opencaselaw.ch

C-8380/2015

C-8380/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-23 · Deutsch CH

Sozialhilfe an Auslandschweizer

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. _______, Bürger von X._______) befindet sich seit _______ im Ausland (Immatrikulation in Thailand am 14. August 2012) und ist mit einer thailändischen Staatsangehörigen verheiratet (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: EDA act.] 18). B. Mit Verfügung vom 3. März 2015 hiess die Konsularische Direktion des EDA (KD) ein Gesuch des Beschwerdeführers um Unterstützung nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, AS 1973 1976) gut und sprach ihm vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 eine monatliche Unterstützung von THB 6'938.- zu (BVGer-act. 20). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. März 2015 ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens übersiedelte er anfangs Juli 2015 in die Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Verfahren am 28. September 2015 als gegenstandslos geworden ab (EDA-act. 14). C. Im September 2015 reiste der Beschwerdeführer zurück nach Thailand (EDA-act. 15; Immatrikulation in Thailand am 6. November 2015 [EDA-act. 18]). Am 12. November 2015 ersuchte er erneut um Unterstützung (EDA act. 18). Mit Leistungsbestätigung vom 30. November 2015 hiess die KD das Gesuch des Beschwerdeführers insofern gut, als dass ihm für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2016 eine Unterstützung von monatlich THB 8'655.20 gemäss Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (Auslandschweizergesetz, ASG; SR 195.1) zugesprochen wurde (EDA act. 22). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er brachte im Wesentlichen vor, obwohl er verheiratet sei und einen schulpflichtigen "Zieh-Sohn" habe, der seit 15 Jahren bei ihm wohne, sei sein Existenzminimum gegenüber der ersten Verfügung vom 20. Februar 2015 (recte: 3. März 2015) halbiert worden. Auch für einen Einpersonenhaushalt würde dies mit absoluter Sicherheit nicht reichen. Es handele sich dabei um einen Betrag von THB 19'000.- (ca. CHF 520.-). In der ersten Berechnung seien es noch CHF 1'000.- gewesen. Die Miete betrage THB 17'000.- und sei sehr günstig. Aber auch wenn er seine Frau und das Kind auf die Strasse setzen und ein Zimmer für THB 10'000.- mieten würde, hätte er nicht mehr zur Verfügung, denn für die Miete seien lediglich THB 9'800.- eingesetzt worden. Zurzeit würden sie auf Kosten von Bekannten und Freunden leben. Im Internet habe er ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2011 gefunden, in welchem das Existenzminimum für einen Einpersonenhaushalt mit THB 32'746.- berechnet worden sei. Obwohl er eine Familie zu ernähren habe, sei sein Existenzminimum auf THB 19'000.- festgesetzt worden. Irgendetwas müsse "faul" sein. Er ersuche daher um nochmalige Prüfung und Richtigstellung (BVGer-act. 1). E. Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 30. November 2015 teilweise in Wiedererwägung und setzte den Betrag für dieselbe Zeitspanne auf THB 12'231.80 fest. Sie begründete ihren Entscheid mit Ziff. 2.6.1 der ab 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (nachfolgend: Richtlinien; vgl. www.eda.admin.ch Dienstleistungen und Publikationen Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) rechtliche Grundlagen Richtlinien), worin die Kernfamilie als Eltern oder Elternteil mit minderjährigen Kindern im gleichen Haushalt definiert werde. Nach Überprüfung dieser Bestimmung sei sie zum Schluss gelangt, dass nicht die Minderjährigkeit der im gleichen Haushalt lebenden Kinder entscheidend sei, sondern ob ihnen gegenüber seitens des unterstützungsberechtigten Mitglieds des Haushalts eine Unterstützungspflicht gestützt auf das Familienrecht bestehe. Entscheidend sei demnach, ob familienrechtliche Unterstützungspflichten gemäss ZGB vorhanden seien (Urteil des BVGer C-2333/2009 vom 30. August 2010 E. 3 [recte: E. 6.3]). Dies sei bei der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Sohn der Fall. Die Berücksichtigung dieses Umstandes führe bei der Berechnung der zustehenden Leistungen zu einem höheren Unterstützungsbeitrag (Beilage zu BVGer-act. 11). F. Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 ergänzte der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel und führte im Wesentlichen aus, er sei auch mit dieser geringfügig nachgebesserten Verfügung nicht einverstanden. Der Betrag liege weit unter dem Existenzminimum einer Einzelperson, geschweige denn könne er als Existenzgrundlage für eine Familie gelten. Er sehe darin eine weitere Verletzung der Grundrechte. Nach Abzug der Miete und Nebenkosten würden ihm und seiner Familie ein Betrag von THB 3'064.- monatlich verbleiben (THB 22'664.- abzüglich Miete und Nebenkosten von THB 19'600.-). Beim heutigen Wechselkurs ergäbe dies CHF 0.28 pro Tag für einen vier-Personen-Haushalt. Er bitte um eine korrekte Neuberechnung des Existenzminimums für sich und seine Familie (BVGer-act. 11). G.Die Vorin­stanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus: Da die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie deren Sohn und Enkelin einzig die thailändische Staatsbürgerschaft besitzen würden, falle deren Unterstützung ausser Betracht, da sie keine Auslandschweizer im Sinne von Art. 3 Bst. a ASG seien. Als Ausgaben anrechenbar sei gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 7. Oktober 2015 [Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11]) eine Pauschale für die Haushaltskosten (Haushaltsgeld; Bst. a) sowie weitere wiederkehrende Ausgaben wie Wohnkosten, Beiträge an Versicherungen und Mobilitätsauslagen, soweit sie notwendig, angemessen und belegt seien (Bst. b). Das Haushaltsgeld orientiere sich an den Ansätzen in der Schweiz, wobei es entsprechend dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt im betreffenden Staat oder der betreffenden Region angepasst werde (Art. 23 Abs. 1 V-ASG). Es werde nach der Grösse des Haushalts abgestuft (Art. 23 Abs. 2 V-ASG). Das Haushaltsgeld (Grundbetrag) werde anhand von Ziff. 2.2.1 der Richtlinien berechnet und sei abhängig von der Haushaltsgrösse sowie der Anzahl Personen der Kernfamilie (vgl. Ziff. 2.6.1 der Richtlinien). Es decke nur einen Teil jener Kosten, die im Grundbedarf gemäss SKOS (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) in der in der Schweiz erbrachten Sozialhilfe abgedeckt würden. Dieser Betrag (CHF 565.-) werde jeweils auf die länderspezifische Kaufkraft umgerechnet. Abgestützt auf insbesondere die Indices der OECD, UBS und weitere Angaben des Landes, wie Existenzminimum und Minimumlöhne, betrage das aktuelle Haushaltsgeld für Thailand THB 10'700.- für eine Person. Die Kernfamilie bestehe aus dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und deren minderjährigen Sohn. Die Enkelin der Ehefrau des Beschwerdeführers gehöre nicht dazu, weil die Ehefrau nur gegenüber ihrem minderjährigen Sohn eine Unterstützungspflicht habe. Da die Grösse der Kernfamilie und die Anzahl der im gleichen Haushalt lebenden Personen massgebend seien für die Berechnung der wiederkehrenden Leistung, seien bei der Einreichung eines Gesuchs um Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung denn auch stets Angaben zu den im gleichen Haushalt lebenden bzw. zur Kernfamilie gehörenden Personen notwendig (Art. 32 Abs. 1 V-ASG). Entsprechend sei eine unbesehene Übernahme jener Zahlen, wie sie in der Verfügung vom 3. März 2015 festgelegt worden sei, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung nicht zulässig. Im Übrigen sei der Sachverhalt massgeblich, wie er sich zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses präsentiere. Somit sei es jeweils auch notwendig, dass die Gesuchstellenden aktuelle Unterlagen beibrächten. Insofern könne weder der Vor-instanz noch der zuständigen Vertretung vorgeworfen werden, sie habe den Beschwerdeführer ungerechtfertigterweise aufgefordert, weitere Unterlagen nachzureichen. Die Kosten für Wohnungsmiete, Wohnnebenkosten, Elektrizität/Gas sowie die Nebenkosten in Zusammenhang mit dem "Village" seien in Übereinstimmung mit dem vom Beschwerdeführer unterbreiteten Budget vom 12. November 2015 auf insgesamt THB 19'600.- budgetiert worden. Hiergegen habe der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwendungen vorgebracht. Das Budget vom 25. Januar 2016 habe gegenüber jenem vom 30. November 2015 denn auch keine Änderung erfahren. Der Anteil des Beschwerdeführers an den Haushaltkosten sei folgendermassen berechnet worden: Totale Haushaltkosten x Anzahl Personen der Kernfamilie / Anzahl Personen im Haushalt. Es sei berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer in einem 4-Personen Haushalt lebe und die Familie aus drei Personen bestehe. Bei einem Total der Haushaltskosten von THB 19'600.- ergebe dies einen auf den Beschwerdeführer entfallenen Betrag von THB 14'700.-. Das Haushaltsgeld für eine Person belaufe sich auf THB 10'700.-. Nachdem ein 4-Personen-Haushalt vorliege, betrage das Haushaltsgeld gestützt auf Ziff. 2.2.1 der Richtlinien pro Person 53.5%. Ausgehend von einer Kernfamilie mit drei Personen (3 x 53.5% resultiere somit ein Haushaltsgeld von THB 17'173.50 (THB 10'700.- / 100% x 160.50%). Für die Berechnung des Taschengeldes werde bei Erwachsenen von 10%, bei Jugendlichen im Alter von 10 bis 17 Jahren von 5% des Haushaltsgeldes ausgegangen (Ziff. 2.2.2 der Richtlinien). Vorliegend bestehe die Kernfamilie wie gesehen aus drei Personen, weshalb 25% des Haushaltsgeldes massgebend seien. Bei einem Haushaltsgeld von THB 10'700.- pro Person ergebe dies THB 2'675.00 (THB 10'700.- / 100% x 25%). Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Richtlinien sei der Betrag für Kleider, Wäsche und Schuhe festgelegt worden (Ziff. 2.2.3 der Richtlinien). Gleich verhalte es sich mit dem Betrag für Radio-, TV-, Telefon- und Internetgebühren (Ziff. 2.2.4 der Richtlinien). Schliesslich seien die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Verkehrsauslagen berücksichtigt und auf THB 6'048.- festgesetzt worden. Der Beschwerdeführer bringe in Bezug auf die vorstehende Berechnung keine substantiierten Einwendungen vor. Jedenfalls seien für die Vor- instanz die Ursachen der finanziellen Notlage nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-6795/2014 vom 29. April 2015 E. 4.4). Aus diesem Grund sei auf die Differenzen mit der SUVA nicht näher eingegangen worden. Es bleibe somit dabei, dass die anrechenbaren Ausgaben (THB 47'128.85) die anrechenbaren Einnahmen (THB 10'433.50) um THB 12'231.80 übersteigen, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung in diesem Umfang habe. Das Argument, wonach das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Fall das Existenzminimum in Thailand auf THB 32'746.- festgelegt habe, sei für die Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Sofern der Beschwerdeführer auf das Haushaltsgeld abziele, sei bereits vorstehend ausgeführt worden, dass dieses für Thailand monatlich THB 10'700.- betrage. Dieser Betrag sei den wirtschaftlichen Verhältnissen in Thailand angemessen. Nachdem dabei auf Indices der OECD, UBS und weitere Angaben des Landes, wie Existenzminimum und Minimumlöhne abgestellt werde, müsse es auch dem Beschwerdeführer möglich sein, seine alltäglichen Lebenshaltungskosten zu decken (BVGer-act. 15). H.In seiner Replik vom 28. April 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest und führte im Wesentlichen aus, in der letzten Verfügung sei ein Betrag von THB 47'128.85 für ihn und seine Familie errechnet worden. Abzüglich seiner noch verbleibenden SUVA-Rente von THB 10'433.- bleibe noch THB 36'695.-. Dieser Betrag sei durch drei geteilt worden, weil seine Ehefrau und deren Sohn keine Schweizer Bürger seien. Da frage er sich, wieso diese dann bei der Berechnung einbezogen worden seien. Das mache wohl keinen Sinn. Mit dem pauschalen Teilen durch drei habe er somit ziemlich genau 50% weniger als er als alleinstehende Person hätte. Somit habe er genau THB 22'664.- monatlich zur Verfügung, abzüglich Miete und Nebenkosten von THB 19'600- würden ihm zum Leben mit Frau und Kind monatlich THB 3064.- (CHF 87.54) übrig bleiben. Täglich habe er somit THB 98.- (CHF 2.82) für einen Dreipersonenhaushalt zur Verfügung, was mit Grundsicherung sicherlich nichts zu tun habe. Er habe eine Berechnung gemacht, wie es ausschauen würde, wenn er nicht verheiratet wäre. Der Mietzins von THB 19'600.- wäre sicherlich unbestritten, denn es sei wohl nicht anzunehmen, dass von ihm verlangt würde, seine Frau und deren Kind auf die Strasse zu stellen. Ein halbwegs vernünftiges Ein-Zimmer-Appartement an einer etwas besseren Lage würde gleich viel oder gar mehr kosten. Das Essensgeld sei mit THB 10'700.- ja vorgegeben. Zurzeit habe er wegen der Teilung durch drei nur noch THB 5'724.- zur Verfügung. Das Taschengeld sei 10% vom Haushaltsgeld (THB 1'070.-) und das Kleidergeld 15% vom Haushaltsgeld (THB 1'605.-). Die Kosten für Radio und Fernsehen würden sich auf THB 1'717.- und die Mobilitätsausgaben auf THB 6048.- belaufen. Wenn man diese vorgegebenen Zahlen zusammenrechne, dann ergebe dies einen Betrag von THB 40'740.- für die Grundversorgung. Nach Abzug der SUVA-Rente von THB 10'433.- verbleibt eine Differenz von mindestens THB 30'307.- (BVGer-act. 17). I.Am 17. Mai 2016 hat die Vorinstanz aufgrund von steigenden Stromkosten eine Budgetanpassung der laufenden Unterstützung des Beschwerdeführers vorgenommen und für die vergangenen Monate eine Nachzahlung gewährt. Der monatliche Unterstützungsbeitrag beläuft sich nun auf THB 12'381.78 (BVGer-act. 19). J.Mit E-Mail vom 7. Juni 2016 an die Schweizer Vertretung in Bangkok beantragte der Beschwerdeführer einen Rechtsbeistand. K.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der KD betreffend Sozialhilfeleitungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 33 Abs. 1 ASG.

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf die Bestimmungen des ASG und der V-ASG, welche mit Inkrafttreten das bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, AS 1973 1976) und die Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, AS 2009 5861) aufgehoben haben.

E. 3.2 Die im vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen des ASG und der V-ASG sind inhaltlich mit den entsprechenden Bestimmungen des BSDA und der VSDA identisch. Demzufolge kann auch auf die zum alten Recht entwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. Urteil des BVGer C-8206/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.3 m.H.).

E. 4.1 Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe. Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG).

E. 4.2 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die Sozialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 V-ASG). Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen und ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Bst. b V-ASG). Zudem muss ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt sein (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG), was namentlich dann der Fall ist, wenn sich die betreffende Person schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Dabei ist unerheblich, ob die entsprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger wären (Art. 19 Abs. 2 V-ASG). Diese Kriterien werden in den Richtlinien konkretisiert. Erscheint der Verbleib im Empfangsstaat nicht gerechtfertigt, kann dem oder der Bedürftigen die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wobei der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die Rückkehrkosten übernimmt (vgl. Art. 30 ASG).

E. 4.3 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Art. 21 f. V-ASG sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtlinien der KD).

E. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, obwohl er eine Familie zu ernähren habe, sei sein Existenzminimum auf THB 19'000.- festgesetzt worden. Nach Abzug der Miete und Nebenkosten würden ihm und seiner Familie ein Betrag von THB 3'064 monatlich verbleiben (THB 22'664 minus Miete und Nebenkosten von THB 19'600.-). Täglich habe er somit THB 98.- (CHF 2.82) für einen Dreipersonenhaushalt zur Verfügung, was mit Grundsicherung sicherlich nicht zu tun habe.

E. 5.1.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig ausführte, fällt die Unterstützung der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie deren Sohn und Enkelin von vornherein ausser Betracht, da diese einzig die thailändische Staatsbürgerschaft besitzen und somit keine Auslandschweizer im Sinne von Art. 3 Bst. a ASG sind. Das Argument des Beschwerdeführers, er habe auch für seine Ehefrau und deren Sohn zu sorgen, ist nachvollziehbar, kann aber aufgrund der geltenden Rechtslage nicht berücksichtigt werden. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers müssen sich für Unterstützungsleistungen ihrerseits an die zuständigen Behörden in Thailand wenden.

E. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, obwohl er verheiratet sei, einen schulpflichtigen "Zieh-Sohn" habe, der seit 15 Jahren bei ihm wohne, sei sein Existenzminimum gegenüber der ersten Verfügung vom 20. Februar 2015 (recte: 3. März 2015) halbiert worden. Es handle sich dabei um einen Betrag von THB 19'000.- (ca. CHF 520.-). In der ersten Berechnung seien es noch CHF 1'000.- gewesen.

E. 5.2.2 In der Verfügung vom 3. März 2015 wurde der Anteil der Haushaltskosten für den Beschwerdeführer auf THB 19'193.35 beziffert (BVGer-act. 20 Budget). Dagegen betrug dieser Posten in der Verfügung vom 30. November 2015 lediglich noch THB 9'800.- (EDA-act. 22 Budget). Der Unterschied ergibt sich daraus, dass folgende Kosten gesunken sind: Elektrizität/Gas (von THB 4'640.- auf 2'000.-), Wohnungsmiete um THB 500.-, Wohnnebenkosten um THB 200.- und die Verkehrsauslagen von THB 6'250.- nicht berücksichtigt worden sind. Verkehrsauslagen in der Höhe von THB 6'048.- wurden sodann jedoch in der Verfügung vom 25. Januar 2016 unter dem Posten "Ausgaben der Kernfamilie, Ziff. 2.3.6 Verkehrsauslagen" anstatt wie bis anhin unter dem Posten "Gemeinsame Haushaltskosten, anderes Verkehrsauslagen" wiedererwägungsweise einbezogen (Beilage zu BVGer-act. 11). Der Beschwerdeführer hat somit keine Einbusse an Unterstützungsleistungen erlitten. Im Gegenteil, in der neuen Verfügung wurden Ausgaben der Kernfamilie in der Höhe von insgesamt THB 47'128.85 berücksichtigt. In der Verfügung vom 3. März 2015 hingegen war dieser Betrag mit THB 42'551.45 noch tiefer. Auch der monatliche Unterstützungsbeitrag war seit November 2011 höher (vgl. Bst. B, C und E). 5.35.3.1 Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, er frage sich, wieso seine Frau und deren Sohn bei der Berechnung einbezogen worden seien, wenn er für sie doch keine Ansprüche geltend machen könne. Das mache wohl keinen Sinn. Mit dem pauschalen Teilen durch drei habe er ziemlich genau 50% weniger als er als alleinstehende Person hätte. 5.3.2 Gemäss Ziff. 2.2.1 der Richtlinien hat eine Kernfamilie, die aus drei Personen besteht und in einem 4-Personen Haushalt lebt, Anspruch auf 3 x 53.5% des Haushaltsgeldes von THB 10'700.- (THB 10'700.- / 100% x 160.50%). In casu sind dies THB 17'173.50. Diese Abstufung entspricht exakt den Angaben der Richtlinien für die soziale Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der SKOS (SKOS-Richtlinien) vom April 2005, Bst. B.2.2. < http://skos.ch/uploads/media/2016_SKOS-Richtlinien-komplett-d.pdf >, abgerufen im Juni 2016. Aus dem unter B.2.2 aufgeführten Schema ist ersichtlich, dass eine Haushaltsgrösse von 4 Personen auf der Äquivalenzskala einen Wert von 2.14 ergibt. Pro Person resultiert daraus ein Wert von 0.535 und für 3 Personen ein solcher von 1.605, was 160.50 % (wie von der Vorinstanz berechnet) entspricht. Die SKOS-Äquivalenzskala entspricht den Ergebnissen der nationalen Verbrauchsstatistik und hält auch internationalen Vergleichen stand (vgl. gleiche Website B.2.1 in fine). Der vom Beschwerdeführer beschriebene Mangel an finanziellen Mitteln ergibt sich denn auch nicht aus dieser Berechnung, sondern aufgrund der Tatsache, dass seine Familienangehörigen keinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen haben (vgl. E. 5.1.2).

E. 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, ein Betrag von THB 19'000.- (ca. CHF 520.-) würde auch für einen Einpersonenhaushalt nicht reichen. Die Miete betrage THB 17'000.- und sei sehr günstig. Auch wenn er seine Frau und das Kind auf die Strasse setzen und ein Zimmer für THB 10'000.- mieten würde, hätte er nicht mehr zur Verfügung, denn für die Miete seien lediglich THB 9'800.- eingesetzt worden. Er habe eine Berechnung gemacht, wie es ausschauen würde, wenn er nicht verheiratet wäre. Der Mietzins sei mit THB 19'600.- wohl unbestritten, denn es sei wohl nicht anzunehmen, dass von ihm verlangt würde, seine Frau und deren Kind auf die Strasse zu stellen. Das Essensgeld sei mit THB 10'700.- ja vorgegeben. Zurzeit habe er wegen der Teilung durch drei nur noch THB 5'724.- zur Verfügung. Das Taschengeld sei 10% (THB 1'070.-) und das Kleidergeld 15% vom Haushaltsgeld (THB 1'605.-). Die Kosten für Radio und Fernsehen würden sich auf THB 1'717.- und die Mobilitätsausgaben auf THB 6048.- belaufen. Wenn man diese vorgegebenen Zahlen zusammenrechne, dann ergebe dies einen Betrag von THB 40'740.- für die Grundversorgung. Nach Abzug der SUVA-Rente von THB 10'433.- verbleibe eine Differenz von mindestens THB 30'307.-.

E. 5.4.2 Die Haushaltskosten (Wohnungsmiete, Wohnnebenkosten, Elektrizität und andere Nebenkosten) belaufen sich für den 4-Personen-Haushalt auf THB 19'600.-. Aufgrund der Kernfamilie von drei Personen wurden in der Berechnung Kosten in der Höhe von 14'700.- budgetiert (Beilage zu BVGer-act. 11). Der Beschwerdeführer übersieht in seiner Berechnung, dass für ihn alleine deutlich geringere Wohnkosten von ca. THB 8'000.- akzeptiert würden (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-5448/2011/C-5709/2011 vom 5. Juni 2012 E.6). Zuzüglich des Haushaltsgeldes von THB 10'700.-, des Taschengeldes von THB 1'070.-, des Höchstbetrages an Kleidergeld von THB 1'605.- und der Gebühren für Radio, Fernsehen, Telefon und Internet von THB 1'070.- ergäbe dies einen Betrag von THB 22'445.- (vgl. Ziff. 2.2.1 ff. der Richtlinien). Selbst wenn dem Beschwerdeführer Mobilitätsauslagen von THB 6048.- angerechnet würden, was nicht der Fall ist, da sie Transportkosten von Familienmitgliedern beinhalten, ergäbe dies abzüglich der SUVA-Rente von THB 10'433.50 einen Unterstützungsbeitrag von THB 18'059.50 (22'445.- + 6048.- = 28'493.- - 10'433.50). Demzufolge würde in casu ein Unterstützungsbeitrag von THB 19'000.- monatlich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - für einen Einpersonenhaushalt ausreichen. 5.55.5.1 Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, im Internet habe er ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2011 gefunden, in welchem das Existenzminimum für einen Einpersonenhaushalt auf THB 32'746.- festgesetzt worden sei. Obwohl er eine Familie zu ernähren habe, sei sein Existenzminimum auf THB 19'000.- festgesetzt worden. 5.5.2 Es handelt sich dabei um das Urteil des BVGer C-5709/2011 vom 5. Juni 2012. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die betreffende Person in jenem Verfahren keine SUVA-Rente bezog. Würde dieser Betrag von THB 10'433.50 vom Betrag von THB 32'746.- abgezogen, so wäre der Unterstützungsbeitrag mit THB 22'312.50.- sogar tiefer als derjenige des Beschwerdeführers von THB 22'665.30 (THB 12'231.80 + THB 10'433.50). Des Weiteren erhielt der Beschwerdeführer in jenem Verfahren nach einem Jahr lediglich noch eine Unterstützung in der Höhe von THB 26'285.-, da ihm die Wohnkosten von THB 15'000.- auf THB 8'000.- gekürzt wurden (vgl. Urteil des BVGer C-5709/2011 vom 5. Juni 2012 Bst. B ff. und E. 6). Wenn man von diesem Betrag die SUVA-Rente abzieht, würde ein Unterstützungsbeitrag in der Höhe von THB 15'851.50 resultieren. Der Beschwerdeführer hat demzufolge keine Schlechterstellung erfahren. 6.Die Vorinstanz hat das Budget in rechtskonformer Weise erstellt, nachdem sie wiedererwägungsweise den Sohn der Ehefrau des Beschwerdeführers zur Kernfamilie hinzugefügt und die Verkehrsauslagen in die Berechnung aufgenommen hat (vgl. Bst. G). 7.Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht im Ergebnis nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht durch die teilweise Wiedererwägung der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - soweit es um die Kosten des Verfahrens geht (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) - gegenstandslos geworden ist. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist hingegen abzuweisen, zumal eine bedürftige Partei nur Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich keine schwierigen Rechtsfragen stellten und es dem Beschwerdeführer offensichtlich auch keine Probleme bereitete, eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift ohne anwaltliche Hilfe zu verfassen (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer während des Verfahrens gar keinen Vertreter bezeichnet, der als unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte beigeordnet werden können. Die Einsetzung eines amtlichen Anwalts im Sinne eines Pflichtverteidigers, wie dies unter bestimmten Vor-aussetzungen im Strafverfahren vorgesehen ist (vgl. Art. 130 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]), ist dem Verwaltungsverfahren des Bundes fremd. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8380/2015 Urteil vom 23. Juni 2016 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Jenny De Coulon Scuntaro, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Konsularische Direktion - Zentrum für Bürgerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Bundesgasse 32, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. _______, Bürger von X._______) befindet sich seit _______ im Ausland (Immatrikulation in Thailand am 14. August 2012) und ist mit einer thailändischen Staatsangehörigen verheiratet (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: EDA act.] 18). B. Mit Verfügung vom 3. März 2015 hiess die Konsularische Direktion des EDA (KD) ein Gesuch des Beschwerdeführers um Unterstützung nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, AS 1973 1976) gut und sprach ihm vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 eine monatliche Unterstützung von THB 6'938.- zu (BVGer-act. 20). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. März 2015 ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens übersiedelte er anfangs Juli 2015 in die Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Verfahren am 28. September 2015 als gegenstandslos geworden ab (EDA-act. 14). C. Im September 2015 reiste der Beschwerdeführer zurück nach Thailand (EDA-act. 15; Immatrikulation in Thailand am 6. November 2015 [EDA-act. 18]). Am 12. November 2015 ersuchte er erneut um Unterstützung (EDA act. 18). Mit Leistungsbestätigung vom 30. November 2015 hiess die KD das Gesuch des Beschwerdeführers insofern gut, als dass ihm für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2016 eine Unterstützung von monatlich THB 8'655.20 gemäss Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (Auslandschweizergesetz, ASG; SR 195.1) zugesprochen wurde (EDA act. 22). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er brachte im Wesentlichen vor, obwohl er verheiratet sei und einen schulpflichtigen "Zieh-Sohn" habe, der seit 15 Jahren bei ihm wohne, sei sein Existenzminimum gegenüber der ersten Verfügung vom 20. Februar 2015 (recte: 3. März 2015) halbiert worden. Auch für einen Einpersonenhaushalt würde dies mit absoluter Sicherheit nicht reichen. Es handele sich dabei um einen Betrag von THB 19'000.- (ca. CHF 520.-). In der ersten Berechnung seien es noch CHF 1'000.- gewesen. Die Miete betrage THB 17'000.- und sei sehr günstig. Aber auch wenn er seine Frau und das Kind auf die Strasse setzen und ein Zimmer für THB 10'000.- mieten würde, hätte er nicht mehr zur Verfügung, denn für die Miete seien lediglich THB 9'800.- eingesetzt worden. Zurzeit würden sie auf Kosten von Bekannten und Freunden leben. Im Internet habe er ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2011 gefunden, in welchem das Existenzminimum für einen Einpersonenhaushalt mit THB 32'746.- berechnet worden sei. Obwohl er eine Familie zu ernähren habe, sei sein Existenzminimum auf THB 19'000.- festgesetzt worden. Irgendetwas müsse "faul" sein. Er ersuche daher um nochmalige Prüfung und Richtigstellung (BVGer-act. 1). E. Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 30. November 2015 teilweise in Wiedererwägung und setzte den Betrag für dieselbe Zeitspanne auf THB 12'231.80 fest. Sie begründete ihren Entscheid mit Ziff. 2.6.1 der ab 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (nachfolgend: Richtlinien; vgl. www.eda.admin.ch Dienstleistungen und Publikationen Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) rechtliche Grundlagen Richtlinien), worin die Kernfamilie als Eltern oder Elternteil mit minderjährigen Kindern im gleichen Haushalt definiert werde. Nach Überprüfung dieser Bestimmung sei sie zum Schluss gelangt, dass nicht die Minderjährigkeit der im gleichen Haushalt lebenden Kinder entscheidend sei, sondern ob ihnen gegenüber seitens des unterstützungsberechtigten Mitglieds des Haushalts eine Unterstützungspflicht gestützt auf das Familienrecht bestehe. Entscheidend sei demnach, ob familienrechtliche Unterstützungspflichten gemäss ZGB vorhanden seien (Urteil des BVGer C-2333/2009 vom 30. August 2010 E. 3 [recte: E. 6.3]). Dies sei bei der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Sohn der Fall. Die Berücksichtigung dieses Umstandes führe bei der Berechnung der zustehenden Leistungen zu einem höheren Unterstützungsbeitrag (Beilage zu BVGer-act. 11). F. Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 ergänzte der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel und führte im Wesentlichen aus, er sei auch mit dieser geringfügig nachgebesserten Verfügung nicht einverstanden. Der Betrag liege weit unter dem Existenzminimum einer Einzelperson, geschweige denn könne er als Existenzgrundlage für eine Familie gelten. Er sehe darin eine weitere Verletzung der Grundrechte. Nach Abzug der Miete und Nebenkosten würden ihm und seiner Familie ein Betrag von THB 3'064.- monatlich verbleiben (THB 22'664.- abzüglich Miete und Nebenkosten von THB 19'600.-). Beim heutigen Wechselkurs ergäbe dies CHF 0.28 pro Tag für einen vier-Personen-Haushalt. Er bitte um eine korrekte Neuberechnung des Existenzminimums für sich und seine Familie (BVGer-act. 11). G.Die Vorin­stanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus: Da die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie deren Sohn und Enkelin einzig die thailändische Staatsbürgerschaft besitzen würden, falle deren Unterstützung ausser Betracht, da sie keine Auslandschweizer im Sinne von Art. 3 Bst. a ASG seien. Als Ausgaben anrechenbar sei gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 7. Oktober 2015 [Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11]) eine Pauschale für die Haushaltskosten (Haushaltsgeld; Bst. a) sowie weitere wiederkehrende Ausgaben wie Wohnkosten, Beiträge an Versicherungen und Mobilitätsauslagen, soweit sie notwendig, angemessen und belegt seien (Bst. b). Das Haushaltsgeld orientiere sich an den Ansätzen in der Schweiz, wobei es entsprechend dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt im betreffenden Staat oder der betreffenden Region angepasst werde (Art. 23 Abs. 1 V-ASG). Es werde nach der Grösse des Haushalts abgestuft (Art. 23 Abs. 2 V-ASG). Das Haushaltsgeld (Grundbetrag) werde anhand von Ziff. 2.2.1 der Richtlinien berechnet und sei abhängig von der Haushaltsgrösse sowie der Anzahl Personen der Kernfamilie (vgl. Ziff. 2.6.1 der Richtlinien). Es decke nur einen Teil jener Kosten, die im Grundbedarf gemäss SKOS (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) in der in der Schweiz erbrachten Sozialhilfe abgedeckt würden. Dieser Betrag (CHF 565.-) werde jeweils auf die länderspezifische Kaufkraft umgerechnet. Abgestützt auf insbesondere die Indices der OECD, UBS und weitere Angaben des Landes, wie Existenzminimum und Minimumlöhne, betrage das aktuelle Haushaltsgeld für Thailand THB 10'700.- für eine Person. Die Kernfamilie bestehe aus dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und deren minderjährigen Sohn. Die Enkelin der Ehefrau des Beschwerdeführers gehöre nicht dazu, weil die Ehefrau nur gegenüber ihrem minderjährigen Sohn eine Unterstützungspflicht habe. Da die Grösse der Kernfamilie und die Anzahl der im gleichen Haushalt lebenden Personen massgebend seien für die Berechnung der wiederkehrenden Leistung, seien bei der Einreichung eines Gesuchs um Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung denn auch stets Angaben zu den im gleichen Haushalt lebenden bzw. zur Kernfamilie gehörenden Personen notwendig (Art. 32 Abs. 1 V-ASG). Entsprechend sei eine unbesehene Übernahme jener Zahlen, wie sie in der Verfügung vom 3. März 2015 festgelegt worden sei, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung nicht zulässig. Im Übrigen sei der Sachverhalt massgeblich, wie er sich zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses präsentiere. Somit sei es jeweils auch notwendig, dass die Gesuchstellenden aktuelle Unterlagen beibrächten. Insofern könne weder der Vor-instanz noch der zuständigen Vertretung vorgeworfen werden, sie habe den Beschwerdeführer ungerechtfertigterweise aufgefordert, weitere Unterlagen nachzureichen. Die Kosten für Wohnungsmiete, Wohnnebenkosten, Elektrizität/Gas sowie die Nebenkosten in Zusammenhang mit dem "Village" seien in Übereinstimmung mit dem vom Beschwerdeführer unterbreiteten Budget vom 12. November 2015 auf insgesamt THB 19'600.- budgetiert worden. Hiergegen habe der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwendungen vorgebracht. Das Budget vom 25. Januar 2016 habe gegenüber jenem vom 30. November 2015 denn auch keine Änderung erfahren. Der Anteil des Beschwerdeführers an den Haushaltkosten sei folgendermassen berechnet worden: Totale Haushaltkosten x Anzahl Personen der Kernfamilie / Anzahl Personen im Haushalt. Es sei berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer in einem 4-Personen Haushalt lebe und die Familie aus drei Personen bestehe. Bei einem Total der Haushaltskosten von THB 19'600.- ergebe dies einen auf den Beschwerdeführer entfallenen Betrag von THB 14'700.-. Das Haushaltsgeld für eine Person belaufe sich auf THB 10'700.-. Nachdem ein 4-Personen-Haushalt vorliege, betrage das Haushaltsgeld gestützt auf Ziff. 2.2.1 der Richtlinien pro Person 53.5%. Ausgehend von einer Kernfamilie mit drei Personen (3 x 53.5% resultiere somit ein Haushaltsgeld von THB 17'173.50 (THB 10'700.- / 100% x 160.50%). Für die Berechnung des Taschengeldes werde bei Erwachsenen von 10%, bei Jugendlichen im Alter von 10 bis 17 Jahren von 5% des Haushaltsgeldes ausgegangen (Ziff. 2.2.2 der Richtlinien). Vorliegend bestehe die Kernfamilie wie gesehen aus drei Personen, weshalb 25% des Haushaltsgeldes massgebend seien. Bei einem Haushaltsgeld von THB 10'700.- pro Person ergebe dies THB 2'675.00 (THB 10'700.- / 100% x 25%). Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Richtlinien sei der Betrag für Kleider, Wäsche und Schuhe festgelegt worden (Ziff. 2.2.3 der Richtlinien). Gleich verhalte es sich mit dem Betrag für Radio-, TV-, Telefon- und Internetgebühren (Ziff. 2.2.4 der Richtlinien). Schliesslich seien die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Verkehrsauslagen berücksichtigt und auf THB 6'048.- festgesetzt worden. Der Beschwerdeführer bringe in Bezug auf die vorstehende Berechnung keine substantiierten Einwendungen vor. Jedenfalls seien für die Vor- instanz die Ursachen der finanziellen Notlage nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-6795/2014 vom 29. April 2015 E. 4.4). Aus diesem Grund sei auf die Differenzen mit der SUVA nicht näher eingegangen worden. Es bleibe somit dabei, dass die anrechenbaren Ausgaben (THB 47'128.85) die anrechenbaren Einnahmen (THB 10'433.50) um THB 12'231.80 übersteigen, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung in diesem Umfang habe. Das Argument, wonach das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Fall das Existenzminimum in Thailand auf THB 32'746.- festgelegt habe, sei für die Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Sofern der Beschwerdeführer auf das Haushaltsgeld abziele, sei bereits vorstehend ausgeführt worden, dass dieses für Thailand monatlich THB 10'700.- betrage. Dieser Betrag sei den wirtschaftlichen Verhältnissen in Thailand angemessen. Nachdem dabei auf Indices der OECD, UBS und weitere Angaben des Landes, wie Existenzminimum und Minimumlöhne abgestellt werde, müsse es auch dem Beschwerdeführer möglich sein, seine alltäglichen Lebenshaltungskosten zu decken (BVGer-act. 15). H.In seiner Replik vom 28. April 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest und führte im Wesentlichen aus, in der letzten Verfügung sei ein Betrag von THB 47'128.85 für ihn und seine Familie errechnet worden. Abzüglich seiner noch verbleibenden SUVA-Rente von THB 10'433.- bleibe noch THB 36'695.-. Dieser Betrag sei durch drei geteilt worden, weil seine Ehefrau und deren Sohn keine Schweizer Bürger seien. Da frage er sich, wieso diese dann bei der Berechnung einbezogen worden seien. Das mache wohl keinen Sinn. Mit dem pauschalen Teilen durch drei habe er somit ziemlich genau 50% weniger als er als alleinstehende Person hätte. Somit habe er genau THB 22'664.- monatlich zur Verfügung, abzüglich Miete und Nebenkosten von THB 19'600- würden ihm zum Leben mit Frau und Kind monatlich THB 3064.- (CHF 87.54) übrig bleiben. Täglich habe er somit THB 98.- (CHF 2.82) für einen Dreipersonenhaushalt zur Verfügung, was mit Grundsicherung sicherlich nichts zu tun habe. Er habe eine Berechnung gemacht, wie es ausschauen würde, wenn er nicht verheiratet wäre. Der Mietzins von THB 19'600.- wäre sicherlich unbestritten, denn es sei wohl nicht anzunehmen, dass von ihm verlangt würde, seine Frau und deren Kind auf die Strasse zu stellen. Ein halbwegs vernünftiges Ein-Zimmer-Appartement an einer etwas besseren Lage würde gleich viel oder gar mehr kosten. Das Essensgeld sei mit THB 10'700.- ja vorgegeben. Zurzeit habe er wegen der Teilung durch drei nur noch THB 5'724.- zur Verfügung. Das Taschengeld sei 10% vom Haushaltsgeld (THB 1'070.-) und das Kleidergeld 15% vom Haushaltsgeld (THB 1'605.-). Die Kosten für Radio und Fernsehen würden sich auf THB 1'717.- und die Mobilitätsausgaben auf THB 6048.- belaufen. Wenn man diese vorgegebenen Zahlen zusammenrechne, dann ergebe dies einen Betrag von THB 40'740.- für die Grundversorgung. Nach Abzug der SUVA-Rente von THB 10'433.- verbleibt eine Differenz von mindestens THB 30'307.- (BVGer-act. 17). I.Am 17. Mai 2016 hat die Vorinstanz aufgrund von steigenden Stromkosten eine Budgetanpassung der laufenden Unterstützung des Beschwerdeführers vorgenommen und für die vergangenen Monate eine Nachzahlung gewährt. Der monatliche Unterstützungsbeitrag beläuft sich nun auf THB 12'381.78 (BVGer-act. 19). J.Mit E-Mail vom 7. Juni 2016 an die Schweizer Vertretung in Bangkok beantragte der Beschwerdeführer einen Rechtsbeistand. K.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der KD betreffend Sozialhilfeleitungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 33 Abs. 1 ASG. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf die Bestimmungen des ASG und der V-ASG, welche mit Inkrafttreten das bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, AS 1973 1976) und die Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, AS 2009 5861) aufgehoben haben. 3.2 Die im vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen des ASG und der V-ASG sind inhaltlich mit den entsprechenden Bestimmungen des BSDA und der VSDA identisch. Demzufolge kann auch auf die zum alten Recht entwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. Urteil des BVGer C-8206/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.3 m.H.). 4. 4.1 Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe. Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG). 4.2 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die Sozialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 V-ASG). Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen und ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Bst. b V-ASG). Zudem muss ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt sein (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG), was namentlich dann der Fall ist, wenn sich die betreffende Person schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Dabei ist unerheblich, ob die entsprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger wären (Art. 19 Abs. 2 V-ASG). Diese Kriterien werden in den Richtlinien konkretisiert. Erscheint der Verbleib im Empfangsstaat nicht gerechtfertigt, kann dem oder der Bedürftigen die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wobei der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die Rückkehrkosten übernimmt (vgl. Art. 30 ASG). 4.3 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Art. 21 f. V-ASG sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtlinien der KD). 5. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, obwohl er eine Familie zu ernähren habe, sei sein Existenzminimum auf THB 19'000.- festgesetzt worden. Nach Abzug der Miete und Nebenkosten würden ihm und seiner Familie ein Betrag von THB 3'064 monatlich verbleiben (THB 22'664 minus Miete und Nebenkosten von THB 19'600.-). Täglich habe er somit THB 98.- (CHF 2.82) für einen Dreipersonenhaushalt zur Verfügung, was mit Grundsicherung sicherlich nicht zu tun habe. 5.1.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig ausführte, fällt die Unterstützung der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie deren Sohn und Enkelin von vornherein ausser Betracht, da diese einzig die thailändische Staatsbürgerschaft besitzen und somit keine Auslandschweizer im Sinne von Art. 3 Bst. a ASG sind. Das Argument des Beschwerdeführers, er habe auch für seine Ehefrau und deren Sohn zu sorgen, ist nachvollziehbar, kann aber aufgrund der geltenden Rechtslage nicht berücksichtigt werden. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers müssen sich für Unterstützungsleistungen ihrerseits an die zuständigen Behörden in Thailand wenden. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, obwohl er verheiratet sei, einen schulpflichtigen "Zieh-Sohn" habe, der seit 15 Jahren bei ihm wohne, sei sein Existenzminimum gegenüber der ersten Verfügung vom 20. Februar 2015 (recte: 3. März 2015) halbiert worden. Es handle sich dabei um einen Betrag von THB 19'000.- (ca. CHF 520.-). In der ersten Berechnung seien es noch CHF 1'000.- gewesen. 5.2.2 In der Verfügung vom 3. März 2015 wurde der Anteil der Haushaltskosten für den Beschwerdeführer auf THB 19'193.35 beziffert (BVGer-act. 20 Budget). Dagegen betrug dieser Posten in der Verfügung vom 30. November 2015 lediglich noch THB 9'800.- (EDA-act. 22 Budget). Der Unterschied ergibt sich daraus, dass folgende Kosten gesunken sind: Elektrizität/Gas (von THB 4'640.- auf 2'000.-), Wohnungsmiete um THB 500.-, Wohnnebenkosten um THB 200.- und die Verkehrsauslagen von THB 6'250.- nicht berücksichtigt worden sind. Verkehrsauslagen in der Höhe von THB 6'048.- wurden sodann jedoch in der Verfügung vom 25. Januar 2016 unter dem Posten "Ausgaben der Kernfamilie, Ziff. 2.3.6 Verkehrsauslagen" anstatt wie bis anhin unter dem Posten "Gemeinsame Haushaltskosten, anderes Verkehrsauslagen" wiedererwägungsweise einbezogen (Beilage zu BVGer-act. 11). Der Beschwerdeführer hat somit keine Einbusse an Unterstützungsleistungen erlitten. Im Gegenteil, in der neuen Verfügung wurden Ausgaben der Kernfamilie in der Höhe von insgesamt THB 47'128.85 berücksichtigt. In der Verfügung vom 3. März 2015 hingegen war dieser Betrag mit THB 42'551.45 noch tiefer. Auch der monatliche Unterstützungsbeitrag war seit November 2011 höher (vgl. Bst. B, C und E). 5.35.3.1 Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, er frage sich, wieso seine Frau und deren Sohn bei der Berechnung einbezogen worden seien, wenn er für sie doch keine Ansprüche geltend machen könne. Das mache wohl keinen Sinn. Mit dem pauschalen Teilen durch drei habe er ziemlich genau 50% weniger als er als alleinstehende Person hätte. 5.3.2 Gemäss Ziff. 2.2.1 der Richtlinien hat eine Kernfamilie, die aus drei Personen besteht und in einem 4-Personen Haushalt lebt, Anspruch auf 3 x 53.5% des Haushaltsgeldes von THB 10'700.- (THB 10'700.- / 100% x 160.50%). In casu sind dies THB 17'173.50. Diese Abstufung entspricht exakt den Angaben der Richtlinien für die soziale Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der SKOS (SKOS-Richtlinien) vom April 2005, Bst. B.2.2. , abgerufen im Juni 2016. Aus dem unter B.2.2 aufgeführten Schema ist ersichtlich, dass eine Haushaltsgrösse von 4 Personen auf der Äquivalenzskala einen Wert von 2.14 ergibt. Pro Person resultiert daraus ein Wert von 0.535 und für 3 Personen ein solcher von 1.605, was 160.50 % (wie von der Vorinstanz berechnet) entspricht. Die SKOS-Äquivalenzskala entspricht den Ergebnissen der nationalen Verbrauchsstatistik und hält auch internationalen Vergleichen stand (vgl. gleiche Website B.2.1 in fine). Der vom Beschwerdeführer beschriebene Mangel an finanziellen Mitteln ergibt sich denn auch nicht aus dieser Berechnung, sondern aufgrund der Tatsache, dass seine Familienangehörigen keinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen haben (vgl. E. 5.1.2). 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, ein Betrag von THB 19'000.- (ca. CHF 520.-) würde auch für einen Einpersonenhaushalt nicht reichen. Die Miete betrage THB 17'000.- und sei sehr günstig. Auch wenn er seine Frau und das Kind auf die Strasse setzen und ein Zimmer für THB 10'000.- mieten würde, hätte er nicht mehr zur Verfügung, denn für die Miete seien lediglich THB 9'800.- eingesetzt worden. Er habe eine Berechnung gemacht, wie es ausschauen würde, wenn er nicht verheiratet wäre. Der Mietzins sei mit THB 19'600.- wohl unbestritten, denn es sei wohl nicht anzunehmen, dass von ihm verlangt würde, seine Frau und deren Kind auf die Strasse zu stellen. Das Essensgeld sei mit THB 10'700.- ja vorgegeben. Zurzeit habe er wegen der Teilung durch drei nur noch THB 5'724.- zur Verfügung. Das Taschengeld sei 10% (THB 1'070.-) und das Kleidergeld 15% vom Haushaltsgeld (THB 1'605.-). Die Kosten für Radio und Fernsehen würden sich auf THB 1'717.- und die Mobilitätsausgaben auf THB 6048.- belaufen. Wenn man diese vorgegebenen Zahlen zusammenrechne, dann ergebe dies einen Betrag von THB 40'740.- für die Grundversorgung. Nach Abzug der SUVA-Rente von THB 10'433.- verbleibe eine Differenz von mindestens THB 30'307.-. 5.4.2 Die Haushaltskosten (Wohnungsmiete, Wohnnebenkosten, Elektrizität und andere Nebenkosten) belaufen sich für den 4-Personen-Haushalt auf THB 19'600.-. Aufgrund der Kernfamilie von drei Personen wurden in der Berechnung Kosten in der Höhe von 14'700.- budgetiert (Beilage zu BVGer-act. 11). Der Beschwerdeführer übersieht in seiner Berechnung, dass für ihn alleine deutlich geringere Wohnkosten von ca. THB 8'000.- akzeptiert würden (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-5448/2011/C-5709/2011 vom 5. Juni 2012 E.6). Zuzüglich des Haushaltsgeldes von THB 10'700.-, des Taschengeldes von THB 1'070.-, des Höchstbetrages an Kleidergeld von THB 1'605.- und der Gebühren für Radio, Fernsehen, Telefon und Internet von THB 1'070.- ergäbe dies einen Betrag von THB 22'445.- (vgl. Ziff. 2.2.1 ff. der Richtlinien). Selbst wenn dem Beschwerdeführer Mobilitätsauslagen von THB 6048.- angerechnet würden, was nicht der Fall ist, da sie Transportkosten von Familienmitgliedern beinhalten, ergäbe dies abzüglich der SUVA-Rente von THB 10'433.50 einen Unterstützungsbeitrag von THB 18'059.50 (22'445.- + 6048.- = 28'493.- - 10'433.50). Demzufolge würde in casu ein Unterstützungsbeitrag von THB 19'000.- monatlich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - für einen Einpersonenhaushalt ausreichen. 5.55.5.1 Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, im Internet habe er ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2011 gefunden, in welchem das Existenzminimum für einen Einpersonenhaushalt auf THB 32'746.- festgesetzt worden sei. Obwohl er eine Familie zu ernähren habe, sei sein Existenzminimum auf THB 19'000.- festgesetzt worden. 5.5.2 Es handelt sich dabei um das Urteil des BVGer C-5709/2011 vom 5. Juni 2012. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die betreffende Person in jenem Verfahren keine SUVA-Rente bezog. Würde dieser Betrag von THB 10'433.50 vom Betrag von THB 32'746.- abgezogen, so wäre der Unterstützungsbeitrag mit THB 22'312.50.- sogar tiefer als derjenige des Beschwerdeführers von THB 22'665.30 (THB 12'231.80 + THB 10'433.50). Des Weiteren erhielt der Beschwerdeführer in jenem Verfahren nach einem Jahr lediglich noch eine Unterstützung in der Höhe von THB 26'285.-, da ihm die Wohnkosten von THB 15'000.- auf THB 8'000.- gekürzt wurden (vgl. Urteil des BVGer C-5709/2011 vom 5. Juni 2012 Bst. B ff. und E. 6). Wenn man von diesem Betrag die SUVA-Rente abzieht, würde ein Unterstützungsbeitrag in der Höhe von THB 15'851.50 resultieren. Der Beschwerdeführer hat demzufolge keine Schlechterstellung erfahren. 6.Die Vorinstanz hat das Budget in rechtskonformer Weise erstellt, nachdem sie wiedererwägungsweise den Sohn der Ehefrau des Beschwerdeführers zur Kernfamilie hinzugefügt und die Verkehrsauslagen in die Berechnung aufgenommen hat (vgl. Bst. G). 7.Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht im Ergebnis nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht durch die teilweise Wiedererwägung der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - soweit es um die Kosten des Verfahrens geht (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) - gegenstandslos geworden ist. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist hingegen abzuweisen, zumal eine bedürftige Partei nur Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich keine schwierigen Rechtsfragen stellten und es dem Beschwerdeführer offensichtlich auch keine Probleme bereitete, eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift ohne anwaltliche Hilfe zu verfassen (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer während des Verfahrens gar keinen Vertreter bezeichnet, der als unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte beigeordnet werden können. Die Einsetzung eines amtlichen Anwalts im Sinne eines Pflichtverteidigers, wie dies unter bestimmten Vor-aussetzungen im Strafverfahren vorgesehen ist (vgl. Art. 130 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]), ist dem Verwaltungsverfahren des Bundes fremd. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge teilweiser Wie-dererwägung gegenstandslos geworden ist. 2.Es werden keine Kosten auferlegt. 3.Dem Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird nicht stattgegeben.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: