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C-8147/2009

C-8147/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-10-29 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Der am 8. August 1968 geborene A._______ ist Schweizer Bürger und bezog gemäss Verfügung vom 25. Juni 2001 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons X._______, IV-Stelle X._______, seit Juni 2001 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% (IV-Akten act. 12). Anschliessend verliess der Versicherte die Schweiz, wohnte vorübergehend im Libanon und reiste im Juli 2006 wieder in die Schweiz ein (IV-Akten act. 18, 58). B. Am 2. Mai 2006 liess die damals zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) im Zuge einer Rentenrevision (IV-Akten act. 38) ein psychiatrisches Gutachten durch die Psychiatrische Universitätspoliklinik, Inselspital Bern, Dr. med. B._______, Leitender Arzt und med. prakt. C._______, Assistenzarzt, erstellen (vgl. Gutachten vom 6. November 2006, IV-Akten act. 49). Daraufhin teilte die IVSTA mit Vorbescheid vom 29. Dezember 2006 dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund des Gutachtens die bisher bezahlte ganze Rente voraussichtlich durch eine halbe Rente ersetzt werde (IV-Akten act. 55). C. Mit Schreiben vom 8. März 2007 übermittelte die IVSTA die Akten an die wiederum zuständige IV-Stelle X._______ (IV-Akten act. 58). Diese verfügte am 24. Mai 2007 die Herabsetzung der Invalidenrente auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2007 (IV-Akten act. 59). D. Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, erhob am 25. Juni 2007 Beschwerde (IV-Akten act. 62) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons X._______ gegen die Verfügung vom 24. Mai 2007, beantragte u.a. die Durchführung eines den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Vorbescheidverfahrens und stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons X._______ hiess mit Urteil vom 26. November 2007 (IV-Akten act. 71) die Beschwerde in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2007 zufolge einer nicht heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs aufhob und die Sache zwecks Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons X._______, IV-Stelle, zurückwies. E. Im Folgenden erstellte die IVSTA am 14. April 2008 einen neuen Vorbescheid und teilte erneut mit, dass vorgesehen sei, die ganze Rente durch eine halbe Rente zu ersetzen (IV-Akten act. 74). F. Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2008 stellte der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, bei der Vorinstanz den Antrag, es sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten und dem Versicherten sei die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu gewähren (IV-Akten act. 77). G. Mit Verfügung vom 11. November 2009 (IV-Akten act. 121) wies die Vorinstanz das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab mit der Begründung, es seien nicht alle Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei gegeben und an der fehlenden Aussichtslosigkeit mangle es nicht, hingegen sei die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung für dieses Verfahren zu verneinen. H. Gegen die Verfügung vom 11. November 2009 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, am 17. Dezember 2009 Beschwerde erheben. Aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung richtete er die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons X._______. Er beantragte, die Verfügung vom 11. November 2009 sei vollumfänglich aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Versicherten im Vorbescheidverfahren einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen und dieser sei in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard zu ernennen. Zudem sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard zu ernennen. I. Mit Beschluss vom 25. Mai 2010 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons X._______ mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein, sprach Rechtsanwalt Dominique Chopard keine Prozessentschädigung zu und überwies die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde. J. Die Beschwerde ging am 24. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein. K. Mit Vernehmlassung vom 26. August 2010 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung. Es liege kein Ausnahmefall vor, welcher die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung im Verwaltungsverfahren begründe. L. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 2. September 2010 geschlossen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbeiständung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 37 Rz. 28; BGE 131 V 153 E. 1). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann. Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom 11. November 2009 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist.

E. 1.2 Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Da der Rechtsmittelweg einer anfechtbaren Zwischenverfügung demjenigen der Hauptsache folgt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass bei Auseinandersetzungen um die unentgeltliche Verbeiständung dem Rechtsvertreter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht jedoch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 59 Rz. 8), was vorliegend der Fall ist. Der Beschwerdeführer, welcher am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.4 Die angefochtene Verfügung der IVSTA trägt das Datum vom 11. November 2009. Die Beschwerde wurde am 17. Dezember 2009 (Poststempel) an das Sozialversicherungsgericht des Kantons X._______ gerichtet. Die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung bezeichnete das Sozialversicherungsgericht des Kantons X._______ als zuständige Beschwerdeinstanz und war somit nicht zutreffend (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. b des IVG). Mit Beschluss vom 25. Mai 2010 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons X._______ auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Akten an das zuständige Bundesverwaltungsgericht. Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist dennoch als gewahrt (Art. 21. Abs. 2 VwVG). Die unzuständige Behörde ist verpflichtet, die Eingabe unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten (Art. 8 Abs. 1 VwVG). In den Akten fehlt ein Zustellungsnachweis der Vorinstanz für die Verfügung vom 11. November 2009. Es ist daher davon auszugehen, dass die am 17. Dezember 2009 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde fristgemäss im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht wurde. Auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).

E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. November 2009 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betreffend Revisionsverfahren zu Recht abgewiesen hat.

E. 3.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung in der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2009 damit, dass das Verwaltungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werde. Die Prozessarmut und die fehlende Aussichtslosigkeit seien gegeben. Eine anwaltliche Verbeiständung dränge sich jedoch nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen würden und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fielen. Der Fall weise keine besonderen Schwierigkeiten auf. Bestritten seien einzig die Schlussfolgerungen betreffend die Restarbeitsfähigkeit sowie den Einkommensvergleich, was keine aussergewöhnliche Problematik darstelle. Der Beschwerdeführer habe keinen Dolmetscher gebraucht und habe sich frei äussern können. Der zeitliche Vertretungsaufwand für den Rechtsanwalt habe sich in Grenzen gehalten, da sich vorliegend nur die typischen rechtlichen und tatsächlichen Fragen des Invalidenrentenverfahrens gestellt hätten, welche erfahrungsgemäss keine anwaltschaftliche Verbeiständung notwendig machten, sondern ohne weiteres eine sachgerechte Vertretung durch den Versicherten selbst, oder "durch Vertreter der vom Versicherungsgericht erwähnten Institutionen" erlaubten. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2010 fest, es sei gemäss ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute Bundesgericht) in sachlicher Hinsicht an die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ein strengerer Massstab anzulegen als im Gerichtsverfahren, und zudem werde das Verfahren vom Offizial- und Untersuchungsprinzip beherrscht. Eine anwaltliche Mitwirkung dränge sich nur in Ausnahmefällen auf; ein solcher liege in casu nicht vor. Nach der Rückweisung der Sache vom Sozialversicherungsgericht des Kantons X._______ an die IV-Stelle habe sich die Aufgabe des Rechtsanwaltes darauf beschränken können, Einwendungen und Anträge organisatorischer Art einzubringen, welche ohne weiteres auch von einem Verbandsvertreter, einem Fürsorger oder von Vertrauenspersonen hätten geltend gemacht werden können. Der erneute Beizug eines Rechtsanwaltes in diesem Verfahrensstadium sei eindeutig nicht notwendig gewesen.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht seinerseits geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass im Beschwerdeverfahren, welches zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons X._______ vom 26. November 2007 geführt habe, das Recht auf "Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens" habe erstritten werden müssen. Die Vorinstanz habe eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.- leisten müssen. Im anschliessenden Vorbescheidverfahren habe sich der Beschwerdeführer aufgrund der endlich vorgelegten Akten erstmals am 19. Juni 2008 materiell äussern können. Folge dieser Eingabe vom 19. Juni 2008 seien weitere medizinische Abklärungen gewesen, welche die Vorinstanz daraufhin veranlasst habe. Dies zeige bereits, dass die anwaltliche Vertretung geboten gewesen sei, umso mehr, als die Vorinstanz den Beschwerdeführer durch ihr unqualifiziertes Vorgehen vorgängig in das gerichtliche Beschwerdeverfahren gezwungen habe. Es sei dem Beschwerdeführer nach dem Rückweisungsurteil vom 26. November 2007 nicht zuzumuten gewesen, das Anwaltsmandat zu beenden und sich selbst zu vertreten oder nicht-anwaltlich vertreten zu lassen. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass die Untersuchungsmaxime die anwaltliche Vertretung keinesfalls obsolet mache.

E. 4.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. In Bezug auf das Sozialversicherungsverfahren, welches kostenlos ist, wurde diese Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG umgesetzt. Nach dieser Bestimmung wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Art. 37 Abs. 4 ATSG ist Ausfluss der heute gefestigten Lehre und Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich anerkannt ist (vgl. zu dieser Entwicklung Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 37 Rz. 17-19; ebenso Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 61 f.).

E. 4.2 Die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zu gewähren, und an die Voraussetzungen der sachlichen Notwendigkeit ist - insbesondere auch mit Blick auf die Offizialmaxime - ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts I 812/05 vom 24. Januar 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung soll die Formulierung "Wo die Verhältnisse es erfordern" der Absicht des Gesetzgebers Ausdruck verleihen, wonach an die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren höhere Anforderungen zu stellen sind als im Beschwerdeverfahren, da ein Beschwerdeverfahren in der Regel komplexer ist als ein Verwaltungsverfahren. Die Komplexität des Verfahrens bildet somit ein entscheidendes Element für die Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Je nach Stadium des Verfahrens oder nach Verfahrenskonstellation kann die Vertretung auch im erstinstanzlichen Verfahren geboten sein, insbesondere im Fall einer Rentenrevision oder wenn sich ein Verwaltungsverfahren an eine Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde anschliesst (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1, BGE 125 V 32 E. 2; BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des EVG I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1; Kieser, a.a.O. Rz. 22 f.). Die Komplexität der zu lösenden Fragen ist jedoch nicht absolut, sondern in Abhängigkeit von den Fähigkeiten der betroffenen Person zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.3; Stefan Meichssner, a.a.O., S. 132). Massgeblich ist auch die Frage, ob die Vertretung durch einen Sozialarbeiter oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen in Betracht kommt (BGE 132 V 200 E. 4.1; Kieser, a.a.O. Rz. 23). Schliesslich kann eine unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren auch erforderlich sein, wenn ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Partei droht (Urteil des BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.2; BGE 125 V 32 E. 4b; Kieser, a.a.O., Rz. 23).

E. 4.3 Im vorliegenden Fall wird die unentgeltliche Verbeiständung beantragt für ein Verfahren, welches auf Anordnung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons X._______ durchgeführt werden muss (vgl. Urteil vom 26. November 2007). Gegenstand dieses Verfahrens bildet im Wesentlichen die Durchführung eines Revisionsverfahrens und dabei insbesondere die Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidsverfahrens. Die Vorinstanz muss das Vorbescheidsverfahren nach einer unheilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Anordnung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons X._______ nochmals durchführen. Das Revisionsverfahren setzt medizinische und berufliche Abklärungen voraus, so dass der Ausgang des Verfahrens durch entsprechende Stellungnahmen und Auskünfte seitens des Beschwerdeführers beeinflusst wird. Die Begründung der Vorinstanz, die Offizialmaxime mache einen unentgeltlichen Rechtsbeistand entbehrlich, trifft in dieser Absolutheit nicht zu. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt die Offizialmaxime lediglich, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. Urteil des EVG I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1). Jedoch kann aus dem Umstand allein, dass in einem Verfahren die Offizialmaxime gilt, nicht auf fehlende Notwendigkeit der Vertretung geschlossen werden (vgl. Urteil des BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.4; BGE 130 I 180 E. 3.1; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 131). Auch wenn die Offizialmaxime für die betroffene Partei im Vergleich zur Dispositionsmaxime komfortabler ist, bedeutet dies nicht, dass ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren deswegen leicht zu durchschauen wäre, zumal wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um ein Revisionsverfahren handelt, in dem die Herabsetzung oder Einstellung der Rente zur Diskussion steht. In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass von der Offizialmaxime beherrschte Verfahren für juristisch ungebildete Personen kaum einfacher zu verstehen seien, zumal Letzteren eine mitunter umfassende Mitwirkungspflicht obliege und sie nicht vor Fehlleistungen der Behörden gefeit seien (vgl. Meichssner, a.a.O. S. 131). Sowohl die Verfahrenskonstellation nach der Rückweisung durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons X._______ als auch die Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Fragen sprechen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2010 vom 29. März 2010 E. 4), wobei die fachärztlich festgestellte posttraumatische Belastungsstörung (Zustand nach aktenanamnestischer Mischpsychose, Angst und Depression, dissoziative Anteile) des Beschwerdeführers zusätzlich ins Gewicht fällt (vgl. Gutachten der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern [UPD], med. pract. D._______, Assistenzarzt, Dr. phil. E._______, Leiterin a.i. PTK, PD Dr. med. F._______, Chefarzt; IV-Akten act. 106). Schliesslich ist festzuhalten, dass die drohende vollständige Einstellung der Invalidenrente die Rechtsstellung des Beschwerdeführers stark berührt. Somit ist auch unter diesem Gesichtspunkt die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen.

E. 4.4 Die Gesamtheit der geschilderten Umstände (Anschluss des Verwaltungsverfahrens an ein Gerichtsverfahren, Komplexität der Materie, von der Verwaltung begangene Fehler im Vorbescheidsverfahren, starker Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers aufgrund drohender Aufhebung der Invalidenrente) lassen die Rechtsvertretung im vorliegenden Fall mit Blick auf die zitierte Lehre und Rechtsprechung notwendig erscheinen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2009 vom 25. März 2010).

E. 4.5 Nach dem Gesagten sind somit die besonderen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Unrecht abgewiesen, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen ist.

E. 5 Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung durch den Rechtsanwalt Dominique Chopard beantragt. Zu befinden bleibt somit über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

E. 5.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG).

E. 5.2 Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (BGE 132 V 200 nicht publizierte E. 6; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5), weshalb vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 5.3 Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist zu bejahen, da im vorliegenden Fall der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren eine in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht besonders schwierige Frage aufwirft.

E. 5.4 Im vorliegenden Fall ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren nicht von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren.

E. 5.5 Betreffend den Nachweis der Bedürftigkeit hat der Beschwerdeführer im Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" zu Handen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons X._______ angegeben, er verfüge über ein Einkommen aus IV- und Zusatzleistungen von total Fr. 1'987.- sowie eine BVG-Rente von Fr. 154.- pro Monat. Seine Ehefrau erziele keinen Erwerb. Sein Anteil der Ausgaben belaufe sich auf Fr. 1'407.- pro Monat. Als Beleg reichte er eine amtliche Bestätigung der Einwohnergemeinde ein, wonach er gemäss Steuererklärung im Jahr 2008 ein Rein-Einkommen von Fr. 9'200.- habe und über kein Vermögen verfüge. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist nach Durchsicht der Akten bei der vorliegenden finanziellen Ausgangslage zu bejahen.

E. 5.6 Dem Beschwerdeführer ist daher für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dominique Chopard zu gewähren.

E. 5.7 Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf pauschal Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten des Rechtsanwaltes zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2009 wird aufgehoben.
  2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Verwaltungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dominique Chopard gewährt.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird Rechtsanwalt Dominique Chopard eine Parteientschädigung von CHF 1'200.- (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8147/2009 {T 0/2} Urteil vom 29. Oktober 2010 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Dominique Chopard, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren. Sachverhalt: A. Der am 8. August 1968 geborene A._______ ist Schweizer Bürger und bezog gemäss Verfügung vom 25. Juni 2001 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons X._______, IV-Stelle X._______, seit Juni 2001 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% (IV-Akten act. 12). Anschliessend verliess der Versicherte die Schweiz, wohnte vorübergehend im Libanon und reiste im Juli 2006 wieder in die Schweiz ein (IV-Akten act. 18, 58). B. Am 2. Mai 2006 liess die damals zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) im Zuge einer Rentenrevision (IV-Akten act. 38) ein psychiatrisches Gutachten durch die Psychiatrische Universitätspoliklinik, Inselspital Bern, Dr. med. B._______, Leitender Arzt und med. prakt. C._______, Assistenzarzt, erstellen (vgl. Gutachten vom 6. November 2006, IV-Akten act. 49). Daraufhin teilte die IVSTA mit Vorbescheid vom 29. Dezember 2006 dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund des Gutachtens die bisher bezahlte ganze Rente voraussichtlich durch eine halbe Rente ersetzt werde (IV-Akten act. 55). C. Mit Schreiben vom 8. März 2007 übermittelte die IVSTA die Akten an die wiederum zuständige IV-Stelle X._______ (IV-Akten act. 58). Diese verfügte am 24. Mai 2007 die Herabsetzung der Invalidenrente auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2007 (IV-Akten act. 59). D. Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, erhob am 25. Juni 2007 Beschwerde (IV-Akten act. 62) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons X._______ gegen die Verfügung vom 24. Mai 2007, beantragte u.a. die Durchführung eines den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Vorbescheidverfahrens und stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons X._______ hiess mit Urteil vom 26. November 2007 (IV-Akten act. 71) die Beschwerde in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2007 zufolge einer nicht heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs aufhob und die Sache zwecks Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons X._______, IV-Stelle, zurückwies. E. Im Folgenden erstellte die IVSTA am 14. April 2008 einen neuen Vorbescheid und teilte erneut mit, dass vorgesehen sei, die ganze Rente durch eine halbe Rente zu ersetzen (IV-Akten act. 74). F. Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2008 stellte der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, bei der Vorinstanz den Antrag, es sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten und dem Versicherten sei die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu gewähren (IV-Akten act. 77). G. Mit Verfügung vom 11. November 2009 (IV-Akten act. 121) wies die Vorinstanz das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab mit der Begründung, es seien nicht alle Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei gegeben und an der fehlenden Aussichtslosigkeit mangle es nicht, hingegen sei die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung für dieses Verfahren zu verneinen. H. Gegen die Verfügung vom 11. November 2009 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, am 17. Dezember 2009 Beschwerde erheben. Aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung richtete er die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons X._______. Er beantragte, die Verfügung vom 11. November 2009 sei vollumfänglich aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Versicherten im Vorbescheidverfahren einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen und dieser sei in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard zu ernennen. Zudem sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard zu ernennen. I. Mit Beschluss vom 25. Mai 2010 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons X._______ mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein, sprach Rechtsanwalt Dominique Chopard keine Prozessentschädigung zu und überwies die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde. J. Die Beschwerde ging am 24. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein. K. Mit Vernehmlassung vom 26. August 2010 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung. Es liege kein Ausnahmefall vor, welcher die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung im Verwaltungsverfahren begründe. L. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 2. September 2010 geschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbeiständung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 37 Rz. 28; BGE 131 V 153 E. 1). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann. Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom 11. November 2009 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist. 1.2 Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Da der Rechtsmittelweg einer anfechtbaren Zwischenverfügung demjenigen der Hauptsache folgt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass bei Auseinandersetzungen um die unentgeltliche Verbeiständung dem Rechtsvertreter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht jedoch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 59 Rz. 8), was vorliegend der Fall ist. Der Beschwerdeführer, welcher am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Die angefochtene Verfügung der IVSTA trägt das Datum vom 11. November 2009. Die Beschwerde wurde am 17. Dezember 2009 (Poststempel) an das Sozialversicherungsgericht des Kantons X._______ gerichtet. Die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung bezeichnete das Sozialversicherungsgericht des Kantons X._______ als zuständige Beschwerdeinstanz und war somit nicht zutreffend (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. b des IVG). Mit Beschluss vom 25. Mai 2010 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons X._______ auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Akten an das zuständige Bundesverwaltungsgericht. Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist dennoch als gewahrt (Art. 21. Abs. 2 VwVG). Die unzuständige Behörde ist verpflichtet, die Eingabe unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten (Art. 8 Abs. 1 VwVG). In den Akten fehlt ein Zustellungsnachweis der Vorinstanz für die Verfügung vom 11. November 2009. Es ist daher davon auszugehen, dass die am 17. Dezember 2009 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde fristgemäss im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht wurde. Auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. November 2009 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betreffend Revisionsverfahren zu Recht abgewiesen hat. 3.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung in der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2009 damit, dass das Verwaltungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werde. Die Prozessarmut und die fehlende Aussichtslosigkeit seien gegeben. Eine anwaltliche Verbeiständung dränge sich jedoch nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen würden und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fielen. Der Fall weise keine besonderen Schwierigkeiten auf. Bestritten seien einzig die Schlussfolgerungen betreffend die Restarbeitsfähigkeit sowie den Einkommensvergleich, was keine aussergewöhnliche Problematik darstelle. Der Beschwerdeführer habe keinen Dolmetscher gebraucht und habe sich frei äussern können. Der zeitliche Vertretungsaufwand für den Rechtsanwalt habe sich in Grenzen gehalten, da sich vorliegend nur die typischen rechtlichen und tatsächlichen Fragen des Invalidenrentenverfahrens gestellt hätten, welche erfahrungsgemäss keine anwaltschaftliche Verbeiständung notwendig machten, sondern ohne weiteres eine sachgerechte Vertretung durch den Versicherten selbst, oder "durch Vertreter der vom Versicherungsgericht erwähnten Institutionen" erlaubten. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2010 fest, es sei gemäss ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute Bundesgericht) in sachlicher Hinsicht an die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ein strengerer Massstab anzulegen als im Gerichtsverfahren, und zudem werde das Verfahren vom Offizial- und Untersuchungsprinzip beherrscht. Eine anwaltliche Mitwirkung dränge sich nur in Ausnahmefällen auf; ein solcher liege in casu nicht vor. Nach der Rückweisung der Sache vom Sozialversicherungsgericht des Kantons X._______ an die IV-Stelle habe sich die Aufgabe des Rechtsanwaltes darauf beschränken können, Einwendungen und Anträge organisatorischer Art einzubringen, welche ohne weiteres auch von einem Verbandsvertreter, einem Fürsorger oder von Vertrauenspersonen hätten geltend gemacht werden können. Der erneute Beizug eines Rechtsanwaltes in diesem Verfahrensstadium sei eindeutig nicht notwendig gewesen. 3.2 Der Beschwerdeführer macht seinerseits geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass im Beschwerdeverfahren, welches zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons X._______ vom 26. November 2007 geführt habe, das Recht auf "Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens" habe erstritten werden müssen. Die Vorinstanz habe eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.- leisten müssen. Im anschliessenden Vorbescheidverfahren habe sich der Beschwerdeführer aufgrund der endlich vorgelegten Akten erstmals am 19. Juni 2008 materiell äussern können. Folge dieser Eingabe vom 19. Juni 2008 seien weitere medizinische Abklärungen gewesen, welche die Vorinstanz daraufhin veranlasst habe. Dies zeige bereits, dass die anwaltliche Vertretung geboten gewesen sei, umso mehr, als die Vorinstanz den Beschwerdeführer durch ihr unqualifiziertes Vorgehen vorgängig in das gerichtliche Beschwerdeverfahren gezwungen habe. Es sei dem Beschwerdeführer nach dem Rückweisungsurteil vom 26. November 2007 nicht zuzumuten gewesen, das Anwaltsmandat zu beenden und sich selbst zu vertreten oder nicht-anwaltlich vertreten zu lassen. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass die Untersuchungsmaxime die anwaltliche Vertretung keinesfalls obsolet mache. 4. 4.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. In Bezug auf das Sozialversicherungsverfahren, welches kostenlos ist, wurde diese Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG umgesetzt. Nach dieser Bestimmung wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Art. 37 Abs. 4 ATSG ist Ausfluss der heute gefestigten Lehre und Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich anerkannt ist (vgl. zu dieser Entwicklung Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 37 Rz. 17-19; ebenso Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 61 f.). 4.2 Die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zu gewähren, und an die Voraussetzungen der sachlichen Notwendigkeit ist - insbesondere auch mit Blick auf die Offizialmaxime - ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts I 812/05 vom 24. Januar 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung soll die Formulierung "Wo die Verhältnisse es erfordern" der Absicht des Gesetzgebers Ausdruck verleihen, wonach an die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren höhere Anforderungen zu stellen sind als im Beschwerdeverfahren, da ein Beschwerdeverfahren in der Regel komplexer ist als ein Verwaltungsverfahren. Die Komplexität des Verfahrens bildet somit ein entscheidendes Element für die Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Je nach Stadium des Verfahrens oder nach Verfahrenskonstellation kann die Vertretung auch im erstinstanzlichen Verfahren geboten sein, insbesondere im Fall einer Rentenrevision oder wenn sich ein Verwaltungsverfahren an eine Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde anschliesst (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1, BGE 125 V 32 E. 2; BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des EVG I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1; Kieser, a.a.O. Rz. 22 f.). Die Komplexität der zu lösenden Fragen ist jedoch nicht absolut, sondern in Abhängigkeit von den Fähigkeiten der betroffenen Person zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.3; Stefan Meichssner, a.a.O., S. 132). Massgeblich ist auch die Frage, ob die Vertretung durch einen Sozialarbeiter oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen in Betracht kommt (BGE 132 V 200 E. 4.1; Kieser, a.a.O. Rz. 23). Schliesslich kann eine unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren auch erforderlich sein, wenn ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Partei droht (Urteil des BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.2; BGE 125 V 32 E. 4b; Kieser, a.a.O., Rz. 23). 4.3 Im vorliegenden Fall wird die unentgeltliche Verbeiständung beantragt für ein Verfahren, welches auf Anordnung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons X._______ durchgeführt werden muss (vgl. Urteil vom 26. November 2007). Gegenstand dieses Verfahrens bildet im Wesentlichen die Durchführung eines Revisionsverfahrens und dabei insbesondere die Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidsverfahrens. Die Vorinstanz muss das Vorbescheidsverfahren nach einer unheilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Anordnung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons X._______ nochmals durchführen. Das Revisionsverfahren setzt medizinische und berufliche Abklärungen voraus, so dass der Ausgang des Verfahrens durch entsprechende Stellungnahmen und Auskünfte seitens des Beschwerdeführers beeinflusst wird. Die Begründung der Vorinstanz, die Offizialmaxime mache einen unentgeltlichen Rechtsbeistand entbehrlich, trifft in dieser Absolutheit nicht zu. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt die Offizialmaxime lediglich, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. Urteil des EVG I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1). Jedoch kann aus dem Umstand allein, dass in einem Verfahren die Offizialmaxime gilt, nicht auf fehlende Notwendigkeit der Vertretung geschlossen werden (vgl. Urteil des BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.4; BGE 130 I 180 E. 3.1; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 131). Auch wenn die Offizialmaxime für die betroffene Partei im Vergleich zur Dispositionsmaxime komfortabler ist, bedeutet dies nicht, dass ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren deswegen leicht zu durchschauen wäre, zumal wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um ein Revisionsverfahren handelt, in dem die Herabsetzung oder Einstellung der Rente zur Diskussion steht. In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass von der Offizialmaxime beherrschte Verfahren für juristisch ungebildete Personen kaum einfacher zu verstehen seien, zumal Letzteren eine mitunter umfassende Mitwirkungspflicht obliege und sie nicht vor Fehlleistungen der Behörden gefeit seien (vgl. Meichssner, a.a.O. S. 131). Sowohl die Verfahrenskonstellation nach der Rückweisung durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons X._______ als auch die Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Fragen sprechen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2010 vom 29. März 2010 E. 4), wobei die fachärztlich festgestellte posttraumatische Belastungsstörung (Zustand nach aktenanamnestischer Mischpsychose, Angst und Depression, dissoziative Anteile) des Beschwerdeführers zusätzlich ins Gewicht fällt (vgl. Gutachten der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern [UPD], med. pract. D._______, Assistenzarzt, Dr. phil. E._______, Leiterin a.i. PTK, PD Dr. med. F._______, Chefarzt; IV-Akten act. 106). Schliesslich ist festzuhalten, dass die drohende vollständige Einstellung der Invalidenrente die Rechtsstellung des Beschwerdeführers stark berührt. Somit ist auch unter diesem Gesichtspunkt die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen. 4.4 Die Gesamtheit der geschilderten Umstände (Anschluss des Verwaltungsverfahrens an ein Gerichtsverfahren, Komplexität der Materie, von der Verwaltung begangene Fehler im Vorbescheidsverfahren, starker Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers aufgrund drohender Aufhebung der Invalidenrente) lassen die Rechtsvertretung im vorliegenden Fall mit Blick auf die zitierte Lehre und Rechtsprechung notwendig erscheinen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2009 vom 25. März 2010). 4.5 Nach dem Gesagten sind somit die besonderen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Unrecht abgewiesen, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen ist. 5. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung durch den Rechtsanwalt Dominique Chopard beantragt. Zu befinden bleibt somit über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren. 5.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). 5.2 Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (BGE 132 V 200 nicht publizierte E. 6; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5), weshalb vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5.3 Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist zu bejahen, da im vorliegenden Fall der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren eine in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht besonders schwierige Frage aufwirft. 5.4 Im vorliegenden Fall ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren nicht von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren. 5.5 Betreffend den Nachweis der Bedürftigkeit hat der Beschwerdeführer im Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" zu Handen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons X._______ angegeben, er verfüge über ein Einkommen aus IV- und Zusatzleistungen von total Fr. 1'987.- sowie eine BVG-Rente von Fr. 154.- pro Monat. Seine Ehefrau erziele keinen Erwerb. Sein Anteil der Ausgaben belaufe sich auf Fr. 1'407.- pro Monat. Als Beleg reichte er eine amtliche Bestätigung der Einwohnergemeinde ein, wonach er gemäss Steuererklärung im Jahr 2008 ein Rein-Einkommen von Fr. 9'200.- habe und über kein Vermögen verfüge. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist nach Durchsicht der Akten bei der vorliegenden finanziellen Ausgangslage zu bejahen. 5.6 Dem Beschwerdeführer ist daher für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dominique Chopard zu gewähren. 5.7 Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf pauschal Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten des Rechtsanwaltes zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2009 wird aufgehoben. 2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Verwaltungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dominique Chopard gewährt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird Rechtsanwalt Dominique Chopard eine Parteientschädigung von CHF 1'200.- (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: