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C-855/2006

C-855/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-10-05 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Die sri-lankischen Staatsangehörigen A._______ (geb. [...] 1938, nachfolgend Gesuchsteller 1) und seine Ehefrau B._______ (geb. [...] 1945, nachfolgend Gesuchstellerin 2 bzw. Tante) ersuchten am 19. bzw. 20. Juni 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um eine Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei dem im Kanton Bern wohnhafte Neffen der Gesuchstellerin 2. Die Auslandvertretung verweigerte die beantragten Visa vorerst formlos und übermittelte anschliessend die Gesuche der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsdienst des Kantons Bern ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie die Einreisebegehren mit Verfügungen vom 17. August 2006 ab. Zur Begründung wurde für beide Gesuchsteller im Wesentlichen ausgeführt, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit Beschwerde vom 14. September 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Gastgeber Z._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Er bringt vor, die Gesuchstellerin 2 sei seine Tante, bei welcher er zu einem grossen Teil aufgewachsen und die für ihn deshalb wie eine Mutter sei. Es würde ihm daher viel bedeuten, wenn sie ihn besuchen könnte. Zudem hätten seine Tante und ihr Ehemann ihr ganzes Leben in Sri Lanka verbracht. Ein Verbleib in der Schweiz sei für sie undenkbar, zumal ihre vier Kinder in Sri Lanka wohnen würden. Ausserdem sei Colombo seit längerer Zeit keine kriegsgefährdete Stadt und es bestünde auch kein wirtschaftlicher Druck, welcher sie veranlassen könnte, in der Schweiz zu bleiben. Darüber hinaus seien beide bereit, ihren Pass während ihres Aufenthaltes in der Schweiz als Sicherheit zu hinterlegen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verweist hauptsächlich darauf, dass dem älteren Ehepaar im Heimatland keine besonderen Verpflichtungen obliegen würde. Zudem sei der Verwandtschaftsgrad zum Gastgeber unklar und nicht nachgewiesen worden. E. Dagegen bringt der Beschwerdeführer mit Replik vom 21. Dezember 2006 vor, alle Kinder und Grosskinder seiner Tante und ihres Ehemannes würden in Sri Lanka wohnen. Für die Gesuchsteller bestünden daher in ihrem Heimatland Verpflichtungen gegenüber ihren nächsten Verwandten. Ferner fügt der Beschwerdeführer an, sei es schwierig, die Verwandtschaft nachzuweisen, seien doch die Papiere seiner Eltern in den ersten Unruhen verloren gegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dessen Urteil ist entgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Rechtsmitteleingabe ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-389/2006 vom 4. Juni 2007 E. 2 und C-81/2006 vom 13. März 2007 E. 3 [mit Hinweisen]).

E. 3.1 Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, aber unter Umständen visumpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m den nachstehenden Visumsbestimmungen).

E. 3.2 Für die Einreise in die Schweiz müssen Ausländerinnen und Ausländer, soweit erforderlich, einen Pass und ein Visum haben (Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 3 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 Abs. 2 VEA nicht erfüllt (vgl. auch Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA).

E. 3.3 Die Gesuchsteller können sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegen aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht.

E. 4.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2005 real um 5,3% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug fast 1200 US-Dollar, das Bruttoinlandsprodukt (BIP) 23,6 Mrd. US-Dollar. Durch die restriktive Geldpolitik der Zentralbank konnte die Inflationsrate - bei kurzfristigen Ausreissern - immer wieder eingedämmt werden und soll 2006 unter 10% geblieben sein. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 8%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können allerdings nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Ende 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen den staatlichen Militärs und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas, Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo vor (vgl. Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, <www.auswaertiges-amt.de>, besucht am 24. August 2007; Reisehinweise auf der Website des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten, <www.eda.admin.ch>, besucht am 24. August 2007).

E. 4.3 In Anbetracht der allgemein schwierigen Situation und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.

E. 5.1 Die beiden Gesuchsteller stammen von der Insel Pungudutivu im Norden Sri Lankas. Gemäss Visumsantrag lebten sie jedoch zum Zeitpunkt des Einreiseersuchens in Colombo. Nach eigenen Angaben ist die Gesuchstellerin 2 Hausfrau und der Gesuchsteller 2 Landwirt. Es ist nicht ersichtlich, dass der 69-jährige Gesuchsteller 2 seinen Beruf noch ausüben würde. So bringt der Beschwerdeführer denn ausschliesslich familiäre Verpflichtungen der Gesuchsteller vor.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei für die Gesuchsteller undenkbar, in der Schweiz zu bleiben, denn ihre vier Kinder würden in Sri Lanka leben. Selbst wenn somit gewisse familiäre Verpflichtungen im Heimatland bestehen dürften, erscheint der Umfang der vorgebrachten Verpflichtungen jedoch zweifelhaft. Einerseits legten die Gesuchsteller der Botschaft einen ärztlichen Bericht vom 14. Juni 2006 vor, welcher - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - zum familiären Hintergrund ausführt, der Gesuchsteller 1 habe zwei Kinder. Zum anderen erscheint angesichts des fortgeschrittenen Alters der beiden Gesuchsteller fraglich, inwiefern sie in den familiären Strukturen noch massgebliche Verpflichtungen wahrnehmen, ist doch davon auszugehen, dass ihre Kinder erwachsen sind. Mit Replik vom 21. Dezember 2006 wird denn nur in allgemeiner Weise vorgebracht, es bestünden Verpflichtungen gegenüber den in Sri Lanka lebenden nächsten Verwandten. Damit sind jedoch keine Verpflichtungen ersichtlich, die über die verwandtschaftlichen Beziehungen hinaus auf eine hinreichend gesicherte Wiederausreise schliessen liessen.

E. 5.3 Wie vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebracht, ist im Rahmen der Gesamtbeurteilung auch dem Alter sowie dem Umstand, dass die Gesuchsteller ihr bisheriges Leben in Sri Lanka verbracht haben sollen, Rechnung zu tragen. Auch wenn diese Umstände für eine Verwurzelung mit ihrem Heimatland sprechen, bieten sie vorliegend keine ausreichende Gewähr für eine fristgemässe Wiederausreise, zumal die Gesuchsteller über keine massgeblichen Verpflichtungen in ihrem Heimatland verfügen (vgl. Ziff. 5.2) und zudem gemeinsam um Einreise in die Schweiz ersuchen. Kommt hinzu, dass die Gesuchsteller aus dem Norden Sri Lankas stammen und daher von der verschlechterten Sicherheitslage besonders betroffen sind. Dass das ältere Ehepaar dadurch veranlasst sein könnten, sein Heimatland zu verlassen, ist nicht auszuschliessen. Zwar verweist der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf ihren Aufenthaltsort in Colombo. Die Angaben der Gesuchsteller in ihrem Visumsanträgen weisen jedoch auf einen nur vorübergehenden Aufenthalt in Colombo hin, zumal sie als ständigen Wohnort weiterhin Pungudutivu anführten.

E. 5.4 Die persönlichen Umstände der Gesuchsteller lassen folglich berechtigte Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise zu. Bei diesem Ergebnis kann die Frage offen bleiben, ob der Verwandtschaftsgrad zwischen dem Beschwerdeführer und den Gesuchstellern unklar ist. Ebenfalls nichts zu ändern vermag die vom Beschwerdeführer angebotene Hinterlegung der Pässe der Gesuchsteller. Denn aus einer allfälligen Hinterlegung ihrer Pässe kann nicht geschlossen werden, die Gesuchsteller würden sich zur Wiederausreise veranlasst sehen.

E. 6.1 Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und den Gesuchstellern die Einreise verweigerte. Die angefochtenen Verfügungen verletzen daher das Bundesrecht nicht. Der Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. 49 VwVG).

E. 6.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). ******* (Dispositiv S. 7)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 21. Oktober 2006 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (Einschreiben) - der Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-855/2006 und C-861/2006 {T 0/2} Urteil vom 5. Oktober 2007 Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident) Richter Bernard Vaudan, Richterin Elena Avenati-Carpani; Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm. Z._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______ und B._______ Sachverhalt: A. Die sri-lankischen Staatsangehörigen A._______ (geb. [...] 1938, nachfolgend Gesuchsteller 1) und seine Ehefrau B._______ (geb. [...] 1945, nachfolgend Gesuchstellerin 2 bzw. Tante) ersuchten am 19. bzw. 20. Juni 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um eine Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei dem im Kanton Bern wohnhafte Neffen der Gesuchstellerin 2. Die Auslandvertretung verweigerte die beantragten Visa vorerst formlos und übermittelte anschliessend die Gesuche der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsdienst des Kantons Bern ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie die Einreisebegehren mit Verfügungen vom 17. August 2006 ab. Zur Begründung wurde für beide Gesuchsteller im Wesentlichen ausgeführt, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit Beschwerde vom 14. September 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Gastgeber Z._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Er bringt vor, die Gesuchstellerin 2 sei seine Tante, bei welcher er zu einem grossen Teil aufgewachsen und die für ihn deshalb wie eine Mutter sei. Es würde ihm daher viel bedeuten, wenn sie ihn besuchen könnte. Zudem hätten seine Tante und ihr Ehemann ihr ganzes Leben in Sri Lanka verbracht. Ein Verbleib in der Schweiz sei für sie undenkbar, zumal ihre vier Kinder in Sri Lanka wohnen würden. Ausserdem sei Colombo seit längerer Zeit keine kriegsgefährdete Stadt und es bestünde auch kein wirtschaftlicher Druck, welcher sie veranlassen könnte, in der Schweiz zu bleiben. Darüber hinaus seien beide bereit, ihren Pass während ihres Aufenthaltes in der Schweiz als Sicherheit zu hinterlegen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verweist hauptsächlich darauf, dass dem älteren Ehepaar im Heimatland keine besonderen Verpflichtungen obliegen würde. Zudem sei der Verwandtschaftsgrad zum Gastgeber unklar und nicht nachgewiesen worden. E. Dagegen bringt der Beschwerdeführer mit Replik vom 21. Dezember 2006 vor, alle Kinder und Grosskinder seiner Tante und ihres Ehemannes würden in Sri Lanka wohnen. Für die Gesuchsteller bestünden daher in ihrem Heimatland Verpflichtungen gegenüber ihren nächsten Verwandten. Ferner fügt der Beschwerdeführer an, sei es schwierig, die Verwandtschaft nachzuweisen, seien doch die Papiere seiner Eltern in den ersten Unruhen verloren gegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dessen Urteil ist entgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Rechtsmitteleingabe ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-389/2006 vom 4. Juni 2007 E. 2 und C-81/2006 vom 13. März 2007 E. 3 [mit Hinweisen]). 3. 3.1 Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, aber unter Umständen visumpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m den nachstehenden Visumsbestimmungen). 3.2 Für die Einreise in die Schweiz müssen Ausländerinnen und Ausländer, soweit erforderlich, einen Pass und ein Visum haben (Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 3 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 Abs. 2 VEA nicht erfüllt (vgl. auch Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). 3.3 Die Gesuchsteller können sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegen aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4. 4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. 4.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2005 real um 5,3% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug fast 1200 US-Dollar, das Bruttoinlandsprodukt (BIP) 23,6 Mrd. US-Dollar. Durch die restriktive Geldpolitik der Zentralbank konnte die Inflationsrate - bei kurzfristigen Ausreissern - immer wieder eingedämmt werden und soll 2006 unter 10% geblieben sein. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 8%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können allerdings nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Ende 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen den staatlichen Militärs und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas, Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo vor (vgl. Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, , besucht am 24. August 2007; Reisehinweise auf der Website des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten, , besucht am 24. August 2007). 4.3 In Anbetracht der allgemein schwierigen Situation und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 5. 5.1 Die beiden Gesuchsteller stammen von der Insel Pungudutivu im Norden Sri Lankas. Gemäss Visumsantrag lebten sie jedoch zum Zeitpunkt des Einreiseersuchens in Colombo. Nach eigenen Angaben ist die Gesuchstellerin 2 Hausfrau und der Gesuchsteller 2 Landwirt. Es ist nicht ersichtlich, dass der 69-jährige Gesuchsteller 2 seinen Beruf noch ausüben würde. So bringt der Beschwerdeführer denn ausschliesslich familiäre Verpflichtungen der Gesuchsteller vor. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei für die Gesuchsteller undenkbar, in der Schweiz zu bleiben, denn ihre vier Kinder würden in Sri Lanka leben. Selbst wenn somit gewisse familiäre Verpflichtungen im Heimatland bestehen dürften, erscheint der Umfang der vorgebrachten Verpflichtungen jedoch zweifelhaft. Einerseits legten die Gesuchsteller der Botschaft einen ärztlichen Bericht vom 14. Juni 2006 vor, welcher - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - zum familiären Hintergrund ausführt, der Gesuchsteller 1 habe zwei Kinder. Zum anderen erscheint angesichts des fortgeschrittenen Alters der beiden Gesuchsteller fraglich, inwiefern sie in den familiären Strukturen noch massgebliche Verpflichtungen wahrnehmen, ist doch davon auszugehen, dass ihre Kinder erwachsen sind. Mit Replik vom 21. Dezember 2006 wird denn nur in allgemeiner Weise vorgebracht, es bestünden Verpflichtungen gegenüber den in Sri Lanka lebenden nächsten Verwandten. Damit sind jedoch keine Verpflichtungen ersichtlich, die über die verwandtschaftlichen Beziehungen hinaus auf eine hinreichend gesicherte Wiederausreise schliessen liessen. 5.3 Wie vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebracht, ist im Rahmen der Gesamtbeurteilung auch dem Alter sowie dem Umstand, dass die Gesuchsteller ihr bisheriges Leben in Sri Lanka verbracht haben sollen, Rechnung zu tragen. Auch wenn diese Umstände für eine Verwurzelung mit ihrem Heimatland sprechen, bieten sie vorliegend keine ausreichende Gewähr für eine fristgemässe Wiederausreise, zumal die Gesuchsteller über keine massgeblichen Verpflichtungen in ihrem Heimatland verfügen (vgl. Ziff. 5.2) und zudem gemeinsam um Einreise in die Schweiz ersuchen. Kommt hinzu, dass die Gesuchsteller aus dem Norden Sri Lankas stammen und daher von der verschlechterten Sicherheitslage besonders betroffen sind. Dass das ältere Ehepaar dadurch veranlasst sein könnten, sein Heimatland zu verlassen, ist nicht auszuschliessen. Zwar verweist der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf ihren Aufenthaltsort in Colombo. Die Angaben der Gesuchsteller in ihrem Visumsanträgen weisen jedoch auf einen nur vorübergehenden Aufenthalt in Colombo hin, zumal sie als ständigen Wohnort weiterhin Pungudutivu anführten. 5.4 Die persönlichen Umstände der Gesuchsteller lassen folglich berechtigte Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise zu. Bei diesem Ergebnis kann die Frage offen bleiben, ob der Verwandtschaftsgrad zwischen dem Beschwerdeführer und den Gesuchstellern unklar ist. Ebenfalls nichts zu ändern vermag die vom Beschwerdeführer angebotene Hinterlegung der Pässe der Gesuchsteller. Denn aus einer allfälligen Hinterlegung ihrer Pässe kann nicht geschlossen werden, die Gesuchsteller würden sich zur Wiederausreise veranlasst sehen. 6. 6.1 Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und den Gesuchstellern die Einreise verweigerte. Die angefochtenen Verfügungen verletzen daher das Bundesrecht nicht. Der Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. 49 VwVG). 6.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). ******* (Dispositiv S. 7) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 21. Oktober 2006 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil wird eröffnet:

- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)

- der Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand am: