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C-7748/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-01 · Deutsch CH

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen, Rentenanspruch (Verfügung vom 1. September 2025)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-7748/2025

U r t e i l v o m 11 . N o v e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer,

gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen, Rentenanspruch (Verfügung vom 1. September 2025).

C-7748/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 1. September 2025 das Leistungsbegehren von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) abgewiesen hat (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: IV-act.] 41), dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit E-Mail-Eingabe an die Vorinstanz vom 3. Oktober 20252 «Widerspruch» erhoben und eine Neubeurteilung beantragt hat (vgl. IV-act. 45), dass die Vorinstanz diese per E-Mail getätigte Eingabe einschliesslich ei- ner Kopie der angefochtenen Verfügung mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 f.; vgl. auch IV-act. 46), dass die Vorinstanz die vorinstanzlichen Akten aufforderungsgemäss am

21. Oktober 2025 vorgelegt hat (BVGer-act. 4), dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung [IVG, SR 831.20]), welche mit Verfügungen über Leistungen der Inva- lidenversicherung befindet, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),

C-7748/2025 Seite 3 dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2025 darauf hingewiesen wurde, dass die im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren per E-Mail eingereichte Beschwerdeschrift vom 3. Oktober 2025 den gesetzlichen Anforderungen an eine formell rechtsgenügliche Beschwerde offensichtlich nicht genügt, da sie keine rechtsgültige Unterschrift enthält (vgl. BVGer-act. 5), dass der Beschwerdeführer deshalb mit gleicher Zwischenverfügung auf- gefordert wurde, innert einer Nachfrist von 5 Tagen ab Erhalt der Zwischen- verfügung eine den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügende Beschwerdeschrift einzureichen, namentlich eine original unterzeichnete Beschwerdeschrift vorzulegen, und den Beschwerdeführer dabei explizit darauf aufmerksam gemacht hat, dass bei ungenutztem Fristablauf auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. BVGer-act. 5), dass die per Einschreiben mit Rückschein versandte Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2022 mit der Sendungsnummer (…) dem Beschwerdefüh- rer gemäss Rückschein respektive gemäss postalischer Sendungsverfol- gung "Track & Trace" am 30. Oktober 2025 eröffnet wurde (vgl. BVGer- act. 6), dass eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass somit die vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2025 angesetzte fünftägige Frist zur Beschwerdeverbes- serung vorliegend am Freitag, den 31. Oktober 2025 zu laufen begonnen hat und am Dienstag, den 4. November 2025, abgelaufen ist, dass infolgedessen die mit Eingabe vom 5. November 2025 (Datum Post- aufgabe; vgl. BVGer-act. 7 einschliesslich Auszug Track & Trace) per Ein- schreiben getätigte Beschwerdeeingabe nach Ablauf der für die Beschwer- deverbesserung angesetzten Nachfrist erfolgt ist und daher verspätet ist, dass der Beschwerdeführer auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit aufgrund des Ausgeführten androhungsgemäss und im einzel- richterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-7748/2025 Seite 4 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass im vorliegenden Fall umständehalber auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten verzichtet wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens zudem keine Parteientschädi- gung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 3. Oktober 2025 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

C-7748/2025 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: