Rentenanspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 19. November 2015 wird aufgehoben und die Sache wird zum materiellen Entscheid über das Leistungsgesuch an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'838.90 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Stufetti Kilian Meyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8436/2015 Urteil vom 26. Mai 2016 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Kilian Meyer. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Simon Krauter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Nichteintreten auf ein neues Leistungsbegehren nach vorgängiger Abweisung eines Leistungsbegehrens, Verfügung IVSTA vom 19. November 2015. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin (geb. 1955, deutsche Staatsangehörige) am 2. Juli 2012 erstmals ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung (IV) stellte, welches mit Verfügung vom 9. April 2013 abgewiesen wurde (Akten SVA Schaffhausen [SVA SH act.] 22; IVSTA act. 2), dass die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2015 ein neues Gesuch um IV Leistungen stellte (IVSTA act. 7 S. 2 ff.), dass die Vorinstanz - nach Durchführung von Abklärungen und des Vorbescheidverfahrens (vgl. insb. IVSTA act. 11; 12; 20; 23; 24; 26; 27; 29) - mit Verfügung vom 19. November 2015 festhielt, die neue Anmeldung werde nicht geprüft, da nicht glaubhaft gemacht werde, dass sich der Grad der Invalidität in anspruchsrelevanter Weise geändert habe (IVSTA act. 30), dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 29. Dezember 2015 beantragt, diese Verfügung sei aufzuheben und die IVSTA sei anzuweisen, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und die entsprechenden Abklärungen zu tätigen (BVGer act. 1), dass die Beschwerdeführerin den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 400.- fristgerecht leistete (BVGer act. 5) und mit Eingabe vom 23. Februar 2016 einen weiteren Arztbericht einreichte (BVGer act. 6), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 23. März 2016 beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu materiellem Entscheid über das Leistungsgesuch zurückzuweisen (BVGer act. 10), dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 12. April 2016 mitteilte, der Antrag der Vorinstanz entspreche im Wesentlichen dem Beschwerdeantrag, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 29. Dezember 2015 einzutreten ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit nicht das VGG etwas anderes bestimmt oder das ATSG bzw. das IVG anwendbar sind (vgl. Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1 IVG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit prüft (Art. 49 VwVG), dass das Verfahren nicht abzuschreiben ist, obwohl die Vorinstanz die Gutheissung der Beschwerde beantragt, hingegen einzig eine summarische Prüfung vorzunehmen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_683/2009 vom 16. November 2009 E. 2.2.3 sowie Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.211), dass eine rechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum klarerweise glaubhaft ist (vgl. IVSTA act. 26; BVGer act. 1 Beilage 6; BVGer act. 6 Beilage 7; Stellungnahme des RAD vom 11. März 2016 sowie insb. die interne Stellungnahme des Rheumatologen Dr. L._______ vom 29. Februar 2016 [BVGer act. 10]), weshalb das neue Leistungsgesuch materiell zu prüfen ist (vgl. Art. 87 Abs. 2 f. IVV [SR 831.201]), dass für das Bundesverwaltungsgericht daher keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Rückweisungsantrag der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz nicht entsprochen werden sollte, dass demnach die Beschwerde gutzuheissen ist, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum materiellen Entscheid über das Leistungsgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) und der von der obsiegenden Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- zurückzuerstatten ist, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE (SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz hat, dass der Rechtsvertreter mit Kostennote vom 12. April 2016 ein Honorar von Fr. 3'238.90 geltend macht (9.95 Stunden à Fr. 250.- zuzüglich Auslagen [Fr. 551.-] und Mehrwertsteuer [Fr. 210.30]), dass der geltend gemachte zeitliche Aufwand angemessen erscheint und auch zulässigerweise ein Mehrwertsteuerzuschlag gemacht wird (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, Art. 3 Bst. a MWSTG [SR 641.20] sowie Art. 2 Abs. 1 Bst. g des «Büsinger Vertrags» [SR 0.631.112.136]), dass aber der Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin zurückerstattet wird und nicht als Barauslage geltend gemacht werden kann, dass die Parteientschädigung daher auf Fr. 2'838.90 festzusetzen ist (inklusive Barauslagen von Fr. 151.-). Dispositiv S. 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 19. November 2015 wird aufgehoben und die Sache wird zum materiellen Entscheid über das Leistungsgesuch an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'838.90 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Stufetti Kilian Meyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: