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C-8259/2010

C-8259/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-10 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird im Eventualbegehren gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- zugesprochen, welche von der Vor­instanz zu leisten ist.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Eventualbegehren gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- zugesprochen, welche von der Vor­instanz zu leisten ist.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ________) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8259/2010 Urteil vom 10. Februar 2011 Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien A._______, vertreten durch Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente (Verfügung vom 29. Oktober 2010). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der 1948 geborene A._______ zwischen 1973 und 1998 teilweise in der Schweiz erwerbstätig war und Beitrage an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtete (vgl. IK-Auszug [Akten sind nicht nummeriert]), dass sich der Versicherte im Februar 2008 über den serbischen Versicherungsträger bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat, dass die für die Abklärung zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) das Dossier nach Eingang medizinischer Berichte jeweils dem regionalen medizinischen Dienst (RAD) vorlegte (Bericht von Dr. B._______ vom 28. Januar 2009, vom 28. August 2009), dass die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2009 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte, dass der Versicherte, vertreten durch lic.iur. G. Reljic, am 9. November 2009 unter anderem vorbrachte, der Bericht der Spezialärzte für Kardiologie vom 26. März 2009 beantworte nicht alle von der IVSTA gestellten Fragen und die vom serbischen Versicherungsträger übermittelte Dokumentation sei nicht vollständig, dass die IVSTA beim serbischen Versicherungsträger mit Schreiben vom 20. November 2009 weitere medizinische Unterlagen anforderte und das Dossier erneut dem RAD zur Beurteilung vorlegte, dass Dr. B._______ sich in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2010 unter anderem auf den Bericht "eines Chirurgen" in X._______ vom 20. April 2010 bezieht, dass der Bericht von Dr. C._______, X._______, vom 20. April 2010 jedoch nicht A._______ betrifft, sondern einen anderen Versicherten (mit einem anderen Beschwerdebild), dass die IVSTA das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 abgewiesen hat, dass A._______ dagegen am 29. November 2010 (ergänzt durch Eingabe vom 30. November 2010) Beschwerde erheben liess (Akt. 1 und 2), dass der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Rente, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung, beantragen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass zu Recht gerügt wird, dass das Dossier des Beschwerdeführers medizinische Unterlagen eines anderen Versicherten enthält und der beurteilende RAD-Arzt sich darauf abstützte (vgl. auch Akt. 4), dass die angefochtene Verfügung daher nicht auf einem rechtskonform ermittelten Sachverhalt (vgl. Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) beruht, dass sich die Vorinstanz zudem nicht mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt hat, weshalb auch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 42 ATSG) missachtet wurde (vgl. Art. 74 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201], Urteil BVGer C-7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 3), dass sich die Beschwerde somit als offensichtlich begründet erweist und im Sinne des Eventualbegehrens gutzuheissen ist, dass bei diesem Ergebnis keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der obsiegende Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat, dass diese Entschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf pauschal Fr. 800.- (ohne Mehrwertsteuer, vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]) festzusetzen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Eventualbegehren gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- zugesprochen, welche von der Vor­instanz zu leisten ist.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: