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C-817/2018

C-817/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-11 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2018 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

E. 3 Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.- zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Vernehmlassung der IVSTA vom 27. August 2018 inkl. Beilagen und Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2018 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Vernehmlassung der IVSTA vom 27. August 2018 inkl. Beilagen und Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-817/2018 Urteil vom 11. September 2018 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien A._______, (Österreich), vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Neuanmeldung), Verfügung vom 5. Januar 2018. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) mit Verfügung vom 5. Januar 2018 das Leistungsbegehren von A._______ mit der Begründung abwies, es liege keine ausreichende, durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor (vgl. IV-act. 139), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Oberbichler, gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 6. Februar 2018 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, da ein Verdacht auf Vorliegen einer erheblichen Persönlichkeits- und Somatisierungsstörung bestehe und dennoch kein entsprechendes Gutachten eingeholt worden sei, dass die Beschwerdeführerin überdies die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Oberbichler beantragte, dass die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Eingabe vom 10. April 2018 (BVGer-act. 5) zurückzog, dass der mit Zwischenverfügung vom 24. April 2018 (BVGer-act. 6) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- am 18. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (vgl. BVGer-act. 8), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. August 2018 (BVGer-act. 12) unter Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. B._______, Leiter des psychiatrischen Dienstes, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Juli 2018 und auf den Rapport OAIE/médecins vom 27. August 2018 die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung im Sinne der erwähnten Stellungnahme beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass aus dem Rapport OAIE/médecins vom 27. August 2018 hervorgeht, dass die einzige Diagnose, die mit Sicherheit gestellt werden könne, eine somatoforme Schmerzstörung sei, und dass die übrigen erwähnten Diagnosen nicht hätten ausgeschlossen werden können, dass gestützt auf die ärztlichen Berichte ferner keine Prüfung der gemäss BGE 141 V 281 geforderten Standardindikatoren möglich sei und im Übrigen die versicherungsmedizinische Argumentationskette Lücken aufweise, indem namentlich der psychiatrische Status als "katastrophal" bezeichnet, aber zum Schluss eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werde, dass dem Rapport OAIE/médecins vom 27. August 2018 als Schlussfolgerung zu entnehmen ist, dass eine psychiatrische Expertise unter Berücksichtigung der Standardindikatoren einzuholen und die Beschwerdeführerin neuropsychologischen Tests zu unterziehen sei, dass gemäss BGE 141 V 281 sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen und die funktionellen Folgen sämtlicher psychischer Befunde anhand des strukturierten Beweisverfahrens gesamthaft zu beurteilen sind, dass gemäss Gutachten des Instituts C._______ vom 3. Mai 2017 (IV-act. 114) in psychiatrischer Hinsicht ein Verdacht auf Vorliegen von diversen psychischen Störungen bestehe, jedoch vieles unklar bleibe und die Unklarheiten am ehesten in einer stationären Beobachtungsphase zu klären seien, dass auch Dr. med. D._______ in seinen Berichten vom 1. August 2016 (IV-act. 77) und vom 5. September 2017 (IV-act. 133) deutliche kognitive Beeinträchtigungen mit Aufmerksamkeits- und Konzentrationsproblemen sowie des Öfteren auftretende Wortfindungsstörungen feststellte, dass den Akten demzufolge zu entnehmen ist, dass der Sachverhalt durch die IVSTA - in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie - ungenügend abgeklärt worden ist und keine abschliessende Beurteilung zulässt, zumal sogar die Gutachter darauf hingewiesen haben, es bleibe vieles unklar und überdies auch Fragen zu Ressourcen und Funktionseinschränkungen offengeblieben sind, dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde daher in dem Sinn gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung an die IVSTA zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung, den Sachverhalt mittels Durchführung der erforderlichen medizinischen Abklärungen, das heisst Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in der Schweiz, zu ergänzen und anschliessend unter Berücksichtigung der rechtsprechungsgemässen Standardindikatoren in der Sache neu zu verfügen, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Oberbichler vertreten ist, zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands auf Fr. 2'800.- festzusetzen ist (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2018 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Vernehmlassung der IVSTA vom 27. August 2018 inkl. Beilagen und Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: