum; da er als Künstler sehr gefragt sei, werde er einen Teil seines Einkommens aus der freiberuflichen Tätigkeit erlangen (vgl. LU act. 1 ff.). Das Amt für Migration des Kantons Luzern bewilligte dieses Gesuch - unter Vorbehalt der Zustimmung des BFM - mit Vorentscheid vom 17. Oktober 2012 (vgl. LU act. 106). C. Das Bundesamt verweigerte mit Verfügung vom 15. Januar 2013 die Zustimmung zum kantonalen Vorentscheid betreffend Bewilligung der Erwerbstätigkeit. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss Arbeitsvertrag erfolge die auf 12 Monate befristete Anstellung als künstlerischer Assistent mit einem Pensum von 35% (0%-Anteile in Lehre/Unterricht und 35% in nicht näher ausgeführten übrigen Leistungsbereichen). Es sei nicht ersichtlich, dass es sich um einen Fachbereich mit ausgewiesenem Arbeitskräftemangel handle. Es werde weder ein hohes wissenschaftliches noch ein wirtschaftliches Interesse nachgewiesen; dies gelte auch für die neben- und freiberuflichen Tätigkeiten. Eine erleichterte Zulassung gemäss Art. 21 Abs. 3 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sei daher nicht möglich. Die Bedingungen des Vorrangs gemäss Art. 21 Abs. 1 AuG seien mangels Suchbemühungen nicht erfüllt. Sodann würden nur Anstellungsverhältnisse im Vollzeitpensum bewilligt. Im Bereich Forschung könne das Pensum ausnahmsweise bei 70% liegen, sofern es sich um eine wissenschaftliche Tätigkeit handle, was vorliegend nicht zutreffe. Bewilligungen an Drittstaatsangehörige könnten erteilt werden, falls diese an grösseren Theatern, Opernhäusern oder Orchestern zum Einsatz kämen. Die Anstellung habe aber auch hier mit mindestens 75% zu erfolgen. Gelegentliche Engagements mit unregelmässigem Einkommen entsprächen nicht den Zulassungsvoraussetzungen des AuG und dessen Weisungen. Deshalb könne das Bundesamt dem Antrag um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 32 AuG nicht zustimmen. Im Falle eines Verfahrens habe der Beschwerdeführer das Resultat im Ausland abzuwarten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Februar 2013 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Bundesamts. Dieses sei zu verpflichten, die Zustimmung zum kantonalen Vorentscheid über die Bewilligung der Erwerbstätigkeit zu erteilen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei als künstlerischer Assistent und als Dozent für Klavier angestellt. Seine Haupttätigkeit bestehe im Unterrichten der Schüler des Dozenten. Für diesen sei er unersetzlich, weil er die russische Schule vermitteln könne und als Lehrer über eigene Autorität, Individualität, Kenntnisse und Leidenschaft verfüge. Seine Fähigkeiten seien ausserordentlich, sein Talent werde u.a. auch von Professor P._______ und der von ihm geführten Klasse bescheinigt. Es gehe um das Unterrichten von Studenten in einem hochspezialisierten Bereich. Professor P._______ könne die 18-köpfige Klasse nicht alleine unterrichten. Der Bedarf auf dem Arbeitsmarkt müsse daher als erstellt gelten. Es bestehe ein hohes wissenschaftliches und auch ein wirtschaftliches Interesse an seiner Erwerbstätigkeit. Ohne ihn müsste Professor P._______ seine Klasse verkleinern, und der Ruf und Ausbau dieses Studienzweigs würde konterkariert, was sich rufschädigend auf die Hochschule und die Schweiz auswirken würde. Niemand würde im Ausland verstehen, warum es nicht möglich gewesen sei, eine Koryphäe auf diesem Gebiet zu halten. Selbst wenn man davon ausginge, dass Art. 21 Abs. 3 AuG nicht verletzt sei, stünde auch Art. 21 Abs. 1 AuG der Zustimmung zum Vorentscheid nicht entgegen, da bei Bewilligungen, die in hohem Mass persönlichkeitsbezogen erteilt würden, der Inländervorrang nicht gelte. An die Weisungen zum AuG sei das Gericht nicht gebunden, und sie seien stets im Lichte des konkreten Einzelfalls zu betrachten. E. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 6. März 2013 fest, dass der Entscheid über den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers während des Verfahrens in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörden liege. Aus diesem Grund trat das Gericht auf das sinngemässe Begehren des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde; sie führte zur Begründung aus, das Arbeitspensum von 35% reiche - selbst wenn der Beschwerdeführer im Bereich Lehre/Unterricht tätig sei - nicht aus, um von einem hohen wissenschaftlichen Interesse zu sprechen, zumal die Tätigkeit unterstützend erfolge. Von einem hohen wissenschaftlichen Interesse könnte allenfalls gesprochen werden, wenn der Beschwerdeführer eine Vollzeitanstellung als Dozent übernehmen würde. Nur weil er seine Examina mit Höchstnoten absolviert habe, könne nicht von einem hohen wissenschaftlichen Interesse ausgegangen werden. Ansonsten müssten alle ausländischen Studienabsolventen mit Bestnote zugelassen werden. Einen solchen Automatismus habe der Gesetzgeber nicht gewollt. Auch die angestrebte Funktion müsse einem hohen wissenschaftlichen Interesse entsprechen, dies sei nicht der Fall. Dass Professor P._______ seine Klasse nicht alleine zu unterrichten vermöge, bedeute nicht, dass auf dem Arbeitsmarkt keine qualifizierten Arbeitskräfte vorhanden seien. Ein ausgewiesener Bedarf auf dem Arbeitsmarkt sei nicht belegt worden. Inwiefern die abgeschlossene Fachrichtung hoch spezialisiert und auf die Stelle zugeschnitten sei, sei ebenfalls nicht belegt. Ein wissenschaftlich oder wirtschaftlich hohes Interesse dürfte auch bei der Anstellung als Klavierbegleitung für ein Ensemble und den übrigen freiberuflichen Tätigkeiten nicht vorliegen. Art. 21 Abs. 1 AuG gelange zur Anwendung, eine Abweichung vom Inländervorrang sei nicht gerechtfertigt. Dass die Anstellung des Beschwerdeführers einem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspreche, sei nicht belegt worden. Der Beschwerdeführer habe für das Jahr 2013 nicht nachgewiesen, dass er neben der Anstellung an der Hochschule Luzern ein gesichertes Einkommen habe. Praxisgemäss würden nur Anstellungsverhältnisse im Vollzeitpensum bewilligt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Zuwanderung aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum dem gesamtwirtschaftlichen Interesse unterzuordnen. Die Zuwanderung solle auf die langfristige Integration der Ausländer ausgerichtet sein und zu einer ausgeglichenen Beschäftigung führen. Eine Abweichung vom Vorrang wäre nicht vereinbar mit den gesellschaftspolitischen Zielen, weil die Existenzsicherung weniger gewährleistet sei. Geringfügige Abweichungen hinsichtlich eines vollzeitlichen Arbeitspensums seien nur in wenigen Fällen möglich, doch auch dort lägen die Mindestanstellungsverhältnisse bei 70%. Die Beschäftigung von Künstlern habe gemäss Ziff. 4.7.12 AuG-Weisungen in einem Pensum von mindestens 75% zu erfolgen. In casu würde eine Zustimmung ein Präjudiz darstellen. Hinzu komme, dass eine Bewilligung jeweils nur für einen Aufenthaltszweck (Art. 32 Abs. 2 AuG), einen Arbeitgeber (Art. 18 Bst. b AuG) und einen Arbeitsort (Art. 32 Abs. 3 AuG) erteilt werde. Die Zulassung eines für mehrere Arbeit- und Auftraggeber tätigen Drittstaatsangehörigen würde ebenso ein Präjudiz darstellen. G. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 19. Juli 2013 Stellung und führte aus, seine Tätigkeit sei klarerweise von wissenschaftlichem Interesse. Der Rektor der Hochschule Luzern bestätige, dass eine Unterscheidung zwischen Unterricht und Lehre in der Musik keinen Sinn mache, da die künstlerische Assistenz eine Mischung aus Einzelunterricht, Klassenstunden und Workshops beinhalte. Sein Tätigkeitsbereich umfasse fast vollumfänglich denjenigen des Dozenten. Seine Stelle sei gemäss Laufbahnmodell der Hochschule Teil des Mittelbaus und ähnlich eingestuft wie die wissenschaftlichen Mitarbeiter. Art. 21 Abs. 3 AuG solle gerade akademischen Institutionen eine erleichterte Rekrutierung hoch qualifizierter Fachpersonen mit Schweizer Studienabschluss ermöglichen. Diese hätten das Schweizerische Bildungssystem jahrelang in Anspruch genommen und könnten nun der Schweiz Einkünfte und Ansehen bringen. Fakt sei, dass Professor P._______ bis heute keinen adäquaten Ersatz für ihn gefunden habe. Er sei nicht austauschbar und kompetent in der russischen Klavierschule, derentwegen Studenten aus aller Welt von Professor P._______ unterrichtet werden wollten. An seiner Integrationsfähigkeit könnten keine Zweifel bestehen. Er spreche nahezu perfekt Deutsch, sei strafrechtlich nie in Erscheinung getreten und seine finanzielle Situation sei ohne Makel. Dass sein Einkommen im ersten Jahr nach Studienabschluss noch nicht im Bereich einer Vollzeitanstellung anzusiedeln sei, sei in diesem Sektor normal. Seine Einkommenssituation sei nachhaltig und ausbaufähig. Seine Anstellung könnte über das RAV oder Inserate nicht besetzt werden, da es auch um persönliches Vertrauen gehe. Die Rekrutierung erfolge über Mund-zu-Mund-Propaganda und persönliche Kontakte. Die geforderten Suchbemühungen seien realitätsfremd und nicht zielführend, zumal die diskutierte Norm die erleichterte Rekrutierung von qualifizierten Fachpersonen bezwecke. H. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren. Der Beschwerdeführer führte mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2013 aus, er arbeite seit dem 1. Februar 2013 in einem 75%-Pensum für die Z._______ in Bern. Damit verdiene er netto Fr. 2'633.- pro Monat. Der Vertrag sei befristet bis Ende Januar 2014, werde jedoch verlängert, sofern die Migrationsbehörde zustimme (vgl. BF act. 24 f.). Die Fremdenpolizei der Stadt Bern habe seinen Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gestattet (vgl. BF act. 26). Parallel dazu sei er nach wie vor freiberuflich tätig. Er gebe Klavierunterricht, werde für Auftritte gebucht und produziere Musikaufnahmen. Das BFM habe mit Verfügung vom 6. November 2013 erneut ein Gesuch um Arbeitsbewilligung abgelehnt, obwohl offensichtlich sei, dass er eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne (vgl. BF act. 27). Trotz seiner Tätigkeit bei der Z._______ wolle und könne er nach wie vor für die Hochschule der Künste in Luzern arbeiten, beide Arbeitgeber genehmigten gegenseitig die Nebentätigkeiten, wobei sich die Stellen aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeiten nicht in die Quere kämen. Die Stelle in Luzern sei für ihn nach wie vor hochinteressant, da sie ihm unter Umständen den Eintritt in eine volle Dozentenstelle ermögliche. Die Hochschule habe die Absicht, ihn im bisherigen Umfang von 35% anzustellen (vgl. BF act. 28). Die Hochschule bestätige, dass er erste positive Erfahrungen in der Lehrtätigkeit aufweise, was beweise, dass er in der Vergangenheit bereits als Dozent tätig gewesen sei und dies auch künftig sein solle. I. Die Vorinstanz hält mit Eingabe vom 16. Januar 2014 an ihren Entscheiden fest und beantragt, das Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen respektive den Entscheid vom 6. November 2013 zu bestätigen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2013 beinhalte keine neuen Tatsachen, welche eine Zulassung erlauben würde. Bei beiden Anstellungen seien - wie in den Verfügungen vom 15. Januar 2013 und vom 6. November 2013 sowie in der Vernehmlassung vom 1. Mai 2013 ausgeführt - die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 21, 22 und 23 AuG nicht erfüllt. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Verweigerung der Zustimmung zum kantonalen arbeitsmarktlichen Vorentscheid sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG u. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als Verfügungsadressat erfüllt der Beschwerdeführer die beiden ersten Kriterien. Ein schutzwürdiges Interesse gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Das Rechtsschutzinteresse ist insb. zu verneinen, wenn rein theoretische Probleme zur Diskussion gestellt werden (vgl. BVGE 2013/21 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde richtet sich gegen die verweigerte Zustimmung zur Bewilligung einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines elfmonatigen Kurzaufenthalts (vgl. BFM act. 107 ff.; Art. 32 AuG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Arbeitsvertrag mit der Hochschule Luzern war bis am 31. August 2013 befristet (vgl. BFM act. 9 ff.). Der Beschwerdeführer reichte indes ein Schreiben des Direktors des Departements Musik der Hochschule Luzern vom 11. Dezember 2013 ein (vgl. Beilage 28), das eine Absichtserklärung betreffend Anstellung des Beschwerdeführers als künstlerischen Assistenten beinhaltet. Er hat folglich nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dies ist auch aufgrund der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) geboten (vgl. BVGE 2013/33 E. 1.4). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (vgl. Art. 50 und VwVG).
E. 1.4 Im vorliegenden Verfahren ist einzig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Verfügung des BFM vom 15. Januar 2013 zu prüfen, welche die äussere Grenze des zulässigen Streitgegenstands bildet (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 mit Hinweisen). Insofern die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 16. Januar 2014 beantragt, es sei auch ihr Entscheid vom 6. November 2013 zu bestätigen, ist sie darauf hinzuweisen, dass diese spätere Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann und überdies unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG sowie Urteil des BVGer C-674/2011 vom 2. Mai 2012 E. 6.2.2).
E. 2 Mit Beschwerde an das BVGer kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2; BVGE 2012/21 E. 5.1 je mit Hinweisen).
E. 3 Als ukrainischer Staatsangehöriger untersteht der Beschwerdeführer weder dem Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) noch dem Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 (EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31). Seine Zulassung zum Arbeitsmarkt als sog. Drittstaatsangehöriger richtet sich daher nach dem Ausländergesetz (Art. 2 AuG) und dessen Ausführungsverordnungen (insb. der VZAE).
E. 4.1 Streitgegenstand ist die Zustimmung zur Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung. Eine solche wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt und ist nur beschränkt verlängerbar (Art. 32 AuG). Arbeitsmarktlich gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung: Vor der Erteilung der Bewilligung zur Erwerbstätigkeit hat die kantonale Behörde in Form eines arbeitsmarktlichen Vorentscheides über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 18 bis 25 AuG zu befinden (Art. 83 Abs. 1 Bst. a VZAE). Dieser Vorentscheid ist dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 85 Abs. 2 VZAE). Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird die Zustimmung verweigert (Art. 86 Abs. 2 Bst. a VZAE). Der Entscheid des BFM ergeht in Ausübung einer originären Sachentscheidskompetenz des Bundes ohne Bindung an die Beurteilung durch die kantonale Behörde (vgl. BGE 127 II 49 E. 3a; BVGE 2011/1 E. 5.2 je mit Hinweisen).
E. 4.2 Gemäss Art. 18 AuG setzt die Zulassung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit voraus, dass diese dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (Bst. a), das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt (Bst. b) und die Voraussetzungen nach Art. 20 bis 25 AuG erfüllt sind (Bst. c). Dazu gehören die Begrenzungsmassnahmen (Art. 20 AuG), die Respektierung des Vorrangs bestimmter Arbeitnehmerkategorien (Art. 21 AuG), die Einhaltung der üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AuG), das Vorliegen bestimmter persönlicher Voraussetzungen bei der ausländischen Person, um deren Zulassung es geht (Art. 23 AuG), die Existenz einer bedarfsgerechten Wohnung (Art. 24 AuG) sowie besondere Regeln für Grenzgänger (Art. 25 AuG).
E. 4.3 Art. 21 AuG regelt den Vorrang von inländischen Arbeitskräften und solchen aus dem EU/EFTA-Raum. Nach dessen Abs. 1 können Drittstaatsangehörige zum schweizerischen Arbeitsmarkt nur dann zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten Erwerbstätigen aus der Schweiz oder einem EU/EFTA-Staat, mit welchem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können. Für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss gilt eine spezielle Regelung (Art. 21 Abs. 3 AuG [vgl. Änderung vom 18. Juni 2010, AS 2010 5957]). Eine Anstellung ist ferner nur möglich, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22 AuG). Aufenthaltsbewilligungen an Drittstaatsangehörige können sodann nur Führungskräften, Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden (Art. 23 Abs. 1 AuG). Zusätzlich müssen die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen (Art. 23 Abs. 2 AuG). Dieses duale System zu Gunsten von Schweizerinnen und Schweizern sowie Angehörigen der EU/EFTA-Staaten wird lediglich in einigen Ausnahmefällen durchbrochen (vgl. Art. 23 Abs. 3 AuG; BVGE 2011/1 E. 5.5).
E. 5 Streitig und zu prüfen ist vorliegend primär, ob die Voraussetzungen von Art. 18 und Art. 21 ff. AuG erfüllt sind. Dies kann nicht leichthin angenommen werden, soll die Absicht des Gesetzgebers verwirklicht werden, die Zuwanderung aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum restriktiv zu gestalten, dem gesamtwirtschaftlichen Interesse unterzuordnen und an den übergeordneten integrations-, gesellschafts- und staatspolitischen Zielen zu orientieren. Weder sollen eine Strukturerhaltung durch wenig qualifizierte Arbeitskräfte mit tiefen Löhnen gefördert, noch Partikularinteressen innerhalb der Wirtschaft geschützt werden. Die arbeitsmarktlich motivierte Zuwanderung soll auf die langfristige Integration der Zuwanderer ausgerichtet sein und zu einer ausgeglichenen Beschäftigung und einer Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur führen (vgl. BVGE 2011/1 E. 6.1; Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [nachfolgend: Botschaft zum AuG], BBl 2002 3709, S. 3724 ff.).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer erhielt im Oktober 2006 eine Aufenthaltsbewilligung, um in der Schweiz ein Musikstudium zu absolvieren. Im Juli 2009 erwarb er an der Hochschule der Künste Bern das Konzertdiplom. Im September 2012 verlieh ihm die Hochschule Luzern den Titel Master of Arts in Music, Major Solo Performance Piano (vgl. Sachverhalt Bst. A). Seine Aufenthaltsbewilligung für einen befristeten Aufenthalt als Student wurde letztmals bis am 22. Oktober 2012 verlängert (vgl. LU act. 14). Die Hochschule Luzern will den Beschwerdeführer in einem 35%-Pensum als künstlerischen Assistenten anstellen. Zusätzlich werde er seine Karriere ausbauen und ein weiteres Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit und einer zweiten Anstellung erlangen (vgl. Sachverhalt Bst. B und H).
E. 6.2 Aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers als Student mit Nebenerwerbstätigkeiten lässt sich kein Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 32 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 19 VZAE ableiten. Vorliegend handelt es sich um ein neues Verfahren mit einem anderen Aufenthaltszweck (Art 54 VZAE), in dem ausschliesslich geprüft wird, ob die in Art. 18 ff. AuG aufgelisteten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 40 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 83 ff. VZAE). Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligungserteilung lässt sich auch nicht aus Art. 21 Abs. 3 AuG ableiten, was in dessen Kann-Formulierung zum Ausdruck kommt (vgl. Urteil des BVGer C-674/2011 vom 2. Mai 2012 E. 6.2.1 f. mit Hinweisen). Die Behörden haben ihr Ermessen pflichtgemäss, mithin insb. rechtsgleich und willkürfrei auszuüben. Hierzu dienen namentlich die Weisungen des BFM im Ausländerbereich (nachfolgend Weisungen AuG, Fassung vom 25. Oktober 2013, online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich). Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an diese Weisungen gebunden. Es weicht indes nicht ohne stichhaltigen Grund von der auf die Weisungen gestützte Ermessensausübung der Vorinstanz ab, zumal die Weisungen einer rechtsgleichen Behandlung dienen und eine dem Einzelfall angepasste Auslegung der anwendbaren Rechtsnormen zulassen. Zurückhaltung rechtfertigt sich namentlich, wenn Weisungen unter Mitwirkung der interessierten Fachverbände verfasst wurden und deshalb die Vermutung eines sachgerechten Interessenausgleichs für sich beanspruchen können (vgl. BVGE 2011/1 E. 6.4 mit Hinweisen).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat einen Schweizer Hochschulabschluss (der Begriff der Hochschule umfasst universitäre Hochschulen wie auch Fachhochschulen; vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 5. November 2009 zur parlamentarischen Initiative Neyrinck betreffend erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss [nachfolgend: Bericht Neyrinck], BBl 2010 427 ff., S. 438 sowie Art. 3 Abs. 1 des Universitätsförderungsgesetzes [UFG, SR 414.20]). Er kann daher in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 AuG - d.h. ohne vorgängige Rekrutierungsbemühungen des Arbeitgebers - zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn seine Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist (Art. 21 Abs. 3 AuG).
E. 6.4 Der am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Art. 21 Abs. 3 AuG soll es der Schweiz erleichtern, aus den hohen Investitionen in die Ausbildung ausländischer Studierender einen praktischen Nutzen zu ziehen. Die Norm soll den Mangel an hochqualifizierten Arbeitskräften lindern, die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft verbessern und dazu beitragen, dass die Schweiz langfristig ihren Spitzenplatz als führender Bildungs- und Wirtschaftsstandort behaupteten kann. In der Schweiz ausgebildete Spezialistinnen und Spezialisten sollen der Schweiz im Wettbewerb um die «besten Köpfe» erhalten bleiben (vgl. Bericht Neyrinck, a.a.O., S. 428 u. S. 437 f.). Bereits seit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 musste der Vorrang gemäss Art. 21 Abs. 1 AuG nicht mehr geprüft werden, wenn eine Person aus einem Drittstaat in der Schweiz ein Studium abgeschlossen hatte und ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem Interesse war (Art. 30 Abs. 1 aBst. i AuG, AS 2007 5445). Sodann galt diese Erleichterung seit dem 1. Januar 2009 gemäss dem früheren Art. 47 VZAE (AS 2008 6273) zusätzlich auch dann, wenn die Erwerbstätigkeit von hohem wirtschaftlichem Interesse ist. Mit dem neuen Art. 21 Abs. 3 AuG wurde diese Verordnungsbestimmung ins Gesetz überführt; gänzlich neu ist einzig die - im vorliegenden Fall nicht Streitgegenstand bildende - vorläufige Zulassung für eine Dauer von sechs Monaten, um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden (Art. 21 Abs. 3 Satz 2 AuG; vgl. Urteil des BVGer C 674/2011 E. 6.3). Die mit der Einführung von Art. 21 Abs. 3 AuG vorgenommene massvolle Lockerung der Zulassungsvoraussetzungen ging insb. auf die Einschätzung des Gesetzgebers zurück, dass die Verwaltungspraxis in den Kantonen den betreffenden Studierenden nicht selten zum Nachteil gereicht habe. Der Gesetzgeber wollte freilich den unterschiedlichen Bedürfnissen der betroffenen ausländischen Hochschulabsolventen, der Hochschulen, des Arbeitsmarkts und der Wirtschaft gerecht werden. Dabei sollte die Kohärenz des Ausländergesetzes und die Praktikabilität des Vollzugs gewahrt werden (vgl. Bericht Neyrinck, a.a.O., S. 428 u. S. 436 ff.).
E. 7.1 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob ein hohes wissenschaftliches Interesse an der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als künstlerischer Assistent an der Hochschule Luzern besteht. Damit dies bejaht werden kann, hat das Stellenprofil der angestrebten Erwerbstätigkeit einen Hochschulabschluss vorauszusetzen. Ein hohes wissenschaftliches Interesse ergibt sich nicht bereits aus dem abgeschlossenen Studium, sondern es bedarf eines sachlichen Bezuges zum Anforderungsprofil der offerierten Stelle. So kommen für eine erleichterte Zulassung z.B. qualifizierte Wissenschaftler für Bereiche in Frage, in welchen diese die erworbenen Fähigkeiten auf hohem wissenschaftlichem Niveau ausüben können, u.a. in der wissenschaftlichen Lehre, der Forschung und Entwicklung oder in der Anwendung des erworbenen Fachwissens in Tätigkeitsgebieten von hohem wirtschaftlichem Interesse. Letzteres kann vorliegen, wenn für die abgeschlossene Fachrichtung ein ausgewiesener Bedarf auf dem Arbeitsmarkt besteht, die abgeschlossene Fachrichtung hoch spezialisiert und auf die Stelle zugeschnitten ist, die Besetzung der Stelle unmittelbar zusätzliche Stellen schafft oder neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft generiert (vgl. Urteil des BVGer C 674/2011 E. 6.3.1; Weisungen AuG, Kap. 4.4.7; Bericht Neyrinck, a.a.O., S. 438).
E. 7.2 Der Begriff des hohen wissenschaftlichen Interesses ist mit Blick auf die in Art. 20 BV verankerte Wissenschaftsfreiheit auszulegen (vgl. auch BGE 127 I 145 E. 5b). Die Definition des Begriffs der Wissenschaft hat in der Rechtsanwendung einzelfallbezogen zu erfolgen, wobei jeweils von der Praxis der «Scientific Community» auszugehen ist (vgl. Rainer J. Schweizer/Felix Hafner, in: St. Galler Kommentar zur BV, 2. Aufl., 2008, Art. 20 Rz. 5; Verena Schwander, Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit im Spannungsfeld rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen, 2002, S. 100 ff.). Die Wissenschaftsfreiheit umfasst sowohl die Forschungsfreiheit als auch die Lehrfreiheit und die Lernfreiheit (vgl. Schweizer/Hafner, a.a.O., Art. 20 Rz. 6 mit Hinweisen). Angesichts der nicht auf bestimmte Wissenschaftszweige beschränkten Absicht des Gesetzgebers, die Position der Schweiz im internationalen Wettbewerb um die «besten Köpfe» zu stärken (vgl. Bericht Neyrinck, a.a.O., S. 437 f.), ist der Wissenschaftsbegriff im vorliegenden Kontext weit auszulegen. Namentlich sind Hochschul- und Fachhochschulabsolventen sowohl natur- als auch sozial- und geisteswissenschaftlicher Orientierung erleichtert zuzulassen, falls sie die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 3 AuG erfüllen.
E. 7.3 Die Musik ist klarerweise nicht «nur» eine Kunst, sondern auch eine Wissenschaft, die entsprechend - wie der vorliegende Fall zeigt - an Hochschulen gelehrt und gelernt wird. Definiert wird die Musikwissenschaft als die Wissenschaft von der Entstehung und Entwicklung, dem Aufbau und den Formen der Musik (vgl. Renate Wahrig-Burfeind, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. 2011, Stichwort Musikwisschenschaft). Grundsätzlich kann folglich auch die Erwerbstätigkeit von hochqualifizierten Musikern mit entsprechenden Abschlüssen schweizerischer Hochschulen oder Fachhochschulen von hohem wissenschaftlichem Interesse sein (vgl. dazu Marc Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl., 2012, Art. 21 N 7), was letztlich auch die Vorinstanz - welche das hohe wissenschaftliche Interesse aus anderen Gründen verneint (s. hinten, E. 7.5) - nicht bestreitet.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer legt in nachvollziehbarer Weise dar, dass an seiner Erwerbstätigkeit als künstlerischer Assistent eines Professors für klassische Musik ein wissenschaftliches Interesse besteht. Er verfügt mit dem Master «Major Solo Performance Klavier» über das höchste an einer Musikhochschule zu erwerbende Diplom (vgl. BF act. 19 u. 21). Sowohl der vorgesetzte Professor, dessen Klavierklasse als auch der Hochschuldirektor bestätigen die herausragende Qualifikation des Beschwerdeführers für die Stelle als künstlerischer Assistent (vgl. BF act. 18, 19, 28). Diese Funktion wird vom Hochschuldirektor als «stellvertretende Dozentur» umschrieben, die gemäss dem Laufbahnmodell der Hochschule Teil des Mittelbaus sei. Der künstlerische Assistent übernimmt in selbständiger Verantwortung alle Funktionen des dozierenden Professors, d.h. er gibt Einzelunterricht, Klassenstunden und leitet Kammermusik-Workshops, nimmt jedoch keine Prüfungen ab (vgl. BF act. 23). Ungeachtet des diesbezüglich missverständlichen Arbeitsvertrags (vgl. Ziff. 2 und 3 des Arbeitsvertrags vom 31. Mai 2012, BF act. 3) ist somit ersichtlich, dass die Lehre im Zentrum der künstlerischen Assistenz steht. Sodann besteht zwischen der hohen Qualifikation des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bst. A) und der ihm angebotenen Teilzeitstelle als künstlerischer Assistent an der Hochschule Luzern ein sachlicher Zusammenhang (vgl. demgegenüber Urteil des BVGer C-674/2011 E. 6.3.2).
E. 7.5 Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, die angestrebte Funktion sei nicht von hohem wissenschaftlichem Interesse, selbst wenn von einer Lehrtätigkeit ausgegangen werde. Das Pensum betrage nur 35%, die Lehrtätigkeit erfolge unterstützend und gemäss Ziff. 4.4.7 der Weisungen zum AuG liege ein hohes wissenschaftliches Interesse in der Regel dann vor, wenn es sich um wissenschaftliche Arbeiten in der Forschung und Entwicklung oder in der Anwendung neuer Technologien handle. Mit Bezug auf letzteren Einwand ist festzuhalten, dass es sich zweifellos auch bei der vorliegenden Lehrtätigkeit um eine wissenschaftliche Tätigkeit handelt (s. vorne, E. 7.2). Die weiteren Einwendungen sind jedoch grundsätzlich nachvollziehbar; namentlich relativiert der Fakt, dass es sich «nur» um eine künstlerische Assistenz handelt und das Pensum sich auf 35% beläuft, die Bedeutung dieser Stelle prima facie, und wirft überdies die Frage auf, aus welchem Grund die Hochschule dem Beschwerdeführer nicht ein höheres Pensum angeboten hat. Festzuhalten ist allerdings auch, dass es sich nicht um eine untergeordnete Hilfstätigkeit, sondern um eine stellvertretende Dozentur handelt (s. vorne, E. 7.4). Im vorliegenden Kontext ist sodann zu berücksichtigen, dass wissenschaftliche Karrieren nach Studienabschluss in aller Regel nicht mit einer vollamtlichen Dozentur oder gar direkt mit einer Professur beginnen, sondern oftmals mit einer wissenschaftlichen Assistenz, mithin einer Anstellung im sog. «Mittelbau». Die Hochschulen bieten solche Stellen erfahrungsgemäss oftmals nur in Teilzeitpensen an, und Arbeitsverträge werden häufig befristet. Indem die Vorinstanz ausführt, von einem hohen wissenschaftlichen Interesse könnte etwa gesprochen werden, wenn der Beschwerdeführer «eine Vollzeitanstellung als Dozent/Professor» übernehmen würde, sieht sie über diese faktischen Verhältnisse an den Hochschulen hinweg, welche bei der Handhabung des Art. 21 Abs. 3 AuG ebenfalls zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich kann mithin auch an einer Assistenz-Stelle ein hohes wissenschaftliches Interesse bestehen, sofern die Ausgestaltung der Stelle in Kombination mit einer herausragenden Qualifikation des von einer Hochschulinstitution gewünschten Bewerbers darauf schliessen lässt, dass die Person gute Perspektiven hat, eine wissenschaftliche Karriere an einer schweizerischen Hochschule zu machen.
E. 7.6 Der Beschwerdeführer hat sein musikwissenschaftliches Studium mit Höchstnoten und besonderen Auszeichnungen abgeschlossen (vgl. Sachverhalt Bst. A). Sowohl der Arbeitgeber, konkret der Direktor der Musikhochschule und der direkte Vorgesetzte (vgl. BF act. 18, 22, 23, 28), als auch die unterrichtete Klavierklasse (vgl. BF act. 19) beschreiben in glaubhafter Weise, dass er hervorragende Qualitäten als Musiker und Lehrperson hat. Sodann ist die abgeschlossene Fachrichtung (vgl. BF act. 20 f.) hoch spezialisiert und auf die Stelle als künstlerischer Assistent des Dozenten P._______, der an der Hochschule Luzern eine renommierte Klavierklasse leitet (vgl. BF act. 28), zugeschnitten. Obwohl es sich um eine befristete 35%-Assistenz-Stelle handelt, lassen die konkrete Ausgestaltung dieser Stelle als stellvertretende Dozentur (vgl. BF act. 23) sowie die Ausführungen der Vorgesetzten zu den Qualifikationen des Beschwerdeführers darauf schliessen, dass dessen Perspektiven, eine wissenschaftliche Karriere an einer schweizerischen Hochschule zu machen, grundsätzlich als gut erscheinen. Diese Einschätzung berücksichtigt auch die bisherige Konzerttätigkeit des Beschwerdeführers (vgl. BF act. 11 ff., 18), welche in diesem Fachbereich zur Weiterentwicklung erforderlich ist. Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten von hohem wissenschaftlichem Interesse.
E. 7.7 Ob an der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ein hohes wirtschaftliches Interesse besteht, braucht nicht geprüft zu werden, weil die beiden Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 AuG nicht kumulativ erfüllt sein müssen. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist die Beschwerde jedoch aus anderen Gründen abzuweisen. Es kann daher offen bleiben, ob im vorliegenden Fachbereich ein Arbeitskräftemangel besteht (vgl. Bericht Neyrinck, a.a.O., S. 438 f.), welche Bedeutung diesem Erfordernis im universitären Kontext beizumessen wäre und ob die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitgebers (vgl. insb. BF act. 22 u. 28) als hinreichender Nachweis zu qualifizieren wären.
E. 8.1 Der Gesetzgeber wollte bei der Einführung des Art. 21 Abs. 3 AuG die Zulassungsvoraussetzungen für ausländische Absolventen schweizerischer Hochschulen massvoll lockern, hingegen auch am Ziel eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes festhalten und die Kohärenz im Ausländergesetz wahren (vgl. E. 5.5 in fine sowie Bericht Neyrinck, a.a.O., S. 437 f.). Die Zulassung erfolgt im Falle der Bejahung eines hohen wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interesses zwar ohne Prüfung des Vorrangs, bleibt aber den weiteren Zulassungsvoraussetzungen unterstellt (vgl. Ziff. 4.4.7 Weisungen AuG). Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall namentlich, ob die Zulassung des Beschwerdeführers dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (Art. 18 Bst. a AuG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Einkommenssituation als nachhaltig und ausbaufähig (vgl. Sachverhalt Bst. G). Die Vorinstanz legt demgegenüber dar, er habe kein hinreichendes gesichertes Einkommen nachgewiesen. Praxisgemäss würden überdies nur Anstellungsverhältnisse im Vollzeitpensum bewilligt; wo in begründeten Fällen Abweichungen gemacht würden, liege das Mindestpensum bei 70%. Zudem würde die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen, welcher für mehrere Arbeit- und Auftraggeber tätig wäre, ein Präjudiz darstellen.
E. 8.3 Das Erfordernis des gesamtwirtschaftlichen Interesses gemäss Art. 18 Bst. a AuG dient der qualitativen Steuerung der Migration im Hinblick auf eine den Interessen der Schweiz untergeordnete Migrationspolitik; sein Vorliegen darf nicht leichthin angenommen werden (vgl. Urteil des BVGer C-3518/2011 vom 16. Mai 2013 E. 5.1 mit Hinweis). Gemäss Art. 3 Abs. 1 AuG sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld ausschlaggebend; die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz sind angemessen zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zulassung im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegt, sind insb. die jeweilige Arbeitsmarktsituation, die nachhaltige Wirtschaftsentwicklung und die Integrationsfähigkeit zu berücksichtigen. Es soll weder eine Strukturerhaltung erfolgen, noch sollen Partikularinteressen unterstützt werden. Ebenso gilt es zu vermeiden, dass die inländischen Arbeitskräfte in unerwünschtem Mass konkurrenziert werden und dass Lohn- und Sozialdumping entstehen (vgl. Ziff. 4.3.1 Weisungen AuG).
E. 8.4 Bei der Einführung des Art. 21 Abs. 3 AuG ging der Gesetzgeber davon aus, dass der Wirtschaftsstandort Schweiz auf qualitativ hochstehende Hochschulen angewiesen ist. Zudem sollte es der Schweiz erleichtert werden, aus Investitionen in die Ausbildung von Drittstaatsangehörigen einen Nutzen zu ziehen und hoch qualifizierte Arbeitskräfte zu halten (vgl. Bericht Neyrinck, a.a.O., S. 428, 432 u. 438). Dass ein hohes wissenschaftliches Interesse an der Tätigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen ist, spricht daher grundsätzlich dafür, auch von einem gesamtwirtschaftlichen Interesse an dessen Zulassung auszugehen. Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und insbesondere als Folge des hier absolvierten Studiums (vgl. Sachverhalt Bst. A) in sprachlicher und sozialer Hinsicht bereits gut integriert ist. Unter dem Aspekt des gesamtwirtschaftlichen Interesses ist jedoch zu prüfen, ob seine wirtschaftliche Existenzsicherung hinreichend gewährleistet ist, was - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - in jedem Fall zu verlangen ist.
E. 8.5 Die im Zentrum der Prüfung stehende 35%-Stelle als künstlerischer Assistent an der Hochschule Luzern wird mit einem Bruttolohn von Fr. 2'479.- pro Monat entschädigt (vgl. BF act. 3). Es ist unbestritten, dass mit diesem Einkommen alleine die wirtschaftliche Existenzsicherung nicht hinreichend gewährleistet ist. In der Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer noch dar, er arbeite zusätzlich in einem kleinen Pensum für die Z._______ in Bern (vgl. BF act. 16, Bruttolohn ca. Fr. 700.- pro Monat) und habe überdies im Jahr 2012 mit freiberuflichen Tätigkeiten - Konzerten, Klavierbegleitung, Klavierunterricht etc. - durchschnittlich ein Einkommen von brutto rund Fr. 1'600.- pro Monat erzielt (vgl. BF act. 4 ff.). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 führte der Beschwerdeführer dann jedoch aus, er arbeite seit dem 1. Februar 2013 in einem 75%-Pensum für die Z._______ und verdiene dort netto Fr. 2'633.- pro Monat (vgl. BF act. 24 f.). Parallel dazu sei er weiterhin freiberuflich tätig. Dennoch könne und wolle er nach wie vor für die Hochschule der Künste in Luzern arbeiten.
E. 8.6 Die Vorinstanz führt aus, dass eine Bewilligung praxisgemäss nur für einen Zweck, einen Arbeitgeber und einen Arbeitsort erteilt werde. Die zur Begründung dieser Praxis zitierten Normen (Art. 18 Bst. b und Art. 32 Abs. 2 f. AuG) schliessen indes grundsätzlich nicht aus, eine in hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse liegende Teilzeitstelle zu bewilligen und es der betroffenen Person zusätzlich zu ermöglichen, Nebentätigkeiten nachzugehen. In besonderen Konstellationen kann dies zur praktischen Verwirklichung der hinter Art. 21 Abs. 3 AuG stehenden gesetzgeberischen Absicht (s. vorne, E. 6.4) sowie zwecks Wahrung der wissenschaftlichen und/oder kulturellen Bedürfnisse der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 AuG) geboten sein. Zu denken ist bspw. an hochqualifizierte Wissenschaftler, die für zwei verschiedene Institute arbeiten und deren jeweilige Teilpensen sich gegenseitig ergänzen; in einem solchen Fall liesse sich ein Festhalten am von der Vorinstanz geltend gemachten Mindestpensum von 70% (pro Anstellung) nicht rechtfertigen. In casu wäre der Beschwerdeführer zur Erwerbstätigkeit als künstlerischer Assistent zuzulassen, wenn er mit dem Einkommen aus dieser Stelle und dem Verdienst aus weiteren, in engem Zusammenhang damit stehenden Tätigkeiten ein hinreichendes Einkommen erzielen könnte. Die Voraussetzung des engen Zusammenhangs könnte in diesem Kontext in der Bewilligung als Bedingung verankert werden (vgl. Art. 32 Abs. 2 AuG). Voraussetzung für eine solche Ausnahmeregelung ist allerdings u.a. auch, dass die Existenzsicherung als zweifellos gewährleistet erscheint.
E. 8.7 Betreffend die seit Februar 2013 ausgeübte Stelle an der Z._______ (vgl. BF act. 25) ist ein enger Zusammenhang zur vorliegend im Zentrum stehenden Anstellung als künstlerischer Assistent an der Hochschule Luzern nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Eine Zulassung dieses 75%-Pensums als «Nebentätigkeit» der 35%-Stelle als künstlerischer Assistent wäre überdies schon alleine aufgrund der Prozentverteilung der Stellen kaum zu rechtfertigen. Eine gemäss Art. 21 Abs. 3 AuG erleichtert zugelassene Erwerbstätigkeit kann zwar wie dargetan eine Teilzeitstelle sein; dessen ungeachtet muss diese aber insgesamt im Zentrum der Erwerbstätigkeit stehen. Das Kriterium des engen Zusammenhangs zur Stelle als künstlerischer Assistent an der Hochschule könnte im vorliegenden Fall primär für freiberufliche Tätigkeiten wie insb. Konzerte und Privatlektionen bejaht werden; diesbezüglich hat der Beschwerdeführer indessen einzig Nachweise für Tätigkeiten im Jahr 2012 eingereicht (vgl. BF act. 4 ff.). Die Behauptung, dass er auch weiterhin freiberuflich tätig sei, wird hingegen nicht belegt. Eine Zulassung würde im vorliegenden Fall deshalb im Ergebnis dazu führen, dass die für die Stelle bei der Z._______ geltende Vorrang-Regelung gemäss Art. 21 Abs. 1 AuG unterlaufen würde. Dies jedoch wäre mit der Absicht des Gesetzgebers, die Kohärenz im Ausländergesetz zu wahren, nicht in Einklang zu bringen. Die Z._______ weist überdies mit Schreiben vom 29. Januar 2013 selber darauf hin, dass sie die qualifizierte Arbeit des Beschwerdeführers nicht entsprechend entschädigen kann (vgl. BF act. 25); sie anerkennt mithin die - rechtskräftige - Feststellung der Vorinstanz, dass die Voraussetzung des orts-, berufs- und branchenüblichen Gehalts gemäss Art. 22 AuG nicht erfüllt ist (vgl. BF act. 27), was auch für Nebentätigkeiten der Fall sein müsste. Eine Zulassung würde vorliegend somit auch dazu führen, dass inländische Arbeitskräfte in unerwünschtem Mass konkurrenziert und durch die Tolerierung eines zu tiefen Lohnes Partikularinteressen eines Arbeitgebers - konkret der Z._______ - gefördert würden (s. vorne, E. 8.3). Das aus dieser Tätigkeit erzielte Einkommen kann folglich nicht berücksichtigt werden, und ein anderweitiges zusätzliches Einkommen ist nicht nachgewiesen.
E. 8.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als künstlerischer Assistent an der Hochschule Luzern zwar von hohem wissenschaftlichem Interesse ist. Dennoch kann er nicht zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden, weil die wirtschaftliche Existenzsicherung des Beschwerdeführers nicht gewährleistet ist und die Zulassung insbesondere aus diesem Grund nicht im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegt (Art. 18 Bst. a AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt und angemessen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den bezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) - das Amt für Migration des Kantons Luzern (Ref.-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-857/2013 Urteil vom 19. Mai 2014 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Kilian Meyer. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Stephanie Selig, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1984, ukrainischer Staatsangehöriger) reiste im Herbst 2006 in die Schweiz ein, wo er sich zum Konzertpianisten ausbilden liess. Im Juli 2009 erwarb er an der Hochschule der Künste Bern das Konzertdiplom mit Vertiefungsrichtung Kammermusik (Prädikat «mit Auszeichnung»). Im September 2012 verlieh ihm die Hochschule Luzern den Titel Master of Arts in Music, Major Solo Performance Piano, wobei er im Hauptfach Höchstnoten erzielte (vgl. Beilagen zur Beschwerdeschrift [nf.: BF act.] 20, 21, 28 sowie Akten des Bundesamts für Migration [BFM act.] 101 u. 105 f.). Seine Aufenthaltsbewilligung für einen befristeten Aufenthalt als Student wurde letztmals bis am 22. Oktober 2012 verlängert (vgl. Akten des Migrationsamts des Kantons Luzern [LU act.] 14). B. Die Hochschule Luzern ersuchte am 7. September 2012 beim Amt für Migration des Kantons Luzern um Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer. Dieser habe im Sommer 2012 den Master of Arts in Musik mit Bestleistungen abgeschlossen. Man wolle ihn als künstlerischen Assistenten des Dozenten P._______ anstellen. Der Beschwerdeführer sei dessen langjähriger Student. Eine künstlerische Assistenz müsse dieselbe Ausrichtung haben wie der Dozent. Künstlerische Assistenzen seien Teil des Mittelbaus und sollten jungen Talenten die Möglichkeit für eine herausragende Karriere bieten. Der Beschwerdeführer habe ein 35%-Pensum; da er als Künstler sehr gefragt sei, werde er einen Teil seines Einkommens aus der freiberuflichen Tätigkeit erlangen (vgl. LU act. 1 ff.). Das Amt für Migration des Kantons Luzern bewilligte dieses Gesuch - unter Vorbehalt der Zustimmung des BFM - mit Vorentscheid vom 17. Oktober 2012 (vgl. LU act. 106). C. Das Bundesamt verweigerte mit Verfügung vom 15. Januar 2013 die Zustimmung zum kantonalen Vorentscheid betreffend Bewilligung der Erwerbstätigkeit. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss Arbeitsvertrag erfolge die auf 12 Monate befristete Anstellung als künstlerischer Assistent mit einem Pensum von 35% (0%-Anteile in Lehre/Unterricht und 35% in nicht näher ausgeführten übrigen Leistungsbereichen). Es sei nicht ersichtlich, dass es sich um einen Fachbereich mit ausgewiesenem Arbeitskräftemangel handle. Es werde weder ein hohes wissenschaftliches noch ein wirtschaftliches Interesse nachgewiesen; dies gelte auch für die neben- und freiberuflichen Tätigkeiten. Eine erleichterte Zulassung gemäss Art. 21 Abs. 3 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sei daher nicht möglich. Die Bedingungen des Vorrangs gemäss Art. 21 Abs. 1 AuG seien mangels Suchbemühungen nicht erfüllt. Sodann würden nur Anstellungsverhältnisse im Vollzeitpensum bewilligt. Im Bereich Forschung könne das Pensum ausnahmsweise bei 70% liegen, sofern es sich um eine wissenschaftliche Tätigkeit handle, was vorliegend nicht zutreffe. Bewilligungen an Drittstaatsangehörige könnten erteilt werden, falls diese an grösseren Theatern, Opernhäusern oder Orchestern zum Einsatz kämen. Die Anstellung habe aber auch hier mit mindestens 75% zu erfolgen. Gelegentliche Engagements mit unregelmässigem Einkommen entsprächen nicht den Zulassungsvoraussetzungen des AuG und dessen Weisungen. Deshalb könne das Bundesamt dem Antrag um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 32 AuG nicht zustimmen. Im Falle eines Verfahrens habe der Beschwerdeführer das Resultat im Ausland abzuwarten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Februar 2013 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Bundesamts. Dieses sei zu verpflichten, die Zustimmung zum kantonalen Vorentscheid über die Bewilligung der Erwerbstätigkeit zu erteilen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei als künstlerischer Assistent und als Dozent für Klavier angestellt. Seine Haupttätigkeit bestehe im Unterrichten der Schüler des Dozenten. Für diesen sei er unersetzlich, weil er die russische Schule vermitteln könne und als Lehrer über eigene Autorität, Individualität, Kenntnisse und Leidenschaft verfüge. Seine Fähigkeiten seien ausserordentlich, sein Talent werde u.a. auch von Professor P._______ und der von ihm geführten Klasse bescheinigt. Es gehe um das Unterrichten von Studenten in einem hochspezialisierten Bereich. Professor P._______ könne die 18-köpfige Klasse nicht alleine unterrichten. Der Bedarf auf dem Arbeitsmarkt müsse daher als erstellt gelten. Es bestehe ein hohes wissenschaftliches und auch ein wirtschaftliches Interesse an seiner Erwerbstätigkeit. Ohne ihn müsste Professor P._______ seine Klasse verkleinern, und der Ruf und Ausbau dieses Studienzweigs würde konterkariert, was sich rufschädigend auf die Hochschule und die Schweiz auswirken würde. Niemand würde im Ausland verstehen, warum es nicht möglich gewesen sei, eine Koryphäe auf diesem Gebiet zu halten. Selbst wenn man davon ausginge, dass Art. 21 Abs. 3 AuG nicht verletzt sei, stünde auch Art. 21 Abs. 1 AuG der Zustimmung zum Vorentscheid nicht entgegen, da bei Bewilligungen, die in hohem Mass persönlichkeitsbezogen erteilt würden, der Inländervorrang nicht gelte. An die Weisungen zum AuG sei das Gericht nicht gebunden, und sie seien stets im Lichte des konkreten Einzelfalls zu betrachten. E. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 6. März 2013 fest, dass der Entscheid über den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers während des Verfahrens in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörden liege. Aus diesem Grund trat das Gericht auf das sinngemässe Begehren des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde; sie führte zur Begründung aus, das Arbeitspensum von 35% reiche - selbst wenn der Beschwerdeführer im Bereich Lehre/Unterricht tätig sei - nicht aus, um von einem hohen wissenschaftlichen Interesse zu sprechen, zumal die Tätigkeit unterstützend erfolge. Von einem hohen wissenschaftlichen Interesse könnte allenfalls gesprochen werden, wenn der Beschwerdeführer eine Vollzeitanstellung als Dozent übernehmen würde. Nur weil er seine Examina mit Höchstnoten absolviert habe, könne nicht von einem hohen wissenschaftlichen Interesse ausgegangen werden. Ansonsten müssten alle ausländischen Studienabsolventen mit Bestnote zugelassen werden. Einen solchen Automatismus habe der Gesetzgeber nicht gewollt. Auch die angestrebte Funktion müsse einem hohen wissenschaftlichen Interesse entsprechen, dies sei nicht der Fall. Dass Professor P._______ seine Klasse nicht alleine zu unterrichten vermöge, bedeute nicht, dass auf dem Arbeitsmarkt keine qualifizierten Arbeitskräfte vorhanden seien. Ein ausgewiesener Bedarf auf dem Arbeitsmarkt sei nicht belegt worden. Inwiefern die abgeschlossene Fachrichtung hoch spezialisiert und auf die Stelle zugeschnitten sei, sei ebenfalls nicht belegt. Ein wissenschaftlich oder wirtschaftlich hohes Interesse dürfte auch bei der Anstellung als Klavierbegleitung für ein Ensemble und den übrigen freiberuflichen Tätigkeiten nicht vorliegen. Art. 21 Abs. 1 AuG gelange zur Anwendung, eine Abweichung vom Inländervorrang sei nicht gerechtfertigt. Dass die Anstellung des Beschwerdeführers einem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspreche, sei nicht belegt worden. Der Beschwerdeführer habe für das Jahr 2013 nicht nachgewiesen, dass er neben der Anstellung an der Hochschule Luzern ein gesichertes Einkommen habe. Praxisgemäss würden nur Anstellungsverhältnisse im Vollzeitpensum bewilligt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Zuwanderung aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum dem gesamtwirtschaftlichen Interesse unterzuordnen. Die Zuwanderung solle auf die langfristige Integration der Ausländer ausgerichtet sein und zu einer ausgeglichenen Beschäftigung führen. Eine Abweichung vom Vorrang wäre nicht vereinbar mit den gesellschaftspolitischen Zielen, weil die Existenzsicherung weniger gewährleistet sei. Geringfügige Abweichungen hinsichtlich eines vollzeitlichen Arbeitspensums seien nur in wenigen Fällen möglich, doch auch dort lägen die Mindestanstellungsverhältnisse bei 70%. Die Beschäftigung von Künstlern habe gemäss Ziff. 4.7.12 AuG-Weisungen in einem Pensum von mindestens 75% zu erfolgen. In casu würde eine Zustimmung ein Präjudiz darstellen. Hinzu komme, dass eine Bewilligung jeweils nur für einen Aufenthaltszweck (Art. 32 Abs. 2 AuG), einen Arbeitgeber (Art. 18 Bst. b AuG) und einen Arbeitsort (Art. 32 Abs. 3 AuG) erteilt werde. Die Zulassung eines für mehrere Arbeit- und Auftraggeber tätigen Drittstaatsangehörigen würde ebenso ein Präjudiz darstellen. G. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 19. Juli 2013 Stellung und führte aus, seine Tätigkeit sei klarerweise von wissenschaftlichem Interesse. Der Rektor der Hochschule Luzern bestätige, dass eine Unterscheidung zwischen Unterricht und Lehre in der Musik keinen Sinn mache, da die künstlerische Assistenz eine Mischung aus Einzelunterricht, Klassenstunden und Workshops beinhalte. Sein Tätigkeitsbereich umfasse fast vollumfänglich denjenigen des Dozenten. Seine Stelle sei gemäss Laufbahnmodell der Hochschule Teil des Mittelbaus und ähnlich eingestuft wie die wissenschaftlichen Mitarbeiter. Art. 21 Abs. 3 AuG solle gerade akademischen Institutionen eine erleichterte Rekrutierung hoch qualifizierter Fachpersonen mit Schweizer Studienabschluss ermöglichen. Diese hätten das Schweizerische Bildungssystem jahrelang in Anspruch genommen und könnten nun der Schweiz Einkünfte und Ansehen bringen. Fakt sei, dass Professor P._______ bis heute keinen adäquaten Ersatz für ihn gefunden habe. Er sei nicht austauschbar und kompetent in der russischen Klavierschule, derentwegen Studenten aus aller Welt von Professor P._______ unterrichtet werden wollten. An seiner Integrationsfähigkeit könnten keine Zweifel bestehen. Er spreche nahezu perfekt Deutsch, sei strafrechtlich nie in Erscheinung getreten und seine finanzielle Situation sei ohne Makel. Dass sein Einkommen im ersten Jahr nach Studienabschluss noch nicht im Bereich einer Vollzeitanstellung anzusiedeln sei, sei in diesem Sektor normal. Seine Einkommenssituation sei nachhaltig und ausbaufähig. Seine Anstellung könnte über das RAV oder Inserate nicht besetzt werden, da es auch um persönliches Vertrauen gehe. Die Rekrutierung erfolge über Mund-zu-Mund-Propaganda und persönliche Kontakte. Die geforderten Suchbemühungen seien realitätsfremd und nicht zielführend, zumal die diskutierte Norm die erleichterte Rekrutierung von qualifizierten Fachpersonen bezwecke. H. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren. Der Beschwerdeführer führte mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2013 aus, er arbeite seit dem 1. Februar 2013 in einem 75%-Pensum für die Z._______ in Bern. Damit verdiene er netto Fr. 2'633.- pro Monat. Der Vertrag sei befristet bis Ende Januar 2014, werde jedoch verlängert, sofern die Migrationsbehörde zustimme (vgl. BF act. 24 f.). Die Fremdenpolizei der Stadt Bern habe seinen Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gestattet (vgl. BF act. 26). Parallel dazu sei er nach wie vor freiberuflich tätig. Er gebe Klavierunterricht, werde für Auftritte gebucht und produziere Musikaufnahmen. Das BFM habe mit Verfügung vom 6. November 2013 erneut ein Gesuch um Arbeitsbewilligung abgelehnt, obwohl offensichtlich sei, dass er eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne (vgl. BF act. 27). Trotz seiner Tätigkeit bei der Z._______ wolle und könne er nach wie vor für die Hochschule der Künste in Luzern arbeiten, beide Arbeitgeber genehmigten gegenseitig die Nebentätigkeiten, wobei sich die Stellen aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeiten nicht in die Quere kämen. Die Stelle in Luzern sei für ihn nach wie vor hochinteressant, da sie ihm unter Umständen den Eintritt in eine volle Dozentenstelle ermögliche. Die Hochschule habe die Absicht, ihn im bisherigen Umfang von 35% anzustellen (vgl. BF act. 28). Die Hochschule bestätige, dass er erste positive Erfahrungen in der Lehrtätigkeit aufweise, was beweise, dass er in der Vergangenheit bereits als Dozent tätig gewesen sei und dies auch künftig sein solle. I. Die Vorinstanz hält mit Eingabe vom 16. Januar 2014 an ihren Entscheiden fest und beantragt, das Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen respektive den Entscheid vom 6. November 2013 zu bestätigen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2013 beinhalte keine neuen Tatsachen, welche eine Zulassung erlauben würde. Bei beiden Anstellungen seien - wie in den Verfügungen vom 15. Januar 2013 und vom 6. November 2013 sowie in der Vernehmlassung vom 1. Mai 2013 ausgeführt - die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 21, 22 und 23 AuG nicht erfüllt. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Verweigerung der Zustimmung zum kantonalen arbeitsmarktlichen Vorentscheid sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG u. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als Verfügungsadressat erfüllt der Beschwerdeführer die beiden ersten Kriterien. Ein schutzwürdiges Interesse gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Das Rechtsschutzinteresse ist insb. zu verneinen, wenn rein theoretische Probleme zur Diskussion gestellt werden (vgl. BVGE 2013/21 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde richtet sich gegen die verweigerte Zustimmung zur Bewilligung einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines elfmonatigen Kurzaufenthalts (vgl. BFM act. 107 ff.; Art. 32 AuG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Arbeitsvertrag mit der Hochschule Luzern war bis am 31. August 2013 befristet (vgl. BFM act. 9 ff.). Der Beschwerdeführer reichte indes ein Schreiben des Direktors des Departements Musik der Hochschule Luzern vom 11. Dezember 2013 ein (vgl. Beilage 28), das eine Absichtserklärung betreffend Anstellung des Beschwerdeführers als künstlerischen Assistenten beinhaltet. Er hat folglich nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dies ist auch aufgrund der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) geboten (vgl. BVGE 2013/33 E. 1.4). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (vgl. Art. 50 und VwVG). 1.4 Im vorliegenden Verfahren ist einzig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Verfügung des BFM vom 15. Januar 2013 zu prüfen, welche die äussere Grenze des zulässigen Streitgegenstands bildet (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 mit Hinweisen). Insofern die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 16. Januar 2014 beantragt, es sei auch ihr Entscheid vom 6. November 2013 zu bestätigen, ist sie darauf hinzuweisen, dass diese spätere Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann und überdies unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG sowie Urteil des BVGer C-674/2011 vom 2. Mai 2012 E. 6.2.2).
2. Mit Beschwerde an das BVGer kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2; BVGE 2012/21 E. 5.1 je mit Hinweisen). 3. Als ukrainischer Staatsangehöriger untersteht der Beschwerdeführer weder dem Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) noch dem Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 (EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31). Seine Zulassung zum Arbeitsmarkt als sog. Drittstaatsangehöriger richtet sich daher nach dem Ausländergesetz (Art. 2 AuG) und dessen Ausführungsverordnungen (insb. der VZAE). 4. 4.1 Streitgegenstand ist die Zustimmung zur Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung. Eine solche wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt und ist nur beschränkt verlängerbar (Art. 32 AuG). Arbeitsmarktlich gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung: Vor der Erteilung der Bewilligung zur Erwerbstätigkeit hat die kantonale Behörde in Form eines arbeitsmarktlichen Vorentscheides über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 18 bis 25 AuG zu befinden (Art. 83 Abs. 1 Bst. a VZAE). Dieser Vorentscheid ist dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 85 Abs. 2 VZAE). Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird die Zustimmung verweigert (Art. 86 Abs. 2 Bst. a VZAE). Der Entscheid des BFM ergeht in Ausübung einer originären Sachentscheidskompetenz des Bundes ohne Bindung an die Beurteilung durch die kantonale Behörde (vgl. BGE 127 II 49 E. 3a; BVGE 2011/1 E. 5.2 je mit Hinweisen). 4.2 Gemäss Art. 18 AuG setzt die Zulassung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit voraus, dass diese dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (Bst. a), das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt (Bst. b) und die Voraussetzungen nach Art. 20 bis 25 AuG erfüllt sind (Bst. c). Dazu gehören die Begrenzungsmassnahmen (Art. 20 AuG), die Respektierung des Vorrangs bestimmter Arbeitnehmerkategorien (Art. 21 AuG), die Einhaltung der üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AuG), das Vorliegen bestimmter persönlicher Voraussetzungen bei der ausländischen Person, um deren Zulassung es geht (Art. 23 AuG), die Existenz einer bedarfsgerechten Wohnung (Art. 24 AuG) sowie besondere Regeln für Grenzgänger (Art. 25 AuG). 4.3 Art. 21 AuG regelt den Vorrang von inländischen Arbeitskräften und solchen aus dem EU/EFTA-Raum. Nach dessen Abs. 1 können Drittstaatsangehörige zum schweizerischen Arbeitsmarkt nur dann zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten Erwerbstätigen aus der Schweiz oder einem EU/EFTA-Staat, mit welchem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können. Für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss gilt eine spezielle Regelung (Art. 21 Abs. 3 AuG [vgl. Änderung vom 18. Juni 2010, AS 2010 5957]). Eine Anstellung ist ferner nur möglich, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22 AuG). Aufenthaltsbewilligungen an Drittstaatsangehörige können sodann nur Führungskräften, Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden (Art. 23 Abs. 1 AuG). Zusätzlich müssen die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen (Art. 23 Abs. 2 AuG). Dieses duale System zu Gunsten von Schweizerinnen und Schweizern sowie Angehörigen der EU/EFTA-Staaten wird lediglich in einigen Ausnahmefällen durchbrochen (vgl. Art. 23 Abs. 3 AuG; BVGE 2011/1 E. 5.5). 5. Streitig und zu prüfen ist vorliegend primär, ob die Voraussetzungen von Art. 18 und Art. 21 ff. AuG erfüllt sind. Dies kann nicht leichthin angenommen werden, soll die Absicht des Gesetzgebers verwirklicht werden, die Zuwanderung aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum restriktiv zu gestalten, dem gesamtwirtschaftlichen Interesse unterzuordnen und an den übergeordneten integrations-, gesellschafts- und staatspolitischen Zielen zu orientieren. Weder sollen eine Strukturerhaltung durch wenig qualifizierte Arbeitskräfte mit tiefen Löhnen gefördert, noch Partikularinteressen innerhalb der Wirtschaft geschützt werden. Die arbeitsmarktlich motivierte Zuwanderung soll auf die langfristige Integration der Zuwanderer ausgerichtet sein und zu einer ausgeglichenen Beschäftigung und einer Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur führen (vgl. BVGE 2011/1 E. 6.1; Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [nachfolgend: Botschaft zum AuG], BBl 2002 3709, S. 3724 ff.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer erhielt im Oktober 2006 eine Aufenthaltsbewilligung, um in der Schweiz ein Musikstudium zu absolvieren. Im Juli 2009 erwarb er an der Hochschule der Künste Bern das Konzertdiplom. Im September 2012 verlieh ihm die Hochschule Luzern den Titel Master of Arts in Music, Major Solo Performance Piano (vgl. Sachverhalt Bst. A). Seine Aufenthaltsbewilligung für einen befristeten Aufenthalt als Student wurde letztmals bis am 22. Oktober 2012 verlängert (vgl. LU act. 14). Die Hochschule Luzern will den Beschwerdeführer in einem 35%-Pensum als künstlerischen Assistenten anstellen. Zusätzlich werde er seine Karriere ausbauen und ein weiteres Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit und einer zweiten Anstellung erlangen (vgl. Sachverhalt Bst. B und H). 6.2 Aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers als Student mit Nebenerwerbstätigkeiten lässt sich kein Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 32 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 19 VZAE ableiten. Vorliegend handelt es sich um ein neues Verfahren mit einem anderen Aufenthaltszweck (Art 54 VZAE), in dem ausschliesslich geprüft wird, ob die in Art. 18 ff. AuG aufgelisteten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 40 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 83 ff. VZAE). Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligungserteilung lässt sich auch nicht aus Art. 21 Abs. 3 AuG ableiten, was in dessen Kann-Formulierung zum Ausdruck kommt (vgl. Urteil des BVGer C-674/2011 vom 2. Mai 2012 E. 6.2.1 f. mit Hinweisen). Die Behörden haben ihr Ermessen pflichtgemäss, mithin insb. rechtsgleich und willkürfrei auszuüben. Hierzu dienen namentlich die Weisungen des BFM im Ausländerbereich (nachfolgend Weisungen AuG, Fassung vom 25. Oktober 2013, online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich). Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an diese Weisungen gebunden. Es weicht indes nicht ohne stichhaltigen Grund von der auf die Weisungen gestützte Ermessensausübung der Vorinstanz ab, zumal die Weisungen einer rechtsgleichen Behandlung dienen und eine dem Einzelfall angepasste Auslegung der anwendbaren Rechtsnormen zulassen. Zurückhaltung rechtfertigt sich namentlich, wenn Weisungen unter Mitwirkung der interessierten Fachverbände verfasst wurden und deshalb die Vermutung eines sachgerechten Interessenausgleichs für sich beanspruchen können (vgl. BVGE 2011/1 E. 6.4 mit Hinweisen). 6.3 Der Beschwerdeführer hat einen Schweizer Hochschulabschluss (der Begriff der Hochschule umfasst universitäre Hochschulen wie auch Fachhochschulen; vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 5. November 2009 zur parlamentarischen Initiative Neyrinck betreffend erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss [nachfolgend: Bericht Neyrinck], BBl 2010 427 ff., S. 438 sowie Art. 3 Abs. 1 des Universitätsförderungsgesetzes [UFG, SR 414.20]). Er kann daher in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 AuG - d.h. ohne vorgängige Rekrutierungsbemühungen des Arbeitgebers - zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn seine Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist (Art. 21 Abs. 3 AuG). 6.4 Der am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Art. 21 Abs. 3 AuG soll es der Schweiz erleichtern, aus den hohen Investitionen in die Ausbildung ausländischer Studierender einen praktischen Nutzen zu ziehen. Die Norm soll den Mangel an hochqualifizierten Arbeitskräften lindern, die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft verbessern und dazu beitragen, dass die Schweiz langfristig ihren Spitzenplatz als führender Bildungs- und Wirtschaftsstandort behaupteten kann. In der Schweiz ausgebildete Spezialistinnen und Spezialisten sollen der Schweiz im Wettbewerb um die «besten Köpfe» erhalten bleiben (vgl. Bericht Neyrinck, a.a.O., S. 428 u. S. 437 f.). Bereits seit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 musste der Vorrang gemäss Art. 21 Abs. 1 AuG nicht mehr geprüft werden, wenn eine Person aus einem Drittstaat in der Schweiz ein Studium abgeschlossen hatte und ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem Interesse war (Art. 30 Abs. 1 aBst. i AuG, AS 2007 5445). Sodann galt diese Erleichterung seit dem 1. Januar 2009 gemäss dem früheren Art. 47 VZAE (AS 2008 6273) zusätzlich auch dann, wenn die Erwerbstätigkeit von hohem wirtschaftlichem Interesse ist. Mit dem neuen Art. 21 Abs. 3 AuG wurde diese Verordnungsbestimmung ins Gesetz überführt; gänzlich neu ist einzig die - im vorliegenden Fall nicht Streitgegenstand bildende - vorläufige Zulassung für eine Dauer von sechs Monaten, um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden (Art. 21 Abs. 3 Satz 2 AuG; vgl. Urteil des BVGer C 674/2011 E. 6.3). Die mit der Einführung von Art. 21 Abs. 3 AuG vorgenommene massvolle Lockerung der Zulassungsvoraussetzungen ging insb. auf die Einschätzung des Gesetzgebers zurück, dass die Verwaltungspraxis in den Kantonen den betreffenden Studierenden nicht selten zum Nachteil gereicht habe. Der Gesetzgeber wollte freilich den unterschiedlichen Bedürfnissen der betroffenen ausländischen Hochschulabsolventen, der Hochschulen, des Arbeitsmarkts und der Wirtschaft gerecht werden. Dabei sollte die Kohärenz des Ausländergesetzes und die Praktikabilität des Vollzugs gewahrt werden (vgl. Bericht Neyrinck, a.a.O., S. 428 u. S. 436 ff.). 7. 7.1 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob ein hohes wissenschaftliches Interesse an der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als künstlerischer Assistent an der Hochschule Luzern besteht. Damit dies bejaht werden kann, hat das Stellenprofil der angestrebten Erwerbstätigkeit einen Hochschulabschluss vorauszusetzen. Ein hohes wissenschaftliches Interesse ergibt sich nicht bereits aus dem abgeschlossenen Studium, sondern es bedarf eines sachlichen Bezuges zum Anforderungsprofil der offerierten Stelle. So kommen für eine erleichterte Zulassung z.B. qualifizierte Wissenschaftler für Bereiche in Frage, in welchen diese die erworbenen Fähigkeiten auf hohem wissenschaftlichem Niveau ausüben können, u.a. in der wissenschaftlichen Lehre, der Forschung und Entwicklung oder in der Anwendung des erworbenen Fachwissens in Tätigkeitsgebieten von hohem wirtschaftlichem Interesse. Letzteres kann vorliegen, wenn für die abgeschlossene Fachrichtung ein ausgewiesener Bedarf auf dem Arbeitsmarkt besteht, die abgeschlossene Fachrichtung hoch spezialisiert und auf die Stelle zugeschnitten ist, die Besetzung der Stelle unmittelbar zusätzliche Stellen schafft oder neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft generiert (vgl. Urteil des BVGer C 674/2011 E. 6.3.1; Weisungen AuG, Kap. 4.4.7; Bericht Neyrinck, a.a.O., S. 438). 7.2 Der Begriff des hohen wissenschaftlichen Interesses ist mit Blick auf die in Art. 20 BV verankerte Wissenschaftsfreiheit auszulegen (vgl. auch BGE 127 I 145 E. 5b). Die Definition des Begriffs der Wissenschaft hat in der Rechtsanwendung einzelfallbezogen zu erfolgen, wobei jeweils von der Praxis der «Scientific Community» auszugehen ist (vgl. Rainer J. Schweizer/Felix Hafner, in: St. Galler Kommentar zur BV, 2. Aufl., 2008, Art. 20 Rz. 5; Verena Schwander, Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit im Spannungsfeld rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen, 2002, S. 100 ff.). Die Wissenschaftsfreiheit umfasst sowohl die Forschungsfreiheit als auch die Lehrfreiheit und die Lernfreiheit (vgl. Schweizer/Hafner, a.a.O., Art. 20 Rz. 6 mit Hinweisen). Angesichts der nicht auf bestimmte Wissenschaftszweige beschränkten Absicht des Gesetzgebers, die Position der Schweiz im internationalen Wettbewerb um die «besten Köpfe» zu stärken (vgl. Bericht Neyrinck, a.a.O., S. 437 f.), ist der Wissenschaftsbegriff im vorliegenden Kontext weit auszulegen. Namentlich sind Hochschul- und Fachhochschulabsolventen sowohl natur- als auch sozial- und geisteswissenschaftlicher Orientierung erleichtert zuzulassen, falls sie die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 3 AuG erfüllen. 7.3 Die Musik ist klarerweise nicht «nur» eine Kunst, sondern auch eine Wissenschaft, die entsprechend - wie der vorliegende Fall zeigt - an Hochschulen gelehrt und gelernt wird. Definiert wird die Musikwissenschaft als die Wissenschaft von der Entstehung und Entwicklung, dem Aufbau und den Formen der Musik (vgl. Renate Wahrig-Burfeind, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. 2011, Stichwort Musikwisschenschaft). Grundsätzlich kann folglich auch die Erwerbstätigkeit von hochqualifizierten Musikern mit entsprechenden Abschlüssen schweizerischer Hochschulen oder Fachhochschulen von hohem wissenschaftlichem Interesse sein (vgl. dazu Marc Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl., 2012, Art. 21 N 7), was letztlich auch die Vorinstanz - welche das hohe wissenschaftliche Interesse aus anderen Gründen verneint (s. hinten, E. 7.5) - nicht bestreitet. 7.4 Der Beschwerdeführer legt in nachvollziehbarer Weise dar, dass an seiner Erwerbstätigkeit als künstlerischer Assistent eines Professors für klassische Musik ein wissenschaftliches Interesse besteht. Er verfügt mit dem Master «Major Solo Performance Klavier» über das höchste an einer Musikhochschule zu erwerbende Diplom (vgl. BF act. 19 u. 21). Sowohl der vorgesetzte Professor, dessen Klavierklasse als auch der Hochschuldirektor bestätigen die herausragende Qualifikation des Beschwerdeführers für die Stelle als künstlerischer Assistent (vgl. BF act. 18, 19, 28). Diese Funktion wird vom Hochschuldirektor als «stellvertretende Dozentur» umschrieben, die gemäss dem Laufbahnmodell der Hochschule Teil des Mittelbaus sei. Der künstlerische Assistent übernimmt in selbständiger Verantwortung alle Funktionen des dozierenden Professors, d.h. er gibt Einzelunterricht, Klassenstunden und leitet Kammermusik-Workshops, nimmt jedoch keine Prüfungen ab (vgl. BF act. 23). Ungeachtet des diesbezüglich missverständlichen Arbeitsvertrags (vgl. Ziff. 2 und 3 des Arbeitsvertrags vom 31. Mai 2012, BF act. 3) ist somit ersichtlich, dass die Lehre im Zentrum der künstlerischen Assistenz steht. Sodann besteht zwischen der hohen Qualifikation des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bst. A) und der ihm angebotenen Teilzeitstelle als künstlerischer Assistent an der Hochschule Luzern ein sachlicher Zusammenhang (vgl. demgegenüber Urteil des BVGer C-674/2011 E. 6.3.2). 7.5 Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, die angestrebte Funktion sei nicht von hohem wissenschaftlichem Interesse, selbst wenn von einer Lehrtätigkeit ausgegangen werde. Das Pensum betrage nur 35%, die Lehrtätigkeit erfolge unterstützend und gemäss Ziff. 4.4.7 der Weisungen zum AuG liege ein hohes wissenschaftliches Interesse in der Regel dann vor, wenn es sich um wissenschaftliche Arbeiten in der Forschung und Entwicklung oder in der Anwendung neuer Technologien handle. Mit Bezug auf letzteren Einwand ist festzuhalten, dass es sich zweifellos auch bei der vorliegenden Lehrtätigkeit um eine wissenschaftliche Tätigkeit handelt (s. vorne, E. 7.2). Die weiteren Einwendungen sind jedoch grundsätzlich nachvollziehbar; namentlich relativiert der Fakt, dass es sich «nur» um eine künstlerische Assistenz handelt und das Pensum sich auf 35% beläuft, die Bedeutung dieser Stelle prima facie, und wirft überdies die Frage auf, aus welchem Grund die Hochschule dem Beschwerdeführer nicht ein höheres Pensum angeboten hat. Festzuhalten ist allerdings auch, dass es sich nicht um eine untergeordnete Hilfstätigkeit, sondern um eine stellvertretende Dozentur handelt (s. vorne, E. 7.4). Im vorliegenden Kontext ist sodann zu berücksichtigen, dass wissenschaftliche Karrieren nach Studienabschluss in aller Regel nicht mit einer vollamtlichen Dozentur oder gar direkt mit einer Professur beginnen, sondern oftmals mit einer wissenschaftlichen Assistenz, mithin einer Anstellung im sog. «Mittelbau». Die Hochschulen bieten solche Stellen erfahrungsgemäss oftmals nur in Teilzeitpensen an, und Arbeitsverträge werden häufig befristet. Indem die Vorinstanz ausführt, von einem hohen wissenschaftlichen Interesse könnte etwa gesprochen werden, wenn der Beschwerdeführer «eine Vollzeitanstellung als Dozent/Professor» übernehmen würde, sieht sie über diese faktischen Verhältnisse an den Hochschulen hinweg, welche bei der Handhabung des Art. 21 Abs. 3 AuG ebenfalls zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich kann mithin auch an einer Assistenz-Stelle ein hohes wissenschaftliches Interesse bestehen, sofern die Ausgestaltung der Stelle in Kombination mit einer herausragenden Qualifikation des von einer Hochschulinstitution gewünschten Bewerbers darauf schliessen lässt, dass die Person gute Perspektiven hat, eine wissenschaftliche Karriere an einer schweizerischen Hochschule zu machen. 7.6 Der Beschwerdeführer hat sein musikwissenschaftliches Studium mit Höchstnoten und besonderen Auszeichnungen abgeschlossen (vgl. Sachverhalt Bst. A). Sowohl der Arbeitgeber, konkret der Direktor der Musikhochschule und der direkte Vorgesetzte (vgl. BF act. 18, 22, 23, 28), als auch die unterrichtete Klavierklasse (vgl. BF act. 19) beschreiben in glaubhafter Weise, dass er hervorragende Qualitäten als Musiker und Lehrperson hat. Sodann ist die abgeschlossene Fachrichtung (vgl. BF act. 20 f.) hoch spezialisiert und auf die Stelle als künstlerischer Assistent des Dozenten P._______, der an der Hochschule Luzern eine renommierte Klavierklasse leitet (vgl. BF act. 28), zugeschnitten. Obwohl es sich um eine befristete 35%-Assistenz-Stelle handelt, lassen die konkrete Ausgestaltung dieser Stelle als stellvertretende Dozentur (vgl. BF act. 23) sowie die Ausführungen der Vorgesetzten zu den Qualifikationen des Beschwerdeführers darauf schliessen, dass dessen Perspektiven, eine wissenschaftliche Karriere an einer schweizerischen Hochschule zu machen, grundsätzlich als gut erscheinen. Diese Einschätzung berücksichtigt auch die bisherige Konzerttätigkeit des Beschwerdeführers (vgl. BF act. 11 ff., 18), welche in diesem Fachbereich zur Weiterentwicklung erforderlich ist. Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten von hohem wissenschaftlichem Interesse. 7.7 Ob an der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ein hohes wirtschaftliches Interesse besteht, braucht nicht geprüft zu werden, weil die beiden Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 AuG nicht kumulativ erfüllt sein müssen. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist die Beschwerde jedoch aus anderen Gründen abzuweisen. Es kann daher offen bleiben, ob im vorliegenden Fachbereich ein Arbeitskräftemangel besteht (vgl. Bericht Neyrinck, a.a.O., S. 438 f.), welche Bedeutung diesem Erfordernis im universitären Kontext beizumessen wäre und ob die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitgebers (vgl. insb. BF act. 22 u. 28) als hinreichender Nachweis zu qualifizieren wären. 8. 8.1 Der Gesetzgeber wollte bei der Einführung des Art. 21 Abs. 3 AuG die Zulassungsvoraussetzungen für ausländische Absolventen schweizerischer Hochschulen massvoll lockern, hingegen auch am Ziel eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes festhalten und die Kohärenz im Ausländergesetz wahren (vgl. E. 5.5 in fine sowie Bericht Neyrinck, a.a.O., S. 437 f.). Die Zulassung erfolgt im Falle der Bejahung eines hohen wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interesses zwar ohne Prüfung des Vorrangs, bleibt aber den weiteren Zulassungsvoraussetzungen unterstellt (vgl. Ziff. 4.4.7 Weisungen AuG). Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall namentlich, ob die Zulassung des Beschwerdeführers dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (Art. 18 Bst. a AuG). 8.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Einkommenssituation als nachhaltig und ausbaufähig (vgl. Sachverhalt Bst. G). Die Vorinstanz legt demgegenüber dar, er habe kein hinreichendes gesichertes Einkommen nachgewiesen. Praxisgemäss würden überdies nur Anstellungsverhältnisse im Vollzeitpensum bewilligt; wo in begründeten Fällen Abweichungen gemacht würden, liege das Mindestpensum bei 70%. Zudem würde die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen, welcher für mehrere Arbeit- und Auftraggeber tätig wäre, ein Präjudiz darstellen. 8.3 Das Erfordernis des gesamtwirtschaftlichen Interesses gemäss Art. 18 Bst. a AuG dient der qualitativen Steuerung der Migration im Hinblick auf eine den Interessen der Schweiz untergeordnete Migrationspolitik; sein Vorliegen darf nicht leichthin angenommen werden (vgl. Urteil des BVGer C-3518/2011 vom 16. Mai 2013 E. 5.1 mit Hinweis). Gemäss Art. 3 Abs. 1 AuG sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld ausschlaggebend; die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz sind angemessen zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zulassung im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegt, sind insb. die jeweilige Arbeitsmarktsituation, die nachhaltige Wirtschaftsentwicklung und die Integrationsfähigkeit zu berücksichtigen. Es soll weder eine Strukturerhaltung erfolgen, noch sollen Partikularinteressen unterstützt werden. Ebenso gilt es zu vermeiden, dass die inländischen Arbeitskräfte in unerwünschtem Mass konkurrenziert werden und dass Lohn- und Sozialdumping entstehen (vgl. Ziff. 4.3.1 Weisungen AuG). 8.4 Bei der Einführung des Art. 21 Abs. 3 AuG ging der Gesetzgeber davon aus, dass der Wirtschaftsstandort Schweiz auf qualitativ hochstehende Hochschulen angewiesen ist. Zudem sollte es der Schweiz erleichtert werden, aus Investitionen in die Ausbildung von Drittstaatsangehörigen einen Nutzen zu ziehen und hoch qualifizierte Arbeitskräfte zu halten (vgl. Bericht Neyrinck, a.a.O., S. 428, 432 u. 438). Dass ein hohes wissenschaftliches Interesse an der Tätigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen ist, spricht daher grundsätzlich dafür, auch von einem gesamtwirtschaftlichen Interesse an dessen Zulassung auszugehen. Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und insbesondere als Folge des hier absolvierten Studiums (vgl. Sachverhalt Bst. A) in sprachlicher und sozialer Hinsicht bereits gut integriert ist. Unter dem Aspekt des gesamtwirtschaftlichen Interesses ist jedoch zu prüfen, ob seine wirtschaftliche Existenzsicherung hinreichend gewährleistet ist, was - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - in jedem Fall zu verlangen ist. 8.5 Die im Zentrum der Prüfung stehende 35%-Stelle als künstlerischer Assistent an der Hochschule Luzern wird mit einem Bruttolohn von Fr. 2'479.- pro Monat entschädigt (vgl. BF act. 3). Es ist unbestritten, dass mit diesem Einkommen alleine die wirtschaftliche Existenzsicherung nicht hinreichend gewährleistet ist. In der Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer noch dar, er arbeite zusätzlich in einem kleinen Pensum für die Z._______ in Bern (vgl. BF act. 16, Bruttolohn ca. Fr. 700.- pro Monat) und habe überdies im Jahr 2012 mit freiberuflichen Tätigkeiten - Konzerten, Klavierbegleitung, Klavierunterricht etc. - durchschnittlich ein Einkommen von brutto rund Fr. 1'600.- pro Monat erzielt (vgl. BF act. 4 ff.). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 führte der Beschwerdeführer dann jedoch aus, er arbeite seit dem 1. Februar 2013 in einem 75%-Pensum für die Z._______ und verdiene dort netto Fr. 2'633.- pro Monat (vgl. BF act. 24 f.). Parallel dazu sei er weiterhin freiberuflich tätig. Dennoch könne und wolle er nach wie vor für die Hochschule der Künste in Luzern arbeiten. 8.6 Die Vorinstanz führt aus, dass eine Bewilligung praxisgemäss nur für einen Zweck, einen Arbeitgeber und einen Arbeitsort erteilt werde. Die zur Begründung dieser Praxis zitierten Normen (Art. 18 Bst. b und Art. 32 Abs. 2 f. AuG) schliessen indes grundsätzlich nicht aus, eine in hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse liegende Teilzeitstelle zu bewilligen und es der betroffenen Person zusätzlich zu ermöglichen, Nebentätigkeiten nachzugehen. In besonderen Konstellationen kann dies zur praktischen Verwirklichung der hinter Art. 21 Abs. 3 AuG stehenden gesetzgeberischen Absicht (s. vorne, E. 6.4) sowie zwecks Wahrung der wissenschaftlichen und/oder kulturellen Bedürfnisse der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 AuG) geboten sein. Zu denken ist bspw. an hochqualifizierte Wissenschaftler, die für zwei verschiedene Institute arbeiten und deren jeweilige Teilpensen sich gegenseitig ergänzen; in einem solchen Fall liesse sich ein Festhalten am von der Vorinstanz geltend gemachten Mindestpensum von 70% (pro Anstellung) nicht rechtfertigen. In casu wäre der Beschwerdeführer zur Erwerbstätigkeit als künstlerischer Assistent zuzulassen, wenn er mit dem Einkommen aus dieser Stelle und dem Verdienst aus weiteren, in engem Zusammenhang damit stehenden Tätigkeiten ein hinreichendes Einkommen erzielen könnte. Die Voraussetzung des engen Zusammenhangs könnte in diesem Kontext in der Bewilligung als Bedingung verankert werden (vgl. Art. 32 Abs. 2 AuG). Voraussetzung für eine solche Ausnahmeregelung ist allerdings u.a. auch, dass die Existenzsicherung als zweifellos gewährleistet erscheint. 8.7 Betreffend die seit Februar 2013 ausgeübte Stelle an der Z._______ (vgl. BF act. 25) ist ein enger Zusammenhang zur vorliegend im Zentrum stehenden Anstellung als künstlerischer Assistent an der Hochschule Luzern nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Eine Zulassung dieses 75%-Pensums als «Nebentätigkeit» der 35%-Stelle als künstlerischer Assistent wäre überdies schon alleine aufgrund der Prozentverteilung der Stellen kaum zu rechtfertigen. Eine gemäss Art. 21 Abs. 3 AuG erleichtert zugelassene Erwerbstätigkeit kann zwar wie dargetan eine Teilzeitstelle sein; dessen ungeachtet muss diese aber insgesamt im Zentrum der Erwerbstätigkeit stehen. Das Kriterium des engen Zusammenhangs zur Stelle als künstlerischer Assistent an der Hochschule könnte im vorliegenden Fall primär für freiberufliche Tätigkeiten wie insb. Konzerte und Privatlektionen bejaht werden; diesbezüglich hat der Beschwerdeführer indessen einzig Nachweise für Tätigkeiten im Jahr 2012 eingereicht (vgl. BF act. 4 ff.). Die Behauptung, dass er auch weiterhin freiberuflich tätig sei, wird hingegen nicht belegt. Eine Zulassung würde im vorliegenden Fall deshalb im Ergebnis dazu führen, dass die für die Stelle bei der Z._______ geltende Vorrang-Regelung gemäss Art. 21 Abs. 1 AuG unterlaufen würde. Dies jedoch wäre mit der Absicht des Gesetzgebers, die Kohärenz im Ausländergesetz zu wahren, nicht in Einklang zu bringen. Die Z._______ weist überdies mit Schreiben vom 29. Januar 2013 selber darauf hin, dass sie die qualifizierte Arbeit des Beschwerdeführers nicht entsprechend entschädigen kann (vgl. BF act. 25); sie anerkennt mithin die - rechtskräftige - Feststellung der Vorinstanz, dass die Voraussetzung des orts-, berufs- und branchenüblichen Gehalts gemäss Art. 22 AuG nicht erfüllt ist (vgl. BF act. 27), was auch für Nebentätigkeiten der Fall sein müsste. Eine Zulassung würde vorliegend somit auch dazu führen, dass inländische Arbeitskräfte in unerwünschtem Mass konkurrenziert und durch die Tolerierung eines zu tiefen Lohnes Partikularinteressen eines Arbeitgebers - konkret der Z._______ - gefördert würden (s. vorne, E. 8.3). Das aus dieser Tätigkeit erzielte Einkommen kann folglich nicht berücksichtigt werden, und ein anderweitiges zusätzliches Einkommen ist nicht nachgewiesen. 8.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als künstlerischer Assistent an der Hochschule Luzern zwar von hohem wissenschaftlichem Interesse ist. Dennoch kann er nicht zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden, weil die wirtschaftliche Existenzsicherung des Beschwerdeführers nicht gewährleistet ist und die Zulassung insbesondere aus diesem Grund nicht im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegt (Art. 18 Bst. a AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt und angemessen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den bezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)
- das Amt für Migration des Kantons Luzern (Ref.-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Versand: