opencaselaw.ch

C-8511/2007

C-8511/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-24 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (IV)

Sachverhalt

A. Die schweizerische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: die Versicherte oder die Beschwerdeführerin), geboren am [...], wohnhaft in [...] (DE), war von 1965 bis 31. Juli 1978 mit wenigen Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die AHV/IV. Nach ihrem Umzug nach Deutschland arbeitete sie bis ca. 1984 als Kassierin und Schreibkraft, war dann bis 2001 als Hausfrau tätig und seit 13. Februar 2001 bis zu ihrer Krankschreibung am 15. Juni 2004 stundenweise als Sortierkraft bei [...]. B. Gemäss den Angaben im Formular vom 26. Juli 2004, das die Landesversicherungsanstalt [...] (im Folgenden: die LVA) der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelte, stellte die Versicherte am 15. Juni 2004 einen Antrag zum Bezug einer Invalidenrente. Mit Schreiben vom 1. September 2004 teilte die LVA, Abteilung Auslandsrenten, der Schweizerischen Ausgleichskasse mit, dass der Antrag auf eine deutsche "Rente wegen voller Erwerbsminderung" abgelehnt worden sei. Als Grund wurde angegeben, dass eine "teilweise Erwerbsminderung (volle Erwerbsminderung) bzw. Berufsunfähigkeit" nicht vorliege. Dagegen legte die Versicherte am 15. September 2004 Widerspruch ein. Sie machte dabei geltend, die LVA schreibe lediglich, dass sie unter einer chronifizierten Somatisierungsstörung unter dem Bild eines Chronic Fatigue Syndroms leide. Dies entspreche jedoch nicht ihrem gesamten Gesundheitszustand; sie habe schwere Depressionen und befinde sich daher in ständiger Behandlung. Aufgrund ihrer Erkrankung fühle sie sich nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit von bis zu 6 Stunden oder mehr auszuüben. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 forderte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder die Vorinstanz) die Versicherte zur Vorlage weiterer Unterlagen auf und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Schreiben vom 11. August 2005 setzte die LVA die Schweizerische Ausgleichskasse darüber in Kenntnis, dass das Widerspruchsverfahren am 27. Juli 2005 durch "teilweise Abhilfe" abgeschlossen worden sei. Es werde eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer ab 1. Juli 2004 und anstelle dieser für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit gezahlt. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 anerkannte die Deutsche Rentenversicherung [...] einen Anspruch auf eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2005. C. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 wies die IVSTA das Begehren um Ausrichtung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ab. Zur Begründung wurde angeführt, aus den Akten ergebe sich, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Der Versicherten sei trotz des Gesundheitsschadens noch immer in rentenausschliessender Weise eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich sowie eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Teilzeit-Tätigkeit zumutbar. D. Dagegen erhob die Versicherte am 28. Dezember 2005 Einsprache. Zur Begründung verwies sie auf einen Bericht des sie behandelnden Allgemeinmediziners, Dr. med. A._______, vom 23. Dezember 2005, worin dieser festhielt, dass sie vom 15. Juni 2004 bis Ende Juli 2005 "arbeitsunfähig krankgeschrieben" gewesen sei. Daraufhin sei sie von ihrem Arbeitgeber, [...], gedrängt worden, einen Auflösungsvertrag zu unterschreiben. Dadurch habe sie ihre Krankenkassenzugehörigkeit verloren und sei gezwungen gewesen, sich ab dem 7. August 2005 als arbeitslos zu melden, obschon sie wegen andauernder Krankheit nicht vermittlungsfähig gewesen sei. Mit Schreiben vom 20. Mai 2006 reichte die Versicherte einen zusätzlichen Arztbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. med. B._______ vom 9. Mai 2006 ein; dieser attestiert das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit auf Dauer. Im seinem Schlussbericht vom 12. April 2007 beurteilte der RAD Rhone, dem die Vorinstanz auch die neu ins Recht gelegten Unterlagen unterbreitet hatte, die Versicherte, die an einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung und zunehmend auch an psychischen Störungen leide, als in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % (ab 15. Juni 2004), in einer angepassten Tätigkeit als Sortiererin [...] ab 15. Juni 2004 zu 0 %, ab November 2004 zu 25 %, ab Januar 2005 zu 50 % und ab Mai 2006 zu 75 % arbeitsunfähig. Mit Bescheid vom 22. August 2007 teilte die Deutsche Rentenversicherung [...] der Versicherten mit, dass die am 17. Oktober 2005 gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung weiterhin auf Zeit bis zum 31. Dezember 2010 geleistet werde. Durch Schreiben vom 22. August 2007 setzte die Deutsche Rentenversicherung [...] die Schweizerische Ausgleichskasse darüber in Kenntnis. E. Am 12. November 2007 wies die Vorinstanz die Einsprache der Versicherten ab. Zur Begründung hielt sie fest, bei Teilerwerbstätigen wie der Versicherten, die neben der Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgten, werde zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die sog. gemischte Methode angewandt. Dabei werde der Invaliditätsgrad für die Teilerwerbstätigkeit nach der allgemeinen Methode ermittelt, die Einschränkungen im Haushalt anhand einer Haushaltabklärung bestimmt und schliesslich die Einschränkungen aus beiden Tätigkeiten zusammengezählt. Für die Versicherte ergebe sich so eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35 %. Die Invalidität liege somit unter den 40 %, die einen Anspruch auf eine Rente zu begründen vermöchten. F. Gegen den Einspracheentscheid der IVSTA vom 12. November 2007 erhob die Versicherte, vertreten durch Advokat Y._______, am 14. Dezember 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit den Anträgen, dieser Entscheid sei aufzuheben, und die Angelegenheit sei zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses. In der Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Invalidität zu Unrecht keinen Einkommensvergleich durchgeführt und den Sachverhalt nur mangelhaft abgeklärt. G. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos abgeschrieben. H. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Februar 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Mit ihrer auf den 16. Mai 2007 (recte 2008) datierten Replik hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren fest. Zur Begründung wird nun im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Invalidität zu Unrecht die sog. gemischte Methode angewandt. Die Beschwerdeführerin hält diesbezüglich fest, dass sie sich nicht mehr um den längst volljährig gewordenen, seit der Trennung beim Vater lebenden Sohn kümmern müsse. Weiter weist sie darauf hin, dass sie zwischen der Erstellung des Fragebogens und dem Einspracheentscheid zweimal in eine jeweils kleinere Wohnung umgezogen sei, was sie mit drei Mietverträgen vom 15. Februar 2002, 1. Juni 2005 sowie 1. Juli 2006 belegt. Vor diesem Hintergrund argumentiert die Beschwerdeführerin, sie wäre ohne gesundheitliche Probleme neben ihrer angestammten Erwerbstätigkeit in keinem anderen für das IVG (zitiert in nachfolgender E. 1.1.1) resp. die Berechnung einer Rente relevanten Aufgabenbereich mehr tätig. Ob ein solcher Aufgabenbereich vorliege, sei bei Teilzeiterwerbstätigen zudem nicht automatisch anzunehmen, sondern von der Verwaltung abzuklären, was sich aus einem in Kopie beigelegten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2007 (IV 67511) ergebe. Die Invalidität müsse hier somit ausschliesslich nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bemessen werden. Für den Fall, dass dennoch die gemischte Methode zur Anwendung kommen sollte, sei festzuhalten, dass die kaum begründete Einschränkung im Haushalt von nur 7.5 % nicht stimmen könne. Im Übrigen hätte sie ihre Erwerbstätigkeit mit Sicherheit vom Januar 2007 an ausbauen müssen, da der Ex-Ehemann die Unterhaltszahlungen ab diesem Datum von sich aus von monatlich DEM 1'800.- auf monatlich EUR 500.- gekürzt habe und das Amtsgericht [...] die von ihr dagegen erhobene Klage am 3. Dezember 2007 abgewiesen habe. J. Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 orientierte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht, dass sie von der Replik Kenntnis genommen habe und an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhalte. K. Auf die dargelegten sowie weitere Vorbringen und Eingaben der Verfahrensbeteiligten wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die IVSTA ist als Bundesbehörde eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen. Im Streit liegt der Einspracheentscheid der IVSTA vom 12. November 2007. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.1.2 Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1).

E. 1.1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG).

E. 1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Aus diesem Grund ging die Instruktion des vorliegenden Falles im März 2009 auf eine Richterin der Abteilung II über. Der Spruchkörper setzt sich demnach (neu) zusammen aus den Richtern Vera Marantelli (Abteilung II), Stefan Mesmer (Abteilung III) und Eva Schneeberger (Abteilung II).

E. 2.1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die Bestimmungen des ATSG.

E. 2.1.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 2.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige, sodass sich ihre Ansprüche gegenüber der IV grundsätzlich nach schweizerischem Recht bestimmen. Da sie aber Wohnsitz in Deutschland hat, ist das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72) oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Die Bemessung des Invaliditätsgrads richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4), wobei zu beachten ist, dass das Diskriminierungsverbot verlangt, dass Schweizer Bürger nicht schlechter gestellt werden als EU-Bürger. Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines Mitgliedstaates aber bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG).

E. 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 12. November 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und der IVV abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen - also auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision). Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129, 5155). Im Folgenden werden deshalb die bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.

E. 3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG, in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während 12 Monaten, also einem Jahr, Beiträge an die schweizerische Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin invalid im Sinne des Gesetzes ist.

E. 3.1 Laut Art. 8 Abs. 1 ATSG ist unter dem Begriff der Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zu verstehen. Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 3.2 Seit 1. Januar 2004 besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60 %, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50 % und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).

E. 3.3 Art. 29 Abs. 1 IVG schreibt vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 52 N. 13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b: labiles pathologisches Geschehen; z.B. langdauernde Krankheit). Für die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, dass in absehbarer Zeit keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen wird (BGE 119 V 98 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei Amputationen (ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen die genannten restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälliger Rentenanspruch entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt, stets nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Mit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Wartezeit von einem Jahr wird eine Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Invalidenversicherung und denjenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung bezweckt; letztere haben während der Wartezeit in erster Linie für den Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall aufzukommen (BGE 111 V 21 E. 3a). Nach Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.

E. 3.4 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob eine versicherte Person als ganztägig, teilzeitig oder nicht erwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich).

E. 3.4.1 Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 125 V 146 E. 2c, 133 V 477 E. 6.3, 133 V 504 E. 3.3, je mit Hinweisen).

E. 3.4.2 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Hausfrauen, die vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ganztägig erwerbstätig waren, die sog. gemischte Methode anzuwenden (vgl. BGE 130 V 393 mit Hinweisen). Dabei wird die Invalidität im Bereich der Erwerbstätigkeit auf Grund des Einkommensvergleichs bestimmt, im Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt jedoch anhand des Betätigungsvergleichs bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG). Danach wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt. Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliesslich aus einer Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten. Entscheidend ist danach nicht, ob der versicherten Person im Gesundheitsfall eine volle Erwerbstätigkeit zugemutet werden könnte, sondern ob sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, in einem Vollpensum erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode dient jedoch nicht einzig dem Schutz derjenigen Personen, denen eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht zugemutet werden kann, sondern einer möglichst wirklichkeitsgerechten Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet demnach auch dann Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zwar eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 477 E. 6.3).

E. 3.4.3 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, gemäss den Feststellungen ihres ärztlichen Dienstes sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Sortiererin zwar ab dem 15. Juni 2004 zu 100 % arbeitsunfähig, in den Verweisungstätigkeiten, wie z.B. Registrieren, Klassieren, Archivieren, interne Kurierdienste, Empfang, Verkäuferin (ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg, ohne Einflüsse von Lärm, Feuchtigkeit, Kälte, Hitze und ohne schwere Arbeiten, keine Nacht- oder Schichtarbeit) aber vollzeitig erwerbsfähig. Die sachkundige Auswertung des Fragebogens für die im Haushalt tätigen Versicherten durch den medizinischen Dienst habe eine Arbeitsunfähigkeit im Haushaltsbereich von 7.5 % ergeben. Bei einer Gewichtung der Arbeitstätigkeit im Beruf und in der Haushaltstätigkeit erleide die Beschwerdeführerin, nach der gemischten Methode berechnet, eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit von 35 %. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, dass die Vorinstanz keinen Einkommensvergleich vorgenommen habe. Dabei bestreitet sie nicht, dass sie nur einer Teilzeittätigkeit nachging, ansonsten aber Anspruch auf Unterhaltsbeiträge ihres Ex-Ehemannes hatte. Sie macht in ihrer Beschwerde vom 14. Dezember 2007 jedoch geltend, es laufe ein Verfahren auf Aufhebung der Unterhaltsbeiträge, was - wenn sie nicht krank geworden wäre - eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit erforderlich gemacht hätte. Zudem weist sie darauf hin, dass sie ihr Pensum von 12 Wochenstunden aufrechterhalten hätte, wenn nicht eine Reduktion auf Grund der Sparmassnahmen nötig geworden wäre. Gegenüber einer Normalarbeitszeit entspräche dies einem Pensum von 31 %. In der Replik vom 15. Mai 2007 macht sie weiter geltend, dass ihr (Ex-) Ehemann auf Grund einer am 27. Juli 2000 abgeschlossenen Vereinbarung ursprünglich dazu verpflichtet gewesen sei, ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von DEM 2'000.- (EUR 1'022.-) zu leisten, sich dieser Beitrag in der Folge ihres Auszugs aus dem Haus des Ehemannes im Februar 2001 auf DEM 1'800.- (EUR 920.-) reduziert habe und vom Ex-Ehemann selber per Januar 2007 auf EUR 500.- monatlich gekürzt worden sei. Das Amtsgericht [...] habe den Unterhaltsbeitrag in der Höhe von EUR 500.- mit Urteil vom 3. Dezember 2007 bestätigt. Sie hätte deshalb ihre Erwerbstätigkeit mit Sicherheit ab Anfang 2007 und somit vor dem Einspracheentscheid ausbauen müssen. Weiter weist sie darauf hin, dass sie zwischen den Haushaltabklärungen und dem Einspracheentscheid zweimal in eine jeweils kleinere Wohnung umgezogen sei.

E. 3.4.4 Wie vorangehend erwähnt, beurteilt sich die Statusfrage praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben. Im vorliegenden Fall ist somit auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich bis zum 12. November 2007 entwickelte. Auf Grund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 1984 bis am 1. Februar 2001, als sie nach der Trennung von ihrem Mann eine Stelle bei ihrem zumindest bis zum vorinstanzlichen Entscheid letzten Arbeitgeber, [...], annahm, ausschliesslich als Hausfrau und Mutter tätig gewesen war. Gemäss einem Schreiben ihres letzten Arbeitgebers vom 1. Februar 2005 hatte die Beschwerdeführerin, die ab dem 15. Juni 2004 krankgeschrieben war, dort bis einschliesslich 31. Juli 2005 eine tariflich gesicherte Wochenarbeitszeit von 12 Stunden. Diese war ab 1. Mai 2004 aus betrieblichen Gründen auf 10 Stunden reduziert worden. Die Wochenarbeitszeit einer Vollarbeitskraft würde gemäss den Angaben des letzten Arbeitgebers 38.5 Stunden betragen. Aus einem bei den Akten liegenden Arztbericht von Dr. med. C._______, [...], vom 31. März 2000, der die Beschwerdeführerin gemäss seinen Angaben seit dem 24. Juli 1997 ambulant ärztlich betreut, geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen "CFS mit ausgeprägter Erschöpfungssymptomatik, Depressionen, chron. Infektanfälligkeit, chron. Schmerzen in allen WS-Abschnitten mit Lumbalgie, HWS- Syndrom mit Kopfschmerzen, Schulter-Arm-Syndrom mit Parästhesien der Hände, BWS-Syndrom mit gastrointestinalen Beschwerden, Beckenschiefstand und ISG-Blockierung bds." behandelt wird, wobei sich die Beschwerden, die mit chirotherapeutischen Massnahmen sowie Neuraltherapie behandelt würden, seit 1998 als therapieresistent zeigten; dass und inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch bei einer allfälligen Arbeitstätigkeit eingeschränkt würde, geht aus diesem Bericht jedoch nicht hervor. Vielmehr wird darin festgehalten, dass eine Therapie bei Bedarf fortgesetzt, derzeit jedoch eine Pause eingelegt werde. Dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nur einer reduzierten Tätigkeit nachging, erscheint unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres als wahrscheinlich, zumal sich bis ins Jahr 2004 keine weiteren Arztberichte in den Akten finden. Wie die Beschwerdeführerin mittels Mietverträgen belegt, bezog sie nach ihrem Auszug aus dem Haus des Ehemannes per 15. Februar 2002 zuerst eine 3-Zimmerwohnung, wohnte ab 1. Juni 2005 in einer 61.5 m2 grossen 2-Zimmerwohnung und zog schliesslich am 1. Juli 2006 in eine (38.5 m2 grosse) 2-Zimmerwohnung um. Der Beschwerdeführerin, der spätestens seit dem Auszug aus dem Haus des Ehemannes keine Betreuungspflichten mehr oblagen und die - wie sie selber angibt - keinen speziell aufwändigen Haushalt führt, wäre es bei vollständiger Gesundheit daher grundsätzlich bereits per 15. Februar 2002 zumutbar gewesen, vollzeitlich zu arbeiten. Dass die Beschwerdeführerin während langer Zeit aus freien Stücken darauf verzichtete, einer zeitaufwändigeren Erwerbstätigkeit nachzugehen, lässt sich unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres ausschliessen. Mit der Beschwerdeführerin und entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist jedoch auch davon auszugehen, dass sich deren finanzielle Verhältnisse bereits vor dem Einspracheentscheid so erheblich geändert haben, dass nicht ohne Weiteres mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden durfte, dass die Beschwerdeführerin selbst bei intakter Gesundheit nur mehr einer im bisherigen Umfang reduzierten Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Wiewohl der von ihr ins Recht gelegte Entscheid des Amtsgerichts [...] erst am 3. Dezember 2007, somit nach dem Einspracheentscheid, erging, geht aus ihm doch klar hervor, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin dieser von sich aus für die Monate Januar und Februar 2007 nur noch EUR 500.- statt EUR 920.- bezahlte und diese Reduktion für den Zeitraum ab März 2007 vom Gericht bestätigt wurde. Dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, wie sich aus demselben Urteil ergibt, gestützt auf eine einstweilige Anordnung des Gerichts dazu verpflichtet worden war, der Beschwerdeführerin ab März 2007 einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in der Höhe von EUR 700.- zu bezahlen, vermag daran nichts zu ändern.

E. 3.5 Aufgrund der vorangehenden Erwägungen muss der Schluss gezogen werden, dass der Einspracheentscheid der Vorinstanz - zumindest soweit er den Status der Beschwerdeführerin und die damit verbundenen Rechtsfolgen betrifft - zustande kam, ohne dass alle rechtswesentlichen Sachverhaltselemente abgeklärt und gewürdigt worden wären. Ob die Vorinstanz für die Berechnung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin zu Recht die gemischte Methode anwandte, lässt sich daher ohne weitere Abklärungen bzw. ohne vertiefte Auseinandersetzung mit allen wesentlichen Sachverhaltselementen ebensowenig beantworten wie die Frage, ob sie - falls sie die gemischte Methode tatsächlich zu Recht anwandte - bei der konkreten Berechnung des Invaliditätsgrades resp. bei der hypothetischen Veranschlagung jener Anzahl Arbeitsstunden, die von der Beschwerdeführerin ohne Invalidität geleistet würde, von einem Wert ausging, der als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zu neuerlichem Entscheid unter Würdigung aller wesentlichen Sachverhaltselemente an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Im Rahmen ihrer ergänzenden Sachverhaltsabklärungen wird die Vorinstanz auch zu prüfen haben, wie es sich mit dem in den Akten erwähnten psychischen Leiden der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf ihre Erwerbsfähigkeit verhält.

E. 5 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 VwVG).

E. 6 Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Ihr Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung ist somit von Amtes wegen festzusetzen. Aufgrund des Arbeitsumfangs erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (exkl. Mehrwertsteuer) praxisgemäss als angemessen. Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung des Rechtsvertreters an die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuergesetz, aMWSTG, in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c aMWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE bzw. materiell übereinstimmend Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer, MWSTG, SR 641.20, in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; siehe auch Art. 112 MWSTG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2007 wird aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); die Vorinstanz (Ref-Nr. 944.49.820.112); das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Urs Küpfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8511/2007 {T 0/2} Urteil vom 24. März 2010 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Urs Küpfer Parteien X._______, vertreten durch Advokat Y._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV, Einspracheentscheid vom 12. November 2007. Sachverhalt: A. Die schweizerische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: die Versicherte oder die Beschwerdeführerin), geboren am [...], wohnhaft in [...] (DE), war von 1965 bis 31. Juli 1978 mit wenigen Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die AHV/IV. Nach ihrem Umzug nach Deutschland arbeitete sie bis ca. 1984 als Kassierin und Schreibkraft, war dann bis 2001 als Hausfrau tätig und seit 13. Februar 2001 bis zu ihrer Krankschreibung am 15. Juni 2004 stundenweise als Sortierkraft bei [...]. B. Gemäss den Angaben im Formular vom 26. Juli 2004, das die Landesversicherungsanstalt [...] (im Folgenden: die LVA) der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelte, stellte die Versicherte am 15. Juni 2004 einen Antrag zum Bezug einer Invalidenrente. Mit Schreiben vom 1. September 2004 teilte die LVA, Abteilung Auslandsrenten, der Schweizerischen Ausgleichskasse mit, dass der Antrag auf eine deutsche "Rente wegen voller Erwerbsminderung" abgelehnt worden sei. Als Grund wurde angegeben, dass eine "teilweise Erwerbsminderung (volle Erwerbsminderung) bzw. Berufsunfähigkeit" nicht vorliege. Dagegen legte die Versicherte am 15. September 2004 Widerspruch ein. Sie machte dabei geltend, die LVA schreibe lediglich, dass sie unter einer chronifizierten Somatisierungsstörung unter dem Bild eines Chronic Fatigue Syndroms leide. Dies entspreche jedoch nicht ihrem gesamten Gesundheitszustand; sie habe schwere Depressionen und befinde sich daher in ständiger Behandlung. Aufgrund ihrer Erkrankung fühle sie sich nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit von bis zu 6 Stunden oder mehr auszuüben. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 forderte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder die Vorinstanz) die Versicherte zur Vorlage weiterer Unterlagen auf und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Schreiben vom 11. August 2005 setzte die LVA die Schweizerische Ausgleichskasse darüber in Kenntnis, dass das Widerspruchsverfahren am 27. Juli 2005 durch "teilweise Abhilfe" abgeschlossen worden sei. Es werde eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer ab 1. Juli 2004 und anstelle dieser für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit gezahlt. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 anerkannte die Deutsche Rentenversicherung [...] einen Anspruch auf eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2005. C. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 wies die IVSTA das Begehren um Ausrichtung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ab. Zur Begründung wurde angeführt, aus den Akten ergebe sich, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Der Versicherten sei trotz des Gesundheitsschadens noch immer in rentenausschliessender Weise eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich sowie eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Teilzeit-Tätigkeit zumutbar. D. Dagegen erhob die Versicherte am 28. Dezember 2005 Einsprache. Zur Begründung verwies sie auf einen Bericht des sie behandelnden Allgemeinmediziners, Dr. med. A._______, vom 23. Dezember 2005, worin dieser festhielt, dass sie vom 15. Juni 2004 bis Ende Juli 2005 "arbeitsunfähig krankgeschrieben" gewesen sei. Daraufhin sei sie von ihrem Arbeitgeber, [...], gedrängt worden, einen Auflösungsvertrag zu unterschreiben. Dadurch habe sie ihre Krankenkassenzugehörigkeit verloren und sei gezwungen gewesen, sich ab dem 7. August 2005 als arbeitslos zu melden, obschon sie wegen andauernder Krankheit nicht vermittlungsfähig gewesen sei. Mit Schreiben vom 20. Mai 2006 reichte die Versicherte einen zusätzlichen Arztbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. med. B._______ vom 9. Mai 2006 ein; dieser attestiert das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit auf Dauer. Im seinem Schlussbericht vom 12. April 2007 beurteilte der RAD Rhone, dem die Vorinstanz auch die neu ins Recht gelegten Unterlagen unterbreitet hatte, die Versicherte, die an einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung und zunehmend auch an psychischen Störungen leide, als in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % (ab 15. Juni 2004), in einer angepassten Tätigkeit als Sortiererin [...] ab 15. Juni 2004 zu 0 %, ab November 2004 zu 25 %, ab Januar 2005 zu 50 % und ab Mai 2006 zu 75 % arbeitsunfähig. Mit Bescheid vom 22. August 2007 teilte die Deutsche Rentenversicherung [...] der Versicherten mit, dass die am 17. Oktober 2005 gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung weiterhin auf Zeit bis zum 31. Dezember 2010 geleistet werde. Durch Schreiben vom 22. August 2007 setzte die Deutsche Rentenversicherung [...] die Schweizerische Ausgleichskasse darüber in Kenntnis. E. Am 12. November 2007 wies die Vorinstanz die Einsprache der Versicherten ab. Zur Begründung hielt sie fest, bei Teilerwerbstätigen wie der Versicherten, die neben der Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgten, werde zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die sog. gemischte Methode angewandt. Dabei werde der Invaliditätsgrad für die Teilerwerbstätigkeit nach der allgemeinen Methode ermittelt, die Einschränkungen im Haushalt anhand einer Haushaltabklärung bestimmt und schliesslich die Einschränkungen aus beiden Tätigkeiten zusammengezählt. Für die Versicherte ergebe sich so eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35 %. Die Invalidität liege somit unter den 40 %, die einen Anspruch auf eine Rente zu begründen vermöchten. F. Gegen den Einspracheentscheid der IVSTA vom 12. November 2007 erhob die Versicherte, vertreten durch Advokat Y._______, am 14. Dezember 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit den Anträgen, dieser Entscheid sei aufzuheben, und die Angelegenheit sei zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses. In der Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Invalidität zu Unrecht keinen Einkommensvergleich durchgeführt und den Sachverhalt nur mangelhaft abgeklärt. G. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos abgeschrieben. H. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Februar 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Mit ihrer auf den 16. Mai 2007 (recte 2008) datierten Replik hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren fest. Zur Begründung wird nun im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Invalidität zu Unrecht die sog. gemischte Methode angewandt. Die Beschwerdeführerin hält diesbezüglich fest, dass sie sich nicht mehr um den längst volljährig gewordenen, seit der Trennung beim Vater lebenden Sohn kümmern müsse. Weiter weist sie darauf hin, dass sie zwischen der Erstellung des Fragebogens und dem Einspracheentscheid zweimal in eine jeweils kleinere Wohnung umgezogen sei, was sie mit drei Mietverträgen vom 15. Februar 2002, 1. Juni 2005 sowie 1. Juli 2006 belegt. Vor diesem Hintergrund argumentiert die Beschwerdeführerin, sie wäre ohne gesundheitliche Probleme neben ihrer angestammten Erwerbstätigkeit in keinem anderen für das IVG (zitiert in nachfolgender E. 1.1.1) resp. die Berechnung einer Rente relevanten Aufgabenbereich mehr tätig. Ob ein solcher Aufgabenbereich vorliege, sei bei Teilzeiterwerbstätigen zudem nicht automatisch anzunehmen, sondern von der Verwaltung abzuklären, was sich aus einem in Kopie beigelegten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2007 (IV 67511) ergebe. Die Invalidität müsse hier somit ausschliesslich nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bemessen werden. Für den Fall, dass dennoch die gemischte Methode zur Anwendung kommen sollte, sei festzuhalten, dass die kaum begründete Einschränkung im Haushalt von nur 7.5 % nicht stimmen könne. Im Übrigen hätte sie ihre Erwerbstätigkeit mit Sicherheit vom Januar 2007 an ausbauen müssen, da der Ex-Ehemann die Unterhaltszahlungen ab diesem Datum von sich aus von monatlich DEM 1'800.- auf monatlich EUR 500.- gekürzt habe und das Amtsgericht [...] die von ihr dagegen erhobene Klage am 3. Dezember 2007 abgewiesen habe. J. Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 orientierte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht, dass sie von der Replik Kenntnis genommen habe und an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhalte. K. Auf die dargelegten sowie weitere Vorbringen und Eingaben der Verfahrensbeteiligten wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die IVSTA ist als Bundesbehörde eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen. Im Streit liegt der Einspracheentscheid der IVSTA vom 12. November 2007. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.1.2 Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). 1.1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). 1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Aus diesem Grund ging die Instruktion des vorliegenden Falles im März 2009 auf eine Richterin der Abteilung II über. Der Spruchkörper setzt sich demnach (neu) zusammen aus den Richtern Vera Marantelli (Abteilung II), Stefan Mesmer (Abteilung III) und Eva Schneeberger (Abteilung II). 2. 2.1 2.1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die Bestimmungen des ATSG. 2.1.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige, sodass sich ihre Ansprüche gegenüber der IV grundsätzlich nach schweizerischem Recht bestimmen. Da sie aber Wohnsitz in Deutschland hat, ist das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72) oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Die Bemessung des Invaliditätsgrads richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4), wobei zu beachten ist, dass das Diskriminierungsverbot verlangt, dass Schweizer Bürger nicht schlechter gestellt werden als EU-Bürger. Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines Mitgliedstaates aber bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG). 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 12. November 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und der IVV abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen - also auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision). Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129, 5155). Im Folgenden werden deshalb die bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert. 3. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG, in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während 12 Monaten, also einem Jahr, Beiträge an die schweizerische Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin invalid im Sinne des Gesetzes ist. 3.1 Laut Art. 8 Abs. 1 ATSG ist unter dem Begriff der Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zu verstehen. Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Seit 1. Januar 2004 besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60 %, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50 % und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 3.3 Art. 29 Abs. 1 IVG schreibt vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 52 N. 13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b: labiles pathologisches Geschehen; z.B. langdauernde Krankheit). Für die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, dass in absehbarer Zeit keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen wird (BGE 119 V 98 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei Amputationen (ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen die genannten restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälliger Rentenanspruch entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt, stets nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Mit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Wartezeit von einem Jahr wird eine Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Invalidenversicherung und denjenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung bezweckt; letztere haben während der Wartezeit in erster Linie für den Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall aufzukommen (BGE 111 V 21 E. 3a). Nach Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. 3.4 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob eine versicherte Person als ganztägig, teilzeitig oder nicht erwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich). 3.4.1 Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 125 V 146 E. 2c, 133 V 477 E. 6.3, 133 V 504 E. 3.3, je mit Hinweisen). 3.4.2 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Hausfrauen, die vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ganztägig erwerbstätig waren, die sog. gemischte Methode anzuwenden (vgl. BGE 130 V 393 mit Hinweisen). Dabei wird die Invalidität im Bereich der Erwerbstätigkeit auf Grund des Einkommensvergleichs bestimmt, im Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt jedoch anhand des Betätigungsvergleichs bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG). Danach wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt. Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliesslich aus einer Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten. Entscheidend ist danach nicht, ob der versicherten Person im Gesundheitsfall eine volle Erwerbstätigkeit zugemutet werden könnte, sondern ob sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, in einem Vollpensum erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode dient jedoch nicht einzig dem Schutz derjenigen Personen, denen eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht zugemutet werden kann, sondern einer möglichst wirklichkeitsgerechten Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet demnach auch dann Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zwar eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 477 E. 6.3). 3.4.3 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, gemäss den Feststellungen ihres ärztlichen Dienstes sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Sortiererin zwar ab dem 15. Juni 2004 zu 100 % arbeitsunfähig, in den Verweisungstätigkeiten, wie z.B. Registrieren, Klassieren, Archivieren, interne Kurierdienste, Empfang, Verkäuferin (ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg, ohne Einflüsse von Lärm, Feuchtigkeit, Kälte, Hitze und ohne schwere Arbeiten, keine Nacht- oder Schichtarbeit) aber vollzeitig erwerbsfähig. Die sachkundige Auswertung des Fragebogens für die im Haushalt tätigen Versicherten durch den medizinischen Dienst habe eine Arbeitsunfähigkeit im Haushaltsbereich von 7.5 % ergeben. Bei einer Gewichtung der Arbeitstätigkeit im Beruf und in der Haushaltstätigkeit erleide die Beschwerdeführerin, nach der gemischten Methode berechnet, eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit von 35 %. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, dass die Vorinstanz keinen Einkommensvergleich vorgenommen habe. Dabei bestreitet sie nicht, dass sie nur einer Teilzeittätigkeit nachging, ansonsten aber Anspruch auf Unterhaltsbeiträge ihres Ex-Ehemannes hatte. Sie macht in ihrer Beschwerde vom 14. Dezember 2007 jedoch geltend, es laufe ein Verfahren auf Aufhebung der Unterhaltsbeiträge, was - wenn sie nicht krank geworden wäre - eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit erforderlich gemacht hätte. Zudem weist sie darauf hin, dass sie ihr Pensum von 12 Wochenstunden aufrechterhalten hätte, wenn nicht eine Reduktion auf Grund der Sparmassnahmen nötig geworden wäre. Gegenüber einer Normalarbeitszeit entspräche dies einem Pensum von 31 %. In der Replik vom 15. Mai 2007 macht sie weiter geltend, dass ihr (Ex-) Ehemann auf Grund einer am 27. Juli 2000 abgeschlossenen Vereinbarung ursprünglich dazu verpflichtet gewesen sei, ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von DEM 2'000.- (EUR 1'022.-) zu leisten, sich dieser Beitrag in der Folge ihres Auszugs aus dem Haus des Ehemannes im Februar 2001 auf DEM 1'800.- (EUR 920.-) reduziert habe und vom Ex-Ehemann selber per Januar 2007 auf EUR 500.- monatlich gekürzt worden sei. Das Amtsgericht [...] habe den Unterhaltsbeitrag in der Höhe von EUR 500.- mit Urteil vom 3. Dezember 2007 bestätigt. Sie hätte deshalb ihre Erwerbstätigkeit mit Sicherheit ab Anfang 2007 und somit vor dem Einspracheentscheid ausbauen müssen. Weiter weist sie darauf hin, dass sie zwischen den Haushaltabklärungen und dem Einspracheentscheid zweimal in eine jeweils kleinere Wohnung umgezogen sei. 3.4.4 Wie vorangehend erwähnt, beurteilt sich die Statusfrage praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben. Im vorliegenden Fall ist somit auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich bis zum 12. November 2007 entwickelte. Auf Grund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 1984 bis am 1. Februar 2001, als sie nach der Trennung von ihrem Mann eine Stelle bei ihrem zumindest bis zum vorinstanzlichen Entscheid letzten Arbeitgeber, [...], annahm, ausschliesslich als Hausfrau und Mutter tätig gewesen war. Gemäss einem Schreiben ihres letzten Arbeitgebers vom 1. Februar 2005 hatte die Beschwerdeführerin, die ab dem 15. Juni 2004 krankgeschrieben war, dort bis einschliesslich 31. Juli 2005 eine tariflich gesicherte Wochenarbeitszeit von 12 Stunden. Diese war ab 1. Mai 2004 aus betrieblichen Gründen auf 10 Stunden reduziert worden. Die Wochenarbeitszeit einer Vollarbeitskraft würde gemäss den Angaben des letzten Arbeitgebers 38.5 Stunden betragen. Aus einem bei den Akten liegenden Arztbericht von Dr. med. C._______, [...], vom 31. März 2000, der die Beschwerdeführerin gemäss seinen Angaben seit dem 24. Juli 1997 ambulant ärztlich betreut, geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen "CFS mit ausgeprägter Erschöpfungssymptomatik, Depressionen, chron. Infektanfälligkeit, chron. Schmerzen in allen WS-Abschnitten mit Lumbalgie, HWS- Syndrom mit Kopfschmerzen, Schulter-Arm-Syndrom mit Parästhesien der Hände, BWS-Syndrom mit gastrointestinalen Beschwerden, Beckenschiefstand und ISG-Blockierung bds." behandelt wird, wobei sich die Beschwerden, die mit chirotherapeutischen Massnahmen sowie Neuraltherapie behandelt würden, seit 1998 als therapieresistent zeigten; dass und inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch bei einer allfälligen Arbeitstätigkeit eingeschränkt würde, geht aus diesem Bericht jedoch nicht hervor. Vielmehr wird darin festgehalten, dass eine Therapie bei Bedarf fortgesetzt, derzeit jedoch eine Pause eingelegt werde. Dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nur einer reduzierten Tätigkeit nachging, erscheint unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres als wahrscheinlich, zumal sich bis ins Jahr 2004 keine weiteren Arztberichte in den Akten finden. Wie die Beschwerdeführerin mittels Mietverträgen belegt, bezog sie nach ihrem Auszug aus dem Haus des Ehemannes per 15. Februar 2002 zuerst eine 3-Zimmerwohnung, wohnte ab 1. Juni 2005 in einer 61.5 m2 grossen 2-Zimmerwohnung und zog schliesslich am 1. Juli 2006 in eine (38.5 m2 grosse) 2-Zimmerwohnung um. Der Beschwerdeführerin, der spätestens seit dem Auszug aus dem Haus des Ehemannes keine Betreuungspflichten mehr oblagen und die - wie sie selber angibt - keinen speziell aufwändigen Haushalt führt, wäre es bei vollständiger Gesundheit daher grundsätzlich bereits per 15. Februar 2002 zumutbar gewesen, vollzeitlich zu arbeiten. Dass die Beschwerdeführerin während langer Zeit aus freien Stücken darauf verzichtete, einer zeitaufwändigeren Erwerbstätigkeit nachzugehen, lässt sich unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres ausschliessen. Mit der Beschwerdeführerin und entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist jedoch auch davon auszugehen, dass sich deren finanzielle Verhältnisse bereits vor dem Einspracheentscheid so erheblich geändert haben, dass nicht ohne Weiteres mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden durfte, dass die Beschwerdeführerin selbst bei intakter Gesundheit nur mehr einer im bisherigen Umfang reduzierten Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Wiewohl der von ihr ins Recht gelegte Entscheid des Amtsgerichts [...] erst am 3. Dezember 2007, somit nach dem Einspracheentscheid, erging, geht aus ihm doch klar hervor, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin dieser von sich aus für die Monate Januar und Februar 2007 nur noch EUR 500.- statt EUR 920.- bezahlte und diese Reduktion für den Zeitraum ab März 2007 vom Gericht bestätigt wurde. Dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, wie sich aus demselben Urteil ergibt, gestützt auf eine einstweilige Anordnung des Gerichts dazu verpflichtet worden war, der Beschwerdeführerin ab März 2007 einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in der Höhe von EUR 700.- zu bezahlen, vermag daran nichts zu ändern. 3.5 Aufgrund der vorangehenden Erwägungen muss der Schluss gezogen werden, dass der Einspracheentscheid der Vorinstanz - zumindest soweit er den Status der Beschwerdeführerin und die damit verbundenen Rechtsfolgen betrifft - zustande kam, ohne dass alle rechtswesentlichen Sachverhaltselemente abgeklärt und gewürdigt worden wären. Ob die Vorinstanz für die Berechnung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin zu Recht die gemischte Methode anwandte, lässt sich daher ohne weitere Abklärungen bzw. ohne vertiefte Auseinandersetzung mit allen wesentlichen Sachverhaltselementen ebensowenig beantworten wie die Frage, ob sie - falls sie die gemischte Methode tatsächlich zu Recht anwandte - bei der konkreten Berechnung des Invaliditätsgrades resp. bei der hypothetischen Veranschlagung jener Anzahl Arbeitsstunden, die von der Beschwerdeführerin ohne Invalidität geleistet würde, von einem Wert ausging, der als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist. 4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zu neuerlichem Entscheid unter Würdigung aller wesentlichen Sachverhaltselemente an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Im Rahmen ihrer ergänzenden Sachverhaltsabklärungen wird die Vorinstanz auch zu prüfen haben, wie es sich mit dem in den Akten erwähnten psychischen Leiden der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf ihre Erwerbsfähigkeit verhält. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 VwVG). 6. Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Ihr Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung ist somit von Amtes wegen festzusetzen. Aufgrund des Arbeitsumfangs erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (exkl. Mehrwertsteuer) praxisgemäss als angemessen. Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung des Rechtsvertreters an die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuergesetz, aMWSTG, in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c aMWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE bzw. materiell übereinstimmend Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer, MWSTG, SR 641.20, in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; siehe auch Art. 112 MWSTG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2007 wird aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); die Vorinstanz (Ref-Nr. 944.49.820.112); das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Urs Küpfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: