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C-7829/2015

C-7829/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-26 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Der am 25. Juli 1927 geborene serbische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Versicherter) arbeitete in den Jahren 1972 bis 1980 mit Unterbrüchen in der Schweiz und leistete Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Vorinstanz Nr. [act.] 1 und 6). A.a Mit Gesuch datierend vom 10. Dezember 1992 beantragte C._______ im Namen des Versicherten eine Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (act. 1). Nach diversen Korrespondenzen wies die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit einem an den Versicherten adressierten Schreiben vom 18. Januar 1995 auf die Wahlmöglichkeit zwischen einer Rentenleistung von monatlich CHF 211.- oder einer Abfindung von CHF 23'380.- hin (act. 8). Mit Verfügung vom 23. Februar 1995 sprach die SAK dem Versicherten eine einmalige Abfindung in der Höhe von CHF 23'340.- zu (act. 9). Der Betrag konnte in der Folge nicht mit Erfolg überwiesen werden, da die SAK nicht über eine gültige Zahlungsverbindung des berechtigten Zahlungsempfängers verfügte (act. 10, 11 und 12). Aufgrund von Abklärungen im Zusammenhang mit der Überweisung des Abfindungsbetrages wurde die Vorinstanz auf eine Sterbeurkunde aufmerksam, welche den Tod des Versicherten am 13. August 1992 bescheinigt (act. 4 S. 3). Die SAK stellte fest, dass sowohl das Leistungsgesuch vom 10. Dezember 2012 als auch mehrere weitere nach dem bescheinigten Sterbedatum datierte Dokumente mit der Unterschrift des Versicherten versehen waren (act. 20). Die Zahlung wurde in der Folge nicht ausgerichtet (act. 20, act. 25). A.b Mit Schreiben vom 6. November 2012 gelangte die Tochter des Versicherten, A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), an die Vorinstanz und erkundigte sich nach den Versicherungsleistungen, welche ihrem verstorbenen Vater gegenüber der AHV zustanden (act. 30). In der Folge ersuchte sie um Auszahlung des Abfindungsbetrages an sie als Erbin (act. 37). Auf entsprechende Aufforderung hin (act. 36) reichte die Beschwerdeführerin im Verlauf der Jahre 2013 bis 2015 zum Nachweis ihrer Erbenstellung verschiedene Dokumente ein (act. 38, 42 und 47). Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch um Auszahlung der Abfindung mit Hinweis auf die Verjährung ab (act. 57). B. Gegen die Verfügung vom 21. Mai 2015 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. G. Relic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, am 17. Juni 2015 Einsprache erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Mai 2015 sei aufzuheben und die Abfindung sei ihr als Alleinerbin auszurichten (act. 58). Der Rechtsvertreter ersuchte um Einsichtnahme in die Verfahrensakten und um Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Einsprache. Die Vorinstanz gewährte am 31. August 2015 eine Nachfrist zur Einspracheergänzung; das Gesuch um Akteneinsicht wies sie ab, da diese Dritten gegenüber nicht gewährt werden könne (act. 59). In ihrer Eingabe vom 17. September liess die Beschwerdeführerin ausführen, sie sei mit der Ablehnung des Gesuchs um Akteneinsicht nicht einverstanden, und die Einwendung der Verjährung könne nicht akzeptiert werden; die Vorinstanz habe sie mehrmals kontaktiert und zur Einreichung einer Erbenbescheinigung aufgefordert (act. 61). Mit Entscheid vom 13. November 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 21. Mai 2015 (act. 62). Zur Begründung führte sie aus, die Verfügung vom 23. Februar 1995 sei in Rechtskraft erwachsen, und am 6. November 2012, als die Beschwerdeführerin die Auszahlung beantragt habe, sei der Anspruch bereits verjährt gewesen. Ein erneutes Gesuch um Akteneinsicht (act. 63) wies die Vorinstanz mit Schreiben vom 1. Dezember 2012 (act. 65) ab. C. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 13. November 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung sowie die Auszahlung der einmaligen Abfindung (Akten im Beschwerdeverfahren Nr. [BVGer-act.] 1). Zur Verfahrensführung beantragte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei anzuweisen, Einsicht in die Verfahrensakten zu geben. Die Verfügung vom 23. Februar 1995, welche an die Adresse des am 13. August 1992 verstorbenen Versicherten geschickt worden sei, hätte wiedererwägungsweise zurückgezogen werden müssen. Die Vorinstanz habe von der Beschwerdeführerin mehrmals Unterlagen zum Beweis der Erbenstellung und zur Ausführung der Auszahlung verlangt und mit diesem Vorgehen de facto akzeptiert, dass es zu keiner Verjährung gekommen sei. Als Alleinerbin sei die Beschwerdeführerin keine «Dritte», der gegenüber Verschwiegenheit zu bewahren sei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung (BVGer-act. 3). Es stehe fest, dass mehrere der Vorinstanz eingereichte Dokumente, welche mit dem Namen des Versicherten unterzeichnet worden seien, von einer Drittperson stammten. Die mit rechtskräftiger Verfügung vom 23. Februar 1995 festgesetzte Abfindung sei daher nicht ausbezahlt worden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts würden rechtskräftig festgesetzte Sozialversicherungsleistungen innerhalb einer Frist von 10 Jahren verwirken. Im Jahre 2012, als sich die Beschwerdeführerin erstmals nach den Altersleistungen ihres Vaters erkundigt habe, sei der Anspruch verwirkt gewesen. E. Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Akteneinsichtsgesuch gut und stellte dem Rechtsvertreter Kopien derVorakten zu (BVGer-act. 4). F. In ihrer Replik vom 21. Januar 2016 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde vorgetragenen Argumente (BVGer-act. 5). G. Nachdem die Vorinstanz am 11. Februar 2016 mitgeteilt hatte, sie verzichte auf eine Duplik und halte an ihrem Antrag fest (BVGer-act. 7), schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Februar 2016 (BVGer-act. 8). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 Bst. b AHVG (SR 831.10). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Einspracheverfügung der Vorinstanz vom 13. November 2015 (act. 62), mit welcher das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde. Prozessthema ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine einmalige Abfindung.

E. 3 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

E. 3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge­bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat­bestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3).

E. 3.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsrechtspflegeverfahren) nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das Sozialversicherungsverfahren der Verwaltung richtet sich unter Vorbehalt von Art. 55 Abs. 1 VwVG nach Art. 34 ff. ATSG (Art. 3 Bst. dbis VwVG i.V. mit Art. 2 ATSG und Art 1 Abs. 1 AHVG).

E. 3.3 Die Beurtei­lung des Anspruchs auf Leistungen der AHV bei Erreichung des Rentenalters am 25. Juli 1992 richtet sich nach dem AHVG und der AHVV (SR 831.101) in den damals gültigen Fassungen.

E. 3.4 Das zwischen der Republik Serbien und der Schweiz ausgehandelte Sozialversicherungsabkommen ist noch nicht in Kraft getreten (vgl. www.bsv.admin.ch > themen > internationales > Abkommen > Liste der Sozialversicherungsabkommen, besucht am 14. März 2016). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, im Folgenden: Staatsvertrag) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen).

E. 4 Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente der AHV. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres folgt und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Anspruch auf ordentliche Renten haben Personen, die während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente, bei einer unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis AHVG unter Berücksichtigung der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahr und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berechnet. Vorbehaltlich anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind Ausländer rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 18 Abs. 2 AHVG). Nach Art. 7 Bst. a Satz 1 des Staatsvertrages wird serbischen Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in der Schweiz anstelle der Rente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt, wenn der Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der serbische Staatsangehörige zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen (Art. 7 Bst. a. Satz 2 des Abkommens). Nach Art. 7 Bst. a Satz 3 des Abkommens ist die Wahl bei der Anmeldung zum Rentenbezug zu treffen.

E. 5 Der am 25. Juli 1927 geborene Versicherte hatte während mehrerer Jahre in der Schweiz gearbeitet und ab dem 1. August 1992 Anspruch auf Leistungen der AHV (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Die Vorinstanz ermittelte basierend auf der Rententabelle 6 eine Teilrente von CHF 211.- (act. 7 und 8). Da die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Bst. a. Satz 2 des Abkommens grundsätzlich gegeben waren, wies die Vorinstanz den Versicherten mit Brief vom 18. Januar 1995 auf die Wahlmöglichkeit zwischen Auszahlung einer Rente und einer einmaligen Abfindung hin (act. 8). Gestützt auf die Erklärung vom 12. Februar 1995 (act. 13) verfügte die Vorinstanz am 23. Februar 1995 die Auszahlung einer einmaligen Abfindung in der Höhe von CHF 23'340.- (act. 9).

E. 6 Das auf den 10. Dezember 1992 datierte Anmeldeformular kann nicht von dem am 13. August 1992 verstorbenen Versicherten stammen. Es ist nicht geklärt, ob eine gültige Geltendmachung des Rentenanspruchs erfolgte (Art. 67 AHVV). Weiter ist nicht bekannt, von wem das auf den 12. Februar 1995 datierte und mit dem Namen des Versicherten unterzeichnete Antwortformular mit der Mitteilung zur Wahl der Abfindung stammt. Zu Lebzeiten des Versicherten ist weder eine gültige Rentenanmeldung noch eine gültige Ausübung des Wahlrechtes zwischen Rente und Abfindung erfolgt. Die Verfügung vom 23. Februar 1995 leidet an schwerwiegenden Mängeln und wurde an den bereits verstorbenen Versicherten adressiert. Wie die weiteren Erwägungen zeigen, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden, ob die Verfügung nichtig ist, an einem Eröffnungsmangel litt, oder ob sie Rechtskraft erlangte.

E. 7 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Ausrichtung der Altersleistungen zu Unrecht abgewiesen. Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf die Verjährung berufen. Namentlich sei der Einwand der Verjährung nicht akzeptabel, nachdem der Anspruch der Beschwerdeführerin zuvor faktisch anerkannt worden sei.

E. 7.1 Nach Art. 77 AHVV kann eine nicht bezogene Rente unter Vorbehalt der Verjährung von der Ausgleichskasse nachgefordert werden. Der Anspruch auf Nachzahlung ausstehender Leistungen erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Art. 46 Abs. 1 AHVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung [im Folgenden aAHVG], vgl. auch Art. 24 Abs. 1 ATSG). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts handelt es sich bei der in Art. 46 Abs. 1 aAHVG verankerten Frist um eine Verwirkungsfrist (vgl. BGE 120 V 170 E. 3). Regelungsgegenstand von Art. 46 Abs. 1 aAHVG (und Art. 24 Abs. 1 ATSG) ist die rückwirkende Leistungszusprechung bei verspäteter Anmeldung, nicht aber die Verwirkung der rechtzeitig geltend gemachten und zugesprochenen Leistung (BGE 127 V 209 E. 2.a; vgl. auch Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 46, Rz. 1, nachfolgend: Kieser Rechtsprechung; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2009, Art. 24, Rz. 7, nachfolgend: Kieser ATSG-Kommentar).

E. 7.2 Das AHVG enthält nur Regeln zur Vollstreckungsverwirkung von Beiträgen (Art. 16 Abs. 2 und 3 AHVG). Die Vollstreckungsverwirkung rechtzeitig geltend gemachter und rechtskräftig festgesetzter Leistungen ist im Gesetz nicht geregelt. Das Bundesgericht hat die Gesetzeslücke gefüllt. Rechtskräftig festgesetzte Leistungen können während einer Frist von zehn Jahren vollstreckt werden (BGE 127 V 209 E. 2a, vgl. auch BGE 131 V 4 E. 3.4). Dabei handelt es sich um eine absolute Verwirkungsfrist (vgl. Kieser ATSG-Kommentar, a.a.O. Art. 24, Rz. 13).

E. 7.3 Nach Art. 46 Abs. 1 aAHVG konnte die im August 1992 geschuldete Altersleistung der AHV bis Ende August 1997 nachgefordert werden (E. 7.1). Als die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. November 2012 erstmals an die Vorinstanz gelangte und sich nach den Versicherungsleistungen ihres verstorbenen Vaters erkundigte, war das Recht auf Nachforderung der Leistungen längst verwirkt.

E. 7.4 Selbst wenn man davon ausginge, dass die Frist von Art. 46 Abs. 1 aAHVG durch das Gesuch vom 10. Dezember 1992 gewahrt wurde, und dass die Verfügung vom 23. Februar 1995 Rechtskraft erlangte, wäre die Forderung aufgrund der 10-jährigen Vollstreckungsverwirkung (E. 7.2) untergegangen.

E. 7.5 Eine Verwirkungsfrist kann weder gehemmt, unterbrochen noch wiederhergestellt werden (vgl. BGE 113 V 69). Mit dem Ablauf einer Verwirkungsfrist erlischt der Anspruch, und es verbleibt auch nicht eine (noch erfüllbare oder zur Verrechnung zu stellende) Naturalobligation. Die Verwirkung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen (Kieser ATSG-Kommentar, a.a.O. Art. 24, Rz. 18; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 97). Weder die Nachfrage der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 noch die diversen Abklärungen der Vorinstanz unterbrachen den Lauf der Verwirkungsfrist.

E. 7.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin verwirkt ist, sofern sie denn überhaupt einmal anspruchsberechtigt gewesen war. Die Vorinstanz hat demnach im Ergebnis, wenn auch nicht in der Begründung, das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zurecht abgewiesen.

E. 8 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).

E. 9 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung folgen auf der nächsten Seite.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung entrichtet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Tobias Merz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7829/2015 Urteil vom 26. April 2016 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Tobias Merz. Parteien A._______ vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung; einmalige Abfindung betreffend B._______ selig, Einspracheentscheid vom 13. November 2015. Sachverhalt: A. Der am 25. Juli 1927 geborene serbische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Versicherter) arbeitete in den Jahren 1972 bis 1980 mit Unterbrüchen in der Schweiz und leistete Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Vorinstanz Nr. [act.] 1 und 6). A.a Mit Gesuch datierend vom 10. Dezember 1992 beantragte C._______ im Namen des Versicherten eine Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (act. 1). Nach diversen Korrespondenzen wies die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit einem an den Versicherten adressierten Schreiben vom 18. Januar 1995 auf die Wahlmöglichkeit zwischen einer Rentenleistung von monatlich CHF 211.- oder einer Abfindung von CHF 23'380.- hin (act. 8). Mit Verfügung vom 23. Februar 1995 sprach die SAK dem Versicherten eine einmalige Abfindung in der Höhe von CHF 23'340.- zu (act. 9). Der Betrag konnte in der Folge nicht mit Erfolg überwiesen werden, da die SAK nicht über eine gültige Zahlungsverbindung des berechtigten Zahlungsempfängers verfügte (act. 10, 11 und 12). Aufgrund von Abklärungen im Zusammenhang mit der Überweisung des Abfindungsbetrages wurde die Vorinstanz auf eine Sterbeurkunde aufmerksam, welche den Tod des Versicherten am 13. August 1992 bescheinigt (act. 4 S. 3). Die SAK stellte fest, dass sowohl das Leistungsgesuch vom 10. Dezember 2012 als auch mehrere weitere nach dem bescheinigten Sterbedatum datierte Dokumente mit der Unterschrift des Versicherten versehen waren (act. 20). Die Zahlung wurde in der Folge nicht ausgerichtet (act. 20, act. 25). A.b Mit Schreiben vom 6. November 2012 gelangte die Tochter des Versicherten, A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), an die Vorinstanz und erkundigte sich nach den Versicherungsleistungen, welche ihrem verstorbenen Vater gegenüber der AHV zustanden (act. 30). In der Folge ersuchte sie um Auszahlung des Abfindungsbetrages an sie als Erbin (act. 37). Auf entsprechende Aufforderung hin (act. 36) reichte die Beschwerdeführerin im Verlauf der Jahre 2013 bis 2015 zum Nachweis ihrer Erbenstellung verschiedene Dokumente ein (act. 38, 42 und 47). Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch um Auszahlung der Abfindung mit Hinweis auf die Verjährung ab (act. 57). B. Gegen die Verfügung vom 21. Mai 2015 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. G. Relic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, am 17. Juni 2015 Einsprache erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Mai 2015 sei aufzuheben und die Abfindung sei ihr als Alleinerbin auszurichten (act. 58). Der Rechtsvertreter ersuchte um Einsichtnahme in die Verfahrensakten und um Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Einsprache. Die Vorinstanz gewährte am 31. August 2015 eine Nachfrist zur Einspracheergänzung; das Gesuch um Akteneinsicht wies sie ab, da diese Dritten gegenüber nicht gewährt werden könne (act. 59). In ihrer Eingabe vom 17. September liess die Beschwerdeführerin ausführen, sie sei mit der Ablehnung des Gesuchs um Akteneinsicht nicht einverstanden, und die Einwendung der Verjährung könne nicht akzeptiert werden; die Vorinstanz habe sie mehrmals kontaktiert und zur Einreichung einer Erbenbescheinigung aufgefordert (act. 61). Mit Entscheid vom 13. November 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 21. Mai 2015 (act. 62). Zur Begründung führte sie aus, die Verfügung vom 23. Februar 1995 sei in Rechtskraft erwachsen, und am 6. November 2012, als die Beschwerdeführerin die Auszahlung beantragt habe, sei der Anspruch bereits verjährt gewesen. Ein erneutes Gesuch um Akteneinsicht (act. 63) wies die Vorinstanz mit Schreiben vom 1. Dezember 2012 (act. 65) ab. C. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 13. November 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung sowie die Auszahlung der einmaligen Abfindung (Akten im Beschwerdeverfahren Nr. [BVGer-act.] 1). Zur Verfahrensführung beantragte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei anzuweisen, Einsicht in die Verfahrensakten zu geben. Die Verfügung vom 23. Februar 1995, welche an die Adresse des am 13. August 1992 verstorbenen Versicherten geschickt worden sei, hätte wiedererwägungsweise zurückgezogen werden müssen. Die Vorinstanz habe von der Beschwerdeführerin mehrmals Unterlagen zum Beweis der Erbenstellung und zur Ausführung der Auszahlung verlangt und mit diesem Vorgehen de facto akzeptiert, dass es zu keiner Verjährung gekommen sei. Als Alleinerbin sei die Beschwerdeführerin keine «Dritte», der gegenüber Verschwiegenheit zu bewahren sei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung (BVGer-act. 3). Es stehe fest, dass mehrere der Vorinstanz eingereichte Dokumente, welche mit dem Namen des Versicherten unterzeichnet worden seien, von einer Drittperson stammten. Die mit rechtskräftiger Verfügung vom 23. Februar 1995 festgesetzte Abfindung sei daher nicht ausbezahlt worden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts würden rechtskräftig festgesetzte Sozialversicherungsleistungen innerhalb einer Frist von 10 Jahren verwirken. Im Jahre 2012, als sich die Beschwerdeführerin erstmals nach den Altersleistungen ihres Vaters erkundigt habe, sei der Anspruch verwirkt gewesen. E. Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Akteneinsichtsgesuch gut und stellte dem Rechtsvertreter Kopien derVorakten zu (BVGer-act. 4). F. In ihrer Replik vom 21. Januar 2016 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde vorgetragenen Argumente (BVGer-act. 5). G. Nachdem die Vorinstanz am 11. Februar 2016 mitgeteilt hatte, sie verzichte auf eine Duplik und halte an ihrem Antrag fest (BVGer-act. 7), schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Februar 2016 (BVGer-act. 8). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 Bst. b AHVG (SR 831.10). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Einspracheverfügung der Vorinstanz vom 13. November 2015 (act. 62), mit welcher das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde. Prozessthema ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine einmalige Abfindung.

3. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge­bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat­bestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). 3.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsrechtspflegeverfahren) nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das Sozialversicherungsverfahren der Verwaltung richtet sich unter Vorbehalt von Art. 55 Abs. 1 VwVG nach Art. 34 ff. ATSG (Art. 3 Bst. dbis VwVG i.V. mit Art. 2 ATSG und Art 1 Abs. 1 AHVG). 3.3 Die Beurtei­lung des Anspruchs auf Leistungen der AHV bei Erreichung des Rentenalters am 25. Juli 1992 richtet sich nach dem AHVG und der AHVV (SR 831.101) in den damals gültigen Fassungen. 3.4 Das zwischen der Republik Serbien und der Schweiz ausgehandelte Sozialversicherungsabkommen ist noch nicht in Kraft getreten (vgl. www.bsv.admin.ch > themen > internationales > Abkommen > Liste der Sozialversicherungsabkommen, besucht am 14. März 2016). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, im Folgenden: Staatsvertrag) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen).

4. Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente der AHV. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres folgt und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Anspruch auf ordentliche Renten haben Personen, die während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente, bei einer unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis AHVG unter Berücksichtigung der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahr und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berechnet. Vorbehaltlich anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind Ausländer rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 18 Abs. 2 AHVG). Nach Art. 7 Bst. a Satz 1 des Staatsvertrages wird serbischen Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in der Schweiz anstelle der Rente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt, wenn der Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der serbische Staatsangehörige zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen (Art. 7 Bst. a. Satz 2 des Abkommens). Nach Art. 7 Bst. a Satz 3 des Abkommens ist die Wahl bei der Anmeldung zum Rentenbezug zu treffen.

5. Der am 25. Juli 1927 geborene Versicherte hatte während mehrerer Jahre in der Schweiz gearbeitet und ab dem 1. August 1992 Anspruch auf Leistungen der AHV (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Die Vorinstanz ermittelte basierend auf der Rententabelle 6 eine Teilrente von CHF 211.- (act. 7 und 8). Da die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Bst. a. Satz 2 des Abkommens grundsätzlich gegeben waren, wies die Vorinstanz den Versicherten mit Brief vom 18. Januar 1995 auf die Wahlmöglichkeit zwischen Auszahlung einer Rente und einer einmaligen Abfindung hin (act. 8). Gestützt auf die Erklärung vom 12. Februar 1995 (act. 13) verfügte die Vorinstanz am 23. Februar 1995 die Auszahlung einer einmaligen Abfindung in der Höhe von CHF 23'340.- (act. 9).

6. Das auf den 10. Dezember 1992 datierte Anmeldeformular kann nicht von dem am 13. August 1992 verstorbenen Versicherten stammen. Es ist nicht geklärt, ob eine gültige Geltendmachung des Rentenanspruchs erfolgte (Art. 67 AHVV). Weiter ist nicht bekannt, von wem das auf den 12. Februar 1995 datierte und mit dem Namen des Versicherten unterzeichnete Antwortformular mit der Mitteilung zur Wahl der Abfindung stammt. Zu Lebzeiten des Versicherten ist weder eine gültige Rentenanmeldung noch eine gültige Ausübung des Wahlrechtes zwischen Rente und Abfindung erfolgt. Die Verfügung vom 23. Februar 1995 leidet an schwerwiegenden Mängeln und wurde an den bereits verstorbenen Versicherten adressiert. Wie die weiteren Erwägungen zeigen, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden, ob die Verfügung nichtig ist, an einem Eröffnungsmangel litt, oder ob sie Rechtskraft erlangte.

7. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Ausrichtung der Altersleistungen zu Unrecht abgewiesen. Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf die Verjährung berufen. Namentlich sei der Einwand der Verjährung nicht akzeptabel, nachdem der Anspruch der Beschwerdeführerin zuvor faktisch anerkannt worden sei. 7.1 Nach Art. 77 AHVV kann eine nicht bezogene Rente unter Vorbehalt der Verjährung von der Ausgleichskasse nachgefordert werden. Der Anspruch auf Nachzahlung ausstehender Leistungen erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Art. 46 Abs. 1 AHVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung [im Folgenden aAHVG], vgl. auch Art. 24 Abs. 1 ATSG). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts handelt es sich bei der in Art. 46 Abs. 1 aAHVG verankerten Frist um eine Verwirkungsfrist (vgl. BGE 120 V 170 E. 3). Regelungsgegenstand von Art. 46 Abs. 1 aAHVG (und Art. 24 Abs. 1 ATSG) ist die rückwirkende Leistungszusprechung bei verspäteter Anmeldung, nicht aber die Verwirkung der rechtzeitig geltend gemachten und zugesprochenen Leistung (BGE 127 V 209 E. 2.a; vgl. auch Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 46, Rz. 1, nachfolgend: Kieser Rechtsprechung; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2009, Art. 24, Rz. 7, nachfolgend: Kieser ATSG-Kommentar). 7.2 Das AHVG enthält nur Regeln zur Vollstreckungsverwirkung von Beiträgen (Art. 16 Abs. 2 und 3 AHVG). Die Vollstreckungsverwirkung rechtzeitig geltend gemachter und rechtskräftig festgesetzter Leistungen ist im Gesetz nicht geregelt. Das Bundesgericht hat die Gesetzeslücke gefüllt. Rechtskräftig festgesetzte Leistungen können während einer Frist von zehn Jahren vollstreckt werden (BGE 127 V 209 E. 2a, vgl. auch BGE 131 V 4 E. 3.4). Dabei handelt es sich um eine absolute Verwirkungsfrist (vgl. Kieser ATSG-Kommentar, a.a.O. Art. 24, Rz. 13). 7.3 Nach Art. 46 Abs. 1 aAHVG konnte die im August 1992 geschuldete Altersleistung der AHV bis Ende August 1997 nachgefordert werden (E. 7.1). Als die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. November 2012 erstmals an die Vorinstanz gelangte und sich nach den Versicherungsleistungen ihres verstorbenen Vaters erkundigte, war das Recht auf Nachforderung der Leistungen längst verwirkt. 7.4 Selbst wenn man davon ausginge, dass die Frist von Art. 46 Abs. 1 aAHVG durch das Gesuch vom 10. Dezember 1992 gewahrt wurde, und dass die Verfügung vom 23. Februar 1995 Rechtskraft erlangte, wäre die Forderung aufgrund der 10-jährigen Vollstreckungsverwirkung (E. 7.2) untergegangen. 7.5 Eine Verwirkungsfrist kann weder gehemmt, unterbrochen noch wiederhergestellt werden (vgl. BGE 113 V 69). Mit dem Ablauf einer Verwirkungsfrist erlischt der Anspruch, und es verbleibt auch nicht eine (noch erfüllbare oder zur Verrechnung zu stellende) Naturalobligation. Die Verwirkung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen (Kieser ATSG-Kommentar, a.a.O. Art. 24, Rz. 18; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 97). Weder die Nachfrage der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 noch die diversen Abklärungen der Vorinstanz unterbrachen den Lauf der Verwirkungsfrist. 7.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin verwirkt ist, sofern sie denn überhaupt einmal anspruchsberechtigt gewesen war. Die Vorinstanz hat demnach im Ergebnis, wenn auch nicht in der Begründung, das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zurecht abgewiesen.

8. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).

9. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung folgen auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung entrichtet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Tobias Merz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: