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C-801/2016

C-801/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-16 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. Die am (...) 1974 geborene, schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erklärte mit Formular vom 20. Dezember 2014 (Eingang bei der Vorinstanz: 5. Januar 2015) ihren Beitritt in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige AHV/IV oder freiwillige Versicherung; Akten der Vorinstanz [act.] 19). B. B.a Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 wies die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) das Beitrittsgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2014 ab. Zur Begründung wurde angeführt, die Beschwerdeführerin sei im Dezember 2011 aus der obligatorischen AHV/IV ausgetreten und ihre Beitrittserklärung hätte spätestens im Dezember 2012 vorliegen müssen (act. 21). B.b Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 2. Juni 2015 Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Januar 2015. Sie machte geltend, sie habe während ihrer Tätigkeit als Forscherin in den USA - teils mit einem Stipendium der Institution B._______ unterstützt - in C._______ weiterhin AHV-Beiträge geleistet. Dies habe sie bis Dezember 2011 getan. Leider habe sie aus einem ihr noch unbekannten Grund die Einzahlungsscheine für die AHV-Beiträge der Jahre 2012 und 2013 nicht bekommen. Sie sei bis Mitte 2014 als Forschende in den USA tätig gewesen. Ende 2014 habe sie dann eine Arbeitsstelle in den USA angetreten und entsprechend ein Beitrittsgesuch an die freiwillige AHV/IV gestellt (act. 26). B.c Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 6. Januar 2016 ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, sie habe von der Beschwerdeführerin keine Rückmeldung erhalten, ob sie die noch ausstehenden Beiträge bei der obligatorischen AHV/IV habe nachbezahlen können, weshalb es im heutigen Zeitpunkt nicht möglich sei, sie in die freiwillige Versicherung aufzunehmen (act. 33). C. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2016 (Eingang beim Schweizerischen Generalkonsulat in D._______: 4. Februar 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1, ad 1). Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dasselbe wie bereits im Einspracheverfahren geltend. D. Die Vorinstanz bestätigte mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2016, die Beschwerdeführerin aufgrund der gegebenen Aktenlage nicht in die freiwillige Versicherung aufnehmen zu können und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 3). E. E.a Mit Instruktionsverfügung vom 4. März 2016 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 18. April 2016 eine Stellungnahme (Replik) sowie entsprechende Beweismittel einzureichen und die Frage zu beantworten, ob es ihr möglich gewesen sei, die fehlenden Beiträge für die Jahre 2012 und 2013 in die obligatorische Versicherung nachträglich einzubezahlen (BVGer act. 4). E.b Die Fristerstreckungsgesuche der Beschwerdeführerin vom 15. April 2016, 14. Mai 2016 und 18. Juni 2016 wurden mit Instruktionsverfügungen vom 20. April 2016, 20. Mai 2016 bzw. 27. Juni 2016 gutgeheissen (BVGer act. 5-10). E.c Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 19. August 2016 sinngemäss mit, die Antwort der AHV-Stelle C._______ sei immer noch ausstehend (BVGer act. 11). E.d Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 wurde die AHV-Stelle C._______ aufgefordert, bis zum 31. Oktober 2016 mittels der Kopie einer begründeten Verfügung dem Bundesverwaltungsgericht die Frage zu beantworten, ob es der Beschwerdeführerin möglich sei oder nicht, die obligatorischen Beiträge für die Jahre 2012/2013 nachzubezahlen (BVGer act. 12). E.e Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 29. August 2016 mit, gemäss Entscheid der AHV-Stelle C._______ könne der Beitrag für das Jahr 2012 nachgezahlt werden, nicht aber der Betrag für das Jahr 2013, und reichte eine Kopie des Schreibens der AHV-Stelle C._______ vom 24. August 2016 ein (BVGer act. 13). E.f Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2016 wurde auf die schriftliche Auskunftserteilung durch die AHV-Stelle C._______ gemäss Ziffer 2 der Zwischenverfügung vom 31. August 2016 verzichtet (BVGer act. 14). F. Die Vorinstanz bestätigte mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2016, dass die Beschwerdeführerin anhand der heutigen Aktenlage nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen werden könne und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen hielt sie zunächst erneut fest, die Beschwerdeführerin habe die für die Beitrittserklärung vorgesehene Frist von 12 Monaten überschritten. Im Weiteren führte sie aus, im Laufe des Einspracheverfahrens sei die Frage zur Diskussion gestanden, ob die nachträgliche Zahlung von obligatorischen Beiträgen für die Jahre 2012 und 2013 bei der Kasse des Kantons E._______ noch möglich wäre. Gemäss Entscheid der AHV-Stelle C._______ könne der Beitrag für das Jahr 2012 nachbezahlt werden, nicht aber für das Jahr 2013. Das fehlende Jahr stehe im Konflikt mit der Bedingung der ununterbrochenen Zugehörigkeit zur obligatorischen AHV von 5 Jahren unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dieser Versicherung (BVGer act. 18). G. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2016 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 11. November 2016 gegebenenfalls Schlussbemerkungen einzureichen (BVGer act. 19). Die Beschwerdeführerin hat keine Schlussbemerkungen eingereicht, womit der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen per 11. November 2016 abgeschlossen wurde (BVGer act. 19). H. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, bis zum 17. August 2017 mitzuteilen, ob die AHV-Stelle C._______ betreffend die in Frage stehenden Jahre 2012 und 2013 eine Verfügung erlassen habe und gegebenenfalls, ob sie diese angefochten habe oder nicht (BVGer act. 21). Innert der angesetzten Frist ging keine Antwort der Beschwerdeführerin ein. I. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 6. Januar 2016, mit welchem die am 29. Januar 2015 verfügte Abweisung des Beitritts der Beschwerdeführerin in die freiwillige Versicherung bestätigt wurde.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, womit sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die Beschwerde vom 29. Januar 2016 (Eingang beim Schweizerischen Generalkonsulat in D._______: 4. Februar 2016) wurde frist- und formgerecht eingereicht, sodass auf sie einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige und wohnt aktuell in den USA.

E. 3.2 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (vgl. Art. 2 Abs. 6 AHVG).

E. 3.3 Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111). Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV).

E. 4 Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Beitritt in die freiwillige Versicherung erfüllt.

E. 4.1 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin hat sie in den Jahren 1995 bis 2011 Beiträge an die Schweizerische Ausgleichskasse geleistet (act. 20).

E. 4.2 Mit Schreiben vom 24. August 2016 hielt die AHV-Stelle C._______ fest, die Prüfung des Dossiers der Beschwerdeführerin habe ergeben, dass sie bis März 2012 ein Stipendium der Institution B._______ erhalten habe. Im 2013 sei sie von der Universität F._______ (USA) entlöhnt worden und von diesem Einkommen seien obligatorische Sozialbeiträge entrichtet worden. Nach erfolgloser Stellensuche in der Schweiz habe sie schliesslich ab 2014 die USA als Wohnsitz gewählt. Sodann führte die AHV-Stelle C._______ aus, dass Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und in Anwendung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit einer obligatorischen Sozialversicherung unterworfen sind, freiwillig der schweizerischen AHV/IV beitreten können. Die Versicherung beginne rückwirkend mit dem Tag an dem die zwischenstaatliche Vereinbarung wirksam werde, sofern der Beitritt innert sechs Monaten erklärt werde. Nach Ablauf dieser Frist beginne die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats. Das Beitrittsgesuch für die Jahre 2012 und 2013 sei am 3. August 2015 eingegangen, sodass ein rückwirkender Beitritt für das Jahr 2013 nicht möglich sei. Nichts anderes ergebe sich betreffend die von der Beschwerdeführerin erwähnte internationale Sendung von Dezember 2014, welche die AHV-Stelle C._______ nicht erhalten habe. Hingegen werde bezüglich des Jahres 2012 der Beitritt als Nichterwerbstätige aufgrund des Stipendiums der Institution B._______ vorgenommen (vgl. Beilage zu BVGer act. 13).

E. 4.3 Beim Schreiben der AHV-Stelle C._______ vom 24. August 2016 handelt es sich um eine formlose Mitteilung. Nachdem die Anfrage an die Beschwerdeführerin gemäss Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2017 unbeantwortet geblieben ist, bleibt offen, ob die AHV-Stelle C._______ nachträglich bezüglich der Jahre 2012 und 2013 eine anfechtbare Verfügung erlassen hat und ob die Beschwerdeführerin diese gegebenenfalls angefochten hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erlangt aber auch eine (zu Unrecht) formlos mitgeteilte Entscheidung rechtliche Wirksamkeit, sofern die betroffene Person nicht innerhalb eines Jahres interveniert (vgl. BGE 134 V 145 E. 5). Da die Beschwerdeführerin spätestens am 29. August 2016 von der Mitteilung vom 24. August 2016 Kenntnis hatte (vgl. BVGer act. 13) und sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich intervenierte, kann der formlosen Mitteilung vom 24. August 2016 spätestens ab dem 30. August 2017 rechtliche Wirksamkeit zugerechnet werden. Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin bis und mit 2012 bei der schweizerischen AHV/IV obligatorisch versichert war.

E. 4.4 Nach dem Gesagten, ist die Beschwerdeführerin Ende 2012 aus der obligatorischen AHV/IV ausgeschieden. Entsprechend hätte die Beitrittserklärung für die freiwillige AHV/IV bis spätestens am 31. Dezember 2013 gestellt werden müssen (Art. 8 Abs. 1 VFV). Damit erweist sich die Beitrittserklärung vom 20. Dezember 2014 (Eingang bei der Vorinstanz: 5. Januar 2015) als deutlich verspätet.

E. 4.5 Ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von Art. 11 VFV, welche eine Erstreckung der Frist für die Beitrittserklärung rechtfertigen würden sind nicht ersichtlich. Mangelndes Wissen einer versicherten Person um ihre Rechte und Pflichten sowie der (Rechts-)Irrtum über den Versichertenstatus gehören nicht zu jenen ausserordentlichen Verhältnissen, die es erlauben, die Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung gemäss Art. 11 VFV zu verlängern (vgl. BGE 97 V 213 E. 2; 114 V 1). Angesichts des Umstands, dass sich die Grundlagen für die Unterstellung unter die schweizerische AHV/IV massgeblich änderten als die Beschwerdeführerin nicht mehr durch ein Stipendium der Institution B._______ unterstützt wurde, sondern stattdessen von der Universität F._______ (USA) entlöhnt wurde und infolgedessen kein Bezug mehr zwischen der Forschungstätigkeit der Beschwerdeführerin in den USA mit der Schweiz bestand, wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, sich rechtzeitig mit ihrem Versichertenstatus im Rahmen der obligatorischen bzw. freiwilligen AHV/IV zu befassen.

E. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beitrittserklärung der Beschwerdeführerin für die freiwillige Versicherung erst nach Ablauf der Jahresfrist gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV erfolgte, weshalb der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich ist. Die vorliegende Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegenden Beschwerdeführerin hat entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-801/2016 Urteil vom 16. Oktober 2017 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016. Sachverhalt: A. Die am (...) 1974 geborene, schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erklärte mit Formular vom 20. Dezember 2014 (Eingang bei der Vorinstanz: 5. Januar 2015) ihren Beitritt in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige AHV/IV oder freiwillige Versicherung; Akten der Vorinstanz [act.] 19). B. B.a Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 wies die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) das Beitrittsgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2014 ab. Zur Begründung wurde angeführt, die Beschwerdeführerin sei im Dezember 2011 aus der obligatorischen AHV/IV ausgetreten und ihre Beitrittserklärung hätte spätestens im Dezember 2012 vorliegen müssen (act. 21). B.b Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 2. Juni 2015 Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Januar 2015. Sie machte geltend, sie habe während ihrer Tätigkeit als Forscherin in den USA - teils mit einem Stipendium der Institution B._______ unterstützt - in C._______ weiterhin AHV-Beiträge geleistet. Dies habe sie bis Dezember 2011 getan. Leider habe sie aus einem ihr noch unbekannten Grund die Einzahlungsscheine für die AHV-Beiträge der Jahre 2012 und 2013 nicht bekommen. Sie sei bis Mitte 2014 als Forschende in den USA tätig gewesen. Ende 2014 habe sie dann eine Arbeitsstelle in den USA angetreten und entsprechend ein Beitrittsgesuch an die freiwillige AHV/IV gestellt (act. 26). B.c Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 6. Januar 2016 ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, sie habe von der Beschwerdeführerin keine Rückmeldung erhalten, ob sie die noch ausstehenden Beiträge bei der obligatorischen AHV/IV habe nachbezahlen können, weshalb es im heutigen Zeitpunkt nicht möglich sei, sie in die freiwillige Versicherung aufzunehmen (act. 33). C. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2016 (Eingang beim Schweizerischen Generalkonsulat in D._______: 4. Februar 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1, ad 1). Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dasselbe wie bereits im Einspracheverfahren geltend. D. Die Vorinstanz bestätigte mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2016, die Beschwerdeführerin aufgrund der gegebenen Aktenlage nicht in die freiwillige Versicherung aufnehmen zu können und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 3). E. E.a Mit Instruktionsverfügung vom 4. März 2016 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 18. April 2016 eine Stellungnahme (Replik) sowie entsprechende Beweismittel einzureichen und die Frage zu beantworten, ob es ihr möglich gewesen sei, die fehlenden Beiträge für die Jahre 2012 und 2013 in die obligatorische Versicherung nachträglich einzubezahlen (BVGer act. 4). E.b Die Fristerstreckungsgesuche der Beschwerdeführerin vom 15. April 2016, 14. Mai 2016 und 18. Juni 2016 wurden mit Instruktionsverfügungen vom 20. April 2016, 20. Mai 2016 bzw. 27. Juni 2016 gutgeheissen (BVGer act. 5-10). E.c Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 19. August 2016 sinngemäss mit, die Antwort der AHV-Stelle C._______ sei immer noch ausstehend (BVGer act. 11). E.d Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 wurde die AHV-Stelle C._______ aufgefordert, bis zum 31. Oktober 2016 mittels der Kopie einer begründeten Verfügung dem Bundesverwaltungsgericht die Frage zu beantworten, ob es der Beschwerdeführerin möglich sei oder nicht, die obligatorischen Beiträge für die Jahre 2012/2013 nachzubezahlen (BVGer act. 12). E.e Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 29. August 2016 mit, gemäss Entscheid der AHV-Stelle C._______ könne der Beitrag für das Jahr 2012 nachgezahlt werden, nicht aber der Betrag für das Jahr 2013, und reichte eine Kopie des Schreibens der AHV-Stelle C._______ vom 24. August 2016 ein (BVGer act. 13). E.f Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2016 wurde auf die schriftliche Auskunftserteilung durch die AHV-Stelle C._______ gemäss Ziffer 2 der Zwischenverfügung vom 31. August 2016 verzichtet (BVGer act. 14). F. Die Vorinstanz bestätigte mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2016, dass die Beschwerdeführerin anhand der heutigen Aktenlage nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen werden könne und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen hielt sie zunächst erneut fest, die Beschwerdeführerin habe die für die Beitrittserklärung vorgesehene Frist von 12 Monaten überschritten. Im Weiteren führte sie aus, im Laufe des Einspracheverfahrens sei die Frage zur Diskussion gestanden, ob die nachträgliche Zahlung von obligatorischen Beiträgen für die Jahre 2012 und 2013 bei der Kasse des Kantons E._______ noch möglich wäre. Gemäss Entscheid der AHV-Stelle C._______ könne der Beitrag für das Jahr 2012 nachbezahlt werden, nicht aber für das Jahr 2013. Das fehlende Jahr stehe im Konflikt mit der Bedingung der ununterbrochenen Zugehörigkeit zur obligatorischen AHV von 5 Jahren unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dieser Versicherung (BVGer act. 18). G. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2016 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 11. November 2016 gegebenenfalls Schlussbemerkungen einzureichen (BVGer act. 19). Die Beschwerdeführerin hat keine Schlussbemerkungen eingereicht, womit der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen per 11. November 2016 abgeschlossen wurde (BVGer act. 19). H. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, bis zum 17. August 2017 mitzuteilen, ob die AHV-Stelle C._______ betreffend die in Frage stehenden Jahre 2012 und 2013 eine Verfügung erlassen habe und gegebenenfalls, ob sie diese angefochten habe oder nicht (BVGer act. 21). Innert der angesetzten Frist ging keine Antwort der Beschwerdeführerin ein. I. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 6. Januar 2016, mit welchem die am 29. Januar 2015 verfügte Abweisung des Beitritts der Beschwerdeführerin in die freiwillige Versicherung bestätigt wurde. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, womit sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die Beschwerde vom 29. Januar 2016 (Eingang beim Schweizerischen Generalkonsulat in D._______: 4. Februar 2016) wurde frist- und formgerecht eingereicht, sodass auf sie einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige und wohnt aktuell in den USA. 3.2 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (vgl. Art. 2 Abs. 6 AHVG). 3.3 Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111). Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV).

4. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Beitritt in die freiwillige Versicherung erfüllt. 4.1 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin hat sie in den Jahren 1995 bis 2011 Beiträge an die Schweizerische Ausgleichskasse geleistet (act. 20). 4.2 Mit Schreiben vom 24. August 2016 hielt die AHV-Stelle C._______ fest, die Prüfung des Dossiers der Beschwerdeführerin habe ergeben, dass sie bis März 2012 ein Stipendium der Institution B._______ erhalten habe. Im 2013 sei sie von der Universität F._______ (USA) entlöhnt worden und von diesem Einkommen seien obligatorische Sozialbeiträge entrichtet worden. Nach erfolgloser Stellensuche in der Schweiz habe sie schliesslich ab 2014 die USA als Wohnsitz gewählt. Sodann führte die AHV-Stelle C._______ aus, dass Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und in Anwendung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit einer obligatorischen Sozialversicherung unterworfen sind, freiwillig der schweizerischen AHV/IV beitreten können. Die Versicherung beginne rückwirkend mit dem Tag an dem die zwischenstaatliche Vereinbarung wirksam werde, sofern der Beitritt innert sechs Monaten erklärt werde. Nach Ablauf dieser Frist beginne die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats. Das Beitrittsgesuch für die Jahre 2012 und 2013 sei am 3. August 2015 eingegangen, sodass ein rückwirkender Beitritt für das Jahr 2013 nicht möglich sei. Nichts anderes ergebe sich betreffend die von der Beschwerdeführerin erwähnte internationale Sendung von Dezember 2014, welche die AHV-Stelle C._______ nicht erhalten habe. Hingegen werde bezüglich des Jahres 2012 der Beitritt als Nichterwerbstätige aufgrund des Stipendiums der Institution B._______ vorgenommen (vgl. Beilage zu BVGer act. 13). 4.3 Beim Schreiben der AHV-Stelle C._______ vom 24. August 2016 handelt es sich um eine formlose Mitteilung. Nachdem die Anfrage an die Beschwerdeführerin gemäss Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2017 unbeantwortet geblieben ist, bleibt offen, ob die AHV-Stelle C._______ nachträglich bezüglich der Jahre 2012 und 2013 eine anfechtbare Verfügung erlassen hat und ob die Beschwerdeführerin diese gegebenenfalls angefochten hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erlangt aber auch eine (zu Unrecht) formlos mitgeteilte Entscheidung rechtliche Wirksamkeit, sofern die betroffene Person nicht innerhalb eines Jahres interveniert (vgl. BGE 134 V 145 E. 5). Da die Beschwerdeführerin spätestens am 29. August 2016 von der Mitteilung vom 24. August 2016 Kenntnis hatte (vgl. BVGer act. 13) und sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich intervenierte, kann der formlosen Mitteilung vom 24. August 2016 spätestens ab dem 30. August 2017 rechtliche Wirksamkeit zugerechnet werden. Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin bis und mit 2012 bei der schweizerischen AHV/IV obligatorisch versichert war. 4.4 Nach dem Gesagten, ist die Beschwerdeführerin Ende 2012 aus der obligatorischen AHV/IV ausgeschieden. Entsprechend hätte die Beitrittserklärung für die freiwillige AHV/IV bis spätestens am 31. Dezember 2013 gestellt werden müssen (Art. 8 Abs. 1 VFV). Damit erweist sich die Beitrittserklärung vom 20. Dezember 2014 (Eingang bei der Vorinstanz: 5. Januar 2015) als deutlich verspätet. 4.5 Ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von Art. 11 VFV, welche eine Erstreckung der Frist für die Beitrittserklärung rechtfertigen würden sind nicht ersichtlich. Mangelndes Wissen einer versicherten Person um ihre Rechte und Pflichten sowie der (Rechts-)Irrtum über den Versichertenstatus gehören nicht zu jenen ausserordentlichen Verhältnissen, die es erlauben, die Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung gemäss Art. 11 VFV zu verlängern (vgl. BGE 97 V 213 E. 2; 114 V 1). Angesichts des Umstands, dass sich die Grundlagen für die Unterstellung unter die schweizerische AHV/IV massgeblich änderten als die Beschwerdeführerin nicht mehr durch ein Stipendium der Institution B._______ unterstützt wurde, sondern stattdessen von der Universität F._______ (USA) entlöhnt wurde und infolgedessen kein Bezug mehr zwischen der Forschungstätigkeit der Beschwerdeführerin in den USA mit der Schweiz bestand, wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, sich rechtzeitig mit ihrem Versichertenstatus im Rahmen der obligatorischen bzw. freiwilligen AHV/IV zu befassen. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beitrittserklärung der Beschwerdeführerin für die freiwillige Versicherung erst nach Ablauf der Jahresfrist gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV erfolgte, weshalb der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich ist. Die vorliegende Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegenden Beschwerdeführerin hat entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: