Einreise
Sachverhalt
A. Der aus Bosnien und Herzegowina stammende A._______ (geboren __ ____________, nachfolgend Beschwerdeführer) reiste im Sommer 1990 im Rahmen des Familiennachzugs (Verbleib bei der Mutter) in die Schweiz ein. Seither verfügte er über eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Während seiner Anwesenheit hierzulande geriet er wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt. In den Jahren 1996 und 1997 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstössen gegen die kantonale Waffenordnung und das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) dreimal zu Bussen und in einem Fall zusätzlich zu einer Haftstrafe von fünf Tagen verurteilt. Mit Strafbescheid vom 2. Februar 1998 erkannte ihn das Untersuchungsrichteramt St. Gallen der mehrfachen Zuwiderhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) schuldig (Kauf und Konsum von Kokain), was eine Busse von Fr. 120.-- nach sich zog. Wegen schwerer Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfacher Zuwiderhandlungen gegen das BetmG, mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz [WG, SR 514.54]) sowie mehrerer grober Verkehrsregelverletzungen wurde er vom Bezirksgericht Unterrheinthal am 8. November 2002 sodann zu einer Gefängnisstrafe von zwölf Monaten, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Ab November 1999 erhielt der Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nur noch unter Vorbehalt der Anordnung fremdenpolizeilicher Massnahmen im Falle rechtskräftiger strafrechtlicher Urteile. B. Mit Verfügung vom 2. Mai 2005 lehnte es das Ausländeramt des Kantons St. Gallen ab, die Aufenthaltsbewilligung ein weiteres Mal zu verlängern. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen bestätigte diesen Entscheid auf Rekurs hin am 23. September 2005. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 20. Dezember 2005 in letzter Instanz ab. C. Am 5. Januar 2006 dehnte das BFM die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz aus und forderte den Beschwerdeführer auf, das Land bis zum 14. März 2006 zu verlassen. In der Folge kehrte der Betroffene am 26. April 2006 in sein Heimatland zurück. Die Ausdehnungsverfügung blieb unangefochten. D. Aufgrund dieses Sachverhalts verhängte die Vorinstanz am 12. April 2006 über den Beschwerdeführer eine ab dem 15. März 2006 gültige Einreisesperre für die Dauer von zehn Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Verhalten des Beschwerdeführers habe wiederholt zu schweren Klagen und gerichtlichen Verurteilungen Anlass gegeben, weswegen seine Anwesenheit hierzulande unerwünscht sei. E. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter sei eine Einreisesperre von höchstens drei Jahren zu verhängen. Im Wesentlichen lässt er hierzu vorbringen, sämtliche der ihm zur Last gelegten Delikte lägen bereits etliche Jahre zurück. Sie fielen zudem in einen Zeitraum, in welchem er selbst drogenabhängig gewesen sei. Aufgrund seines Verhaltens in den vergangenen Jahren dürfe davon ausgegangen werden, dass er inskünftig keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr darstelle. F. In seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2006 schliesst das Bundesamt auf Abweisung der Beschwerde, wobei es ausführt, angesichts der schwerwiegenden Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bemesse sich eine Bewährungszeit von drei Jahren zumindest aus fremdenpolizeilicher Sicht als viel zu kurz. Der Beschwerdeführer sei anzuhalten, das behauptete Wohlverhalten vorerst über einen längere Zeitspanne hinweg unter Beweis zu stellen. G. Die Parteivertreterin verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreisesperre unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener nach Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 - 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3.1 Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG). Während der Einreisesperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Satz 3 ANAG).
E. 3.2 Als "unerwünscht" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG gelten nach ständiger Praxis Fremde, deren Vorleben bzw. konkretes Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen oder deren Fernhaltung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.1, 62.28, 60.4, 58.53; ferner Peter Sulger Büel, Vollzug von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1984 = Europäische Hochschulschriften, Reihe ll, Rechtswissenschaft, Bd. 352, Bern usw. 1984, S. 79 f. mit weiteren Nachweisen). Die Einreisesperre stellt aber keine Strafe im Sinne eines sozialethischen Unwerturteils, sondern eine präventivpolizeiliche Administrativmassnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VPB 63.1, 62.28, 60.4, 58.53). Der unbestimmte Rechtsbegriff des "unerwünschten Ausländers" gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG ist dabei nach den üblichen Methoden dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend auszulegen (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungrecht, Bern 1986, S. 147; Francesco Bertossa, Der Beurteilungsspielraum, Diss. Bern 1984, ASR Heft 489, S. 39).
E. 3.3 Ausländer, die (wie der Beschwerdeführer) vorsätzlicher Straftaten schuldig gesprochen werden, gelten in der Regel als unerwünscht. Bei der Umschreibung der Eingriffsvoraussetzungen im Falle einer Straftat ist davon auszugehen, dass bei ordnungsrechtlicher Würdigung des inkriminierten Verhaltens eine Fernhaltemassnahme aus spezial- und/oder generalpräventiven Gründen geboten sein kann. Einerseits kann eine Straftat Indiz für die Annahme sein, der Ausländer werde erneut delinquieren, wobei angesichts eines schweren Verstosses gegen die öffentliche Ordnung die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung eher anzunehmen ist als bei leichten Verfehlungen. Andererseits kann ein strafbares Verhalten die Notwendigkeit begründen, mittels regelmässiger Fernhaltepraxis darauf hinzuwirken, dass andere in der Schweiz lebende Ausländer von Ordnungsverstössen der betreffenden Art absehen. Die aus sicherheitspolizeilichen Gründen verfügte Fernhaltemassnahme ist indessen weder Regelfolge einer in der Schweiz oder im Ausland verübten und abgeurteilten Straftat, noch hat sie eine solche zur Voraussetzung.
E. 4.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeitspanne von 1996 bis 2002 wiederholt strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden musste. Bei den letzten beiden Verurteilungen standen Verstösse gegen das BetmG im Vordergrund. Dem Strafbescheid des Untersuchungsrichteramtes St. Gallen vom 2. Februar 1998 lag der Kauf und Konsum von Kokain, dem Urteil des Bezirksgerichts Unterrheintal vom 8. November 2002 Handel mit Kokain sowie Eigenkonsum von Kokain zu Grunde. Aus fremdenpolizeilicher Sicht negativ ins Gewicht fällt vor allem der An- und Verkauf, die Vermittlung und die Abgabe von Kokain, geschah dies doch in einem Umfang, der die Grenze zum schweren Fall bezüglich Menge und Reinheitsgrad überschritt. Die Strafbehörde hat das Verschulden des Beschwerdeführers in diesem Fall denn als schwer eingestuft (siehe hierzu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2005, E. 2b/cc).
E. 4.2 Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind während einer gewissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der Zunahme solcher Straftaten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das BetmG mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weit möglich zu gewährleisten (vgl. dazu auch BGE 131 ll 352 E. 4.3.1 S. 359 f.). Aufgrund des unter E. 3.2 und 3.3 Gesagten stellte es aber ebenfalls einen legitimen Zweck dar, wegen der übrigen Zuwiderhandlungen (Verstösse gegen das Waffengesetz und die kantonale Waffenordnung, Zuwiderhandlungen gegen das SVG [insbesondere Lenken eines Personenwagens unter Drogeneinfluss]) eine Einreisesperre - verstanden als sicherheitspolizeilich motivierte Gefahrenabwehr - zu erlassen. Damit ist der Beschwerdeführer als unerwünschter Ausländer im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANG zu betrachten.
E. 5 Gegen eine Einreisesperre bzw. die Verhängung einer Fernhaltemassnahme dieser Dauer sprechen nach Auffassung der Parteivertreterin vorab der Umstand, dass alle Straftaten schon einige Zeit zurückliegen und in einen Zeitraum fallen, in welchem der Beschwerdeführer selber noch Drogen konsumierte. Ferner wird auf das seitherige Verhalten des Betroffenen und seine familiäre Situation verwiesen.
E. 5.1 Die Verwaltungsbehörden entscheiden nach dem Prinzip der Gewaltentrennung unabhängig von den tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Strafrichters. Liegt ein Urteil vor, werden sie im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit allerdings nicht ohne Not davon abweichen. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 ll 215 E. 3.1 S. 216, BGE 120 lb 129 E. 5b S. 132, BGE 114 lb 1 E. 3a S. 3 f., René A. Rhinow/Beat Krähenmann: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5. und 6. Auflage von Imboden/Rhinow, Basel und Frankfurt a.M., Nr. 49 Vlllc und Nr. 142, mit weiteren Nachweisen). Voraussetzung der strafrechtlichen Sanktion ist das Vorliegen eines Straftatbestandes sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht. Sie ist dem Resozialisierungsgedanken verpflichtet, während bei der administrativen Massnahme im Sinne einer objektivierenden Betrachtungsweise die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (BGE 131 ll 352 E. 4.3.2 S. 360, BGE 130 ll 493 E. 4.2 S. 500 f., BGE 125 ll 105 E. 2c S. 109 f., BGE 114 lb 1 E. 3a S. 3 f., VPB 41.94). Die in der Beschwerdeschrift vom 15. Mai 2006 angesprochenen Gesichtspunkte (Konnex zwischen Delinquenz und Drogenkonsum, Verhalten nach den Taten) sind zwar ebenfalls zu berücksichtigen, ihnen kann jedoch nicht die gleiche Bedeutung wie im Strafrecht zukommen (BGE 130 ll 493 E. 4.2 S. 500 f., BGE 130 ll 176 E. 4.3.3 S. 188, BGE 129 ll 215 E. 3.2 S. 217).
E. 5.2 Nur schon wegen des Urteils des Bezirksgerichts Unterrheintal vom 8. November 2002 vermag der seit der letzten Verurteilung eingetretene Zeitablauf an der objektiven Schwere der Taten nichts zu ändern. Wer seinen Aufenthaltsstatus hierzulande dazu missbraucht, im Handel mit harten Drogen mitzuwirken, muss generell damit rechnen, dass er in fremdenpolizeilicher Hinsicht über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingestuft wird. Die Gesamtheit der Vorstrafen berechtigt von daher zur Annahme, die Zeit, während welcher sich der Beschwerdeführer bewährt habe, dauere noch nicht derart lang, als dass bereits im April 2006 (dem Datum des Erlasses der angefochtenen Verfügung) von einer festen Wandlung hätte ausgegangen werden können. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt zur Auffassung gelangte, die solcherart tangierten Sicherheitsinteressen liessen sich nicht allein mit der Verweigerung einer Aufenthaltsregelung bannen.
E. 6 Die Rechtsvertreterin erachtet die verhängte Fernhaltemassnahme ferner deshalb als unverhältnismässig, weil nahe Angehörige des Beschwerdeführers (Ehefrau, Mutter, Geschwister) in der Schweiz wohnen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer war vom 14. Januar 2001 bis zum 7. März 2003 mit einer Schweizerin und vom 25. Mai 2004 bis im November 2005 mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau verheiratet. Beide Ehen blieben kinderlos. Gemäss Beschwerdeschrift ist er im März 2006 wiederum eine Ehe mit einer Staatsangehörigen aus Bosnien und Herzegowina eingegangen. Näheres hierzu (Name, fremdenpolizeilicher Status der dritten Frau, etc.) ist nicht bekannt. Die Erteilung eines Anwesenheitsrechts bildet aber ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Verfahren im Zusammenhang mit der Administrativmassnahme (Einreisesperre) ist von demjenigen betreffend Aufenthaltsregelung zu unterscheiden (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2A.43/2000 vom 12. April 2000, E. 1a und 2A.19/1993 vom 10. März 1994, E. 1d). Der Beschwerdeführer hat sich zwar seinerzeit gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Wehr gesetzt, sein Ziel aber trotz Einlegens verschiedener Rechtsmittel nicht erreicht. Es kann an dieser Stelle auf den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements des Kantons St. Gallen vom 23. September 2005 und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2005 verwiesen werden. Eine Aufhebung der Einreisesperre würde somit nur bewirken, dass der Beschwerdeführer den allgemeinen, für Staatsangehörige aus Bosnien und Herzegowina geltenden Einreisebestimmungen unterstünde. Er dürfte folglich nur im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts hierzulande verweilen. Insofern relativieren sich die Auswirkungen der Einreisesperre auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers.
E. 6.2 Als weitere Milderung der negativen Folgen kommt hinzu, dass die Einreisesperre nicht als absolutes Einreiseverbot ausgestaltet ist. Sie stellt vielmehr ein Einreiseverbot mit Bewilligungsvorbehalt dar. Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen besonderer Umstände die Wirkungen der Einreisesperre auf begründetes Gesuch hin für eine begrenzte Zeit und zu bestimmten Zwecken aussetzen (die so genannte Suspension der Einreisesperre gemäss Art. 13 Abs. 1 letzter Satz ANAG). Der massnahmebelastete Ausländer wird durch besagte Fernhaltemassnahme mit anderen Worten von den allgemein geltenden Einreisebestimmungen ausgenommen und einem besonderen, wenn auch strengen Kontrollregime in Bezug auf die Einreise, die Dauer und den Zweck des Aufenthalts sowie die Wiederausreise unterstellt. Die Notwendigkeit einer Suspension stellt zwar eine administrative Erschwerung dar, sie erlaubte dem Beschwerdeführer indessen - mit gewissen Einschränkungen - das Aufrechterhalten grenzüberschreitender Kontakte zu seinen nächsten Angehörigen. Auch insoweit erweisen sich die negativen Konsequenzen der angefochtenen Verfügung als nicht sehr einschneidend. Alles in allem hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten demnach den Fernhaltegrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG gesetzt.
E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.).
E. 7.2 Mit Blick auf die Dauer der verhängten Massnahme von Belang erscheint in erster Linie der mit Urteil des Bezirksgerichts Unterrheintal vom 8. November 2002 geahndete Handel mit Kokain. Die weiteren durch die unerlaubten Handlungen des Beschwerdeführers tangierten öffentlichen Interessen hängen weder mit Drogenhandel zusammen noch charakterisieren sie sich im konkreten Fall als für die öffentliche Ordnung besonders gefährliche Verbrechen oder Vergehen (vgl. BGE 131 ll 352 E. 4.3.1 S. 359 f.). Die damit angesprochenen Verstösse gegen die Waffengesetzgebung und das SVG sowie der Eigenkonsum von Kokain stellen zwar keine Bagatellen dar, das Vorgehen des Betroffenen bei der Verübung besagter Strafhandlungen weist jedoch keine besondere Schwere auf. Abgesehen davon wurde selbst bei der gravierendsten Tat noch die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges gewährt.
E. 7.3 Der Zweck, das Verhalten von in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländer zu steuern, darf nicht derart verselbständigt werden, dass andere Umstände des Falles als praktisch bedeutungslos zurücktreten. In diesem Sinne hat die Vorinstanz gewissen, unter den vorliegenden Begebenheiten mitzuberücksichtigenden Aspekten zu wenig Rechnung getragen. Dies gilt vorab für die vergleichsweise lange Zeitspanne zwischen der Begehung der einzelnen Taten bzw. den Urteilen einerseits, dem Erlass der Einreisesperre andererseits. Dem Bundesamt ist zwar beizupflichten, dass von Drogendelinquenten eine längere Bewährungsfrist verlangt werden darf. Das diesbezügliche Urteil des Bezirksgerichts Unterrheintal lag, als die Fernhaltemassnahme angeordnet wurde, indessen dreieinhalb Jahre zurück, wobei sich das damals ausgesprochene Strafmass (12 Monate Gefängnis bedingt) für Handel mit harten Drogen im unteren Bereich bewegt. Kommt hinzu, dass ab Datum der letzten Strafhandlung (Konsum von Kokain im Dezember 2000) bis zur Verhängung der Einreisesperre immerhin knapp fünfeinhalb, ab dem Kauf und Verkauf von Kokain als schlimmster der hier zu würdigenden Zuwiderhandlungen (begangen im Frühjahr und Sommer 1997) sogar beinahe neun Jahre verstrichen sind. Gleich verhält es sich mit der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (anfangs 1997) und einem der SVG-Delikte (Oktober 1997). Nicht ausser Acht zu lassen gilt es in diesem Zusammenhang sodann, dass der Betroffene, sowohl was den Betäubungsmittelbereich als auch das sonstige strafrechtlich relevante Verhalten anbelangt, ab Januar 2001 nie mehr negativ in Erscheinung getreten ist. Sein betreibungsrechtlicher Leumund präsentiert sich zwar eher getrübt, straffällig geworden ist er jedoch nicht mehr. In diesem Umfang und Rahmen ist eine Tendenz zu einer nachhaltigen Wandlung feststellbar. Schliesslich bestehen aufgrund der Anwesenheitdauer von 15 Jahren gewisse Beziehungen zur Schweiz. Nähere Angaben zu den persönlichen Verhältnissen dieser Personen (Verwandte, dritte Ehefrau) fehlen allerdings, weshalb der Beschwerdeführer aus den in dieser Hinsicht unsubstantiierten Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
E. 7.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der Vorinstanz erlassene Massnahme unangemessen lang erscheint. In Würdigung der gesamten Umstände kann davon ausgegangen werden, dass dem öffentlichen Interesse mit der Beschränkung der Einreisesperre auf die Dauer von fünf Jahren hinreichend Rechnung getragen wird. Demnach ist die angefochtene Verfügung dem Grundsatze nach zwar zu bestätigen, aber in ihrer Dauer bis zum 14. März 2011 zu befristen. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
E. 8 In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die ermässigten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
- Die Einreisesperre wird auf die Dauer von fünf Jahren, bis zum 14. März 2011, beschränkt.
- Die reduzierten Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 600.-- zu entschädigen.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. 2 118 737 retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-84/2006 {T 0/2} Urteil vom 20. April 2007 Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Andreas Trommer; Richter Blaise Vuille; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch B._______, diese vertreten durch Rechtsanwältin Linda Keller, Brühlgasse 39, Postfach, 9004 St. Gallen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Einreisesperre. Sachverhalt: A. Der aus Bosnien und Herzegowina stammende A._______ (geboren __ ____________, nachfolgend Beschwerdeführer) reiste im Sommer 1990 im Rahmen des Familiennachzugs (Verbleib bei der Mutter) in die Schweiz ein. Seither verfügte er über eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Während seiner Anwesenheit hierzulande geriet er wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt. In den Jahren 1996 und 1997 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstössen gegen die kantonale Waffenordnung und das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) dreimal zu Bussen und in einem Fall zusätzlich zu einer Haftstrafe von fünf Tagen verurteilt. Mit Strafbescheid vom 2. Februar 1998 erkannte ihn das Untersuchungsrichteramt St. Gallen der mehrfachen Zuwiderhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) schuldig (Kauf und Konsum von Kokain), was eine Busse von Fr. 120.-- nach sich zog. Wegen schwerer Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfacher Zuwiderhandlungen gegen das BetmG, mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz [WG, SR 514.54]) sowie mehrerer grober Verkehrsregelverletzungen wurde er vom Bezirksgericht Unterrheinthal am 8. November 2002 sodann zu einer Gefängnisstrafe von zwölf Monaten, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Ab November 1999 erhielt der Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nur noch unter Vorbehalt der Anordnung fremdenpolizeilicher Massnahmen im Falle rechtskräftiger strafrechtlicher Urteile. B. Mit Verfügung vom 2. Mai 2005 lehnte es das Ausländeramt des Kantons St. Gallen ab, die Aufenthaltsbewilligung ein weiteres Mal zu verlängern. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen bestätigte diesen Entscheid auf Rekurs hin am 23. September 2005. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 20. Dezember 2005 in letzter Instanz ab. C. Am 5. Januar 2006 dehnte das BFM die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz aus und forderte den Beschwerdeführer auf, das Land bis zum 14. März 2006 zu verlassen. In der Folge kehrte der Betroffene am 26. April 2006 in sein Heimatland zurück. Die Ausdehnungsverfügung blieb unangefochten. D. Aufgrund dieses Sachverhalts verhängte die Vorinstanz am 12. April 2006 über den Beschwerdeführer eine ab dem 15. März 2006 gültige Einreisesperre für die Dauer von zehn Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Verhalten des Beschwerdeführers habe wiederholt zu schweren Klagen und gerichtlichen Verurteilungen Anlass gegeben, weswegen seine Anwesenheit hierzulande unerwünscht sei. E. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter sei eine Einreisesperre von höchstens drei Jahren zu verhängen. Im Wesentlichen lässt er hierzu vorbringen, sämtliche der ihm zur Last gelegten Delikte lägen bereits etliche Jahre zurück. Sie fielen zudem in einen Zeitraum, in welchem er selbst drogenabhängig gewesen sei. Aufgrund seines Verhaltens in den vergangenen Jahren dürfe davon ausgegangen werden, dass er inskünftig keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr darstelle. F. In seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2006 schliesst das Bundesamt auf Abweisung der Beschwerde, wobei es ausführt, angesichts der schwerwiegenden Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bemesse sich eine Bewährungszeit von drei Jahren zumindest aus fremdenpolizeilicher Sicht als viel zu kurz. Der Beschwerdeführer sei anzuhalten, das behauptete Wohlverhalten vorerst über einen längere Zeitspanne hinweg unter Beweis zu stellen. G. Die Parteivertreterin verzichtete auf die Einreichung einer Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreisesperre unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 1.4. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener nach Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 - 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1. Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG). Während der Einreisesperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Satz 3 ANAG). 3.2. Als "unerwünscht" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG gelten nach ständiger Praxis Fremde, deren Vorleben bzw. konkretes Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen oder deren Fernhaltung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.1, 62.28, 60.4, 58.53; ferner Peter Sulger Büel, Vollzug von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1984 = Europäische Hochschulschriften, Reihe ll, Rechtswissenschaft, Bd. 352, Bern usw. 1984, S. 79 f. mit weiteren Nachweisen). Die Einreisesperre stellt aber keine Strafe im Sinne eines sozialethischen Unwerturteils, sondern eine präventivpolizeiliche Administrativmassnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VPB 63.1, 62.28, 60.4, 58.53). Der unbestimmte Rechtsbegriff des "unerwünschten Ausländers" gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG ist dabei nach den üblichen Methoden dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend auszulegen (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungrecht, Bern 1986, S. 147; Francesco Bertossa, Der Beurteilungsspielraum, Diss. Bern 1984, ASR Heft 489, S. 39). 3.3. Ausländer, die (wie der Beschwerdeführer) vorsätzlicher Straftaten schuldig gesprochen werden, gelten in der Regel als unerwünscht. Bei der Umschreibung der Eingriffsvoraussetzungen im Falle einer Straftat ist davon auszugehen, dass bei ordnungsrechtlicher Würdigung des inkriminierten Verhaltens eine Fernhaltemassnahme aus spezial- und/oder generalpräventiven Gründen geboten sein kann. Einerseits kann eine Straftat Indiz für die Annahme sein, der Ausländer werde erneut delinquieren, wobei angesichts eines schweren Verstosses gegen die öffentliche Ordnung die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung eher anzunehmen ist als bei leichten Verfehlungen. Andererseits kann ein strafbares Verhalten die Notwendigkeit begründen, mittels regelmässiger Fernhaltepraxis darauf hinzuwirken, dass andere in der Schweiz lebende Ausländer von Ordnungsverstössen der betreffenden Art absehen. Die aus sicherheitspolizeilichen Gründen verfügte Fernhaltemassnahme ist indessen weder Regelfolge einer in der Schweiz oder im Ausland verübten und abgeurteilten Straftat, noch hat sie eine solche zur Voraussetzung. 4. 4.1. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeitspanne von 1996 bis 2002 wiederholt strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden musste. Bei den letzten beiden Verurteilungen standen Verstösse gegen das BetmG im Vordergrund. Dem Strafbescheid des Untersuchungsrichteramtes St. Gallen vom 2. Februar 1998 lag der Kauf und Konsum von Kokain, dem Urteil des Bezirksgerichts Unterrheintal vom 8. November 2002 Handel mit Kokain sowie Eigenkonsum von Kokain zu Grunde. Aus fremdenpolizeilicher Sicht negativ ins Gewicht fällt vor allem der An- und Verkauf, die Vermittlung und die Abgabe von Kokain, geschah dies doch in einem Umfang, der die Grenze zum schweren Fall bezüglich Menge und Reinheitsgrad überschritt. Die Strafbehörde hat das Verschulden des Beschwerdeführers in diesem Fall denn als schwer eingestuft (siehe hierzu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2005, E. 2b/cc). 4.2. Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind während einer gewissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der Zunahme solcher Straftaten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das BetmG mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weit möglich zu gewährleisten (vgl. dazu auch BGE 131 ll 352 E. 4.3.1 S. 359 f.). Aufgrund des unter E. 3.2 und 3.3 Gesagten stellte es aber ebenfalls einen legitimen Zweck dar, wegen der übrigen Zuwiderhandlungen (Verstösse gegen das Waffengesetz und die kantonale Waffenordnung, Zuwiderhandlungen gegen das SVG [insbesondere Lenken eines Personenwagens unter Drogeneinfluss]) eine Einreisesperre - verstanden als sicherheitspolizeilich motivierte Gefahrenabwehr - zu erlassen. Damit ist der Beschwerdeführer als unerwünschter Ausländer im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANG zu betrachten.
5. Gegen eine Einreisesperre bzw. die Verhängung einer Fernhaltemassnahme dieser Dauer sprechen nach Auffassung der Parteivertreterin vorab der Umstand, dass alle Straftaten schon einige Zeit zurückliegen und in einen Zeitraum fallen, in welchem der Beschwerdeführer selber noch Drogen konsumierte. Ferner wird auf das seitherige Verhalten des Betroffenen und seine familiäre Situation verwiesen. 5.1. Die Verwaltungsbehörden entscheiden nach dem Prinzip der Gewaltentrennung unabhängig von den tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Strafrichters. Liegt ein Urteil vor, werden sie im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit allerdings nicht ohne Not davon abweichen. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 ll 215 E. 3.1 S. 216, BGE 120 lb 129 E. 5b S. 132, BGE 114 lb 1 E. 3a S. 3 f., René A. Rhinow/Beat Krähenmann: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5. und 6. Auflage von Imboden/Rhinow, Basel und Frankfurt a.M., Nr. 49 Vlllc und Nr. 142, mit weiteren Nachweisen). Voraussetzung der strafrechtlichen Sanktion ist das Vorliegen eines Straftatbestandes sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht. Sie ist dem Resozialisierungsgedanken verpflichtet, während bei der administrativen Massnahme im Sinne einer objektivierenden Betrachtungsweise die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (BGE 131 ll 352 E. 4.3.2 S. 360, BGE 130 ll 493 E. 4.2 S. 500 f., BGE 125 ll 105 E. 2c S. 109 f., BGE 114 lb 1 E. 3a S. 3 f., VPB 41.94). Die in der Beschwerdeschrift vom 15. Mai 2006 angesprochenen Gesichtspunkte (Konnex zwischen Delinquenz und Drogenkonsum, Verhalten nach den Taten) sind zwar ebenfalls zu berücksichtigen, ihnen kann jedoch nicht die gleiche Bedeutung wie im Strafrecht zukommen (BGE 130 ll 493 E. 4.2 S. 500 f., BGE 130 ll 176 E. 4.3.3 S. 188, BGE 129 ll 215 E. 3.2 S. 217). 5.2. Nur schon wegen des Urteils des Bezirksgerichts Unterrheintal vom 8. November 2002 vermag der seit der letzten Verurteilung eingetretene Zeitablauf an der objektiven Schwere der Taten nichts zu ändern. Wer seinen Aufenthaltsstatus hierzulande dazu missbraucht, im Handel mit harten Drogen mitzuwirken, muss generell damit rechnen, dass er in fremdenpolizeilicher Hinsicht über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingestuft wird. Die Gesamtheit der Vorstrafen berechtigt von daher zur Annahme, die Zeit, während welcher sich der Beschwerdeführer bewährt habe, dauere noch nicht derart lang, als dass bereits im April 2006 (dem Datum des Erlasses der angefochtenen Verfügung) von einer festen Wandlung hätte ausgegangen werden können. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt zur Auffassung gelangte, die solcherart tangierten Sicherheitsinteressen liessen sich nicht allein mit der Verweigerung einer Aufenthaltsregelung bannen.
6. Die Rechtsvertreterin erachtet die verhängte Fernhaltemassnahme ferner deshalb als unverhältnismässig, weil nahe Angehörige des Beschwerdeführers (Ehefrau, Mutter, Geschwister) in der Schweiz wohnen. 6.1. Der Beschwerdeführer war vom 14. Januar 2001 bis zum 7. März 2003 mit einer Schweizerin und vom 25. Mai 2004 bis im November 2005 mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau verheiratet. Beide Ehen blieben kinderlos. Gemäss Beschwerdeschrift ist er im März 2006 wiederum eine Ehe mit einer Staatsangehörigen aus Bosnien und Herzegowina eingegangen. Näheres hierzu (Name, fremdenpolizeilicher Status der dritten Frau, etc.) ist nicht bekannt. Die Erteilung eines Anwesenheitsrechts bildet aber ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Verfahren im Zusammenhang mit der Administrativmassnahme (Einreisesperre) ist von demjenigen betreffend Aufenthaltsregelung zu unterscheiden (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2A.43/2000 vom 12. April 2000, E. 1a und 2A.19/1993 vom 10. März 1994, E. 1d). Der Beschwerdeführer hat sich zwar seinerzeit gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Wehr gesetzt, sein Ziel aber trotz Einlegens verschiedener Rechtsmittel nicht erreicht. Es kann an dieser Stelle auf den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements des Kantons St. Gallen vom 23. September 2005 und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2005 verwiesen werden. Eine Aufhebung der Einreisesperre würde somit nur bewirken, dass der Beschwerdeführer den allgemeinen, für Staatsangehörige aus Bosnien und Herzegowina geltenden Einreisebestimmungen unterstünde. Er dürfte folglich nur im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts hierzulande verweilen. Insofern relativieren sich die Auswirkungen der Einreisesperre auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers. 6.2. Als weitere Milderung der negativen Folgen kommt hinzu, dass die Einreisesperre nicht als absolutes Einreiseverbot ausgestaltet ist. Sie stellt vielmehr ein Einreiseverbot mit Bewilligungsvorbehalt dar. Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen besonderer Umstände die Wirkungen der Einreisesperre auf begründetes Gesuch hin für eine begrenzte Zeit und zu bestimmten Zwecken aussetzen (die so genannte Suspension der Einreisesperre gemäss Art. 13 Abs. 1 letzter Satz ANAG). Der massnahmebelastete Ausländer wird durch besagte Fernhaltemassnahme mit anderen Worten von den allgemein geltenden Einreisebestimmungen ausgenommen und einem besonderen, wenn auch strengen Kontrollregime in Bezug auf die Einreise, die Dauer und den Zweck des Aufenthalts sowie die Wiederausreise unterstellt. Die Notwendigkeit einer Suspension stellt zwar eine administrative Erschwerung dar, sie erlaubte dem Beschwerdeführer indessen - mit gewissen Einschränkungen - das Aufrechterhalten grenzüberschreitender Kontakte zu seinen nächsten Angehörigen. Auch insoweit erweisen sich die negativen Konsequenzen der angefochtenen Verfügung als nicht sehr einschneidend. Alles in allem hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten demnach den Fernhaltegrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG gesetzt. 7. 7.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.). 7.2. Mit Blick auf die Dauer der verhängten Massnahme von Belang erscheint in erster Linie der mit Urteil des Bezirksgerichts Unterrheintal vom 8. November 2002 geahndete Handel mit Kokain. Die weiteren durch die unerlaubten Handlungen des Beschwerdeführers tangierten öffentlichen Interessen hängen weder mit Drogenhandel zusammen noch charakterisieren sie sich im konkreten Fall als für die öffentliche Ordnung besonders gefährliche Verbrechen oder Vergehen (vgl. BGE 131 ll 352 E. 4.3.1 S. 359 f.). Die damit angesprochenen Verstösse gegen die Waffengesetzgebung und das SVG sowie der Eigenkonsum von Kokain stellen zwar keine Bagatellen dar, das Vorgehen des Betroffenen bei der Verübung besagter Strafhandlungen weist jedoch keine besondere Schwere auf. Abgesehen davon wurde selbst bei der gravierendsten Tat noch die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges gewährt. 7.3. Der Zweck, das Verhalten von in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländer zu steuern, darf nicht derart verselbständigt werden, dass andere Umstände des Falles als praktisch bedeutungslos zurücktreten. In diesem Sinne hat die Vorinstanz gewissen, unter den vorliegenden Begebenheiten mitzuberücksichtigenden Aspekten zu wenig Rechnung getragen. Dies gilt vorab für die vergleichsweise lange Zeitspanne zwischen der Begehung der einzelnen Taten bzw. den Urteilen einerseits, dem Erlass der Einreisesperre andererseits. Dem Bundesamt ist zwar beizupflichten, dass von Drogendelinquenten eine längere Bewährungsfrist verlangt werden darf. Das diesbezügliche Urteil des Bezirksgerichts Unterrheintal lag, als die Fernhaltemassnahme angeordnet wurde, indessen dreieinhalb Jahre zurück, wobei sich das damals ausgesprochene Strafmass (12 Monate Gefängnis bedingt) für Handel mit harten Drogen im unteren Bereich bewegt. Kommt hinzu, dass ab Datum der letzten Strafhandlung (Konsum von Kokain im Dezember 2000) bis zur Verhängung der Einreisesperre immerhin knapp fünfeinhalb, ab dem Kauf und Verkauf von Kokain als schlimmster der hier zu würdigenden Zuwiderhandlungen (begangen im Frühjahr und Sommer 1997) sogar beinahe neun Jahre verstrichen sind. Gleich verhält es sich mit der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (anfangs 1997) und einem der SVG-Delikte (Oktober 1997). Nicht ausser Acht zu lassen gilt es in diesem Zusammenhang sodann, dass der Betroffene, sowohl was den Betäubungsmittelbereich als auch das sonstige strafrechtlich relevante Verhalten anbelangt, ab Januar 2001 nie mehr negativ in Erscheinung getreten ist. Sein betreibungsrechtlicher Leumund präsentiert sich zwar eher getrübt, straffällig geworden ist er jedoch nicht mehr. In diesem Umfang und Rahmen ist eine Tendenz zu einer nachhaltigen Wandlung feststellbar. Schliesslich bestehen aufgrund der Anwesenheitdauer von 15 Jahren gewisse Beziehungen zur Schweiz. Nähere Angaben zu den persönlichen Verhältnissen dieser Personen (Verwandte, dritte Ehefrau) fehlen allerdings, weshalb der Beschwerdeführer aus den in dieser Hinsicht unsubstantiierten Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 7.4. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der Vorinstanz erlassene Massnahme unangemessen lang erscheint. In Würdigung der gesamten Umstände kann davon ausgegangen werden, dass dem öffentlichen Interesse mit der Beschränkung der Einreisesperre auf die Dauer von fünf Jahren hinreichend Rechnung getragen wird. Demnach ist die angefochtene Verfügung dem Grundsatze nach zwar zu bestätigen, aber in ihrer Dauer bis zum 14. März 2011 zu befristen. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
8. In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die ermässigten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2. Die Einreisesperre wird auf die Dauer von fünf Jahren, bis zum 14. März 2011, beschränkt.
3. Die reduzierten Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 600.-- zu entschädigen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. 2 118 737 retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand am: