Rentenanspruch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 3 Der verspätet geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Der verspätet geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 19.07.2018 (9C_410/2018) Abteilung III C-813/2018 Urteil vom 26. April 2018 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien A._______, (Liechtenstein), vertreten durch Antonius Falkner, Rechtsanwalt, Rechtsanwalt AG, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, erstmalige Anmeldung, Verfügung IVSTA vom 29. Dezember 2017. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 das Begehren von A._______ (Beschwerdeführerin) auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) abgewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.], Beilage zu BVGer act. 1), dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess (BVGer act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von IV-Rentenansprüchen vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis zum 15. März 2018 aufgefordert wurde, verbunden mit der Androhung, bei nicht fristgemässer Bezahlung werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (BVGer act. 2), dass diese Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2018 zugestellt wurde (BVGer act. 3), dass gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG die Frist für die Zahlung eines Kosten-vorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Be-hörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bank-konto in der Schweiz belastet worden ist, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 16. März 2018 bei der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer act. 4, vgl. Buchungsbeleg PostFinance AG BVGer act. 6), dass der Kostenvorschuss vorliegend einen Tag nach Ablauf der angesetzten Frist dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wurde, woraus jedoch noch nichts für die Verspätung der Vorschussleistung abzuleiten ist (vgl. BGE 143 IV 5 E. 2.6; 139 II 364 E. 3.2), weshalb die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 26. März 2018 aufgefordert wurde, die rechtzeitige Vorschussleistung nachzuweisen (BVGer act. 7), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. April 2018 durch ihren Rechtsvertreter ausführen liess, der einverlangte Kostenvorschuss sei am 15. März 2018, mittels Erteilung eines Überweisungsauftrags der Beschwerdeführerin an die B._______ AG in (...), an das Bundesverwaltungsgericht zur Anweisung gebracht worden, wobei die Zahlung dem Konto bei der B._______ AG in (...) erst mit Valuta 16. März 2018 belastet worden und gleichentags beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sei (BVGer act. 11), dass die Beschwerdeführerin ihre Zahlung zwar nicht belegt, jedoch aus den getätigten Nachforschungen übereinstimmend hervorgeht, dass der Betrag von Fr. 800.- von der B._______ AG in (...) gemäss Auftrag vom 16. März 2018 an die C._______ AG zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts am 16. März 2018 eingegangen ist (vgl. Buchungsbestätigung der C._______ AG, BVGer act. 6), dass demzufolge kein Zweifel daran besteht, dass der Vorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet wurde, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass der verspätet einbezahlte Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Der verspätet geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: