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C-8206/2025

C-8206/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung III (Sozialversicherungen, Gesundheit) · 2026-10-13 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die IV-Stelle des Kantons B._______ (kantonale IV-Stelle) teilte A._______ (Beschwerdeführerin) am 13. Mai 2025 mit, sie erachte zur Überprüfung der Leistungsansprüche der Invalidenversicherung eine polydisziplinäre medizinische Verlaufsbegutachtung durch die SMAB AG Bern in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neuropsychologie als notwendig (Akten der IV-Stelle des Kantons B._______ [IV-act.] 254).

E. 2 Die Beschwerdeführerin bat die kantonale IV-Stelle mit E-Mail vom 5. Juni 2025, sie solle prüfen, ob eine Begutachtung in allen vorgeschlagenen Fachgebieten notwendig sei. Die lange Anfahrt nach Bern und die ausführlichen Gespräche könnten für die Beschwerdeführerin krankheitsbefördernde Belastungen darstellen (IV-act. 264).

E. 3 Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2025 hielt die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) an der Abklärung bei der SMAB AG Bern und den Fachdisziplinen gemäss Mitteilung vom 13. Mai 2025 fest (IV-act. 283).

E. 4 Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, erhob gegen die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 23. September 2025 am 27. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Zwischenverfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz «sei zu verpflichten, unter Verzicht auf die Abklärung durch die SMAB AG Bern oder durch eine andere Abklärungsstelle, welche einer Anreise durch die Beschwerdeführerin bedarf, dafür unter Berücksichtigung der Belastungsintoleranz der Beschwerdeführerin geeignete medizinische Abklärungsmassnahmen festzulegen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine ganz Rente zuzusprechen» (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).

E. 5 In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz am 20. Januar 2026 - unter Verweis auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 19. Januar 2026 - die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Zwischenverfügung vom 23. September 2025 aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen sei, damit eine neue polydisziplinäre Begutachtung festgelegt werde. In ihrer Stellungnahme konkretisierte die kantonale IV-Stelle, sie halte an der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung fest, nicht aber an der Abklärungsstelle (SMAB AG Bern). Die Begutachtung könne wohnortsnah (z.B. C._______) stattfinden, und zwar in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Onkologie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie, jeweils mit einem Unterbruch nach einer Fachrichtung, damit sich die Beschwerdeführerin ausruhen könne (BVGer-act. 8).

E. 6 Mit Replik vom 16. März 2026 begrüsste die Beschwerdeführerin das Vorgehen der Vorinstanz (wohnortsnahe Begutachtung [namentlich C._______], angepasste Fachdisziplinen, Unterbruch zwischen den Untersuchungen) ausdrücklich (BVGer-act. 12).

E. 7 Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 13. April 2026 auf Einreichung einer Duplik (BVGer-act. 14).

E. 8 Mit Instruktionsverfügung vom 10. August 2026 ersuchte das Gericht um Mitteilung, ob die Vorinstanz die Zwischenverfügung vom 23. September 2025 in Wiedererwägung ziehe (BVGer-act. 16).

E. 9 Die Vorinstanz zog die Zwischenverfügung vom 23. September 2025 in Wiedererwägung und hob sie mit Wiedererwägungsverfügung vom 26. August 2026 auf (BVGer-act. 19).

E. 10 Das Gericht führte in der Instruktionsverfügung vom 31. August 2026 aus, nachdem die Vorinstanz die angefochtene Zwischenverfügung vom 23. September 2025 vorbehaltlos widerrufen habe und damit weder an der Abklärung durch die SMAB AG Bern noch an den ursprünglich angeordneten Fachdisziplinen festhalte, könne die Beschwerde nach einer vorläufigen Prüfung von Sach- und Rechtslage grundsätzlich ohne Kostenfolge wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, sich zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens und zum Inhalt der Eingabe der Vorinstanz vom 26. August 2026 zu äussern (BVGer-act. 18).

E. 11 Mit Eingabe vom 2. September 2026 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe von der Aufhebung der Zwischenverfügung vom 23. September 2025 Kenntnis erhalten und sei mit der Verfahrensabschreibung einverstanden. Gleichzeitig ersuchte sie um Zusprache einer angemessenen Parteientschädigung (BVGer-act. 19).

E. 12 Die Vorinstanz liess sich zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. September 2026 nicht vernehmen (BVGer-act. 20).

E. 13 Verfügungen der Vorinstanz sind gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist.

E. 14 Die Vorinstanz kann in Anwendung von Art. 58 VwVG die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen beziehungsweise widerrufen (Abs. 1). Der Begriff der Vernehmlassung ist praxisgemäss weit auszulegen (vgl. Urteil des BVGer C-6529/2014 vom 4. Juli 2016 E. 8.3). Die Beschwerdeinstanz hat die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Gegenstandslosigkeit tritt namentlich dann ein, wenn mit der Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung ein Rechtszustand geschaffen wird, bei welchem ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an einem Beschwerdeentscheid zu verneinen ist. Die trifft namentlich bei einem vorbehaltlosen Widerruf der angefochtenen Verfügung zu (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 326).

E. 15 Die Vorinstanz hat die angefochtene Zwischenverfügung vom 23. September 2025 am 26. August 2026 vorbehaltlos widerrufen, womit die Beschwerde gegenstandslos geworden ist. Die Beschwerdeführerin hat denn auch mit Eingabe vom 2. September 2026 dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass sie mit der vorgesehenen Verfahrensabschreibung einverstanden sei (BVGer-act. 19).

E. 16 Daher ist das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG).

E. 17 Die Verfahrenskosten werden in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 18 Die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens ist durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 26. August 2026 bewirkt worden. Daher sind im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- (vgl. BVGer-act. 4) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückzuerstatten.

E. 19 Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens ist unter sinngemässer Anwendung des Art. 5 VGKE zu prüfen, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens ist durch die Wiedererwägung der Vorinstanz bewirkt worden, weshalb der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin kein Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zu gewähren ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). Diese Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- zu bezahlen.
  4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8206/2025 Abschreibungsentscheid vom 13. Oktober 2026 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Dieter Studer, Rechtsanwalt, Studer Zahner Anwälte AG, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Anordnung Begutachtung, Zwischenverfügung vom 23. September 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:

1. Die IV-Stelle des Kantons B._______ (kantonale IV-Stelle) teilte A._______ (Beschwerdeführerin) am 13. Mai 2025 mit, sie erachte zur Überprüfung der Leistungsansprüche der Invalidenversicherung eine polydisziplinäre medizinische Verlaufsbegutachtung durch die SMAB AG Bern in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neuropsychologie als notwendig (Akten der IV-Stelle des Kantons B._______ [IV-act.] 254).

2. Die Beschwerdeführerin bat die kantonale IV-Stelle mit E-Mail vom 5. Juni 2025, sie solle prüfen, ob eine Begutachtung in allen vorgeschlagenen Fachgebieten notwendig sei. Die lange Anfahrt nach Bern und die ausführlichen Gespräche könnten für die Beschwerdeführerin krankheitsbefördernde Belastungen darstellen (IV-act. 264).

3. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2025 hielt die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) an der Abklärung bei der SMAB AG Bern und den Fachdisziplinen gemäss Mitteilung vom 13. Mai 2025 fest (IV-act. 283).

4. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, erhob gegen die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 23. September 2025 am 27. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Zwischenverfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz «sei zu verpflichten, unter Verzicht auf die Abklärung durch die SMAB AG Bern oder durch eine andere Abklärungsstelle, welche einer Anreise durch die Beschwerdeführerin bedarf, dafür unter Berücksichtigung der Belastungsintoleranz der Beschwerdeführerin geeignete medizinische Abklärungsmassnahmen festzulegen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine ganz Rente zuzusprechen» (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).

5. In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz am 20. Januar 2026 - unter Verweis auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 19. Januar 2026 - die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Zwischenverfügung vom 23. September 2025 aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen sei, damit eine neue polydisziplinäre Begutachtung festgelegt werde. In ihrer Stellungnahme konkretisierte die kantonale IV-Stelle, sie halte an der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung fest, nicht aber an der Abklärungsstelle (SMAB AG Bern). Die Begutachtung könne wohnortsnah (z.B. C._______) stattfinden, und zwar in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Onkologie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie, jeweils mit einem Unterbruch nach einer Fachrichtung, damit sich die Beschwerdeführerin ausruhen könne (BVGer-act. 8).

6. Mit Replik vom 16. März 2026 begrüsste die Beschwerdeführerin das Vorgehen der Vorinstanz (wohnortsnahe Begutachtung [namentlich C._______], angepasste Fachdisziplinen, Unterbruch zwischen den Untersuchungen) ausdrücklich (BVGer-act. 12).

7. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 13. April 2026 auf Einreichung einer Duplik (BVGer-act. 14).

8. Mit Instruktionsverfügung vom 10. August 2026 ersuchte das Gericht um Mitteilung, ob die Vorinstanz die Zwischenverfügung vom 23. September 2025 in Wiedererwägung ziehe (BVGer-act. 16).

9. Die Vorinstanz zog die Zwischenverfügung vom 23. September 2025 in Wiedererwägung und hob sie mit Wiedererwägungsverfügung vom 26. August 2026 auf (BVGer-act. 19).

10. Das Gericht führte in der Instruktionsverfügung vom 31. August 2026 aus, nachdem die Vorinstanz die angefochtene Zwischenverfügung vom 23. September 2025 vorbehaltlos widerrufen habe und damit weder an der Abklärung durch die SMAB AG Bern noch an den ursprünglich angeordneten Fachdisziplinen festhalte, könne die Beschwerde nach einer vorläufigen Prüfung von Sach- und Rechtslage grundsätzlich ohne Kostenfolge wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, sich zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens und zum Inhalt der Eingabe der Vorinstanz vom 26. August 2026 zu äussern (BVGer-act. 18).

11. Mit Eingabe vom 2. September 2026 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe von der Aufhebung der Zwischenverfügung vom 23. September 2025 Kenntnis erhalten und sei mit der Verfahrensabschreibung einverstanden. Gleichzeitig ersuchte sie um Zusprache einer angemessenen Parteientschädigung (BVGer-act. 19).

12. Die Vorinstanz liess sich zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. September 2026 nicht vernehmen (BVGer-act. 20).

13. Verfügungen der Vorinstanz sind gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist.

14. Die Vorinstanz kann in Anwendung von Art. 58 VwVG die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen beziehungsweise widerrufen (Abs. 1). Der Begriff der Vernehmlassung ist praxisgemäss weit auszulegen (vgl. Urteil des BVGer C-6529/2014 vom 4. Juli 2016 E. 8.3). Die Beschwerdeinstanz hat die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Gegenstandslosigkeit tritt namentlich dann ein, wenn mit der Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung ein Rechtszustand geschaffen wird, bei welchem ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an einem Beschwerdeentscheid zu verneinen ist. Die trifft namentlich bei einem vorbehaltlosen Widerruf der angefochtenen Verfügung zu (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 326).

15. Die Vorinstanz hat die angefochtene Zwischenverfügung vom 23. September 2025 am 26. August 2026 vorbehaltlos widerrufen, womit die Beschwerde gegenstandslos geworden ist. Die Beschwerdeführerin hat denn auch mit Eingabe vom 2. September 2026 dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass sie mit der vorgesehenen Verfahrensabschreibung einverstanden sei (BVGer-act. 19).

16. Daher ist das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG).

17. Die Verfahrenskosten werden in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

18. Die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens ist durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 26. August 2026 bewirkt worden. Daher sind im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- (vgl. BVGer-act. 4) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückzuerstatten.

19. Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens ist unter sinngemässer Anwendung des Art. 5 VGKE zu prüfen, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens ist durch die Wiedererwägung der Vorinstanz bewirkt worden, weshalb der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin kein Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zu gewähren ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). Diese Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- zu bezahlen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: