Invalidenversicherung (IV)
Dispositiv
- Der Bericht der M._______ vom 14. Mai 2009 betreffend eine Kontrolluntersuchung vom 6. April 2009 wird der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht.
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 4. Oktober 2007 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. 524.48.334.155) das Bundesamt für Sozialversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Beatrice Brügger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7742/2007 {T 0/2} Urteil vom 6. Juli 2009 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Beatrice Brügger. Parteien Z._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf eine Verfügung der IV-Stellle Schwyz vom 17. Dezember 1998 mit Wirkung ab dem 1. Februar 1997 eine ganze IV-Rente ausgerichtet wurde, dass im Rahmen einer Rentenrevision die infolge Wegzug des Beschwerdeführers ins Ausland zuständig gewordene IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 die ganze IV-Rente ab dem 1. Dezember 2007 durch eine Dreiviertelsrente ersetzte, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 11. November 2007 Beschwerde erhob und aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands um Nachprüfung der Verfügung vom 4. Oktober 2007 ersuchte, dass im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren verschiedene Arztberichte eingereicht und Stellungnahmen der Vorinstanz vorgenommen wurden, dass, nachdem der Beschwerdeführer wiederum neue Unterlagen (Eingangsstempel 14. April 2009) eingereicht hatte, die der Vorinstanz zur Stellungnahme unterbreitet wurden, die IVSTA mit dritter Duplik vom 10. Juni 2009 beantragte, die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, dass auf die dargelegten und weitere Vorbringen und Eingaben der Verfahrensbeteiligten, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA beurteilt (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32, i.V.m. mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20), dass aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) das VwVG keine Anwendung findet in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, dass gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar sind, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59 ATSG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), dass auf die Beschwerde somit einzutreten ist, dass gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet sind und vorliegend der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die Abteilung II übergegangen ist, dass eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes, eine andere Art der Bemessung der Invalidität oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs voraussetzt (BGE 130 V 349 f. E. 3.5), dass dabei grundsätzlich der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt des letzten eröffneten und rechtskräftigen Entscheides, der auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4, mit Hinweisen), mit demjenigen zur Zeit des streitigen neuen Entscheides zu vergleichen ist, dass hier indessen nach dem Erlass des streitigen Revisionsentscheids zahlreiche neue medizinische Berichte eingereicht und der Vorinstanz zur Beurteilung und Stellungnahme unterbreitet wurden, dass die Vorinstanz im Rahmen einer dritten Duplik vom 10. Juni 2009 nun beantragte, die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, dass dem Bundesverwaltungsgericht somit übereinstimmende Anträge vorliegen, dass es auch aufgrund der Akten sinnvoll erscheint, im Sinne der Anträge der Vorinstanz und des Beschwerdeführers die Revisionsverfügung vom 4. Oktober 2007 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass es sich unter diesem Umständen erübrigt, einen weiteren, vom Beschwerdeführer eingereichten, beim Bundesverwaltungsgericht am 9. Juni 2009 (Eingangsstempel) eingegangenen Bericht der M._______ vom 14. Mai 2009 betreffend eine Kontrolluntersuchung vom 6. April 2009 der Vorinstanz vorgängig zuzusenden, ihr dieser aber mit vorliegendem Entscheid zur Kenntnis zu bringen ist, dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3027/2006 vom 27. August 2008, E. 7.1), dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen sind, dass der hier unterliegenden Vorinstanz als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer der von ihm am 14. Oktober 2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zurückzuerstatten ist, dass dem Beschwerdeführer, der im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist, keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Bericht der M._______ vom 14. Mai 2009 betreffend eine Kontrolluntersuchung vom 6. April 2009 wird der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 4. Oktober 2007 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. 524.48.334.155) das Bundesamt für Sozialversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Beatrice Brügger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: