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C-7742/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-06 · Deutsch CH

Rentenanspruch | IV, Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 6. November 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-7742/2024

U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 6. November 2024.

C-7742/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vo- rinstanz) mit Verfügung vom 6. November 2024 das mit Neuanmeldung vom 9. Oktober 2023 eingereichte Leistungsgesuch von A._______ (nach- folgend Versicherte) abgewiesen hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 2 Beilage), dass die Versicherte mit E-Mail vom 27. November 2024 bei der Vorinstanz «Einspruch» gegen diese Verfügung einlegte (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz diese Eingabe der Versicherten mit Schreiben vom

5. Dezember 2024 unter Verweis auf Art. 30 ATSG und Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht überwies (BVGer-act. 2), dass die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) – nach entspre- chender Aufforderung durch den Instruktionsrichter (BVGer-act. 3) – mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 eine unterschriebene Kopie ihrer E-Mail vom 27. November 2024 einreichte und damit sinngemäss erklärte, Be- schwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erheben zu wollen (BVGer- act. 4), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 16. Dezember 2024 wei- ter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, da sie als alleinerziehende Mutter in Deutschland Bürgergeld beziehe und überdies seit einiger Zeit krankgeschrieben sei (BVGer-act. 4), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2024 die zuvor mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2024 ange- setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschuss aufhob und die Beschwer- deführerin gleichzeitig aufforderte, bis zum 3. Februar 2025 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen, wobei er darauf hinwies, dass bei

C-7742/2024 Seite 3 Nichteinreichen der verlangten Unterlagen oder Beweismittel über das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege auf Grund der Akten entschieden werde (BVGer-act. 3; 5), dass der Instruktionsrichter – nachdem sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht mehr beim Gericht gemeldet hatte – das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege in der Folge mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2025 mangels Nachweis der Mittellosigkeit abwies und die Beschwerde- führerin gleichzeitig aufforderte, bis zum 24. März 2025 einen Kostenvor- schuss von Fr. 800.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht ein- getreten werde (BVGer-act. 8), dass der Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 20. Februar 2025 nachweislich am 22. Februar 2025 zugestellt worden ist (BVGer- act. 10), dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der angesetzten Frist bis zum 24. März 2025 nicht geleistet hat (BVGer-act. 9), dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen bis dato auch nicht ander- weitig beim Bundesverwaltungsgericht gemeldet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Be- schwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), in der vorliegenden Konstellation indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass nach dem Verfahrensausgang weder die unterliegende Beschwerde- führerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

C-7742/2024 Seite 4 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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