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C-773/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-14 · Deutsch CH

Rentenanspruch | IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 14. Januar 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-773/2022

U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (Italien), vertreten durch lic. iur. Marc Dübendorfer, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 14. Januar 2022.

C-773/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom

14. Januar 2022 das IV-Leistungsbegehren von A._______ abgewiesen hat, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. Februar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diese Verfügung eingereicht hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2022 aufgefordert worden ist, bis zum 25. März 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Beschwerdeakten [B-act.] 2), dass die Zwischenverfügung am 24. Februar 2022 dem rubrizierten Vertre- ter des Beschwerdeführers zugestellt worden ist (B-act. 3), dass der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist den Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Gerichtskosten nicht geleistet hat (B-act, 4), dass somit aufgrund der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses andro- hungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es – wie hier – als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-773/2022 Seite 3 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

C-773/2022 Seite 4 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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