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C-77/2013

C-77/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-11-13 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 7. Januar 2013 wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 3 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 7. Januar 2013 wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-77/2013 Urteil vom 13. November 2013 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur , Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Beginn des Rentenanspruchs. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 20. Dezember 2012 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie dem 1957 geborenen A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine ordentliche ganze Rente zugesprochen hat, dass der Versicherte hiergegen, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, mit Eingabe vom 7. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hat erheben und beantragen lassen, die Verfügung vom 20. Dezember 2012 sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Februar 2009 eine ganze IV-Rente zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt worden ist, das Schreiben vom 19. Februar 2010 könne nicht als "informeller Antrag" angenommen werden; dieses sei als Gesuch zu qualifizieren, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2013 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, dass dieser Aufforderung nachgekommen worden ist, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, dass mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2013 der Schriftenwechsel geschlossen worden ist, dass der Beschwerdeführer mit Datum vom 24. April 2013 betreffend das Anmeldedatum weitere Dokumente hat nachreichen lassen und diese der Vorinstanz am 30. April 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt worden sind, dass diese in ihrer Eingabe vom 12. Juni 2013 ausgeführt hat, die angefochtene Verfügung sei in Wiedererwägung gezogen worden; da die Durchführung der Rentenberechnung noch einige Zeit beanspruche, werde das Bundesverwaltungsgericht ersucht, keinen Entscheid zu fällen und eine Frist bis zum 12. August 2013 zu gewähren, dass mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2013 der Antrag auf Ansetzung einer Frist zum Erlass einer neuen Verfügung abgewiesen und die Vorinstanz eingeladen worden ist, betreffend den Anmeldungszeitpunkt die entsprechenden Beweismittel zu bezeichnen und nachzureichen, dass sich die Vorinstanz diesbezüglich nicht hat vernehmen lassen, dass sie jedoch mit Überweisungsbrief vom 26. Juni 2013 dem Bundesverwaltungsgericht eine neue Verfügung, datiert vom 21. Juni 2013, zugestellt hat, wonach dem Beschwerdeführer bereits mit Wirkung ab 1. März 2011 eine ordentliche ganze IV-Rente zugesprochen worden ist, dass der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juli 2013 Gelegenheit erhalten hat, innert Frist zu der als Antrag entgegengenommenen Verfügung vom 21. Juni 2013 Stellung zu nehmen und insbesondere mitzuteilen, ob er mit dem Antrag auf Gewährung einer ganzen Rente ab dem 1. März 2011 einverstanden sei, dass der Rechtsvertreter des Versicherten mit Eingabe vom 26. Juli 2013 die Beschwerde hat aufrechterhalten lassen, dass die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 15. August 2013 zur Stellungnahme innert Frist eingeladen worden ist, dass die Vorinstanz im Rahmen des Schreibens vom 27. August 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, dass mit prozessleitender Verfügung vom 3. September 2013 der Schriftenwechsel geschlossen worden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Rentenanspruch beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist und vorliegend - was das Sachgebiet angeht - keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG), dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 7. Januar 2013 einzutreten ist, dass die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz übergeht (Art. 54 VwVG), dass aufgrund der Devolutivwirkung die Herrschaft über den Streitgegenstand an die Beschwerdeinstanz übergeht; zugleich verliert die Vorinstanz - unter Vorbehalt von Art. 58 VwVG - die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen (Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf, 2009, Rz. 3 zu Art. 54 VwVG), dass die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 58 Abs. 1 VwVG), die Praxis den Erlass einer Wiedererwägungsverfügung in der Regel auch nach Eingabe der Vernehmlassung noch zulässt (Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, a.a.O., Rz 3 zu Art. 58 VwVG), spätestens aber nach Abschluss des Schriftenwechsels und mit der Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2013 die Verfügungsbefugnis der Vorinstanz entzogen war, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit neuer Verfügung vom 21. Juni 2013 bereits mit Wirkung ab 1. März 2011 eine ordentliche ganze IV-Rente zugesprochen hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2013 mitgeteilt hat, die Beschwerde werde aufrecht erhalten, und er bemängelt hat, die Vorinstanz habe weder im Vorbescheid noch in den beiden Verfügungen angegeben, weshalb sie beim montenegrinischen Versicherungsträger nicht angefragt habe, wann genau das Anmeldeformular vom Versicherten eingereicht worden sei, dass die Vorinstanz im Rahmen des Schreibens vom 27. August 2013 ausgeführt hat, sie habe das beschwerdeweise eingereichte Anmeldeformular der Pensionsversicherungsanstalt Montenegro als beweiskräftig und neu das Stempeldatum vom 27. September 2010 als massgebend erachtet, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde, dass mit Blick auf die beschwerdeweise beantragte Aufhebung der Verfügung vom 20. Dezember 2012 von einer übereinstimmenden Auffassung der Parteien auszugehen ist, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Rechts- und Sachlage anschliessen kann, dass die Beschwerde 7. Januar 2013 demnach insofern gutzuheissen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2012 aufzuheben ist, dass hinsichtlich des Anmeldedatums jedoch kein gemeinsamer Antrag vorliegt, sondern der Beschwerdeführer seine Beschwerde diesbezüglich hat aufrechterhalten lassen, dass mit Blick auf die Ausführungen des Rechtsvertreters jedoch nicht auszuschliessen ist, dass der ausländische Versicherungsträger die Anmeldung bereits vor dem 27. September 2010 erhalten hat, dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen nicht hätte darauf verzichten dürfen, beim Sozialversicherungsträger in Montenegro abzuklären, wann genau die Anmeldung erfolgt ist, dass unter diesen Umständen dem Antrag der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann, dass die Akten an die Vorinstanz gehen, damit diese die noch erforderlichen Abklärungen durchführt und eine neue Verfügung erlässt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, dass der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer mit Blick auf den Verfahrensausgang ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass ihm der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 127 V 205 E. 4.), dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver­bindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat, dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), da keine Kostennote eingereicht worden ist, dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor­liegend zu beurteilenden Verfahrens die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 800.- festzusetzen ist (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass die Mehrwertsteuer nur für Dienstleistungen geschuldet ist, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE [vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7742/2009 vom 9. August 2012]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 7. Januar 2013 wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: