Invalidenversicherung (Übriges)
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 1.1 Mit Urteil C-1378/2018 vom 27. Juli 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die von A._______, geb. 1972 (Versicherter oder Beschwerdeführer), erhobene Beschwerde dahingehend gut, dass es die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) vom 29. Januar 2018 aufhob und das Verfahren an die Vorinstanz zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. Die Vorinstanz wurde insbesondere dazu angehalten, eine erneute psychiatrische Begutachtung des Versicherten in der Schweiz zu veranlassen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E. 1.2 Mit Verfügung vom 23. November 2021 sprach die Vorinstanz dem Versicherten nach erneuter Überprüfung ab dem 1. Dezember 2015 eine halbe ordentliche Invalidenrente zu (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 1). Im Dezember 2021 teilte die Vorinstanz dem Versicherten informell mit, dass sie über eine geschuldete Zinszahlung eine gesonderte Verfügung erlassen werde (BVGer-act. 1 Beilage 2). Mit E-Mail vom 18. März 2023 bat der Versicherte die Vorinstanz um die Auszahlung des gesetzlichen Verzugszinses (BVGer-act. 1 Beilage 5). Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 30. Mai 2023 dem Versicherte mitteilte, dass er kein Anrecht auf Verzugszinsen habe, verlangte der Versicherte mit E-Mail vom 13. Juni 2023 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung über sein «Anrecht und die Höhe der Verzugszinsen», ansonsten er wegen Rechtsverweigerung (Rechtsverzögerung) Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erheben werde (BVGer-act. 1 Beilage 6 und 7).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 (Posteingang: 24. Dezember 2024) erhob der Versicherte Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht und brachte sinngemäss vor, die Vorinstanz habe eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung begangen, indem sie nicht über seinen Zinsanspruch verfügte. Der Beschwerdeführer beantragte die Gutheissung der Beschwerde sowie die Verpflichtung der Vorinstanz zum Erlass einer Verfügung und zur Auszahlung seines Zinsguthabens (BVGer-act. 1). Den vom Bundesverwaltungsgericht eingeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- bezahlte er am 6. Februar 2025 ein (BVGer-act. 4 und 5).
E. 1.4 Mit Vernehmlassung vom 3. April 2025 beantragte die Vorinstanz unter Hinweis auf die Verfügung vom 1. April 2025, mit welcher sie dem Beschwerdeführer Verzugszinsen für den Zeitraum von Januar 2016 bis zum 1. März 2022 in der Höhe von CHF 8'889.- zusprach (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 309), die Beschwerde sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BVGer-act. 9). Mangels Eingangs einer Replik schloss die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 18. Juni 2025 den Schriftenwechsel (BVGer-act. 12).
E. 2 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von den in Art. 33 VGG als Vorinstanzen genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) Verfügungen der IVSTA. Im vorliegenden Verfahren wird keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG angefochten. Vielmehr ist eine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG zu beurteilen. Anfechtungsobjekt einer solchen Beschwerde ist das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung, was dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung verfahrensrechtlich gleichzusetzen ist (vgl. Urteil C-781/2020 vom 25. März 2020 E. 1.1 mit Hinweis; Müller/Bieri, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 46a). Zuständig zur Beurteilung einer derartigen Beschwerde ist damit jene Behörde, die auch zur Beurteilung der unterbliebenen Verfügung zuständig wäre (vgl. BGE 130 V 90 E. 2); vorliegend somit das Bundesverwaltungsgericht.
E. 2.2 Zur Beschwerde ist nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Dieses Interesse darf nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern muss auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (BGE 149 V 49 E. 5.1).
E. 2.3 Die Beschwerdeinstanz hat die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen, soweit diese nicht durch eine neue Verfügung der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist (vgl. sinngemäss zur Wiedererwägung Art. 58 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Urteil des EVG I 115/06 vom 15. Juni 2007 E. 2 und Urteil des BVGer C-288/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.1).
E. 3 Mit Verfügung vom 1. April 2025 hat die Vorinstanz über den Verzugszins verfügt (IVSTA-act. 309). Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, wonach eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung festgestellt und die Vorinstanz zum Erlass einer Verfügung verpflichtet werden soll (BVGer-act. 1), ist infolgedessen gegenstandslos geworden. Ebenso ist demzufolge das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der vorliegenden Beschwerde nachträglich weggefallen. Ob die Vorinstanz zum Beschwerdezeitpunkt eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung begangen hat, kann angesichts des Verfahrensausgangs offengelassen werden.
E. 4 Damit ist die vorliegende Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtszögerungsbeschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG) abzuschreiben.
E. 5 Es bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung zu befinden.
E. 5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im vorliegenden Fall sind keine Verfahrenskosten zu erheben, weshalb der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten ist.
E. 5.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm aufgrund der Akten keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 13 VGKE).
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Nicole Nickerson Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8117/2024 Abschreibungsentscheidvom 14. Oktober 2026 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Nicole Nickerson. Parteien A._______, (Österreich), Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung (Verzugszins), Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
1. 1.1 Mit Urteil C-1378/2018 vom 27. Juli 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die von A._______, geb. 1972 (Versicherter oder Beschwerdeführer), erhobene Beschwerde dahingehend gut, dass es die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) vom 29. Januar 2018 aufhob und das Verfahren an die Vorinstanz zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. Die Vorinstanz wurde insbesondere dazu angehalten, eine erneute psychiatrische Begutachtung des Versicherten in der Schweiz zu veranlassen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2 Mit Verfügung vom 23. November 2021 sprach die Vorinstanz dem Versicherten nach erneuter Überprüfung ab dem 1. Dezember 2015 eine halbe ordentliche Invalidenrente zu (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 1). Im Dezember 2021 teilte die Vorinstanz dem Versicherten informell mit, dass sie über eine geschuldete Zinszahlung eine gesonderte Verfügung erlassen werde (BVGer-act. 1 Beilage 2). Mit E-Mail vom 18. März 2023 bat der Versicherte die Vorinstanz um die Auszahlung des gesetzlichen Verzugszinses (BVGer-act. 1 Beilage 5). Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 30. Mai 2023 dem Versicherte mitteilte, dass er kein Anrecht auf Verzugszinsen habe, verlangte der Versicherte mit E-Mail vom 13. Juni 2023 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung über sein «Anrecht und die Höhe der Verzugszinsen», ansonsten er wegen Rechtsverweigerung (Rechtsverzögerung) Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erheben werde (BVGer-act. 1 Beilage 6 und 7). 1.3 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 (Posteingang: 24. Dezember 2024) erhob der Versicherte Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht und brachte sinngemäss vor, die Vorinstanz habe eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung begangen, indem sie nicht über seinen Zinsanspruch verfügte. Der Beschwerdeführer beantragte die Gutheissung der Beschwerde sowie die Verpflichtung der Vorinstanz zum Erlass einer Verfügung und zur Auszahlung seines Zinsguthabens (BVGer-act. 1). Den vom Bundesverwaltungsgericht eingeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- bezahlte er am 6. Februar 2025 ein (BVGer-act. 4 und 5). 1.4 Mit Vernehmlassung vom 3. April 2025 beantragte die Vorinstanz unter Hinweis auf die Verfügung vom 1. April 2025, mit welcher sie dem Beschwerdeführer Verzugszinsen für den Zeitraum von Januar 2016 bis zum 1. März 2022 in der Höhe von CHF 8'889.- zusprach (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 309), die Beschwerde sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BVGer-act. 9). Mangels Eingangs einer Replik schloss die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 18. Juni 2025 den Schriftenwechsel (BVGer-act. 12).
2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von den in Art. 33 VGG als Vorinstanzen genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) Verfügungen der IVSTA. Im vorliegenden Verfahren wird keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG angefochten. Vielmehr ist eine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG zu beurteilen. Anfechtungsobjekt einer solchen Beschwerde ist das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung, was dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung verfahrensrechtlich gleichzusetzen ist (vgl. Urteil C-781/2020 vom 25. März 2020 E. 1.1 mit Hinweis; Müller/Bieri, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 46a). Zuständig zur Beurteilung einer derartigen Beschwerde ist damit jene Behörde, die auch zur Beurteilung der unterbliebenen Verfügung zuständig wäre (vgl. BGE 130 V 90 E. 2); vorliegend somit das Bundesverwaltungsgericht. 2.2 Zur Beschwerde ist nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Dieses Interesse darf nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern muss auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (BGE 149 V 49 E. 5.1). 2.3 Die Beschwerdeinstanz hat die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen, soweit diese nicht durch eine neue Verfügung der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist (vgl. sinngemäss zur Wiedererwägung Art. 58 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Urteil des EVG I 115/06 vom 15. Juni 2007 E. 2 und Urteil des BVGer C-288/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.1).
3. Mit Verfügung vom 1. April 2025 hat die Vorinstanz über den Verzugszins verfügt (IVSTA-act. 309). Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, wonach eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung festgestellt und die Vorinstanz zum Erlass einer Verfügung verpflichtet werden soll (BVGer-act. 1), ist infolgedessen gegenstandslos geworden. Ebenso ist demzufolge das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der vorliegenden Beschwerde nachträglich weggefallen. Ob die Vorinstanz zum Beschwerdezeitpunkt eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung begangen hat, kann angesichts des Verfahrensausgangs offengelassen werden.
4. Damit ist die vorliegende Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtszögerungsbeschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG) abzuschreiben.
5. Es bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung zu befinden. 5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im vorliegenden Fall sind keine Verfahrenskosten zu erheben, weshalb der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten ist. 5.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm aufgrund der Akten keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 13 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Nicole Nickerson Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: