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C-8123/2010

C-8123/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-11 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die 1987 geborene kubanische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 16. Juli 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Havanna ein Schengen-Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Winterthur. Letzterer hatte am 6. Mai 2010 eine entsprechende Einladung an die Schweizerische Botschaft gerichtet. B. Mit Formularentscheid vom 18. Juli 2010 lehnte es die Schweizer Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine Wiederausreise der Gesuchstellerin aus der Schweiz. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesuchstellerin und der Gastgeber mit einer gemeinsamen Eingabe vom 10. August 2010 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei wendeten sie sinngemäss ein, es bestehe genügend Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise aus der Schweiz. Sie hätten sich auf Kuba kennen gelernt, führten seit 1½ Jahren eine Fernbeziehung mit täglichen Kontakten per SMS, monatlichen Telefonaten und halbjährlichen Treffen auf Kuba. Es gehe ihnen bei der Einladung nur darum, dass die Gesuchstellerin sich vom sozialen Umfeld des Gastgebers und von der schweizerischen Kultur und Lebensart ein eigenes Bild machen könne. Sie habe soeben ihre Ausbildung abgeschlossen, verfüge über einen laufenden Arbeitsvertrag als Lehrerin an einer Sekundarschule und habe zahlreiche Bewilligungen einholen müssen, um überhaupt ein Ausreisevisum für die Landesabwesenheit während der Schulferien erhältlich machen zu können. Sie sei sich bewusst, wie wichtig eine rechtzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz sei. Der Gastgeber fügte an, dass er tiefes Vertrauen in die Gesuchstellerin hege. Er kenne ihre Familie und ihre Freunde; ein Umfeld, in dem er sich sehr wohl fühle. D. Am 30. August 2010 richtete das Migrationsamt des Kantons Zürich einen Fragekatalog an den Gastgeber, den dieser mit einer Eingabe vom 16. September 2010 beantwortete. E. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Migrationsdruck festzustellen sei. Sie selbst sei jung, ledig und kinderlos, und bei ihr seien weder besondere berufliche Verpflichtungen noch familiäre oder gesellschaftliche Verantwortlichkeiten erkennbar, welche trotz der allgemeinen Verhältnisse Gewähr für eine Wiederausreise aus der Schweiz bieten könnten. Die Schweizer Vertretung in Havanna habe die Ausstellung eines Visums deshalb zu Recht verweigert. F. Mit gemeinsamer Beschwerde vom 19. November 2010 beantragen der Gastgeber und die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter, die vor­instanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das gewünschte Besuchsvisum sei zu erteilen. Dabei wird im Wesentlichen gerügt, die Vorinstanz habe sich mit den persönlichen Verhältnissen und dem ganzen Hintergrund des geplanten Besuchsaufenthalts nicht ernsthaft auseinandergesetzt und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe einseitig und schematisch nur auf allgemeine Kriterien wie Herkunftsland, Alter und berufliche Einbindung abgestellt. Dabei seien die Interessen der Beschwerdeführerin an einer Wahrung ihrer günstigen beruflichen, sozialen und familiären Stellung in Kuba, aber auch die spezifischen Interessen des Paares an einer Verwirklichung des Besuches als Teil ihrer Lebensplanung, die Seriosität des Beschwerdeführers und der von beiden bisher betriebene Planungsaufwand bzw. die Plausibilität des Vorhabens durch die Tatsache, dass die kubanischen Behörden die Ausreise genehmigt hätten, in willkürlicher Weise unberücksichtigt geblieben. Die Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung als Tanzlehrerin und arbeite in diesem Beruf auf Sekundarschulstufe. Zur Zeit und noch für rund 1½ Jahre absolviere sie den obligatorischen Sozialdienst und sie würde ihre Berufsausübungsbewilligung riskieren, wenn sie diesen Dienst vorzeitig abbrechen würde. Für die Ernsthaftigkeit ihrer Absichten spreche auch, dass sie die notwendigen Ausreisegenehmigungen der kubanischen Behörden für den Zeitraum der Sommerferien beantragt und erhalten habe. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie und mit Freunden in Kuba sehr verbunden. Sie habe einen 10-jährigen Halbbruder und lebe mit der Grossmutter zusammen, die auf ihre Unterstützung im Haushalt angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin habe ein eminentes Interesse daran, ihre günstige berufliche und soziale Stellung in Kuba nicht aufs Spiel zu setzen. Gerade weil die Gefahr bestehe, dass sie ihre Familie und ihre Freunde stark vermissen könnte, sei es ein besonderes Anliegen des Beschwerdeführers, dass sie seine Umgebung kennen lernen könne, um sich dann aufgrund dieser Erfahrung später frei für oder gegen eine gemeinsame Zukunft in der Schweiz entscheiden zu können. Im Übrigen laufe die Bewilligungspraxis der Vorinstanz in solchen Fällen darauf hinaus, dass besuchsweise Begegnungen befreundeter Personen in der Schweiz zur Klärung des Ehewillens generell verunmöglicht und die Betroffenen zum Eheschluss geradezu genötigt würden, was der grundrechtlich geschützten Ehefreiheit zuwiderlaufe. G. In einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 13. Dezember 2010 wurde auf eine weitere, vom Beschwerdeführer für den April 2011 geplante zweiwöchige Reise nach Kuba verwiesen und entsprechende Belege eingereicht. Dieser Besuch erhärte die Darstellung der Beschwerdeführenden, wonach sie eine enge, tatsächlich gelebte Beziehung pflegten, die aber nicht übereilt mit einem Eheschluss besiegelt werden solle. H. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2011 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. I. In einer Replik vom 7. März 2011 halten die Beschwerdeführenden ihrerseits an ihrem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. J. Mit einer weiteren Eingabe vom 6. Mai 2011 liessen die Beschwerdeführenden Fotos sowie Unterlagen im Zusammenhang mit dem in Kuba (im Nachgang zu einem Studium) obligatorischen Sozialdienst einreichen. Anhand der während Besuchen des Beschwerdeführers im April 2009 bzw. August 2010 erstellten Fotos zeige sich, dass die Beschwerdeführerin zu Mutter, Stiefvater und Halbbruder eine enge Beziehung habe. Sie wolle die Möglichkeit, ihre Angehörigen auch in Zukunft aus dem Ausland besuchen zu können, nicht aufs Spiel setzen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü­gungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun­desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesge­richts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 129 II 215).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz sich mit den persönlichen Verhältnissen und dem ganzen Hintergrund des geplanten Besuchsaufenthalts nicht ernsthaft auseinandergesetzt habe.

E. 3.2 Die Berücksichtigungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist in Art. 32 VwVG statuiert. Gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. Ob sich die Behörde ernsthaft mit allen entscheidrelevanten Vorbringen einer Partei auseinandergesetzt hat, lässt sich nicht losgelöst von der Begründung einer Verfügung beurteilen (Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissen­berger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 32 N 21). Die in Art. 35 Abs. 1 VwVG statuierte Begründungspflicht soll unter anderem sicherstellen, dass die betroffene Partei die Argumente der Behörde nachvollziehen, und die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.

E. 3.3 Es mag zutreffen, dass der Einspracheentscheid in seiner Begründung knapp und teilweise schematisch ausgefallen ist. Daraus kann allerdings nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die Vorinstanz habe die persönlichen Verhältnisse überhaupt nicht oder nur ungenügend berücksichtigt. Im Übrigen waren die Beschwerdeführenden - trotz nur summarischer Begründung - ganz offensichtlich nicht daran gehindert, wirksam und sachgerecht Beschwerde zu führen. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - die die Beschwerdeführenden auch nicht mit einem verfahrensrechtlichen Antrag verbinden - stösst damit ins Leere.

E. 4 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung eines Visums für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sie nicht zur Personengruppe derjenigen gehört, denen das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) oder das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 (SR 0.632.31) ein Recht auf Personenfreizügigkeit vermittelt und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).

E. 5 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli/Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurn­herr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).

E. 5.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti­gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi­gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei­lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).

E. 5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 5.5 Sind die vorerwähnten allgemeinen Voraussetzungen für eine rechtmässige Einreise - Visum ausgenommen - nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin unterliegt als kubanische Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellun­gen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunfts­land der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht. Das Abstützen auf die Herkunft einer gesuchstellenden Person und die Inanspruchnahme bestimmter allgemeiner Kriterien bei der Prüfung eines Visumantrags sind - entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden - weder (zu) schematisch noch willkürlich. Die unterschiedliche Behandlung je nach Herkunftsland ist schon in der Regelung der Visumspflicht bzw. Visumsbefreiung angelegt.

E. 6.2.1 In Kuba sind unbestreitbar grosse Teile der Bevölkerung schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt. Unter der derzeitigen Staatsführung bleibt das Land prinzipiell beim Konzept einer sozialistischen Planwirtschaft, in der politische Ziele Vorrang vor ökonomischen Erwägungen haben. Kuba leidet unter einem grossen Defizit in den Bereichen Infrastruktur, Industrie sowie Landwirtschaft und ist gezwungen, circa 80 % der Lebensmittel zu importieren. Die unter Raúl Castro angekündigten und teilweise auch eingeleiteten Massnahmen zur Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Kubas wirken sich bisher kaum auf den Alltag der Bevölkerung aus. Das durchschnittliche monatliche Salär in Kuba beträgt umgerechnet etwa 20 USD. Ein grosser Teil der Grundbedürfnisse kann nur in konvertibler Währung und zu Preisen gedeckt werden, die deutlich über den Vergleichspreisen in Europa oder den USA liegen. Der Zugang zu konvertibler Währung bestimmt denn auch den Lebensstandart der Bevölkerung. Schätzungsweise 40 % der Bürger erhalten Überweisungen von im Ausland lebenden Verwandten (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, im Internet unter: www.auswaertiges-amt.de > Reise und Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise > Kuba > Wirtschaft [Stand März 2011]; U.S. Department of State, im Internet unter: www.state.gov > Countries and Regions > Country Profiles > Cuba > Background Note [Stand 28. Ap­ril 2011], beide Seiten besucht im Juni 2011).

E. 6.2.2 Mangels ausreichender Zukunftsperspektiven ist die Zahl der Emigranten in den letzten Jahren auf ein Rekordniveau gestiegen. Zwischen 1999 und 2006 haben mehr als 250'000 Kubaner - somit im Schnitt mehr als 30'000 jährlich - den Inselstaat definitiv verlassen. Nach Einschätzung der von der Emigration besonders betroffenen US-Behörden dürfte diese Zahl weiterhin ansteigen. Unter den Emigranten befinden sich vor allem junge und gut ausgebildete Leute (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 3. März 2008: "Kultureller Aderlass mit Folgen"). Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo im Ausland bereits ein minimales Beziehungsnetz (in Form von Verwandten und Bekannten) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der strengen ausländerrechtlichen Zulassungspraxis nicht selten zur Umgehung gesetzlicher Normen.

E. 6.2.3 Zur soeben getroffenen Feststellung, wonach Kuba als eigentliches Emigrationsland zu qualifizieren ist, tritt eine Besonderheit hinzu: Hält sich ein kubanischer Staatsangehöriger länger im Ausland auf als im Ausreisevisum vorgesehen (eine Verlängerung bis zu einer Abwesenheit von insgesamt 11 Monaten kann von den kubanischen Vertretungen im Ausland genehmigt werden), so läuft er Gefahr, dass ihm die Wiedereinreise in Kuba verwehrt, bzw. von einem besonderen Bewilligungsverfahren abhängig gemacht wird (vgl. MICHAEL KIRSCHNER, Kuba: Legale und illegale Aus- und Einreise, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 2006 sowie JUDITH MACCHI, Kuba: Rückkehr, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 2009 und die dort zitierten Quellen). Es versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass solche restriktiven Normen Emigrationswillige - einmal im Ausland - dazu verleiten können, die Verpflichtung zur Wiederausreise so lange hinauszuzögern, bis sie von den Behörden des Aufenthaltsstaates gegen seinen Willen nicht mehr durchgesetzt werden kann.

E. 6.2.4 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Falle kubanischer Visumantragsteller grundsätzlich von einem erhöhten Risiko für nicht regelkonformes Verhalten ausgeht.

E. 6.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge­mei­nen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt ei­ner ge­such­stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine beson­dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann die­ser Um­stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus­reise be­günstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrecht­lich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Ein­reise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin ist 24 Jahre alt, ledig und hat noch keine eigenen Kinder. Sie lebt in der Stadt C._______ in der östlichen Provinz Guantánamo in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Grossmutter. Ihre Mutter, ihr 10-jähriger Halbbruder und ihr Stiefvater wohnen gemäss An­gaben des Beschwerdeführers in einem kleinen Dorf etwa 30 Autominuten entfernt. Ihr leiblicher Vater lebt in Havanna. In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, dass die Grossmutter im Haushalt auf eine Unterstützung durch die Beschwerdeführerin angewiesen sei. Die behauptete Abhängigkeit wird aber in keiner Weise präzisiert und es ist - für den Fall, dass eine solche tatsächlich besteht - davon auszugehen, dass die Hilfestellung auch durch Dritte erbracht werden könnte. Aus den Vorbringen der Beteiligten zu schliessen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat zwar nahe Verwandte, zu denen sie intakte Beziehungen pflegt. Eigentliche Verpflichtungen diesen nahen Verwandten gegenüber, die die Prognose für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise begünstigen könnten, sind jedoch nicht zu erkennen.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin ist erwerbstätig. Nach einer abgeschlossenen Ausbildung als Tanzlehrerin arbeitet sie (gemäss der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigung des Erziehungsministeriums) seit 2008 an einer Sekundarschule und verdient monatlich 415 Kubanische Pesos (umgerechnet CHF 15.55). Mit ihrer momentanen Berufstätigkeit leistet sie gleichzeitig den obligatorischen Sozialeinsatz, der im Jahr 2012 beendet sein wird. Die Beschwerdeführenden lassen auf gewichtige Nachteile verweisen, die mit einer vorzeitigen Aufgabe des Sozialeinsatzes verbunden wären (Verlust der Berufsausübungsbewilligung). Das mag zwar von jemanden, der eine Emigration tatsächlich nicht in Erwägung zieht, als äusserst schmerzhafte Sanktion empfunden werden. Ausreisewillige Personen hingegen lassen sich durch eine solche Massnahme kaum von ihrem Ziel abbringen, wie die häufige Auswanderung gerade gut ausgebildeter junger Leute zeigt. Solchermassen sind auch in den beruflichen bzw. wirtschaftlichen Ver­hältnissen der Beschwerdeführerin keine Besonderheiten erkennbar, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz über den deklarierten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liessen.

E. 7.3 Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin im Antragsformular für ein Schengen-Visum den beabsichtigten Besuchsaufenthalt auf die Zeit vom 14. August bis zum 12. Oktober 2010 und damit nicht in Übereinstim­mung mit dem von den zuständigen kubanischen Behörden bewilligten zweimonatigen Auslandaufenthalt festlegte. Gemäss der von den kubani­schen Behörden erteilten Ausreisebewilligung hätte sie spätestens am 20. August 2010 zurückkehren müssen.

E. 7.4 Soweit die Beschwerdeführenden die Plausibilität ihres Antrages mit dem Interesse daran begründen, die Chancen für einen späteren Eheschluss und für ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ergründen zu wollen, gilt Folgendes zu bedenken: Besuche, deren Zweck so deklariert wird, enden in Wirklichkeit nicht selten damit, dass die Ehe (vorab aus Gründen des Zeitgewinns und der Kostenersparnis) schon während des Besuchsaufenthalts oder einer zu diesem Zweck erwirkten Verlängerung geschlossen wird. Zu beobachten sind aber auch Fälle, in denen sich die Hoffnungen und Erwartungen der Beteiligten nicht bestätigen, die Beziehung innert kürzester Zeit aufgegeben und vom eingereisten Partner versucht wird, den weiteren Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche Grundlage zu stellen. Am zufälligen Zustandekommen der Bekanntschaft und am guten Willen des Beschwerdeführers ist sicherlich nicht zu zweifeln. Die Freundschaft besteht mittlerweile auch schon seit rund 2½ Jahren. Die geltend gemachte und auch dokumentierte Verbundenheit gilt es allerdings wieder zu relativieren vor dem Hintergrund der kulturellen und geografischen Distanz. Vorbehalte sind daher sicher am Platz, wenn es beim Beschwerdeführer darum geht, mögliche Entwicklungen in den Vorstellungen seiner Freundin über eine kurz- oder mittelfristige Lebensplanung abzuschätzen.

E. 7.5 Vor dem geschilderten Hintergrund ist das Risiko, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht wieder rechtzeitig verlassen könnte, nicht zu unterschätzen. Daran vermögen auch die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Als Gastgeber kann er zwar für bestimmte finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes rechtswirksam einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass der Beschwerdeführer gut beleumdet ist und im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Aufenthalt grossen Aufwand betrieben hat.

E. 7.6.1 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 5.5) wurden von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten.

E. 7.6.2 Die Rüge, wonach die Verweigerung eines Visums die Beschwerdeführenden faktisch zum Eingehen einer Ehe nötigen würde, was gegen die grundrechtlich geschützte Ehefreiheit verstosse, kann nicht verfangen. Der Schutzbereich der in Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Ehefreiheit gewährleistet dem Einzelnen zwar, selber darüber bestimmen zu können, ob und gegebenenfalls mit wem er eine Ehe eingehen will (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.226). Aus diesem Grundrecht kann aber keine Verpflichtung des Staates zu Massnahmen abgeleitet werden, die dem Betroffenen die Möglichkeit gäben, auf schweizerischem Territorium das eheliche Zusammenleben vorweg zu "erproben".

E. 8 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be­schwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Beilage: 4 Fotos) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. Zemis [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8123/2010 Urteil vom 11. Juli 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien

1. A._______,

2. B._______, Beschwerdeführende, beide vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die 1987 geborene kubanische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 16. Juli 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Havanna ein Schengen-Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Winterthur. Letzterer hatte am 6. Mai 2010 eine entsprechende Einladung an die Schweizerische Botschaft gerichtet. B. Mit Formularentscheid vom 18. Juli 2010 lehnte es die Schweizer Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine Wiederausreise der Gesuchstellerin aus der Schweiz. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesuchstellerin und der Gastgeber mit einer gemeinsamen Eingabe vom 10. August 2010 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei wendeten sie sinngemäss ein, es bestehe genügend Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise aus der Schweiz. Sie hätten sich auf Kuba kennen gelernt, führten seit 1½ Jahren eine Fernbeziehung mit täglichen Kontakten per SMS, monatlichen Telefonaten und halbjährlichen Treffen auf Kuba. Es gehe ihnen bei der Einladung nur darum, dass die Gesuchstellerin sich vom sozialen Umfeld des Gastgebers und von der schweizerischen Kultur und Lebensart ein eigenes Bild machen könne. Sie habe soeben ihre Ausbildung abgeschlossen, verfüge über einen laufenden Arbeitsvertrag als Lehrerin an einer Sekundarschule und habe zahlreiche Bewilligungen einholen müssen, um überhaupt ein Ausreisevisum für die Landesabwesenheit während der Schulferien erhältlich machen zu können. Sie sei sich bewusst, wie wichtig eine rechtzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz sei. Der Gastgeber fügte an, dass er tiefes Vertrauen in die Gesuchstellerin hege. Er kenne ihre Familie und ihre Freunde; ein Umfeld, in dem er sich sehr wohl fühle. D. Am 30. August 2010 richtete das Migrationsamt des Kantons Zürich einen Fragekatalog an den Gastgeber, den dieser mit einer Eingabe vom 16. September 2010 beantwortete. E. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Migrationsdruck festzustellen sei. Sie selbst sei jung, ledig und kinderlos, und bei ihr seien weder besondere berufliche Verpflichtungen noch familiäre oder gesellschaftliche Verantwortlichkeiten erkennbar, welche trotz der allgemeinen Verhältnisse Gewähr für eine Wiederausreise aus der Schweiz bieten könnten. Die Schweizer Vertretung in Havanna habe die Ausstellung eines Visums deshalb zu Recht verweigert. F. Mit gemeinsamer Beschwerde vom 19. November 2010 beantragen der Gastgeber und die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter, die vor­instanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das gewünschte Besuchsvisum sei zu erteilen. Dabei wird im Wesentlichen gerügt, die Vorinstanz habe sich mit den persönlichen Verhältnissen und dem ganzen Hintergrund des geplanten Besuchsaufenthalts nicht ernsthaft auseinandergesetzt und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe einseitig und schematisch nur auf allgemeine Kriterien wie Herkunftsland, Alter und berufliche Einbindung abgestellt. Dabei seien die Interessen der Beschwerdeführerin an einer Wahrung ihrer günstigen beruflichen, sozialen und familiären Stellung in Kuba, aber auch die spezifischen Interessen des Paares an einer Verwirklichung des Besuches als Teil ihrer Lebensplanung, die Seriosität des Beschwerdeführers und der von beiden bisher betriebene Planungsaufwand bzw. die Plausibilität des Vorhabens durch die Tatsache, dass die kubanischen Behörden die Ausreise genehmigt hätten, in willkürlicher Weise unberücksichtigt geblieben. Die Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung als Tanzlehrerin und arbeite in diesem Beruf auf Sekundarschulstufe. Zur Zeit und noch für rund 1½ Jahre absolviere sie den obligatorischen Sozialdienst und sie würde ihre Berufsausübungsbewilligung riskieren, wenn sie diesen Dienst vorzeitig abbrechen würde. Für die Ernsthaftigkeit ihrer Absichten spreche auch, dass sie die notwendigen Ausreisegenehmigungen der kubanischen Behörden für den Zeitraum der Sommerferien beantragt und erhalten habe. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie und mit Freunden in Kuba sehr verbunden. Sie habe einen 10-jährigen Halbbruder und lebe mit der Grossmutter zusammen, die auf ihre Unterstützung im Haushalt angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin habe ein eminentes Interesse daran, ihre günstige berufliche und soziale Stellung in Kuba nicht aufs Spiel zu setzen. Gerade weil die Gefahr bestehe, dass sie ihre Familie und ihre Freunde stark vermissen könnte, sei es ein besonderes Anliegen des Beschwerdeführers, dass sie seine Umgebung kennen lernen könne, um sich dann aufgrund dieser Erfahrung später frei für oder gegen eine gemeinsame Zukunft in der Schweiz entscheiden zu können. Im Übrigen laufe die Bewilligungspraxis der Vorinstanz in solchen Fällen darauf hinaus, dass besuchsweise Begegnungen befreundeter Personen in der Schweiz zur Klärung des Ehewillens generell verunmöglicht und die Betroffenen zum Eheschluss geradezu genötigt würden, was der grundrechtlich geschützten Ehefreiheit zuwiderlaufe. G. In einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 13. Dezember 2010 wurde auf eine weitere, vom Beschwerdeführer für den April 2011 geplante zweiwöchige Reise nach Kuba verwiesen und entsprechende Belege eingereicht. Dieser Besuch erhärte die Darstellung der Beschwerdeführenden, wonach sie eine enge, tatsächlich gelebte Beziehung pflegten, die aber nicht übereilt mit einem Eheschluss besiegelt werden solle. H. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2011 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. I. In einer Replik vom 7. März 2011 halten die Beschwerdeführenden ihrerseits an ihrem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. J. Mit einer weiteren Eingabe vom 6. Mai 2011 liessen die Beschwerdeführenden Fotos sowie Unterlagen im Zusammenhang mit dem in Kuba (im Nachgang zu einem Studium) obligatorischen Sozialdienst einreichen. Anhand der während Besuchen des Beschwerdeführers im April 2009 bzw. August 2010 erstellten Fotos zeige sich, dass die Beschwerdeführerin zu Mutter, Stiefvater und Halbbruder eine enge Beziehung habe. Sie wolle die Möglichkeit, ihre Angehörigen auch in Zukunft aus dem Ausland besuchen zu können, nicht aufs Spiel setzen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü­gungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun­desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesge­richts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 129 II 215). 3. 3.1. Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz sich mit den persönlichen Verhältnissen und dem ganzen Hintergrund des geplanten Besuchsaufenthalts nicht ernsthaft auseinandergesetzt habe. 3.2. Die Berücksichtigungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist in Art. 32 VwVG statuiert. Gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. Ob sich die Behörde ernsthaft mit allen entscheidrelevanten Vorbringen einer Partei auseinandergesetzt hat, lässt sich nicht losgelöst von der Begründung einer Verfügung beurteilen (Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissen­berger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 32 N 21). Die in Art. 35 Abs. 1 VwVG statuierte Begründungspflicht soll unter anderem sicherstellen, dass die betroffene Partei die Argumente der Behörde nachvollziehen, und die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. 3.3. Es mag zutreffen, dass der Einspracheentscheid in seiner Begründung knapp und teilweise schematisch ausgefallen ist. Daraus kann allerdings nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die Vorinstanz habe die persönlichen Verhältnisse überhaupt nicht oder nur ungenügend berücksichtigt. Im Übrigen waren die Beschwerdeführenden - trotz nur summarischer Begründung - ganz offensichtlich nicht daran gehindert, wirksam und sachgerecht Beschwerde zu führen. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - die die Beschwerdeführenden auch nicht mit einem verfahrensrechtlichen Antrag verbinden - stösst damit ins Leere.

4. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung eines Visums für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sie nicht zur Personengruppe derjenigen gehört, denen das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) oder das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 (SR 0.632.31) ein Recht auf Personenfreizügigkeit vermittelt und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).

5. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 5.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli/Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurn­herr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 5.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti­gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi­gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei­lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 5.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.4. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 5.5. Sind die vorerwähnten allgemeinen Voraussetzungen für eine rechtmässige Einreise - Visum ausgenommen - nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt als kubanische Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellun­gen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunfts­land der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht. Das Abstützen auf die Herkunft einer gesuchstellenden Person und die Inanspruchnahme bestimmter allgemeiner Kriterien bei der Prüfung eines Visumantrags sind - entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden - weder (zu) schematisch noch willkürlich. Die unterschiedliche Behandlung je nach Herkunftsland ist schon in der Regelung der Visumspflicht bzw. Visumsbefreiung angelegt. 6.2.1. In Kuba sind unbestreitbar grosse Teile der Bevölkerung schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt. Unter der derzeitigen Staatsführung bleibt das Land prinzipiell beim Konzept einer sozialistischen Planwirtschaft, in der politische Ziele Vorrang vor ökonomischen Erwägungen haben. Kuba leidet unter einem grossen Defizit in den Bereichen Infrastruktur, Industrie sowie Landwirtschaft und ist gezwungen, circa 80 % der Lebensmittel zu importieren. Die unter Raúl Castro angekündigten und teilweise auch eingeleiteten Massnahmen zur Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Kubas wirken sich bisher kaum auf den Alltag der Bevölkerung aus. Das durchschnittliche monatliche Salär in Kuba beträgt umgerechnet etwa 20 USD. Ein grosser Teil der Grundbedürfnisse kann nur in konvertibler Währung und zu Preisen gedeckt werden, die deutlich über den Vergleichspreisen in Europa oder den USA liegen. Der Zugang zu konvertibler Währung bestimmt denn auch den Lebensstandart der Bevölkerung. Schätzungsweise 40 % der Bürger erhalten Überweisungen von im Ausland lebenden Verwandten (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, im Internet unter: www.auswaertiges-amt.de > Reise und Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise > Kuba > Wirtschaft [Stand März 2011]; U.S. Department of State, im Internet unter: www.state.gov > Countries and Regions > Country Profiles > Cuba > Background Note [Stand 28. Ap­ril 2011], beide Seiten besucht im Juni 2011). 6.2.2. Mangels ausreichender Zukunftsperspektiven ist die Zahl der Emigranten in den letzten Jahren auf ein Rekordniveau gestiegen. Zwischen 1999 und 2006 haben mehr als 250'000 Kubaner - somit im Schnitt mehr als 30'000 jährlich - den Inselstaat definitiv verlassen. Nach Einschätzung der von der Emigration besonders betroffenen US-Behörden dürfte diese Zahl weiterhin ansteigen. Unter den Emigranten befinden sich vor allem junge und gut ausgebildete Leute (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 3. März 2008: "Kultureller Aderlass mit Folgen"). Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo im Ausland bereits ein minimales Beziehungsnetz (in Form von Verwandten und Bekannten) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der strengen ausländerrechtlichen Zulassungspraxis nicht selten zur Umgehung gesetzlicher Normen. 6.2.3. Zur soeben getroffenen Feststellung, wonach Kuba als eigentliches Emigrationsland zu qualifizieren ist, tritt eine Besonderheit hinzu: Hält sich ein kubanischer Staatsangehöriger länger im Ausland auf als im Ausreisevisum vorgesehen (eine Verlängerung bis zu einer Abwesenheit von insgesamt 11 Monaten kann von den kubanischen Vertretungen im Ausland genehmigt werden), so läuft er Gefahr, dass ihm die Wiedereinreise in Kuba verwehrt, bzw. von einem besonderen Bewilligungsverfahren abhängig gemacht wird (vgl. MICHAEL KIRSCHNER, Kuba: Legale und illegale Aus- und Einreise, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 2006 sowie JUDITH MACCHI, Kuba: Rückkehr, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 2009 und die dort zitierten Quellen). Es versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass solche restriktiven Normen Emigrationswillige - einmal im Ausland - dazu verleiten können, die Verpflichtung zur Wiederausreise so lange hinauszuzögern, bis sie von den Behörden des Aufenthaltsstaates gegen seinen Willen nicht mehr durchgesetzt werden kann. 6.2.4. Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Falle kubanischer Visumantragsteller grundsätzlich von einem erhöhten Risiko für nicht regelkonformes Verhalten ausgeht. 6.3. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge­mei­nen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt ei­ner ge­such­stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine beson­dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann die­ser Um­stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus­reise be­günstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrecht­lich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Ein­reise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin ist 24 Jahre alt, ledig und hat noch keine eigenen Kinder. Sie lebt in der Stadt C._______ in der östlichen Provinz Guantánamo in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Grossmutter. Ihre Mutter, ihr 10-jähriger Halbbruder und ihr Stiefvater wohnen gemäss An­gaben des Beschwerdeführers in einem kleinen Dorf etwa 30 Autominuten entfernt. Ihr leiblicher Vater lebt in Havanna. In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, dass die Grossmutter im Haushalt auf eine Unterstützung durch die Beschwerdeführerin angewiesen sei. Die behauptete Abhängigkeit wird aber in keiner Weise präzisiert und es ist - für den Fall, dass eine solche tatsächlich besteht - davon auszugehen, dass die Hilfestellung auch durch Dritte erbracht werden könnte. Aus den Vorbringen der Beteiligten zu schliessen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat zwar nahe Verwandte, zu denen sie intakte Beziehungen pflegt. Eigentliche Verpflichtungen diesen nahen Verwandten gegenüber, die die Prognose für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise begünstigen könnten, sind jedoch nicht zu erkennen. 7.2. Die Beschwerdeführerin ist erwerbstätig. Nach einer abgeschlossenen Ausbildung als Tanzlehrerin arbeitet sie (gemäss der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigung des Erziehungsministeriums) seit 2008 an einer Sekundarschule und verdient monatlich 415 Kubanische Pesos (umgerechnet CHF 15.55). Mit ihrer momentanen Berufstätigkeit leistet sie gleichzeitig den obligatorischen Sozialeinsatz, der im Jahr 2012 beendet sein wird. Die Beschwerdeführenden lassen auf gewichtige Nachteile verweisen, die mit einer vorzeitigen Aufgabe des Sozialeinsatzes verbunden wären (Verlust der Berufsausübungsbewilligung). Das mag zwar von jemanden, der eine Emigration tatsächlich nicht in Erwägung zieht, als äusserst schmerzhafte Sanktion empfunden werden. Ausreisewillige Personen hingegen lassen sich durch eine solche Massnahme kaum von ihrem Ziel abbringen, wie die häufige Auswanderung gerade gut ausgebildeter junger Leute zeigt. Solchermassen sind auch in den beruflichen bzw. wirtschaftlichen Ver­hältnissen der Beschwerdeführerin keine Besonderheiten erkennbar, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz über den deklarierten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liessen. 7.3. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin im Antragsformular für ein Schengen-Visum den beabsichtigten Besuchsaufenthalt auf die Zeit vom 14. August bis zum 12. Oktober 2010 und damit nicht in Übereinstim­mung mit dem von den zuständigen kubanischen Behörden bewilligten zweimonatigen Auslandaufenthalt festlegte. Gemäss der von den kubani­schen Behörden erteilten Ausreisebewilligung hätte sie spätestens am 20. August 2010 zurückkehren müssen. 7.4. Soweit die Beschwerdeführenden die Plausibilität ihres Antrages mit dem Interesse daran begründen, die Chancen für einen späteren Eheschluss und für ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ergründen zu wollen, gilt Folgendes zu bedenken: Besuche, deren Zweck so deklariert wird, enden in Wirklichkeit nicht selten damit, dass die Ehe (vorab aus Gründen des Zeitgewinns und der Kostenersparnis) schon während des Besuchsaufenthalts oder einer zu diesem Zweck erwirkten Verlängerung geschlossen wird. Zu beobachten sind aber auch Fälle, in denen sich die Hoffnungen und Erwartungen der Beteiligten nicht bestätigen, die Beziehung innert kürzester Zeit aufgegeben und vom eingereisten Partner versucht wird, den weiteren Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche Grundlage zu stellen. Am zufälligen Zustandekommen der Bekanntschaft und am guten Willen des Beschwerdeführers ist sicherlich nicht zu zweifeln. Die Freundschaft besteht mittlerweile auch schon seit rund 2½ Jahren. Die geltend gemachte und auch dokumentierte Verbundenheit gilt es allerdings wieder zu relativieren vor dem Hintergrund der kulturellen und geografischen Distanz. Vorbehalte sind daher sicher am Platz, wenn es beim Beschwerdeführer darum geht, mögliche Entwicklungen in den Vorstellungen seiner Freundin über eine kurz- oder mittelfristige Lebensplanung abzuschätzen. 7.5. Vor dem geschilderten Hintergrund ist das Risiko, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht wieder rechtzeitig verlassen könnte, nicht zu unterschätzen. Daran vermögen auch die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Als Gastgeber kann er zwar für bestimmte finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes rechtswirksam einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass der Beschwerdeführer gut beleumdet ist und im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Aufenthalt grossen Aufwand betrieben hat. 7.6. 7.6.1. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 5.5) wurden von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten. 7.6.2. Die Rüge, wonach die Verweigerung eines Visums die Beschwerdeführenden faktisch zum Eingehen einer Ehe nötigen würde, was gegen die grundrechtlich geschützte Ehefreiheit verstosse, kann nicht verfangen. Der Schutzbereich der in Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Ehefreiheit gewährleistet dem Einzelnen zwar, selber darüber bestimmen zu können, ob und gegebenenfalls mit wem er eine Ehe eingehen will (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.226). Aus diesem Grundrecht kann aber keine Verpflichtung des Staates zu Massnahmen abgeleitet werden, die dem Betroffenen die Möglichkeit gäben, auf schweizerischem Territorium das eheliche Zusammenleben vorweg zu "erproben".

8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be­schwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Beilage: 4 Fotos)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. Zemis [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: