Leistungsstreitigkeiten zwischen Versicherungsträgern
Sachverhalt
A. E._______ (nachfolgend: Versicherte) war als Serviertochter zu 100% in dem von der G._______ GmbH betriebenen Restaurant Z._______ angestellt, wodurch sie bei der A._______AG obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert war. Am 13. März 2009 begab sich die Versicherte nach Arbeitsschluss um 23.00 Uhr in die Diskothek "D._______", wo sie an jenem Abend einen Probeeinsatz als Barmaid absolvierte (act. 1 016, act. 1 033). Kurz nach Mitternacht betraten ihr Vater sowie zwei ihrer Brüder die Diskothek, welche die Versicherte aufforderten, mit ihnen nach Hause zu kommen. Die Versicherte widersetzte sich dieser Aufforderung und begab sich mit ihrem Mobiltelefon in einen Lagerraum, wo sie die Polizei um Hilfe rufen wollte. Sie kam jedoch nicht dazu, da die Brüder ihr folgten und ihr das Mobiltelefon wegnahmen. Da sich die Versicherte weiterhin weigerte, nach Hause zu gehen, schlugen die Brüder mehrmals auf sie ein. Schliesslich trugen die beiden Brüder die Versicherte aus dem Lagerraum ins Auto, wobei sie von ihrem Vater unterstützt wurden. Als sie in der Familienwohnung ankamen, wurde die Versicherte ins Zimmer eines Bruders geführt, wo die ganze Familie ihr Vorwürfe machte. Dabei kam es zu weiteren Schlägen und sogar zu einer Todesdrohung gegenüber der Versicherten. Die Versicherte wurde schliesslich allein im Zimmer eingeschlossen. Um Hilfe zu holen und die Polizei zu alarmieren, sah die Versicherte daraufhin keine andere Möglichkeit, als aus dem Fenster der Familienwohnung im 2. Stockwerk zu springen. Die Versicherte verlor dabei das Bewusstsein und musste ins Spital eingeliefert werden (act. 3 004 - 3 007). B. Die A._______AG erbrachte ohne definitive Stellungnahme Vorleistungen für das vorstehende Unfallereignis. Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 teilte sie der X._______AG als Unfallversicherer der Diskothek "D._______" mit, dass es sich bei dem Unfall vom 14. März 2009 um einen Berufsunfall handle und daher die X._______AG für die Schadenregulierung zuständig sei (act. 1 027). Die X._______AG bestritt indessen mit Schreiben vom 15. Februar 2010 ihre Zuständigkeit (act. 1 028). C. Mit Schreiben vom 9. April 2010 beantragte die A._______AG beim Bundesamt für Gesundheit BAG den Erlass einer Verfügung nach Art. 78a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20). D. Das BAG stellte mit Verfügung vom 15. November 2010 fest, dass die A._______AG für den Unfall der Versicherten vom 14. März 2009 leistungspflichtig sei und auferlegte ihr Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'544.-. E. Gegen diese Verfügung hat die A._______AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt die Feststellung, dass die Verfügung des BAG vom 15. November 2010 nichtig sei. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der X._______AG für die Folgen des Unfalls vom 14. März 2009 nach Massgabe des UVG festzustellen. F. Die X._______AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2011 die Abweisung der Beschwerde. G. Das BAG (nachfolgend: Vorinstanz) reichte am 10. Januar 2011 seine Vernehmlassung ein, in der es vollumfänglich an seiner Verfügung festhält und die Abweisung der Beschwerde beantragt. H. Am 4. Februar 2011 replizierte die Beschwerdeführerin. In ihrer Replik hält sie vollumfänglich an ihren Anträgen fest. I. Mit Schreiben vom 16. März 2011 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik und hält an ihren Anträgen fest. J. Die Vorinstanz machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik bis 24. März 2011 keinen Gebrauch.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2010. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von Vorinstanzen nach Art. 33 VGG erlassen wurden.
E. 1.2 Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BAG ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.4 Die Beschwerdegegnerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung würde in den Bestand ihrer Rechte und Pflichten eingreifen; demnach besteht ihr Interesse darin, dass die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt wird. Die Beschwerdegegnerin ist somit als Partei im Sinne von Art. 6 VwVG zu betrachten (vgl. zur Parteistellung Isabelle Häner, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 6, Rz. 5).
E. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht als für den Unfall der Versicherten vom 14. März 2009 leistungspflichtig erklärt hat.
E. 3 Vorab ist darzulegen, welche Rechtsnormen in zeitlicher Hinsicht im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.
E. 3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c UVG kommt das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) im Verfahren um geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern nicht zur Anwendung.
E. 3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Da die Leistungskoordination zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Ansprüche der Versicherten aus dem Unfall vom 14. März 2009 strittig ist, sind vorliegend die Bestimmungen des UVG und der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) in der in diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Fassung anwendbar.
E. 4 Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
E. 4.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) dient einerseits der Sachverhaltsaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Zum formellen Anspruch auf rechtliches Gehör, der für das Verwaltungsverfahren in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert worden ist, gehört insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann (BGE 132 V 387 E. 3.1). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2).
E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs führt daher ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 135 I 187 E. 2.2). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren jedoch geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen dieselben Mitwirkungsrechte wie vor dieser zustehen (BGE 132 V 387 E. 5.1). Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs zieht somit nicht ohne Weiteres die Nichtigkeit der Verfügung nach sich, was ohnehin nur bei besonders schwer wiegenden, offensichtlichen Verfahrensfehlern in Betracht kommt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 956 ff.).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 19. Juli 2010 beim Untersuchungsrichteramt Oberwallis um die Zusendung einer Kopie des im Verzeigungsbericht der Kantonspolizei erwähnten Berichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern gebeten. Das vom Untersuchungsrichteramt O._______ in der Folge am 17. August 2010 zugesandte, vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern erstellte Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Versicherten vom 28. April 2009 nahm die Vorinstanz zu ihren Akten. Sie hat es jedoch unbestrittenermassen unterlassen, die Beschwerdeführerin über den Beizug dieses Gutachtens zu informieren. Die Beschwerdeführerin konnte daher vor Vorinstanz keine Einsicht in dieses rechtsmedizinische Gutachten nehmen und zu seinem Inhalt Stellung nehmen. Allerdings gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht wesentlich auf dieses Gutachten abstellt und es lediglich einmal in Ziff. 2.1 erwähnt: "Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass Frau E._______ bereits im Dancing Verletzungen erlitten hätte, welche eine Behandlungsbedürftigkeit oder gar Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt hätten. Das Rechtsmedizinische Institut Bern hält in seinem Gutachten fest, die festgestellten Verletzungen könnten mit dem Sturz aus dem Fenster in Einklang gebracht werden (Rechtsmedizinisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Bern, S. 4)." Die Vorinstanz stützte sich daher für ihre Einschätzung zunächst auf die Akten, welche die allgemeinen Akten (act. 1 001 - 1 033), die medizinischen Akten (act. 2 001 - 2 021) und die Akten des Untersuchungsrichteramts (act. 3 001 - 3 052) umfassen, von denen die Beschwerdeführerin umfassend Kenntnis hatte. Bereits in diesen Akten werden die behandelten Verletzungen der Versicherten einzig mit ihrem Fenstersturz begründet. So wird im Protokoll der Operation vom 14. März 2009 vom Spital S._______ als Diagnose festgehalten: "Defenestration avec TCC, fracture du bassin, fracture des corps vertébraux lombaires, fracture du calcanéum et fracture intra-articulaire à bascule palmaire du poignet et luxation palmaire du carpe" (act. 2 006). Auch im Bericht der Clinique romande de réadaptation vom 23. April 2009 über eine neuropsychologische Untersuchung vom 16. und 17. April 2009 wird ausgeführt, die Patientin sei Opfer "d'un polytraumatisme sur défenestration du 3ème étage, avec multiples fractures, contusion périorbitale bilatérale et troubles de la vision" (act. 2 011). Im Bericht der Clinique romande de réadaptation vom 30. April 2009 wird als Grund der Hospitalisation angegeben: "Rééducation orthopédique après défenestration survenue le 14.04.2009 dans un contexte de conflit familial" (act. 2 012). Die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwähnte Feststellung des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern, wonach die Verletzungen mit dem Sturz aus dem Fenster in Einklang gebracht werden könnten, stellt somit keine neue Erkenntnis dar, sondern bestätigt lediglich die Feststellungen in den vorerwähnten Akten des Spitals S._______ und der Clinique romande de réadaptation. Das Gutachten enthält daher keine neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte, sondern stimmt inhaltlich mit den medizinischen Berichten überein, in welche die Beschwerdeführerin volle Einsicht hatte und zu denen sie auch Stellung nehmen konnte. Vorliegend kann daher nur von einer geringfügigen Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden, die einer Heilung zugänglich ist.
E. 4.4 Dem Bundesverwaltungsgericht kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren volle Überprüfungsbefugnis zu (Art. 49 VwVG). Es verfügt damit über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin in das Verfahren einbezogen und einen doppelten Schriftenwechsel durchgeführt. Die Beschwerdeführerin erhielt damit Gelegenheit, sich zu dem ihr auf Aufforderung hin von der Vorinstanz am 23. November 2010 zugestellten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern einlässlich zu äussern. Die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin hat das Bundesverwaltungsgericht entgegengenommen, zur Klärung des Sachverhalts beigezogen und eingehend gewürdigt. Vor diesem Hintergrund würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen, weshalb vorliegend die geringfügige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten ist.
E. 4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren durch das vorliegende Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht geheilt wurde.
E. 5 Die Versicherte war im Unfallzeitpunkt am 14. März 2009 zu 100% in dem von der G._______ GmbH betriebenen Restaurant Z._______ angestellt und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdeführerin gemäss Art. 1a Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 UVG obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am Abend des 13. März 2009 absolvierte die Versicherte einen Probeeinsatz in der Diskothek "D._______". Im Rahmen dieses Probearbeitseinsatzes bestand - trotz fehlendem Entgelt - die obligatorische Berufsunfallversicherung bei der Beschwerdegegnerin (Art. 1a Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 1 UVV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-940/2009 vom 1. Juli 2011 E. 5), nicht jedoch eine Nichtberufsunfallversicherung (Art. 13 Abs. 1 UVV).
E. 5.1 Als Berufsunfälle gelten nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVG Unfälle, die dem Versicherten zustossen bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt. Erforderlich ist somit, dass zwischen dem Unfall und der angeordneten oder im Interesse des Arbeitgebers ausgeführten Arbeit eine zeitliche Koinzidenz besteht (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 95, Fn. 146). Der Arbeitnehmer muss zeitlich während der Ausführung arbeitgeberischer Weisungen oder bei der Erfüllung einer im Interesse des Arbeitgebers stehenden Tätigkeit verunfallen. Unerheblich ist demgegenüber, ob zwischen der angeordneten Arbeit und dem Unfall ein Kausalzusammenhang besteht oder ob die angeordnete Arbeit während oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird (Maurer, a.a.O., S. 94 f., Fn. 146). Für die Definition eines Berufsunfalls knüpft Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVG somit einzig an die Berufstätigkeit selbst an, bei deren Ausübung sich der Unfall ereignen muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5/2006 vom 12. März 2009 E. 7.2.1.). Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG qualifiziert als Berufsunfall weiter Unfälle während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn sich der Arbeitnehmer befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG allerdings nur vor, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen der vereinbarten Arbeitstätigkeit und dem Aufenthalt der versicherten Person auf der Arbeitsstätte oder im Bereich der mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahr besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2009 vom 19. Juni 2009 E. 3.1). Als Nichtberufsunfälle gelten demgegenüber gemäss Art. 8 Abs. 1 UVG alle Unfälle, die nicht zu den Berufsunfällen zählen.
E. 5.2 Dem Begriff des Berufsunfalls nach Art. 7 Abs. 1 UVG liegt der Unfallbegriff von Art. 4 ATSG zu Grunde. Danach ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 4, Rz. 11 ff.). Das Unfallereignis muss somit eine bestimmte Folge - in der Form der Beeinträchtigung der Gesundheit oder des Todes - haben, damit ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt. Zwischen dem Unfallereignis und der Folge wird ein natürlicher Kausalzusammenhang gefordert. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 119 V 337 E. 1, BGE 118 V 289 E. 1b). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 119 V 338 E. 1, BGE 118 V 289 E. 1b). Kann der behauptete Kausalzusammenhang zwischen einem Ereignis und einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden, trägt diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit, welche aus der unbewiesen gebliebenen Behauptung Rechte ableitet (Maurer, a.a.O., S. 266). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, BGE 125 V 461 E. 5a).
E. 5.3 Damit ein Unfall den Anspruch auf Versicherungsleistungen begründet, muss die für den Unfallbegriff vorausgesetzte Schädigung der Gesundheit zudem weitere Voraussetzungen erfüllen. Sie muss entweder eine Heilbehandlung nötig machen oder eine Arbeitsunfähigkeit oder sogar den Tod verursachen (Maurer, a.a.O., S. 172). Es ist mithin ein Kausalzusammenhang zwischen der durch das Unfallereignis bewirkten gesundheitlichen Störung und den versicherungsrechtlich relevanten Auswirkungen in der Form von Behandlungsbedürftigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod gefordert (Maurer, a.a.O., S. 165).
E. 5.4 Die Leistungspflicht bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern richtet sich nach Art. 99 UVV. Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist gemäss Art. 99 Abs. 1 UVV der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist. Bei Nichtberufsunfällen ist gemäss Art. 99 Abs. 2 UVV der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, bei dem der Versicherte vor dem Unfall zuletzt tätig und für Nichtberufsunfälle versichert war.
E. 6 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, wie die Geschehnisse im Lagerraum der Diskothek "D._______" in der Nacht vom 13. auf den 14. März 2009 rechtlich zu qualifizieren sind.
E. 6.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wurde spätestens zum Zeitpunkt der Ereignisse im Lagerraum der Tatbestand des Unfallereignisses im Sinne von Art. 4 ATSG i.V.m. Art. 7 UVG erfüllt und damit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründet. Es sei davon auszugehen, dass die linksseitigen Verletzungen der Versicherten vom heftigen Fusstritt gegen den Oberschenkel herrühren, welcher ihr im Lagerraum des "D._______" zugefügt worden sei. Die Halteverletzungen an den Armen seien sodann wahrscheinlich beim Heraustragen der Versicherten aus dem Lagerraum entstanden. Bei diesen Verletzungen sowie den zahlreichen Schlägen habe es sich um mehr als eine Bagatelle gehandelt, was auch ohne den nachfolgenden Fenstersturz eine zumindest kurzfristige Behandlungsbedürftigkeit sehr wahrscheinlich mache. Ob sich die Versicherte ohne die später erlittenen, weit schwereren Verletzungen in ärztliche Behandlung hätte begeben müssen, sei durch das Institut für Rechtsmedizin nicht abgeklärt worden. Es habe insbesondere nicht präzisiert, ob die Verletzungen durch Gewaltanwendungen vor dem Sturz oder durch den Sturz selber verursacht worden seien. Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Versicherte bereits im Dancing Verletzungen erlitten hätte, welche eine Behandlungsbedürftigkeit oder gar Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt hätten. Die festgestellten Verletzungen könnten nach dem Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts Bern mit dem Sturz aus dem Fenster in Einklang gebracht werden. Fest stehe, dass die Versicherte durch die Sturzverletzungen behandlungsbedürftig und arbeitsunfähig geworden sei. Der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG sei daher erst auf Grund des Sturzes und den damit verbundenen Verletzungen erfüllt worden. Die Beschwerdegegnerin weist im Wesentlichen darauf hin, dass sich die Versicherte als Folge der Misshandlungen durch den Vater und die zwei Brüder aus dem Fenster gestürzt und dabei schwere Verletzungen erlitten habe. Auch wenn ein Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen im Dancing "D._______" und dem Fenstersturz bestehe, könne nicht der ganze Geschehensablauf als ein Unfallereignis bewertet werden. Vielmehr sei der Sturz aus dem Fenster als eigenständiges Unfallereignis anzusehen, das von der Beschwerdeführerin zu übernehmen sei.
E. 6.2 Aus dem Verzeigungsbericht der Polizei vom 10. Juni 2009 und den polizeilichen Einvernahmen geht zwar hervor, dass der Versicherten im Lagerraum der Diskothek "D._______" von ihrem Bruder ein Fusstritt in ihren linken Oberschenkel versetzt wurde (act. 3 005, act. 3 031). Jedoch lässt sich den Akten nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass dieser einmalige Fusstritt eine körperliche Schädigung der Versicherten zur Folge gehabt hätte, die eine Heilbehandlung nötig gemacht oder eine Arbeitsunfähigkeit verursacht hätte. Im rechtsmedizinischen Gutachten der Untersuchung vom 20. März 2009 wird lediglich ausgeführt, dass die Versicherte am linken Oberschenkel aussenseitig eine flächenhafte, gelbe Hautunterblutung von ca. 7 x 5 cm und am linken Oberschenkel streckseitig eine flächenhafte, livide, rundliche Hautunterblutung von ca. 2 cm Durchmesser aufweise (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern, S. 3). Ob eine dieser Hautunterblutungen von einem Fusstritt oder aber vom Sturz der Versicherten aus dem Fenster verursacht wurde, ist allerdings weder dem Gutachten noch den übrigen Akten zu entnehmen. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Fusstritt und einer körperlichen Beeinträchtigung der Versicherten ist somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt. Doch auch wenn eine dieser Hautunterblutungen Folge des einmaligen Fusstrittes des Bruders gewesen wäre, so geht aus den Akten klar hervor, dass diese Hautunterblutungen keine Heilbehandlung nötig machten und auch keine Arbeitsunfähigkeit der Versicherten verursacht haben. Laut den übereinstimmenden medizinischen Berichten des Spitals S._______ und der Clinique romande de réadaptation liegt der Behandlung der Versicherten folgende Diagnose zu Grunde (act. 2 012, vgl. auch act. 2 004, act. 2 016, act. 2 021, act. 2 001): "Polytraumatisme sur défenestration le 14.03.2009 avec:
- fracture du bassin de type C: fracture ilio-ischiopubienne gauche et de l'aile iliaque gauche (T 91.2)
- fracture de la partie supérieure du mur postérieur de L2 (T 91.1)
- fracture-luxation du poignet gauche (fracture intra-articulaire du radius distal avec rupture du ligament annulaire du carpe, du ligament scapho-lunaire) (T 92.2)
- fracture plurifragmentaire du calcanéum gauche (T 93.2)
- condensation de la base pulmonaire gauche (T 91.4)
- contusion péri-orbitale bilatérale (T 90.4)
- troubles de la vision (T 90.4) Status post-réduction ouverte de la fracture du poignet et fixation par plaque palmaire; réduction et fixation de la luxation palmaire du carpe, neurolyse du nerf médian au tunnel carpien à gauche et embrochage radio-naviculaire à gauche, le 14.03.2009 (Z 98.8)" Behandelt wurden einzig die obenstehenden körperlichen Beeinträchtigungen, die als Folge des Sturzes der Versicherten aus dem Fenster der Familienwohnung im 2. Stock festgestellt wurden. Die nach Auffassung der Beschwerdeführerin bestehende körperliche Beeinträchtigung in Form einer Hautunterblutung am linken Oberschenkel der Versicherten als Folge eines Fusstrittes des Bruders löste demgegenüber gemäss den Akten weder eine Behandlungsbedürftigkeit noch eine Arbeitsunfähigkeit der Versicherten aus. Fehlt jedoch die Behandlungsbedürftigkeit einer körperlichen Beeinträchtigung oder führt diese nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit, so begründet sie auch keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen gestützt auf das Unfallversicherungsgesetz (Maurer, a.a.O., S. 172). Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin angeführten Halteverletzungen an den Armen, die nach ihrer Auffassung wahrscheinlich beim Heraustragen der Versicherten aus dem Lagerraum entstanden seien. Nach den polizeilichen Befragungen wurde die Versicherte beim Heraustragen von einem Bruder an den Händen gepackt, vom anderen Bruder an den Füssen (act. 3 041, act. 3 031, act. 3 027), und der Vater trug die Versicherte zum Schluss noch am Rücken (act. 3 041, act. 3 031). An den Händen der Versicherten waren jedoch gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten keine körperlichen Beeinträchtigungen vorhanden, die von diesem Heraustragen stammen könnten. An der linken Hand wurden gar keine Verletzungen dokumentiert, und die am rechten Handrücken festgestellte Hautunterblutung ist im Zusammenhang mit einem Injektionsnadeleinstich zu sehen (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern, S. 3). Auf Grund der Akten lässt sich somit nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen, dass das Heraustragen der Versicherten aus dem Lagerraum körperliche Beeinträchtigungen zur Folge gehabt hätte. Zudem gilt es auch bei diesen nach der Auffassung der Beschwerdeführerin möglichen körperlichen Beeinträchtigungen festzustellen, dass sie nach der Diagnose des Spitals S._______ und der Clinique romande de réadaptation keine Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit und damit auch keine Leistungspflicht gestützt auf das Unfallversicherungsgesetz begründeten (act. 2 012, act. 2 004, act. 2 016, act. 2 021, act. 2 001).
E. 6.3 Diese Einschätzungen werden durch die Angaben der Versicherten zum Unfallereignis in den Akten bestätigt. Diese führt bei ihren Befragungen aus, dass sie zu Hause Schläge erlitten habe und von einem ihrer Brüder von hinten gewürgt worden sei. Als sie daraufhin im Zimmer eingeschlossen worden sei, sei sie zum Fenster hinausgeklettert und dann zwei Stockwerke in die Tiefe gefallen (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern, S. 1 f.; act. 1 015, act. 1 006). Ihre Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit führt die Versicherte auf diese Ereignisse in der Familienwohnung und nicht auf die Geschehnisse im Lagerraum der Diskothek "D._______" zurück.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der einmalige Fusstritt des Bruders in den linken Oberschenkel der Versicherten und das Heraustragen der Versicherten aus dem Lagerraum der Diskothek "D._______" nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit körperliche Beeinträchtigungen der Versicherten zur Folge gehabt haben. Auch wenn solche körperlichen Beeinträchtigungen im Übrigen zu bejahen wären, so hätten sie keine Behandlungsbedürftigkeit oder gar eine Arbeitsunfähigkeit der Versicherten begründet, weshalb keine Leistungspflicht gemäss Unfallversicherungsgesetz besteht. Aus den Ereignissen im Lagerraum der Diskothek "D._______" folgt daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
E. 7 Weiter gilt es abzuklären, ob es sich beim Sturz der Versicherten aus dem Fenster der Familienwohnung am 14. März 2009 um einen Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 1 UVG handelt oder ob ein Nichtberufsunfall gemäss Art. 8 Abs. 1 UVG vorliegt. Bei einem Berufsunfall wäre die Beschwerdegegnerin als zuständiger Berufsunfallversicherer der Diskothek "D._______" leistungspflichtig. Handelt es sich demgegenüber um einen Nichtberufsunfall, hat die Beschwerdeführerin als zuständiger Versicherer der G._______ GmbH für den Unfall aufzukommen.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Sturz der Versicherten aus dem Fenster sei als Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVG zu werten. Unfallversicherungsrechtlich seien die einzelnen Ereignisse der Nacht als eine Gesamtheit von Ereignissen zu qualifizieren, wobei der Sturz aus dem Fenster die natürlich und adäquat kausale Folge einer bereits am Arbeitsplatz gegen den Willen der Versicherten entstandenen und schliesslich ununterbrochen aufrecht erhaltenen, den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllenden, Bedrohungs- und Gewaltsituation gebildet habe. Doch auch wenn der Sturz als ein eigenständiges, isoliertes Ereignis zu werten wäre, müsse er als Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVG qualifiziert werden. Es sei unbestritten, dass die Versicherte gegen ihren Willen und gewaltsam vom Arbeitsplatz weggeführt worden sei. Ebenso stehe ausser Frage, dass sie ihre Arbeit weitergeführt hätte, wenn sie nicht von ihrem Arbeitsplatz gewaltsam entfernt worden wäre. Ferner habe sich der Sturz zu einem Zeitpunkt ereignet, zu dem sie noch gearbeitet hätte. Es wäre vor diesem Hintergrund offensichtlich stossend, der Versicherten den Versicherungsschutz im Rahmen der Berufsunfallversicherung mit der Begründung zu versagen, sie habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht an ihrem Arbeitsplatz befunden. Die Versicherte sei im Rahmen einer vom Arbeitgeber angeordneten Arbeit verunfallt, weshalb ein Berufsunfall vorliege. Die Vorinstanz weist demgegenüber darauf hin, dass die Versicherte erst durch ihren Sturz aus dem Fenster und nicht bereits im Dancing "D._______" verletzt worden sei. Die Verletzungen seien demzufolge nicht im Einflussbereich ihres Arbeitsortes, sondern im häuslichen Bereich entstanden, weshalb der vorliegende Unfall als Nichtberufsunfall im Sinne von Art. 4 ATSG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 UVG zu qualifizieren sei. Bei Nichtberufsunfällen sei die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 99 Abs. 2 UVV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 UVV leistungspflichtig. Die Beschwerdegegnerin bestreitet ihrerseits im Wesentlichen, dass der ganze Geschehensablauf als ein Unfallereignis anzusehen sei. Der Geschehensablauf erfülle den Unfallbegriff nicht, da es am Kriterium der Plötzlichkeit fehle, mit dem ein zeitlicher Rahmen gesteckt werde. Der Sturz aus dem Fenster sei als eigenständiges Unfallereignis zu qualifizieren, das als Nichtberufsunfall von der Beschwerdeführerin zu übernehmen sei.
E. 7.2 Für das Vorliegen eines Berufsunfalls im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVG ist explizit eine zeitliche Koinzidenz mit Arbeiten gefordert, welche die Versicherte auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt. Der Arbeitnehmer muss somit zeitlich während der Ausführung arbeitgeberischer Weisungen oder bei der Erfüllung einer im Interesse des Arbeitgebers stehenden Arbeit verunfallen (vgl. E. 5.1.). Der Sturz der Versicherten aus dem Fenster der Familienwohnung aus dem 2. Stock, der nachweislich körperliche Beeinträchtigungen und damit die Behandlungsbedürftigkeit und die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten bewirkte, ereignete sich allerdings nicht während der Verrichtung von Arbeiten, die sie auf Anordnung der Diskothek "D._______" ausgeführt hat. Ebenso wenig ereignete sich der Sturz während der Erledigung von Arbeiten, die sie im Interesse der Diskothek erledigte. Vielmehr ereignete sich der Sturz nach der - wenn auch unfreiwilligen - Beendigung der beruflichen Tätigkeit für die Diskothek, nach der Heimkehr der Versicherten in die Familienwohnung beim Versuch, sich nach der Auseinandersetzung mit ihrer Familie aus dem verschlossenen Zimmer zu befreien und zu ihrem eigenen Schutz Hilfe bei der Polizei zu suchen (act. 1 015, act. 3 050, act. 3 007). Diese Handlungen der Versicherten weisen nicht die für einen Berufsunfall geforderte zeitliche Koinzidenz zur Arbeitstätigkeit für die Diskothek "D._______" auf, weshalb kein Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVG vorliegt. Ebenso wenig kann der Sturz der Versicherten aus dem Fenster als Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG qualifiziert werden. Der Unfall ereignete sich nicht während einer Arbeitspause und auch nicht nach der Arbeit bei befugtem Aufenthalt auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren. Der Sturz der Versicherten aus dem Fenster der Familienwohnung, der nachweislich körperliche Schädigungen verursachte, die eine Behandlungsbedürftigkeit und eine Arbeitsunfähigkeit bewirkten, stellt daher ein Nichtberufsunfall im Sinne von Art. 8 Abs. 1 UVG dar.
E. 7.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst verkennt sie, dass der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG definitionsgemäss nicht die Gesamtheit der Ereignisse der Nacht vom 13. auf den 14. März 2009 - von der Bedrohungs- und Gewaltsituation am Arbeitsplatz bis zum Sturz aus dem Fenster - umfassen kann. Ein Unfall setzt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper voraus, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Voraussetzung der Plötzlichkeit ist dabei zu bejahen, wenn sich die schädigende Einwirkung in einem kurzen, abgrenzbaren Zeitraum abspielt. In der Regel ist die Einwirkung auf kürzeste Zeit - auf wenige Sekunden oder Bruchteile davon - beschränkt (Kieser, a.a.O., Art. 4, Rz. 13; Maurer, a.a.O., S. 170). Die Plötzlichkeit eines Ereignisses wird hingegen verneint, wenn die schädigende Einwirkung kontinuierlich mehrere Stunden dauert (Maurer, a.a.O., S. 170). Die Gesamtheit der Ereignisse in der Nacht vom 13. auf den 14. März 2009 kann daher bereits mangels Plötzlichkeit nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG betrachtet werden. Darüber hinaus ist nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Gesamtheit der Ereignisse eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Versicherten zur Folge gehabt hätte (vgl. E. 6.). Demgegenüber erfüllt der Sturz der Versicherten aus dem Fenster der Familienwohnung im 2. Stock nicht nur das Kriterium der Plötzlichkeit, sondern hatte unzweifelhaft auch die für den Unfallbegriff notwendige Folge der Beeinträchtigung der Gesundheit der Versicherten zur Folge. Allein der Sturz der Versicherten aus dem Fenster ist daher als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren. Dieser Unfall stellt jedoch entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht einen Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVG dar. Für das Vorliegen eines Berufsunfalls ist nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVG einzig die zeitliche Koinzidenz mit der Ausübung der angeordneten oder im Interesse des Arbeitgebers ausgeübten Berufstätigkeit erforderlich. Unerheblich ist demgegenüber, ob zwischen dieser Berufstätigkeit und dem Unfall ein Kausalzusammenhang besteht (Maurer, a.a.O., S. 94 f., Fn. 146). Auch wenn die Arbeit der Versicherten in der Diskothek "D._______" Anlass für die familiäre Auseinandersetzung bildete, die zum unfreiwilligen Wegbringen der Versicherten, ihrem Festhalten in einem Zimmer in der Familienwohnung und schliesslich zum Sturz aus dem Fenster führte, so lässt sich dadurch der Unfall doch nicht als Berufsunfall gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVG qualifizieren. Unerheblich ist weiter, ob sich der Unfall während der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit der Versicherten ereignet hat und ob die Arbeit freiwillig oder unfreiwillig beendet wurde. Entscheidend ist einzig, dass sich der Unfall der Versicherten wie gezeigt nicht bei der Erfüllung von arbeitgeberischen Weisungen oder bei der Ausübung von Arbeiten im Interesse des Arbeitgebers ereignete, sondern bei Handlungen im eigenen, persönlichen Interesse der Versicherten nach deren Heimkehr in die Familienwohnung (vgl. E. 7.2.). Da die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 UVG somit nicht erfüllt sind, ist das Vorliegen eines Berufsunfalls zu verneinen.
E. 8 Auf Grund der vorstehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Sturz der Versicherten aus dem Fenster der Familienwohnung am 14. März 2009 ein Nichtberufsunfall im Sinne von Art. 8 Abs. 1 UVG darstellt. Da bei Nichtberufsunfällen der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig ist, bei dem der Versicherte vor dem Unfall zuletzt tätig und für Nichtberufsunfälle versichert war (Art. 99 Abs. 2 UVV), hat die Vorinstanz zu Recht die Beschwerdeführerin als leistungspflichtig erklärt. Die angefochtene Verfügung ist somit zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwVG). Sie werden in Anwendung von Art. 1 i.V.m. Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 6'000.- festgesetzt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- verrechnet.
E. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und in der Regel andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a VwVG keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin stellt hinsichtlich der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung eine Organisation mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben und damit eine Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG dar, die in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat. Eine Ausnahme von dieser Regel ist vorliegend nicht angebracht, weshalb auch der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 521.0006-6/727539; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Patricia Egli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8260/2010 Urteil vom 11. Januar 2012 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Patricia Egli. Parteien A._______AG, Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdeführerin, gegen X._______AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Gesundheit BAG, Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Leistungsstreitigkeit zwischen Unfallversicherern. Sachverhalt: A. E._______ (nachfolgend: Versicherte) war als Serviertochter zu 100% in dem von der G._______ GmbH betriebenen Restaurant Z._______ angestellt, wodurch sie bei der A._______AG obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert war. Am 13. März 2009 begab sich die Versicherte nach Arbeitsschluss um 23.00 Uhr in die Diskothek "D._______", wo sie an jenem Abend einen Probeeinsatz als Barmaid absolvierte (act. 1 016, act. 1 033). Kurz nach Mitternacht betraten ihr Vater sowie zwei ihrer Brüder die Diskothek, welche die Versicherte aufforderten, mit ihnen nach Hause zu kommen. Die Versicherte widersetzte sich dieser Aufforderung und begab sich mit ihrem Mobiltelefon in einen Lagerraum, wo sie die Polizei um Hilfe rufen wollte. Sie kam jedoch nicht dazu, da die Brüder ihr folgten und ihr das Mobiltelefon wegnahmen. Da sich die Versicherte weiterhin weigerte, nach Hause zu gehen, schlugen die Brüder mehrmals auf sie ein. Schliesslich trugen die beiden Brüder die Versicherte aus dem Lagerraum ins Auto, wobei sie von ihrem Vater unterstützt wurden. Als sie in der Familienwohnung ankamen, wurde die Versicherte ins Zimmer eines Bruders geführt, wo die ganze Familie ihr Vorwürfe machte. Dabei kam es zu weiteren Schlägen und sogar zu einer Todesdrohung gegenüber der Versicherten. Die Versicherte wurde schliesslich allein im Zimmer eingeschlossen. Um Hilfe zu holen und die Polizei zu alarmieren, sah die Versicherte daraufhin keine andere Möglichkeit, als aus dem Fenster der Familienwohnung im 2. Stockwerk zu springen. Die Versicherte verlor dabei das Bewusstsein und musste ins Spital eingeliefert werden (act. 3 004 - 3 007). B. Die A._______AG erbrachte ohne definitive Stellungnahme Vorleistungen für das vorstehende Unfallereignis. Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 teilte sie der X._______AG als Unfallversicherer der Diskothek "D._______" mit, dass es sich bei dem Unfall vom 14. März 2009 um einen Berufsunfall handle und daher die X._______AG für die Schadenregulierung zuständig sei (act. 1 027). Die X._______AG bestritt indessen mit Schreiben vom 15. Februar 2010 ihre Zuständigkeit (act. 1 028). C. Mit Schreiben vom 9. April 2010 beantragte die A._______AG beim Bundesamt für Gesundheit BAG den Erlass einer Verfügung nach Art. 78a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20). D. Das BAG stellte mit Verfügung vom 15. November 2010 fest, dass die A._______AG für den Unfall der Versicherten vom 14. März 2009 leistungspflichtig sei und auferlegte ihr Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'544.-. E. Gegen diese Verfügung hat die A._______AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt die Feststellung, dass die Verfügung des BAG vom 15. November 2010 nichtig sei. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der X._______AG für die Folgen des Unfalls vom 14. März 2009 nach Massgabe des UVG festzustellen. F. Die X._______AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2011 die Abweisung der Beschwerde. G. Das BAG (nachfolgend: Vorinstanz) reichte am 10. Januar 2011 seine Vernehmlassung ein, in der es vollumfänglich an seiner Verfügung festhält und die Abweisung der Beschwerde beantragt. H. Am 4. Februar 2011 replizierte die Beschwerdeführerin. In ihrer Replik hält sie vollumfänglich an ihren Anträgen fest. I. Mit Schreiben vom 16. März 2011 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik und hält an ihren Anträgen fest. J. Die Vorinstanz machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik bis 24. März 2011 keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2010. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von Vorinstanzen nach Art. 33 VGG erlassen wurden. 1.2. Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BAG ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4. Die Beschwerdegegnerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung würde in den Bestand ihrer Rechte und Pflichten eingreifen; demnach besteht ihr Interesse darin, dass die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt wird. Die Beschwerdegegnerin ist somit als Partei im Sinne von Art. 6 VwVG zu betrachten (vgl. zur Parteistellung Isabelle Häner, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 6, Rz. 5). 1.5. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht als für den Unfall der Versicherten vom 14. März 2009 leistungspflichtig erklärt hat.
3. Vorab ist darzulegen, welche Rechtsnormen in zeitlicher Hinsicht im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 3.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c UVG kommt das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) im Verfahren um geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern nicht zur Anwendung. 3.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Da die Leistungskoordination zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Ansprüche der Versicherten aus dem Unfall vom 14. März 2009 strittig ist, sind vorliegend die Bestimmungen des UVG und der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) in der in diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Fassung anwendbar.
4. Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 4.1. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) dient einerseits der Sachverhaltsaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Zum formellen Anspruch auf rechtliches Gehör, der für das Verwaltungsverfahren in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert worden ist, gehört insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann (BGE 132 V 387 E. 3.1). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2). 4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs führt daher ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 135 I 187 E. 2.2). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren jedoch geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen dieselben Mitwirkungsrechte wie vor dieser zustehen (BGE 132 V 387 E. 5.1). Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs zieht somit nicht ohne Weiteres die Nichtigkeit der Verfügung nach sich, was ohnehin nur bei besonders schwer wiegenden, offensichtlichen Verfahrensfehlern in Betracht kommt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 956 ff.). 4.3. Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 19. Juli 2010 beim Untersuchungsrichteramt Oberwallis um die Zusendung einer Kopie des im Verzeigungsbericht der Kantonspolizei erwähnten Berichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern gebeten. Das vom Untersuchungsrichteramt O._______ in der Folge am 17. August 2010 zugesandte, vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern erstellte Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Versicherten vom 28. April 2009 nahm die Vorinstanz zu ihren Akten. Sie hat es jedoch unbestrittenermassen unterlassen, die Beschwerdeführerin über den Beizug dieses Gutachtens zu informieren. Die Beschwerdeführerin konnte daher vor Vorinstanz keine Einsicht in dieses rechtsmedizinische Gutachten nehmen und zu seinem Inhalt Stellung nehmen. Allerdings gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht wesentlich auf dieses Gutachten abstellt und es lediglich einmal in Ziff. 2.1 erwähnt: "Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass Frau E._______ bereits im Dancing Verletzungen erlitten hätte, welche eine Behandlungsbedürftigkeit oder gar Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt hätten. Das Rechtsmedizinische Institut Bern hält in seinem Gutachten fest, die festgestellten Verletzungen könnten mit dem Sturz aus dem Fenster in Einklang gebracht werden (Rechtsmedizinisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Bern, S. 4)." Die Vorinstanz stützte sich daher für ihre Einschätzung zunächst auf die Akten, welche die allgemeinen Akten (act. 1 001 - 1 033), die medizinischen Akten (act. 2 001 - 2 021) und die Akten des Untersuchungsrichteramts (act. 3 001 - 3 052) umfassen, von denen die Beschwerdeführerin umfassend Kenntnis hatte. Bereits in diesen Akten werden die behandelten Verletzungen der Versicherten einzig mit ihrem Fenstersturz begründet. So wird im Protokoll der Operation vom 14. März 2009 vom Spital S._______ als Diagnose festgehalten: "Defenestration avec TCC, fracture du bassin, fracture des corps vertébraux lombaires, fracture du calcanéum et fracture intra-articulaire à bascule palmaire du poignet et luxation palmaire du carpe" (act. 2 006). Auch im Bericht der Clinique romande de réadaptation vom 23. April 2009 über eine neuropsychologische Untersuchung vom 16. und 17. April 2009 wird ausgeführt, die Patientin sei Opfer "d'un polytraumatisme sur défenestration du 3ème étage, avec multiples fractures, contusion périorbitale bilatérale et troubles de la vision" (act. 2 011). Im Bericht der Clinique romande de réadaptation vom 30. April 2009 wird als Grund der Hospitalisation angegeben: "Rééducation orthopédique après défenestration survenue le 14.04.2009 dans un contexte de conflit familial" (act. 2 012). Die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwähnte Feststellung des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern, wonach die Verletzungen mit dem Sturz aus dem Fenster in Einklang gebracht werden könnten, stellt somit keine neue Erkenntnis dar, sondern bestätigt lediglich die Feststellungen in den vorerwähnten Akten des Spitals S._______ und der Clinique romande de réadaptation. Das Gutachten enthält daher keine neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte, sondern stimmt inhaltlich mit den medizinischen Berichten überein, in welche die Beschwerdeführerin volle Einsicht hatte und zu denen sie auch Stellung nehmen konnte. Vorliegend kann daher nur von einer geringfügigen Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden, die einer Heilung zugänglich ist. 4.4. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren volle Überprüfungsbefugnis zu (Art. 49 VwVG). Es verfügt damit über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin in das Verfahren einbezogen und einen doppelten Schriftenwechsel durchgeführt. Die Beschwerdeführerin erhielt damit Gelegenheit, sich zu dem ihr auf Aufforderung hin von der Vorinstanz am 23. November 2010 zugestellten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern einlässlich zu äussern. Die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin hat das Bundesverwaltungsgericht entgegengenommen, zur Klärung des Sachverhalts beigezogen und eingehend gewürdigt. Vor diesem Hintergrund würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen, weshalb vorliegend die geringfügige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten ist. 4.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren durch das vorliegende Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht geheilt wurde.
5. Die Versicherte war im Unfallzeitpunkt am 14. März 2009 zu 100% in dem von der G._______ GmbH betriebenen Restaurant Z._______ angestellt und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdeführerin gemäss Art. 1a Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 UVG obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am Abend des 13. März 2009 absolvierte die Versicherte einen Probeeinsatz in der Diskothek "D._______". Im Rahmen dieses Probearbeitseinsatzes bestand - trotz fehlendem Entgelt - die obligatorische Berufsunfallversicherung bei der Beschwerdegegnerin (Art. 1a Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 1 UVV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-940/2009 vom 1. Juli 2011 E. 5), nicht jedoch eine Nichtberufsunfallversicherung (Art. 13 Abs. 1 UVV). 5.1. Als Berufsunfälle gelten nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVG Unfälle, die dem Versicherten zustossen bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt. Erforderlich ist somit, dass zwischen dem Unfall und der angeordneten oder im Interesse des Arbeitgebers ausgeführten Arbeit eine zeitliche Koinzidenz besteht (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 95, Fn. 146). Der Arbeitnehmer muss zeitlich während der Ausführung arbeitgeberischer Weisungen oder bei der Erfüllung einer im Interesse des Arbeitgebers stehenden Tätigkeit verunfallen. Unerheblich ist demgegenüber, ob zwischen der angeordneten Arbeit und dem Unfall ein Kausalzusammenhang besteht oder ob die angeordnete Arbeit während oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird (Maurer, a.a.O., S. 94 f., Fn. 146). Für die Definition eines Berufsunfalls knüpft Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVG somit einzig an die Berufstätigkeit selbst an, bei deren Ausübung sich der Unfall ereignen muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5/2006 vom 12. März 2009 E. 7.2.1.). Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG qualifiziert als Berufsunfall weiter Unfälle während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn sich der Arbeitnehmer befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG allerdings nur vor, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen der vereinbarten Arbeitstätigkeit und dem Aufenthalt der versicherten Person auf der Arbeitsstätte oder im Bereich der mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahr besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2009 vom 19. Juni 2009 E. 3.1). Als Nichtberufsunfälle gelten demgegenüber gemäss Art. 8 Abs. 1 UVG alle Unfälle, die nicht zu den Berufsunfällen zählen. 5.2. Dem Begriff des Berufsunfalls nach Art. 7 Abs. 1 UVG liegt der Unfallbegriff von Art. 4 ATSG zu Grunde. Danach ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 4, Rz. 11 ff.). Das Unfallereignis muss somit eine bestimmte Folge - in der Form der Beeinträchtigung der Gesundheit oder des Todes - haben, damit ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt. Zwischen dem Unfallereignis und der Folge wird ein natürlicher Kausalzusammenhang gefordert. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 119 V 337 E. 1, BGE 118 V 289 E. 1b). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 119 V 338 E. 1, BGE 118 V 289 E. 1b). Kann der behauptete Kausalzusammenhang zwischen einem Ereignis und einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden, trägt diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit, welche aus der unbewiesen gebliebenen Behauptung Rechte ableitet (Maurer, a.a.O., S. 266). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, BGE 125 V 461 E. 5a). 5.3. Damit ein Unfall den Anspruch auf Versicherungsleistungen begründet, muss die für den Unfallbegriff vorausgesetzte Schädigung der Gesundheit zudem weitere Voraussetzungen erfüllen. Sie muss entweder eine Heilbehandlung nötig machen oder eine Arbeitsunfähigkeit oder sogar den Tod verursachen (Maurer, a.a.O., S. 172). Es ist mithin ein Kausalzusammenhang zwischen der durch das Unfallereignis bewirkten gesundheitlichen Störung und den versicherungsrechtlich relevanten Auswirkungen in der Form von Behandlungsbedürftigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod gefordert (Maurer, a.a.O., S. 165). 5.4. Die Leistungspflicht bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern richtet sich nach Art. 99 UVV. Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist gemäss Art. 99 Abs. 1 UVV der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist. Bei Nichtberufsunfällen ist gemäss Art. 99 Abs. 2 UVV der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, bei dem der Versicherte vor dem Unfall zuletzt tätig und für Nichtberufsunfälle versichert war.
6. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, wie die Geschehnisse im Lagerraum der Diskothek "D._______" in der Nacht vom 13. auf den 14. März 2009 rechtlich zu qualifizieren sind. 6.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wurde spätestens zum Zeitpunkt der Ereignisse im Lagerraum der Tatbestand des Unfallereignisses im Sinne von Art. 4 ATSG i.V.m. Art. 7 UVG erfüllt und damit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründet. Es sei davon auszugehen, dass die linksseitigen Verletzungen der Versicherten vom heftigen Fusstritt gegen den Oberschenkel herrühren, welcher ihr im Lagerraum des "D._______" zugefügt worden sei. Die Halteverletzungen an den Armen seien sodann wahrscheinlich beim Heraustragen der Versicherten aus dem Lagerraum entstanden. Bei diesen Verletzungen sowie den zahlreichen Schlägen habe es sich um mehr als eine Bagatelle gehandelt, was auch ohne den nachfolgenden Fenstersturz eine zumindest kurzfristige Behandlungsbedürftigkeit sehr wahrscheinlich mache. Ob sich die Versicherte ohne die später erlittenen, weit schwereren Verletzungen in ärztliche Behandlung hätte begeben müssen, sei durch das Institut für Rechtsmedizin nicht abgeklärt worden. Es habe insbesondere nicht präzisiert, ob die Verletzungen durch Gewaltanwendungen vor dem Sturz oder durch den Sturz selber verursacht worden seien. Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Versicherte bereits im Dancing Verletzungen erlitten hätte, welche eine Behandlungsbedürftigkeit oder gar Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt hätten. Die festgestellten Verletzungen könnten nach dem Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts Bern mit dem Sturz aus dem Fenster in Einklang gebracht werden. Fest stehe, dass die Versicherte durch die Sturzverletzungen behandlungsbedürftig und arbeitsunfähig geworden sei. Der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG sei daher erst auf Grund des Sturzes und den damit verbundenen Verletzungen erfüllt worden. Die Beschwerdegegnerin weist im Wesentlichen darauf hin, dass sich die Versicherte als Folge der Misshandlungen durch den Vater und die zwei Brüder aus dem Fenster gestürzt und dabei schwere Verletzungen erlitten habe. Auch wenn ein Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen im Dancing "D._______" und dem Fenstersturz bestehe, könne nicht der ganze Geschehensablauf als ein Unfallereignis bewertet werden. Vielmehr sei der Sturz aus dem Fenster als eigenständiges Unfallereignis anzusehen, das von der Beschwerdeführerin zu übernehmen sei. 6.2. Aus dem Verzeigungsbericht der Polizei vom 10. Juni 2009 und den polizeilichen Einvernahmen geht zwar hervor, dass der Versicherten im Lagerraum der Diskothek "D._______" von ihrem Bruder ein Fusstritt in ihren linken Oberschenkel versetzt wurde (act. 3 005, act. 3 031). Jedoch lässt sich den Akten nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass dieser einmalige Fusstritt eine körperliche Schädigung der Versicherten zur Folge gehabt hätte, die eine Heilbehandlung nötig gemacht oder eine Arbeitsunfähigkeit verursacht hätte. Im rechtsmedizinischen Gutachten der Untersuchung vom 20. März 2009 wird lediglich ausgeführt, dass die Versicherte am linken Oberschenkel aussenseitig eine flächenhafte, gelbe Hautunterblutung von ca. 7 x 5 cm und am linken Oberschenkel streckseitig eine flächenhafte, livide, rundliche Hautunterblutung von ca. 2 cm Durchmesser aufweise (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern, S. 3). Ob eine dieser Hautunterblutungen von einem Fusstritt oder aber vom Sturz der Versicherten aus dem Fenster verursacht wurde, ist allerdings weder dem Gutachten noch den übrigen Akten zu entnehmen. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Fusstritt und einer körperlichen Beeinträchtigung der Versicherten ist somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt. Doch auch wenn eine dieser Hautunterblutungen Folge des einmaligen Fusstrittes des Bruders gewesen wäre, so geht aus den Akten klar hervor, dass diese Hautunterblutungen keine Heilbehandlung nötig machten und auch keine Arbeitsunfähigkeit der Versicherten verursacht haben. Laut den übereinstimmenden medizinischen Berichten des Spitals S._______ und der Clinique romande de réadaptation liegt der Behandlung der Versicherten folgende Diagnose zu Grunde (act. 2 012, vgl. auch act. 2 004, act. 2 016, act. 2 021, act. 2 001): "Polytraumatisme sur défenestration le 14.03.2009 avec:
- fracture du bassin de type C: fracture ilio-ischiopubienne gauche et de l'aile iliaque gauche (T 91.2)
- fracture de la partie supérieure du mur postérieur de L2 (T 91.1)
- fracture-luxation du poignet gauche (fracture intra-articulaire du radius distal avec rupture du ligament annulaire du carpe, du ligament scapho-lunaire) (T 92.2)
- fracture plurifragmentaire du calcanéum gauche (T 93.2)
- condensation de la base pulmonaire gauche (T 91.4)
- contusion péri-orbitale bilatérale (T 90.4)
- troubles de la vision (T 90.4) Status post-réduction ouverte de la fracture du poignet et fixation par plaque palmaire; réduction et fixation de la luxation palmaire du carpe, neurolyse du nerf médian au tunnel carpien à gauche et embrochage radio-naviculaire à gauche, le 14.03.2009 (Z 98.8)" Behandelt wurden einzig die obenstehenden körperlichen Beeinträchtigungen, die als Folge des Sturzes der Versicherten aus dem Fenster der Familienwohnung im 2. Stock festgestellt wurden. Die nach Auffassung der Beschwerdeführerin bestehende körperliche Beeinträchtigung in Form einer Hautunterblutung am linken Oberschenkel der Versicherten als Folge eines Fusstrittes des Bruders löste demgegenüber gemäss den Akten weder eine Behandlungsbedürftigkeit noch eine Arbeitsunfähigkeit der Versicherten aus. Fehlt jedoch die Behandlungsbedürftigkeit einer körperlichen Beeinträchtigung oder führt diese nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit, so begründet sie auch keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen gestützt auf das Unfallversicherungsgesetz (Maurer, a.a.O., S. 172). Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin angeführten Halteverletzungen an den Armen, die nach ihrer Auffassung wahrscheinlich beim Heraustragen der Versicherten aus dem Lagerraum entstanden seien. Nach den polizeilichen Befragungen wurde die Versicherte beim Heraustragen von einem Bruder an den Händen gepackt, vom anderen Bruder an den Füssen (act. 3 041, act. 3 031, act. 3 027), und der Vater trug die Versicherte zum Schluss noch am Rücken (act. 3 041, act. 3 031). An den Händen der Versicherten waren jedoch gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten keine körperlichen Beeinträchtigungen vorhanden, die von diesem Heraustragen stammen könnten. An der linken Hand wurden gar keine Verletzungen dokumentiert, und die am rechten Handrücken festgestellte Hautunterblutung ist im Zusammenhang mit einem Injektionsnadeleinstich zu sehen (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern, S. 3). Auf Grund der Akten lässt sich somit nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen, dass das Heraustragen der Versicherten aus dem Lagerraum körperliche Beeinträchtigungen zur Folge gehabt hätte. Zudem gilt es auch bei diesen nach der Auffassung der Beschwerdeführerin möglichen körperlichen Beeinträchtigungen festzustellen, dass sie nach der Diagnose des Spitals S._______ und der Clinique romande de réadaptation keine Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit und damit auch keine Leistungspflicht gestützt auf das Unfallversicherungsgesetz begründeten (act. 2 012, act. 2 004, act. 2 016, act. 2 021, act. 2 001). 6.3. Diese Einschätzungen werden durch die Angaben der Versicherten zum Unfallereignis in den Akten bestätigt. Diese führt bei ihren Befragungen aus, dass sie zu Hause Schläge erlitten habe und von einem ihrer Brüder von hinten gewürgt worden sei. Als sie daraufhin im Zimmer eingeschlossen worden sei, sei sie zum Fenster hinausgeklettert und dann zwei Stockwerke in die Tiefe gefallen (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern, S. 1 f.; act. 1 015, act. 1 006). Ihre Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit führt die Versicherte auf diese Ereignisse in der Familienwohnung und nicht auf die Geschehnisse im Lagerraum der Diskothek "D._______" zurück. 6.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der einmalige Fusstritt des Bruders in den linken Oberschenkel der Versicherten und das Heraustragen der Versicherten aus dem Lagerraum der Diskothek "D._______" nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit körperliche Beeinträchtigungen der Versicherten zur Folge gehabt haben. Auch wenn solche körperlichen Beeinträchtigungen im Übrigen zu bejahen wären, so hätten sie keine Behandlungsbedürftigkeit oder gar eine Arbeitsunfähigkeit der Versicherten begründet, weshalb keine Leistungspflicht gemäss Unfallversicherungsgesetz besteht. Aus den Ereignissen im Lagerraum der Diskothek "D._______" folgt daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
7. Weiter gilt es abzuklären, ob es sich beim Sturz der Versicherten aus dem Fenster der Familienwohnung am 14. März 2009 um einen Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 1 UVG handelt oder ob ein Nichtberufsunfall gemäss Art. 8 Abs. 1 UVG vorliegt. Bei einem Berufsunfall wäre die Beschwerdegegnerin als zuständiger Berufsunfallversicherer der Diskothek "D._______" leistungspflichtig. Handelt es sich demgegenüber um einen Nichtberufsunfall, hat die Beschwerdeführerin als zuständiger Versicherer der G._______ GmbH für den Unfall aufzukommen. 7.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Sturz der Versicherten aus dem Fenster sei als Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVG zu werten. Unfallversicherungsrechtlich seien die einzelnen Ereignisse der Nacht als eine Gesamtheit von Ereignissen zu qualifizieren, wobei der Sturz aus dem Fenster die natürlich und adäquat kausale Folge einer bereits am Arbeitsplatz gegen den Willen der Versicherten entstandenen und schliesslich ununterbrochen aufrecht erhaltenen, den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllenden, Bedrohungs- und Gewaltsituation gebildet habe. Doch auch wenn der Sturz als ein eigenständiges, isoliertes Ereignis zu werten wäre, müsse er als Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVG qualifiziert werden. Es sei unbestritten, dass die Versicherte gegen ihren Willen und gewaltsam vom Arbeitsplatz weggeführt worden sei. Ebenso stehe ausser Frage, dass sie ihre Arbeit weitergeführt hätte, wenn sie nicht von ihrem Arbeitsplatz gewaltsam entfernt worden wäre. Ferner habe sich der Sturz zu einem Zeitpunkt ereignet, zu dem sie noch gearbeitet hätte. Es wäre vor diesem Hintergrund offensichtlich stossend, der Versicherten den Versicherungsschutz im Rahmen der Berufsunfallversicherung mit der Begründung zu versagen, sie habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht an ihrem Arbeitsplatz befunden. Die Versicherte sei im Rahmen einer vom Arbeitgeber angeordneten Arbeit verunfallt, weshalb ein Berufsunfall vorliege. Die Vorinstanz weist demgegenüber darauf hin, dass die Versicherte erst durch ihren Sturz aus dem Fenster und nicht bereits im Dancing "D._______" verletzt worden sei. Die Verletzungen seien demzufolge nicht im Einflussbereich ihres Arbeitsortes, sondern im häuslichen Bereich entstanden, weshalb der vorliegende Unfall als Nichtberufsunfall im Sinne von Art. 4 ATSG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 UVG zu qualifizieren sei. Bei Nichtberufsunfällen sei die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 99 Abs. 2 UVV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 UVV leistungspflichtig. Die Beschwerdegegnerin bestreitet ihrerseits im Wesentlichen, dass der ganze Geschehensablauf als ein Unfallereignis anzusehen sei. Der Geschehensablauf erfülle den Unfallbegriff nicht, da es am Kriterium der Plötzlichkeit fehle, mit dem ein zeitlicher Rahmen gesteckt werde. Der Sturz aus dem Fenster sei als eigenständiges Unfallereignis zu qualifizieren, das als Nichtberufsunfall von der Beschwerdeführerin zu übernehmen sei. 7.2. Für das Vorliegen eines Berufsunfalls im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVG ist explizit eine zeitliche Koinzidenz mit Arbeiten gefordert, welche die Versicherte auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt. Der Arbeitnehmer muss somit zeitlich während der Ausführung arbeitgeberischer Weisungen oder bei der Erfüllung einer im Interesse des Arbeitgebers stehenden Arbeit verunfallen (vgl. E. 5.1.). Der Sturz der Versicherten aus dem Fenster der Familienwohnung aus dem 2. Stock, der nachweislich körperliche Beeinträchtigungen und damit die Behandlungsbedürftigkeit und die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten bewirkte, ereignete sich allerdings nicht während der Verrichtung von Arbeiten, die sie auf Anordnung der Diskothek "D._______" ausgeführt hat. Ebenso wenig ereignete sich der Sturz während der Erledigung von Arbeiten, die sie im Interesse der Diskothek erledigte. Vielmehr ereignete sich der Sturz nach der - wenn auch unfreiwilligen - Beendigung der beruflichen Tätigkeit für die Diskothek, nach der Heimkehr der Versicherten in die Familienwohnung beim Versuch, sich nach der Auseinandersetzung mit ihrer Familie aus dem verschlossenen Zimmer zu befreien und zu ihrem eigenen Schutz Hilfe bei der Polizei zu suchen (act. 1 015, act. 3 050, act. 3 007). Diese Handlungen der Versicherten weisen nicht die für einen Berufsunfall geforderte zeitliche Koinzidenz zur Arbeitstätigkeit für die Diskothek "D._______" auf, weshalb kein Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVG vorliegt. Ebenso wenig kann der Sturz der Versicherten aus dem Fenster als Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG qualifiziert werden. Der Unfall ereignete sich nicht während einer Arbeitspause und auch nicht nach der Arbeit bei befugtem Aufenthalt auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren. Der Sturz der Versicherten aus dem Fenster der Familienwohnung, der nachweislich körperliche Schädigungen verursachte, die eine Behandlungsbedürftigkeit und eine Arbeitsunfähigkeit bewirkten, stellt daher ein Nichtberufsunfall im Sinne von Art. 8 Abs. 1 UVG dar. 7.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst verkennt sie, dass der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG definitionsgemäss nicht die Gesamtheit der Ereignisse der Nacht vom 13. auf den 14. März 2009 - von der Bedrohungs- und Gewaltsituation am Arbeitsplatz bis zum Sturz aus dem Fenster - umfassen kann. Ein Unfall setzt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper voraus, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Voraussetzung der Plötzlichkeit ist dabei zu bejahen, wenn sich die schädigende Einwirkung in einem kurzen, abgrenzbaren Zeitraum abspielt. In der Regel ist die Einwirkung auf kürzeste Zeit - auf wenige Sekunden oder Bruchteile davon - beschränkt (Kieser, a.a.O., Art. 4, Rz. 13; Maurer, a.a.O., S. 170). Die Plötzlichkeit eines Ereignisses wird hingegen verneint, wenn die schädigende Einwirkung kontinuierlich mehrere Stunden dauert (Maurer, a.a.O., S. 170). Die Gesamtheit der Ereignisse in der Nacht vom 13. auf den 14. März 2009 kann daher bereits mangels Plötzlichkeit nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG betrachtet werden. Darüber hinaus ist nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Gesamtheit der Ereignisse eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Versicherten zur Folge gehabt hätte (vgl. E. 6.). Demgegenüber erfüllt der Sturz der Versicherten aus dem Fenster der Familienwohnung im 2. Stock nicht nur das Kriterium der Plötzlichkeit, sondern hatte unzweifelhaft auch die für den Unfallbegriff notwendige Folge der Beeinträchtigung der Gesundheit der Versicherten zur Folge. Allein der Sturz der Versicherten aus dem Fenster ist daher als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren. Dieser Unfall stellt jedoch entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht einen Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVG dar. Für das Vorliegen eines Berufsunfalls ist nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVG einzig die zeitliche Koinzidenz mit der Ausübung der angeordneten oder im Interesse des Arbeitgebers ausgeübten Berufstätigkeit erforderlich. Unerheblich ist demgegenüber, ob zwischen dieser Berufstätigkeit und dem Unfall ein Kausalzusammenhang besteht (Maurer, a.a.O., S. 94 f., Fn. 146). Auch wenn die Arbeit der Versicherten in der Diskothek "D._______" Anlass für die familiäre Auseinandersetzung bildete, die zum unfreiwilligen Wegbringen der Versicherten, ihrem Festhalten in einem Zimmer in der Familienwohnung und schliesslich zum Sturz aus dem Fenster führte, so lässt sich dadurch der Unfall doch nicht als Berufsunfall gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVG qualifizieren. Unerheblich ist weiter, ob sich der Unfall während der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit der Versicherten ereignet hat und ob die Arbeit freiwillig oder unfreiwillig beendet wurde. Entscheidend ist einzig, dass sich der Unfall der Versicherten wie gezeigt nicht bei der Erfüllung von arbeitgeberischen Weisungen oder bei der Ausübung von Arbeiten im Interesse des Arbeitgebers ereignete, sondern bei Handlungen im eigenen, persönlichen Interesse der Versicherten nach deren Heimkehr in die Familienwohnung (vgl. E. 7.2.). Da die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 UVG somit nicht erfüllt sind, ist das Vorliegen eines Berufsunfalls zu verneinen.
8. Auf Grund der vorstehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Sturz der Versicherten aus dem Fenster der Familienwohnung am 14. März 2009 ein Nichtberufsunfall im Sinne von Art. 8 Abs. 1 UVG darstellt. Da bei Nichtberufsunfällen der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig ist, bei dem der Versicherte vor dem Unfall zuletzt tätig und für Nichtberufsunfälle versichert war (Art. 99 Abs. 2 UVV), hat die Vorinstanz zu Recht die Beschwerdeführerin als leistungspflichtig erklärt. Die angefochtene Verfügung ist somit zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwVG). Sie werden in Anwendung von Art. 1 i.V.m. Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 6'000.- festgesetzt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- verrechnet. 9.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und in der Regel andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a VwVG keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin stellt hinsichtlich der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung eine Organisation mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben und damit eine Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG dar, die in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat. Eine Ausnahme von dieser Regel ist vorliegend nicht angebracht, weshalb auch der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 521.0006-6/727539; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Patricia Egli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: