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C-7633/2010

C-7633/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-02 · Deutsch CH

Invaliditätsbemessung

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1948, deutsche Staatsangehörige und wohnhaft in Deutschland arbeitete von September 2004 bis Mai 2006 als Kinderbetreuerin und Haushälterin in der Schweiz und bezahlte während 19 Monate Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 2 Seite 3, 5). Am 27. März 2008 stellte sie als Grenzgängerin beim deutschen Sozialversicherungsträger mittels Formular E204 einen Antrag auf eine Invalidenrente (act. 1 Seite 2). Der Antrag ging bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) am 29. September 2008 ein. Da es sich um eine deutsche Grenzgängerin handelt, die zuletzt im Kanton Basel-Landschaft gearbeitet hat, liess die IVSTA in der Folge die IV-Stelle Basel-Landschaft die medizinischen und wirtschaftlichen Umstände abklären (act. 1 Seite 1, act. 6 Seite 1-9). In der Folge liess die IV-Stelle Basel-Landschaft u.a. ein rheumatologisches (act. 13) und ein psychiatrisches Gutachten (act. 16) erstellen. B. Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2010 (act. 23) lehnte die IVSTA den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 28% ab. Mit Einwand vom 21. Juni 2010 (act. 24) brachte die Versicherte vor, die von der Vorinstanz aufgeführten noch möglichen Tätigkeiten im Umfang von 80% seien zwar wünschenswert, jedoch aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht realisierbar. Gemäss Bescheid vom 5. Januar 2010 der Deutschen Rentenversicherung sei ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bis Mai 2013 bewilligt worden. Dies bedeute, dass sie eine zumutbare Tätigkeit täglich 3-5 Stunden ausüben könne. Unterdessen sei zudem ein Bandscheibenvorfall nachgewiesen worden und der Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. C. Mit Verfügung vom 27. September 2010 stellte die Vorinstanz fest, die mit Einwand zugestellten ärztlichen Berichte ergäben gemäss Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. J._______ keinen IV-relevanten neuen Befund, aufgrund dessen eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit begründet werden könnte. Die Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherten aus medizinischer Sicht die Ausübung einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10kg bis selten 15kg und ohne dauerndes Vornüberbeugen oder wiederholtes Bücken im Umfang von 80% zumutbar sei. Es könne daher am errechneten Invaliditätsgrad von 28% festgehalten werden. D. Mit Faxeingabe vom 27. Oktober 2010 (BVGer act. 1) erhebt die Beschwerdeführerin mit Hilfe der Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung (...) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 27. September 2010. Sie halte sich für invalide und beziehe in Deutschland bereits eine volle Erwerbsminderungsrente. Die Beschwerdeführerin reichte am 8. November 2011 (BVGer act. 4) innert der gesetzten Nachfrist die geforderte Beschwerdeverbesserung sowie medizinische Unterlagen ein. Zur Begründung führte sie aus, ihre volle Erwerbsminderungsrente stütze sich auf die beigelegten ärztlichen Gutachten. Sie könne mit grossen Einschränkungen gemäss ärztlicher Bescheinigungen pro Tag höchstens 3 Stunden leichte Arbeiten tätigen. Am 15. Dezember 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und reichte zur Begründung die Vernehmlassung der IV-Stelle Basel-Landschaft ein. Die IV-Stelle Basel-Landschaft machte Ausführungen zum Sachverhalt, den gesetzlichen Grundlagen, den Resultaten der medizinischen Abklärungen aus und den von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin aus medizinisch-theoretischer Sicht die Ausübung einer leichteren Verweistätigkeit im Umfang von 80 Prozent zuzumuten sei. Der medizinische Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt worden und weitere Abklärungen seien nicht angezeigt. Der vorgenommene Einkommensvergleich halte einer Überprüfung stand und erweise sich als korrekt. E. Die Beschwerdeführerin liess sich innert der mit Verfügung vom 14. Januar 2011 gesetzten Frist zur Einreichung einer Replik nicht vernehmen. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2011 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu überweisen (act. 10). Mit Schreiben vom 4. April 2011 (act. 11) ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichte weitere medizinische Unterlagen ein. Am 18. April 2011 ging der Kostenvorschuss von Fr. 400.- (act. 13) und am 4. Mai 2011 (act. 15) das von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Formular Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Mit Duplik vom 6. Juni 2011 (act. 17) beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle Basel-Landschaft führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die diversen ärztlichen Atteste seien bereits in der Vernehmlassung gewürdigt worden. Die aktuellsten Berichte zur Entwicklung des Gesundheitszustandes seien für die Beurteilung des Sachverhalts im Zeitpunkt der erlassenen Verfügung nicht massgebend. G. Mit Triplik vom 11. Juli 2011 (act. 20) reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere ärztliche Atteste ein und betonte, die IV-Stelle berufe sich fälschlicherweise auf die heutigen Beschwerden bezüglich ihrem Bein. Ihre Arbeitsunfähigkeit hänge jedoch mit der Operation vom 15. Mai 2005 zusammen. H. Mit Quadruplik vom 29. Juli 2011 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde und reichte ein Schreiben der IV-Stelle Basel-Landschaft ein, wonach mit den neu eingereichten medizinischen Attesten der Beschwerdeführerin keine wesentlichen neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht würden. I. Mit Eingabe vom 13. September 2011 (act. 25) betonte die Beschwerdeführerin nochmals, seit bei der Beinoperation etwas schief gelaufen sei, habe sie keinen Beruf mehr ausüben können. Die Vorinstanz verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (act. 27) J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (62 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die angefochtene Verfügung ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei sind nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Folglich ist sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert.

E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). Auf dem Rückschein fehlt das Zustelldatum und der Poststempel ist unleserlich. Der Rückschein ging am Montag, 21. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin somit spätestens am 19. März 2011 (Samstag) zugestellt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 27. September 2010, mit welcher das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist der Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge­mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin der­selbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko­rdiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (VO [EWG] Nr. 1408/71, AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be­sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Systeme der sozialen Sicherheit.

E. 2.3 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Ände­rungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft ge­treten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrecht­licher Regel­ungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb­lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts­folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub­stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Beginn des Rentenanspruchs, der - sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Sinn und Zweck des im Rahmen der 5. IV-Revision geschaffenen Art. 29 Abs. 1 IVG sprechen für dessen grundsätzlich sofortige Anwendung auch in Fällen, wo die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG bzw. aArt. 29 Abs. 1 Bst. b IVG beim Inkrafttreten am 1. Januar 2008 noch nicht abgelaufen ist. Es kann offenbleiben, ob eine Übergangsordnung, die nach der Dauer der Ende 2007 bereits zurückgelegten Wartezeit differenziert, am besten den Anforderungen von Verfassung und Gesetz genügte. Bei einer einheitlichen Regelung kann jedenfalls die Anmeldefrist anspruchswahrend maximal bis Ende Juni 2008 erstreckt werden. Das Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 (5. IV-Revision und Intertemporalrecht), soweit es eine Anmeldefrist bei Ende 2008 vorsieht, ist gesetzeswidrig (vgl. BGE 138 V 475 E. 3.3 ff.). Im vor­liegenden Verfahren fin­den grundsätzlich jene Vor­schriften Anwendung, die bei Ein­tritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfü­gung vom 27. September 2010 in Kraft standen; weiter aber auch sol­che Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getre­ten wa­ren, die aber für die Be­urteilung allen­falls früher entstan­dener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revisi­on] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revi­sion]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) in den ent­sprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revi­sion [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).

E. 2.4 Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist die Anmeldung beim Versicherungsträger des Wohnlandes massgebend (Art. 86 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 1408/71 in Kraft bis 31. März 2012). Die Beschwerdeführerin reichte das Gesuch am 27. März 2008 (act. 1 Seite 2) beim Sozialversicherungsträger in Deutschland ein. Demzufolge gelangen die bis Ende 2007 gültigen Regelungen des IVG zur Anwendung.

E. 2.5 Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung (hier: 27. März 2008) vorangehenden Monaten ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet.

E. 2.6 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Bestimmungen des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Entscheids massgebend (hier: 27. September 2010); vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsgerichts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 366 E. 1b mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher zu prüfen, ob ein allfälliger Leistungsanspruch am 27. März 2007 bestanden hat bzw. ob ein solcher zwischen diesem Zeitpunkt und dem 27. September 2010 entstanden ist.

E. 2.7 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht keine Rentenanspruch. Die Beschwerdeführerin hat während 19 Monaten (September 2004 bis März 2006) in der Schweiz gearbeitet (act. 2 Seite 16). Sie hat somit die für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Mindestbeitragsdauer von einem Jahr erfüllt.

E. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau­ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 IVG). Nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als ein­getreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jewei­lige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein­gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er­werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus­geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben­bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen­te: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus­wir­kungen auf die Ar­beitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer­hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbs­fähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu­mutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be­handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög­lichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus­geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007).

E. 3.2 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität" demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Auf­gabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Er­werbs- bzw. Arbeits­möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, son­dern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.

E. 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 1. Januar 2004 bis 31. De­zember 2007 in Kraft gewesenen Fassung) besteht der An­spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, der­jenige auf eine Drei­viertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi­tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf ei­ne Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas­sung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas­sung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten­den Fassung) wer­den Renten, die ei­nem Invalidi­tätsgrad von weniger als 50 % entsprec­hen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn­sitz und gewöhnlichen Aufent­halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so­weit nicht völker­rechtliche Vereinba­rungen eine abweichende Rege­lung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied­staates der EU und der Schweiz gilt, so­fern sie in einem Mit­gliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), liegt nicht vor. Nach der Recht­sprechung des Eid­genössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah­lungsvorschrift, sondern eine be­sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).

E. 3.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Unter­suchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Ver­waltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver­halts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen).

E. 3.5 Um die Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund­heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar­beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti­ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).

E. 3.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini­schen Zusammenhänge und in der Be­urteilung der medizinischen Si­tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten be­gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge­gebenen Stellungnahme als Be­richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be­gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).

E. 3.7 Die gesetzlichen Grundlagen der Invaliditätsschätzung sind verschieden, je nachdem, ob die betreffende Person vor dem Eintritt der Invalidität erwerbstätig war oder nicht. Wird der Invaliditätsgrad einer erwerbstätigen Person nach dem in Art. 16 ATSG vorgesehenen Einkommensvergleich, also wesentlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (allgemeine Methode) bestimmt, so ist für die Bemessung der Invalidität von Nichterwerbstätigen, insbesondere von Hausfrauen, darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode; Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 5 und 28 Abs. 3 IVG; Art. 27 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Bei der gemischten Methode ist einerseits die Invalidität in der Haushaltsführung nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und andererseits die Invalidität in der Teilzeitbeschäftigung nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Der Anteil der Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem Vergleich der im betreffenden Beruf üblichen Arbeitszeit und der von der versicherten Person ohne Invalidität geleisteten Arbeitszeit, der Anteil am andern Aufgabenbereich aus deren Differenz. Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall vollzeitig erwerbstätig wäre und daher die allgemeine Bemessungsmethode nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG zur Anwendung kommt.

E. 3.8 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein­kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh­rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein­gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus­geglichener Arbeits­marktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein­kommen), in Beziehung ge­setzt zum Erwerbseinkommen, das sie er­zielen könnte, wenn sie nicht in­valid geworden wäre (sog. Valideneinkom­men, Art. 16 ATSG). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und ab­strakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden­versicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu­grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich­gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; an­dererseits bezeichnet er ei­nen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenar­tiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Ein­zelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Er­werbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Ein­kom­men zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Ar­beits­markt­verhältnissen vermit­telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver­bliebene Ar­beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die ver­fügbaren Ar­beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen wür­den (AHI-Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen wer­den, wo die zu­mut­bare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form mög­lich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnitt­lichen Arbeitge­bers möglich wäre (SVR 2009 IV Nr. 8, S. 17, E. 3c; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).

E. 4.1 Bestritten und daher nachfolgend zu überprüfen sind die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin im zu überprüfenden Zeitraum von 27. März 2007 bis 27. September 2010 (vgl. E. 2.6) und deren Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei invalid, beziehe in Deutschland bereits eine volle Erwerbsminderungsrente und die von ihr eingereichten medizinischen Unterlagen (Bericht von Dr. B._______ vom 4. Juni 2010, Radiologischer Bericht von Dr. C._______ vom 9. Juni 2010, ärztliches Attest von Dr. D._______ vom 17. Juni 2010, ärztlicher Befundbericht von Dr. E._______ vom 1. September 2008, Bescheinigung von Dr. E._______ vom 14. März 2007, Bescheinigung von Dr. F._______ vom 29. Januar 2007, Bericht von Dr. G._______ vom 29. Juli 2005) würden beweisen, dass sie nur mit grossen Einschränkungen höchstens 3 Stunden pro Tag leichte Arbeiten ausführen könne.

E. 4.3 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2010 stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das rheumatologische Gutachten von Dr. H._______ vom 28. Oktober 2009 (act. 13), das psychiatrische Gutachten von Dr. I._______ vom 18. Januar 2010 (act. 16) und deren Konsensbildung (act. 16 Seite 20) sowie den Bericht von RAD-Arzt Dr. J._______ vom 28. Januar 2010 (act. 17). Diese Beurteilungen sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen.

E. 4.3.1 Dr. H._______, Facharzt für Rheumatologie, erstellte am 28. Oktober 2009 ein rheumatologisches Gutachten (act. 13). In Kenntnis der medizinischen Vorgeschichte von September 2005 bis Mai 2009 und nach eigener Untersuchung vom 13. Oktober 2009 stellte Dr. H._______ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich der unteren rechten Extremität mit/bei Status nach Varizenoperation 05/2005 (Nachweis einer Läsion des Nervus tibialis rechts, dies postoperativ, diagnostiziert Oktober 2005) und psychogene Schmerzverstärkung. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Diagnosen Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache (Panalgiesyndrom; ICD10 M79), Adipositas, Verdacht auf chronisches Lymphödem beider unteren Extremitäten, Status nach Meniskektomie rechtes Knie (ca. Frühjahr 2008 mit leichten Restbeschwerden), arterielle Hypertonie, Hypothyreose (substituiert), leichte Fingerpolyarthrose zu nennen. Das Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache bestehe seit 14 Jahren (gemäss Angabe der Beschwerdeführerin) bzw. seit über 20 Jahren (gemäss Angabe des Hausarztes). Dr. H._______ umschreibt das Belastungsprofil für die Beschwerdeführerin wie folgt: Die Beschwerdeführerin könne nicht nur dauernd gehen, nach einer Gehstrecke von einem Kilometer müsse ihr eine Pause möglich sein; sie könne nicht nur dauernd sitzen, nach einer Stunde müsse es ihr möglich sein, aufzustehen und herumzugehen; sie könne sich nicht dauernd nur vornüberbeugen, nicht repetitiv nur sich bücken, heben sei ihr nur bis zu einer Körperlichen Limit von 10kg, selten 15kg möglich. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei ihr aus somatischer Sicht ein 80%iges Pensum zumutbar. Die Einschränkungen würden seit der Arbeitsunfähigkeitsschreibung ab 1. Januar 2007 (evt. 1. Februar 2007) gelten. Es könnten keine medizinischen Massnahmen genannt werden, welche die Arbeitsfähigkeit verbessern würden. Im Weiteren begründet Dr. H._______ Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung. Die im Jahr 2006 in einem Gutachten gefolgerte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin stütze sich nur auf subjektive Angaben und nicht auf objektive Befunde und könne nicht nachvollzogen werden. Das im ärztlichen Entlassungsbericht vom 27. September 2007 attestierte vollschichtige Leistungsbild für körperlich leichte Tätigkeiten (bspw. Kinderbetreuerin in einem Privathaushalt von 6 und mehr Stunden) entspreche der aktuellen Beurteilung. Die vom Hausarzt gestellte Diagnose der Fibromyalgie über die letzten 20 Jahre habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da die Beschwerdeführerin während Jahren mit dieser Diagnose gearbeitet habe. Das zusätzliche bestehende Lumbalsyndrom habe nur bei einer körperlichen Schwerarbeit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

E. 4.3.2 Dr. I._______, Spezialarzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, erstellte am 18. Januar 2010 (act. 16 Seite 1) ein psychiatrisches Gutachten aufgrund der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2009. Er kam zum Schluss bezüglich der Ganzkörperschmerzen könne von einer Psychogenie dieser Schmerzen ausgegangen werden. Jedoch könne aus psychiatrischer Sicht nicht klar beurteilt werden, ob dies auch für die Schmerzen im rechten Bein zutreffe. Es liege eine somatoforme Schmerzstörung im Sinne einer Fibromyalgie vor, jedoch keine depressive Störung. Es würden keinerlei weiteren psychiatrischen Diagnosen vorliegen. Unter Berücksichtigung der medizinischen Akten vom 27. September 2005 bis 14. Mai 2009 komme er zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keinerlei qualitativen Funktionseinbussen vorlägen. In Würdigung der Foerster-Kriterien bestehe keinerlei psychiatrische Komorbidität. Es bestünden, zumindest im Hinblick auf das rechte Bein, organische Korrelate, nicht aber für die Ganzkörperschmerzen. Die Schmerzen bestünden seit Jahren, hätten aber jahrelang nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Die Einschränkung habe sich erst durch die Schmerzen im rechten Bein ergeben, die aus psychiatrischer Sicht nicht einer somatoformen Schmerzstörung zugeordnet werden könnten. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit vollständig arbeitsfähig.

E. 4.3.3 Die Konsensbildung zwischen Dr. H._______ und Dr. I.______ vom 7. Dezember 2009 (act. 16 Seite 20) ergab, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege und aus gesamtmedizinischer Sicht die rheumatologische Beurteilung gelte. Aus rheumatologischer Sicht sei es der Beschwerdeführerin aufgrund des Ganzkörperschmerzsyndroms nicht möglich, eine körperliche Schwerarbeit auszuüben. Die neuropathische Schmerzsymptomatik aufgrund des rechten Beines, habe weitere Einschränkungen zur Folge. Ihre bisherigen Tätigkeiten im Service, als Leiterin eines Cafés, als Dispositionskraft und in der der Kinderbetreuung seien unterschiedlich zu werten. Im Service bestehe Arbeitsunfähigkeit. Auch als Leiterin eines Cafés bestehe in Bezug auf eine allfällige Servicetätigkeit Arbeitsunfähigkeit. Da sie von Zeit zu Zeit die Stellung wechseln müsse, könne eine Einschränkung auf 20% auf ein Ganztagespensum als Leiterin eines Cafés oder als Dispositionskraft einer Klinik geschätzt werden. Auch als Kinderbetreuerin, wo das Heben von Kindern bis 10kg, vereinzelt auch bis 15kg dazugehöre, bestehe eine geschätzte Einschränkung von 20% bezogen auf ein Ganztagespensum.

E. 4.3.4 Gestützt auf die hiervor genannten beiden Gutachten kam RAD-Arzt Dr. J._______ am 28. Januar 2010 (act. 17) zum Schluss, die Gutachten von Dres. H._______ und I._______ seien korrekt im Aufbau und inhaltlich nachvollziehbar. Auf dieser Basis könne der Antrag auf IV-Leistungen entschieden werden. Die Versicherte sei aus gesamtmedizinsicher Sicht in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig.

E. 4.4 Folgende massgebende medizinische Dokumente sind von der Beschwerdeführerin zu den Akten gegeben worden. Vorab ist festzuhalten, dass die Einschätzung der deutschen Rentenversicherung für die Vorinstanz und das Gericht nicht verbindlich sind, da der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen ist (vgl. E. 2.2). Die ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten sind jedoch zu berücksichtigen, soweit sie sich zu Diagnosen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen äussern.

E. 4.4.1 Dr. _______, Arzt für Chirurgie, bescheinigte 29. Januar 2007 (Beschwerde- und Replikbeilage), dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bekannten Schmerzsymptomatik in der rechten Leiste und der entzündlichen Reaktion im Bereich des Musculus gluteus medius und piriformis, sowie der bekannten mehrsegmentalen Protrusion L2-S1 mit hypertropher tiefer Retrovertebralmuskulatur mit Osteochondrose und Spondylose der LWS keine Arbeiten in extremer Körperhaltung durchführen könne. Zusätzlich bestünden Lymphödem und Schmerzen im rechten Bein nach operativer Venenoperation. Langes Sitzen und Stehen sowie körperliche Belastung seien momentan nur kleiner als 3 Stunden in wechselnder Körperhaltung möglich. Unterstützend seien mindestens 3 mal pro Woche Krankengymnastik und Lymphdrainage erforderlich.

E. 4.4.2 Dr. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, bescheinigte am 14. März 2007 [Beschwerdeverbesserungsbeilage], dass die Patientin seit Jahren wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sei und führte als Dauerdiagnosen eine Läsion des Nervus tibialis, neuropathische Beschwerden, Lymphödem und Fibromyalgie auf. Das Ende der Dauerbehandlung sei nicht absehbar.

E. 4.4.3 Dres. K._______ und L._______ diagnostizierten in ihrem ärztlichen Entlassungsbericht vom 10. Oktober 2007 (act. 2 Seite 34ff.) nach der Hospitalisation vom 30. August 2007 bis 27. September 2007 kurz vor Entlassung ein akut aufgetretener Zoster L2 rechts, ein neuropathisches Schmerzsyndrom rechtes Bein, ein chronisches Lumbalsyndrom, Osteochondrose inkl. nachgewiesener Bandscheibenprotrusion L2-L5, ein Fibromyalgiesyndrom, Adipositas, Lymphödem rechts und Unverträglichkeit von Lyrica und Amineurin. Die Tätigkeit als Kinderbetreuerin in einem Privathaushalt sei ihr zu 6 und mehr Stunden pro Tag zumutbar. Leichte Arbeiten könne sie verrichten wobei die Arbeitshaltung überwiegend im Stehen, überwiegend im Gehen und überwiegend im Sitzen sein sollte. Die Einschränkungen würden sich auf die geistige/psychische Belastbarkeit und den Bewegungs- und Haltungsapparat beziehen.

E. 4.4.4 Dr. E._______ hielt in seinem Befundbericht vom 1. September 2008 [Beschwerdeverbesserungsbeilage] fest, die Patientin sei seit 2006 arbeitsunfähig.

E. 4.4.5 Im ärztlichen Gutachten vom 14. November 2008 (act. 2 Seite 67ff.) diagnostizierte Dr. M._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin und Sozialmedizin ein somatisiertes depressives Syndrom, ein neuropathisches Schmerzsyndrom im rechten Bein mit Verdacht auf psychogene Überlagerung, generalisierte Schmerzstörung im Sinne einer Fibromyalgie, Adipositas permagna. Als sozialmedizinische Leistungsbeurteilung hielt die Ärztin fest, zweifellos lägen in Anbetracht der somatisierten Depression mit vor allem psychogen überlagertem Schmerzsyndrom des rechten Beines deutliche Einschränkungen des Leistungsvermögens vor, wobei die fortgeschrittene Adipositas die allgemeine Beweglichkeit noch weiter einschränke und zur Verstärkung der körperlichen Beschwerden beitrage. Mittlerweile seien auch Chronifizierungstendenzen aufgetreten, die eine wesentliche Besserung in absehbarer Zeit nicht mehr erwarten liessen. Den Erfolgsaussichten einer an und für sich angebrachten psychotherapeutischen Behandlung seien aufgrund der mangelnden Introspektionsfähigkeit bzw. unbewussten innerpsychischen Abwehr enge Grenzen gesetzt. Die Patientin sei allenfalls noch in der Lage, leichte Tätigkeiten von überwiegendem Routinecharakter in wechselnder Körperhaltung ohne besonderen Zeitdruck in drei bis deutlich unter 6-stündigem Umfang zu verrichten.

E. 4.4.6 Dr. E._______ füllte am 29. März 2009 nach eigener Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23. März 2009 und aufgrund von Befundberichten den Bericht E213 aus (eingegangen bei der IV-Stelle Basel-Landschaft am 1. April 2009 [act. 7]). Die Beschwerdeführerin sei seit 1. Januar 2009 erwerbsunfähig und habe die Erwerbstätigkeit am 1. Februar 2007 beendet. Am 17. Mai 2005 sei eine Krosssektomie und Varizenstripping rechts vorgenommen worden, danach Schädigung des Nervus tibialis und neuropathisches Schmerzsyndrom. Als aktuelle vorrangige Beschwerden seien ständige Schmerzen im rechten Bein, Kraftminderung, Gangunsicherheit, Gefühlsstörungen im rechten Bein, Schmerzen im Rücken und Schulter-Nackenbereich und Schwellung im Oberschenkel des rechten Beines zu nennen. Zudem bestehe eine reaktive Depression. Bezüglich des Bewegungsapparats liege ein Hohlkreuz, S-förmige Skoliose und deutliche Reduzierung der Kraft in rechten Gliedmassen sowie der Bewegungsumfänge. Die Bewegungen seien steif und schwerfällig. Reflexe ASR und PSR rechts seien nicht und links nur fraglich auslösbar. Der Arzt diagnostizierte zudem M17.1R, M79.09, G57.4R, R82.2R, H90.5 R>L, R60.9, I89.0 R>L, I10.90, F45.4, F33.9, M53.99, I83.9, M42.1, M35R. Im Weiteren füllte der Arzt das Messblatt für den Bewegungsapparat aus. Insgesamt sei der Krankheitsverlauf progredient und eine Besserung sei nicht zu erwarten. Zusammenfassend würden folgende Gesundheitsschäden vorliegen: eine Gonarthrose rechts, Läsion Nervus tibialis rechts, Hörminderung sowie eine Gehbehinderung. Im Vergleich zur letzten Untersuchung Anfang Mai 2005 habe sich der Zustand verschlechtert. Ergänzend gab der Arzt an, die Beschwerdeführerin könne keine Bildschirmarbeit verrichten, sie könne nicht immer ohne Hilfe einer anderen Person Arbeiten am Arbeitsplatz und zu Hause verrichten. Die höchstzulässige Tagesarbeitszeit betrage weniger als 2 Stunden. Auch eine angepasste Tätigkeit könne sie nicht ausführen. Diese Einschränkungen bestünden auf Dauer seit 1. Januar 2009. Eine Verbesserung des derzeitigen Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit könne nicht erzielt werden.

E. 4.4.7 Im von der IV-Stelle Basel-Landschaft eingeforderten Arztbericht vom 14. Mai 2009 (act. 8 Seite 2-6) führte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. E._______, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Fibromyalgie M79.09 bestehend seit 20 Jahren, neuropathische Beschwerden G62.9 rechtes Bein bestehend seit 4 Jahren, Nervus tibialis-Läsion rechts bestehend seit 4 Jahren, Lumbalsyndrom bestehend seit 20 Jahren und Gonarthrose rechts bestehend seit 3 Jahren. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine reaktive Depression F32.9 bestehend seit 4 Jahren und eine arterielle Hypertonie bestehend seit 1 Jahr. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kinderbetreuerin seit 1. Februar 2007 bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Folgende Einschränkungen würden bestehen: Schweres Tragen ab 5kg (bspw. Tragen von Kleinkindern), längeres Gehen, Gehen im unebenen Gelände, abrupte Bewegungen (bspw. Einfangen von Kindern). Zudem bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit; die Führung des eigenen Haushaltes sei nur mit viel mehr Zeitaufwand möglich. In behinderungsangepassten Tätigkeiten seien folgende Aktivitäten noch zumutbar: 1 Stunde pro Tag bei einer Leistungsfähigkeit von 50% seien rein sitzende, rein stehende und wechselbelastende Tätigkeiten sowie Rotation im Sitzen/Stehen; 1 Stunde pro Tag bei einer Leistungsfähigkeit von 20% eine vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeit; während 30 Minuten pro Tag bei einer Leistungsfähigkeit von 50% Über-Kopf-Arbeiten; während 30 Minuten pro Tag bei einer Leistungsfähigkeit von 10% Treppen steigen. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sei uneingeschränkt, hingegen sei die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit (Vermerk "depressiv") eingeschränkt. Seinem Arztbericht legte Dr. E._______ den ärztlichen Entlassungsbericht der Rehaklinik Hausbaden (stationärer Aufenthalt vom 30.8.2007 bis 27.09.2007), worin eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden und mehr pro Tag als zumutbar erachtet wird, bei (act. 8 Seite 7-23).

E. 4.4.8 Bescheid vom 5. Januar 2010 (act. 24 Seite 6) der Deutschen Rentenversicherung, womit der Beschwerdeführerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab 1. Juni 2010 bis Mai 2013 zugesprochen worden ist.

E. 4.4.9 Mit Bericht vom 9. Juni 2010 (als Einsprache-, Beschwerde- und Replikbeilage) hält Dr. C._______, Arzt für Radiologie und Sportarzt, den Befund nach der Computertomographie der LWS der Beschwerdeführerin fest: In der Etage L5/S1 falle ein zentrales Vakuumphänomen der Zwischenwirbelscheibe auf, ausserdem ein Prolaps medial, im Liegen rechtsbetont, der eine Verlagerung und Irritation der Wurzel S1 rechts verursache. Begleitend falle in dieser Lage eine chronische Osteochondrose auf, die bei Rechtsbetonung progredient sei. Im Weiteren bestünden mehrere kurzstreckige, angedeutete circumferente spondylotische Randkantenausziehungen sowie eine Fehlhaltung der LWS und des lumbosakralen Übergangs mit Verkürzung und Asymmetrie der tiefen Retrovertebralmuskulatur sowie eine mehrsegmentale lumbale Spondylarthrose.

E. 4.4.10 Fachärztliche Bescheinigung von Dr. B._______, Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, vom 4. Juni 2010 (Einsprache-, Beschwerde- und Replikbeilage), betreffend einer Verschlechterung der beidseitigen Hörschwäche im Sinne einer mittelgradigen hochtonbetonten Innenohrschwerhörigkeit in den letzten 2 Jahren.

E. 4.4.11 Mit ärztlichem Attest vom 17. Juni 2010 (Einsprache-, Beschwerde- und Replikbeilage) bestätigte Dr. D._______, Hausarzt, dass die Beschwerden von Seiten des rechten Beines in der Form, wie sie nach der Crossektomie mit Varizenstripping am 17. Mai 2005 aufgetreten seien, noch immer beständen. Konsekutiv komme es zu einem neuropathischen Schmerzsyndrom des rechten Beines. Neu hinzugetretene Beschwerden seien ein Bandscheibenvorfall mit Myogelosen. Es habe sich eine Hypertonie entwickelt, die medikamentös behandelt werden müsse. Die Schmerzsymptomatik habe sich in den letzten Monaten deutlich verstärkt und die Gehstrecke der Patientin sei dadurch erheblich auf 200m eingeschränkt.

E. 4.5 Nach Einschätzung des RAD-Arztes Dr. J._______ vom 29. Juni 2010 (act. 25 Seite 2) enthalten diese Berichte von Dres. D._______, B._______ und C._______ keine IV-relevanten, grundsätzlich neuen pathologischen Befunde, aufgrund deren eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne. Weiter begründete er, Diagnosen würden in der Regel nicht alleine anhand radiologisch festgestellter Befunde gestellt, sondern aufgrund einer ausführlichen Anamnese, den körperlichen Untersuchungsbefunden und falls nötig, von zusätzlichen radiologischen Abklärungen, dies im Sinne der Bestätigung einer Verdachtsdiagnose. Dem Gutachter Dr. H._______ seien anlässlich seiner Begutachtung die wesentlichen, radiologische Befunde bekannt gewesen und in dessen rheumatologische Gesamtbeurteilung mit einbezogen worden. Bezüglich dem "Hörproblem" sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin es bis anhin abgelehnt habe, sich ein Hörgerät anpassen zu lassen. Ausserdem erwähne sie Dr. H._______ gegenüber, dass die Kommunikation in der Umgangssprache problemlos sei, womit aktuell von keinem invalidisierenden Leiden ausgegangen werden könne. Die im Bericht von Dr. D._______ erwähnten gesundheitlichen Probleme seien grösstenteils IV-fremd.

E. 4.6 Die medizinischen Unterlagen, welche nach der angefochtenen Verfügung erstellt wurden, können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich auf den Gesundheitszustand vor der angefochtenen Verfügung (hier: 27. September 2010) beziehen. Der Untersuchungsbericht von Dr. N._______, Facharzt für Chirurgie, Orthopädie & Unfallchirurgie, vom 14. März 2011 (Replikbeilage), das ärztliche Attest von Dr. D._______ vom 8. Juli 2011 (Triplikbeilage) und die Bescheinigung von Dr. F._______ vom 8. Juli 2011 zur Vorlage bei der Krankenkasse (Triplikbeilage) wiederholen lediglich bekannte Beschwerden. Der Bericht von Dr. G._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie, vom 29. Juli 2005 (Beschwerdeverbesserungsbeilage) gibt nicht den aktuellen Stand wieder und hat demzufolge keinen grossen Beweiswert.

E. 4.7 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Vernehmlassung nochmals mit allen den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten auseinandergesetzt und kommt zum Schluss, dass diese grösstenteils keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer Verweisungstätigkeit machen, den Berichten keine neuen Gesundheitsschäden entnommen werden könnten, die nicht schon mit dem rheumatologischen Gutachten von Dr. H._______ vom 28. Oktober 2009 berücksichtigt worden wären und in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich Rechnung getragen worden sei und zudem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nachweislich belegt sei.

E. 4.8 Die anlässlich des Beschwerdeverfahrens nachgereichten ärztlichen Unterlagen wurden bis auf den Bericht von Dr. E._______ vom 1. September 2008 bereits von der Vorinstanz im Verwaltungsverfahren geprüft. Der neu eingereichte Bericht wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels geprüft und diese ist dabei zum Schluss gekommen, dass auch der neuere Bericht die Einschätzung, welche der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2010 zu Grunde liegen, nicht zu ändern vermöge.

E. 5.1 Es sprechen vorliegend keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachten der Dres. H._______ und I._______. Hinsichtlich der Diagnosen (neuropathisches Schmerzsyndrom [Nachweis einer Läsion des Nervus tibialis rechts], psychogene Schmerzverstärkung, somatoforme Schmerzstörung im Sinne einer Fibromyalgie und Ganzkörperschmerzsyndrom [Letzteres ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit]) und die damit verbundene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruhen die Gutachten auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden sowie die diversen älteren Arztberichte zur Anamnese und erscheinen in der Beurteilung der medizinischen Diagnosen sowie der Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit als plausibel. Die Gutachten erfüllen sämtliche Kriterien womit ihnen volle Beweiskraft zuerkannt werden kann. Dr. H._______ führt zwar die LWS-Protrusionen und den Prolaps unter Ziffer 4 des Gutachtens, Diagnosen, nicht auf. Er berücksichtigt aber die lumbalen Beschwerden bei der eigenen Erhebung des rheumatologischen Status (Ziff. 3.2.3), unter der aktuellen gesundheitlichen Situation (Ziff. 5.1.3) und insbesondere trägt er den Einschränkungen durch die lumbalen Beschwerden bei der Beschreibung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf (Ziff. 5.2) und in einer Verweisungstätigkeit (Ziff. 5.3) Rechnung. Zudem hielt er unter Ziff. 5.7. fest, dass das von Dr. K._______ formulierte vollschichtige Leistungsbild für körperlich leichte Tätigkeiten seiner eigenen Beurteilung entspreche.

E. 5.2 Auch die Dres. E._______ und D._______ gehen von einer Fibromyalgie, einem neuropathischen Schmerzsyndrom des rechten Beines und einer Läsion des Nervus tibialis rechts aus. Zusätzlich erkennt Dr. E._______ eine reaktive Depression, ein Lumbalsyndrom, eine Gonarthrose sowie eine Hörminderung (so auch Dr. B._______). Dr. D._______ diagnostizierte nebst einer deutlichen Verstärkung der Schmerzsymptomatik ein neu hinzugetretener Bandscheibenvorfall mit Myogelosen. Diese Diagnosen werden in den Gutachten der Dres. H._______ und I._______ begründet und in nachvollziehbarer Weise als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt. Dr. H._______ hat zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer reaktiven Depression leidet.

E. 5.3 Hingegen werden die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit unterschiedlich beurteilt. Dr. E._______ beurteilt die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gravierender und kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2007 arbeitsunfähig sei. Am 29. März 2009 (act. 7) gab Dr. E._______ an, dass die Beschwerdeführerin auch eine angepassten Tätigkeit nicht ausführen könne. Am 14. Mai 2009 (act. 8) hingegen gibt er detailliert an, welche Aktivitäten in behinderungsangepassten Tätigkeiten doch noch zumutbar sind (vgl. E. 4.4.2). Diese noch zumutbaren Aktivitäten sind auffallend gering. Die übrigen Ärzte äussern sich nicht zur Arbeitsunfähigkeit.

E. 5.4 Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte ärztlichen Attest von Dr. E._______ sind mit Vorbehalt zu würdigen, da es sich um Zeugnisse des behandelnden Arztes handelt. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Im Vergleich zum Gutachten fallen die Begründungen äusserst knapp aus und gibt keine Hinweise zu den angewendeten diagnostischen Methoden.

E. 5.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden, da sie nur zu gerne im angeblich zumutbaren Umfang arbeiten würde, dies jedoch aufgrund ihrer Schmerzen und notwendigen Therapien illusorisch sei. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen; SVR 2008 IV Nr. 23 S. 72 E. 2.1). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf. Die Grundsätze, welche die Rechtsprechung im Rahmen der somatoformen Schmerzstörungen entwickelt hat, sind deshalb analog anzuwenden in Fällen, in welchen die Frage zu klären ist, ob eine diagnostizierte Fibromyalgie invalidisierende Auswirkungen hat (BGE 132 V 65; Entscheide I 288/04 [E. 5.2] und I 645/05 [E. 3.2.1] des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 13. April 2006). Vorliegend ist zudem zu beachten, dass die Diagnose Fibromyalgie bei der Beschwerdeführerin angeblich bereits vor 20 Jahren gestellt wurde und bis anhin keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatte. Die körperlichen Begleiterkrankungen wie die Adipositas und Status nach Varizen-Operation allein bewirken bezüglich körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten aus ärztlicher Sicht weder Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sie eine ausgeprägte, die zumutbare Willensanstrengung negativ beeinflussende psychische Belastungssituation verursachen. Sodann geben die Angaben der Versicherten keine Indizien für einen schwerwiegenden, nahezu umfassenden sozialen Rückzug mit gleichsam apathischem Verharren in sozialer Isolierung. Schliesslich wiegt der Umstand, dass die Behandlungsergebnisse trotz wiederholter, längerer Therapieversuche bei aktiver Mitwirkung und vorhandener Motivation der Versicherten insgesamt nicht wie erhofft ausfielen, in Würdigung der Gesamtsituation nicht derart schwer, dass dies allein die Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung rechtfertigen lässt (vgl. BGE 130 V 352 E.3.3.2)

E. 5.6 Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass es gemäss dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) gerechtfertigt ist, mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu 80% in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist.

E. 6 Ausgehend von den aus medizinischer Sicht festgestellten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ist der Invaliditätsgrad zu ermitteln. Dazu ist das Validen- und Invalideneinkommen in Vergleich zu setzen (vgl. E. 3.8).

E. 6.1 Der Einkommensvergleich der Vorinstanz basiert auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin ohne ihre Erkrankung ihre bisherige Tätigkeit zu einem Pensum von 100% fortführen würde. Der von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

E. 6.2 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung zur Ermittlung des Valideneinkommens vom Einkommen aus, welches die Beschwerdeführerin gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2008 (LSE 2008) Tabelle TA 1, privater Sektor, Anforderungsniveau 4, Spalte Frauen in einer Tätigkeit z.B. als Kinderbetreuerin, im Service oder in der Disposition verdienen würde. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden ergebe dies ein Jahreseinkommen von Fr. 51'367.-.

E. 6.3 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10kg bis selten 15kg und dauerndes Vornüberbeugen oder wiederholtes Bücken im Umfang von 80% stützte sich die Vorinstanz erneut auf die LSE 2008 Tabelle TA 1, privater Sektor, Anforderungsniveau 4, Spalte Frauen, und ermittelte nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden und Abzug von 10% für eine invaliditätsbedingte Beeinträchtigung auf dem Jahreseinkommen von Fr. 51'367.- und unter Berücksichtigung eines Pensums von 80% ein Jahreseinkommen von Fr. 36'984.-.

E. 6.4 Der Vergleich des Validen- und Invalideneinkommens ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'383.- und demzufolge ein Invaliditätsgrad von 28%.

E. 6.5 Der von der Vorinstanz berechnete Einkommensvergleich entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist korrekt ausgeführt worden und vom Gericht nicht zu beanstanden. Theoretisch hätte die Vorinstanz die Einkommen aus der LSE 2010 heranziehen müssen. Das Resultat würde jedoch gleich ausfallen.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 28% keinen Anspruch auf eine Rente hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 8 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin demnach grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Während des vorliegenden Verfahrens hat sie indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten) gestellt, über das noch zu entscheiden ist.

E. 8.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Aufgrund der eingereichten Un­terlagen ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Sie ist ohne Beeinträchtigung der für ihren Unterhalt erforderlichen finanziellen Mittel nicht in der Lage, die Prozesskosten zu bestreiten. Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante be­trachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittel entschliessen oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis). Das Begehren der Beschwerdeführerin kann vor diesem Hintergrund nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

E. 8.3 Die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. In Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird ihr zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7633/2010 Urteil vom 2. Mai 2013 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Gegenstand Rentengesuch, Verfügung vom 27. September 2010. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1948, deutsche Staatsangehörige und wohnhaft in Deutschland arbeitete von September 2004 bis Mai 2006 als Kinderbetreuerin und Haushälterin in der Schweiz und bezahlte während 19 Monate Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 2 Seite 3, 5). Am 27. März 2008 stellte sie als Grenzgängerin beim deutschen Sozialversicherungsträger mittels Formular E204 einen Antrag auf eine Invalidenrente (act. 1 Seite 2). Der Antrag ging bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) am 29. September 2008 ein. Da es sich um eine deutsche Grenzgängerin handelt, die zuletzt im Kanton Basel-Landschaft gearbeitet hat, liess die IVSTA in der Folge die IV-Stelle Basel-Landschaft die medizinischen und wirtschaftlichen Umstände abklären (act. 1 Seite 1, act. 6 Seite 1-9). In der Folge liess die IV-Stelle Basel-Landschaft u.a. ein rheumatologisches (act. 13) und ein psychiatrisches Gutachten (act. 16) erstellen. B. Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2010 (act. 23) lehnte die IVSTA den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 28% ab. Mit Einwand vom 21. Juni 2010 (act. 24) brachte die Versicherte vor, die von der Vorinstanz aufgeführten noch möglichen Tätigkeiten im Umfang von 80% seien zwar wünschenswert, jedoch aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht realisierbar. Gemäss Bescheid vom 5. Januar 2010 der Deutschen Rentenversicherung sei ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bis Mai 2013 bewilligt worden. Dies bedeute, dass sie eine zumutbare Tätigkeit täglich 3-5 Stunden ausüben könne. Unterdessen sei zudem ein Bandscheibenvorfall nachgewiesen worden und der Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. C. Mit Verfügung vom 27. September 2010 stellte die Vorinstanz fest, die mit Einwand zugestellten ärztlichen Berichte ergäben gemäss Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. J._______ keinen IV-relevanten neuen Befund, aufgrund dessen eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit begründet werden könnte. Die Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherten aus medizinischer Sicht die Ausübung einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10kg bis selten 15kg und ohne dauerndes Vornüberbeugen oder wiederholtes Bücken im Umfang von 80% zumutbar sei. Es könne daher am errechneten Invaliditätsgrad von 28% festgehalten werden. D. Mit Faxeingabe vom 27. Oktober 2010 (BVGer act. 1) erhebt die Beschwerdeführerin mit Hilfe der Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung (...) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 27. September 2010. Sie halte sich für invalide und beziehe in Deutschland bereits eine volle Erwerbsminderungsrente. Die Beschwerdeführerin reichte am 8. November 2011 (BVGer act. 4) innert der gesetzten Nachfrist die geforderte Beschwerdeverbesserung sowie medizinische Unterlagen ein. Zur Begründung führte sie aus, ihre volle Erwerbsminderungsrente stütze sich auf die beigelegten ärztlichen Gutachten. Sie könne mit grossen Einschränkungen gemäss ärztlicher Bescheinigungen pro Tag höchstens 3 Stunden leichte Arbeiten tätigen. Am 15. Dezember 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und reichte zur Begründung die Vernehmlassung der IV-Stelle Basel-Landschaft ein. Die IV-Stelle Basel-Landschaft machte Ausführungen zum Sachverhalt, den gesetzlichen Grundlagen, den Resultaten der medizinischen Abklärungen aus und den von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin aus medizinisch-theoretischer Sicht die Ausübung einer leichteren Verweistätigkeit im Umfang von 80 Prozent zuzumuten sei. Der medizinische Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt worden und weitere Abklärungen seien nicht angezeigt. Der vorgenommene Einkommensvergleich halte einer Überprüfung stand und erweise sich als korrekt. E. Die Beschwerdeführerin liess sich innert der mit Verfügung vom 14. Januar 2011 gesetzten Frist zur Einreichung einer Replik nicht vernehmen. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2011 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu überweisen (act. 10). Mit Schreiben vom 4. April 2011 (act. 11) ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichte weitere medizinische Unterlagen ein. Am 18. April 2011 ging der Kostenvorschuss von Fr. 400.- (act. 13) und am 4. Mai 2011 (act. 15) das von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Formular Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Mit Duplik vom 6. Juni 2011 (act. 17) beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle Basel-Landschaft führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die diversen ärztlichen Atteste seien bereits in der Vernehmlassung gewürdigt worden. Die aktuellsten Berichte zur Entwicklung des Gesundheitszustandes seien für die Beurteilung des Sachverhalts im Zeitpunkt der erlassenen Verfügung nicht massgebend. G. Mit Triplik vom 11. Juli 2011 (act. 20) reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere ärztliche Atteste ein und betonte, die IV-Stelle berufe sich fälschlicherweise auf die heutigen Beschwerden bezüglich ihrem Bein. Ihre Arbeitsunfähigkeit hänge jedoch mit der Operation vom 15. Mai 2005 zusammen. H. Mit Quadruplik vom 29. Juli 2011 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde und reichte ein Schreiben der IV-Stelle Basel-Landschaft ein, wonach mit den neu eingereichten medizinischen Attesten der Beschwerdeführerin keine wesentlichen neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht würden. I. Mit Eingabe vom 13. September 2011 (act. 25) betonte die Beschwerdeführerin nochmals, seit bei der Beinoperation etwas schief gelaufen sei, habe sie keinen Beruf mehr ausüben können. Die Vorinstanz verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (act. 27) J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die angefochtene Verfügung ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei sind nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Folglich ist sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). Auf dem Rückschein fehlt das Zustelldatum und der Poststempel ist unleserlich. Der Rückschein ging am Montag, 21. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin somit spätestens am 19. März 2011 (Samstag) zugestellt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

2. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 27. September 2010, mit welcher das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist der Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2 Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge­mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin der­selbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko­rdiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (VO [EWG] Nr. 1408/71, AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be­sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Systeme der sozialen Sicherheit. 2.3 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Ände­rungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft ge­treten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrecht­licher Regel­ungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb­lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts­folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub­stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Beginn des Rentenanspruchs, der - sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Sinn und Zweck des im Rahmen der 5. IV-Revision geschaffenen Art. 29 Abs. 1 IVG sprechen für dessen grundsätzlich sofortige Anwendung auch in Fällen, wo die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG bzw. aArt. 29 Abs. 1 Bst. b IVG beim Inkrafttreten am 1. Januar 2008 noch nicht abgelaufen ist. Es kann offenbleiben, ob eine Übergangsordnung, die nach der Dauer der Ende 2007 bereits zurückgelegten Wartezeit differenziert, am besten den Anforderungen von Verfassung und Gesetz genügte. Bei einer einheitlichen Regelung kann jedenfalls die Anmeldefrist anspruchswahrend maximal bis Ende Juni 2008 erstreckt werden. Das Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 (5. IV-Revision und Intertemporalrecht), soweit es eine Anmeldefrist bei Ende 2008 vorsieht, ist gesetzeswidrig (vgl. BGE 138 V 475 E. 3.3 ff.). Im vor­liegenden Verfahren fin­den grundsätzlich jene Vor­schriften Anwendung, die bei Ein­tritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfü­gung vom 27. September 2010 in Kraft standen; weiter aber auch sol­che Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getre­ten wa­ren, die aber für die Be­urteilung allen­falls früher entstan­dener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revisi­on] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revi­sion]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) in den ent­sprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revi­sion [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). 2.4 Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist die Anmeldung beim Versicherungsträger des Wohnlandes massgebend (Art. 86 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 1408/71 in Kraft bis 31. März 2012). Die Beschwerdeführerin reichte das Gesuch am 27. März 2008 (act. 1 Seite 2) beim Sozialversicherungsträger in Deutschland ein. Demzufolge gelangen die bis Ende 2007 gültigen Regelungen des IVG zur Anwendung. 2.5 Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung (hier: 27. März 2008) vorangehenden Monaten ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet. 2.6 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Bestimmungen des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Entscheids massgebend (hier: 27. September 2010); vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsgerichts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 366 E. 1b mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher zu prüfen, ob ein allfälliger Leistungsanspruch am 27. März 2007 bestanden hat bzw. ob ein solcher zwischen diesem Zeitpunkt und dem 27. September 2010 entstanden ist. 2.7 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht keine Rentenanspruch. Die Beschwerdeführerin hat während 19 Monaten (September 2004 bis März 2006) in der Schweiz gearbeitet (act. 2 Seite 16). Sie hat somit die für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Mindestbeitragsdauer von einem Jahr erfüllt. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau­ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 IVG). Nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als ein­getreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jewei­lige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein­gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er­werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus­geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben­bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen­te: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus­wir­kungen auf die Ar­beitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer­hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbs­fähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu­mutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be­handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög­lichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus­geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). 3.2 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität" demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Auf­gabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Er­werbs- bzw. Arbeits­möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, son­dern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 1. Januar 2004 bis 31. De­zember 2007 in Kraft gewesenen Fassung) besteht der An­spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, der­jenige auf eine Drei­viertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi­tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf ei­ne Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas­sung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas­sung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten­den Fassung) wer­den Renten, die ei­nem Invalidi­tätsgrad von weniger als 50 % entsprec­hen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn­sitz und gewöhnlichen Aufent­halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so­weit nicht völker­rechtliche Vereinba­rungen eine abweichende Rege­lung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied­staates der EU und der Schweiz gilt, so­fern sie in einem Mit­gliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), liegt nicht vor. Nach der Recht­sprechung des Eid­genössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah­lungsvorschrift, sondern eine be­sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 3.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Unter­suchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Ver­waltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver­halts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). 3.5 Um die Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund­heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar­beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti­ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 3.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini­schen Zusammenhänge und in der Be­urteilung der medizinischen Si­tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten be­gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge­gebenen Stellungnahme als Be­richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be­gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 3.7 Die gesetzlichen Grundlagen der Invaliditätsschätzung sind verschieden, je nachdem, ob die betreffende Person vor dem Eintritt der Invalidität erwerbstätig war oder nicht. Wird der Invaliditätsgrad einer erwerbstätigen Person nach dem in Art. 16 ATSG vorgesehenen Einkommensvergleich, also wesentlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (allgemeine Methode) bestimmt, so ist für die Bemessung der Invalidität von Nichterwerbstätigen, insbesondere von Hausfrauen, darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode; Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 5 und 28 Abs. 3 IVG; Art. 27 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Bei der gemischten Methode ist einerseits die Invalidität in der Haushaltsführung nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und andererseits die Invalidität in der Teilzeitbeschäftigung nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Der Anteil der Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem Vergleich der im betreffenden Beruf üblichen Arbeitszeit und der von der versicherten Person ohne Invalidität geleisteten Arbeitszeit, der Anteil am andern Aufgabenbereich aus deren Differenz. Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall vollzeitig erwerbstätig wäre und daher die allgemeine Bemessungsmethode nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG zur Anwendung kommt. 3.8 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein­kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh­rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein­gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus­geglichener Arbeits­marktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein­kommen), in Beziehung ge­setzt zum Erwerbseinkommen, das sie er­zielen könnte, wenn sie nicht in­valid geworden wäre (sog. Valideneinkom­men, Art. 16 ATSG). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und ab­strakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden­versicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu­grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich­gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; an­dererseits bezeichnet er ei­nen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenar­tiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Ein­zelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Er­werbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Ein­kom­men zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Ar­beits­markt­verhältnissen vermit­telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver­bliebene Ar­beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die ver­fügbaren Ar­beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen wür­den (AHI-Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen wer­den, wo die zu­mut­bare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form mög­lich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnitt­lichen Arbeitge­bers möglich wäre (SVR 2009 IV Nr. 8, S. 17, E. 3c; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4). 4. 4.1 Bestritten und daher nachfolgend zu überprüfen sind die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin im zu überprüfenden Zeitraum von 27. März 2007 bis 27. September 2010 (vgl. E. 2.6) und deren Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei invalid, beziehe in Deutschland bereits eine volle Erwerbsminderungsrente und die von ihr eingereichten medizinischen Unterlagen (Bericht von Dr. B._______ vom 4. Juni 2010, Radiologischer Bericht von Dr. C._______ vom 9. Juni 2010, ärztliches Attest von Dr. D._______ vom 17. Juni 2010, ärztlicher Befundbericht von Dr. E._______ vom 1. September 2008, Bescheinigung von Dr. E._______ vom 14. März 2007, Bescheinigung von Dr. F._______ vom 29. Januar 2007, Bericht von Dr. G._______ vom 29. Juli 2005) würden beweisen, dass sie nur mit grossen Einschränkungen höchstens 3 Stunden pro Tag leichte Arbeiten ausführen könne. 4.3 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2010 stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das rheumatologische Gutachten von Dr. H._______ vom 28. Oktober 2009 (act. 13), das psychiatrische Gutachten von Dr. I._______ vom 18. Januar 2010 (act. 16) und deren Konsensbildung (act. 16 Seite 20) sowie den Bericht von RAD-Arzt Dr. J._______ vom 28. Januar 2010 (act. 17). Diese Beurteilungen sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen. 4.3.1 Dr. H._______, Facharzt für Rheumatologie, erstellte am 28. Oktober 2009 ein rheumatologisches Gutachten (act. 13). In Kenntnis der medizinischen Vorgeschichte von September 2005 bis Mai 2009 und nach eigener Untersuchung vom 13. Oktober 2009 stellte Dr. H._______ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich der unteren rechten Extremität mit/bei Status nach Varizenoperation 05/2005 (Nachweis einer Läsion des Nervus tibialis rechts, dies postoperativ, diagnostiziert Oktober 2005) und psychogene Schmerzverstärkung. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Diagnosen Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache (Panalgiesyndrom; ICD10 M79), Adipositas, Verdacht auf chronisches Lymphödem beider unteren Extremitäten, Status nach Meniskektomie rechtes Knie (ca. Frühjahr 2008 mit leichten Restbeschwerden), arterielle Hypertonie, Hypothyreose (substituiert), leichte Fingerpolyarthrose zu nennen. Das Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache bestehe seit 14 Jahren (gemäss Angabe der Beschwerdeführerin) bzw. seit über 20 Jahren (gemäss Angabe des Hausarztes). Dr. H._______ umschreibt das Belastungsprofil für die Beschwerdeführerin wie folgt: Die Beschwerdeführerin könne nicht nur dauernd gehen, nach einer Gehstrecke von einem Kilometer müsse ihr eine Pause möglich sein; sie könne nicht nur dauernd sitzen, nach einer Stunde müsse es ihr möglich sein, aufzustehen und herumzugehen; sie könne sich nicht dauernd nur vornüberbeugen, nicht repetitiv nur sich bücken, heben sei ihr nur bis zu einer Körperlichen Limit von 10kg, selten 15kg möglich. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei ihr aus somatischer Sicht ein 80%iges Pensum zumutbar. Die Einschränkungen würden seit der Arbeitsunfähigkeitsschreibung ab 1. Januar 2007 (evt. 1. Februar 2007) gelten. Es könnten keine medizinischen Massnahmen genannt werden, welche die Arbeitsfähigkeit verbessern würden. Im Weiteren begründet Dr. H._______ Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung. Die im Jahr 2006 in einem Gutachten gefolgerte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin stütze sich nur auf subjektive Angaben und nicht auf objektive Befunde und könne nicht nachvollzogen werden. Das im ärztlichen Entlassungsbericht vom 27. September 2007 attestierte vollschichtige Leistungsbild für körperlich leichte Tätigkeiten (bspw. Kinderbetreuerin in einem Privathaushalt von 6 und mehr Stunden) entspreche der aktuellen Beurteilung. Die vom Hausarzt gestellte Diagnose der Fibromyalgie über die letzten 20 Jahre habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da die Beschwerdeführerin während Jahren mit dieser Diagnose gearbeitet habe. Das zusätzliche bestehende Lumbalsyndrom habe nur bei einer körperlichen Schwerarbeit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. 4.3.2 Dr. I._______, Spezialarzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, erstellte am 18. Januar 2010 (act. 16 Seite 1) ein psychiatrisches Gutachten aufgrund der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2009. Er kam zum Schluss bezüglich der Ganzkörperschmerzen könne von einer Psychogenie dieser Schmerzen ausgegangen werden. Jedoch könne aus psychiatrischer Sicht nicht klar beurteilt werden, ob dies auch für die Schmerzen im rechten Bein zutreffe. Es liege eine somatoforme Schmerzstörung im Sinne einer Fibromyalgie vor, jedoch keine depressive Störung. Es würden keinerlei weiteren psychiatrischen Diagnosen vorliegen. Unter Berücksichtigung der medizinischen Akten vom 27. September 2005 bis 14. Mai 2009 komme er zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keinerlei qualitativen Funktionseinbussen vorlägen. In Würdigung der Foerster-Kriterien bestehe keinerlei psychiatrische Komorbidität. Es bestünden, zumindest im Hinblick auf das rechte Bein, organische Korrelate, nicht aber für die Ganzkörperschmerzen. Die Schmerzen bestünden seit Jahren, hätten aber jahrelang nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Die Einschränkung habe sich erst durch die Schmerzen im rechten Bein ergeben, die aus psychiatrischer Sicht nicht einer somatoformen Schmerzstörung zugeordnet werden könnten. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit vollständig arbeitsfähig. 4.3.3 Die Konsensbildung zwischen Dr. H._______ und Dr. I.______ vom 7. Dezember 2009 (act. 16 Seite 20) ergab, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege und aus gesamtmedizinischer Sicht die rheumatologische Beurteilung gelte. Aus rheumatologischer Sicht sei es der Beschwerdeführerin aufgrund des Ganzkörperschmerzsyndroms nicht möglich, eine körperliche Schwerarbeit auszuüben. Die neuropathische Schmerzsymptomatik aufgrund des rechten Beines, habe weitere Einschränkungen zur Folge. Ihre bisherigen Tätigkeiten im Service, als Leiterin eines Cafés, als Dispositionskraft und in der der Kinderbetreuung seien unterschiedlich zu werten. Im Service bestehe Arbeitsunfähigkeit. Auch als Leiterin eines Cafés bestehe in Bezug auf eine allfällige Servicetätigkeit Arbeitsunfähigkeit. Da sie von Zeit zu Zeit die Stellung wechseln müsse, könne eine Einschränkung auf 20% auf ein Ganztagespensum als Leiterin eines Cafés oder als Dispositionskraft einer Klinik geschätzt werden. Auch als Kinderbetreuerin, wo das Heben von Kindern bis 10kg, vereinzelt auch bis 15kg dazugehöre, bestehe eine geschätzte Einschränkung von 20% bezogen auf ein Ganztagespensum. 4.3.4 Gestützt auf die hiervor genannten beiden Gutachten kam RAD-Arzt Dr. J._______ am 28. Januar 2010 (act. 17) zum Schluss, die Gutachten von Dres. H._______ und I._______ seien korrekt im Aufbau und inhaltlich nachvollziehbar. Auf dieser Basis könne der Antrag auf IV-Leistungen entschieden werden. Die Versicherte sei aus gesamtmedizinsicher Sicht in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig. 4.4 Folgende massgebende medizinische Dokumente sind von der Beschwerdeführerin zu den Akten gegeben worden. Vorab ist festzuhalten, dass die Einschätzung der deutschen Rentenversicherung für die Vorinstanz und das Gericht nicht verbindlich sind, da der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen ist (vgl. E. 2.2). Die ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten sind jedoch zu berücksichtigen, soweit sie sich zu Diagnosen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen äussern. 4.4.1 Dr. _______, Arzt für Chirurgie, bescheinigte 29. Januar 2007 (Beschwerde- und Replikbeilage), dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bekannten Schmerzsymptomatik in der rechten Leiste und der entzündlichen Reaktion im Bereich des Musculus gluteus medius und piriformis, sowie der bekannten mehrsegmentalen Protrusion L2-S1 mit hypertropher tiefer Retrovertebralmuskulatur mit Osteochondrose und Spondylose der LWS keine Arbeiten in extremer Körperhaltung durchführen könne. Zusätzlich bestünden Lymphödem und Schmerzen im rechten Bein nach operativer Venenoperation. Langes Sitzen und Stehen sowie körperliche Belastung seien momentan nur kleiner als 3 Stunden in wechselnder Körperhaltung möglich. Unterstützend seien mindestens 3 mal pro Woche Krankengymnastik und Lymphdrainage erforderlich. 4.4.2 Dr. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, bescheinigte am 14. März 2007 [Beschwerdeverbesserungsbeilage], dass die Patientin seit Jahren wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sei und führte als Dauerdiagnosen eine Läsion des Nervus tibialis, neuropathische Beschwerden, Lymphödem und Fibromyalgie auf. Das Ende der Dauerbehandlung sei nicht absehbar. 4.4.3 Dres. K._______ und L._______ diagnostizierten in ihrem ärztlichen Entlassungsbericht vom 10. Oktober 2007 (act. 2 Seite 34ff.) nach der Hospitalisation vom 30. August 2007 bis 27. September 2007 kurz vor Entlassung ein akut aufgetretener Zoster L2 rechts, ein neuropathisches Schmerzsyndrom rechtes Bein, ein chronisches Lumbalsyndrom, Osteochondrose inkl. nachgewiesener Bandscheibenprotrusion L2-L5, ein Fibromyalgiesyndrom, Adipositas, Lymphödem rechts und Unverträglichkeit von Lyrica und Amineurin. Die Tätigkeit als Kinderbetreuerin in einem Privathaushalt sei ihr zu 6 und mehr Stunden pro Tag zumutbar. Leichte Arbeiten könne sie verrichten wobei die Arbeitshaltung überwiegend im Stehen, überwiegend im Gehen und überwiegend im Sitzen sein sollte. Die Einschränkungen würden sich auf die geistige/psychische Belastbarkeit und den Bewegungs- und Haltungsapparat beziehen. 4.4.4 Dr. E._______ hielt in seinem Befundbericht vom 1. September 2008 [Beschwerdeverbesserungsbeilage] fest, die Patientin sei seit 2006 arbeitsunfähig. 4.4.5 Im ärztlichen Gutachten vom 14. November 2008 (act. 2 Seite 67ff.) diagnostizierte Dr. M._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin und Sozialmedizin ein somatisiertes depressives Syndrom, ein neuropathisches Schmerzsyndrom im rechten Bein mit Verdacht auf psychogene Überlagerung, generalisierte Schmerzstörung im Sinne einer Fibromyalgie, Adipositas permagna. Als sozialmedizinische Leistungsbeurteilung hielt die Ärztin fest, zweifellos lägen in Anbetracht der somatisierten Depression mit vor allem psychogen überlagertem Schmerzsyndrom des rechten Beines deutliche Einschränkungen des Leistungsvermögens vor, wobei die fortgeschrittene Adipositas die allgemeine Beweglichkeit noch weiter einschränke und zur Verstärkung der körperlichen Beschwerden beitrage. Mittlerweile seien auch Chronifizierungstendenzen aufgetreten, die eine wesentliche Besserung in absehbarer Zeit nicht mehr erwarten liessen. Den Erfolgsaussichten einer an und für sich angebrachten psychotherapeutischen Behandlung seien aufgrund der mangelnden Introspektionsfähigkeit bzw. unbewussten innerpsychischen Abwehr enge Grenzen gesetzt. Die Patientin sei allenfalls noch in der Lage, leichte Tätigkeiten von überwiegendem Routinecharakter in wechselnder Körperhaltung ohne besonderen Zeitdruck in drei bis deutlich unter 6-stündigem Umfang zu verrichten. 4.4.6 Dr. E._______ füllte am 29. März 2009 nach eigener Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23. März 2009 und aufgrund von Befundberichten den Bericht E213 aus (eingegangen bei der IV-Stelle Basel-Landschaft am 1. April 2009 [act. 7]). Die Beschwerdeführerin sei seit 1. Januar 2009 erwerbsunfähig und habe die Erwerbstätigkeit am 1. Februar 2007 beendet. Am 17. Mai 2005 sei eine Krosssektomie und Varizenstripping rechts vorgenommen worden, danach Schädigung des Nervus tibialis und neuropathisches Schmerzsyndrom. Als aktuelle vorrangige Beschwerden seien ständige Schmerzen im rechten Bein, Kraftminderung, Gangunsicherheit, Gefühlsstörungen im rechten Bein, Schmerzen im Rücken und Schulter-Nackenbereich und Schwellung im Oberschenkel des rechten Beines zu nennen. Zudem bestehe eine reaktive Depression. Bezüglich des Bewegungsapparats liege ein Hohlkreuz, S-förmige Skoliose und deutliche Reduzierung der Kraft in rechten Gliedmassen sowie der Bewegungsumfänge. Die Bewegungen seien steif und schwerfällig. Reflexe ASR und PSR rechts seien nicht und links nur fraglich auslösbar. Der Arzt diagnostizierte zudem M17.1R, M79.09, G57.4R, R82.2R, H90.5 R>L, R60.9, I89.0 R>L, I10.90, F45.4, F33.9, M53.99, I83.9, M42.1, M35R. Im Weiteren füllte der Arzt das Messblatt für den Bewegungsapparat aus. Insgesamt sei der Krankheitsverlauf progredient und eine Besserung sei nicht zu erwarten. Zusammenfassend würden folgende Gesundheitsschäden vorliegen: eine Gonarthrose rechts, Läsion Nervus tibialis rechts, Hörminderung sowie eine Gehbehinderung. Im Vergleich zur letzten Untersuchung Anfang Mai 2005 habe sich der Zustand verschlechtert. Ergänzend gab der Arzt an, die Beschwerdeführerin könne keine Bildschirmarbeit verrichten, sie könne nicht immer ohne Hilfe einer anderen Person Arbeiten am Arbeitsplatz und zu Hause verrichten. Die höchstzulässige Tagesarbeitszeit betrage weniger als 2 Stunden. Auch eine angepasste Tätigkeit könne sie nicht ausführen. Diese Einschränkungen bestünden auf Dauer seit 1. Januar 2009. Eine Verbesserung des derzeitigen Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit könne nicht erzielt werden. 4.4.7 Im von der IV-Stelle Basel-Landschaft eingeforderten Arztbericht vom 14. Mai 2009 (act. 8 Seite 2-6) führte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. E._______, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Fibromyalgie M79.09 bestehend seit 20 Jahren, neuropathische Beschwerden G62.9 rechtes Bein bestehend seit 4 Jahren, Nervus tibialis-Läsion rechts bestehend seit 4 Jahren, Lumbalsyndrom bestehend seit 20 Jahren und Gonarthrose rechts bestehend seit 3 Jahren. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine reaktive Depression F32.9 bestehend seit 4 Jahren und eine arterielle Hypertonie bestehend seit 1 Jahr. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kinderbetreuerin seit 1. Februar 2007 bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Folgende Einschränkungen würden bestehen: Schweres Tragen ab 5kg (bspw. Tragen von Kleinkindern), längeres Gehen, Gehen im unebenen Gelände, abrupte Bewegungen (bspw. Einfangen von Kindern). Zudem bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit; die Führung des eigenen Haushaltes sei nur mit viel mehr Zeitaufwand möglich. In behinderungsangepassten Tätigkeiten seien folgende Aktivitäten noch zumutbar: 1 Stunde pro Tag bei einer Leistungsfähigkeit von 50% seien rein sitzende, rein stehende und wechselbelastende Tätigkeiten sowie Rotation im Sitzen/Stehen; 1 Stunde pro Tag bei einer Leistungsfähigkeit von 20% eine vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeit; während 30 Minuten pro Tag bei einer Leistungsfähigkeit von 50% Über-Kopf-Arbeiten; während 30 Minuten pro Tag bei einer Leistungsfähigkeit von 10% Treppen steigen. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sei uneingeschränkt, hingegen sei die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit (Vermerk "depressiv") eingeschränkt. Seinem Arztbericht legte Dr. E._______ den ärztlichen Entlassungsbericht der Rehaklinik Hausbaden (stationärer Aufenthalt vom 30.8.2007 bis 27.09.2007), worin eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden und mehr pro Tag als zumutbar erachtet wird, bei (act. 8 Seite 7-23). 4.4.8 Bescheid vom 5. Januar 2010 (act. 24 Seite 6) der Deutschen Rentenversicherung, womit der Beschwerdeführerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab 1. Juni 2010 bis Mai 2013 zugesprochen worden ist. 4.4.9 Mit Bericht vom 9. Juni 2010 (als Einsprache-, Beschwerde- und Replikbeilage) hält Dr. C._______, Arzt für Radiologie und Sportarzt, den Befund nach der Computertomographie der LWS der Beschwerdeführerin fest: In der Etage L5/S1 falle ein zentrales Vakuumphänomen der Zwischenwirbelscheibe auf, ausserdem ein Prolaps medial, im Liegen rechtsbetont, der eine Verlagerung und Irritation der Wurzel S1 rechts verursache. Begleitend falle in dieser Lage eine chronische Osteochondrose auf, die bei Rechtsbetonung progredient sei. Im Weiteren bestünden mehrere kurzstreckige, angedeutete circumferente spondylotische Randkantenausziehungen sowie eine Fehlhaltung der LWS und des lumbosakralen Übergangs mit Verkürzung und Asymmetrie der tiefen Retrovertebralmuskulatur sowie eine mehrsegmentale lumbale Spondylarthrose. 4.4.10 Fachärztliche Bescheinigung von Dr. B._______, Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, vom 4. Juni 2010 (Einsprache-, Beschwerde- und Replikbeilage), betreffend einer Verschlechterung der beidseitigen Hörschwäche im Sinne einer mittelgradigen hochtonbetonten Innenohrschwerhörigkeit in den letzten 2 Jahren. 4.4.11 Mit ärztlichem Attest vom 17. Juni 2010 (Einsprache-, Beschwerde- und Replikbeilage) bestätigte Dr. D._______, Hausarzt, dass die Beschwerden von Seiten des rechten Beines in der Form, wie sie nach der Crossektomie mit Varizenstripping am 17. Mai 2005 aufgetreten seien, noch immer beständen. Konsekutiv komme es zu einem neuropathischen Schmerzsyndrom des rechten Beines. Neu hinzugetretene Beschwerden seien ein Bandscheibenvorfall mit Myogelosen. Es habe sich eine Hypertonie entwickelt, die medikamentös behandelt werden müsse. Die Schmerzsymptomatik habe sich in den letzten Monaten deutlich verstärkt und die Gehstrecke der Patientin sei dadurch erheblich auf 200m eingeschränkt. 4.5 Nach Einschätzung des RAD-Arztes Dr. J._______ vom 29. Juni 2010 (act. 25 Seite 2) enthalten diese Berichte von Dres. D._______, B._______ und C._______ keine IV-relevanten, grundsätzlich neuen pathologischen Befunde, aufgrund deren eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne. Weiter begründete er, Diagnosen würden in der Regel nicht alleine anhand radiologisch festgestellter Befunde gestellt, sondern aufgrund einer ausführlichen Anamnese, den körperlichen Untersuchungsbefunden und falls nötig, von zusätzlichen radiologischen Abklärungen, dies im Sinne der Bestätigung einer Verdachtsdiagnose. Dem Gutachter Dr. H._______ seien anlässlich seiner Begutachtung die wesentlichen, radiologische Befunde bekannt gewesen und in dessen rheumatologische Gesamtbeurteilung mit einbezogen worden. Bezüglich dem "Hörproblem" sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin es bis anhin abgelehnt habe, sich ein Hörgerät anpassen zu lassen. Ausserdem erwähne sie Dr. H._______ gegenüber, dass die Kommunikation in der Umgangssprache problemlos sei, womit aktuell von keinem invalidisierenden Leiden ausgegangen werden könne. Die im Bericht von Dr. D._______ erwähnten gesundheitlichen Probleme seien grösstenteils IV-fremd. 4.6 Die medizinischen Unterlagen, welche nach der angefochtenen Verfügung erstellt wurden, können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich auf den Gesundheitszustand vor der angefochtenen Verfügung (hier: 27. September 2010) beziehen. Der Untersuchungsbericht von Dr. N._______, Facharzt für Chirurgie, Orthopädie & Unfallchirurgie, vom 14. März 2011 (Replikbeilage), das ärztliche Attest von Dr. D._______ vom 8. Juli 2011 (Triplikbeilage) und die Bescheinigung von Dr. F._______ vom 8. Juli 2011 zur Vorlage bei der Krankenkasse (Triplikbeilage) wiederholen lediglich bekannte Beschwerden. Der Bericht von Dr. G._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie, vom 29. Juli 2005 (Beschwerdeverbesserungsbeilage) gibt nicht den aktuellen Stand wieder und hat demzufolge keinen grossen Beweiswert. 4.7 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Vernehmlassung nochmals mit allen den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten auseinandergesetzt und kommt zum Schluss, dass diese grösstenteils keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer Verweisungstätigkeit machen, den Berichten keine neuen Gesundheitsschäden entnommen werden könnten, die nicht schon mit dem rheumatologischen Gutachten von Dr. H._______ vom 28. Oktober 2009 berücksichtigt worden wären und in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich Rechnung getragen worden sei und zudem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nachweislich belegt sei. 4.8 Die anlässlich des Beschwerdeverfahrens nachgereichten ärztlichen Unterlagen wurden bis auf den Bericht von Dr. E._______ vom 1. September 2008 bereits von der Vorinstanz im Verwaltungsverfahren geprüft. Der neu eingereichte Bericht wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels geprüft und diese ist dabei zum Schluss gekommen, dass auch der neuere Bericht die Einschätzung, welche der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2010 zu Grunde liegen, nicht zu ändern vermöge. 5. 5.1 Es sprechen vorliegend keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachten der Dres. H._______ und I._______. Hinsichtlich der Diagnosen (neuropathisches Schmerzsyndrom [Nachweis einer Läsion des Nervus tibialis rechts], psychogene Schmerzverstärkung, somatoforme Schmerzstörung im Sinne einer Fibromyalgie und Ganzkörperschmerzsyndrom [Letzteres ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit]) und die damit verbundene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruhen die Gutachten auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden sowie die diversen älteren Arztberichte zur Anamnese und erscheinen in der Beurteilung der medizinischen Diagnosen sowie der Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit als plausibel. Die Gutachten erfüllen sämtliche Kriterien womit ihnen volle Beweiskraft zuerkannt werden kann. Dr. H._______ führt zwar die LWS-Protrusionen und den Prolaps unter Ziffer 4 des Gutachtens, Diagnosen, nicht auf. Er berücksichtigt aber die lumbalen Beschwerden bei der eigenen Erhebung des rheumatologischen Status (Ziff. 3.2.3), unter der aktuellen gesundheitlichen Situation (Ziff. 5.1.3) und insbesondere trägt er den Einschränkungen durch die lumbalen Beschwerden bei der Beschreibung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf (Ziff. 5.2) und in einer Verweisungstätigkeit (Ziff. 5.3) Rechnung. Zudem hielt er unter Ziff. 5.7. fest, dass das von Dr. K._______ formulierte vollschichtige Leistungsbild für körperlich leichte Tätigkeiten seiner eigenen Beurteilung entspreche. 5.2 Auch die Dres. E._______ und D._______ gehen von einer Fibromyalgie, einem neuropathischen Schmerzsyndrom des rechten Beines und einer Läsion des Nervus tibialis rechts aus. Zusätzlich erkennt Dr. E._______ eine reaktive Depression, ein Lumbalsyndrom, eine Gonarthrose sowie eine Hörminderung (so auch Dr. B._______). Dr. D._______ diagnostizierte nebst einer deutlichen Verstärkung der Schmerzsymptomatik ein neu hinzugetretener Bandscheibenvorfall mit Myogelosen. Diese Diagnosen werden in den Gutachten der Dres. H._______ und I._______ begründet und in nachvollziehbarer Weise als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt. Dr. H._______ hat zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer reaktiven Depression leidet. 5.3 Hingegen werden die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit unterschiedlich beurteilt. Dr. E._______ beurteilt die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gravierender und kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2007 arbeitsunfähig sei. Am 29. März 2009 (act. 7) gab Dr. E._______ an, dass die Beschwerdeführerin auch eine angepassten Tätigkeit nicht ausführen könne. Am 14. Mai 2009 (act. 8) hingegen gibt er detailliert an, welche Aktivitäten in behinderungsangepassten Tätigkeiten doch noch zumutbar sind (vgl. E. 4.4.2). Diese noch zumutbaren Aktivitäten sind auffallend gering. Die übrigen Ärzte äussern sich nicht zur Arbeitsunfähigkeit. 5.4 Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte ärztlichen Attest von Dr. E._______ sind mit Vorbehalt zu würdigen, da es sich um Zeugnisse des behandelnden Arztes handelt. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Im Vergleich zum Gutachten fallen die Begründungen äusserst knapp aus und gibt keine Hinweise zu den angewendeten diagnostischen Methoden. 5.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden, da sie nur zu gerne im angeblich zumutbaren Umfang arbeiten würde, dies jedoch aufgrund ihrer Schmerzen und notwendigen Therapien illusorisch sei. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen; SVR 2008 IV Nr. 23 S. 72 E. 2.1). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf. Die Grundsätze, welche die Rechtsprechung im Rahmen der somatoformen Schmerzstörungen entwickelt hat, sind deshalb analog anzuwenden in Fällen, in welchen die Frage zu klären ist, ob eine diagnostizierte Fibromyalgie invalidisierende Auswirkungen hat (BGE 132 V 65; Entscheide I 288/04 [E. 5.2] und I 645/05 [E. 3.2.1] des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 13. April 2006). Vorliegend ist zudem zu beachten, dass die Diagnose Fibromyalgie bei der Beschwerdeführerin angeblich bereits vor 20 Jahren gestellt wurde und bis anhin keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatte. Die körperlichen Begleiterkrankungen wie die Adipositas und Status nach Varizen-Operation allein bewirken bezüglich körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten aus ärztlicher Sicht weder Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sie eine ausgeprägte, die zumutbare Willensanstrengung negativ beeinflussende psychische Belastungssituation verursachen. Sodann geben die Angaben der Versicherten keine Indizien für einen schwerwiegenden, nahezu umfassenden sozialen Rückzug mit gleichsam apathischem Verharren in sozialer Isolierung. Schliesslich wiegt der Umstand, dass die Behandlungsergebnisse trotz wiederholter, längerer Therapieversuche bei aktiver Mitwirkung und vorhandener Motivation der Versicherten insgesamt nicht wie erhofft ausfielen, in Würdigung der Gesamtsituation nicht derart schwer, dass dies allein die Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung rechtfertigen lässt (vgl. BGE 130 V 352 E.3.3.2) 5.6 Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass es gemäss dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) gerechtfertigt ist, mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu 80% in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist.

6. Ausgehend von den aus medizinischer Sicht festgestellten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ist der Invaliditätsgrad zu ermitteln. Dazu ist das Validen- und Invalideneinkommen in Vergleich zu setzen (vgl. E. 3.8). 6.1 Der Einkommensvergleich der Vorinstanz basiert auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin ohne ihre Erkrankung ihre bisherige Tätigkeit zu einem Pensum von 100% fortführen würde. Der von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 6.2 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung zur Ermittlung des Valideneinkommens vom Einkommen aus, welches die Beschwerdeführerin gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2008 (LSE 2008) Tabelle TA 1, privater Sektor, Anforderungsniveau 4, Spalte Frauen in einer Tätigkeit z.B. als Kinderbetreuerin, im Service oder in der Disposition verdienen würde. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden ergebe dies ein Jahreseinkommen von Fr. 51'367.-. 6.3 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10kg bis selten 15kg und dauerndes Vornüberbeugen oder wiederholtes Bücken im Umfang von 80% stützte sich die Vorinstanz erneut auf die LSE 2008 Tabelle TA 1, privater Sektor, Anforderungsniveau 4, Spalte Frauen, und ermittelte nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden und Abzug von 10% für eine invaliditätsbedingte Beeinträchtigung auf dem Jahreseinkommen von Fr. 51'367.- und unter Berücksichtigung eines Pensums von 80% ein Jahreseinkommen von Fr. 36'984.-. 6.4 Der Vergleich des Validen- und Invalideneinkommens ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'383.- und demzufolge ein Invaliditätsgrad von 28%. 6.5 Der von der Vorinstanz berechnete Einkommensvergleich entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist korrekt ausgeführt worden und vom Gericht nicht zu beanstanden. Theoretisch hätte die Vorinstanz die Einkommen aus der LSE 2010 heranziehen müssen. Das Resultat würde jedoch gleich ausfallen.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 28% keinen Anspruch auf eine Rente hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin demnach grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Während des vorliegenden Verfahrens hat sie indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten) gestellt, über das noch zu entscheiden ist. 8.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Aufgrund der eingereichten Un­terlagen ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Sie ist ohne Beeinträchtigung der für ihren Unterhalt erforderlichen finanziellen Mittel nicht in der Lage, die Prozesskosten zu bestreiten. Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante be­trachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittel entschliessen oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis). Das Begehren der Beschwerdeführerin kann vor diesem Hintergrund nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 8.3 Die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. In Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird ihr zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: