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C-7699/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-08 · Deutsch CH

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 8. November 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-7699/2024

A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, (Deutschland) vertreten durch lic. iur. Kurt Balmer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 8. November 2024.

C-7699/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vor- instanz) mit Verfügung vom 8. November 2024 das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) abgewie- sen hat, dass der Versicherte diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Akten des Bundes- verwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass der vom Beschwerdeführer bis zum 20. Januar 2025 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– am 27. Dezember 2024 in der Gerichts- kasse eingegangen ist (BVGer-act. 2 und 4), dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 7. Februar 2025 die Beschwerde vom 9. Dezember 2024 zurückgezogen hat (BVGer- act. 8), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Kosten- vorschuss von Fr. 800.– dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids auf das von ihm bezeichnete Bankkonto zurückzu- erstatten ist, dass im vorliegenden Fall keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-7699/2024 Seite 3 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihm nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-7699/2024 Seite 4 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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