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C-8314/2015

C-8314/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-15 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Die am (...) geborene türkische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) leidet an diversen gesundheitlichen Einschränkungen im Sinn der im Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 (GgV, SR 831.232.21) aufgeführten Geburtsgebrechen (Nr. 390, angeborene cerebrale Lähmungen; Nr. 387, angeborene Epilepsie sowie Nr. 403, kongenitale Oligophrenie). Die vormals zuständige IV-Stelle des Kantons Luzern sprach ihr daher verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung zu (vgl. dazu etwa das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 23. Mai 2012, Bst. A; Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 11.03.2016 [act.] 254-2). Unter anderem wurde ihr mit Mitteilung vom 31. Oktober 2007 Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Rollstuhls Meyra Eurochair Avanti (act. 119-1), mit Mitteilung vom 15. März 2011 Kostengutsprache für einen Kopfschutzhelm Orient extra (act. 178-1) sowie mit Mitteilung vom 30. Juni 2011 Kostengutsprache für die Abgabe eines Hörgeräts Phonak Certena erteilt (act. 217-1). Des Weiteren war sie Bezügerin einer ausserordentlichen ganzen Invalidenrente (vgl. etwa act. 245-2 f.) sowie einer Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades (vgl. etwa act. 197-2 ff.). B. Am 14. Mai 2015 teilte B._______, Vater der mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde (...) vom 10. Februar 2011 entmündigten und unter die elterliche Sorge gestellten Beschwerdeführerin (vgl. act. 213-1 ff.), der IV-Stelle Luzern mit, dass er seine Tochter bei der IV abmelden wolle, da sie am 31. Juli 2015 für immer in die Türkei zurückkehren würden (act. 271-1). Die Einwohnergemeinde (...) hielt sodann den 1. August 2015 als Abmeldedatum fest (act. 271-2). In der Folge überwies die IV-Stelle Luzern die IV-Akten der Beschwerdeführerin am 3. August 2015 an die zuständige Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz; act. 280-2). C. Mit Vorbescheid vom 31. August 2015 kündigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin an, dass nach der Ausreise aus der Schweiz kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen mehr bestehe, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen mit dem Wegzug aus der Schweiz nicht mehr erfüllt seien. Anfallende Reparatur- und Instandhaltungskosten im Zusammenhang mit dem von der IV-Stelle Luzern zugesprochenen Rollstuhl, mit dem zugesprochenen Kopfschutzhelm sowie mit dem zugesprochenen Hörgerät könnten ab dem 1. August 2015 nicht mehr übernommen werden (act. 283-1 f.). D. Mit auf den 12. September 2015 datierter Eingabe (Eingang: 22. September 2015) liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Vorbescheid durch ihren Vater Einwand erheben (act. 284). Der Einwand wurde im Wesentlichen mit der andauerndernden Invalidität der Beschwerdeführerin begründet, welche unabhängig davon vorliege, ob sie in der Schweiz oder im Ausland lebe. E. Am 20. November 2015 verfügte die IV-Stelle im Sinn des Vorbescheids. Sie hielt fest, dass kein Anspruch auf die genannten Hilfsmittel mehr bestehe und verneinte die Übernahme für anfallende Reparatur- und Instandhaltungskosten (act. 288-1 ff.). F. Am 1. Dezember 2015 versandte die Vorinstanz sodann ihre Verfügung vom 19. November 2015 (act. 290-2 f.), worin sie festhielt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die bisher ausgerichtete ausserordentliche Invalidenrenrente sowie die Hilflosenentschädigung aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland mit Ablauf des Monats der Wohnsitzverlegung, das heisst per 31. August 2015, erloschen sei. Gleichzeitig forderte sie die zuviel ausgerichteten (ausserordentlichen) Invalidenrenten in der Höhe von Fr. 4'701.- sowie die Hilflosenentschädigungen in der Höhe von Fr. 5'640.- (je für die Zeit vom 1. September 2015 bis 30. November 2015), mithin total den Betrag von Fr. 10'341.-, zurück. G. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und führte im Wesentlichen aus, dass sie nicht in der Lage sei, die Rückforderung zurückzubezahlen. Überdies habe sie auch weiterhin Anspruch auf die ausserordentliche Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung (act. 292) H. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater B._______, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie weiterhin Anspruch auf Abgabe und Reparatur der ihr von der IV-Stelle Luzern zugesprochenen Hilfsmittel habe. Ebenso bestehe weiterhin Anspruch auf die "Invalidenpension", da diese nicht befristet sei und unabhängig davon, ob sie in der Schweiz lebe, ausbezahlt werden müsse. I. Am 17. Februar 2016 ging der Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 9). J. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 11). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Versicherteneigenschaft beziehungsweise die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung mit der Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in der Türkei per 31. Juli 2015 erloschen sei und daher die Kostenübernahme für die von der IV-Stelle Luzern gewährten Hilfsmittel eingestellt werden müsse. Zur Weiterausrichtung der ausserordentlichen Invalidenrente sowie der Hilflosenentschädigung nahm die Vorinstanz keine Stellung. K. Nachdem die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik verzichtete, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung 24. Mai 2016 per 3. Juni 2016 abgeschlossen (BVGer act. 15). L. Da die Beschwerdeschrift in rudimentärem Deutsch verfasst wurde und daraus nicht klar hervorging, ob sich die Beschwerde einzig gegen die Verneinung des Hilfsmittelanspruchs (Verfügung vom 20. November 2015) oder ebenfalls gegen die per 31. August 2015 angeordnete Einstellung der bisher ausgerichteten ausserordentlichen Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung sowie die Rückforderung der zuviel ausgerichteten Leistungen (Verfügung vom 19. November 2015) richtet, räumte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin eine kurze Frist ein, die Beschwerde diesbezüglich zu verbessern respektive sich dazu zu äussern (BVGer act. 19). Ferner wies er die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Infolge der offensichtlichen sprachlichen Schwierigkeiten wurde diese Verfügung ausnahmsweise (ohne Rechtspflicht und ohne präjudiziellen Charakter) in die türkische Sprache übersetzt (BVGer act. ad 19). M. Die Beschwerdeführerin liess diese Frist ungenutzt verstreichen. N. Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist- soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG (SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).

E. 2.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob vorliegend sowohl die Verfügung vom 19. November 2015 (Einstellung der ausserordentlichen Rente und der Hilflosenentschädigung sowie Rückforderung) als auch die Verfügung vom 20. November 2015 (Verneinung des Anspruchs auf Hilfsmittel) angefochten sind.

E. 2.2 Wenngleich die Beschwerde nur in rudimentärem Deutsch verfasst wurde, lässt sich aufgrund der Bezugnahme auf die "Invalidenpension" ("Invalidenponsion nicht fristlich sondern Lebesjahre daurend ist"; "Invalidenpension und genannte Hilfsmitteln ab 01.08.2015 weiter wie vorherige Verfügungen [......]") doch entnehmen, dass sich die vorliegende Beschwerde auch gegen die Verfügung vom 19. November 2015 richtet beziehungsweise ein diesbezüglicher Beschwerdewille vorhanden ist. Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 (act. 292) bezugnehmend auf die Verfügung vom 19. November 2015 ausführte: "Wir haben auf Invalidenrente und Hilflosenentschädigung weiter gewahrung [......]". Insofern wird nachfolgend die Rechtmässigkeit beider Verfügungen zu prüfen sein.

E. 2.3 Die angefochtenen Verfügungen datieren vom 19. und 20. November 2015 (BVGer act. 1 Beilage). Zu welchem Zeitpunkt die am 14. Dezember 2015 der türkischen Post übergebene, beim Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2015 eingegangene Beschwerde der schweizerischen Post übergeben worden ist, geht aus den Akten zwar nicht hervor. Mit Blick auf die Stillstandsfristen gemäss Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG (18. Dezember 2015 bis 2. Januar 2016) ist die Frist in jedem Fall gewahrt. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Im Beschwerdeverfahren wird sie durch ihren Vater und gesetzlichen Vertreter vertreten. Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (E. 2.1 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

E. 4 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und wohnt in der Türkei, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei - wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) - einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11; im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob weiterhin Anspruch auf IV-Leistungen besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens).

E. 4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).

E. 5.1 Nach Art. 8 Abs. 3 Bst. d IVG gehört die Abgabe von Hilfsmitteln an Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte zu den Eingliederungsmassnahmen im Sinn von Art. 8 Abs. 1 IVG. Die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) samt anhangsweise beigefügter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht - gestützt auf Art. 21 Abs. 2 IVG - im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese u.a. für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt notwendig sind. Dieser Hilfsmittelanspruch besteht gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.

E. 5.2 Reparaturen an Hilfsmitteln können nur vergütet werden, wenn sie trotz sorgfältiger Verwendung und Wartung nötig werden und keine Drittperson haftpflichtig ist. Dies gilt auch für Hilfsmittel, welche die IV nicht vollständig finanziert (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, Stand 01. Januar 2017, N. 1038). Für Betrieb und Unterhalt von Hilfsmitteln (siehe Art. 7 Abs. 3 HVI) übernimmt die IV sodann die effektiven Kosten, jedoch höchstens einen jährlichen Betrag von Fr. 485.- pro Hilfsmittelkategorie (KHMI, N. 1041).

E. 5.3 Gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG entsteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung. Art. 9 Abs. 1bis IVG stellt somit klar, dass eine Person grundsätzlich der Versicherung unterstellt (also versichert) sein muss, sobald und solange sie Eingliederungsmassnahmen beansprucht (vgl. auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 9 Abs. 1bis N. 8).

E. 6.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenver-sicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen und der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so ent-steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.

E. 6.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige nur an-spruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent-halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

E. 7.1 Als hilflos gilt nach Art. 9 ATSG eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). Die Hilflosigkeit gilt u.a. als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 Bst. c IVV).

E. 7.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

E. 8 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zum Bezug der ausserordentlichen Invalidenrente, der Hilflosenentschädigung sowie der Versorgung mit Hilfsmitteln erfüllte, solange sie Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz hatte. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Ausreise aus der Schweiz nach wie vor Anspruch auf die vorgenannten Leistungen hat.

E. 8.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz zusammen mit ihren gesetzlichen Vertretern am 1. August 2015 in die Türkei verlegt hat (vgl. auch Art. 25 Abs. 1 ZGB). Mit der Verlegung ihres Wohnsitzes in die Türkei ist die Beschwerdeführerin nicht mehr der obligatorischen Versicherung in der Schweiz unterstellt. Ebensowenig besteht eine Unterstellung unter die freiwillige Versicherung, zumal die Beschwerdeführerin als türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung nach Art. 2 Abs. 1 AHVG von vornherein nicht erfüllt.

E. 8.2 Damit sind die Voraussetzungen für die Versorgung mit Hilfsmitteln beziehungsweise der Übernahme allfälliger Kosten im Zusammenhang mit den der Beschwerdeführerin abgegebenen Hilfsmitteln nach den klaren gesetzlichen Bestimmungen seit der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland nicht mehr erfüllt (vgl. auch BGE 132 V 46 E. 2), zumal das Sozialversicherungsabkommen lediglich den Export von Sachleistungen aufgrund von Unfällen und Berufskrankheiten, nicht jedoch infolge Invalidität zulässt (zu den Sachleistungen bei Unfällen und Berufskrankheiten vgl. auch Art. 27 Abs. 1 Verwaltungsvereinbarung i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen). Zudem sind vorliegend auch die staatsvertraglichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Eingliederungsmassnahmen (vgl. dazu Art. 9 Abs. 1 und 2 des Sozialversicherungsabkommens) nicht gegeben. Mangels Unterstellung unter die Invalidenversicherung sind damit die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Hilfsmittel - seit der Wohnsitznahme in der Türkei - nicht mehr erfüllt. Die Vorinstanz hat daher in der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2015 den Anspruch auf Hilfsmittel respektive auf Kostenübernahme im Zusammenhang mit der Reparatur der bereits abgegebenen Hilfsmittel zu Recht verneint.

E. 8.3 Analog verhält es sich mit dem Anspruch auf die ausserordentliche Rente sowie der Hilflosenentschädigung. Auch diese beiden Leistungen setzen kumulativ Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz voraus. Das Sozialversicherungsabkommen sieht auch hier keine abweichenden Bestimmungen vor, die den Export dieser Leistungen in die Türkei ermöglichten. (vgl. hierzu Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens). Die angefochtene Verfügung vom 19. November 2015 ist somit - jedenfalls in materiell-rechtlicher Hinsicht (vgl. zur verfahrensrechtlichen Beurteilung nachfolgende E. 9) - nicht zu beanstanden, soweit damit die ausserordentliche Invalidenrente sowie die Hilflosenentschädigung eingestellt wurden.

E. 9 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Rückforderung der zuviel ausgerichteten ausserordentlichen Rentenleistungen sowie der Hilflosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 30. November 2015 in der Höhe von insgesamt Fr. 10'341.-.

E. 9.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen im Sozialversicherungsverfahren nach ATSG nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.

E. 9.2 Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (siehe auch Art. 57 Abs. 1 Bst. g IVG). Gegenstand des Vorbescheids sind Leistungen, welche in den Aufgabenbereich der IV-Stelle nach Art. 57 Abs. 1 Bst. c - f IVG fallen. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG. In ihrer Verfügung hat sich die IV-Stelle mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten, relevanten Einwänden auseinanderzusetzen (Art. 74 Abs. 2 IVV). Nicht Gegenstand des Vorbescheidverfahrens sind unter anderem die Rückerstattung und der Erlass von Rentenleistungen (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 410 Rz. 2075). Auch in diesen Fällen ist der versicherten Person allerdings das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. dazu BGE 134 V 97 E. 2).

E. 9.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d sowie bspw. Urteil des BVGer C-263/2010 vom 19. Oktober 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen).

E. 9.4.1 Vorliegend hat die Vorinstanz in Bezug auf die Frage des Anspruchs auf weitere Eingliederungsmassnahmen einen Vorbescheid erlassen (act. 283) und der Beschwerdeführerin diesbezüglich Gelegenheit zur Erhebung eines Einwandes (act. 284) gegeben, bevor sie den Anspruch mit Verfügung vom 20. November 2015 abgelehnt hat (act. 288). Das diesbezügliche Verwaltungsverfahren wurde mithin korrekt abgewickelt.

E. 9.4.2 Anders verhält es sich demgegenüber hinsichtlich des Erlöschens der Ansprüche auf die ausserordentliche Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung. Hier hätte die Vorinstanz in einem ersten Schritt der Beschwerdeführerin vorab Gelegenheit geben müssen, im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens zur vorgesehenen Aufhebung Stellung zu nehmen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 73bis Abs. 1 IVV) verletzt.

E. 9.4.3 Hinzu kommt vorliegend, dass die Vorinstanz erst nach Erlass eines Vorbescheids und einer Verfügung betreffend Aufhebung der Ansprüche auf die ausserordentliche Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung eine Verfügung betreffend Rückerstattung hätte erlassen dürfen. Denn die Festlegung einer Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. In einem ersten Schritt ist dabei über die Frage der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs zu befinden; in diesem Zusammenhang erfolgt eine Korrektur insbesondere auf dem Weg der Anpassung (Art. 17 ATSG) oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Erst in einem zweiten Schritt ist im Rahmen eines Entscheids über die Rückerstattung darüber zu befinden, ob - bei einer festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur erfolgt. Rechtliche Grundlage hierfür bildet (von einzelgesetzlichen Regelungen abgesehen) Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu befinden (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 25 N. 9). Die Vorinstanz hätte dementsprechend zunächst - nach Durchführung eines ordentlichen Vorbescheidverfahrens - über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs entscheiden und verfügen müssen, bevor sie in einem zweiten Schritt über die Rückerstattung hätte befinden dürfen. Vor Erlass der Verfügung über die Rückerstattung hätte sie der Beschwerdeführerin überdies das rechtliche Gehör gewähren müssen. Indem die Vorinstanz am 19. November 2015 eine Rückforderungsverfügung erlassen hat, ohne der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, hat sie erneut deren Gehörsanspruch verletzt.

E. 9.4.4 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann indes im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausnahmsweise geheilt werden. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet als Beschwerdeinstanz mit voller Kognition. Aus der Aktennotiz betreffend ein Telefongespräch zwischen der Vorinstanz und einer Vertreterin des Vaters der Beschwerdeführerin vom 11. November 2015 (act. 287) geht zudem hervor, dass die IV-Stelle Luzern der Beschwerdeführerin (wohl noch vor der Ausreise aus der Schweiz) bestätigt hat, dass im Ausland kein Anspruch mehr bestehe. Ferner fragte die (damalige) Vertreterin der Beschwerdeführerin nach, weshalb die ausserordentliche Rente auch in die Türkei ausbezahlt werde. Es sei zu vermeiden, dass die Rente zu Unrecht ausbezahlt würde und dann zurückerstattet werden müsse. Damit hatte die Beschwerdeführerin Kenntnis von der Tatsache, dass die Leistungen nicht mehr ins Ausland ausbezahlt würden. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit gegeben, sich zur Verfügung vom 19. November 2015 zu äussern, wovon sie jedoch kein Gebrauch gemacht hat. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren ist ausnahmsweise als geheilt zu betrachten, zumal die Rückweisung zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens und zum Erlass einer Wiedererwägungsverfügung sowie zur Gewährung des Gehörsanspruchs vor dem Erlass der Rückerstattungsverfügung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde.

E. 9.5 Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für eine rückwirkende Korrektur der in der Zeit vom 1. September bis 30. November 2015 ausgerichteten Leistungen gegeben sind.

E. 9.5.1 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Über die Rückforderung und - gegebenenfalls - den Erlass derselben wird in der Regel in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).

E. 9.5.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582; 119 V 431 E. 3a S. 433). Massgeblich für die Auslösung der relativen Frist von einem Jahr ist der Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 119 V 431 E. 3a S. 433; SVR 2011 BVG Nr. 25 S. 93, 9C_611/2010 E. 3; Urteil des BGer 8C_64/2011 vom 7. November 2011 E. 2.2).

E. 9.5.3 Nach der noch vor Inkrafttreten des ATSG (per 1. Januar 2003) ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen in der Invalidenversicherung die Frage zu stellen, ob die fehlerhafte Leistungsausrichtung einen AHV-analogen Gesichtspunkt betrifft. Dies wären etwa die Staatsangehörigkeit, der Zivilstand, der Wohnsitz, die Versicherteneigenschaft, die Berechnungsgrundlagen der ordentlichen Rente wie das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen oder die anwendbare Rentenskala (BGE 105 V 173 E. a, S. 175). Nur für die Zukunft ist die Korrektur der falschen Leistungsausrichtung demgegenüber wirksam, wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifischen IV-rechtlichen Gesichtspunkt wie beispielsweise die Bemessung des Invaliditätsgrads falsch beurteilte (vgl. auch Art. 85 Abs. 2 IVV). In solchen Fällen kommt u.a. bei Renten Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV zur Anwendung, der bestimmt, dass die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten kann indessen ausnahmsweise rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV; BGE 136 V 45 E. 6.2 S. 47). Nach Art. 77 IVV hat der Anspruchsberechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, u.a. namentlich eine solche seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61, Urteile des BGer 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.1; 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E. 3). Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der zur Wiedererwägung führende Fehler einen AHV-analogen oder einen spezifischen IV-rechtlichen Faktor betrifft (BGE 110 V 298 E. 2a; BGE 119 V 431 E. 2). Diese Rechtsprechung behielt auch nach Inkrafttreten des ATSG ihre Gültigkeit (vgl. nicht publ. E. 2.1.3 in BGE 131 V 120 [=Urteil I 439/03 vom 22. April 2005]).

E. 9.5.4 Die Rückforderung der ausgerichteten ausserordentlichen Rentenleistungen beruht vorliegend auf der Verlegung des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in die Türkei. Es liegt somit ein AHV-analoger Gesichtspunkt vor, sodass die Vorinstanz berechtigt war, eine rückwirkende Korrektur respektive Einstellung der Leistungen vorzunehmen und die zuviel ausbezahlten Rentenleistungen in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzufordern, zumal der Rückforderungsanspruch bei Erlass der Verfügung vom 19. November 2015 offensichtlich nicht verwirkt war.

E. 9.6 Die Beschwerdeführerin hat die Höhe der zurückzubezahlenden ausserordentlichen Rentenleistungen und Hilflosenentschädigung von total Fr. 10'341.- nicht beanstandet und es sind auch keine Hinweise für eine unkorrekte Berechnung der Rückforderungshöhe ersichtlich. Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass die Rückforderung der Rentenleistungen mit Verfügung vom 19. November 2015 im Ergebnis korrekt ausgefallen ist.

E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise die Übernahme der anfallenden Reparatur- und Instandhaltungskosten in Bezug auf die der Beschwerdeführerin abgegebenen Hilfsmittel mit Verfügung vom 20. November 2015 - mangels Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der Schweiz - zu Recht verneint hat. Ebenfalls als rechtmässig erweist sich im Ergebnis die Einstellung der ausserordentlichen Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung. Indem die Vorinstanz am 19. November 2015 eine Rückforderungsverfügung erlassen hat, ohne vorgängig im Rahmen einer Wiedererwägung - einschliesslich korrekt durchzuführendem Vorbescheidverfahren - über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs zu entscheiden und ohne der Beschwerdeführerin danach Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, hat sie den Gehörsanspruch in zweifacher Hinsicht verletzt. Die Gehörsverletzung kann indes im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden, da eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Im Ergebnis erweisen sich die Einstellung der ausserordentlichen Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung sowie die Rückforderung der im Zeitraum vom 1. September 2015 bis 30. November 2015 zuviel ausgerichteten Leistungen der Invalidenversicherung in der Höhe von insgesamt Fr. 10'341.- gemäss Verfügung vom 19. November 2015 als rechtmässig. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, innert 30 Tagen nach der Rechtskraft dieses Urteils ein Erlassgesuch zu stellen. Die Vorinstanz wird über Frage des Erlasses mittels Verfügung zu entscheiden haben.

E. 11 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 11.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Für das vorliegende Verfahren sind sie in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 400.- festzusetzen. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- entnommen.

E. 11.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgereichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8314/2015 Urteil vom 15. Dezember 2017 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Hilfsmittel, Verfügung vom 20. November 2015; Rückforderung ausserordentliche Invalidenrente und Hilflosenentschädigung, Verfügung vom 19. Dezember 2015. Sachverhalt: A. Die am (...) geborene türkische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) leidet an diversen gesundheitlichen Einschränkungen im Sinn der im Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 (GgV, SR 831.232.21) aufgeführten Geburtsgebrechen (Nr. 390, angeborene cerebrale Lähmungen; Nr. 387, angeborene Epilepsie sowie Nr. 403, kongenitale Oligophrenie). Die vormals zuständige IV-Stelle des Kantons Luzern sprach ihr daher verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung zu (vgl. dazu etwa das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 23. Mai 2012, Bst. A; Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 11.03.2016 [act.] 254-2). Unter anderem wurde ihr mit Mitteilung vom 31. Oktober 2007 Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Rollstuhls Meyra Eurochair Avanti (act. 119-1), mit Mitteilung vom 15. März 2011 Kostengutsprache für einen Kopfschutzhelm Orient extra (act. 178-1) sowie mit Mitteilung vom 30. Juni 2011 Kostengutsprache für die Abgabe eines Hörgeräts Phonak Certena erteilt (act. 217-1). Des Weiteren war sie Bezügerin einer ausserordentlichen ganzen Invalidenrente (vgl. etwa act. 245-2 f.) sowie einer Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades (vgl. etwa act. 197-2 ff.). B. Am 14. Mai 2015 teilte B._______, Vater der mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde (...) vom 10. Februar 2011 entmündigten und unter die elterliche Sorge gestellten Beschwerdeführerin (vgl. act. 213-1 ff.), der IV-Stelle Luzern mit, dass er seine Tochter bei der IV abmelden wolle, da sie am 31. Juli 2015 für immer in die Türkei zurückkehren würden (act. 271-1). Die Einwohnergemeinde (...) hielt sodann den 1. August 2015 als Abmeldedatum fest (act. 271-2). In der Folge überwies die IV-Stelle Luzern die IV-Akten der Beschwerdeführerin am 3. August 2015 an die zuständige Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz; act. 280-2). C. Mit Vorbescheid vom 31. August 2015 kündigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin an, dass nach der Ausreise aus der Schweiz kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen mehr bestehe, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen mit dem Wegzug aus der Schweiz nicht mehr erfüllt seien. Anfallende Reparatur- und Instandhaltungskosten im Zusammenhang mit dem von der IV-Stelle Luzern zugesprochenen Rollstuhl, mit dem zugesprochenen Kopfschutzhelm sowie mit dem zugesprochenen Hörgerät könnten ab dem 1. August 2015 nicht mehr übernommen werden (act. 283-1 f.). D. Mit auf den 12. September 2015 datierter Eingabe (Eingang: 22. September 2015) liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Vorbescheid durch ihren Vater Einwand erheben (act. 284). Der Einwand wurde im Wesentlichen mit der andauerndernden Invalidität der Beschwerdeführerin begründet, welche unabhängig davon vorliege, ob sie in der Schweiz oder im Ausland lebe. E. Am 20. November 2015 verfügte die IV-Stelle im Sinn des Vorbescheids. Sie hielt fest, dass kein Anspruch auf die genannten Hilfsmittel mehr bestehe und verneinte die Übernahme für anfallende Reparatur- und Instandhaltungskosten (act. 288-1 ff.). F. Am 1. Dezember 2015 versandte die Vorinstanz sodann ihre Verfügung vom 19. November 2015 (act. 290-2 f.), worin sie festhielt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die bisher ausgerichtete ausserordentliche Invalidenrenrente sowie die Hilflosenentschädigung aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland mit Ablauf des Monats der Wohnsitzverlegung, das heisst per 31. August 2015, erloschen sei. Gleichzeitig forderte sie die zuviel ausgerichteten (ausserordentlichen) Invalidenrenten in der Höhe von Fr. 4'701.- sowie die Hilflosenentschädigungen in der Höhe von Fr. 5'640.- (je für die Zeit vom 1. September 2015 bis 30. November 2015), mithin total den Betrag von Fr. 10'341.-, zurück. G. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und führte im Wesentlichen aus, dass sie nicht in der Lage sei, die Rückforderung zurückzubezahlen. Überdies habe sie auch weiterhin Anspruch auf die ausserordentliche Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung (act. 292) H. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater B._______, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie weiterhin Anspruch auf Abgabe und Reparatur der ihr von der IV-Stelle Luzern zugesprochenen Hilfsmittel habe. Ebenso bestehe weiterhin Anspruch auf die "Invalidenpension", da diese nicht befristet sei und unabhängig davon, ob sie in der Schweiz lebe, ausbezahlt werden müsse. I. Am 17. Februar 2016 ging der Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 9). J. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 11). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Versicherteneigenschaft beziehungsweise die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung mit der Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in der Türkei per 31. Juli 2015 erloschen sei und daher die Kostenübernahme für die von der IV-Stelle Luzern gewährten Hilfsmittel eingestellt werden müsse. Zur Weiterausrichtung der ausserordentlichen Invalidenrente sowie der Hilflosenentschädigung nahm die Vorinstanz keine Stellung. K. Nachdem die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik verzichtete, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung 24. Mai 2016 per 3. Juni 2016 abgeschlossen (BVGer act. 15). L. Da die Beschwerdeschrift in rudimentärem Deutsch verfasst wurde und daraus nicht klar hervorging, ob sich die Beschwerde einzig gegen die Verneinung des Hilfsmittelanspruchs (Verfügung vom 20. November 2015) oder ebenfalls gegen die per 31. August 2015 angeordnete Einstellung der bisher ausgerichteten ausserordentlichen Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung sowie die Rückforderung der zuviel ausgerichteten Leistungen (Verfügung vom 19. November 2015) richtet, räumte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin eine kurze Frist ein, die Beschwerde diesbezüglich zu verbessern respektive sich dazu zu äussern (BVGer act. 19). Ferner wies er die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Infolge der offensichtlichen sprachlichen Schwierigkeiten wurde diese Verfügung ausnahmsweise (ohne Rechtspflicht und ohne präjudiziellen Charakter) in die türkische Sprache übersetzt (BVGer act. ad 19). M. Die Beschwerdeführerin liess diese Frist ungenutzt verstreichen. N. Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist- soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen näher einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG (SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 2. 2.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob vorliegend sowohl die Verfügung vom 19. November 2015 (Einstellung der ausserordentlichen Rente und der Hilflosenentschädigung sowie Rückforderung) als auch die Verfügung vom 20. November 2015 (Verneinung des Anspruchs auf Hilfsmittel) angefochten sind. 2.2 Wenngleich die Beschwerde nur in rudimentärem Deutsch verfasst wurde, lässt sich aufgrund der Bezugnahme auf die "Invalidenpension" ("Invalidenponsion nicht fristlich sondern Lebesjahre daurend ist"; "Invalidenpension und genannte Hilfsmitteln ab 01.08.2015 weiter wie vorherige Verfügungen [......]") doch entnehmen, dass sich die vorliegende Beschwerde auch gegen die Verfügung vom 19. November 2015 richtet beziehungsweise ein diesbezüglicher Beschwerdewille vorhanden ist. Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 (act. 292) bezugnehmend auf die Verfügung vom 19. November 2015 ausführte: "Wir haben auf Invalidenrente und Hilflosenentschädigung weiter gewahrung [......]". Insofern wird nachfolgend die Rechtmässigkeit beider Verfügungen zu prüfen sein. 2.3 Die angefochtenen Verfügungen datieren vom 19. und 20. November 2015 (BVGer act. 1 Beilage). Zu welchem Zeitpunkt die am 14. Dezember 2015 der türkischen Post übergebene, beim Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2015 eingegangene Beschwerde der schweizerischen Post übergeben worden ist, geht aus den Akten zwar nicht hervor. Mit Blick auf die Stillstandsfristen gemäss Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG (18. Dezember 2015 bis 2. Januar 2016) ist die Frist in jedem Fall gewahrt. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Im Beschwerdeverfahren wird sie durch ihren Vater und gesetzlichen Vertreter vertreten. Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (E. 2.1 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

4. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und wohnt in der Türkei, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei - wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) - einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11; im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob weiterhin Anspruch auf IV-Leistungen besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens). 4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). 5. 5.1 Nach Art. 8 Abs. 3 Bst. d IVG gehört die Abgabe von Hilfsmitteln an Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte zu den Eingliederungsmassnahmen im Sinn von Art. 8 Abs. 1 IVG. Die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) samt anhangsweise beigefügter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht - gestützt auf Art. 21 Abs. 2 IVG - im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese u.a. für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt notwendig sind. Dieser Hilfsmittelanspruch besteht gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. 5.2 Reparaturen an Hilfsmitteln können nur vergütet werden, wenn sie trotz sorgfältiger Verwendung und Wartung nötig werden und keine Drittperson haftpflichtig ist. Dies gilt auch für Hilfsmittel, welche die IV nicht vollständig finanziert (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, Stand 01. Januar 2017, N. 1038). Für Betrieb und Unterhalt von Hilfsmitteln (siehe Art. 7 Abs. 3 HVI) übernimmt die IV sodann die effektiven Kosten, jedoch höchstens einen jährlichen Betrag von Fr. 485.- pro Hilfsmittelkategorie (KHMI, N. 1041). 5.3 Gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG entsteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung. Art. 9 Abs. 1bis IVG stellt somit klar, dass eine Person grundsätzlich der Versicherung unterstellt (also versichert) sein muss, sobald und solange sie Eingliederungsmassnahmen beansprucht (vgl. auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 9 Abs. 1bis N. 8). 6. 6.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenver-sicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen und der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so ent-steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. 6.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige nur an-spruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent-halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. 7. 7.1 Als hilflos gilt nach Art. 9 ATSG eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). Die Hilflosigkeit gilt u.a. als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 Bst. c IVV). 7.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

8. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zum Bezug der ausserordentlichen Invalidenrente, der Hilflosenentschädigung sowie der Versorgung mit Hilfsmitteln erfüllte, solange sie Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz hatte. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Ausreise aus der Schweiz nach wie vor Anspruch auf die vorgenannten Leistungen hat. 8.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz zusammen mit ihren gesetzlichen Vertretern am 1. August 2015 in die Türkei verlegt hat (vgl. auch Art. 25 Abs. 1 ZGB). Mit der Verlegung ihres Wohnsitzes in die Türkei ist die Beschwerdeführerin nicht mehr der obligatorischen Versicherung in der Schweiz unterstellt. Ebensowenig besteht eine Unterstellung unter die freiwillige Versicherung, zumal die Beschwerdeführerin als türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung nach Art. 2 Abs. 1 AHVG von vornherein nicht erfüllt. 8.2 Damit sind die Voraussetzungen für die Versorgung mit Hilfsmitteln beziehungsweise der Übernahme allfälliger Kosten im Zusammenhang mit den der Beschwerdeführerin abgegebenen Hilfsmitteln nach den klaren gesetzlichen Bestimmungen seit der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland nicht mehr erfüllt (vgl. auch BGE 132 V 46 E. 2), zumal das Sozialversicherungsabkommen lediglich den Export von Sachleistungen aufgrund von Unfällen und Berufskrankheiten, nicht jedoch infolge Invalidität zulässt (zu den Sachleistungen bei Unfällen und Berufskrankheiten vgl. auch Art. 27 Abs. 1 Verwaltungsvereinbarung i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen). Zudem sind vorliegend auch die staatsvertraglichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Eingliederungsmassnahmen (vgl. dazu Art. 9 Abs. 1 und 2 des Sozialversicherungsabkommens) nicht gegeben. Mangels Unterstellung unter die Invalidenversicherung sind damit die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Hilfsmittel - seit der Wohnsitznahme in der Türkei - nicht mehr erfüllt. Die Vorinstanz hat daher in der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2015 den Anspruch auf Hilfsmittel respektive auf Kostenübernahme im Zusammenhang mit der Reparatur der bereits abgegebenen Hilfsmittel zu Recht verneint. 8.3 Analog verhält es sich mit dem Anspruch auf die ausserordentliche Rente sowie der Hilflosenentschädigung. Auch diese beiden Leistungen setzen kumulativ Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz voraus. Das Sozialversicherungsabkommen sieht auch hier keine abweichenden Bestimmungen vor, die den Export dieser Leistungen in die Türkei ermöglichten. (vgl. hierzu Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens). Die angefochtene Verfügung vom 19. November 2015 ist somit - jedenfalls in materiell-rechtlicher Hinsicht (vgl. zur verfahrensrechtlichen Beurteilung nachfolgende E. 9) - nicht zu beanstanden, soweit damit die ausserordentliche Invalidenrente sowie die Hilflosenentschädigung eingestellt wurden.

9. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Rückforderung der zuviel ausgerichteten ausserordentlichen Rentenleistungen sowie der Hilflosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 30. November 2015 in der Höhe von insgesamt Fr. 10'341.-. 9.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen im Sozialversicherungsverfahren nach ATSG nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. 9.2 Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (siehe auch Art. 57 Abs. 1 Bst. g IVG). Gegenstand des Vorbescheids sind Leistungen, welche in den Aufgabenbereich der IV-Stelle nach Art. 57 Abs. 1 Bst. c - f IVG fallen. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG. In ihrer Verfügung hat sich die IV-Stelle mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten, relevanten Einwänden auseinanderzusetzen (Art. 74 Abs. 2 IVV). Nicht Gegenstand des Vorbescheidverfahrens sind unter anderem die Rückerstattung und der Erlass von Rentenleistungen (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 410 Rz. 2075). Auch in diesen Fällen ist der versicherten Person allerdings das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. dazu BGE 134 V 97 E. 2). 9.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d sowie bspw. Urteil des BVGer C-263/2010 vom 19. Oktober 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 9.4 9.4.1 Vorliegend hat die Vorinstanz in Bezug auf die Frage des Anspruchs auf weitere Eingliederungsmassnahmen einen Vorbescheid erlassen (act. 283) und der Beschwerdeführerin diesbezüglich Gelegenheit zur Erhebung eines Einwandes (act. 284) gegeben, bevor sie den Anspruch mit Verfügung vom 20. November 2015 abgelehnt hat (act. 288). Das diesbezügliche Verwaltungsverfahren wurde mithin korrekt abgewickelt. 9.4.2 Anders verhält es sich demgegenüber hinsichtlich des Erlöschens der Ansprüche auf die ausserordentliche Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung. Hier hätte die Vorinstanz in einem ersten Schritt der Beschwerdeführerin vorab Gelegenheit geben müssen, im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens zur vorgesehenen Aufhebung Stellung zu nehmen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 73bis Abs. 1 IVV) verletzt. 9.4.3 Hinzu kommt vorliegend, dass die Vorinstanz erst nach Erlass eines Vorbescheids und einer Verfügung betreffend Aufhebung der Ansprüche auf die ausserordentliche Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung eine Verfügung betreffend Rückerstattung hätte erlassen dürfen. Denn die Festlegung einer Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. In einem ersten Schritt ist dabei über die Frage der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs zu befinden; in diesem Zusammenhang erfolgt eine Korrektur insbesondere auf dem Weg der Anpassung (Art. 17 ATSG) oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Erst in einem zweiten Schritt ist im Rahmen eines Entscheids über die Rückerstattung darüber zu befinden, ob - bei einer festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur erfolgt. Rechtliche Grundlage hierfür bildet (von einzelgesetzlichen Regelungen abgesehen) Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu befinden (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 25 N. 9). Die Vorinstanz hätte dementsprechend zunächst - nach Durchführung eines ordentlichen Vorbescheidverfahrens - über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs entscheiden und verfügen müssen, bevor sie in einem zweiten Schritt über die Rückerstattung hätte befinden dürfen. Vor Erlass der Verfügung über die Rückerstattung hätte sie der Beschwerdeführerin überdies das rechtliche Gehör gewähren müssen. Indem die Vorinstanz am 19. November 2015 eine Rückforderungsverfügung erlassen hat, ohne der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, hat sie erneut deren Gehörsanspruch verletzt. 9.4.4 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann indes im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausnahmsweise geheilt werden. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet als Beschwerdeinstanz mit voller Kognition. Aus der Aktennotiz betreffend ein Telefongespräch zwischen der Vorinstanz und einer Vertreterin des Vaters der Beschwerdeführerin vom 11. November 2015 (act. 287) geht zudem hervor, dass die IV-Stelle Luzern der Beschwerdeführerin (wohl noch vor der Ausreise aus der Schweiz) bestätigt hat, dass im Ausland kein Anspruch mehr bestehe. Ferner fragte die (damalige) Vertreterin der Beschwerdeführerin nach, weshalb die ausserordentliche Rente auch in die Türkei ausbezahlt werde. Es sei zu vermeiden, dass die Rente zu Unrecht ausbezahlt würde und dann zurückerstattet werden müsse. Damit hatte die Beschwerdeführerin Kenntnis von der Tatsache, dass die Leistungen nicht mehr ins Ausland ausbezahlt würden. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit gegeben, sich zur Verfügung vom 19. November 2015 zu äussern, wovon sie jedoch kein Gebrauch gemacht hat. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren ist ausnahmsweise als geheilt zu betrachten, zumal die Rückweisung zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens und zum Erlass einer Wiedererwägungsverfügung sowie zur Gewährung des Gehörsanspruchs vor dem Erlass der Rückerstattungsverfügung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. 9.5 Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für eine rückwirkende Korrektur der in der Zeit vom 1. September bis 30. November 2015 ausgerichteten Leistungen gegeben sind. 9.5.1 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Über die Rückforderung und - gegebenenfalls - den Erlass derselben wird in der Regel in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). 9.5.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582; 119 V 431 E. 3a S. 433). Massgeblich für die Auslösung der relativen Frist von einem Jahr ist der Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 119 V 431 E. 3a S. 433; SVR 2011 BVG Nr. 25 S. 93, 9C_611/2010 E. 3; Urteil des BGer 8C_64/2011 vom 7. November 2011 E. 2.2). 9.5.3 Nach der noch vor Inkrafttreten des ATSG (per 1. Januar 2003) ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen in der Invalidenversicherung die Frage zu stellen, ob die fehlerhafte Leistungsausrichtung einen AHV-analogen Gesichtspunkt betrifft. Dies wären etwa die Staatsangehörigkeit, der Zivilstand, der Wohnsitz, die Versicherteneigenschaft, die Berechnungsgrundlagen der ordentlichen Rente wie das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen oder die anwendbare Rentenskala (BGE 105 V 173 E. a, S. 175). Nur für die Zukunft ist die Korrektur der falschen Leistungsausrichtung demgegenüber wirksam, wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifischen IV-rechtlichen Gesichtspunkt wie beispielsweise die Bemessung des Invaliditätsgrads falsch beurteilte (vgl. auch Art. 85 Abs. 2 IVV). In solchen Fällen kommt u.a. bei Renten Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV zur Anwendung, der bestimmt, dass die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten kann indessen ausnahmsweise rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV; BGE 136 V 45 E. 6.2 S. 47). Nach Art. 77 IVV hat der Anspruchsberechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, u.a. namentlich eine solche seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61, Urteile des BGer 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.1; 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E. 3). Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der zur Wiedererwägung führende Fehler einen AHV-analogen oder einen spezifischen IV-rechtlichen Faktor betrifft (BGE 110 V 298 E. 2a; BGE 119 V 431 E. 2). Diese Rechtsprechung behielt auch nach Inkrafttreten des ATSG ihre Gültigkeit (vgl. nicht publ. E. 2.1.3 in BGE 131 V 120 [=Urteil I 439/03 vom 22. April 2005]). 9.5.4 Die Rückforderung der ausgerichteten ausserordentlichen Rentenleistungen beruht vorliegend auf der Verlegung des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in die Türkei. Es liegt somit ein AHV-analoger Gesichtspunkt vor, sodass die Vorinstanz berechtigt war, eine rückwirkende Korrektur respektive Einstellung der Leistungen vorzunehmen und die zuviel ausbezahlten Rentenleistungen in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzufordern, zumal der Rückforderungsanspruch bei Erlass der Verfügung vom 19. November 2015 offensichtlich nicht verwirkt war. 9.6 Die Beschwerdeführerin hat die Höhe der zurückzubezahlenden ausserordentlichen Rentenleistungen und Hilflosenentschädigung von total Fr. 10'341.- nicht beanstandet und es sind auch keine Hinweise für eine unkorrekte Berechnung der Rückforderungshöhe ersichtlich. Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass die Rückforderung der Rentenleistungen mit Verfügung vom 19. November 2015 im Ergebnis korrekt ausgefallen ist.

10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise die Übernahme der anfallenden Reparatur- und Instandhaltungskosten in Bezug auf die der Beschwerdeführerin abgegebenen Hilfsmittel mit Verfügung vom 20. November 2015 - mangels Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der Schweiz - zu Recht verneint hat. Ebenfalls als rechtmässig erweist sich im Ergebnis die Einstellung der ausserordentlichen Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung. Indem die Vorinstanz am 19. November 2015 eine Rückforderungsverfügung erlassen hat, ohne vorgängig im Rahmen einer Wiedererwägung - einschliesslich korrekt durchzuführendem Vorbescheidverfahren - über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs zu entscheiden und ohne der Beschwerdeführerin danach Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, hat sie den Gehörsanspruch in zweifacher Hinsicht verletzt. Die Gehörsverletzung kann indes im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden, da eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Im Ergebnis erweisen sich die Einstellung der ausserordentlichen Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung sowie die Rückforderung der im Zeitraum vom 1. September 2015 bis 30. November 2015 zuviel ausgerichteten Leistungen der Invalidenversicherung in der Höhe von insgesamt Fr. 10'341.- gemäss Verfügung vom 19. November 2015 als rechtmässig. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, innert 30 Tagen nach der Rechtskraft dieses Urteils ein Erlassgesuch zu stellen. Die Vorinstanz wird über Frage des Erlasses mittels Verfügung zu entscheiden haben.

11. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 11.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Für das vorliegende Verfahren sind sie in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 400.- festzusetzen. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- entnommen. 11.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgereichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: