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C-7882/2016

C-7882/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-15 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 2. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 25. Januar 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 3 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-adresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Replik vom 3.4.2017)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 2. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 25. Januar 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-adresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Replik vom 3.4.2017) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7882/2016 Urteil vom 15. Mai 2017 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Urs Walker. Parteien A._______, AT-X._______, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt, Vorarlbergerstrasse 37, LI-9486 Schaanwald, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 2. Dezember 2016. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente von A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) abgewiesen hat mit der Begründung, gemäss den medizinischen Unterlagen sei die Ausübung der letzten Tätigkeit als Kraftfahrer nicht mehr möglich, hingegen die Ausübung einer körperlich leichten, wechselbelasteten Tätigkeit zu 100%, womit eine Erwerbseinbusse und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0% vorliege (Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass der Versicherte, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt, mit Beschwerde vom 15. Dezember 2016 vor Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Beschwerde, die Zusprache einer Vollrente beginnend sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs ("Anmeldung per 02.03.2016") sowie die Zuerkennung einer angemessenen Parteientschädigung beantragte, dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2017 - unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2017, diese wiederum unter Verweis auf die Stellungnahme ihres Fachbereichs vom 14. Februar 2017 (B-act. 5 Beilage 1, Vorakte 43) - beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 3. April 2017 - unter Bezugnahme auf von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2017 eingeräumte erhebliche Einschränkungen im Rückenbereich mit degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule sowie degenerativen Veränderungen im linken Kniegelenk, und den von ihm eingereichten "umfassenden" Krankenakten - die Sachlage als rechtsgenüglich geklärt erachtet, den Vernehmlassungsantrag der Vorinstanz zurückweist und seinen Antrag auf (direkte) Zuerkennung einer Invalidenrente sechs Monate nach erfolgter Anmeldung wiederholt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG) und der Beschwerdeführer den ihm mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 auferlegten Kostenvorschuss innert angesetzter Frist in die Gerichtskasse einbezahlt hat (B-act. 2 f.), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Fachbereich der IV-Stelle des Kantons St. Gallen in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2017 erwähnt, der Rechtsvertreter mache beschwerdeweise geltend, die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Vorarlberg habe dem Beschwerdeführer am 5. September 2016 mit Wirkung ab 1. April 2016 eine Invalidenrente zugesprochen, es seien mehrere medizinische Unterlagen beigebracht worden, welche die vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten belegen sollten, der Versicherte leide an massiven Beeinträchtigungen am gesamten Bewegungsapparat, dass er in der Würdigung dazu ausführt, der Schwachpunkt in ihrer Gesamtbeurteilung sei, dass (in der Schweiz) kein Gutachten erstellt worden sei und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) den Beschwerdeführer auch nicht selbst untersucht habe; es würden doch erhebliche Einschränkungen im Rückenbereich mit degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und BWS wie auch degenerative Veränderungen am linken Kniegelenk diagnostiziert, weshalb er eine Besprechung mit dem RAD empfehle, damit eine umfassende medizinische Abklärung stattfinden könne, dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2017 gestützt auf die Stellungnahme des Fachbereichs vom 14. Februar 2017 beantragt, dass die Streitsache zur medizinischen Begutachtung an die IVSTA zurückgewiesen werde (B-act. 5 Beilage), dass sich in den Akten unter anderen medizinischen Beurteilungen ein Arztbericht E 213 des österreichischen Gutachters, Dr. B._______, vom 21. Juli 2016 zuhanden der Rentenversicherung befindet, worin der Gutachter unter Nennung der Diagnosen 1. LWS-Schmerz mit Ausstrahlung ins linke Bein, kein peripher-neurologisches Defizit, 2. Kniegelenksbeschwerden links bei Retropatellar-Arthrose mit Chondromalazie Grad III, Patella bipartita (Arthrose an der Rückseite der Kniescheibe sowie Fehlbildung der Kniescheibe), 3. Koronararteriensklerose ohne Indikation zur Intervention (2014), ausreichende Linksventrikelfunktion, 4. Arterielle Hypertonie mit mässig hypertensiver Herzkrankheit und 5. Adipositas hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit schloss, dem Beschwerdeführer seien aktuell ständig leicht bis fallweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten bei fallweise durchzuführenden Zwangshaltungen mit Ausnahme von exponierten Tätigkeiten noch zumutbar; für die restlichen Einschränkungen verwies er auf das Gesamtleistungskalkül und nannte im Leistungsbild folgende Einschränkungen: kein Klettern/Steigen, ohne Absturzgefahr, Verweistätigkeit zumutbar bzw. berufskundlich abzuklären (IV 21), dass der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes, Dr. C._______, in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2016 (IV 30), unter Würdigung verschiedener Vorakten (so auch des Gutachtens von Dr. B._______) und Nennung der Diagnosen 1. lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Osteochondrose, Diskopathie, Neuroforamenverengung, 2. degenerative Veränderungen auch im Bereich HWS und BWS, 3. degenerative Veränderungen im Bereich linkes Kniegelenk betreffend Arbeitsfähigkeit schloss, eine solche sei in angestammter Tätigkeit als LKW-Chauffeur nicht gegeben, dies seit dem 2. November 2015; eine Verweistätigkeit in optimal rücken- und knieentlastender Tätigkeit sei zu 100% möglich (Wechselbelastung, frei wählbarer Positionswechsel zwischen Stehen und Gehen, kurze Gehstrecken, kein Heben und Tragen von Lasten über 10kg, keine Tätigkeit in knieender oder gebückter Position, keine Zwangshaltungen), dass der österreichische Rentenversicherer dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Entscheid vom 5. September 2016 eine Invalidenrente zugesprochen hat (IV 26 S. 4), ohne dass der Verfügung eine detaillierte Begründung zu entnehmen wäre, welche medizinischen Beurteilungen zur Annahme einer rentenrelevanten Invalidität geführt haben, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (unter Vorlage bereits aktenkundiger Arztberichte) und auch in der Replik von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowohl in bisheriger als auch angepasster Tätigkeit ausgeht und eine reformatische Rentenzusprache durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt (B-act. 1, 7), dass festzustellen ist, dass die medizinischen Beurteilungen hinsichtlich der Auswirkungen der ärztlich festgehaltenen Diagnosen divergieren, womit nicht von einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und der Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden kann, dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2017 der Beurteilung des Fachbereichs der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2017 anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 2. Dezember 2016 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruht und sich aufgrund der medizinischen Akten die Durchführung umfassender medizinischer Abklärungen in den Bereichen Kardiologie, Orthopädie und Neurologie als notwendig erweist, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde aus den oben genannten Gründen - entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers auf reformatorische Zusprache einer Invalidenrente - gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2016 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Aktualisierung des medizinischen Dossiers, medizinischer Begutachtung in der Schweiz und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass einer Rückweisung an die IVSTA keine Gründe entgegen stehen, zumal vorliegend eine erstmalige eingehende und polydisziplinäre Abklärung der medizinischen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu treffen ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass die Begutachtung unter Beachtung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9) und der gutachterlichen Pflichten (BGE 139 V 349 E. 3.3) zu erfolgen hat, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 25. Januar 2017 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem vertretenen Beschwerdeführer, der mit "Kostenverzeichnis" in Beschwerde vom 15. Dezember 2016 und Replik vom 3. April 2017 einen Aufwand von 3'293.14 (Aufwand für Schriftsatz, 40% Einheitssatz und 8% Umsatzsteuer) geltend macht, unter Berücksichtigung des vorliegend notwendigen Aufwandes (Redaktion einer fünfseitigen Beschwerde sowie einer vierseitigen Replik), fehlender ausserordentlicher Komplexität der Beschwerdesache, der Auslagen und nicht geschuldeter Mehrwertsteuer (vgl. Urteil des BVGer C-822/2011 vom 12. Februar 2013 E. 8.2.4) eine vorliegend als angemessen zu erachtende Parteientschädigung von Fr. 1'800.- auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass der Vorinstanz ein Doppel der Replik vom 3. April 2017 mit vorliegendem Urteil zur Kenntnis zu bringen ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 2. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 25. Januar 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-adresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Replik vom 3.4.2017)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: