Ausdehnung der kantonalen Wegweisung
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 A._______,
E. 2 B._______, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Richard Lanz, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausdehnung der kantonalen Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer (1948 bzw. 1951 geborene Ehegatten ma-zedonischer Nationalität) seit Ende 1996 respektive Mitte 1997 mit einer Aufenthaltsbewilligung vorerst im Kanton Wallis, später im Kan-ton Zürich lebten, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich mit einer Verfügung vom 8. Januar 2007 die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen verweigerte und die Beschwerdeführer aus dem Kantonsgebiet weg-wies, dass der Regierungsrat des Kantons Zürich einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 13. August 2008 abwies, dass die Vorinstanz nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die kantonale Wegweisung mit Verfügung vom 19. November 2008 auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein ausdehnte, dass sie bei gleicher Gelegenheit einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzog, dass die Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung mit Eingaben vom 19. Dezember 2008 und 5. Januar 2009 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, dass sie in der Hauptsache den Antrag stellten, der Entscheid darüber, ob sie die Schweiz verlassen müssten, sei bis zum Abschluss eines laufenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens, den Beschwerdeführer 1 betreffend, auszusetzen und sie seien zu diesem Zweck vorläufig aufzunehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht den (wiederholt gestellten) verfahrensleitenden Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ablehnte (Zwischenverfügungen vom 30. Dezember 2008 und 13. Januar 2009), worauf die Beschwerdeführer die Schweiz am 21. März 2009 verliessen, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass am 1. Januar 2008 das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft trat, auf Verfahren, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurden, jedoch das alte materielle Recht anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2.3), dass das Verfahren selbst sich nach dem neuen Recht richtet (Art. 126 Abs. 2 AuG, wobei altrechtlich begründete Zuständigkeiten bestehen bleiben [vgl. BGE 130 V 90 E. 3.2 S. 93]), dass Verfügungen des BFM über die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG), dass die Beschwerdeführer zwar die Schweiz inzwischen verlassen haben und die angefochtene Verfügung auf diese Weise durch Konsumption dahingefallen ist, die Ausreise aber durch die sofortige Wirksamkeit der Massnahme erzwungen wurde, weshalb den Beschwerdeführern die Schutzwürdigkeit ihres Rechtsschutzanliegens nicht abgesprochen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3083/2008 vom 9. September 2008, E. 2.3 mit Hinweisen), dass die Beschwerdeführer in diesem Sinne zur Beschwerde legi-timiert sind und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-de einzutreten ist (Art. 48 und 50 VwVG), dass - wie erwähnt - die vorliegende Streitsache auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Rechts zu beurteilen ist, demnach das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) und die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228) zur Anwendung gelangen, dass gemäss dieser gesetzlichen Regelung die kantonale Behörde ihren negativen Bewilligungsentscheid mit einer Wegweisung aus dem Kanton verbindet (Art. 12 Abs. 3 ANAG), dass das BFM die kantonale Wegweisung auf das Gebiet der ganzen Schweiz ausdehnen kann und dies in der Regel auch tut (Art. 12 Abs. 3 ANAG, Art. 17 Abs. 2 ANAV), dass von der Regelfolge der Ausdehnung nur abgewichen wird, wenn dem Betroffenen aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, sich um eine Bewilligung in einem Drittkanton zu bemühen (Art. 17 Abs. 2 ANAV), wobei die Hängigkeit eines entspre-chenden Verfahrens und die Bereitschaft des zuständigen Kantons zur vorläufigen Tolerierung des Antragstellers auf seinem Kantonsgebiet vorauszusetzen ist, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsbegehren die Ausdehnung als solche nicht in Frage stellen und sich auch sonst aus den Akten nichts ergibt, was geeignet wäre, einen ausnahmsweisen Verzicht auf die Massnahme zu rechtfertigen, dass die Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung auf das ganze Gebiet der Schweiz somit zu bestätigen ist, dass zu prüfen bleibt, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung bestehen (Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG) und die Vorinstanz deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen, dass die Beschwerdeführer unter Berufung auf ein im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in der Schweiz noch hängiges sozialversicherungsrechtliches Verfahren auf Unzumutbarkeit des Wegwei-sungsvollzuges schliessen, dass gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sein kann, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt, dass besagte Schutznorm aber nicht die Verhältnisse im Gastland, sondern diejenigen im Zielstaat zum Gegenstand hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-591/2006 vom 21. September 2009 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen), dass bei dieser Rechtslage das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Interesse an einer vorübergehenden Regelung ihrer Anwesenheit im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme nicht unter das Vollzugshindernis von Art. 14 Abs. 4 ANAG subsumiert werden kann, dass andere Vollzugshindernisse weder geltend gemacht wurden noch ersichtlich sind, dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]). Dispositiv S. 6
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) die Migrationsbehörde des Kt. Zürich (Beilage: Akten ZH [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8238/2008 {T 0/2} Urteil vom 31. August 2010 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien
1. A._______,
2. B._______, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Richard Lanz, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausdehnung der kantonalen Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer (1948 bzw. 1951 geborene Ehegatten ma-zedonischer Nationalität) seit Ende 1996 respektive Mitte 1997 mit einer Aufenthaltsbewilligung vorerst im Kanton Wallis, später im Kan-ton Zürich lebten, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich mit einer Verfügung vom 8. Januar 2007 die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen verweigerte und die Beschwerdeführer aus dem Kantonsgebiet weg-wies, dass der Regierungsrat des Kantons Zürich einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 13. August 2008 abwies, dass die Vorinstanz nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die kantonale Wegweisung mit Verfügung vom 19. November 2008 auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein ausdehnte, dass sie bei gleicher Gelegenheit einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzog, dass die Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung mit Eingaben vom 19. Dezember 2008 und 5. Januar 2009 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, dass sie in der Hauptsache den Antrag stellten, der Entscheid darüber, ob sie die Schweiz verlassen müssten, sei bis zum Abschluss eines laufenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens, den Beschwerdeführer 1 betreffend, auszusetzen und sie seien zu diesem Zweck vorläufig aufzunehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht den (wiederholt gestellten) verfahrensleitenden Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ablehnte (Zwischenverfügungen vom 30. Dezember 2008 und 13. Januar 2009), worauf die Beschwerdeführer die Schweiz am 21. März 2009 verliessen, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass am 1. Januar 2008 das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft trat, auf Verfahren, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurden, jedoch das alte materielle Recht anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2.3), dass das Verfahren selbst sich nach dem neuen Recht richtet (Art. 126 Abs. 2 AuG, wobei altrechtlich begründete Zuständigkeiten bestehen bleiben [vgl. BGE 130 V 90 E. 3.2 S. 93]), dass Verfügungen des BFM über die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG), dass die Beschwerdeführer zwar die Schweiz inzwischen verlassen haben und die angefochtene Verfügung auf diese Weise durch Konsumption dahingefallen ist, die Ausreise aber durch die sofortige Wirksamkeit der Massnahme erzwungen wurde, weshalb den Beschwerdeführern die Schutzwürdigkeit ihres Rechtsschutzanliegens nicht abgesprochen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3083/2008 vom 9. September 2008, E. 2.3 mit Hinweisen), dass die Beschwerdeführer in diesem Sinne zur Beschwerde legi-timiert sind und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-de einzutreten ist (Art. 48 und 50 VwVG), dass - wie erwähnt - die vorliegende Streitsache auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Rechts zu beurteilen ist, demnach das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) und die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228) zur Anwendung gelangen, dass gemäss dieser gesetzlichen Regelung die kantonale Behörde ihren negativen Bewilligungsentscheid mit einer Wegweisung aus dem Kanton verbindet (Art. 12 Abs. 3 ANAG), dass das BFM die kantonale Wegweisung auf das Gebiet der ganzen Schweiz ausdehnen kann und dies in der Regel auch tut (Art. 12 Abs. 3 ANAG, Art. 17 Abs. 2 ANAV), dass von der Regelfolge der Ausdehnung nur abgewichen wird, wenn dem Betroffenen aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, sich um eine Bewilligung in einem Drittkanton zu bemühen (Art. 17 Abs. 2 ANAV), wobei die Hängigkeit eines entspre-chenden Verfahrens und die Bereitschaft des zuständigen Kantons zur vorläufigen Tolerierung des Antragstellers auf seinem Kantonsgebiet vorauszusetzen ist, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsbegehren die Ausdehnung als solche nicht in Frage stellen und sich auch sonst aus den Akten nichts ergibt, was geeignet wäre, einen ausnahmsweisen Verzicht auf die Massnahme zu rechtfertigen, dass die Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung auf das ganze Gebiet der Schweiz somit zu bestätigen ist, dass zu prüfen bleibt, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung bestehen (Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG) und die Vorinstanz deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen, dass die Beschwerdeführer unter Berufung auf ein im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in der Schweiz noch hängiges sozialversicherungsrechtliches Verfahren auf Unzumutbarkeit des Wegwei-sungsvollzuges schliessen, dass gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sein kann, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt, dass besagte Schutznorm aber nicht die Verhältnisse im Gastland, sondern diejenigen im Zielstaat zum Gegenstand hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-591/2006 vom 21. September 2009 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen), dass bei dieser Rechtslage das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Interesse an einer vorübergehenden Regelung ihrer Anwesenheit im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme nicht unter das Vollzugshindernis von Art. 14 Abs. 4 ANAG subsumiert werden kann, dass andere Vollzugshindernisse weder geltend gemacht wurden noch ersichtlich sind, dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]). Dispositiv S. 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) die Migrationsbehörde des Kt. Zürich (Beilage: Akten ZH [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: