Eingliederungsmassnahmen
Dispositiv
- Die Kosten für das Verfahren C-6261/2013 von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Die Kosten für das Verfahren C-1277/2014 von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Für die Verfahren C-6261/2013 und C-1277/2014 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7861/2016 Urteil vom 10. Januar 2017 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, vertreten durch ihre Eltern B._______ und C._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV, Eingliederungsmassnahmen, Versicherteneigenschaft, Neuverlegung der Verfahrenskosten (Verfahren C-6261/ 2013 und C-1277/2014), Urteil des Bundesgerichts vom
17. November 2016. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-6261/2013 mit Urteil vom 22. März 2016 die Beschwerde von A._______ (Beschwerdeführerin) in dem Sinne guthiess, als es die angefochtene Verfügung der IVSTA (Vor-instanz) vom 26. September 2013 aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückwies, keine Verfahrenskosten erhob, die Rückerstattung des von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anordnete und keine Parteientschädigung zusprach, dass das Bundesverwaltungsgericht im konnexen Verfahren C-1277/2014 mit Urteil vom 29. April 2016 die Beschwerde von A._______ (Beschwerdeführerin) in dem Sinne guthiess, als es die angefochtene Verfügung der IVSTA (Vorinstanz) vom 12. Februar 2014 aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückwies, keine Verfahrenskosten erhob, die Rückerstattung des von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anordnete und keine Parteientschädigung zusprach, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_337/2016, 9C_383/2016 vom 17. November 2016 in Gutheissung der Beschwerde der IVSTA die genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2016 sowie vom 29. April 2016 aufhob und die angefochtenen Verfügungen der IVSTA bestätigte, dass demzufolge über die Kostenverteilung in den Verfahren C-6261/2013 sowie C-1277/2014 neu zu befinden ist, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG [SR 831.20]) und die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, dass angesichts des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. November 2016 die Beschwerdeführerin in den Verfahren C-6261/2013 sowie C-1277/2014 als unterliegende Partei zu gelten hat, weshalb ihr pro Verfahren die Verfahrenskosten von Fr. 400.- aufzuerlegen sind, welche dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen sind, dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der unterliegenden Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Kosten für das Verfahren C-6261/2013 von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
2. Die Kosten für das Verfahren C-1277/2014 von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3. Für die Verfahren C-6261/2013 und C-1277/2014 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: