Risikoausgleich
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 25. Juni 2004 hat die Gemeinsame Einrichtung KVG (nachfolgend: GE KVG oder Vorinstanz) der Krankenkasse C._______ (nachfolgend: C._______) den Differenzbetrag von Fr. 16'926'374.-- zwischen dem Saldo des provisorischen und des definitiven Risikoausgleichs für das Jahr 2003 in Rechnung gestellt. B. Mit Eingabe vom 7. Juli 2006 hat das Konkursamt D._______ (nachfolgend: Konkursamt) in Vertretung der C._______ in Liquidation gegen die Verfügung vom 25. Juni 2004 Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern (nachfolgend: EDI) erhoben. Es beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Neuberechnung der Ansprüche aus dem Risikoausgleich. Zur Begründung führte das Konkursamt aus, die der Einschätzung zu Grunde liegenden Daten seien mangelhaft und stimmten mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein. Weitere Ausführungen zur Begründung stellte das Konkursamt sinngemäss für die Zeit nach der Gläubigerversammlung in Aussicht. C. Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 bestätigte das EDI den Eingang der Beschwerde und sistierte das Verfahren bis zum Vorliegen einer eingehenderen Beschwerdebegründung respektive bis zum allfälligen Rückzug der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. Januar 2007 teilte das EDI den Parteien mit, dass das Verfahren zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei. D. Mit Eingabe vom 16. März 2009 teilte das Konkursamt, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Mark A. Reutter und Daniel Staffelbach, mit, dass sich anlässlich der Gläubigerversammlung die Mehrheit der Gläubiger gegen die Weiterführung des Verfahrens durch das Konkursamt ausgesprochen habe, das Prozessführungsrecht indes gestützt auf Art. 260 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) den Gläubigern B._______ und A._______ abgetreten worden sei. E. Mit Verfügung vom 30. März 2009 hob der Instruktionsrichter die Sistierung des Verfahrens auf und forderte die Beschwerdeführer auf, die Beschwerde zu begründen. Mit Eingabe vom 16. April 2009 begründeten die Beschwerdeführer die Beschwerde, reichten diverse Unterlagen ein und beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2009 beantragte die GE KVG im Hauptpunkt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, die angefochtene Verfügung datiere vom 25. Juni 2004 und angefochten worden sei sie erst am 7. Juli 2006, womit die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden sei. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb der berechnete Betrag in der angefochtenen Verfügung nicht korrekt sein sollte, da die Versichertenbestände bereits im Jahr 2002 bereinigt worden seien und die gemeldeten Daten deshalb nicht fehlerhaft seien. G. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichten die Beschwerdeführer am 21. September 2009, die GE KVG am 18. September 2009 sowie das Konkursamt am 21. September 2009 Vernehmlassungen und Unterlagen zur Frage des Zustellungszeitpunktes der Verfügung ein. H. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und des VGG. Ebenfalls sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar, soweit das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 KVG). Eine Ausnahme nach Art. 1 Abs. 2 KVG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und Art. 32 VGG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich zweifellos um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und eine Ausnahme liegt nicht vor. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die GE KVG ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 lit. h VGG, da sie eine Stiftung ist, die öffentliche Aufgaben des Bundes wahrnimmt. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde.
E. 1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Konkursamt hat als Vertreterin der C._______ in Liquidation Beschwerde eingereicht. Im Rahmen der Gläubigerversammlung vom 12. März 2009 wurden die Rechtsansprüche der Konkursmasse gemäss Art. 260 SchKG an die Beschwerdeführer abgetreten. Die Beschwerdeführer sind somit an die Stelle der ursprünglichen Verfügungsadressatin getreten. Sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.4 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Aus der von der GE KVG eingereichten Bestätigung der schweizerischen Post vom 28. August 2009 ist ersichtlich, dass die Verfügung vom 25. Juni 2004 der C._______ am 29. Juni 2004 zugestellt worden ist. Diese Tatsache wird von den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht bestritten. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2004 wurde hingegen erst am 7. Juli 2006, also rund zwei Jahre später, eingereicht. Die Beschwerde ist demzufolge verspätet, weshalb nicht darauf einzutreten ist.
E. 2 Die sehr kurz gehaltene Argumentation der Beschwerdeführer lässt vermuten, dass die Beschwerde womöglich gar nicht als solche zu verstehen ist, sondern dass damit die Meldung einer fehlerhaften Datenlieferung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 und 4 VORA beabsichtigt war. Diesen Schluss drängt zumindest die Eingabe der Beschwerdeführer vom 21. September 2009 respektive deren Beilagen auf. Der eingereichten Aktennotiz einer Besprechung zwischen den Beschwerdeführern, deren Anwalt, Christoph Schönenberger, sowie Herr Oliver Klaus, Notar-Stellvertreter des Konkursamtes, vom 3. Juli 2006 ist folgende Aussage zu entnehmen: "Bezüglich der Forderungseingabe der Gemeinsamen Einrichtung vertritt Herr Schönenberger die Ansicht, eine Rechtskraft sei noch nicht eingetreten, da die in der Verordnung aufgeführte Verjährungsvorschrift nicht die Frage betreffe, welche Kasse Schuldner/Gläubiger von Ausgleichszahlungen sei. Auf jeden Fall sei es jedoch empfehlenswert, die eventuell noch nicht verjährte Forderung zum zwecke der Verjährungsunterbrechung anzufechten." Eine allfällige Neuberechnung des Risikoausgleichs ist durch die GE KVG und nicht durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Die Akten sind deshalb zuständigkeitshalber der Vorinstanz zur weiteren Veranlassung zu überweisen.
E. 3.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die unterliegenden Beschwerdeführer haben ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung eingereicht, welches aufgrund der Akten gutzuheissen ist. Es werden daher keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die GE KVG hat somit keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Die nicht vertretenen und unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Akten gehen zur weiteren Prüfung im Sinne von Erwägung 2 an die Vorinstanz.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Eingabe der Konkursverwaltung vom 21. September 2009 sowie Eingabe der Vorinstanz vom 18. September 2009) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilagen: Eingabe der Beschwerdeführer vom 21. September 2009 und Eingabe der Konkursverwaltung vom 21. September 2009) das Bundesamt für Gesundheit Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7730/2006 {T 0/2} Urteil vom 23. Oktober 2009 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien A._______, B._______, Beschwerdeführer, gegen Gemeinsame Einrichtung KVG, Gibelinstrasse 25, Postfach, 4503 Solothurn, Vorinstanz. Gegenstand KVG (Risikoausgleich). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 25. Juni 2004 hat die Gemeinsame Einrichtung KVG (nachfolgend: GE KVG oder Vorinstanz) der Krankenkasse C._______ (nachfolgend: C._______) den Differenzbetrag von Fr. 16'926'374.-- zwischen dem Saldo des provisorischen und des definitiven Risikoausgleichs für das Jahr 2003 in Rechnung gestellt. B. Mit Eingabe vom 7. Juli 2006 hat das Konkursamt D._______ (nachfolgend: Konkursamt) in Vertretung der C._______ in Liquidation gegen die Verfügung vom 25. Juni 2004 Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern (nachfolgend: EDI) erhoben. Es beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Neuberechnung der Ansprüche aus dem Risikoausgleich. Zur Begründung führte das Konkursamt aus, die der Einschätzung zu Grunde liegenden Daten seien mangelhaft und stimmten mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein. Weitere Ausführungen zur Begründung stellte das Konkursamt sinngemäss für die Zeit nach der Gläubigerversammlung in Aussicht. C. Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 bestätigte das EDI den Eingang der Beschwerde und sistierte das Verfahren bis zum Vorliegen einer eingehenderen Beschwerdebegründung respektive bis zum allfälligen Rückzug der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. Januar 2007 teilte das EDI den Parteien mit, dass das Verfahren zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei. D. Mit Eingabe vom 16. März 2009 teilte das Konkursamt, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Mark A. Reutter und Daniel Staffelbach, mit, dass sich anlässlich der Gläubigerversammlung die Mehrheit der Gläubiger gegen die Weiterführung des Verfahrens durch das Konkursamt ausgesprochen habe, das Prozessführungsrecht indes gestützt auf Art. 260 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) den Gläubigern B._______ und A._______ abgetreten worden sei. E. Mit Verfügung vom 30. März 2009 hob der Instruktionsrichter die Sistierung des Verfahrens auf und forderte die Beschwerdeführer auf, die Beschwerde zu begründen. Mit Eingabe vom 16. April 2009 begründeten die Beschwerdeführer die Beschwerde, reichten diverse Unterlagen ein und beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2009 beantragte die GE KVG im Hauptpunkt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, die angefochtene Verfügung datiere vom 25. Juni 2004 und angefochten worden sei sie erst am 7. Juli 2006, womit die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden sei. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb der berechnete Betrag in der angefochtenen Verfügung nicht korrekt sein sollte, da die Versichertenbestände bereits im Jahr 2002 bereinigt worden seien und die gemeldeten Daten deshalb nicht fehlerhaft seien. G. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichten die Beschwerdeführer am 21. September 2009, die GE KVG am 18. September 2009 sowie das Konkursamt am 21. September 2009 Vernehmlassungen und Unterlagen zur Frage des Zustellungszeitpunktes der Verfügung ein. H. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und des VGG. Ebenfalls sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar, soweit das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 KVG). Eine Ausnahme nach Art. 1 Abs. 2 KVG liegt nicht vor. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und Art. 32 VGG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich zweifellos um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und eine Ausnahme liegt nicht vor. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die GE KVG ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 lit. h VGG, da sie eine Stiftung ist, die öffentliche Aufgaben des Bundes wahrnimmt. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde. 1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Konkursamt hat als Vertreterin der C._______ in Liquidation Beschwerde eingereicht. Im Rahmen der Gläubigerversammlung vom 12. März 2009 wurden die Rechtsansprüche der Konkursmasse gemäss Art. 260 SchKG an die Beschwerdeführer abgetreten. Die Beschwerdeführer sind somit an die Stelle der ursprünglichen Verfügungsadressatin getreten. Sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Aus der von der GE KVG eingereichten Bestätigung der schweizerischen Post vom 28. August 2009 ist ersichtlich, dass die Verfügung vom 25. Juni 2004 der C._______ am 29. Juni 2004 zugestellt worden ist. Diese Tatsache wird von den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht bestritten. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2004 wurde hingegen erst am 7. Juli 2006, also rund zwei Jahre später, eingereicht. Die Beschwerde ist demzufolge verspätet, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 2. Die sehr kurz gehaltene Argumentation der Beschwerdeführer lässt vermuten, dass die Beschwerde womöglich gar nicht als solche zu verstehen ist, sondern dass damit die Meldung einer fehlerhaften Datenlieferung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 und 4 VORA beabsichtigt war. Diesen Schluss drängt zumindest die Eingabe der Beschwerdeführer vom 21. September 2009 respektive deren Beilagen auf. Der eingereichten Aktennotiz einer Besprechung zwischen den Beschwerdeführern, deren Anwalt, Christoph Schönenberger, sowie Herr Oliver Klaus, Notar-Stellvertreter des Konkursamtes, vom 3. Juli 2006 ist folgende Aussage zu entnehmen: "Bezüglich der Forderungseingabe der Gemeinsamen Einrichtung vertritt Herr Schönenberger die Ansicht, eine Rechtskraft sei noch nicht eingetreten, da die in der Verordnung aufgeführte Verjährungsvorschrift nicht die Frage betreffe, welche Kasse Schuldner/Gläubiger von Ausgleichszahlungen sei. Auf jeden Fall sei es jedoch empfehlenswert, die eventuell noch nicht verjährte Forderung zum zwecke der Verjährungsunterbrechung anzufechten." Eine allfällige Neuberechnung des Risikoausgleichs ist durch die GE KVG und nicht durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Die Akten sind deshalb zuständigkeitshalber der Vorinstanz zur weiteren Veranlassung zu überweisen. 3. 3.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die unterliegenden Beschwerdeführer haben ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung eingereicht, welches aufgrund der Akten gutzuheissen ist. Es werden daher keine Verfahrenskosten erhoben. 3.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die GE KVG hat somit keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Die nicht vertretenen und unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Akten gehen zur weiteren Prüfung im Sinne von Erwägung 2 an die Vorinstanz. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Eingabe der Konkursverwaltung vom 21. September 2009 sowie Eingabe der Vorinstanz vom 18. September 2009) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilagen: Eingabe der Beschwerdeführer vom 21. September 2009 und Eingabe der Konkursverwaltung vom 21. September 2009) das Bundesamt für Gesundheit Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: