Einreise
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, geboren am 19. Oktober 1980, ist thailändische Staatsangehörige. Sie reiste am 20. Oktober 2001 in die Schweiz ein und heiratete am 26. April 2002 einen Schweizer Bürger. Gestützt auf diese Heirat wurde ihr eine kantonale Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die eheliche Gemeinschaft wurde im Juni 2002 wieder aufgegeben. Am 26. August 2004 wurden die Eheleute vom Bezirksgericht Dielsdorf zum Getrenntleben berechtigt. B. Am 10. Dezember 2004 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die bis am 25. April 2005 gültige Aufenthaltsbewilligung und setzte der Beschwerdeführerin Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets bis zum 28. Februar 2005. In der Folge dehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Januar 2005 die Wegweisung auf kantonalen Antrag hin auf die ganze Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein aus und forderte die Beschwerdeführerin auf, das besagte Gebiet bis zum 15. März 2005 zu verlassen. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2005 eröffnet. C. Am 21. März 2006 wurde die Beschwerdeführerin in Wallisellen an der Adresse ihres neuen Lebensgefährten verhaftet und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom gleichen Tag wegen illegalen Verweilens im Land zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 90 Tagen verurteilt. D. Auf Antrag des Kantons Zürich verfügte die Vorinstanz am 22. März 2006 gegen die Beschwerdeführerin eine zweijährige Einreisesperre wegen grober Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften (Nichtbefolgen einer behördlich angeordneten Ausreisefrist). E. Mit Eingabe vom 21. April 2006 erhob die Beschwerdeführerin beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde. Darin beantragt sie, die angefochtene Verfügung sei auf die Dauer eines halben Jahres zu reduzieren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2006 wies das EJPD das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. G. In der Vernehmlassung vom 9. Juni 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Die eingeräumte Replikfrist liess die Beschwerdeführerin nach wiederholter Fristverlängerung ungenutzt verstreichen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 20 Abs. 1 ANAG die Verfügungen des BFM, die sich auf Art. 13 Abs. 1 ANAG stützen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2.1 Die eidgenössische Behörde kann, für höchstens drei Jahre, die Einreisesperre verhängen über Ausländerinnen und Ausländer, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist ausländischen Personen jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 ANAG).
E. 2.2 Ausländerinnen und Ausländer sind unter anderem dann zur Ausreise verpflichtet, wenn ihre Bewilligung widerrufen wird. Die Behörde setzt in diesen Fällen den Tag fest, an dem die Aufenthaltsberechtigung aufhört (Ausreisefrist). Ist die Behörde eine kantonale, so hat die ausländische Person aus dem Kanton, ist sie eine eidgenössische, so hat sie aus der Schweiz auszureisen. Die eidgenössische Behörde kann die Pflicht zur Ausreise aus einem Kanton auf die ganze Schweiz (und das Fürstentum Liechtenstein) ausdehnen (vgl. Art. 12 Abs. 3 ANAG).
E. 2.3 Der illegale Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern stellt praxisgemäss eine grobe Verletzung fremdenpolizeilicher Vorschriften dar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.38, E. 13).
E. 3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie die Schweiz bis spätestens 15. März 2005 hätte verlassen müssen, nachdem das BFM die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz ausgedehnt hatte. Unbestritten ist auch, dass sie der entsprechenden Ausreiseaufforderung nicht nachgekommen ist. Ihr Aufenthalt war daher ab diesem Zeitpunkt illegal. Sie wurde denn auch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. März 2006 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 90 Tagen verurteilt. In ihrer Beschwerdeeingabe wendet die Beschwerdeführerin lediglich ein, die Festlegung der Dauer der Einreisesperre sei von der Vorinstanz rein schematisch, ohne Würdigung der konkreten Umstände und damit willkürlich vorgenommen worden. So sei nicht berücksichtigt worden, dass sie bezüglich der ihr vorgeworfenen Delikte von allem Anfang an geständig gewesen sei. Sie habe kein Geld gehabt, um die Schweiz verlassen zu können. Zudem wolle sie sich so schnell wie möglich von ihrem bisherigen Ehemann scheiden lassen und ihren neuen Lebenspartner heiraten. Sollte die Einreisesperre zwei Jahre dauern, so bedeute dies ein faktisches Eheverbot, da sie weder sich scheiden lassen noch ihren Verlobten heiraten könne. Sie habe sich nach dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in einer für sie unlösbar erscheinenden Situation befunden und diese falsch zu meistern versucht, was sie denn auch einsehe und durch die Akzeptanz des Strafbefehls deutlich gemacht habe. Diese Einwände vermögen jedoch am Umstand nichts zu ändern, dass der von ihr eingestandene illegale Aufenthalt als grobe Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG zu qualifizieren ist und dass gestützt darauf eine Einreisesperre verhängt werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin ihr Verhalten zu erklären bzw. zu entschuldigen versucht, sind ihre Vorbringen im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit der angeordneten Fernhaltemassnahme zu würdigen.
E. 4 Es bleibt somit zu prüfen, ob die verhängte Einreisesperre als solche sowie deren Dauer verhältnismässig und angemessen sind (Art. 49 Bst. a und c VwVG).
E. 4.1 Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin fremdenpolizeiliche Bestimmungen grob verletzt. Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse daran, die fremdenpolizeiliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis gegenüber fehlbaren Ausländerinnen und Ausländern zu schützen, ist gewichtig. Im vorliegenden Fall treten spezialpräventive Gründe hinzu. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sich in einer (scheinbaren) Notsituation befunden zu haben. Sie wusste jedoch von Beginn weg um die Widerrechtlichkeit ihres Handelns und verweilte dennoch bis zu ihrer Verhaftung nach über einem Jahr illegal in der Schweiz. Die von ihr vorgebrachten Argumente, lediglich aus finanzieller Not ("kein Geld für Flugticket") bzw. aus Gründen der Liebe in der Schweiz verblieben zu sein, vermögen ihr Verhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen, zumal es sich dabei lediglich um scheinbare Hindernisse handelte.
E. 4.2 Es mag zwar zutreffen, dass die angefochtene Verfügung lediglich eine rudimentäre Begründung enthält. Hingegen geht daraus unzweifelhaft hervor, dass die Vorinstanz bezüglich der Dauer der angeordneten Einreisesperre auf die Strafzumessung und die diesbezüglichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft abgestellt hat. Dieses Vorgehen erscheint nicht willkürlich. Zudem erscheint die festgesetzte Dauer der Einreisesperre auf Grund des relativ langen illegalen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz sowie des Umstands, dass das BFM die gesetzliche Maximaldauer der Sperre nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG nicht ausgeschöpft hat, sowohl als verhältnismässig als auch als angemessen.
E. 4.3 Daran vermögen auch die geltend gemachten privaten Interessen an der Reduktion der Fernhaltemassnahme nichts zu ändern, zumal es insbesondere nicht zutrifft, dass mit der zweijährigen Einreisesperre faktisch das Weiterbestehen einer längst sinnentleerten Ehe sowie ein Eheverbot behördlich verfügt würde. Weder die Durchführung eines Scheidungs- noch eines Ehevorbereitungsverfahrens setzen die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz zwingend voraus. Würde sich die Anwesenheit dennoch als notwendig erweisen, stünde im Übrigen die Möglichkeit offen, eine vorübergehende Suspension der verfügten Fernhaltemassnahme zu beantragen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 3 ANAG). Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Einreisesperre von der Vorinstanz aufzuheben wäre, sobald bzw. sofern der Beschwerdeführerin nach erfolgter Scheidung vom bisherigen Ehegatten und Heirat des aktuellen Lebenspartners der Familiennachzug bewilligt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.141/2002 vom 19. Juli 2002, E. 1.4).
E. 4.4 Bei dieser Sachlage ist die Anordnung der Einreisesperre als solche nicht zu beanstanden und erweist sich die Beschränkung der Massnahme auf zwei Jahre unter Berücksichtigung der ständigen Praxis in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und angemessen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 2 f. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 26. Mai 2006 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 26. Mai 2006 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Thomas Segessenmann Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-83/2006 {T 0/2} Urteil vom 12. Juli 2007 Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Trommer; Gerichtsschreiber Segessenmann. S._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Donghi, Bürgi Nägeli Rechtsanwälte, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Einreisesperre. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, geboren am 19. Oktober 1980, ist thailändische Staatsangehörige. Sie reiste am 20. Oktober 2001 in die Schweiz ein und heiratete am 26. April 2002 einen Schweizer Bürger. Gestützt auf diese Heirat wurde ihr eine kantonale Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die eheliche Gemeinschaft wurde im Juni 2002 wieder aufgegeben. Am 26. August 2004 wurden die Eheleute vom Bezirksgericht Dielsdorf zum Getrenntleben berechtigt. B. Am 10. Dezember 2004 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die bis am 25. April 2005 gültige Aufenthaltsbewilligung und setzte der Beschwerdeführerin Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets bis zum 28. Februar 2005. In der Folge dehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Januar 2005 die Wegweisung auf kantonalen Antrag hin auf die ganze Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein aus und forderte die Beschwerdeführerin auf, das besagte Gebiet bis zum 15. März 2005 zu verlassen. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2005 eröffnet. C. Am 21. März 2006 wurde die Beschwerdeführerin in Wallisellen an der Adresse ihres neuen Lebensgefährten verhaftet und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom gleichen Tag wegen illegalen Verweilens im Land zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 90 Tagen verurteilt. D. Auf Antrag des Kantons Zürich verfügte die Vorinstanz am 22. März 2006 gegen die Beschwerdeführerin eine zweijährige Einreisesperre wegen grober Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften (Nichtbefolgen einer behördlich angeordneten Ausreisefrist). E. Mit Eingabe vom 21. April 2006 erhob die Beschwerdeführerin beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde. Darin beantragt sie, die angefochtene Verfügung sei auf die Dauer eines halben Jahres zu reduzieren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2006 wies das EJPD das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. G. In der Vernehmlassung vom 9. Juni 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Die eingeräumte Replikfrist liess die Beschwerdeführerin nach wiederholter Fristverlängerung ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 20 Abs. 1 ANAG die Verfügungen des BFM, die sich auf Art. 13 Abs. 1 ANAG stützen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. 2.1. Die eidgenössische Behörde kann, für höchstens drei Jahre, die Einreisesperre verhängen über Ausländerinnen und Ausländer, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist ausländischen Personen jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 ANAG). 2.2. Ausländerinnen und Ausländer sind unter anderem dann zur Ausreise verpflichtet, wenn ihre Bewilligung widerrufen wird. Die Behörde setzt in diesen Fällen den Tag fest, an dem die Aufenthaltsberechtigung aufhört (Ausreisefrist). Ist die Behörde eine kantonale, so hat die ausländische Person aus dem Kanton, ist sie eine eidgenössische, so hat sie aus der Schweiz auszureisen. Die eidgenössische Behörde kann die Pflicht zur Ausreise aus einem Kanton auf die ganze Schweiz (und das Fürstentum Liechtenstein) ausdehnen (vgl. Art. 12 Abs. 3 ANAG). 2.3. Der illegale Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern stellt praxisgemäss eine grobe Verletzung fremdenpolizeilicher Vorschriften dar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.38, E. 13).
3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie die Schweiz bis spätestens 15. März 2005 hätte verlassen müssen, nachdem das BFM die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz ausgedehnt hatte. Unbestritten ist auch, dass sie der entsprechenden Ausreiseaufforderung nicht nachgekommen ist. Ihr Aufenthalt war daher ab diesem Zeitpunkt illegal. Sie wurde denn auch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. März 2006 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 90 Tagen verurteilt. In ihrer Beschwerdeeingabe wendet die Beschwerdeführerin lediglich ein, die Festlegung der Dauer der Einreisesperre sei von der Vorinstanz rein schematisch, ohne Würdigung der konkreten Umstände und damit willkürlich vorgenommen worden. So sei nicht berücksichtigt worden, dass sie bezüglich der ihr vorgeworfenen Delikte von allem Anfang an geständig gewesen sei. Sie habe kein Geld gehabt, um die Schweiz verlassen zu können. Zudem wolle sie sich so schnell wie möglich von ihrem bisherigen Ehemann scheiden lassen und ihren neuen Lebenspartner heiraten. Sollte die Einreisesperre zwei Jahre dauern, so bedeute dies ein faktisches Eheverbot, da sie weder sich scheiden lassen noch ihren Verlobten heiraten könne. Sie habe sich nach dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in einer für sie unlösbar erscheinenden Situation befunden und diese falsch zu meistern versucht, was sie denn auch einsehe und durch die Akzeptanz des Strafbefehls deutlich gemacht habe. Diese Einwände vermögen jedoch am Umstand nichts zu ändern, dass der von ihr eingestandene illegale Aufenthalt als grobe Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG zu qualifizieren ist und dass gestützt darauf eine Einreisesperre verhängt werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin ihr Verhalten zu erklären bzw. zu entschuldigen versucht, sind ihre Vorbringen im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit der angeordneten Fernhaltemassnahme zu würdigen.
4. Es bleibt somit zu prüfen, ob die verhängte Einreisesperre als solche sowie deren Dauer verhältnismässig und angemessen sind (Art. 49 Bst. a und c VwVG). 4.1. Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin fremdenpolizeiliche Bestimmungen grob verletzt. Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse daran, die fremdenpolizeiliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis gegenüber fehlbaren Ausländerinnen und Ausländern zu schützen, ist gewichtig. Im vorliegenden Fall treten spezialpräventive Gründe hinzu. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sich in einer (scheinbaren) Notsituation befunden zu haben. Sie wusste jedoch von Beginn weg um die Widerrechtlichkeit ihres Handelns und verweilte dennoch bis zu ihrer Verhaftung nach über einem Jahr illegal in der Schweiz. Die von ihr vorgebrachten Argumente, lediglich aus finanzieller Not ("kein Geld für Flugticket") bzw. aus Gründen der Liebe in der Schweiz verblieben zu sein, vermögen ihr Verhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen, zumal es sich dabei lediglich um scheinbare Hindernisse handelte. 4.2. Es mag zwar zutreffen, dass die angefochtene Verfügung lediglich eine rudimentäre Begründung enthält. Hingegen geht daraus unzweifelhaft hervor, dass die Vorinstanz bezüglich der Dauer der angeordneten Einreisesperre auf die Strafzumessung und die diesbezüglichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft abgestellt hat. Dieses Vorgehen erscheint nicht willkürlich. Zudem erscheint die festgesetzte Dauer der Einreisesperre auf Grund des relativ langen illegalen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz sowie des Umstands, dass das BFM die gesetzliche Maximaldauer der Sperre nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG nicht ausgeschöpft hat, sowohl als verhältnismässig als auch als angemessen. 4.3. Daran vermögen auch die geltend gemachten privaten Interessen an der Reduktion der Fernhaltemassnahme nichts zu ändern, zumal es insbesondere nicht zutrifft, dass mit der zweijährigen Einreisesperre faktisch das Weiterbestehen einer längst sinnentleerten Ehe sowie ein Eheverbot behördlich verfügt würde. Weder die Durchführung eines Scheidungs- noch eines Ehevorbereitungsverfahrens setzen die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz zwingend voraus. Würde sich die Anwesenheit dennoch als notwendig erweisen, stünde im Übrigen die Möglichkeit offen, eine vorübergehende Suspension der verfügten Fernhaltemassnahme zu beantragen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 3 ANAG). Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Einreisesperre von der Vorinstanz aufzuheben wäre, sobald bzw. sofern der Beschwerdeführerin nach erfolgter Scheidung vom bisherigen Ehegatten und Heirat des aktuellen Lebenspartners der Familiennachzug bewilligt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.141/2002 vom 19. Juli 2002, E. 1.4). 4.4. Bei dieser Sachlage ist die Anordnung der Einreisesperre als solche nicht zu beanstanden und erweist sich die Beschränkung der Massnahme auf zwei Jahre unter Berücksichtigung der ständigen Praxis in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und angemessen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 2 f. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 26. Mai 2006 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 26. Mai 2006 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Thomas Segessenmann Versand am: