Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Die aus Thailand stammende Beschwerdeführerin (geb. 1977) gelangte am 23. Juli 1998 in Biel zur Anmeldung. Am 31. Juli 1998 verheiratete sie sich dort mit dem Schweizer Staatsangehörigen Y._______ (geb. 1965). B. Am 6. August 2003 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten sie und ihr Ehemann am 4. Februar 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten beständen. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 3. Mai 2004 wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert und erwarb das Bürgerrecht der Gemeinde St. Aubin (Kanton Freiburg). C. Mit am 2. Dezember 2004 von beiden unterzeichnetem gemeinsamen Begehren auf Scheidung (samt vollständiger Vereinbarung über die Nebenfolgen) machten die Ehegatten beim zuständigen Bezirksgericht ein Scheidungsverfahren anhängig. Am 4. Mai 2005 wurde das Scheidungsurteil gefällt. D. Am 28. Dezember 2006 verheiratete sich die Beschwerdeführerin in Deutschland mit einem Deutschen Staatsangehörigen. In der Folge verzog sie nach Deutschland. E. Diese ihm vom Kanton gemeldeten Umstände bewogen das Bundesamt für Migration (nachfolgend: BFM), ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG zu eröffnen. Mit Schreiben vom 7. August 2007 informierte das BFM die Beschwerdeführerin über die Verfahrenseröffnung. Es forderte sie auf, binnen Monatsfrist zur Frage einer allfälligen Nichtigerklärung sowie zur kurz nach der erleichterten Einbürgerung erfolgten Scheidung von ihrem Schweizer Ehemann Stellung zu nehmen und ihre Einwilligung zur Einsicht in die Scheidungsakten zu erteilen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin an ihrem Wohnsitz in Deutschland zugestellt. Die Beschwerdeführerin erteilte daraufhin die verlangte Zustimmung zur Einsicht in die Scheidungsakten; von ihrem Recht auf Stellungnahme machte sie keinen Gebrauch. F. Mit Schreiben vom 5. November 2007 teilte das BFM der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihr Recht zur Teilnahme mit, es habe die kantonalen Behörden mit der Befragung ihres Ex-Ehemannes beauftragt. G. Anlässlich der Befragung vom 18. Dezember 2007 gab der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, diese im Jahre 1996 anlässlich eines Besuchs in Thailand - gemeinsam mit seinem Bruder und dessen Ehefrau (deren Schwester die Beschwerdeführerin ist) - kennengelernt zu haben. Sie hätten aus Liebe geheiratet und eine Familie gründen wollen. Zwar hätten sie versucht, ein Kind zu zeugen, doch habe es damit nicht geklappt. Bis im Oktober 2004 sei die Ehe harmonisch verlaufen und stabil gewesen; gewiss hätten sie als Ehepaar (im üblichen Rahmen) Schwierigkeiten gehabt, doch seien sie glücklich und von einer Scheidung sei nie die Rede gewesen. Dann seien Probleme aufgetreten, ausgelöst durch seinen Kauf eines vierten Fernsehers. Seine Ex-Ehefrau habe diesen für zu teuer und überflüssig gehalten und ihm deswegen eine heftige "Szene" gemacht. Jedoch habe sie ihrerseits im Monat davor anlässlich eines Thailand-Aufenthalts circa CHF 20'000.- für den Kauf eines Grundstücks für ihre Familie ausgegeben. Dies habe das Fass zum Überlaufen gebracht. Sie hätten daraufhin versucht, sich über die zukünftige Verwendung ihrer finanziellen Mittel zu einigen. Seine Ex-Ehefrau habe jedoch darauf beharrt, weiterhin ihre Familie zu unterstützen, derweil er zwar durchaus zur finanziellen Unterstützung in einem gewissen Umfang bereit gewesen sei, ihre Familie jedoch nicht habe "aushalten" wollen. Aufgrund dieser Differenzen habe er dann seine Absicht erklärt, ein Scheidungsverfahren einzuleiten, woraufhin die Beschwerdeführerin sogleich die eheliche Wohnung verlassen habe. Dies habe sich im Oktober 2004 ereignet, etwa 2 bis 3 Wochen nach der Auseinandersetzung hinsichtlich des Fernsehers. H. Mit Schreiben vom 19. März 2008 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unter Zustellung des Protokolls der Befragung des Ex-Ehemannes wiederum die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Auch diese liess sie ungenutzt verstreichen. I. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Freiburg als Heimatkanton der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung ihrer erleichterten Einbürgerung. J. Mit Verfügung vom 7. Januar 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Zur Begründung hob sie im Wesentlichen den (unter Bst. B - D geschilderten) zeitlichen Ablauf der Ereignisse hervor. Ergänzend führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe die (weitere) wirtschaftliche Unterstützung ihrer in Thailand verbliebenen Familienmitglieder stärker gewichtet als die Wahrung des Wohls der ehelichen Gemeinschaft, wozu sie gesetzlich verpflichtet gewesen wäre. Schliesslich handle es sich beim Kauf eines Fernsehers nicht um ein Ereignis, welches aufgrund seiner Tragweite geeignet sei, eine eheliche Gemeinschaft, wie sie von Gesetzgeber und Rechtsprechung im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung vorausgesetzt werde, entscheidend in Frage zu stellen. Angesichts dessen sei es als erwiesen anzusehen, dass die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht von einem beidseitig intakten und auf die Zukunft gerichteten Ehewillen getragen gewesen sei. Es stehe daher fest, dass die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben oder gar Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden sei. K. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Februar 2009 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben und ihre Aufhebung sowie die Anhörung diverser Personen als Auskunftspersonen beantragt. Zur Begründung lässt sie vorbringen, ihr Ex-Ehemann und sie hätten in einer guten und stabilen Ehe gelebt. Vergeblich hätten sie versucht, Kinder zu bekommen. Glaublich bis Ende September 2004 hätten sie nie an eine Scheidung gedacht. Noch im August habe ihr Ex-Ehemann ihr CHF 20'000.- für den Kauf eines Grundstücks in Thailand überwiesen, was die Stabilität ihrer Ehegemeinschaft belege. Nach ihrer Rückkehr aus Thailand sei es zu einer heftigen Auseinandersetzung gekommen, ausgelöst durch den Kauf eines vierten Fernsehers durch den Ex-Ehemann; im Weiteren sei es um die finanzielle Unterstützung von Angehörigen in Thailand durch den Ex-Ehemann gegangen, was zwischen ihnen bereits früher einen (jedoch nicht übermässig heftig diskutierten) Streitpunkt dargestellt habe. Die Diskussionen hätten nicht gefruchtet, worauf ihr Ex-Ehemann von Scheidung gesprochen habe. Sie sei daraufhin für einen Monat zu einer Freundin gezogen. Ihr Ex-Ehemann habe diese Auseinandersetzung im Wesentlichen als einen Entscheid für ihre Familie in Thailand und gegen ihn aufgefasst, worauf er die Scheidung (mit einem gemeinsamen Anwalt) vorgeschlagen habe. Nach der Darstellung beider Ehegatten sei der Streit um den Fernseher Auslöser für die Scheidung gewesen; vor diesem Zeitpunkt sei eine solche nie ein Thema gewesen. L. In ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2009 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Sie führt aus, bezüglich der Verwendung der finanziellen Mittel hätten zwischen den ehemaligen Ehegatten Differenzen bestanden. Für die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, ihre Familie weiterhin finanziell unterstützen zu können, zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung eine "Bedingung" für die Aufrechterhaltung der Ehe dargestellt bzw. sie habe der wirtschaftlichen Unterstützung ihrer Familie gegenüber der Pflege ihrer ehelichen Gemeinschaft vorrangige Bedeutung beigemessen. M. Die Beschwerdeführerin lässt mit Replik vom 18. Juni 2009 an ihren Anträgen und deren Begründung festhalten. Zusätzlich beantragt sie die Anhörung ihrer ehemaligen Schwiegereltern. Sie lässt insbesondere ausführen, dass es bei der Auseinandersetzung im Oktober 2004 in erster Linie um die Anschaffung des vierten Fernsehers und nicht primär "ums Geld" bzw. grundsätzliche finanzielle Fragen gegangen sei. Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung bestimmter Angehöriger habe zwischen ihrem Ex-Ehemann und ihr stets Konsens bestanden; einzig einzelne Fragen, namentlich im Zusammenhang mit der Unterstützung ihres Bruders, hätten - wie bereits früher - einen Streitpunkt dargestellt. Es treffe daher nicht zu, dass hinsichtlich der Finanzen im Allgemeinen Differenzen bestanden hätten. Im Zusammenhang mit dem angeblichen Kinderwunsch reichte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung sowie ein Schreiben ihrer ehemaligen Schwiegereltern zu den Akten. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 51 Abs. 1 BüG).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3 Als Beweismassnahme beantragt die Beschwerdeführerin die gerichtliche Befragung bzw. die Einvernahme ihres Ex-Ehemannes, ihres ehemaligen Schwagers, ihrer Schwester, ihrer ehemaligen Schwiegereltern sowie (mutmasslich) zweier Bekannter als Auskunftspersonen bzw. Zeugen. Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 12 Bst. a - e VwVG kommen als Beweismittel für die Behörde Urkunden, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte und Zeugnisse von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen in Betracht. Grundsätzlich werden Auskünfte von Drittpersonen schriftlich eingeholt (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 115 mit Verweis auf N 104 f. zu Art. 12). Zeugeneinvernahmen sind im Verwaltungsverfahren insbesondere wegen der strengen Strafandrohung wegen falschen Zeugnisses als subsidiäres Beweismittel zu betrachten und dürfen nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Drittpersonen sind daher grundsätzlich als Auskunftspersonen zum Sachverhalt zu befragen (KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., N 114 zu Art. 12). Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sind die Behörden verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweis). Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von der beantragten Anhörung bzw. den beantragten Einvernahmen kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden.
E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
E. 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
E. 5 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt dabei nicht. Die Nichtigerklärung setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte Einbürgerung "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie seine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3 S. 115 f.).
E. 6.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid - wie vorliegend - zum Nachteil eines Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166).
E. 6.2 Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166, 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es vielfach um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen).
E. 6.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der Voraussetzung des intakten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass solche Elemente der Behörde oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse hat bzw. haben sollte, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Vorbringen erheblicher Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Es genügt dabei, wenn der Betroffene einen oder mehrere Gründe angibt, die es als plausibel erscheinen lassen, dass er im Zeitpunkt ihrer Erklärung mit dem Schweizer Ehepartner in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und dass er diesbezüglich nicht gelogen hat. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte, oder der Betroffene kann darlegen, aus welchem Grund er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166).
E. 7 Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Freiburg als Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Verfügung betreffend Nichtigerklärung wurde der Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Jahren eröffnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3.3).
E. 8 Die angefochtene Verfügung geht insbesondere aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse von der tatsächlichen Vermutung aus, die Beschwerdeführerin habe bereits zu den massgeblichen Zeitpunkten der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung am 4. Februar 2004 und der erleichterten Einbürgerung am 3. Mai 2004 nicht (mehr) in einer stabilen und auf die Zukunft gerichteten Ehe mit ihrem Schweizer Ehemann gelebt.
E. 8.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann sich anlässlich einer Ferienreise des Letzteren im Jahre 1996 kennengelernt haben. Er begleitete damals seinen Bruder und dessen ehemalige Ehefrau (deren Schwester die Beschwerdeführerin ist) auf einer Reise in deren Herkunftsland. Die Beschwerdeführerin gelangte am 23. Juli 1998 hierzulande zur Anmeldung, am 31. Juli 1998 erfolgte die Eheschliessung. Am 6. August 2003 (kurze Zeit nach Erfüllen der zeitlichen Voraussetzung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG) stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches - nach Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft am 4. Februar 2004 - mit Verfügung vom 3. Mai 2004 gutgeheissen wurde. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 4 ff.) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wenige Wochen nach ihrer Rückkehr (Ende September 2004) von einem mehrwöchigen Aufenthalt in Thailand, also im Oktober 2004, aus der gemeinsamen Wohnung aus- und für die Dauer eines Monats zu einer Freundin zog; von November 2004 bis Oktober 2005 lebte sie daraufhin alleine. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass sie am 19. Oktober 2004 eine Vollmacht zuhanden jenes Anwalts unterzeichnete, welcher im anschliessenden Scheidungsverfahren ihre Interessen vertreten sollte. Am 2. Dezember 2004 unterzeichneten beide Ehegatten das gemeinsame Begehren auf Scheidung samt bereits vollständig ausgearbeiteter Vereinbarung über die Nebenfolgen. Der Ex-Ehemann gab dabei die frühere eheliche Wohnung als Anschrift an, die Beschwerdeführerin bezeichnete eine andere Adresse als ihren Wohnsitz. Am 16. Februar 2005 fand die (gemeinsame und getrennte) Anhörung der Ehegatten statt, anlässlich welcher sie ihren Scheidungswillen sowie die Zustimmung zur Vereinbarung über die Scheidungsfolgen erklärten. Beide bestätigten am 19. April 2005 (frühest möglicher Zeitpunkt dafür war der Ablauf der gesetzlich vorgegebenen zweimonatigen Bedenkfrist am 17. April 2005) unterschriftlich ihren Scheidungswillen sowie die vereinbarte Regelung der Scheidungsnebenfolgen. Das Scheidungsurteil erging am 4. Mai 2005 und erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Am 28. Dezember 2006 verheiratete sich die Beschwerdeführerin mit einem langjährigen, guten Bekannten und Freund Deutscher Staatsangehörigkeit (vgl. Beschwerdeschrift S. 6).
E. 8.2 Bis zur erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin anfangs Mai 2004 hatte ihre Ehe mit dem Schweizer Ehemann somit knappe sechs Jahre gedauert. Bereits sechs Monate nach diesem Zeitpunkt lebte sie in einer eigenen Wohnung, wobei sie bereits zuvor aus der ehelichen Wohnung aus- und vorübergehend zu einer Freundin gezogen war. Erste augenfällige Schritte zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erfolgten mit der Bevollmächtigung des späteren Rechtsvertreters ebenfalls fünfeinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung (und damit offenkundig praktisch zeitgleich mit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung). Beinahe auf den Tag genau ein Jahr nach der erleichterten Einbürgerung erging bereits das Scheidungsurteil. Diese Chronologie der Ereignisse - insbesondere ihre aussergewöhnlich schnelle Abfolge im Anschluss an die erleichterte Einbürgerung - begründet ohne weiteres die tatsächliche Vermutung, die Beschwerdeführerin habe bereits zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung sowie demjenigen der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen, intakten und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft mit ihrem Ehemann gelebt.
E. 9 Nachfolgend ist dementsprechend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin diese tatsächliche Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustossen vermag, indem sie Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche ging, dass es zur Scheidung kam (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 166). Es fragt sich somit, ob sie eine plausible Alternative zur geschilderten Vermutungsfolge darzulegen vermag (vgl. E. 6.3).
E. 9.1 Die Gründe, welche von der Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene für den Zerfall der ehelichen Gemeinschaft angeführt werden, vermögen nicht zu überzeugen.
E. 9.1.1 Sie lässt ausdrücklich hervorheben, der (nach den übereinstimmenden Schilderungen beider ehemaligen Ehegatten) aussergewöhnlich heftige Streit vom Oktober 2004 habe den Auslöser für die Scheidung dargestellt. Bei dieser Auseinandersetzung sei es aus ihrer Sicht in erster Linie um die Frage der Notwendigkeit der Anschaffung eines vierten Fernsehers - und nicht um (grundsätzliche) finanzielle Fragen - gegangen (Beschwerdeschrift S. 4 und 6, Replik S. 1). Zwar sei in diesem Zusammenhang auch der Umfang der finanziellen Unterstützung, welche sie ihrer Familie in Thailand zukommen liessen, zur Sprache gekommen (dazu sogleich ausführlicher). Doch der primäre Grund für die "äusserst heftige Szene", welche sie ihrem Ex-Ehemann gemacht habe, sei gewesen, dass sie die Anschaffung dieses Fernsehers für unnötig gehalten habe (Beschwerde S. 4, Replik S. 1). Beide Ehegatten hätten sich nach dieser Konfliktsituation dickköpfig verhalten und seien zu stolz gewesen, auf den anderen zuzugehen, so dass es nie zu einer Aussprache gekommen sei. Dies habe letzten Endes zur Scheidung geführt (Beschwerde S. 4 f., Replik S. 2). In erster Linie ursächlich für die Scheidung sei daher wohl ihrer beider "Dickköpfigkeit" und Stolz gewesen bzw. die nach dem Streit ausgebliebene Aussprache (Replik S. 2). Der Versuch der Beschwerdeführerin, die Scheidung letztlich als eine Folge der Unnachgiebigkeit bzw. unzureichenden Kommunikation zwischen den Ehegatten darzustellen, überzeugt nicht. Zum einen erscheint nicht glaubhaft, dass allein die Diskussion um die Anschaffung eines Fernsehgeräts zu einer derart heftigen Auseinandersetzung geführt haben soll. Zum anderen ist wenig plausibel, dass - selbst wenn die Ehegatten alleine tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein sollten, eine Aussprache herbeizuführen - sich nicht wenigstens im Laufe des Scheidungsverfahrens bzw. vor der Fällung des Scheidungsurteils Gelegenheit zu einem klärenden Gespräch ergeben hat. Eine Scheidung wäre in dieser Situation sicherlich nicht unumgänglich gewesen, hätte seitens der Ehegatten tatsächlich der Wille zur Fortführung der Ehe bestanden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein letztlich so trivialer Diskussionspunkt wie der Kauf eines Fernsehers allein den Zerfall einer stabilen und intakten ehelichen Gemeinschaft herbeigeführt haben soll. Diese Behauptung der Beschwerdeführerin vermag nicht über den Umstand hinwegzutäuschen, dass zwischen den ehemaligen Ehegatten bereits seit einiger Zeit Differenzen bestanden. Die Diskussionen um den Fernseher stellten lediglich den Auslöser für das Aufbrechen eines tiefer liegenden Konfliktes dar. Anders lässt sich nicht erklären, dass sich Ereignisse wie aufgetretene Meinungsverschiedenheiten bzw. ein heftiger Streit (im Oktober 2004), ein daraus entstandener Scheidungswunsch sowie gar der Entschluss für die Scheidung einschliesslich der Mandatierung eines Anwalts am 19. Oktober 2004 innerhalb so kurzer Zeit bzw. praktisch zeitgleich abspielten. Folglich ist davon auszugehen, dass bereits angelegte, mit der erwähnten Auseinandersetzung zusammenhängende, unüberbrückbare Differenzen (vgl. dazu sogleich E. 9.1.2), welche nach der erleichterten Einbürgerung lediglich heftiger ausgetragen wurden, zum Zerfall der ehelichen Gemeinschaft geführt haben.
E. 9.1.2 Gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift bestand zwischen den damaligen Ehegatten eine "alte Meinungsverschiedenheit" im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung, welche sie den im Herkunftsland verbliebenen Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin offenbar regelmässig zukommen liessen. Den insofern übereinstimmenden Angaben der ehemaligen Ehegatten ist zu entnehmen, dass sie sich im Grundsatz einig waren, gewisse Familienmitglieder in einem bestimmten Umfang zu unterstützen. Jedoch war der Ex-Ehemann zur finanziellen Unterstützung im bis dahin geleisteten Umfang nicht mehr bereit; insbesondere weigerte er sich offenbar, für den älteren Bruder der Beschwerdeführerin weiter aufzukommen (Beschwerde S. 4 f. und Replik S. 1 f. sowie Befragungsprotokoll S. 2 ff.). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass Meinungsverschiedenheiten diesbezüglich bereits seit längerer Zeit und damit zweifellos schon vor dem Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bestanden. Ihr Ex-Ehemann hatte demgegenüber angegeben, diese ehelichen Probleme seien erstmals im Oktober 2004 aufgetreten; bis dahin sei die Ehe harmonisch verlaufen und von einer Trennung bzw. Scheidung nie die Rede gewesen. (Noch) im Oktober 2004 - zwei bis drei Wochen nach der Auseinandersetzung betreffend den Fernseher - habe er jedoch erklärt, die Scheidung beantragen zu wollen (Befragungsprotokoll S. 2). Angesichts des Ereignisablaufs (vgl. E. 8.1) erscheint diese Darstellung unglaubhaft: Das erstmalige Auftreten von Problemen würde danach in zeitlicher Hinsicht praktisch mit dem Scheidungsentschluss zusammenfallen. Es ist demzufolge auf die Darstellung der Beschwerdeführerin abzustellen. Dass dieses Thema bereits seit längerem zu Diskussionen zwischen den ehemaligen Ehegatten Anlass gegeben hatte, geht im Übrigen auch aus gewissen Aussagen des Ex-Ehemannes hervor. So hatte er insbesondere angegeben, der Kauf eines Grundstücks im Wert von CHF 20'000.- durch die Beschwerdeführerin für ihre Familie anlässlich ihres Aufenthalts in Thailand im September 2004 habe "das Fass zum Überlaufen" gebracht (Befragungsprotokoll S. 2). Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass er die Überweisung einer ersten Tranche in der Höhe von CHF 10'000.- nach Thailand bereits Ende Januar 2004 in Auftrag gegeben hatte; Ende August 2004 erfolgte lediglich noch die Überweisung der zweiten Tranche von CHF 11'000.- (Beschwerdebeilage 3). Zwar führt die Beschwerdeführerin aus, diese Meinungsverschiedenheiten seien "über das normale Mass von Meinungsverschiedenheiten zwischen Eheleuten nicht hinausgegangen" (Beschwerde S. 4). Dennoch war sie es, die - nachdem der Scheidungsentschluss im Oktober 2004 gefasst worden war - spontan die eheliche Wohnung verliess und ab diesem Zeitpunkt von ihrem Ehemann getrennt lebte. Dies lässt den Schluss zu, dass auch ihr Ehewille nicht mehr intakt und das gegenseitige Vertrauen schwer erschüttert war. Diese Einschätzung wird gestützt durch die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach der Entscheid, sich möglichst rasch zu scheiden (und nicht noch Eheschutzmassnahmen einzuleiten), als ganz persönlicher Entscheid zu respektieren sei (Beschwerde S. 7). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich nach der erleichterten Einbürgerung ein Ereignis zugetragen hätte, welches in unvorhersehbarer und nachvollziehbarer Weise zu einer Verschärfung des Konflikts geführt hätte, oder auch nur, dass eine solche überhaupt stattgefunden hätte. Der Kauf des Fernsehers kann wie erwähnt nicht als ein Ereignis von einer solchen Tragweite betrachtet werden, dass der gänzliche Zerfall einer intakten Ehegemeinschaft - angeblich allein ausgelöst dadurch - als nachvollziehbar erschiene.
E. 9.1.3 Im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Kinderwunsch (allfällige diesbezügliche Differenzen oder unvorhersehbare, nachvollziehbare Schwierigkeiten könnten ihrerseits allenfalls eine Erklärung für den Zerfall der ehelichen Gemeinschaft liefern) ergibt sich Folgendes: Ihren Ausführungen zufolge habe bei beiden Ehegatten der Wunsch nach einem gemeinsamen Kind bestanden und hätten sie vergeblich versucht, ein solches zu zeugen. Die entsprechenden Aussagen des Ex-Ehemannes stimmen mit dieser Darstellung überein (Befragungsprotokoll S. 2 und 4). Zwar ist der Umstand, dass sie "nichts gegen ein gemeinsames Kind gehabt" hätten (so der Ex-Ehemann anlässlich seiner Befragung, vgl. Protokoll S. 4) a priori noch nicht mit dem Wunsch nach einem solchen gleichzusetzen. In der mit der Replik eingereichten ärztlichen Bestätigung vom 26. Mai 2009 wird im Übrigen bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin von Februar 1999 bis Ende des Jahres 2001 mehrfach in jener Praxis eingefunden habe, um sich zunächst über ein wirksames Verhütungsmittel zu erkundigen und sich dieses in der Folge in regelmässigen Abständen verabreichen lassen. Zu keinem Zeitpunkt hätten sich die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann im Zusammenhang mit einer gewünschten Fortpflanzung beraten oder diesbezüglich irgendwelche Untersuchungen durchführen lassen. Insofern erscheint bereits das tatsächliche Bestehen eines Kinderwunsches (zumindest zu jenem Zeitpunkt) als fraglich. Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch offen gelassen werden: Auch seitens der Beschwerdeführerin wird kein Zusammenhang zwischen dem behaupteten, unerfüllt gebliebenen Kinderwunsch und dem Zerfall der ehelichen Gemeinschaft geltend gemacht und es ergeben sich auch keinerlei entsprechenden Hinweise aus den Akten. Auch in diesem Zusammenhang ist daher keine nachvollziehbare Erklärung für den plötzlichen Zerfall der angeblich bis im Frühjahr 2004 intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft ersichtlich.
E. 9.2 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen sie sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach spätestens zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihr und ihrem Schweizer Ehemann keine stabile und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Indem sie in der gemeinsamen Erklärung vom 2. Februar 2004 dennoch den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat sie die Behörden über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Damit sind auch die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt.
E. 10 Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die dagegen erhobene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
E. 11 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dessen - auf CHF 800.- festzusetzende - Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 18)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour; Einschreiben) das Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen des Kantons Freiburg (ad Ref-Nr. [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-777/2009 {T 0/2} Urteil vom 25. November 2010 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger. Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwältin Alice Christen, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Die aus Thailand stammende Beschwerdeführerin (geb. 1977) gelangte am 23. Juli 1998 in Biel zur Anmeldung. Am 31. Juli 1998 verheiratete sie sich dort mit dem Schweizer Staatsangehörigen Y._______ (geb. 1965). B. Am 6. August 2003 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten sie und ihr Ehemann am 4. Februar 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten beständen. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 3. Mai 2004 wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert und erwarb das Bürgerrecht der Gemeinde St. Aubin (Kanton Freiburg). C. Mit am 2. Dezember 2004 von beiden unterzeichnetem gemeinsamen Begehren auf Scheidung (samt vollständiger Vereinbarung über die Nebenfolgen) machten die Ehegatten beim zuständigen Bezirksgericht ein Scheidungsverfahren anhängig. Am 4. Mai 2005 wurde das Scheidungsurteil gefällt. D. Am 28. Dezember 2006 verheiratete sich die Beschwerdeführerin in Deutschland mit einem Deutschen Staatsangehörigen. In der Folge verzog sie nach Deutschland. E. Diese ihm vom Kanton gemeldeten Umstände bewogen das Bundesamt für Migration (nachfolgend: BFM), ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG zu eröffnen. Mit Schreiben vom 7. August 2007 informierte das BFM die Beschwerdeführerin über die Verfahrenseröffnung. Es forderte sie auf, binnen Monatsfrist zur Frage einer allfälligen Nichtigerklärung sowie zur kurz nach der erleichterten Einbürgerung erfolgten Scheidung von ihrem Schweizer Ehemann Stellung zu nehmen und ihre Einwilligung zur Einsicht in die Scheidungsakten zu erteilen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin an ihrem Wohnsitz in Deutschland zugestellt. Die Beschwerdeführerin erteilte daraufhin die verlangte Zustimmung zur Einsicht in die Scheidungsakten; von ihrem Recht auf Stellungnahme machte sie keinen Gebrauch. F. Mit Schreiben vom 5. November 2007 teilte das BFM der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihr Recht zur Teilnahme mit, es habe die kantonalen Behörden mit der Befragung ihres Ex-Ehemannes beauftragt. G. Anlässlich der Befragung vom 18. Dezember 2007 gab der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, diese im Jahre 1996 anlässlich eines Besuchs in Thailand - gemeinsam mit seinem Bruder und dessen Ehefrau (deren Schwester die Beschwerdeführerin ist) - kennengelernt zu haben. Sie hätten aus Liebe geheiratet und eine Familie gründen wollen. Zwar hätten sie versucht, ein Kind zu zeugen, doch habe es damit nicht geklappt. Bis im Oktober 2004 sei die Ehe harmonisch verlaufen und stabil gewesen; gewiss hätten sie als Ehepaar (im üblichen Rahmen) Schwierigkeiten gehabt, doch seien sie glücklich und von einer Scheidung sei nie die Rede gewesen. Dann seien Probleme aufgetreten, ausgelöst durch seinen Kauf eines vierten Fernsehers. Seine Ex-Ehefrau habe diesen für zu teuer und überflüssig gehalten und ihm deswegen eine heftige "Szene" gemacht. Jedoch habe sie ihrerseits im Monat davor anlässlich eines Thailand-Aufenthalts circa CHF 20'000.- für den Kauf eines Grundstücks für ihre Familie ausgegeben. Dies habe das Fass zum Überlaufen gebracht. Sie hätten daraufhin versucht, sich über die zukünftige Verwendung ihrer finanziellen Mittel zu einigen. Seine Ex-Ehefrau habe jedoch darauf beharrt, weiterhin ihre Familie zu unterstützen, derweil er zwar durchaus zur finanziellen Unterstützung in einem gewissen Umfang bereit gewesen sei, ihre Familie jedoch nicht habe "aushalten" wollen. Aufgrund dieser Differenzen habe er dann seine Absicht erklärt, ein Scheidungsverfahren einzuleiten, woraufhin die Beschwerdeführerin sogleich die eheliche Wohnung verlassen habe. Dies habe sich im Oktober 2004 ereignet, etwa 2 bis 3 Wochen nach der Auseinandersetzung hinsichtlich des Fernsehers. H. Mit Schreiben vom 19. März 2008 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unter Zustellung des Protokolls der Befragung des Ex-Ehemannes wiederum die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Auch diese liess sie ungenutzt verstreichen. I. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Freiburg als Heimatkanton der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung ihrer erleichterten Einbürgerung. J. Mit Verfügung vom 7. Januar 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Zur Begründung hob sie im Wesentlichen den (unter Bst. B - D geschilderten) zeitlichen Ablauf der Ereignisse hervor. Ergänzend führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe die (weitere) wirtschaftliche Unterstützung ihrer in Thailand verbliebenen Familienmitglieder stärker gewichtet als die Wahrung des Wohls der ehelichen Gemeinschaft, wozu sie gesetzlich verpflichtet gewesen wäre. Schliesslich handle es sich beim Kauf eines Fernsehers nicht um ein Ereignis, welches aufgrund seiner Tragweite geeignet sei, eine eheliche Gemeinschaft, wie sie von Gesetzgeber und Rechtsprechung im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung vorausgesetzt werde, entscheidend in Frage zu stellen. Angesichts dessen sei es als erwiesen anzusehen, dass die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht von einem beidseitig intakten und auf die Zukunft gerichteten Ehewillen getragen gewesen sei. Es stehe daher fest, dass die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben oder gar Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden sei. K. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Februar 2009 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben und ihre Aufhebung sowie die Anhörung diverser Personen als Auskunftspersonen beantragt. Zur Begründung lässt sie vorbringen, ihr Ex-Ehemann und sie hätten in einer guten und stabilen Ehe gelebt. Vergeblich hätten sie versucht, Kinder zu bekommen. Glaublich bis Ende September 2004 hätten sie nie an eine Scheidung gedacht. Noch im August habe ihr Ex-Ehemann ihr CHF 20'000.- für den Kauf eines Grundstücks in Thailand überwiesen, was die Stabilität ihrer Ehegemeinschaft belege. Nach ihrer Rückkehr aus Thailand sei es zu einer heftigen Auseinandersetzung gekommen, ausgelöst durch den Kauf eines vierten Fernsehers durch den Ex-Ehemann; im Weiteren sei es um die finanzielle Unterstützung von Angehörigen in Thailand durch den Ex-Ehemann gegangen, was zwischen ihnen bereits früher einen (jedoch nicht übermässig heftig diskutierten) Streitpunkt dargestellt habe. Die Diskussionen hätten nicht gefruchtet, worauf ihr Ex-Ehemann von Scheidung gesprochen habe. Sie sei daraufhin für einen Monat zu einer Freundin gezogen. Ihr Ex-Ehemann habe diese Auseinandersetzung im Wesentlichen als einen Entscheid für ihre Familie in Thailand und gegen ihn aufgefasst, worauf er die Scheidung (mit einem gemeinsamen Anwalt) vorgeschlagen habe. Nach der Darstellung beider Ehegatten sei der Streit um den Fernseher Auslöser für die Scheidung gewesen; vor diesem Zeitpunkt sei eine solche nie ein Thema gewesen. L. In ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2009 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Sie führt aus, bezüglich der Verwendung der finanziellen Mittel hätten zwischen den ehemaligen Ehegatten Differenzen bestanden. Für die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, ihre Familie weiterhin finanziell unterstützen zu können, zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung eine "Bedingung" für die Aufrechterhaltung der Ehe dargestellt bzw. sie habe der wirtschaftlichen Unterstützung ihrer Familie gegenüber der Pflege ihrer ehelichen Gemeinschaft vorrangige Bedeutung beigemessen. M. Die Beschwerdeführerin lässt mit Replik vom 18. Juni 2009 an ihren Anträgen und deren Begründung festhalten. Zusätzlich beantragt sie die Anhörung ihrer ehemaligen Schwiegereltern. Sie lässt insbesondere ausführen, dass es bei der Auseinandersetzung im Oktober 2004 in erster Linie um die Anschaffung des vierten Fernsehers und nicht primär "ums Geld" bzw. grundsätzliche finanzielle Fragen gegangen sei. Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung bestimmter Angehöriger habe zwischen ihrem Ex-Ehemann und ihr stets Konsens bestanden; einzig einzelne Fragen, namentlich im Zusammenhang mit der Unterstützung ihres Bruders, hätten - wie bereits früher - einen Streitpunkt dargestellt. Es treffe daher nicht zu, dass hinsichtlich der Finanzen im Allgemeinen Differenzen bestanden hätten. Im Zusammenhang mit dem angeblichen Kinderwunsch reichte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung sowie ein Schreiben ihrer ehemaligen Schwiegereltern zu den Akten. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Als Beweismassnahme beantragt die Beschwerdeführerin die gerichtliche Befragung bzw. die Einvernahme ihres Ex-Ehemannes, ihres ehemaligen Schwagers, ihrer Schwester, ihrer ehemaligen Schwiegereltern sowie (mutmasslich) zweier Bekannter als Auskunftspersonen bzw. Zeugen. Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 12 Bst. a - e VwVG kommen als Beweismittel für die Behörde Urkunden, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte und Zeugnisse von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen in Betracht. Grundsätzlich werden Auskünfte von Drittpersonen schriftlich eingeholt (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 115 mit Verweis auf N 104 f. zu Art. 12). Zeugeneinvernahmen sind im Verwaltungsverfahren insbesondere wegen der strengen Strafandrohung wegen falschen Zeugnisses als subsidiäres Beweismittel zu betrachten und dürfen nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Drittpersonen sind daher grundsätzlich als Auskunftspersonen zum Sachverhalt zu befragen (KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., N 114 zu Art. 12). Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sind die Behörden verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweis). Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von der beantragten Anhörung bzw. den beantragten Einvernahmen kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). 5. Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt dabei nicht. Die Nichtigerklärung setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte Einbürgerung "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie seine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3 S. 115 f.). 6. 6.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid - wie vorliegend - zum Nachteil eines Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166). 6.2 Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166, 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es vielfach um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen). 6.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der Voraussetzung des intakten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass solche Elemente der Behörde oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse hat bzw. haben sollte, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Vorbringen erheblicher Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Es genügt dabei, wenn der Betroffene einen oder mehrere Gründe angibt, die es als plausibel erscheinen lassen, dass er im Zeitpunkt ihrer Erklärung mit dem Schweizer Ehepartner in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und dass er diesbezüglich nicht gelogen hat. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte, oder der Betroffene kann darlegen, aus welchem Grund er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166). 7. Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Freiburg als Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Verfügung betreffend Nichtigerklärung wurde der Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Jahren eröffnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3.3). 8. Die angefochtene Verfügung geht insbesondere aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse von der tatsächlichen Vermutung aus, die Beschwerdeführerin habe bereits zu den massgeblichen Zeitpunkten der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung am 4. Februar 2004 und der erleichterten Einbürgerung am 3. Mai 2004 nicht (mehr) in einer stabilen und auf die Zukunft gerichteten Ehe mit ihrem Schweizer Ehemann gelebt. 8.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann sich anlässlich einer Ferienreise des Letzteren im Jahre 1996 kennengelernt haben. Er begleitete damals seinen Bruder und dessen ehemalige Ehefrau (deren Schwester die Beschwerdeführerin ist) auf einer Reise in deren Herkunftsland. Die Beschwerdeführerin gelangte am 23. Juli 1998 hierzulande zur Anmeldung, am 31. Juli 1998 erfolgte die Eheschliessung. Am 6. August 2003 (kurze Zeit nach Erfüllen der zeitlichen Voraussetzung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG) stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches - nach Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft am 4. Februar 2004 - mit Verfügung vom 3. Mai 2004 gutgeheissen wurde. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 4 ff.) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wenige Wochen nach ihrer Rückkehr (Ende September 2004) von einem mehrwöchigen Aufenthalt in Thailand, also im Oktober 2004, aus der gemeinsamen Wohnung aus- und für die Dauer eines Monats zu einer Freundin zog; von November 2004 bis Oktober 2005 lebte sie daraufhin alleine. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass sie am 19. Oktober 2004 eine Vollmacht zuhanden jenes Anwalts unterzeichnete, welcher im anschliessenden Scheidungsverfahren ihre Interessen vertreten sollte. Am 2. Dezember 2004 unterzeichneten beide Ehegatten das gemeinsame Begehren auf Scheidung samt bereits vollständig ausgearbeiteter Vereinbarung über die Nebenfolgen. Der Ex-Ehemann gab dabei die frühere eheliche Wohnung als Anschrift an, die Beschwerdeführerin bezeichnete eine andere Adresse als ihren Wohnsitz. Am 16. Februar 2005 fand die (gemeinsame und getrennte) Anhörung der Ehegatten statt, anlässlich welcher sie ihren Scheidungswillen sowie die Zustimmung zur Vereinbarung über die Scheidungsfolgen erklärten. Beide bestätigten am 19. April 2005 (frühest möglicher Zeitpunkt dafür war der Ablauf der gesetzlich vorgegebenen zweimonatigen Bedenkfrist am 17. April 2005) unterschriftlich ihren Scheidungswillen sowie die vereinbarte Regelung der Scheidungsnebenfolgen. Das Scheidungsurteil erging am 4. Mai 2005 und erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Am 28. Dezember 2006 verheiratete sich die Beschwerdeführerin mit einem langjährigen, guten Bekannten und Freund Deutscher Staatsangehörigkeit (vgl. Beschwerdeschrift S. 6). 8.2 Bis zur erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin anfangs Mai 2004 hatte ihre Ehe mit dem Schweizer Ehemann somit knappe sechs Jahre gedauert. Bereits sechs Monate nach diesem Zeitpunkt lebte sie in einer eigenen Wohnung, wobei sie bereits zuvor aus der ehelichen Wohnung aus- und vorübergehend zu einer Freundin gezogen war. Erste augenfällige Schritte zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erfolgten mit der Bevollmächtigung des späteren Rechtsvertreters ebenfalls fünfeinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung (und damit offenkundig praktisch zeitgleich mit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung). Beinahe auf den Tag genau ein Jahr nach der erleichterten Einbürgerung erging bereits das Scheidungsurteil. Diese Chronologie der Ereignisse - insbesondere ihre aussergewöhnlich schnelle Abfolge im Anschluss an die erleichterte Einbürgerung - begründet ohne weiteres die tatsächliche Vermutung, die Beschwerdeführerin habe bereits zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung sowie demjenigen der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen, intakten und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft mit ihrem Ehemann gelebt. 9. Nachfolgend ist dementsprechend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin diese tatsächliche Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustossen vermag, indem sie Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche ging, dass es zur Scheidung kam (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 166). Es fragt sich somit, ob sie eine plausible Alternative zur geschilderten Vermutungsfolge darzulegen vermag (vgl. E. 6.3). 9.1 Die Gründe, welche von der Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene für den Zerfall der ehelichen Gemeinschaft angeführt werden, vermögen nicht zu überzeugen. 9.1.1 Sie lässt ausdrücklich hervorheben, der (nach den übereinstimmenden Schilderungen beider ehemaligen Ehegatten) aussergewöhnlich heftige Streit vom Oktober 2004 habe den Auslöser für die Scheidung dargestellt. Bei dieser Auseinandersetzung sei es aus ihrer Sicht in erster Linie um die Frage der Notwendigkeit der Anschaffung eines vierten Fernsehers - und nicht um (grundsätzliche) finanzielle Fragen - gegangen (Beschwerdeschrift S. 4 und 6, Replik S. 1). Zwar sei in diesem Zusammenhang auch der Umfang der finanziellen Unterstützung, welche sie ihrer Familie in Thailand zukommen liessen, zur Sprache gekommen (dazu sogleich ausführlicher). Doch der primäre Grund für die "äusserst heftige Szene", welche sie ihrem Ex-Ehemann gemacht habe, sei gewesen, dass sie die Anschaffung dieses Fernsehers für unnötig gehalten habe (Beschwerde S. 4, Replik S. 1). Beide Ehegatten hätten sich nach dieser Konfliktsituation dickköpfig verhalten und seien zu stolz gewesen, auf den anderen zuzugehen, so dass es nie zu einer Aussprache gekommen sei. Dies habe letzten Endes zur Scheidung geführt (Beschwerde S. 4 f., Replik S. 2). In erster Linie ursächlich für die Scheidung sei daher wohl ihrer beider "Dickköpfigkeit" und Stolz gewesen bzw. die nach dem Streit ausgebliebene Aussprache (Replik S. 2). Der Versuch der Beschwerdeführerin, die Scheidung letztlich als eine Folge der Unnachgiebigkeit bzw. unzureichenden Kommunikation zwischen den Ehegatten darzustellen, überzeugt nicht. Zum einen erscheint nicht glaubhaft, dass allein die Diskussion um die Anschaffung eines Fernsehgeräts zu einer derart heftigen Auseinandersetzung geführt haben soll. Zum anderen ist wenig plausibel, dass - selbst wenn die Ehegatten alleine tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein sollten, eine Aussprache herbeizuführen - sich nicht wenigstens im Laufe des Scheidungsverfahrens bzw. vor der Fällung des Scheidungsurteils Gelegenheit zu einem klärenden Gespräch ergeben hat. Eine Scheidung wäre in dieser Situation sicherlich nicht unumgänglich gewesen, hätte seitens der Ehegatten tatsächlich der Wille zur Fortführung der Ehe bestanden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein letztlich so trivialer Diskussionspunkt wie der Kauf eines Fernsehers allein den Zerfall einer stabilen und intakten ehelichen Gemeinschaft herbeigeführt haben soll. Diese Behauptung der Beschwerdeführerin vermag nicht über den Umstand hinwegzutäuschen, dass zwischen den ehemaligen Ehegatten bereits seit einiger Zeit Differenzen bestanden. Die Diskussionen um den Fernseher stellten lediglich den Auslöser für das Aufbrechen eines tiefer liegenden Konfliktes dar. Anders lässt sich nicht erklären, dass sich Ereignisse wie aufgetretene Meinungsverschiedenheiten bzw. ein heftiger Streit (im Oktober 2004), ein daraus entstandener Scheidungswunsch sowie gar der Entschluss für die Scheidung einschliesslich der Mandatierung eines Anwalts am 19. Oktober 2004 innerhalb so kurzer Zeit bzw. praktisch zeitgleich abspielten. Folglich ist davon auszugehen, dass bereits angelegte, mit der erwähnten Auseinandersetzung zusammenhängende, unüberbrückbare Differenzen (vgl. dazu sogleich E. 9.1.2), welche nach der erleichterten Einbürgerung lediglich heftiger ausgetragen wurden, zum Zerfall der ehelichen Gemeinschaft geführt haben. 9.1.2 Gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift bestand zwischen den damaligen Ehegatten eine "alte Meinungsverschiedenheit" im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung, welche sie den im Herkunftsland verbliebenen Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin offenbar regelmässig zukommen liessen. Den insofern übereinstimmenden Angaben der ehemaligen Ehegatten ist zu entnehmen, dass sie sich im Grundsatz einig waren, gewisse Familienmitglieder in einem bestimmten Umfang zu unterstützen. Jedoch war der Ex-Ehemann zur finanziellen Unterstützung im bis dahin geleisteten Umfang nicht mehr bereit; insbesondere weigerte er sich offenbar, für den älteren Bruder der Beschwerdeführerin weiter aufzukommen (Beschwerde S. 4 f. und Replik S. 1 f. sowie Befragungsprotokoll S. 2 ff.). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass Meinungsverschiedenheiten diesbezüglich bereits seit längerer Zeit und damit zweifellos schon vor dem Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bestanden. Ihr Ex-Ehemann hatte demgegenüber angegeben, diese ehelichen Probleme seien erstmals im Oktober 2004 aufgetreten; bis dahin sei die Ehe harmonisch verlaufen und von einer Trennung bzw. Scheidung nie die Rede gewesen. (Noch) im Oktober 2004 - zwei bis drei Wochen nach der Auseinandersetzung betreffend den Fernseher - habe er jedoch erklärt, die Scheidung beantragen zu wollen (Befragungsprotokoll S. 2). Angesichts des Ereignisablaufs (vgl. E. 8.1) erscheint diese Darstellung unglaubhaft: Das erstmalige Auftreten von Problemen würde danach in zeitlicher Hinsicht praktisch mit dem Scheidungsentschluss zusammenfallen. Es ist demzufolge auf die Darstellung der Beschwerdeführerin abzustellen. Dass dieses Thema bereits seit längerem zu Diskussionen zwischen den ehemaligen Ehegatten Anlass gegeben hatte, geht im Übrigen auch aus gewissen Aussagen des Ex-Ehemannes hervor. So hatte er insbesondere angegeben, der Kauf eines Grundstücks im Wert von CHF 20'000.- durch die Beschwerdeführerin für ihre Familie anlässlich ihres Aufenthalts in Thailand im September 2004 habe "das Fass zum Überlaufen" gebracht (Befragungsprotokoll S. 2). Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass er die Überweisung einer ersten Tranche in der Höhe von CHF 10'000.- nach Thailand bereits Ende Januar 2004 in Auftrag gegeben hatte; Ende August 2004 erfolgte lediglich noch die Überweisung der zweiten Tranche von CHF 11'000.- (Beschwerdebeilage 3). Zwar führt die Beschwerdeführerin aus, diese Meinungsverschiedenheiten seien "über das normale Mass von Meinungsverschiedenheiten zwischen Eheleuten nicht hinausgegangen" (Beschwerde S. 4). Dennoch war sie es, die - nachdem der Scheidungsentschluss im Oktober 2004 gefasst worden war - spontan die eheliche Wohnung verliess und ab diesem Zeitpunkt von ihrem Ehemann getrennt lebte. Dies lässt den Schluss zu, dass auch ihr Ehewille nicht mehr intakt und das gegenseitige Vertrauen schwer erschüttert war. Diese Einschätzung wird gestützt durch die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach der Entscheid, sich möglichst rasch zu scheiden (und nicht noch Eheschutzmassnahmen einzuleiten), als ganz persönlicher Entscheid zu respektieren sei (Beschwerde S. 7). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich nach der erleichterten Einbürgerung ein Ereignis zugetragen hätte, welches in unvorhersehbarer und nachvollziehbarer Weise zu einer Verschärfung des Konflikts geführt hätte, oder auch nur, dass eine solche überhaupt stattgefunden hätte. Der Kauf des Fernsehers kann wie erwähnt nicht als ein Ereignis von einer solchen Tragweite betrachtet werden, dass der gänzliche Zerfall einer intakten Ehegemeinschaft - angeblich allein ausgelöst dadurch - als nachvollziehbar erschiene. 9.1.3 Im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Kinderwunsch (allfällige diesbezügliche Differenzen oder unvorhersehbare, nachvollziehbare Schwierigkeiten könnten ihrerseits allenfalls eine Erklärung für den Zerfall der ehelichen Gemeinschaft liefern) ergibt sich Folgendes: Ihren Ausführungen zufolge habe bei beiden Ehegatten der Wunsch nach einem gemeinsamen Kind bestanden und hätten sie vergeblich versucht, ein solches zu zeugen. Die entsprechenden Aussagen des Ex-Ehemannes stimmen mit dieser Darstellung überein (Befragungsprotokoll S. 2 und 4). Zwar ist der Umstand, dass sie "nichts gegen ein gemeinsames Kind gehabt" hätten (so der Ex-Ehemann anlässlich seiner Befragung, vgl. Protokoll S. 4) a priori noch nicht mit dem Wunsch nach einem solchen gleichzusetzen. In der mit der Replik eingereichten ärztlichen Bestätigung vom 26. Mai 2009 wird im Übrigen bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin von Februar 1999 bis Ende des Jahres 2001 mehrfach in jener Praxis eingefunden habe, um sich zunächst über ein wirksames Verhütungsmittel zu erkundigen und sich dieses in der Folge in regelmässigen Abständen verabreichen lassen. Zu keinem Zeitpunkt hätten sich die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann im Zusammenhang mit einer gewünschten Fortpflanzung beraten oder diesbezüglich irgendwelche Untersuchungen durchführen lassen. Insofern erscheint bereits das tatsächliche Bestehen eines Kinderwunsches (zumindest zu jenem Zeitpunkt) als fraglich. Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch offen gelassen werden: Auch seitens der Beschwerdeführerin wird kein Zusammenhang zwischen dem behaupteten, unerfüllt gebliebenen Kinderwunsch und dem Zerfall der ehelichen Gemeinschaft geltend gemacht und es ergeben sich auch keinerlei entsprechenden Hinweise aus den Akten. Auch in diesem Zusammenhang ist daher keine nachvollziehbare Erklärung für den plötzlichen Zerfall der angeblich bis im Frühjahr 2004 intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft ersichtlich. 9.2 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen sie sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach spätestens zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihr und ihrem Schweizer Ehemann keine stabile und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Indem sie in der gemeinsamen Erklärung vom 2. Februar 2004 dennoch den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat sie die Behörden über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Damit sind auch die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt. 10. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die dagegen erhobene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dessen - auf CHF 800.- festzusetzende - Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 18) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour; Einschreiben) das Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen des Kantons Freiburg (ad Ref-Nr. [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: